Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Richtlinie (EU) Nr. 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018, Seite 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. Nr. L 2023/2413 vom 31.10.2023.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Vorhaben der Energiewende sind
    1. Ziffer eins
      Energieanlagen gemäß Paragraph 5, Ziffer 8, des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes (EABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,,
    2. Ziffer 2
      Vorhaben, die der Anwendung transformativer industrieller Technologien für die Dekarbonisierung energieintensiver Vorhaben dienen, sowie
    3. Ziffer 3
      Projekte des Eisenbahnausbaus nach Ziffer 10, des Anhanges 1.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz eins bis 3 lautet:

  1. Absatz eins,Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung im konzentrierten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Ziffer 18, Litera a bis d und f des Anhanges 1.
  3. Absatz 3,Wird ein Vorhaben eines Projektwerbers/einer Projektwerberin so aufgeteilt oder ausgestaltet, dass der maßgebliche Schwellenwert nicht mehr überschritten oder das maßgebliche Kriterium nicht mehr erfüllt ist und damit eine UVP-Pflicht umgangen wird, ist das Vorhaben so zu betrachten, als ob der Schwellenwert bzw. das Kriterium, den/das der Projektwerber/die Projektwerberin zu umgehen versucht, erreicht bzw. erfüllt wird.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz, Absatz 4 a, erster Satz, Absatz 5, Schlussteil erster Satz und Absatz 8, Schlussteil erster Satz wird jeweils der Ausdruck „Spalte 3“ durch den Ausdruck „Spalte 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Für Vorhaben des Anhanges 1 Ziffer eins bis 89 entfällt die Einzelfallprüfung, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 4 a, entfällt im vorletzten Satz die Wortfolge „nach dem vereinfachten Verfahren“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 8 und 9, Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 27, Absatz 7,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 44, sowie Paragraph 47, Absatz eins und 4 wird jeweils die Wortfolge „für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz 6, wird der Ausdruck „Abs. 1, 2, 4 oder 4a“ durch den Ausdruck „Abs. 1, 4 oder 4a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, Absatz 7, wird der Ausdruck „§ 3a Absatz eins bis 3 durch den Ausdruck „§ 3a Absatz eins und 2 ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 3, Absatz 7, zehnter Satz lautet:

„Die Entscheidung ist von der Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 3, kundzumachen und gemäß Paragraph 9, Absatz 6, aufzulegen.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 3, Absatz 8, werden folgende Sätze angefügt:

„Er kann weiters in den Fällen, in denen die Voraussetzungen der Absatz 4 und 4 a oder des Paragraph 3 a, Absatz eins, – 3 nicht erfüllt sind, Unterlagen für eine Einzelfallprüfung vorlegen. Legt der Projektwerber/die Projektwerberin mit dem Antrag auf Feststellung Unterlagen vor, die von befugten Ziviltechnikern oder von technischen Büros im Rahmen ihrer Befugnis erstellt wurden, so hat die Beurteilung dieser Unterlagen durch die von der Behörde beigezogenen Sachverständigen keine Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter. Eine allfällige Haftung der Ziviltechniker oder technischen Büros gegenüber Dritten bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 3, Absatz 10, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt nach der Wortfolge „Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1“ der Ausdruck „oder 2“.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 3 a, Absatz 2 bis 3 lauten:

  1. Absatz 2,Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 angeführter Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 2 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erfolgt oder
    2. Ziffer 2
      eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 oder 2 kein Schwellenwert festgelegt ist,
    und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
  2. Absatz 2 a,Bei der Einzelfallprüfung nach Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ist davon auszugehen, dass mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, wenn die Änderung immissionsneutral ist oder die Auswirkungen, die das genehmigte Vorhaben auf die Umwelt hat, nur geringfügig überschreitet oder in einer vorgelagerten oder anhängigen strategischen Umweltprüfung geprüft und bestätigt wurde, dass durch das Vorhaben mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
  3. Absatz 3,Wird ein Vorhaben eines Projektwerbers/einer Projektwerberin so aufgeteilt oder ausgestaltet, dass der maßgebliche Schwellenwert nicht mehr überschritten oder das maßgebliche Kriterium nicht mehr erfüllt ist und damit eine UVP-Pflicht umgangen wird, ist das Vorhaben so zu betrachten, als ob der Schwellenwert bzw. das Kriterium, den/das der Projektwerber/die Projektwerberin zu umgehen versucht, erreicht bzw. erfüllt wird.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 3 a, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Für Vorhaben des Anhanges 1 Ziffer eins bis 89 entfällt die Einzelfallprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 3 a, Absatz 5, entfällt der Ausdruck „und 3“.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 3 a, entfällt Absatz 6,

