Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2018,, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 8. Verbot der Weitergabe, der Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Verbot der Weitergabe, des Erwerbs, des Imports sowie der Ausstellung bestimmter Tiere“ ersetzt; an nummerisch richtiger Position werden folgende Einträge eingefügt:

„§ 3a.

Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union“

 

„3. Abschnitt

Besondere Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009

Paragraph 32 a,

Leitfäden

Paragraph 33 b,

Kontaktstelle

Paragraph 33 c,

Durchführung von Schulungen und Prüfungen und Ausstellung von Sachkundenachweisen

Paragraph 32 d,

Entzug von Sachkundenachweisen“

„§ 35a.

Zulässigkeit der Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph eins, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen und in der Anlage genannt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3 a, samt Überschrift lautet:

„Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Anlage durch Verordnung – sofern die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren erfasst ist, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – zu aktualisieren.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 24, 27, 31, 32 und 35 erlassen. Sofern die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere betroffen ist, ist das Einvernehmen der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen. Im Hinblick auf die Ausstattung von Schlachthöfen ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera m, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „, oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 2 a bis 2 c eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Das Schreddern von lebendigen Küken ist verboten. Ebenso ist das Töten lebensfähiger Küken verboten, sofern diese nicht der Futtergewinnung dienen. Dieser Verwendungszweck ist jederzeit auf Verlangen von der Brüterei der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen.
  2. Absatz 2 b,Im Falle einer Anwendung einer geschlechtlichen Früherkennungsmethode während der Brut und der Aussortierung von Küken im Embryonalstadium ist dies ab dem 7. Bebrütungstag nur mit Betäubung erlaubt. Nach dem 14. Bebrütungstag ist die Aussortierung verboten.
  3. Absatz 2 c,Die Tötung sowie das Verbringen zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich offensichtlich im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden, ist verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes der Tötung bzw. dem Verbringen zum Zweck der Schlachtung nicht entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, Absatz eins, wird in Ziffer 6, der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 7 w, i, r, d, angefügt:

  1. Ziffer 7
    das Scheren der Vibrissen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 7, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Verbot der Weitergabe, des Erwerbs, des Imports sowie der Ausstellung bestimmter Tiere

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Es ist verboten, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu erwerben. Der Erwerber hat ein solches Tier unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen.
  2. Absatz 2,Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 5, durch den Halter oder eine gemäß Paragraph 30, mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft.
  3. Absatz 3,Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, sowie von einzelnen, individuell bestimmten Hunden im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 5, durch den Halter oder eine gemäß Paragraph 30, mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 8 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das öffentliche Anbieten von Tieren zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe ist nur in folgenden Fällen gestattet:
    1. Ziffer eins
      im Rahmen eines gemäß Paragraph 29, Absatz eins, bewilligten Tierheims, oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen einer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, bewilligten Haltung bzw. durch den Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraph 31 a, Absatz 3,, oder
    3. Ziffer 3
      durch Züchter, die gemäß Paragraph 31, Absatz 4, diese Tätigkeit gemeldet haben, eingeschränkt auf die von ihnen gezüchteten Tiere, oder die von der Meldepflicht gemäß Paragraph 31, Absatz 4, durch Verordnung ausgenommen sind, oder
    4. Ziffer 4
      zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tieren, oder
    5. Ziffer 5
      die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß Paragraph 30, mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.
    Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 12, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der
    1. Ziffer eins
      zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und
    2. Ziffer 2
      gegen den kein aufrechtes Tierhaltungsverbot gemäß Paragraph 39, Absatz eins, besteht.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 14, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Personen, gegen die ein aufrechtes Tierhaltungsverbot gemäß Paragraph 39, Absatz eins, besteht, dürfen nicht als Betreuungspersonen tätig sein.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 16, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 13, §16 Absatz 4 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 16, Absatz 5, wird die Wort- und Zeichenfolge „Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst-, Assistenz- oder Therapiehund“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst-, Assistenz-, Therapie-, Hüte- oder Herdenschutzhund“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 24 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Organe von Gebietskörperschaften sind ermächtigt, zum Zweck der Administrierung der Hundeabgabe folgende Daten der Datenbank zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Name des Halters
    2. Ziffer 2
      Adresse des Halters
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum des Halters
    4. Ziffer 4
      Name des Hundes
    5. Ziffer 5
      Rasse des Hundes
    6. Ziffer 6
      Geburtsdatum des Hundes
    7. Ziffer 7
      Chipnummer
    Die verarbeiteten Daten sind 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes zu löschen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 25, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „sind; das Nähere ist“ durch die Wort und Zeichenfolge „sind. Weiters ist auch die Beendigung der Haltung binnen 14 Tagen anzuzeigen. Das Nähere ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 27, Absatz 3, wird die Zeichenfolge „§ 23 Ziffer 5, durch die Zeichenfolge „§ 23 Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 31 a, Absatz 3, werden nach der Zeichenfolge „§ 23.“ die Sätze „Abweichend von Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, ist für die Erteilung der Bewilligung jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel das Unternehmen seinen Sitz hat, die Tätigkeit ausgeübt wird oder, wenn kein solcher Anknüpfungspunkt vorliegt, der Magistrat der Stadt Wien. Die Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Dem 2. Hauptstück wird folgender 3. Abschnitt samt Überschrift angefügt:

