Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2024)
Auf Grund der §§ 12 und 13 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund der Paragraphen 12 und 13 Absatz eins, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2023,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
einspurige Kraftfahrzeuge
41,50 Euro,
mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt
103,80 Euro.
§ 2.Paragraph 2,
Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
einspurige Kraftfahrzeuge
12,40 Euro,
mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt
31,10 Euro.
§ 3.Paragraph 3,
Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
einspurige Kraftfahrzeuge
4,90 Euro,
mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässiges Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt
12,40 Euro.
§ 4.Paragraph 4,
Der Preis einer Eintagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
einspurige Kraftfahrzeuge
3,70 Euro,
mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt
9,30 Euro.
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Bestimmung des § 1 gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2025 zur Straßenbenützung berechtigen.Die Bestimmung des Paragraph eins, gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2025 zur Straßenbenützung berechtigen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2024 zur Straßenbenützung berechtigen.Die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 4 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2024 zur Straßenbenützung berechtigen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut, BGBl. II Nr. 578/2003, sind sinngemäß auf digitale Vignetten anzuwenden.Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 578 aus 2003,, sind sinngemäß auf digitale Vignetten anzuwenden.