Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversorgungsgesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz, das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz, das Tiergesundheitsgesetz 2024, das Zoonosengesetz, das Tierärztegesetz, das Tierärztekammergesetz, das Tierarzneimittelgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundes-Seniorengesetz, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Psychotherapiegesetz 2024, das Ärztegesetz 1998, das Apothekerkammergesetz 2001, das Arzneimittelgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Gehaltskassengesetz 2002, das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, das Medizinproduktegesetz 2021, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Zahnärztekammergesetz, das Hebammengesetz und das Gesundheitsberuferegister-Gesetz geändert werden (Beitrag des BMASGPK zu einem IFG-Materien-Anpassungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

3

Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes

4

Änderung des Notarversorgungsgesetzes

5

Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes

6

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

7

Änderung des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes

8

Änderung des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes

9

Änderung des Tiergesundheitsgesetzes 2024

10

Änderung des Zoonosengesetzes

11

Änderung des Tierärztegesetzes

12

Änderung des Tierärztekammergesetzes

13

Änderung des Tierarzneimittelgesetzes

14

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

15

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

16

Änderung des Bundes-Seniorengesetzes

17

Änderung des Musiktherapiegesetzes

18

Änderung des Psychologengesetzes 2013

19

Änderung des Psychotherapiegesetzes 2024

20

Änderung des Ärztegesetzes 1998

21

Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

22

Änderung des Arzneimittelgesetzes

23

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

24

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

25

Änderung des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes

26

Änderung des Medizinproduktegesetzes 2021

27

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

28

Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

29

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

30

Änderung des Hebammengesetzes

31

Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 424, zweiter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch den Ausdruck „Geheimhaltung nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 460, Absatz 5, erster Satz wird der Ausdruck „das Dienstgeheimnis treu zu bewahren“ durch den Ausdruck „Geheimhaltung nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG zu wahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 460 a, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht der Bediensteten

Paragraph 460 a,

  1. Absatz eins,Die Bediensteten sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Versicherungsträgers, der Versicherten, ihrer Angehörigen oder Dienstgeber/innen nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, zur Geheimhaltung verpflichtet.
  2. Absatz 2,Eine Ausnahme von der im Absatz eins, bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall davon entbunden wurde.
  3. Absatz 3,Die Bediensteten sind an die Geheimhaltungspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebunden.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 808, wird folgender Paragraph 809, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025,

Paragraph 809,

Die Paragraphen 424, 460, Absatz 5 und 460 a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 136, zweiter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 291, wird folgender Paragraph 292, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025,

Paragraph 292,

Paragraph 136, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes

Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 21, zweiter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch den Ausdruck „Geheimhaltung nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 45, Absatz 7, erster Satz wird der Ausdruck „das Dienstgeheimnis treu zu bewahren“ durch den Ausdruck „Geheimhaltung nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG zu wahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 46, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht der Bediensteten

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Bediensteten sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Versicherungsträgers, der Versicherten oder ihrer Angehörigen nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, zur Geheimhaltung verpflichtet.
  2. Absatz 2,Eine Ausnahme von der im Absatz eins, bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall davon entbunden wurde.
  3. Absatz 3,Die Bediensteten sind an die Geheimhaltungspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebunden.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 58, wird folgender Paragraph 59, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025,

Paragraph 59,

Die Paragraphen 21, 45, Absatz 7 und 46 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Notarversorgungsgesetzes

Das Notarversorgungsgesetz – NVG 2020, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 82, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 105, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht der Bediensteten

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Die Bediensteten sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse der Versorgungsanstalt oder der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Personen, ihrer Angehörigen oder Dienstgeber/innen nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, zur Geheimhaltung verpflichtet.
  2. Absatz 2,Eine Ausnahme von der im Absatz eins, bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall davon entbunden wurde.
  3. Absatz 3,Die Bediensteten sind an die Geheimhaltungspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebunden.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 113, wird folgender Paragraph 114, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025,

Paragraph 114,

Die Paragraphen 82 und 105 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes

Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin, die Mitglieder des Kuratoriums und der Kurien sowie die Bediensteten des Fonds sind über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Fonds oder der Antragsteller/innen oder der Bezieher/innen von Zuschüssen nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, zur Geheimhaltung verpflichtet.
  2. Absatz 2,Eine Ausnahme von der im Absatz eins, bezeichneten Geheimhaltungspflicht tritt nur insoweit ein, als eine Entbindung davon erfolgt ist. Die Entbindung der Mitglieder der Kurien und der Bediensteten des Fonds erfolgt durch den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin; die Entbindung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport.
  3. Absatz 3,Die Geheimhaltungspflicht besteht für den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin auch nach Ende seines/ihres Anstellungsvertrages, für Bedienstete des Fonds nach Ende des Dienstverhältnisses und für Mitglieder eines Organs nach Ausscheiden aus der Organfunktion.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraph 12, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 35, Absatz 9, lautet der vorletzte Satz:

„Diese Personen haben Geheimhaltung über die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen zu bewahren.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 42, Absatz 3, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 39, angefügt:

  1. Absatz 39,Paragraph 35, Absatz 9 und Paragraph 42, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes

Das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz – KoDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die beratenden Expertinnen und Experten gemäß Absatz eins, sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, Geheimhaltung zu bewahren.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes

Das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, Absatz 4, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 10, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes 2024

Das Tiergesundheitsgesetz 2024 – TGG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit und“; dem Paragraph 7, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Sie haben Geheimhaltung über alle im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 74, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Der Wortlaut des bisherigen Paragraph 78, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 7, Absatz 2, sowie Paragraph 74, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Zoonosengesetzes

Das Zoonosengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Mitglieder der Bundeskommission für Zoonosen oder andere Sachverständige als Expert/innen für die Abklärung von Zoonoseausbrüchen bestellen. Diese sind berechtigt, bei bundesländerübergreifenden Zoonoseausbrüchen, unter Wahrung aller Erfordernisse des Datenschutzes, Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit den Patient/innen und den Lebensmittelunternehmen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Vorbereitung der Abklärung des Ausbruchs erforderlich ist. Die Zoonosekoordinator/innen der Länder sind verpflichtet, diesen Expert/innen auf Verlangen alle zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben Geheimhaltung über alle im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren.“

Novellierungsanordnung 2, Der Wortlaut des bisherigen Paragraph 12, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 3, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Tierärztegesetzes

Das Tierärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu Paragraph 29, wie folgt geändert:

Paragraph 29,

     Geheimhaltungspflichten“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 29, lautet:

„Geheimhaltungspflichten“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 29, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Wahrung eines anderen als des im Absatz eins, genannten ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 29, Absatz 4, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 29, sowie Paragraph 29, Absatz 2 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Tierärztekammergesetzes

Das Tierärztekammergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu Paragraph 7, wie folgt geändert:

Paragraph 7,

       Geheimhaltungspflicht“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 7, lautet:

„Geheimhaltungspflicht“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Organe, die Funktionärinnen und Funktionäre sowie das Personal der Tierärztekammer sind zur Geheimhaltung über alle in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder der Tierärztekammer oder im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen erforderlich und verhältnismäßig sind und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz 3, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ und jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, Absatz 2, entfällt der Schlussteil.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 81, Absatz 2, sowie Paragraph 82, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 86, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 81, Absatz 2, sowie Paragraph 82, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Tierarzneimittelgesetzes

Das Tierarzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu Paragraph 84, wie folgt geändert:

Paragraph 84,

     Geheimhaltungspflicht und Transparenz“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 84, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht und Transparenz

Paragraph 84,

Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des römisch zwei. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Im Hinblick auf Unabhängigkeit und Transparenz gilt Paragraph 82 a, AMG sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 84, samt Überschrift in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesgesetz über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBI. Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Soziales“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8 a, Absatz 3, vierter Satz lautet:

„Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 10, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Besetzungsvorschläge für den Bundesbehindertenbeirat nach Absatz eins, Ziffer 6, sind leicht auffindbar und barrierefrei auf der Website des Österreichischen Behindertenrats zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 13 b, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage sowie über die Beitragsgrundlage nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über die vermutete Diskriminierung unbedingt erforderlich sind. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin hat hiezu Namen, Geburtsdatum und Versicherungsnummer der betroffenen Personen sowie Namen der Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen der betroffenen Personen bekannt zu geben. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, dem Behindertenanwalt oder der Behindertenanwältin die für die Durchführung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 13 g, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Mitglieder des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, in der jeweils geltenden Fassung, im selben Ausmaß wie das Organ, an das der Monitoringausschuss in Erfüllung seiner Aufgaben herangetreten ist.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 27, angefügt:

  1. Absatz 27,Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Paragraph 8 a, Absatz 3,, Paragraph 13 b, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 13 g, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 15
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 20, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 22 c, Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 22 d, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die in Paragraph 22 c, genannten Stellen haben die Barrierefreiheitsbeauftragten und deren Stellvertretungen in die Planungsprozesse aller Maßnahmen einzubeziehen, die im Zusammenhang mit der umfassenden Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen relevant sind.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 22 g, samt Überschrift lautet:

„Dienst- und Betriebsgeheimnisse

Paragraph 22 g,

Die den Barrierefreiheitsbeauftragten (Stellvertretungen) ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse unterliegen der Geheimhaltung.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 25, werden folgende Absatz 30 und 31 angefügt:

  1. Absatz 30,Paragraph 22 c und Paragraph 22 d, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 31,Paragraph 20, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2025 außer Kraft. Paragraph 22 g, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Bundes-Seniorengesetzes

Das Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Bundes-Seniorengesetz), BGBI. römisch eins Nr. 84 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. römisch eins Nr. 94 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 15, im 2. Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 17
Änderung des Musiktherapiegesetzes

Das Musiktherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 34 c, Absatz 2, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 34 c, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Psychologengesetzes 2013

Das Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 43, Absatz 2, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 43, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 19
Änderung des Psychotherapiegesetzes 2024

Das Psychotherapiegesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 58, Absatz 4, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 67, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 58, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 20
Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 89, lautet:

„Informationszugang und Geheimhaltungspflicht

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Die Ärztekammern in den Bundesländern sind nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
  2. Absatz 2,Der Zugang zu Informationen ist gemäß den Paragraphen 7 bis 12 des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, zu gewähren.
  3. Absatz 3,Nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
    1. Ziffer eins
      aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
    2. Ziffer 2
      im Interesse der nationalen Sicherheit,
    3. Ziffer 3
      im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
    4. Ziffer 4
      im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
    5. Ziffer 5
      im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
      1. Litera a
        von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
      2. Litera b
        im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
    6. Ziffer 6
      zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder
    7. Ziffer 7
      im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
      1. Litera a
        zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
      2. Litera b
        zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
      3. Litera c
        zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),
      4. Litera d
        zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder
      5. Litera e
        zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
    erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht). Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
  4. Absatz 4,Treffen die Voraussetzungen des Absatz 3, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
  5. Absatz 5,Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde die/den Verpflichtete/Verpflichteten zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt. Eine Entbindung kann auch auf Verlangen der/des zur Geheimhaltung Verpflichteten erfolgen, wenn sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte und die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 130, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 130, wird folgender Paragraphen 130 a, samt Überschrift eingefügt:

„Informationszugang und Geheimhaltungspflicht

Paragraph 130 a,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Ärztekammer ist in Bezug auf Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches gegenüber jedermann informationspflichtig. Informationen von allgemeinem Interesse sind in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen und ist jedermann Zugang zu diesen Informationen zu gewähren, soweit keine besonderen Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind.
  2. Absatz 2,Die Österreichische Ärztekammer ist in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber Mitgliedern informationspflichtig.
  3. Absatz 3,Paragraph 89, Absatz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Geheimhaltungspflicht in Bezug auf Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches auch auf die proaktive Informationspflicht bezieht.
  4. Absatz 4,Paragraph 89, Absatz 5, gilt mit der Maßgabe, dass die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht durch die/den für das Gesundheitswesen zuständige/zuständigen Bundesministerin/Bundesminister zu erfolgen hat.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 254, wird folgender Paragraph 254 a, samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025,

