Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung erlassen wird und das KommAustria-Gesetz sowie das Mediengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Gesetz – Pol-W-G)

Gegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der aus der Verordnung (EU) Nr. 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung, Amtsblatt , L vom 20.03.2024 (im Folgenden: Verordnung), resultierenden Verpflichtungen.
  2. Absatz 2,Die Erfüllung dieser Verpflichtungen dient der Gewährleistung von Transparenz politischer Werbung, um eine offene und faire politische Debatte zu unterstützen und gegen Informationsmanipulation und Einflussnahme auf demokratische Wahlprozesse vorzugehen. Gleichzeitig soll zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für Dienstleistungen im Zusammenhang mit politischer Werbung und zum Schutz des Rechts auf Privatsphäre sowie zum Schutz vor dem Missbrauch personenbezogener Daten beigetragen werden.

Zuständige Behörde

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne des Artikel 22, Absatz 3 und 4 sowie Artikel 21, Absatz 4, der Verordnung und damit insbesondere auch für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach Artikel 5 bis 7, 9 bis 12, Artikel 13, Absatz 2 bis 4, Artikel 14, Absatz eins,, Artikel 15, Absatz eins bis 10, Artikel 16, Absatz 3 bis 5, Artikel 17, Absatz eins, 3, 5 und 6, Artikel 20, sowie Artikel 21, Absatz eins und 3 der Verordnung, als Förderungseinrichtung gemäß Paragraph 7,, weiters als Strafbehörde für die Zwecke des Paragraph 6, sowie als nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikel 22, Absatz 9, der Verordnung ist die gemäß Paragraph eins, des KommAustria-Gesetzes (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
  2. Absatz 2,Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung resultierenden Aufgaben ist die RTR-GmbH, Fachbereich Medien berufen.

Behördenkooperation

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Soweit die KommAustria in Ausübung ihrer Funktion als nationale Kontaktstelle Informationen erhält, die den nach der Verordnung festgelegten Zuständigkeitsbereich der nach Paragraph 18, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, eingerichteten Datenschutzbehörde (DSB) betreffen, hat die KommAustria diese Informationen an die Datenschutzbehörde weiterzuleiten. Soweit die DSB in Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung Informationen erhält, die den nach Paragraph 2, festgelegten Zuständigkeitsbereich der KommAustria betreffen, hat sie diese Informationen an die KommAustria weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Die Datenschutzbehörde und die KommAustria haben in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach der Verordnung einen regelmäßigen Erfahrungs- und Meinungsaustausch durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Datenschutzbehörde und die KommAustria haben einander wechselseitig über die Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines Verstoßes gegen Verpflichtungen nach der Verordnung zu informieren und eine Ausfertigung des jeweiligen Straferkenntnisses zu übermitteln sowie bekanntzugeben, ob dieses in Rechtskraft erwachsen ist.

Datenschutz

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die KommAustria ist ermächtigt, jene personenbezogenen Daten, die sie zur Wahrnehmung der ihr entsprechend der Verordnung übertragenen Befugnisse und Aufgaben, insbesondere nach Artikel 8, der Verordnung zur Identifizierung politischer Anzeigen, nach Artikel 16, der Verordnung über die Entgegennahme von Informationen zur Überprüfung der Einhaltung der Artikel 9, 11, 12 und 14 der Verordnung, weiters nach Artikel 21, der Verordnung über die Registrierung bevollmächtigter Vertreter, nach Artikel 23, der Verordnung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, nach Artikel 24, der Verordnung zur Bearbeitung von Mitteilungen und nach Artikel 25, Absatz 8, der Verordnung zur Berichterstattung über verhängte Sanktionen, sowie für die Zwecke dieses Bundesgesetzes, wie insbesondere des Paragraph 6, zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gegenüber Anbietern politischer Werbedienstleistungen oder Sponsoren im Einzelfall unbedingt benötigt, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung), zu verarbeiten. Diese Ermächtigung erfasst auch die Verarbeitung jener personenbezogenen Daten, die für die Behördenkooperation nach Paragraph 3, erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der festgelegten Befugnisse und Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber sieben Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung eines Verfahrens. Stellt die KommAustria ein Verwaltungsstrafverfahren ein, hat sie etwaige personenbezogene Daten in diesem Kontext spätestens drei Jahre nach der Einstellung vollständig zu löschen.

