Aufgrund der Paragraphen 18, Absatz 2 und 20 des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, 287 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins und 2 lauten:
„(1) Diese Verordnung findet auf Seilbahnen gemäß den Paragraphen 2 und 120 Absatz 2, Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) Anwendung.
(2) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung bezieht sich gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SeilbG 2003 auf nicht umfangreiche Zu- und Umbauten, nicht weitreichende Änderungen der Nutzung sowie nicht umfangreiche Abtragungsmaßnahmen bei Seilbahnanlagen.“
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, erster Satz lautet:
„Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß den Paragraphen 2, sowie 120 Absatz 2, SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung, sofern …“
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Ziffer eins, lautet:
„1. die in den Paragraphen 18 und 19 SeilbG 2003 angeführten Voraussetzungen gegeben sind,“
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, erster Satz lautet:
„Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, SeilbG 2003, deren Durchführung unter Leitung einer Person im Sinne des Paragraph 20, SeilbG 2003 zu erfolgen hat, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten mit den damit verbundenen Abtragungsmaßnahmen sowie nicht weitreichende Änderungen der Nutzung, wobei die für erforderlich erachteten Sachverständigen, deren Fachbereiche berührt werden, beizuziehen sind:“
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Ziffer 9, lautet:
„9. elektrische Antriebskomponenten und die dazu erforderlichen Anpassungen (zB Konsolen, Schwungmassen), sofern das Antriebssystem nicht geändert wird;“
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, Ziffer 12, lautet:
„12. zusätzliche elektrische Bedienungs-, Abschalt- und Anzeigeeinrichtungen der Seilbahn und Reißleinen;“
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6, Ziffer 16, lautet:
„16. Seilabhebe- und Niederziehvorrichtungen bei Stützen;“
Novellierungsanordnung 8, Paragraph 6, Ziffer 17, lautet:
„17. Verstärkung der Tragkonstruktion von Stützen, Stationen und Fundamenten, sofern sich die Einwirkungen gegenüber dem genehmigten Zustand nicht ändern;“
Novellierungsanordnung 9, Paragraph 6, Ziffer 18, lautet:
„18. konstruktive und steuerungstechnische Änderungen in Abstellbahnhöfen sowie bei Abstell- und Instandhaltungsgleisen;“
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 6, Ziffer 19, entfällt die Wortfolge „sofern sie nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen oder der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen,“
Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 6, Ziffer 22, entfällt die Wortfolge „,die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden werden“
Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 6, Ziffer 23, entfällt die Wortfolge „bei Seilschwebebahnen“
Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 6, Ziffer 45, wird das Wort „zusätzliche“ ersetzt durch „Zu- und Umbau von“
Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 6, Ziffer 46, wird das Satzzeichen „.“ ersetzt durch das Satzzeichen „;“
Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 6, werden nach der Ziffer 46, die folgenden Ziffer 47 bis 81 angefügt:
„47. Photovoltaikanlagen bis 100 kWp pro Station;
48. zusätzliche Seillageüberwachungen und Streckensicherheitskreise, welche im Falle einer Seilentgleisung zur Abschaltung der Seilbahn oder einer anderen kreuzenden Seilbahn dienen, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
49. Umrüstung von analogen Signalgebern auf digitale an Anlagen, die vor dem 3. Mai 2004 baugenehmigt wurden, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
50. zusätzliche Schließ- und Öffnungsschienen für Fahrzeuge im Stationsumlauf ohne Änderung des betrieblichen Ablaufes;
51. Umbau von Betätigungsschienen für Fahrzeuge (zB starre Schienen auf deaktivierbare Schienen, Änderung des Antriebes);
52. Umbau oder Versetzen von Signalgebern an Messstrecken entlang der Hauptfahrbahn unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
53. Umbau der Durchfahrsicherung (Anzahl und Länge der Zonen) und der damit verbundenen Signalgeber unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
54. Umbau von elektrischen Steuerleitungen (Kupferkabel) auf Glasfaserverbindungen;
55. zusätzliche Hebezeuge (Kranschienen, Anschlagsmittel);
56. Nachrüstung der Betriebsart „Leerseilfahrt gegen Vereisung“ und der dafür notwendigen Maßnahmen (zB Getriebeschmierung, Haltepositionen im Stationsumlauf) unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
57. Umrüstung von Bügel auf Schleppteller oder Mischbetrieb bei Schleppliften bei Nachweis der Freigängigkeit;
58. lagegleiche Fahrtreppen oder Aufzüge im gleichen Schacht;
59. Gebäude bis 3,0 m Traufenhöhe und 20 m² bebauter Fläche als Dienstobjekte für die betriebliche Überwachung von Schleppliften, einschließlich der damit verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen;
60. zusätzliche automatische Klemmenabziehvorrichtungen unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
