Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Aufstellung von Druckgeräten (Druckgeräteaufstellungsverordnung – DGAV)

Auf Grund des Paragraph 52, Ziffer eins, Druckgerätegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2024,, wird verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Aufstellung von ortsfesten druckführenden Geräten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Druckgerätegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2024,, die gemäß Paragraph 4, Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,, ein hohes Gefahrenpotential aufweisen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Dampfkessel, die während des Betriebes ortsveränderlich sind.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „Aufstellung“ die Installation eines ortsfesten druckführenden Gerätes, inklusive seiner Ausrüstungsteile, für das Lagern von Gasen oder gasüberlagerten Inhaltsstoffen an einem festgelegten Betriebsort zum Zwecke der bestimmungsgemäßen Verwendung;
  2. Ziffer 2
    „Lagern“ die Speicherung von Gasen oder gasüberlagerten Inhaltsstoffen in einem ortsfesten druckführenden Gerät zur späteren Entnahme. Als Lagern gilt nicht, wenn Gase oder gasüberlagerte Inhaltsstoffe sich in ihrem Herstellungsprozess befinden oder in einem anderen Arbeitsprozess verwendet werden und in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden (zB Pufferbehälter, Produktverdampfer);
  3. Ziffer 3
    „Flüssiggas“ Propan, Butan, Propen und Buten sowie Gemische dieser Gase untereinander.

Technische Regeln für die Aufstellung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei der Aufstellung von druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential ist unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 46, Druckgerätegesetz ein Sicherheitsniveau zu gewährleisten, das dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Bei der Aufstellung von druckführenden Geräten für Flüssiggas (Flüssiggastanks) mit einem Volumen über 13 000 Litern oder von druckführenden Geräten, die zum Lagern von Gasen und gasüberlagerten Inhaltsstoffen dienen und deren Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in bar und dem Rauminhalt in Litern den Wert 3000 (bar.l) überschreitet, ist der Stand der Technik für gewerbliche und industrielle Anwendungen einzuhalten.
  2. Absatz 2,Druckführende Geräte für Flüssiggas (Flüssiggastanks) mit einem Volumen von mehr als 13 000 Litern haben jedenfalls eine maximale Domschachttiefe von einem Meter einzuhalten. Erfordern örtliche oder technische Gegebenheiten eine Domschachttiefe von mehr als einem Meter, so ist eine in den Schacht einsteigende Person durch die Anwesenheit einer zweiten hinsichtlich Rettungsmaßnahmen entsprechend geschulten Person sowie durch zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen vor dem Ersticken zu bewahren sowie eine Kennzeichnung mit einem Warnhinweis auf Erstickungsgefahr anzubringen.

Dokumentation der Aufstellung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bescheinigung über die erste Betriebsprüfung gemäß Paragraph 50, Druckgerätegesetz oder der Wiederinbetriebnahme gemäß Paragraph 62, Druckgerätegesetz ist eine Dokumentation der ausgeführten Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung des durch Anwendung des Standes der Technik gemäß Paragraph 3, erreichten Sicherheitsniveaus anzuschließen.
  2. Absatz 2,Die Dokumente gemäß Absatz eins, sind ferner dem Prüfbuch gemäß dem 7. Teil, drittes Hauptstück der DGÜW-V anzuschließen.

Verhältnis zur Betriebsanlagengenehmigung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Regelungen dieser Verordnung stellen für gewerbliche Betriebsanlagen Mindestkriterien dar. Im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den sonstigen für die Sicherheit maßgeblichen Gegebenheiten erforderliche zusätzliche oder abweichende Maßnahmen der Gewerbebehörde bleiben von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt.
  2. Absatz 2,Enthält die Bewilligung der Gewerbebehörde zusätzliche Auflagen gemäß Absatz eins,, denen die materiellen Bestimmungen des Paragraph 46, Druckgerätegesetz zugrunde liegen, so ist der Bescheid der Gewerbebehörde vom Betreiber im Zuge der ersten Betriebsprüfung gemäß Paragraph 50, Druckgerätegesetz oder der Wiederinbetriebnahme gemäß Paragraph 62, Druckgerätegesetz der Inspektionsstelle für die Betriebsphase vorzulegen und von dieser bei der Überprüfung der Art der Aufstellung zu berücksichtigen.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Absatz 3, 4 und 5 sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht auf druckführende Geräte gemäß Paragraph eins, anzuwenden, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig aufgestellt wurden. Diese dürfen, im Gegensatz zu druckführenden Geräten, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgestellt werden, bei unveränderten örtlichen und technischen Gegebenheiten nach den im Zeitpunkt deren Aufstellung für sie anwendbaren Bestimmungen weiter betrieben werden.
  2. Absatz 2,Auf druckführende Geräte, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung einem Standortwechsel unterzogen oder mit einem anderen Medium betrieben werden, sind die Bestimmungen dieser Verordnung unbeschränkt anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig aufgestellte druckführende Geräte für Flüssiggas (Flüssiggastanks) mit einer Domschachttiefe von mehr als einem Meter, ist die Domschachttiefe durch Maßnahmen wie Anheben des Flüssiggastanks oder Abgraben des umliegenden Niveaus unter Vermeidung von Senken innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf höchstens einen Meter zu reduzieren.
  4. Absatz 4,Erfordern örtliche oder technische Gegebenheiten bei Flüssiggastanks zeitlich begrenzt oder dauerhaft eine Domschachttiefe von mehr als einem Meter, so ist eine in den Schacht einsteigende Person durch die Anwesenheit einer zweiten hinsichtlich Rettungsmaßnahmen entsprechend geschulten Person sowie durch zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen vor dem Ersticken zu bewahren.
  5. Absatz 5,Bei bestehenden Domschächten mit einer Tiefe von mehr als einem Meter ist jedenfalls eine Kennzeichnung mit einem Warnhinweis auf Erstickungsgefahr anzubringen.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraphen 8 bis 10 und Anlage 4 samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis der Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln – ABV, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1995,, sowie die Verordnung über die Aufstellung von Druckbehältern (Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 1998,, außer Kraft.