(2)Absatz 2,Förderwerber im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und Z 3 haben zum Zeitpunkt der Einreichung des Gebots gemäß § 20 EAG bzw. zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrages gemäß den §§ 45, 55 und 59 EAG zusätzlich mindestens drei weitere der im Folgenden genannten Kriterien zu erfüllen und nach den Vorgaben des § 3 Abs. 1 nachzuweisen:Förderwerber im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, haben zum Zeitpunkt der Einreichung des Gebots gemäß Paragraph 20, EAG bzw. zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrages gemäß den Paragraphen 45, 55 und 59 EAG zusätzlich mindestens drei weitere der im Folgenden genannten Kriterien zu erfüllen und nach den Vorgaben des Paragraph 3, Absatz eins, nachzuweisen:
Vorhandensein eines Betriebsrates;
Freiwillige betriebliche Sozialleistungen zur Altersversorgung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder zur Gesundheitsförderung;
Überzahlung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindestgehälter;
Beschäftigung von am Arbeitsmarkt benachteiligten Personengruppen;
Anteil der Lehrlinge gemessen an der Gesamtbelegschaft liegt bei über 5%;
Qualitätsgesicherte Lehrausbildung;
Maßnahmen zur Erhöhung der Beschäftigungsdauer bzw. zum Erhalt der Arbeitskraft im Betrieb, wie insbesondere Maßnahmen zur Förderung von altersgerechtem Arbeiten;
Verantwortungsvolle Personalstrategie;
Implementierung von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltmanagementsystemen;
Vorhandensein einer sicherheitstechnischen oder arbeitsmedizinischen Betreuung;
Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung, insbesondere zur Förderung von Chancengleichheit;
umfassende betriebliche Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten.
Bei Anträgen auf Förderung durch Investitionszuschuss gemäß § 55 und § 59 EAG kommen die in diesem Absatz geregelten Kriterien nur zur Anwendung, wenn die Förderhöhe je Förderwerber und Antrag 50 000 Euro übersteigt. Beträgt die Förderhöhe je Förderwerber und Antrag mehr als 50 000 Euro, jedoch höchstens 100 000 Euro, sind mindestens zwei der in diesem Absatz genannten Kriterien zu erfüllen. Beträgt die Förderhöhe je Förderwerber und Antrag mehr als 100 000 Euro, sind mindestens drei der in diesem Absatz genannten Kriterien zu erfüllen.Bei Anträgen auf Förderung durch Investitionszuschuss gemäß Paragraph 55 und Paragraph 59, EAG kommen die in diesem Absatz geregelten Kriterien nur zur Anwendung, wenn die Förderhöhe je Förderwerber und Antrag 50 000 Euro übersteigt. Beträgt die Förderhöhe je Förderwerber und Antrag mehr als 50 000 Euro, jedoch höchstens 100 000 Euro, sind mindestens zwei der in diesem Absatz genannten Kriterien zu erfüllen. Beträgt die Förderhöhe je Förderwerber und Antrag mehr als 100 000 Euro, sind mindestens drei der in diesem Absatz genannten Kriterien zu erfüllen.