Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

              „Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, sowie durch sonstige Personen, die in einem Medienunternehmen oder Mediendienst auf Grundlage eines Vertrages an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der inhaltlichen Gestaltung der Mitteilungen eines Mediendienstes journalistisch mitwirken, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes gelten die Bestimmungen der DSGVO sowie dieses Bundesgesetzes mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Der Verantwortliche ist gegenüber der betroffenen Person nicht zur Offenlegung von Informationen verpflichtet, die dem Schutz des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, MedienG) unterliegen (datenschutzrechtliches Redaktionsgeheimnis). In datenschutzrechtlichen Verfahren vor Gerichten und Behörden gilt Paragraph 31, MedienG mit der Maßgabe, dass der Verantwortliche die Beantwortung von Fragen im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, MedienG nicht nur als Zeuge, sondern auch als sonst Verfahrensbeteiligter oder Beschuldigter verweigern darf. Die Datenschutzbehörde hat bei Ausübung ihrer Befugnisse den Schutz des Redaktionsgeheimnisses zu beachten.
    2. Ziffer 2
      Der Verantwortliche ist berechtigt, personenbezogene Daten einschließlich der in Artikel 9, Absatz eins, DSGVO genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherheitsmaßregeln (Artikel 10, DSGVO) zu verarbeiten, soweit dies für journalistische Zwecke erfolgt. Artikel 10, letzter Satz DSGVO bleibt unberührt. Die Paragraphen 12 und 13 dieses Bundesgesetzes sind nicht anwendbar.
    3. Ziffer 3
      Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO gilt in Bezug auf den Grundsatz der Transparenz mit der Maßgabe, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die betroffene Person nur insoweit nachvollziehbar sein muss, als dadurch die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, und nur insoweit, als die Bestimmungen dieses Absatzes nicht anderes vorsehen.
    4. Ziffer 4
      Die Artikel 13 und 14 (Informationspflicht) sowie Artikel 21, Absatz eins, (Widerspruchsrecht) DSGVO sind nicht anwendbar.
    5. Ziffer 5
      Das Auskunftsrecht (Artikel 15, DSGVO) ist in Bezug auf personenbezogene Daten, auf deren Grundlage noch keine Veröffentlichung erfolgt ist, nicht anwendbar. In Bezug auf personenbezogene Daten, auf deren Grundlage bereits eine Veröffentlichung erfolgt ist, gilt das Auskunftsrecht (Artikel 15, DSGVO) mit der Maßgabe, dass die betroffene Person Auskünfte nur in Bezug auf bestimmte, im Antrag auf Auskunft konkret zu bezeichnende Veröffentlichungen verlangen darf und ihre Betroffenheit individuell zu begründen hat und der Verantwortliche abweichend von Artikel 12, Absatz 5, erster Satz DSGVO berechtigt ist, für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen ein Entgelt von 9 Euro zu verlangen; unterlässt die betroffene Person die konkrete Bezeichnung einer Veröffentlichung, die individuelle Begründung ihrer Betroffenheit oder legt sie keinen Nachweis für die Bezahlung des Entgelts vor, so kann der Verantwortliche sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche ist berechtigt, die Auskunft zu verweigern, soweit dies zum Schutz des datenschutzrechtlichen Redaktionsgeheimnisses oder sonst im Einzelfall zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist; in solchen Fällen muss der Verantwortliche bei der Beantwortung des Auskunftsersuchens gegenüber der betroffenen Person nicht offenlegen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung unterlaufen würde. Artikel 15, Absatz 3, DSGVO ist nicht anwendbar.
    6. Ziffer 6
      Artikel 16, (Recht auf Berichtigung), Artikel 17, (Recht auf Löschung) und Artikel 18, (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) DSGVO sind nicht anzuwenden
      1. Litera a
        in Bezug auf personenbezogene Daten, auf deren Grundlage noch keine Veröffentlichung erfolgt ist;
      2. Litera b
        in Bezug auf personenbezogene Daten, die in einem Medium im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG veröffentlicht wurden;
      3. Litera c
        soweit ein konkurrierender Anspruch der betroffenen Person wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte nach bürgerlichem Recht, insbesondere nach Paragraph 20, oder Paragraph 1330, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946 aus 1811,, oder nach Paragraph 78, des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1936,, besteht.
      In allen anderen Fällen ist der Verantwortliche im Falle einer Geltendmachung der in Artikel 16 und 18 DSGVO genannten Rechte durch die betroffene Person berechtigt, die Berichtigung oder die Einschränkung der Verarbeitung zu verweigern, soweit dies im Einzelfall zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist.