61. Umbau der Federspeicher von Klemmen (zB von Tellerfedern auf Schraubenfedern) unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
62. Antriebsbremsen (mechanische Teile der Sicherheits- und Betriebsbremsen) und erforderliche Anpassungen der Bremshydraulik ohne Änderung des Bremskonzeptes unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
63. Umbau von Förderbändern;
64. Schutzeinrichtungen gegen Absturz an den Stützen;
65. Spanngewichtsdämpfungen;
66. Nachrüstung von Fernsteuerungen, um die Seilbahn bei Instandhaltungsarbeiten vom Instandhaltungsfahrzeug aus steuern zu können, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
67. zusätzliche Klemmplatten bei Abspannungen von Tragseilen;
68. zusätzliche Assistenzsysteme zur Unterstützung von Bediensteten in Stationen (zB Grubenüberwachung bei Kabinenbahnen, Einstiegsüberwachung bei Sesselbahnen) ohne Änderung der betrieblichen Aufgaben dieser Bediensteten unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
69. dauerhaft montierte Geräte zur Seilkontrolle oder Seilschmierung unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
70. Verfüllen von Stützen, sofern sich die Einwirkungen gegenüber dem genehmigten Zustand nicht ändern, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
71. Signalgeber zur Erfassung der Fahrgeschwindigkeit und der Fahrtrichtung unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
72. zusätzliche Windwarneinrichtungen bei Zweiseilbahnen mit einer Verbindung zur Seilbahnsteuerung unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
73. Lageüberwachungen von Zugseilscheiben unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
74. Lageüberwachungen beidseitig gelagerter Förderseilscheiben unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
75. Einstiegsbegrenzungen bei Kabinen- und Kombibahnen mit automatisch betätigten Türen nach dem Einsteigebereich unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
76. indirekte Seillageüberwachung zur Erfassung der vollständigen Entgleisung eines Förderseiles von Rollenbatterien nach außen unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
77. Überwachung der Rollenbatterien auf Verlust einer Seilrolle oder abnormale Abnützung des Seilrollenfutters unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
78. Notentriegelung von Fahrzeugtüren unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
79. Lageüberwachung federnd aufgehängter Führungstrichter für die Klemmen an den Stationsein- und ausfahrten unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
80. Überwachung der ordnungsgemäßen Übergabe der Fahrzeuge zwischen unabhängigen Stationsfördersystemen unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
81. Überfahrsicherung zur Erfassung von Personen auf Sesseln unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens.“
Novellierungsanordnung 16, Paragraph 7, erster Satz lautet:
„Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, SeilbG 2003, für die eine Beiziehung einer Person im Sinne des Paragraph 20, SeilbG 2003 nicht erforderlich ist, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten mit den damit verbundenen Abtragungsmaßnahmen sowie nicht weitreichende Änderungen der Nutzung:“
Novellierungsanordnung 17, Paragraph 7, Ziffer 9, lautet:
„9. Innenausbau von Gebäuden (beispielsweise Veränderung von nicht tragenden Innenwänden, Zu- und Umbau von Sanitäranlagen), sofern keine Belange des Brandschutzes berührt werden;“
Novellierungsanordnung 18, Paragraph 7, Ziffer 19, lautet:
„19. thermische Solaranlagen;“
Novellierungsanordnung 19, Paragraph 7, Ziffer 30, lautet:
„30. Betriebsfunkanlagen, sofern keine Systemänderung vorgenommen wird (Umstellung von analog auf digital möglich);“
Novellierungsanordnung 20, Paragraph 7, Ziffer 39, lautet:
„39. Erdereinrichtungen für Seile unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;“
21. In Paragraph 7, Ziffer 40, entfällt die Wortfolge „bei Schleppliften“
Novellierungsanordnung 22, Paragraph 7, Ziffer 41, lautet:
„41. Halterungen in der Station für mobile Geräte, die für Prüf- und Instandhaltungsarbeiten außerhalb des Betriebes notwendig sind, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;“
Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 7, werden nach der Ziffer 41, die folgenden Ziffer 42 bis 55 angefügt:
„42. Umbau von Einrückvorrichtungen des Notantriebes mit Handbetrieb auf maschinell unterstützte unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
43. Nachrüstung der Betriebsart „Leerseilfahrt gegen Vereisung“ sofern nur die Seilbahnsteuerung betroffen ist unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
44. zusätzliche Unterstützungsantriebe für Reifenförderer unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
45. Umbau des Antriebes zur Feinregulierung des Fahrzeugabstandes im Stationsumlauf unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
46. zusätzliche trennende Schutzeinrichtungen, Berührungsschutz und Schutzgitter;
47. Sonnenschutz an Stützenschäften unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
48. Durchrutschsicherungen an Sesseln unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
49. Warneinrichtungen bei automatischen Türen;
