Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der ökosoziale Kriterien als Voraussetzung für den Erhalt von Förderungen nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz festgelegt werden (Ökosoziale Kriterien-Verordnung)

Auf Grund des Paragraph 6 a, Absatz eins, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung legt Kriterien zur Förderung sozialer und arbeitnehmerschutzrechtlicher Standards fest, deren Einhaltung Voraussetzung für den Erhalt von Marktprämien und Investitionszuschüssen nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,, ist.
  2. Absatz 2,Die in Paragraph 2, geregelten Kriterien gelten für Förderwerber, die Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, KSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,, sind. Die Kriterien sind von diesen Förderwerbern abhängig von ihrer Unternehmensgröße nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Unternehmensgröße ist wie folgt zu unterscheiden:
    1. Ziffer eins
      als kleines Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt;
    2. Ziffer 2
      als mittleres Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und das nicht als kleines Unternehmen unter Ziffer eins, zu subsumieren ist;
    3. Ziffer 3
      als großes Unternehmen gilt jedes Unternehmen, das nicht unter Ziffer eins, oder 2 zu subsumieren ist.
    Hinsichtlich sämtlicher weiterer Tatbestandselemente für die Qualifikation von Unternehmen als kleine, mittlere oder große Unternehmen gelten die Bestimmungen des Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO), Amtsblatt Nummer L 187 vom 26.06.2014 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1315, Amtsblatt Nummer L 167 vom 30.06.2023 Seite 1.

Kriterien zur Förderung sozialer und arbeitnehmerschutzrechtlicher Standards

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Förderwerber im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, haben zum Zeitpunkt der Einreichung des Gebots gemäß Paragraph 20, EAG bzw. zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrages gemäß den Paragraphen 45, 55 und 59 EAG folgende Kriterien zu erfüllen und nach den Vorgaben des Paragraph 3, Absatz eins, nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Einhaltung der anwendbaren kollektivvertraglichen Bestimmungen; bei Betrieben und Betriebsteilen, deren Haupttätigkeit im Bereich der Energiewirtschaft (Erzeugung, Lieferung, Verteilung, Übertragung und Erbringung von Energiedienstleistungen) liegt, die Orientierung an branchen- und ortsüblichen Kollektivverträgen unter Berücksichtigung der Paragraphen 8 bis 10 Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2026,;
    2. Ziffer 2
      Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften zu lohn-, arbeits- und sozialrechtlichen Standards, dazu zählen insbesondere:
      1. Litera a
        das Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,,
      2. Litera b
        das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,,
      3. Litera c
        das Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 7 b, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026,,
      4. Litera d
        das Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2024,,
      5. Litera e
        das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2026,,
      6. Litera f
        das Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2025,,
      7. Litera g
        das Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2025,,
      8. Litera h
        das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024,,
      9. Litera i
        das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2024,,
      10. Litera j
        das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,, sofern Jugendliche oder ausnahmsweise Kinder beschäftigt werden,
      11. Litera k
        das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, sofern Schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden.
    Verstöße gegen die genannten Gesetze, die im Rahmen von Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsstrafbehörden rechtskräftig festgestellt wurden, müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Gebots oder Förderantrags mehr als zwei Jahre zurückliegen. Verwaltungsstrafen schließen die Förderung nur im Fall wiederholter Begehung aus.
  2. Absatz 2,Förderwerber im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, haben zum Zeitpunkt der Einreichung des Gebots gemäß Paragraph 20, EAG bzw. zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrages gemäß den Paragraphen 45, 55 und 59 EAG zusätzlich mindestens drei weitere der im Folgenden genannten Kriterien zu erfüllen und nach den Vorgaben des Paragraph 3, Absatz eins, nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Vorhandensein eines Betriebsrates;
    2. Ziffer 2
      Freiwillige betriebliche Sozialleistungen zur Altersversorgung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder zur Gesundheitsförderung;
    3. Ziffer 3
      Überzahlung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindestgehälter;
    4. Ziffer 4
      Beschäftigung von am Arbeitsmarkt benachteiligten Personengruppen;
    5. Ziffer 5
      Anteil der Lehrlinge gemessen an der Gesamtbelegschaft liegt bei über 5%;
    6. Ziffer 6
      Qualitätsgesicherte Lehrausbildung;
    7. Ziffer 7
      Maßnahmen zur Erhöhung der Beschäftigungsdauer bzw. zum Erhalt der Arbeitskraft im Betrieb, wie insbesondere Maßnahmen zur Förderung von altersgerechtem Arbeiten;
    8. Ziffer 8
      Verantwortungsvolle Personalstrategie;
    9. Ziffer 9
      Implementierung von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltmanagementsystemen;
    10. Ziffer 10
      Vorhandensein einer sicherheitstechnischen oder arbeitsmedizinischen Betreuung;
    11. Ziffer 11
      Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung, insbesondere zur Förderung von Chancengleichheit;
    12. Ziffer 12
      umfassende betriebliche Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten.
    Bei Anträgen auf Förderung durch Investitionszuschuss gemäß Paragraph 55 und Paragraph 59, EAG kommen die in diesem Absatz geregelten Kriterien nur zur Anwendung, wenn die Förderhöhe je Förderwerber und Antrag 50 000 Euro übersteigt. Beträgt die Förderhöhe je Förderwerber und Antrag mehr als 50 000 Euro, jedoch höchstens 100 000 Euro, sind mindestens zwei der in diesem Absatz genannten Kriterien zu erfüllen. Beträgt die Förderhöhe je Förderwerber und Antrag mehr als 100 000 Euro, sind mindestens drei der in diesem Absatz genannten Kriterien zu erfüllen.

Nachweise zur Erfüllung der Fördervoraussetzung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Erfüllung der Kriterien gemäß Paragraph 2, ist durch Vorlage folgender Nachweise zu belegen, die dem Gebot gemäß Paragraph 20, EAG bzw. den Anträgen gemäß Paragraphen 45, 55 und 59 EAG anzuschließen sind:
    1. Ziffer eins
      Registerauszüge,
    2. Ziffer 2
      Betriebsvereinbarungen,
    3. Ziffer 3
      Geschäfts- und Jahresberichte,
    4. Ziffer 4
      Bestätigungen über die Implementierung von Zertifizierungs- und Auditierungssystemen mittels Zertifikaten oder Gütesiegeln,
    5. Ziffer 5
      sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuungsverträge,
    6. Ziffer 6
      Eigenerklärungen oder sonstige Unterlagen, aus denen die Erfüllung der Kriterien hervorgeht.
    Förderwerber mit Sitz im Ausland haben gleichwertige Nachweise zu erbringen, wobei es der EAG-Förderabwicklungsstelle obliegt, erforderliche Unterlagen zum Nachweis der Gleichwertigkeit nachzufordern. Im Fall des Vorhandenseins eines Betriebsrates sind die Unterlagen an diesen zu übermitteln sowie ein Nachweis über die Information des Betriebsrates zu erbringen.
  2. Absatz 2,Bei Abgabe von Eigenerklärungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 6, ist die Einhaltung der Kriterien stichprobenartig von der EAG-Förderabwicklungsstelle zu überprüfen.

Inkrafttreten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist, mit Ausnahme für bereits laufende Fördercalls, auf Förderanträge und Gebote anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingebracht werden.