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 3 b, Absatz eins, wird der Ausdruck „und 3 AVG“ durch den Ausdruck „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 3 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Barauslagen, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann den Projektwerber/die Projektwerberin nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit auffordern, diese Kosten, binnen zwei Wochen direkt zu bezahlen. Läuft diese Frist ohne Nachweis der Zahlung ab, kann die Behörde dem Projektwerber/der Projektwerberin die direkte Zahlung mit Bescheid auftragen.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Vorhaben gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, ist jedenfalls ein Vorverfahren oder eine Vorabklärung durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Behörde hat gegenüber dem Projektwerber/der Projektwerberin zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, ehestmöglich, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, nach Beiziehung der mitwirkenden Behörden Stellung zu nehmen. Auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin sind auch Dritte beizuziehen und ist ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In ihrer Stellungnahme hat die Behörde insbesondere offensichtliche Mängel des Vorhabens oder des Konzeptes für die Umweltverträglichkeitserklärung aufzuzeigen und voraussichtlich zusätzlich erforderliche Angaben sowie gegebenenfalls nicht erforderliche Angaben anzuführen. Zum Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung hat die Behörde darüber hinaus die Angaben zum Untersuchungsrahmen, die Geeignetheit der geplanten Untersuchungsmethoden und die Gliederung in prioritär und nicht prioritär zu beurteilen, sowie bei nicht prioritären Angaben darzulegen, inwiefern der Untersuchungsaufwand reduziert werden kann. Die Stellungnahme ist bei der Erstellung der Umweltverträglichkeitserklärung zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 5, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Der Projektwerber/die Projektwerberin kann seinen/ihren Genehmigungsantrag vorerst auf die Prüfung der Einhaltung einzelner materieller Genehmigungsbestimmungen beschränken. Hierzu sind lediglich jene Teile der Umweltverträglichkeitserklärung und jene Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung der Einhaltung dieser Genehmigungskriterien erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 5, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Gründe für eine verspätete Nachforderung sind darzulegen.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 5, Absatz 2, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Behörde hat sich tunlichst an den in der Stellungnahme gemäß Paragraph 4, Absatz 2, festgelegten Untersuchungsrahmen und die festgelegten Untersuchungsmethoden zu halten.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 5, werden nach dem Absatz 2, folgende Absatz 2 a und 2 b eingefügt:

„(2a) Bei Vorhaben gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins,, hat der Verbesserungsauftrag bei Vorhaben innerhalb von Beschleunigungsgebieten gemäß Artikel 15 c, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, spätestens 30 Tage, bei Vorhaben außerhalb von Beschleunigungsgebieten spätestens 45 Tage nach Antragstellung zu erfolgen. Erfolgt dies nicht, ist die Vollständigkeit der Unterlagen durch die Behörde zu bestätigen.

(2b) Bei Vorhaben der Richtlinie (EU) 2021/1187 ist gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2021/1187 der Genehmigungsantrag spätestens vier Monate nach Antragstellung zurückzuweisen, wenn aufgrund offensichtlicher und schwerwiegender Mängel der Unterlagen keine erforderliche Reife des Vorhabens vorliegt und der Projektwerber/die Projektwerberin diese auch nach Verbesserungsaufträgen der Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht behoben hat.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 5, Absatz 6 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, wird jeweils das Wort „Ausgleichsmaßnahmen“ durch die Wortfolge „Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 5, Absatz 7, wird die Wortfolge „Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung“ durch das Wort „Umweltverträglichkeitsgutachten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Wort „Wirkungssziele“ durch das Wort „Wirkungsziele“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 6, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Bei der Beschreibung der Maschinen, Betriebseinrichtungen und Geräte kann sich der Projektwerber/die Projektwerberin auf Rahmenangaben von Prozess-, Leistungs- oder Emissionsdaten und von Stoffeigenschaften und -mengen (mit beispielhaft angeführten Maschinen, Geräten oder Ausstattungen sowie Gefährlichkeitsmerkmalen) beschränken, wobei diese Rahmenangaben jeweils den höchsten beabsichtigten Auslastungsgrad, die höchste beabsichtigte Emissionsintensität und den höchsten Gefährlichkeitsgrad anzuführen haben. “

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 7, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Die Behörde nach Paragraph 39, hat die Entscheidung über den Antrag gemäß Paragraph 5, ohne unnötigen Aufschub, spätestens sechs Monate nach Antragstellung zu treffen.
  2. Absatz 3,Die Behörde nach Paragraph 39 a, hat die Entscheidung über den Antrag gemäß Paragraph 5, ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten zu treffen.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 7, Absatz 4 und 5 entfällt.

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 7, wird der folgende Paragraph 8, samt Überschrift eingefügt:

„Kundmachung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat das Vorhaben gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
    2. Ziffer 2
      die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach Paragraph 10, durchzuführen ist;
    3. Ziffer 3
      einen Hinweis, wenn das Verfahren als Großverfahren geführt wird;
    4. Ziffer 4
      Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme;
    5. Ziffer 5
      einen Hinweis auf die gemäß Paragraph 9, Absatz 5, jedermann offenstehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Personengruppen durch eine gemeinsame Stellungnahme gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Parteistellung als Bürgerinitiative erlangen können;
    6. Ziffer 6
      den Hinweis, dass Einwendungen bei der Behörde schriftlich innerhalb der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zu erheben sind und Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben;
    7. Ziffer 7
      den Hinweis, dass die Zustellung des Genehmigungsbescheides im Verfahren durch Edikt vorgenommen wird, und dass sonstige Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt im Rechtsinformationssystem des Bundes vorgenommen werden können;
    8. Ziffer 8
      Angabe des Links unter dem die Informationen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, abrufbar sind.
    Der Termin der mündlichen Verhandlung kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.
  2. Absatz 2,Einwendungen sind bei der Behörde schriftlich innerhalb der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zu erheben. Personen verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG ist ab der Kundmachung des Vorhabens zu gewähren.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat den Genehmigungsbescheid durch Edikt zuzustellen. Hierzu hat sie im Rechtsinformationssystem des Bundes zu verlautbaren, dass der Bescheid bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf Paragraph 9, Absatz 6, ist hinzuweisen. Mit dieser Verlautbarung gilt der Bescheid als zugestellt. Diese Zustellung gilt auch gegenüber jenen Personen, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt, und deshalb die Parteistellung verloren haben. Frühere Zustellungen desselben Bescheides werden damit unwirksam. Ab dem Tag der Kundmachung im Rechtsinformationssystem des Bundes ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
  4. Absatz 4,Auf die Kundmachung von Edikten in Großverfahren (Paragraphen 44 a bis 44 f AVG) nach diesem Abschnitt ist Absatz eins, anzuwenden. In Großverfahren nach diesem Abschnitt ist für die Auflage der Unterlagen Paragraph 9, Absatz eins und für die Zustellung des Genehmigungsbescheides Absatz 3, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 9, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 9, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Behörde hat den Genehmigungsantrag, eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, im Internet zu veröffentlichen. Diese Daten sind bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheides online zu halten.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 9, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde mindestens sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid ist jedenfalls für diesen Zeitraum als Download bereitzustellen.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 9 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 10, Absatz eins, Einleitungssatz wird nach der Wortfolge „hat die Behörde“ die Wortfolge „diesen Staat“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „diesen Staat“.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt das Wort „ihn“.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 9“ durch den Ausdruck „§ 8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    in weiterer Folge das Umweltverträglichkeitsgutachten zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 10, Absatz 3, werden nach der Wortfolge „Auf Grundlage der übermittelten Unterlagen und“ ein Beistrich und dann die Wortfolge „falls diese bereits vorliegen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,, der Überschrift des Paragraph 13 und Paragraph 13, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung“ durch die Wortfolge „das Umweltverträglichkeitsgutachten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 10, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wortfolge „oder des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 10, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten UVP-Verfahrens Unterlagen über die Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Ausland, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in Österreich haben könnte, übermittelt und ist auf Grund unions- oder völkerrechtlicher Verpflichtungen eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen, so hat die Landesregierung des betroffenen Bundeslandes
    1. Ziffer eins
      die Unterlagen, die den in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Unterlagen entsprechen, gemäß Paragraph 8 und Paragraph 9, kundzumachen und aufzulegen,
    2. Ziffer 2
      den Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich berührt sind, die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben,
    3. Ziffer 3
      eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt dem Staat, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, zu übermitteln,
    4. Ziffer 4
      weitere im Verfahren übermittelte Unterlagen der Öffentlichkeit in geeigneter Form, jedenfalls aber im Rechtsinformationssystem des Bundes, zugänglich zu machen und
    5. Ziffer 5
      die abschließende Entscheidung im Rechtsinformationssystem des Bundes zu veröffentlichen und auf der Internetseite der Landesregierung in geeigneter Weise auf die Veröffentlichung hinzuweisen.
    Die Dauer der Auflagefrist richtet sich nach den Bestimmungen jenes Staates, in dem das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 12, samt Überschrift lautet:

„Umweltverträglichkeitsgutachten

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat ein Umweltverträglichkeitsgutachten zu erstellen.
  2. Absatz 2,Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat auf Grundlage der im Verfahren erstellten Gutachten
    1. Ziffer eins
      die Umweltverträglichkeitserklärung und die sonstigen vom Projektwerber/der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften unter Berücksichtigung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, der materiellen Genehmigungsbestimmung gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und der Genehmigungskriterien gemäß Paragraph 17, aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,
    2. Ziffer 2
      sich mit den nach Paragraph 5, Absatz 4 und 5, Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph 10, eingelangten Stellungnahmen fachlich auseinanderzusetzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,
    3. Ziffer 3
      Vorschläge für Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, auch unter Berücksichtigung des Arbeitsnehmer/innenschutzes sowie Vorschläge zur Beweissicherung, zur begleitenden und zur nachsorgenden Kontrolle nach Stilllegung zu machen,
    4. Ziffer 4
      Darlegungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 zu enthalten,
    5. Ziffer 5
      auf Vorhaben oder Standort Bezug nehmende strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG mitzuberücksichtigen. Sofern der Standort des Vorhabens in einer strategischen Umweltprüfung im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG zu einem Plan oder Programm bereits einer Prüfung unterzogen und der Plan oder das Programm erlassen wurde, können sich diese Aussagen auf die Übereinstimmung mit diesem Plan oder Programm beschränken.
  3. Absatz 3,Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten.
  4. Absatz 4,Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  5. Absatz 5,Für die Beurteilung des Standes der Technik ist, soweit dieser nicht durch Gesetz oder Verordnung oder durch Rechtsakte der Europäischen Union verbindlich festgelegt ist, der Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auflage maßgeblich.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 12 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 48, Die Überschrift des Paragraph 13, lautet:

„Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 13, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das Umweltverträglichkeitsgutachten ist unverzüglich bei der Behörde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Das Umweltverträglichkeitsgutachten ist jedenfalls für diesen Zeitraum als Download bereitzustellen. Die öffentliche Auflage bei der Behörde und im Internet ist im Rechtsinformationssystem des Bundes kundzumachen. Paragraph 44 b, Absatz 2, zweiter bis vierter Satz AVG ist anzuwenden. Die Standortgemeinde hat zu Informationszwecken die Auflage an der Amtstafel bekanntzugeben und das Umweltverträglichkeitsgutachten zur elektronischen Einsicht bereitzuhalten.“

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 14, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung“ durch die Wortfolge „des Umweltverträglichkeitsgutachtens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, Dem Paragraph 14, werden die folgenden Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Die Behörde kann mit oder nach der Kundmachung des Vorhabens für Vorbringen, Stellungnahmen und Privatgutachten einen Höchstumfang festlegen. Für Vorbringen, Stellungnahmen und Privatgutachten, die den festgelegten Höchstumfang überschreiten, kann die Behörde eine Zusammenfassung anordnen, in welcher der wesentliche Inhalt des Vorbringens, der Stellungnahme oder des Privatgutachtens in knapper, übersichtlicher Form gedrängt darzustellen ist. Für diese Zusammenfassung kann die Behörde einen Höchstumfang festlegen und eine angemessene Frist festsetzen. Langt die Zusammenfassung nicht fristgerecht oder nicht den Vorgaben entsprechend bei der Behörde ein, so ist das betreffende Vorbringen, die Stellungnahme oder das Privatgutachten im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 5,Die Behörde kann mit oder nach der Kundmachung des Vorhabens Anforderungen an die elektronische Einbringung und die dabei zu verwendenden Dateiformate festlegen. Einbringungen, die den festgelegten Anforderungen nicht entsprechen, sind im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 16, Absatz eins, wird die Wortfolge „durch Anschlag in der Gemeinde“ durch die Wortfolge „im Rechtsinformationssystem des Bundes“ und die Wortfolge „begründeten Bedenken in einer Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, oder, wenn der Antrag gemäß Paragraph 44 a, AVG kundgemacht wurde, innerhalb der Ediktalfrist keine“ durch die Wortfolge „oder bloß unsubstantiierte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 16, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz der folgende Satz eingefügt