50. Einrichtung zur Erfassung einer unzulässig hohen Öltemperatur von Hauptgetrieben unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
51. Einrichtung zur Überwachung des ordnungsgemäßen Arbeitens der Druckumlaufschmierung von Hauptgetrieben unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
52. Mechanische Verriegelung samt Überwachung der Endstellungen von Schaltkupplungen zur Kraftübertragung des Antriebes auf Antriebsscheiben unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
53. Zugbänder an Schließbügeln;
54. Austausch der Förderseilrollen auf eine schraubenlose Ausführung unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
55. Endlagenüberwachung bei Spanneinrichtungen unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens.“
Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 7, wird die Abschnittsüberschrift „3. Abschnitt: Änderung von Sicherheitsbauteilen“ gestrichen. Die Überschrift lautet:
„Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz 3, SeilbG 2003“
Novellierungsanordnung 25, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„§ 8. (1) Über Änderungen von Sicherheitsbauteilen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, SeilbG 2003 ist die zuständige Behörde vom Seilbahnunternehmen spätestens sechs Wochen vor vorgesehenem Baubeginn unter Anschluss folgender Unterlagen in elektronischer Form in Kenntnis zu setzen:
1. Darstellung des Bauvorhabens;
2. Beurteilung einer Person gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 über die Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 19, SeilbG 2003.“
Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 8, wird nach Absatz eins, folgender Absatz 2 und Absatz 3, angefügt:
„(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass weitere Unterlagen zur Beurteilung der Genehmigungsfreiheit vorgelegt werden.
(3) Vor Durchführung der Änderung ist die Entscheidung der Behörde abzuwarten.“
Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 8, wird die Abschnittsüberschrift „4. Abschnitt: „Pflichten des Seilbahnunternehmens“ ersetzt durch „3. Abschnitt: Pflichten des Seilbahnunternehmens“
Novellierungsanordnung 28, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„§ 9. (1) Für genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, SeilbG 2003 sind folgende Unterlagen zu erstellen:
1. Inhaltsverzeichnis;
2. Darstellung des Bauvorhabens;
3. dem Bauvorhaben entsprechende technische Unterlagen;
4. Baufertigstellungsbericht gemäß Paragraph 14,;
5. Herstellerdokumentationen;
6. gegebenenfalls Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Kapitel römisch zwei und römisch drei der Verordnung (EU) 2016/424 (zB EU-Konformitätserklärungen, Herstellererklärung, Konformitätsbescheinigungen);
7. gegebenenfalls Unterlagen und Nachweise über nicht konformitätsbewertete Bauteile (zB Herstellerbestätigungen über die plan- und fachgemäße Ausführung);
8. gegebenenfalls geänderte Anleitungen für die Bedienung und Instandhaltung.“
Novellierungsanordnung 29, Paragraph 9, Absatz 2, lautet:
„(2) Für genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz 3, SeilbG 2003 sind zusätzlich folgende Unterlagen einzuholen und den Unterlagen gemäß Absatz eins, anzuschließen:
1. Sicherheitsanalyse;
2. Bestätigung einer notifizierten Stelle, dass das Bauvorhaben keinen nachteiligen Einfluss auf andere Bauteile der Seilbahn hat;
3. Beurteilung einer Person gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 über die Einhaltung der Anforderungen von Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 19, SeilbG 2003.“
Novellierungsanordnung 30, Paragraph 9, Absatz 3, lautet:
„(3) Umgehend nach Fertigstellung des genehmigungsfreien Bauvorhabens gemäß Paragraph 18, sind der zuständigen Behörde in elektronischer Form vorzulegen:
1. Baufertigstellungsbericht gemäß Paragraph 14,,
2. gegebenenfalls Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Kapitel römisch zwei und römisch drei der Verordnung (EU) 2016/424 (zB EU-Konformitätserklärungen, Herstellererklärung, Konformitätsbescheinigungen);
3. gegebenenfalls Unterlagen und Nachweise über nicht konformitätsbewertete Bauteile (zB Herstellerbestätigungen über die plan- und fachgemäße Ausführung).“
Novellierungsanordnung 31, Paragraph 10 Punkt A, b, s, 2 lautet:
„(2) Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins,, die Unterlagen gemäß den Paragraphen 8 und 9 sind beim Seilbahnunternehmen auf Bestanddauer der Seilbahn aufzubewahren.“
Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 10, entfällt nach Absatz 2, der Absatz 3,
Novellierungsanordnung 33, Die Abschnittsüberschrift nach Paragraph 11, „5. Abschnitt: Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben“ lautet:
„4. Abschnitt: Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben“
Novellierungsanordnung 34, Die Überschrift nach dem 5. Abschnitt wird geschlechtsneutral formuliert: „Bauleitung“
Novellierungsanordnung 35, Paragraph 12, lautet:
„§ 12. (1) Für die Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben ist eine Bauleitung zu bestellen. Die Bauleitung hat auch die Funktion gemäß Paragraph 4, Bauarbeiterschutzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, wahrzunehmen.