    7. Ziffer 7
      In den Fällen der Ziffer 5, dritter Satz, Ziffer 6, zweiter Satz und Artikel 17, Absatz 3, DSGVO ist die betroffene Person berechtigt, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung durch die Datenschutzbehörde zu verlangen. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über dieses Recht zu unterrichten. Wird dieses Recht ausgeübt, hat der Verantwortliche das Vorliegen der Voraussetzungen der bezüglichen Einschränkung glaubhaft zu machen. Die Datenschutzbehörde hat die betroffene Person nur darüber zu unterrichten, dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine Überprüfung durch die Datenschutzbehörde erfolgt sind, es sei denn, dass die Datenschutzbehörde zum Ergebnis gelangt, dass die betreffende Einschränkung unzulässig war. Die Datenschutzbehörde hat zudem die betroffene Person über ihr Recht zu unterrichten, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
    8. Ziffer 8
      Zum Schutz des datenschutzrechtlichen Redaktionsgeheimnisses, sowie soweit dies sonst zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, insbesondere im Hinblick auf Ziffer 4, sowie Einschränkungen nach Ziffer 5,, erforderlich und verhältnismäßig ist, sind Verantwortliche im Sinne des Absatz eins, erster Satz sowie weitere Verantwortliche, die gemeinsam mit diesen personenbezogene Daten zu den in Absatz eins, erster Satz genannten Zwecken verarbeiten, nicht zur Offenlegung gemäß Artikel 26, Absatz 2, zweiter Satz DSGVO verpflichtet.
    9. Ziffer 9
      Artikel 33, DSGVO (Meldung einer Datenschutzverletzung an die Aufsichtsbehörde) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nur dann an die Datenschutzbehörde zu melden ist, wenn sie voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Eine Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34, DSGVO ist nur nach Maßgabe einer Anweisung der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 58, Absatz 2, Litera e, DSGVO und, soweit das datenschutzrechtliche Redaktionsgeheimnis dadurch nicht beeinträchtigt wird, erforderlich.
    10. Ziffer 10
      Artikel 38, DSGVO (Stellung des Datenschutzbeauftragten) gilt mit der Maßgabe, dass der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Zugang des Datenschutzbeauftragten zu personenbezogenen Daten, die zu journalistischen Zwecken verarbeitet werden, einschränken kann, soweit dies zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist.
    11. Ziffer 11
      Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sind nicht zur Einhaltung der Vorschriften des Kapitel römisch fünf der DSGVO (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen) verpflichtet. Unbeschadet des Artikel 24, DSGVO (Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen) haben der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person im Falle einer Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
    12. Ziffer 12
      In Verhaltensregeln gemäß Artikel 40, Absatz 2, DSGVO können Einschränkungen gemäß Ziffer 5, dritter Satz und Ziffer 6, zweiter Satz sowie geeignete Maßnahmen im Sinne der Ziffer 11, zweiter Satz dieses Absatzes näher präzisiert werden. Die Datenschutzbehörde hat in Verfahren gemäß Artikel 40, Absatz 5, DSGVO eine Stellungnahme der Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) (Paragraph eins, Absatz eins, KommAustriaG – KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,) zum Entwurf der Verhaltensregeln bzw. zum Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung einzuholen.
    13. Ziffer 13
      Artikel 56, (Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde) und Kapitel römisch sieben der DSGVO (Zusammenarbeit und Kohärenz) sind nicht anwendbar.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Für die nicht von Absatz eins, erfasste Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken gilt Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 13; Absatz eins, Ziffer 3, gilt mit der Maßgabe, dass sich der Verweis auf die Bestimmungen in Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 13 und Absatz eins a, bezieht. In Bezug auf personenbezogene Daten, die in einem Medium im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG veröffentlicht wurden, sind die Artikel 16, (Recht auf Berichtigung), 17 (Recht auf Löschung) und 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) DSGVO nicht anzuwenden. Im Übrigen ist der Verantwortliche berechtigt, in Bezug auf zu journalistischen Zwecken verarbeitete personenbezogene Daten, auf deren Grundlage noch keine Veröffentlichung erfolgt ist, im Falle einer Geltendmachung der in den Artikel 15 bis 18 DSGVO genannten Rechte durch die betroffene Person die Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zu verweigern, soweit dies im Einzelfall zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist. Derartige Einschränkungen können in Verhaltensregeln gemäß Artikel 40, Absatz 2, DSGVO näher präzisiert werden. Die Datenschutzbehörde hat in Verfahren gemäß Artikel 40, Absatz 5, DSGVO eine Stellungnahme der KommAustria zum Entwurf der Verhaltensregeln bzw. zum Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung einzuholen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 70, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Paragraph 9, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.“