Berichterstattung der KommAustria

Paragraph 5,

Die KommAustria hat im Rahmen ihres Tätigkeitsberichts nach Paragraph 19, Absatz 2, KOG einen mit den in Artikel 25, Absatz 8, der Verordnung genannten Informationen versehenen Berichtsteil über die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Verordnung verhängten Sanktionen im Zusammenhang mit den Artikel 5 bis 7, 9 bis 17, 20 und 21 der Verordnung zur Übermittlung an die Europäische Kommission zu verfassen.

Geldstrafen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wer als Anbieter politischer Werbedienstleistungen
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 5, Absatz eins, erster Satz der Verordnung die Erbringung seiner Dienstleistungen diskriminierenden Beschränkungen unterwirft, die allein auf dem Wohnsitz oder der Niederlassung des Sponsors beruhen, oder diese entgegen Artikel 5, Absatz eins, zweiter Satz der Verordnung auf bestimmte Rechtsträger beschränkt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung nicht dafür Sorge trägt, dass die vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung einer politischen Werbedienstleistung den Bestimmungen der Verordnung nicht entgegenstehen, insbesondere, dass keine von der Verordnung abweichenden Verantwortlichkeiten für die Bereitstellung von Informationen geschaffen werden,
    3. Ziffer 3
      entgegen den Vorgaben in Artikel 7, Absatz eins, erster Satz der Verordnung keine Erklärung verlangt oder entgegen den Vorgaben in Artikel 7, Absatz 4, der Verordnung bei einer offensichtlich fehlerhaften Erklärung keine Berichtigung verlangt,
    4. Ziffer 4
      entgegen den Vorgaben in Artikel 7, Absatz 5, der Verordnung die von ihm genutzte Online-Schnittstelle nicht so gestaltet und strukturiert, dass die Abgabe von Erklärungen erleichtert wird,
    5. Ziffer 5
      entgegen den Vorgaben in Artikel 9, Absatz eins und 2 der Verordnung keine oder nur unvollständige bzw. ungenaue Informationen aufbewahrt oder nicht dafür sorgt, dass die Informationen in der in Artikel 9, Absatz 3, der Verordnung vorgegebenen Art und Weise abgefasst und aufbewahrt werden,
    6. Ziffer 6
      die in Artikel 9, Absatz eins, Litera a,) bis f) der Verordnung angeführten Informationen dem Herausgeber politischer Werbung nicht entsprechend den Vorgaben des Artikel 10, Absatz eins, erster und zweiter Satz der Verordnung mitteilt bzw. übermittelt oder es im Fall von Änderungen dieser Informationen entgegen Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung verabsäumt, diese Informationen zu aktualisieren,
    7. Ziffer 7
      den Eingang eines auf der Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung ergangenen Auftrags der KommAustria zur Übermittlung von Informationen nicht in der in Artikel 16, Absatz 3, erster Satz der Verordnung genannten Frist mit der Unterrichtung über die in Entsprechung des Auftrags unternommen Schritte bestätigt,
    8. Ziffer 8
      einem auf der Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung ergangenen Auftrag der KommAustria zur Übermittlung von Informationen nicht in der in Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung festgelegten Qualität oder innerhalb der in Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung bzw. gegebenenfalls innerhalb der in Artikel 16, Absatz 4, der Verordnung genannten Fristen nicht nachkommt,
    9. Ziffer 9
      der in Artikel 16, Absatz 5, der Verordnung normierten Pflicht, gegenüber der KommAustria eine Kontaktstelle zu benennen, nicht entspricht,
    10. Ziffer 10
      einem Interessenten im Sinne von Artikel 17, Absatz 2, der Verordnung entgegen Artikel 17, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 3, der Verordnung erbetene Informationen nicht oder nicht fristgerecht übermittelt,
    11. Ziffer 11
      entgegen Artikel 17, Absatz 5, zweiter Satz der Verordnung keine begründete Antwort einschließlich allfälliger Hinweise auf bestehende Rechtsbehelfe übermittelt,
    12. Ziffer 12
      ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Artikel 21, Absatz eins, erster Satz der Verordnung keine juristische oder natürliche Person, die in einem der Mitgliedstaaten, in denen er seine Dienstleistungen anbietet, als sein gesetzlicher Vertreter fungiert, schriftlich benennt,
    13. Ziffer 13
      ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Artikel 21, Absatz 3, der Verordnung keinen gesetzlichen Vertreter, der zu allen Fragen in Anspruch genommen werden kann, die für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Beschlüssen im Zusammenhang mit dieser Verordnung erforderlich sind, bevollmächtigt oder diesen gesetzlichen Vertreter nicht mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausstattet, damit dieser mit den zuständigen Einrichtungen zusammenarbeiten und die Befolgung der Entscheidungen sicherstellen kann, oder
    14. Ziffer 14
      ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Artikel 21, Absatz eins, dritter und vierter Satz der Verordnung der KommAustria nicht den Namen, die Postanschrift, die E Mail-Adresse und die Telefonnummer seines gesetzlichen Vertreters, soweit dieser in Österreich ansässig oder niedergelassen ist, übermittelt, oder nicht dafür sorgt, dass diese Angaben richtig und stets aktuell sind,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Sponsor
    1. Ziffer eins
      eine Erklärung entgegen Artikel 7, Absatz eins, zweiter Satz der Verordnung nicht wahrheitsgemäß abgibt oder entgegen Artikel 7, Absatz 4, der Verordnung trotz Verlangens zur Berichtigung nicht unverzüglich eine vollständige und genaue Berichtigung der Erklärung vornimmt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 7, Absatz 3, erster Satz der Verordnung nicht die vollständigen und richtigen Informationen zur Verfügung stellt oder entgegen Artikel 7, Absatz 3, zweiter Satz der Verordnung Änderungen von übermittelten Informationen nicht unverzüglich, vollständig und korrekt aktualisiert oder entgegen Artikel 7, Absatz 3, dritter Satz der Verordnung die Vervollständigung oder Berichtigung von Informationen nicht unverzüglich übermittelt, oder