(2) Bei der Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, SeilbG 2003 hat die Person gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 die Funktion der Bauleitung gemäß Absatz eins, wahrzunehmen
(3) Die gemäß Absatz eins, bestellte Bauleitung hat zu prüfen, ob Anleitungen für die Bedienung- und Instandhaltung der Seilbahn zu aktualisieren sind und diese Aktualisierung erforderlichenfalls zu veranlassen.“
Novellierungsanordnung 36, Paragraph 13, lautet:
„§ 13. Die Ausführung der genehmigungsfreien Bauvorhaben hat durch, für die betreffenden Arbeiten geeignete, Fachkräfte des Seilbahnunternehmens oder durch befugte Fachunternehmen zu erfolgen. Dabei sind die hierfür in Betracht kommenden Montage-, Betriebs- und Instandhaltungsanleitungen des Herstellers zu beachten und einzuhalten.“
Novellierungsanordnung 37, Paragraph 14, lautet:
„§ 14. (1) Die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, bestellte Bauleitung hat einen Baufertigstellungsbericht zu erstellen. In diesem ist die ordnungsgemäße Durchführung des genehmigungsfreien Bauvorhabens und die ordnungsgemäße Durchführung der für die Betriebssicherheit erforderlichen Erprobungen zu bestätigen.
(2) Bei genehmigungsfreien Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, SeilbG 2003 ist im Baufertigstellungsbericht die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 19, zu dokumentieren. Der Baufertigstellungsbericht ist zu datieren und von der Bauleitung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, sowie vom Seilbahnunternehmen zu unterfertigen.“
Novellierungsanordnung 38, Die Abschnittsüberschrift nach Paragraph 14, „6. Abschnitt: Personen gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003“ lautet:
„5. Abschnitt: Personen gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003“
Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt durch „Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“
Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, wird die Wortfolge „§§ 18 und 48 Absatz eins, SeilbG 2003“ ersetzt durch „gemäß Paragraph 18, SeilbG 2003“
Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 15, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Fachbereich“ ersetzt durch „das Fachgebiet“
Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 15, Absatz 3, wird die Wortfolge „im Sinne Paragraphen eins, Absatz 2 und 4 Ziffer 14, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF“ ersetzt durch „gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Datenschutzgesetz – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung,“
Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 16, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt durch „Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“
Novellierungsanordnung 44, Paragraph 16, Absatz 3, lautet:
„(3) Zusätzlich ist gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 SeilbG 2003 die praktische Erfahrung sowie die Kenntnis der für die Tätigkeit als Person gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 maßgeblichen Vorschriften nachzuweisen.“
Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 17, Absatz 2 und 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt durch „Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“
Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 17, Absatz 3, wird die Wortfolge „die Liste“ ersetzt durch „das Verzeichnis“
Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 19, Ziffer eins und Ziffer 2, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 9, ersetzt durch „gemäß den Paragraphen 8 und 9
Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 19, Ziffer 3, lautet neu: „Dokumentation, ob Änderungen der Betriebsvorschrift erforderlich sind. Bei allenfalls erforderlichen Änderungen ist das Seilbahnunternehmen darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 11, Absatz eins, um Änderung der Betriebsvorschrift anzusuchen ist.“
Novellierungsanordnung 49, Paragraph 21, wird ersatzlos gestrichen