„3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009

Leitfäden

Paragraph 32 a,

  1. Absatz eins,Zur Ausarbeitung von Leitfäden gemäß Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung Amtsblatt Nummer L 303 vom 18.11.2011 Seite 1) sind die Wirtschaftskammer Österreich und die Landwirtschaftskammer Österreich berechtigt.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Leitfäden zu prüfen und im Zuge dessen gegebenenfalls zu überarbeiten oder zu ergänzen. Dabei sind der Tierschutzrat gemäß Paragraph 42 und der Vollzugsbeirat gemäß Paragraph 42 a, zu hören. Die geprüften Leitfäden sind. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Europäischen Kommission zu übermitteln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Werden von der Wirtschaftskammer Österreich oder der Landwirtschaftskammer Österreich keine Leitfäden vorgelegt, obliegt die Ausarbeitung dieser dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Kontaktstelle

Paragraph 32 b,

  1. Absatz eins,Kontaktstelle gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, ist die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie die Kontaktstelle gemäß Absatz eins, kann Personen oder Institutionen mit der Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten gemäß Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, beauftragen.

Durchführung von Schulungen und Prüfungen und Ausstellung von Sachkundenachweisen

Paragraph 32 c,

  1. Absatz eins,Die Programme für die Schulungen, die Inhalte und die Modalitäten der Prüfungen gemäß Artikel 21, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, werden basierend auf Vorschlägen der Wirtschaftskammer Österreich und der Landwirtschaftskammer Österreich vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung geregelt.
  2. Absatz 2,Die Organisation und Durchführung von Schulungen und Prüfungen gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, hat durch die Wirtschaftskammern und die Landwirtschaftskammern oder durch Fortbildungsinstitute dieser Einrichtungen oder durch sonstige in der Verordnung gemäß Absatz 6, genannte einschlägige Ausbildungsstätten zu erfolgen. Diese haben jeweils eine Liste über die ausgestellten Zeugnisse zu führen. Den Behörden sind auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Liste zu gewähren oder die Liste in ihrer Gesamtheit zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Mit dem Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Schulung mit Abschlussprüfung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes ein Sachkundenachweis gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, zu beantragen. Personen, die eine entsprechende Schulung durch ein Zeugnis nachweisen können, aber keinen Wohnsitz in Österreich haben, haben den Sachkundenachweis bei der nach dem Ort der Verrichtung ihrer Arbeit örtlich zuständigen Behörde zu beantragen.
  4. Absatz 4,Die Behörden gemäß Absatz 3, stellen die Sachkundenachweise aus. Dabei sind neben den verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 21, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, folgende personenbezogene Daten anzuführen:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familienname,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum der Inhaberin bzw. des Inhabers,
    3. Ziffer 3
      Wohnsitzadresse.
  5. Absatz 5,Die Behörden gemäß Absatz 3, haben jeweils eine Liste über die ausgestellten Sachkundenachweise zu führen und diese aktuell zu halten.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erlangung von Sachkundenachweisen, die Anrechnung von einschlägigen Ausbildungen und die Form der Sachkundenachweise zu regeln.
  7. Absatz 7,Kopien der Sachkundenachweise des Personals haben in den Schlachthöfen aufzuliegen. Der Behörde ist Einsicht zu gewähren.
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Kontaktdaten der in Absatz eins, genannten Stellen auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.
  9. Absatz 9,Bis 8. Dezember 2015 ist die Erlangung eines Sachkundenachweises möglich, wenn eine Person mit entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Anhang römisch eins der Tierschutz-Schlacht-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2006,, drei Jahre Berufserfahrung nachweist und keine Gründe vorliegen, die gemäß Paragraph 32 d, Absatz eins, einen Entzug bedeuten würden.