    3. Ziffer 3
      in den in Artikel 10, Absatz eins, dritter Satz genannten Fällen die in Artikel 9, Absatz eins, Litera a,) bis f) der Verordnung angeführten Informationen dem Herausgeber politischer Werbung nicht entsprechend den Vorgaben des Artikel 10, Absatz eins, erster und zweiter Satz der Verordnung mitgeteilt bzw. übermittelt hat oder oder es im Fall von Änderungen dieser Informationen entgegen Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung verabsäumt, diese Informationen zu aktualisieren,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Herausgeber politischer Werbung
    1. Ziffer eins
      nicht sicherstellt, dass eine politische Anzeige in der in Artikel 11, Absatz eins, Litera a,) bis e) in Verbindung mit Absatz 3, zweiter Satz der Verordnung in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 11, Absatz 4, der Verordnung vorgegebenen Weise und mit allen dort verlangten Informationen bereitgestellt wird,
    2. Ziffer 2
      entgegen den Vorgaben in Artikel 11, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung nicht sicherstellt, dass die Informationen über die Abrufbarkeit der Transparenzbekanntmachung korrekt sind,
    3. Ziffer 3
      entgegen den Vorgaben in Artikel 12, Absatz eins, Litera a,) bis m) und Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Artikel 12, Absatz 2, dritter und vierter Satz der Verordnung nicht sicherstellt, dass die Transparenzbekanntmachung die dort angeführten Informationen enthält und diese Informationen vollständig sind,
    4. Ziffer 4
      entgegen den Vorgaben in Artikel 12, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Artikel 12, Absatz 2, dritter und vierter Satz der Verordnung nicht dafür sorgt, dass die genannten Informationen richtig sind,
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 12, Absatz 3, der Verordnung in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 12, Absatz 7, der Verordnung nicht dafür sorgt, dass die Transparenzbekanntmachung in der vorgeschriebenen Art und Weise sowie Dauer verfügbar ist,
    6. Ziffer 6
      entgegen Artikel 12, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 5, der Verordnung die Aufbewahrungsdauer für Transparenzbekanntmachungen nicht einhält,
    7. Ziffer 7
      entgegen Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung im Fall einer Sperre oder Entfernung einer politischen Anzeige den Zugang zu den in dieser Bestimmung bezeichneten Informationen nicht gewährt,
    8. Ziffer 8
      der in Artikel 13, Absatz 4, der Verordnung geregelten Archivierungspflicht von über einen Online-Dienst veröffentlichten politischen Anzeigen nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
    9. Ziffer 9
      entgegen den Vorgaben in Artikel 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung keine Angaben in einer Anlage zum Lagebericht macht oder die genannten Angaben nicht der KommAustria zur Verfügung stellt,
    10. Ziffer 10
      über kein den Anforderungen des Artikel 15, Absatz eins bis 4 der Verordnung entsprechendes Meldeverfahren verfügt oder die Verpflichtungen nach Artikel 15, Absatz 6, nicht erfüllt,
    11. Ziffer 11
      der ihn nach Artikel 15, Absatz 7, der Verordnung treffenden Pflicht zur Bearbeitung einer Meldung nicht fristgerecht nachkommt,
    12. Ziffer 12
      entgegen Artikel 15, Absatz 8, der Verordnung keine Informationen über Rechtsbehelfsmöglichkeiten bereitstellt oder
    13. Ziffer 13
      entgegen Artikel 15, Absatz 9, der Verordnung seiner Unterrichtungspflicht nicht unverzüglich nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer es als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 3, Ziffer 14, der Verordnung entgegen Artikel 20, der Verordnung verabsäumt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Informationen nach Artikel 19, der Verordnung kostenlos zu übermitteln, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Wer als Anbieter politischer Werbedienstleistungen
    1. Ziffer eins
      seine Dienstleistungen entgegen Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung für eine nicht in dieser Bestimmung in Litera a,) bis c) genannte Person erbringt oder
    2. Ziffer 2
      die vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung einer politischen Werbedienstleistung entgegen den Vorgaben in Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung ausgestaltet,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.
  6. Absatz 6,Wer als Herausgeber politischer Werbung
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 12, Absatz 2, fünfter Satz der Verordnung eine politische Anzeige trotz unvollständiger oder nicht korrekter Informationen in der Transparenzbekanntmachung zur Verfügung stellt oder deren Bereitstellung nicht unverzüglich beendet,
    2. Ziffer 2
      in der Form einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine gemäß Artikel 33, der Verordnung (EU) Nr. 2022 aus 2065, über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) nicht dafür sorgt, dass jede politische Anzeige wie in Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung inhaltlich und zeitlich vorgegeben archiviert und zugänglich gemacht wird oder
    3. Ziffer 3
      in der Form einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine gemäß Artikel 33, der Verordnung (EU) Nr. 2022 aus 2065, über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) über kein den Anforderungen des Artikel 15, Absatz eins bis 4 der Verordnung entsprechendes Meldeverfahren verfügt oder die Verpflichtungen nach Artikel 15, Absatz 5, nicht erfüllt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.

