Der Nationalrat hat beschlossen:
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, in Zeiten außergewöhnlich hoher Strompreise die Leistbarkeit der Stromversorgung für Endkundinnen und Endkunden sicherzustellen, krisenbedingte Belastungen abzufedern und einen Beitrag zur Vermeidung von Energiearmut zu leisten.
Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.