Paragraph 254 a,

Paragraph 89 und Paragraph 130 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 130, Absatz 4, außer Kraft.“

Artikel 21
Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

Das Apothekerkammergesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 21, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Funktionäre und das Personal der Apothekerkammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 72, Absatz 3, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Der 8. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „9. Abschnitt“ und die Paragraphen 81 und 82 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 82.“ und „§ 83.“.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 80, wird folgender 8. Abschnitt eingefügt:

„8. Abschnitt
Strafbestimmungen

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 21, Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Auch der Versuch ist strafbar.“

Novellierungsanordnung 5, Dem neuen Paragraph 82, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24,Paragraph 21, samt Überschrift, Paragraph 72, Absatz 3,, der 8. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung des 9. Abschnitts sowie die Paragraphen 82 und 83 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 22
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz (AMG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 82, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht und Transparenz

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25,Paragraph 82, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 23
Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann Mitarbeiter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit als Sachverständige für die Abklärung von Ausbruchsclustern bestellen, wenn diese mehrere Bundesländer betreffen. Diese sind berechtigt, Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit den betroffenen Personen einschließlich Kontaktpersonen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Abklärung des Ausbruchsclusters unbedingt erforderlich ist. Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen die zur Besorgung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 41, angefügt:

  1. Absatz 41,Paragraph 5, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 24
Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Das Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 68, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Organe und das Personal der Gehaltskasse sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“

Novellierungsanordnung 2, Das 6. Hauptstück erhält die Bezeichnung „7. Hauptstück“; das 7. Hauptstück erhält die Bezeichnung „8. Hauptstück“; nach Paragraph 73, wird folgendes 6. Hauptstück eingefügt:

6. Hauptstück
Strafbestimmungen

Paragraph 73 a,

  1. Absatz eins,Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Auch der Versuch ist strafbar.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 75 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph 68,, das 6. Hauptstück sowie die Bezeichnungen des 7. und 8. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 25
Änderung des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 9, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und 2 b eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies
    1. Ziffer eins
      im Anwendungsbereich des Paragraph eins, Ziffer eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, aus den in Paragraph 6, des IFG genannten Gründen sowie
    2. Ziffer 2
      im Anwendungsbereich des Paragraph eins, Ziffer 5, des IFG aus den in den Paragraphen 6 und 13 Absatz 2, des IFG genannten Gründen
    erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2 b,Von der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“

Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 9, wird in Absatz 3, das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wendung „in Absatz eins und 2 a genannten Verpflichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 65 b, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,Paragraph 9, Absatz 2 a,, Absatz 2 b und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zur Änderung in Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, bis zum 1. September 2025 zu erlassen.“

Artikel 26
Änderung des Medizinproduktegesetzes 2021

Das Medizinproduktegesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 77 :

              „Paragraph 77,

     Geheimhaltungspflicht und automationsunterstützter Datenverkehr“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 77, samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht und automationsunterstützter Datenverkehr

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 91, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 77 und Paragraph 77, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 27
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eingerichtet werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Dienstnehmer der Agentur sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies
    1. Ziffer eins
      aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
    2. Ziffer 2
      im Interesse der nationalen Sicherheit oder
    3. Ziffer 3
      im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. Ziffer 4
      im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
    5. Ziffer 5
      zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
    6. Ziffer 6
      zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
    7. Ziffer 7
      zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen

erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt , Nr. 333, sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 3, bis 3c wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph 9, Absatz 2, bis 3c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 28
Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Das Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13, samt Überschrift lautet:

„Recht auf Information

Paragraph 13,

Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, in der jeweils geltenden Fassung das Recht auf Information gegenüber den Organen der Arbeiterkammer in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21,Der Paragraph 13, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 29
Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Das Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Paragraphen 4 und 5 :

„§ 4

Informationspflicht im übertragenen Wirkungsbereich

Paragraph 5

Informationspflicht im eigenen Wirkungsbereich“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 3. Abschnitt des 6. Hauptstücks.