  1. Absatz 7,Bei der Bemessung der Höhe einer zu verhängenden Geldstrafe nach den vorstehenden Absätzen hat die KommAustria insbesondere die in Artikel 25, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2,, Absatz 4, sowie Absatz 5, der Verordnung genannten Vorgaben und Umstände zu berücksichtigen.
  2. Absatz 8,Die nach dieser Bestimmung verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Sonderbestimmungen zu Verfahren mit der DSB

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die der DSB in Paragraph 22, Absatz eins bis 5 DSG eingeräumten Befugnisse sind von dieser mit der Maßgabe auszuüben, dass die in Paragraph 22, Absatz 3, DSG geregelte Beschränkung der Verwendung von Informationen und die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht Anwendung finden, soweit es sich bei den Informationen um solche handelt, die den Aufgabenbereich der KommAustria als nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde (Paragraph 2,) betreffen.
  2. Absatz 2,Die DSB hat im Rahmen ihres Tätigkeitsberichts nach Paragraph 23, Absatz eins, DSG einen mit den in Artikel 25, Absatz 8, der Verordnung genannten Informationen versehenen Berichtsteil über die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Verordnung verhängten Sanktionen im Zusammenhang mit den Artikel 18 und 19 der Verordnung zur Übermittlung an die Europäische Kommission zu verfassen.
  3. Absatz 3,Über Beschwerden gegen Bescheide der DSB in Angelegenheiten der Verordnung und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in solchen Angelegenheiten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Paragraph 27, Absatz 5, DSG ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Bei der Verhängung von Geldbußen durch die DSB gemäß Artikel 25, Absatz 6, der Verordnung ist Paragraph 30, Absatz 4, DSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf Paragraph 22, Absatz 5, DSG der Verweis auf Artikel 25, Absatz 6, der Verordnung tritt.