„Die Standortgemeinde hat zu Informationszwecken die mündliche Verhandlung an der Amtstafel bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 16, Absatz 2, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Um strittige Auffassungen zu Teilen des Verfahrensgegenstandes, über welche die Parteien verfügen können, einvernehmlich beizulegen, können die betreffenden Parteien einen Vergleichsvertrag schließen. Dieser ist der Entscheidung in jenen Bereichen, die ausschließlich der Disposition der vertragschließenden Parteien unterliegen, zugrunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 16 a, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „in Präsenz oder“.

Novellierungsanordnung 56, Nach Paragraph 16 a, wird folgender Paragraph 16 b, samt Überschrift eingefügt:

„Vorentscheidung

Paragraph 16 b,

  1. Absatz eins,In ihrer Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 5, Absatz eins a, hat sich die Behörde auf die Prüfung der Einhaltung der betreffenden materiellen Genehmigungsbestimmungen zu beschränken und hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Den betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 19, ist die Gelegenheit zu geben, ihre Interessen zu wahren. Die mitwirkenden Behörden sind beizuziehen.
  2. Absatz 2,Der Bescheid nach Absatz eins, tritt außer Kraft, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin nicht binnen zwei Jahren ab Rechtskraft der Vorentscheidung den vervollständigten Genehmigungsantrag nach Paragraph 5, Absatz eins, einbringt. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union sind in diese Frist nicht einzurechnen.
  3. Absatz 3,Die Vorentscheidung kann auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin in Anwendung des Paragraph 18 b, in der Entscheidung nach Paragraph 17, abgeändert werden.
  4. Absatz 4,Die Ergebnisse des Verfahrens sind in die Gesamtbewertung nach Paragraph 17, Absatz 5, einzubeziehen.“

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Fremde Rechte dürfen auch diesfalls nur insoweit in Anspruch genommen werden, als dafür ein zivilrechtlicher Titel (Vertrag oder Zwangsrecht) vorliegt.“

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 17, wird nach Absatz eins, der folgende Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11, Ziffer 14,, sofern sie Flughäfen gemäß Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, betreffen, und Ziffer 90, des Anhanges 1 kann für die Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden, das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht andere Bundes- oder Landesgesetze eine Enteignung für diesen Zweck vorsehen. Auf Vorhaben der Ziffer 90, des Anhanges 1 sind die Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 20 a des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, auf Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 und Ziffer 14,, sofern sie Flughäfen gemäß Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes betreffen, des Anhanges 1 sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 17, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 und 14 sowie, sofern sie Flughäfen gemäß Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes betreffen, Ziffer 16 und 90 des Anhanges 1 gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, als erfüllt, wenn im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn/Nachbarinnen bestehender Anlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn/Nachbarinnen des Vorhabens belastet werden und wenn die Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, nach diesen Vorschriften zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 17, Absatz 4, wird die Wortfolge „Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung“ durch den Ausdruck „Umweltverträglichkeitsgutachten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 17, Absatz 4, wird Ausdruck „Ausgleichsmaßnahmen“ durch die Wortfolge „Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 17, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 17, werden nach Absatz 4, die folgenden Absatz 4 a bis 4 d eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist oder die Maßnahmen durch Verträge festgehalten, dokumentiert und deren Durchführung dauerhaft sichergestellt ist, können die Durchführung sowie die Finanzierung der Durchführung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auf Vorratsflächen (Flächenpools) angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren. Flächen, die in Vorwegnahme einer künftigen Vorschreibung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme von dem/der Projektwerber/in angekauft oder sonst in dessen/deren Verfügungsmacht übernommen wurden, sind anzurechnen, wenn sie bis zu sechs Jahre vor der Antragstellung umgesetzt wurden, die Flächen als Ausgleich für den konkreten Eingriff geeignet sind, und eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen vorliegt, die der Behörde eine Beurteilung des Kompensationswertes der Flächen ermöglicht. Dies gilt unbeschadet weitergehender landesrechtlicher Vorgaben zur Anrechnung von Vorratsflächen. Auch Maßnahmen mit einem gelockerten räumlichen und funktionalen Zusammenhang sind zulässig, sofern Landesrecht und Unionsrecht nicht entgegenstehen. Maßnahmen mit einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang ist jedoch der Vorrang zu geben, sofern sie zumutbar und möglich sind. Der Umstand, dass eine Maßnahme auch dazu beiträgt, dass die Republik Österreich die Ziele der Verordnung (EU) 2024 aus 1991, und der Richtlinien 2000/60/EG, 92/43/EWG und 2009/147/EG erreicht, steht einer Anrechenbarkeit nicht entgegen.
  2. Absatz 4 b,Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn eine strategische Prüfung im Verkehrsbereich oder im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Auf Vorhaben gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, sind die in Paragraph 25, Absatz 5, EABG vorgesehenen Erleichterungen für die artenschutzrechtliche Prüfung gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 5, der Richtlinie 2009/147/EG anzuwenden. Vorhaben gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, wenn für die Zwecke des Artikel 6, Absatz 4 und des Artikel 16, Absatz eins, Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikel 4, Absatz 7, der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG im Einzelfall rechtliche Interessen abgewogen werden. Sonstige Vorhaben der Energiewende gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 2, gelten als im hohen öffentlichen Interesse.
  3. Absatz 4 c,Für Vorhaben gem. Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, kann die Leistung von Ausgleichszahlungen angeordnet werden, sofern die Vorschreibung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht möglich oder zumutbar ist.
  4. Absatz 4 d,Der Projektwerber/die Projektwerberin kann Ausgleichszahlungen nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen auch durch Beitragszahlungen an Fonds oder gemeinnützige Stiftungen der Länder oder des Bundes, aus denen Naturschutzprojekte gefördert werden, leisten, sofern durch gesetzliche oder statutarische Vorgaben oder vertragliche Regelungen sichergestellt ist, dass diese Beiträge zweckgebunden geleistet und verwendet werden. Dabei ist vorrangig insbesondere der Biodiversitätsfonds heranzuziehen. Die Ausgleichszahlungen sind zweckgebunden für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Natur, Verbesserung der Biodiversität und den Erhalt ökologischer Funktionen, im gleichen Bundesland oder angrenzenden Bundesländern, zu verwenden. Der Bundesminister/ die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann nach Anhörung der Biodiversitätskommission eine Verordnung erlassen, welche nähere Kriterien für die Vorschreibung von Ausgleichszahlungen, insbesondere über deren Höhe und Verwendung, festlegt.“