Entzug von Sachkundenachweisen

Paragraph 32 d,

  1. Absatz eins,Der Sachkundenachweis ist von der Behörde mit Bescheid zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      aufgrund von Kontrollen festgestellt wird, dass einer der in Artikel 22, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, genannten Gründe vorliegt und einer Verwarnung durch die zuständige Behörde nicht nachgekommen wurde, oder
    2. Ziffer 2
      die Inhaberin bzw. der Inhaber des Sachkundenachweises wegen schwerwiegender Verstöße in Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, oder dieses Bundesgesetzes rechtskräftig bestraft wurde, oder
    3. Ziffer 3
      eine rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 222, StGB erfolgt ist, oder eine Bestrafung gemäß Paragraph 222, StGB nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder der Staatsanwalt aufgrund diversioneller Maßnahmen gemäß Paragraph 198, StPO von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
  2. Absatz 2,In Fällen des Entzuges ist der Sachkundenachweis der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wird der Sachkundenachweis nicht abgeliefert, so ist er gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zu entziehen. Die Behörde, die den Sachkundenachweis entzieht, hat, wenn es sich dabei nicht um die Behörde handelt, die diesen ausgestellt hat, dieser unverzüglich Mitteilung zu erstatten und den eingezogenen Sachkundenachweis zu übermitteln. Die Behörde, die den Sachkundenachweis ausgestellt hat, hat den Entzug des Sachkundenachweises unverzüglich in der Liste gemäß Paragraph 32 c, Absatz 5, zu vermerken.
  3. Absatz 3,Die Wiedererlangung ist im Falle eines Entzuges aufgrund von Absatz eins, Ziffer eins, möglich, wenn durch abermalige positive Absolvierung der Schulung mit Prüfung gemäß Paragraph 32 c, Absatz 2, nachgewiesen wird, dass ein Entzugsgrund nach Artikel 22, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, nicht mehr vorliegt. Im Falle eines Entzuges gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Wiederholung der Schulung mit Prüfung einmal möglich.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 35, Absatz 2, wird die Zeichenfolge „§§ 26, 27, 29 und 31“ durch die Zeichenfolge „§§ 26, 27, 29, 31 Absatz eins und 4, 31 a Absatz eins, ersetzt und nach dem Wort „Behörde“ die Wort- und Zeichenfolge „im Register gemäß Paragraph 8, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr.  177 aus 1909,, zu erfassen und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 35, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Die Durchführung sowie die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 2, sind von der Behörde in das elektronische Register gemäß Paragraph 8, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr.  177 aus 1909,, einzutragen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 35 a, samt Überschrift lautet:

„Zulässigkeit der Datenverarbeitung

Paragraph 35 a,

Die Behörde ist berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,) und sonstigen Dienstanbietern (Paragraph 3, Ziffer 2, E-Commerce-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,) Auskünfte über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses zu verlangen, wenn dies zur Erfüllung der ihr nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 38, Absatz eins, wird das Wort „Wer“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Wer gegen die Bestimmungen der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 38, Absatz 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „§§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, durch die Wort- und Zeichenfolge „§§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Absatz 2, ersetzt und nach dem Wort „Verwaltungsakte“ die Wortfolge „oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 38, Absatz 4, wird nach dem Wort „Person“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. eine seiner Aufsicht und Weisung unterstehende Person den im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 38, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,Strafbar nach Paragraph 38, Absatz 3, ist auch, wer mittels im Ausland gesetzter Aktivitäten im Internet Tiere in Österreich anbietet und dadurch gegen Paragraph 8 a, Absatz 2, verstößt.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 38, Absatz 6, erster Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 21 Absatz eins a, durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 45 Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 38, Absatz 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 39, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Haltung von Tieren“ durch die Wortfolge „die Haltung und Betreuung von Tieren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 39, Absatz 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „nach Absatz eins, gehalten“ durch die Wort- und Zeichenfolge „nach Absatz eins, oder Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, gehalten oder betreut“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 40, Absatz eins, wird nach dem Wort „Übertretung“ die Wort- und Zeichenfolge „der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 41, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Behörden haben die Tierschutzombudspersonen bei der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen. Diese Unterstützung kann entweder durch eine eigens eingerichtete juristische Stelle in der Tierschutzombudsstelle erfolgen, oder die Tierschutzombudsperson kann im erforderlichen Umfang auf die rechtliche Expertise der Landesverwaltung zugreifen.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 41, Absatz 4, wird das Wort „Verwaltungsverfahren“ durch die Wortfolge „Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren“ ersetzt; die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ wird durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tiertransportgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2007,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 41, Absatz 5, wird die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wort- und Zeichenfolge „nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Tiertransportgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Dem Paragraph 44, werden folgende Absatz 29 bis 32 angefügt:

  1. Absatz 29,Bis zum 31.12.2026 ist vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ein Projekt hinsichtlich der Evaluierung der Haltungssysteme im Bereich der Buchten und Bodengestaltung bei der Haltung von Schweinen durchzuführen. Dieses Projekt hat die Anforderungen zur Strukturierung und Ausgestaltung der Buchten, sowie der Böden als Alternative zu den bestehenden unstrukturierten Beton-Vollspaltenböden im Sinne des Tierwohls zu entwickeln. Insbesonders ist die Beschaffenheit des Bodens, sowie die Perforationsdichte und der Einsatz von Beschäftigungsmaterial zu untersuchen. Zusätzlich sind an Hand der angeführten Parameter auch Haltungssysteme von, an bestehenden Qualitätsprogrammen teilnehmenden, Schweinemastbetrieben zu evaluieren. Darüber hinaus sind die ökonomischen, arbeitstechnischen und ökologischen Auswirkungen dieser Haltungssysteme unter Berücksichtigung des Verbots des routinemäßigen Schwanzkupierens zu bewerten. Die auf Grund des Projekts als geeignet anzusehenden Anforderungen an Buchten, Böden und deren Ausgestaltung sind von den Auftraggebern des Projekts der gemäß Paragraph 18, Absatz 6, eingerichteten Fachstelle vorzulegen und von dieser zu begutachten.
  2. Absatz 30,Im Bericht gemäß Paragraph 7, Landwirtschaftsgesetz 1992 (Grüner Bericht), Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1992,, ist in einem gesonderten Kapitel über den Fortschritt hinsichtlich der Weiterentwicklung der Stallbausysteme und der Fördermaßnahmen im Schweinebereich mit den Schwerpunkten Tierwohl, Wirtschaftlichkeit, Nationale Selbstversorgung sowie einem Vergleich zu anderen europäischen Standards alle zwei Jahre darzustellen. Mit diesem Kapitel soll die soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkung des langfristigen Ausstiegs aus der Haltung von Mastschweinen in unstrukturierten Buchten mit Beton-Vollspaltenböden transparent gemacht werden.
  3. Absatz 31,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins,, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz 2 a, bis 2c, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 8 a, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins a,, Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 2 b,, Paragraph 24 a, Absatz 8,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 31 a, Absatz 3,, der 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes samt Überschrift, Paragraph 32 a, samt Überschrift, Paragraph 32 b, samt Überschrift, Paragraph 32 c, samt Überschrift, Paragraph 32 d, samt Überschrift, Paragraph 35, Absatz 2, und 3, Paragraph 35 a, samt Überschrift, Paragraph 38, Absatz eins, 3, 4, 5a und 6, Paragraph 39, Absatz eins und 3, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz 4, und 5, Paragraph 48, Ziffer 3,, die Anlage sowie der Entfall des Paragraph 38, Absatz 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, treten mit x.x.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, außer Kraft.
  4. Absatz 32,Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, tritt mit 1.1.2030 in Kraft, gleichzeitig tritt Paragraph 16, Absatz 4 a, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 36, Nach Paragraph 48, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    hinsichtlich des Paragraph 44, Absatz 30, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,“

Novellierungsanordnung 37, Nach Paragraph 48, wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung Amtsblatt Nummer L 303 vom 18.11.2011 Seite 1);
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen Amtsblatt Nummer L 95 vom 7. April 2017 Seite 1) soweit diese den Tierschutz in Verbindung mit der Haltung von Tieren sowie dem Schlachten und dem Töten von Tieren betrifft.“