Förderung der Ausarbeitung von Verhaltensrichtlinien

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der KommAustria ist als Unterstützung des Bundes für die Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen der Selbstkontrolle (Paragraph 32 a, Absatz 2, KOG) im Bereich der kommerziellen Kommunikation unter den Voraussetzungen der Absatz 2 bis 4 zur Förderung des Beitrags der freiwilligen Selbstkontrolle zur ordnungsgemäßen Anwendung der Kennzeichnungs- und Transparenzanforderungen gemäß Artikel 11, der Verordnung jährlich ein Betrag in der Höhe von 25 000 Euro zu überweisen.
  2. Absatz 2,Für die Gewährung eines Zuschusses nach Absatz eins, ist inhaltliche Voraussetzung, dass die Verhaltensrichtlinien der Einrichtung Bestimmungen über Kennzeichnungs- und Transparenzanforderungen politischer Anzeigen im Sinne von Artikel 11, der Verordnung beinhalten.
  3. Absatz 3,Die Verhaltensrichtlinien sollen darauf abzielen, dass politische Anzeigen alle nach Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 11, Absatz 4, der Verordnung erforderlichen Informationen mittels klarer, eindeutiger und deutlich sichtbarer Kennzeichnung vermitteln und dass die Herausgeber politischer Werbung die Vollständigkeit der Informationen gemäß Artikel 11, Absatz 2, der Verordnung und der Transparenzbekanntmachung gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung sicherstellen.
  4. Absatz 4,Der KommAustria ist jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Wirksamkeit der Regelungen der Verhaltensrichtlinien sowie über die Art, Anzahl und Erledigung von Beschwerdefällen zu berichten.
  5. Absatz 5,Der Beitrag gemäß Absatz eins, ist bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 bis 4 auf Ansuchen zur Deckung der angefallenen Kosten zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Paragraph 33, Absatz eins und 3 KOG sind anzuwenden.

Verweisungen und Bezeichnungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

Vollziehung

Paragraph 10,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und – soweit es um die Tätigkeit der Datenschutzbehörde geht – die Bundesministerin für Justiz betraut.

Inkrafttreten

Paragraph 11,

Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 5 und 7 bis 10 treten mit 10. Oktober 2025 in Kraft. Paragraph 6, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 2
Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das KommAustria-Gesetz – KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird folgende Ziffer 20, angefügt:

  1. Ziffer 20
    Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Politische-Werbung-Gesetz – Pol-W-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2025,, in Durchführung von Artikel 21, Absatz 4 und 22 Absatz 3 und 4 sowie 9 der Verordnung (EU) Nr. 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung, Amtsblatt , L vom 20.03.2024.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 10, das Wort „und“ durch einen Strichpunkt sowie am Ende der Ziffer 11, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 12, angefügt:

  1. Ziffer 12
    die Gewährleistung der Transparenz politischer Werbung.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz eins, wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b,) wird der Verweis auf „§ 31 Absatz 19, erster bis fünfter Satz“ durch den Verweis auf „§ 7a Absatz 14, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 13, Absatz 4, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Aufgaben nach dem Pol-W-G in Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 19, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 7, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    zu den Aufgaben nach dem Pol-W-G und den verhängten Sanktionen;“

Novellierungsanordnung 7, Vor Paragraph 35, Absatz 2, wird folgender Absatz eins g, eingefügt:

  1. Absatz eins g,Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach dem Pol-W-G entstehenden Aufwandes der KommAustria und der RTR-GmbH stellt der Bund im Jahr 2025 einen Betrag in Höhe von 55 000 Euro zur Verfügung. Ab dem Jahr 2026 stellt der Bund für den durch die Erfüllung der Aufgaben nach dem Pol-W-G entstehenden Aufwand der KommAustria und der RTR-GmbH einen Betrag von insgesamt 190 000 Euro zur Verfügung. Diese Mittel sind der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 39, Absatz eins, entfällt am Ende der Ziffer 4, das Wort „sowie“, erhält die bisherige Ziffer 5, die Bezeichnung „6“ und wird nach Ziffer 4, folgende neue Ziffer 5, eingefügt:

  1. Ziffer 5
    gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TIB-G in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 4, Absatz 4, sowie Artikel 5, Absatz 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 784 aus 2021, zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, sowie“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 40, angefügt:

  1. Absatz 40,Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, sowie Absatz 3, Ziffer 10, 11, und 12, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 6,, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 7 und 8, Paragraph 35, Absatz eins g, sowie Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2025, treten mit 10. Oktober 2025 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in Angelegenheiten der Verordnung (EU) Nr. 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung, Amtsblatt , L vom 20.03.2024, notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden. Abweichend von Paragraph 35, Absatz eins g, dritter Satz sind im Jahr 2025 die Mittel für den Aufwand der RTR-GmbH per 1. November 2025 zu überweisen.“

Artikel 3
Änderung des Mediengesetzes

Das Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz – MedienG), Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph 26, lautet:

„Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 26, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Die Überschrift zu Paragraph 26 und Paragraph 27, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2025, treten mit 10. Oktober 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 26, Absatz 2, außer Kraft.“