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 17, Absatz 5, wird der Ausdruck „Ausgleichsmaßnahmen“ durch die Wortfolge „Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 17, Absatz 5, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 66, In Paragraph 17, Absatz 5, vorletzter Satz wird der Ausdruck „Gemeinschaftsrechts“ durch den Ausdruck „Unionsrechts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 17, Absatz 5, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 17, Absatz 5 a, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 17, Absatz 6, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Im Verfahren zur Fristverlängerung hat nur der Projektwerber/die Projektwerberin Parteistellung.“

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 17, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 71, Paragraph 17, Absatz 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 72, Die Überschrift des Paragraph 17 a, lautet:

„Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Vorhaben der Energiewende und anderen Vorhaben im hohen öffentlichen Interesse“

Novellierungsanordnung 73, Paragraph 17 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Bei Vorhaben der Energiewende gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins und 2 sowie bei anderen Vorhaben, denen in den Verwaltungsvorschriften ein hohes öffentliches Interesse zukommt, kann die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Entscheidung nach den Paragraphen 17, 18, oder 18b mit Bescheid ausschließen (Ausschlussbescheid), wenn in dieser vom Beschwerdeführer/von der Beschwerdeführerin die Verletzung in den von ihm bzw. ihr geltend zu machenden Rechten nicht hinreichend konkret dargelegt wurde, obwohl diese Beeinträchtigung bereits im Genehmigungsbescheid beurteilt wurde. Eine Beschwerde gegen den Ausschlussbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.“

Novellierungsanordnung 74, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die grundsätzliche Genehmigung für Vorhaben des Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 hat jedenfalls über die für die Trassenentscheidung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 und dem Hochleistungsstreckengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989,, vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen abzusprechen. In Verwaltungsvorschriften und in Paragraph 17, Absatz eins a, vorgesehene Zwangsrechte können für Vorhaben des Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ab Rechtswirksamkeit der Grundsatzgenehmigung in Anspruch genommen werden, soweit darin die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 3 und 4 ausreichend berücksichtigt und soweit Gegenstand, Umfang und Notwendigkeit des Zwangsrechtes der grundsätzlichen Genehmigung zu entnehmen sind.“

Novellierungsanordnung 75, Paragraph 18 b, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 76, In Paragraph 18 c, Absatz eins, 2 und 3 erster und dritter Halbsatz wird jeweils der Ausdruck „Behörde“ durch die Wortfolge „Behörde nach Paragraph 39, ersetzt.

Novellierungsanordnung 77, Nach Paragraph 18 c, wird folgender Paragraph 18 d, samt Überschrift eingefügt:

„Immissionsneutrale Änderungen vor Zuständigkeitsübergang

Paragraph 18 d,

  1. Absatz eins,Immissionsneutrale Änderungen zur Anpassung an den Stand der Technik, immissionsneutrale Änderungen der technischen Ausführung sowie Änderungen der Bauabwicklung mit irrelevanten Auswirkungen sind nicht genehmigungspflichtig, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 17, Absatz eins bis 5 eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, gilt in Bezug auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen auch als eingehalten, wenn die von der Änderung betroffenen Nachbarn/Nachbarinnen dieser nachweislich zugestimmt haben.
  3. Absatz 3,Der Projektwerber/die Projektwerberin hat über das Vorliegen der oben angeführten Voraussetzungen eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros einzuholen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 78, In Paragraph 19, Absatz 3, letzter Satz entfällt nach der Wortfolge „die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz“ die Wortfolge „der Umwelt oder“ und wird nach der Wortfolge „der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen“ die Wortfolge „im eigenen Wirkungsbereich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 79, In Paragraph 19, Absatz 4, wird nach dem zweiten Satz der folgende Satz eingefügt:

„Der Unterschriftenliste ist eine maschinenlesbare Liste der Unterstützer/innen beizulegen, anhand derer die Gemeinde die aufrechte Meldung der Unterstützer/innen zu überprüfen und gegenüber der Behörde zu bestätigen hat.“

Novellierungsanordnung 80, In Paragraph 19, Absatz 4, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Erfüllt die Bürgerinitiative die Voraussetzungen für die Gründung nicht mehr, so verliert sie ihre Parteistellung.“

Novellierungsanordnung 81, Dem Paragraph 19, Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:

„Der Vertreter/die Vertreterin hat die Unterstützerinnen und Unterstützer über den Gang des Verfahrens und die gesetzten Verfahrensschritte zu informieren. Für eine Beschwerde ist der Beschwerdetext von mindestens 100 der ursprünglichen Personen zu unterstützen; die Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 82, In Paragraph 19, Absatz 8, entfällt die Wortfolge „oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern“.

Novellierungsanordnung 83, In Paragraph 19, Absatz 9 und Paragraph 47, Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „für Arbeit und Wirtschaft“ und in Paragraph 47, Absatz 5, wird die Wortfolge „für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 84, Paragraph 19, wird nach Absatz 10, der folgende Absatz 10 a, eingefügt:

  1. Absatz 10 a,Eine gemäß Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation hat an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Nimmt sie an der elektronischen Zustellung nicht teil, so erfolgt die Zustellung gemäß Paragraph 23, des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,.“

Novellierungsanordnung 85, Die Überschrift des Paragraph 20, lautet:

„Fertigstellung und Abnahmeprüfung“

Novellierungsanordnung 86, Paragraph 20, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Der Anzeige ist eine Auflistung der auf Grund des Paragraph 18 d, vorgenommenen Änderungen anzufügen.“

Novellierungsanordnung 87, In Paragraph 20, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Auf Vorhaben des Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind die Absatz 2 bis 6 nicht anzuwenden. Die Behörde nach Paragraph 39 a, kann nach Einlangen der Fertigstellungsanzeige das Vorhaben darauf überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht, oder in Anwendung des Paragraph 18 b, geringfügige Abweichungen genehmigen.“

Novellierungsanordnung 88, Paragraph 20, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Behörde nach Paragraph 39, kann im Abnahmebescheid festlegen, dass eine Nachkontrolle (Paragraph 22,) durchzuführen ist. Sie hat in diesem Fall im Abnahmebescheid auch festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt (drei bis fünf Jahre nach Fertigstellungsanzeige nach Absatz eins,) die Nachkontrolle durchzuführen ist.“

Novellierungsanordnung 89, Paragraph 20, Absatz 6, letzter Satz lautet:

„Für Vorhaben der Ziffer 18, des Anhanges 1 erfolgt keine Abnahmeprüfung und keine Nachkontrolle.“

Novellierungsanordnung 90, In Paragraph 21, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1, 2 und 6“, in Paragraph 21, Absatz 4, zweiter Satz der Ausdruck „Landesregierung“ durch die Wortfolge „Behörde gemäß Paragraph 39, oder Paragraph 39 a, ersetzt.

Novellierungsanordnung 91, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Auf die Vorhaben des Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 finden die Absatz eins bis 3 keine Anwendung. Bei Vorhaben des Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer eins, geht die Zuständigkeit der Behörde gemäß Paragraph 39 a, mit der Verkehrsfreigabe auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den Paragraphen 17 bis 18 b relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über. Bei Vorhaben des Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 2, geht die Zuständigkeit der Behörde gemäß Paragraph 39 a, mit Inbetriebnahme und eisenbahnrechtlicher Betriebsbewilligung auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den Paragraphen 17 bis 18 b relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über. Wurde ein Antrag auf Genehmigung geringfügiger Abweichungen nach Paragraph 20, Absatz eins a, gestellt, erfolgt der Zuständigkeitsübergang jedoch nicht vor Rechtskraft des entsprechenden Bescheides.“

Novellierungsanordnung 92, Paragraph 22, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Die Behörden gemäß Paragraph 21, haben auf Initiative der Behörde gemäß Paragraph 39, das Vorhaben zu dem gemäß Paragraph 20, Absatz 5, oder 6 im Genehmigungsbescheid festgelegten Zeitpunkt gemeinsam daraufhin zu überprüfen, ob der Genehmigungsbescheid eingehalten wird und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Behörde gemäß Paragraph 39, sowie die mitwirkenden Behörden sind jedenfalls beizuziehen. Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind von den Behörden gemäß Paragraph 21, der Behörde gemäß Paragraph 39 und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Behörde gemäß Paragraph 39 a, hat das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach dem in Paragraph 21, Absatz 6, bezeichneten Zeitpunkt gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden daraufhin zu überprüfen, ob der Genehmigungsbescheid eingehalten wird und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind den mitwirkenden Behörden und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 93, Der 3. Abschnitt entfällt.

Novellierungsanordnung 94, In Paragraph 24 i,, Paragraph 24 k, Absatz 3,, Paragraph 24 l, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 47, Absatz 6, wird jeweils die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 95, In Paragraph 25, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „sowie die auf Grund des 3. Abschnittes dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Genehmigungsentscheidungen“.

Novellierungsanordnung 96, Paragraph 29, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltung

Paragraph 29,

Die Mitglieder des Umweltrates und die nach Paragraph 28, Absatz 2, zu den Beratungen zugezogenen Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Umweltrat bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 97, Dem Paragraph 39, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, oder b, hat die Landesregierung die in Paragraph 360, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, genannten Maßnahmen zu treffen.“

Novellierungsanordnung 98, In Paragraph 39, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „Für die Verfahren nach dem ersten, zweiten und dritten Abschnitt“ durch die Wortfolge „Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 99, Nach Paragraph 39, wird folgender Paragraph 39 a, eingefügt:

„Paragraph 39 a,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 39, Absatz eins, ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur für die Verfahren nach dem 1. und 2. Abschnitt zuständig für
    1. Ziffer eins
      Vorhaben von Bundesstraßen der Ziffer 90, des Anhanges 1 und
    2. Ziffer 2
      Vorhaben von Hochleistungsstrecken der Ziffer 10, des Anhanges 1.

    Für den Vollzug der Strafbestimmungen ist abweichend von Paragraph 39, Absatz eins, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung des Verfahrens und zur Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, oder b, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die in Paragraph 360, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen. Paragraph 39, Absatz 3, ist anzuwenden.

  2. Absatz 2,Wenn das Vorhaben auch Anlagen, sonstige Eingriffe oder Maßnahmen umfasst, die in andere Tatbestände des Anhanges 1 fallen, als jene, für die nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Bundesminister/die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zuständig ist, ist er/sie dennoch für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt zuständig, wenn der überwiegende Zweck des Vorhabens in der Errichtung einer Bundesstraße oder einer Hochleistungsstrecke liegt.
  3. Absatz 3,Verfahren über Vorhaben des Artikel eins, Absatz eins, Litera a und b der Richtlinie (EU) 2021/1187 sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist benannte Behörde im Sinne des Artikel 4, der Richtlinie (EU) 2021/1187, der die Aufgaben des Artikel 4 und des Artikel 7, dieser Richtlinie obliegen.
  4. Absatz 4,In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit des Bundesministers/der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur mit der Rechtskraft einer Entscheidung gemäß Paragraph 3, Absatz 7,, dass für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, oder sonst mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß Paragraph 4, oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß Paragraph 5, Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit des Bundesministers/der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur endet zu dem in Paragraph 21, Absatz 6, bezeichneten Zeitpunkt.“

Novellierungsanordnung 100, In Paragraph 40, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und Paragraph 24, Absatz 5,

Novellierungsanordnung 101, In Paragraph 40, Absatz 3, wird die Wortfolge „den Paragraphen 3, Absatz 9 und 24 Absatz 5 a, durch den Ausdruck „§ 3 Absatz 9, ersetzt.

Novellierungsanordnung 102, In Paragraph 40, Absatz 4, erster Satz entfällt nach der Wortfolge „innerhalb von sechs Wochen“ der Beistrich und die Wortfolge „gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen“.

Novellierungsanordnung 103, In Paragraph 40, Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge „nach den Paragraphen 17 bis 18 b sowie 24f und 24g“ durch die Wortfolge „nach den Paragraphen 16 b bis 18 b ersetzt.

Novellierungsanordnung 104, In Paragraph 40, Absatz 5, zweiter Satz wird die Wortfolge „§ 12 Absatz 7, ist“ durch die Wortfolge „§ 12 Absatz 5 und Paragraph 16, Absatz 2, vierter und fünfter Satz sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 105, In Paragraph 41, wird die Wortfolge „§ 9 Absatz eins und 2, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 7 und Paragraph 24 f, Absatz 13, durch die Wortfolge „§ 8 Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins, 2 und 7 und Paragraph 13, Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 106, Paragraph 42 a, erster Satz lautet:

„Wird ein genehmigendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf das Vorhaben bis zur Rechtskraft des Ersatzerkenntnisses, längstens jedoch ein Jahr entsprechend dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts weiter errichtet und betrieben werden.“

Novellierungsanordnung 107, Paragraph 43, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat eine UVP-Dokumentation einzurichten, in der die nach diesem Bundesgesetz und nach anderen Bundesgesetzen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen erfasst werden. Er/sie kann sich dafür der Umweltbundesamt GmbH bedienen. Soweit möglich ist der wesentliche Inhalt der UVP-Dokumentation im Internet zur Verfügung zu stellen. Die Dokumentation hat insbesondere die Feststellungsentscheidungen, die Umweltverträglichkeitserklärung des Projektwerbers/der Projektwerberin, die wichtigsten Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens, die wesentlichen Inhalte und Gründe der Entscheidungen, die Ergebnisse der Nachkontrolle sowie Angaben über die jedes Jahr durchgeführten Verfahren mit Art, Zahl und Verfahrensdauer zu enthalten und einen aktuellen Link auf die Internetseiten der UVP-Behörden, auf denen Kundmachungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 3 erfolgen. Diese Unterlagen sind dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft von den zuständigen Behörden, vom Bundesverwaltungsgericht und vom Verwaltungsgerichtshof zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 108, Paragraph 45, lautet:

„Paragraph 45,

Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe

  1. Ziffer eins
    bis zu 35 000 Euro, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung gemäß Paragraph 17, durchführt oder betreibt;
  2. Ziffer 2
    bis zu 17 500 Euro, wer
    1. Litera a
      das genehmigte Vorhaben nicht genehmigungskonform oder ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 18 b,, ohne, dass die Änderung gemäß Paragraph 18 c, oder Paragraph 18 d, genehmigungsfrei ist oder gemäß Paragraph 20, Absatz 4, nachträglich genehmigt werden kann, durchführt oder betreibt,
    2. Litera b
      Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 und 6 sowie Paragraph 20, Absatz 4, nicht einhält,
    3. Litera c
      der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 18 c, Absatz eins, oder Paragraph 20, Absatz eins, nicht nachkommt,
    4. Litera d
      entgegen Paragraph 23, Absatz eins und 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.“

Novellierungsanordnung 109, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 31, angefügt:

  1. Absatz 31,Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der 3. Abschnitt tritt am 1. Jänner 2027 außer Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 5, Absatz 2 b,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins a,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 18 d,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz 4,, Paragraph 39 a,, Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 5,, Paragraph 41,, Paragraph 47, Absatz 2, sowie Ziffer 10 und Ziffer 90, des Anhanges 1 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Auf Vorhaben, für die vor Inkrafttreten dieser Novelle ein Genehmigungsverfahren nach Paragraph 24 a, eingeleitet wurde, sind Paragraph 5, Absatz 2 b,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins a,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 18 d,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz 4,, Paragraph 39 a,, Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 5,, Paragraph 41,, Paragraph 47, Absatz 2, sowie Ziffer 10 und Ziffer 90, des Anhanges 1 in der Fassung dieser Novelle nicht anzuwenden. Diesfalls sind die Verfahren bis zum Zuständigkeitsübergang nach dem 3. Abschnitt in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle zu führen.
    3. Ziffer 3
      Wurde für ein Vorhaben vor Inkrafttreten dieser Novelle nach Paragraph 24, Absatz 5, auf Grundlage eines Tatbestandes nach Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, so ist das Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt in der Fassung dieser Novelle zu führen.
    4. Ziffer 4
      Auf Vorhaben des Anhanges 1 Ziffer 10 und Ziffer 90,, für die vor Inkrafttreten dieser Novelle nach Paragraph 24, Absatz 5, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung nach Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, oder Paragraph 23 b, Absatz 2, festgestellt wurde, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist keine neuerliche Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, über das Feststellungsverfahren ist nicht anzuwenden.
    5. Ziffer 5
      Auf Vorhaben, für die vor Inkrafttreten dieser Novelle ein Feststellungsverfahren nach Paragraph 24, Absatz 5, eingeleitet wurde, ist Paragraph 3, Absatz 7, nicht anzuwenden. Das Verfahren ist nach Paragraph 24, Absatz 5, in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle fortzuführen. Paragraph 40, Absatz 4, ist in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden. Das Genehmigungsverfahren ist diesfalls nach dem 2. Abschnitt in der Fassung dieser Novelle zu führen.
    6. Ziffer 6
      Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz ist auf Vorhaben nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, nicht anzuwenden, für die vor Inkrafttreten dieser Novelle ein Genehmigungsverfahren nach Paragraph 5, eingeleitet wurden.
    7. Ziffer 7
      Auf Vorhaben, für die vor Inkrafttreten dieser Novelle das Vorverfahren nach Paragraph 4, eingeleitet wurde, sind Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden.
    8. Ziffer 8
      Auf Vorhaben, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle das Genehmigungsverfahren nach Paragraph 5, anhängig ist, sind Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 20, Absatz 5,, Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 21, Absatz 4 und Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung dieser Novelle nicht anzuwenden. Die Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 4 a, vorletzter Satz, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12,, Paragraph 12 a, Paragraph 20, Absatz 5,, Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 21, Absatz 4 und Paragraph 22, Absatz eins, sind in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden. Für diesen Fall tritt in Bestimmungen in der Fassung dieser Novelle, die auf das Umweltverträglichkeitsgutachten nach Paragraph 12, verweisen, das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen an die Stelle des Umweltverträglichkeitsgutachtens.
    9. Ziffer 9
      Für Vorhaben, für die vor Inkrafttreten dieser Novelle nach Paragraph 3, Absatz 7, festgestellt wurde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist die Umweltverträglichkeitsprüfung im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz eins, durchzuführen.
    10. Ziffer 10
      Auf Vorhaben, für die vor Inkrafttreten dieser Novelle nach Paragraph 3, Absatz 7, festgestellt wurde, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist Paragraph 3, Absatz 7, über das Feststellungsverfahren nicht anzuwenden.
    11. Ziffer 11
      Für Vorhaben, für die nach Paragraph 3, Absatz 7, auf Grundlage von Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 3 a, Absatz 6,, jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle, festgestellt wurde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen. Wurde für ein solches Vorhaben das Genehmigungsverfahren nach Paragraph 5, bereits eingeleitet, so ist dieses auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin fortzuführen.
    12. Ziffer 12
      Paragraph 19, Absatz 4, dritter Satz und Paragraph 19, Absatz 5, letzter Satz treten sechs Monate nach Kundmachung dieser Novelle in Kraft. Paragraph 19, Absatz 4, dritter Satz ist in Verfahren nicht anzuwenden, in denen die öffentliche Auflage nach Paragraph 9, Absatz eins, vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erfolgt ist.
    13. Ziffer 13
      Paragraph 19, Absatz 10 a, tritt ein Jahr nach Kundmachung dieser Novelle in Kraft.
    14. Ziffer 14
      Paragraph 3, Absatz 7, vorvorletzter Satz, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 10, Absatz 7 a,, Paragraph 17, Absatz 7,, Paragraph 13, Absatz 2, zweiter und dritter Satz, Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 43, Absatz eins, vorletzter Satz treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem gemäß Paragraph 82, Absatz 27, Ziffer 2, AVG die Verfügbarkeit der Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 44 a, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 44 c, Absatz eins,, Paragraph 44 d, Absatz eins und Paragraph 44 f, Absatz eins, zweiter Satz AVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2025, vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt römisch eins kundgemacht wird. Gleichzeitig treten Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 9 a und Paragraph 18 b, letzter Satz außer Kraft. Auf Kundmachungen gemäß Paragraph 3, Absatz 7, vorvorletzter Satz, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 9 a,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 17, Absatz 7 und Paragraph 18 b, letzter Satz, die vor der Kundmachung gemäß Paragraph 82, Absatz 27, Ziffer 2, AVG erfolgt sind und öffentliche Auflagen nach diesen Bestimmungen, die vor der Kundmachung gemäß Paragraph 82, Absatz 27, Ziffer 2, AVG begonnen haben, ist die Rechtslage in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 110, Paragraph 47, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Für die Vollziehung des ersten und zweiten Abschnitts in Bezug auf die Verfahren, für die ihm gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins und 2 die Zuständigkeit zukommt, ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zuständig, soweit Genehmigungsverfahren jedoch von anderen Behörden durchzuführen sind, die jeweils mit der Vollziehung der darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen.“

Novellierungsanordnung 111, Anhang 1 lautet:

„siehe Anhang“