Novellierungsanordnung 3, Die Paragraphen 4 und 5 samt Überschriften lauten:

„Informationspflicht im übertragenen Wirkungsbereich

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer hat Informationen von allgemeinem Interesse in Bezug auf Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, und der Paragraphen 4, ff. Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die Österreichische Zahnärztekammer hat jedermann auf Antrag Zugang zu Informationen in Bezug auf Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG und der Paragraphen 6, ff. IFG zu gewähren.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich Informationen in Bezug auf Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs, die gemäß Paragraph 6, IFG der Geheimhaltung unterliegen, können die Organe, Funktionäre/Funktionärinnen, Referenten/Referentinnen und das Personal der Österreichischen Zahnärztekammer sowie der Landeszahnärztekammern durch den/die für das Gesundheitswesen zuständigen/zuständige Bundesminister/Bundesministerin für die Ermittlungen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft von der Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

Informationspflicht im eigenen Wirkungsbereich

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben den Kammermitgliedern auf Antrag Zugang zu Informationen in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG und der Paragraphen 6, ff. IFG zu gewähren.
  2. Absatz 2,Für über die gesetzliche Informationspflicht hinausgehende Leistungen kann die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer eine angemessene finanzielle Abgeltung verlangen.
  3. Absatz 3,Die Landeszahnärztekammern sind verpflichtet, den Ärztekammern des jeweiligen Bundeslandes die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen
    1. Ziffer eins
      Daten zu erheben und in der vom Verwaltungsausschuss der jeweiligen Ärztekammer festgelegten elektronischen Form zu übermitteln sowie
    2. Ziffer 2
      Auskünfte zu erteilen, soweit diese nicht vom/von der betroffenen Berufsangehörigen selbst an die jeweilige Ärztekammer zu übermitteln bzw. zu erteilen sind.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich Informationen in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die gemäß Paragraph 6, IFG der Geheimhaltung unterliegen, können die Organe, Funktionäre/Funktionärinnen, Referenten/Referentinnen und das Personal der Österreichischen Zahnärztekammer sowie der Landeszahnärztekammern durch den/die für das Gesundheitswesen zuständigen/zuständige Bundesminister/Bundesministerin für die Ermittlungen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft von der Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    aus dem/der Vorsitzenden, der/die rechtskundig sein muss und vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt wird, sowie“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 62, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende sind gleichzeitig zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die rechtskundig sein müssen, und für die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen gleichzeitig vier Stellvertreter/Stellvertreterinnen vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 6, Der 3. Abschnitt des 6. Hauptstücks entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20,Das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraphen 4 und 5 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig tritt der 3. Abschnitt des 6. Hauptstücks außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 127, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „§ 62 Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 66, Absatz 2, und“.

Artikel 30
Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Paragraphen 51 und 51 a, :

„§ 51

Informationspflicht im übertragenen Wirkungsbereich

Paragraph 51 a

Informationspflicht im eigenen Wirkungsbereich“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 4, wird die Wortfolge „bis 1. März“ durch die Wortfolge „bis 30. September“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Die Paragraphen 51 und 51 a samt Überschriften lauten:

„Informationspflicht im übertragenen Wirkungsbereich

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Das Österreichische Hebammengremium hat Informationen von allgemeinem Interesse in Bezug auf Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, und der Paragraphen 4, ff. Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Das Österreichische Hebammengremium hat jedermann auf Antrag Zugang zu Informationen in Bezug auf Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG und der Paragraphen 6, ff. IFG zu gewähren.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich Informationen in Bezug auf Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs, die gemäß Paragraph 6, IFG der Geheimhaltung unterliegen, können die Organe und das gesamte Personal des Österreichischen Hebammengremiums durch den/die für das Gesundheitswesen zuständigen/zuständige Bundesminister/Bundesministerin für die Ermittlungen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft von der Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

Informationspflicht im eigenen Wirkungsbereich

Paragraph 51 a,

  1. Absatz eins,Das Österreichische Hebammengremium hat ihren Mitgliedern auf Antrag Zugang zu Informationen in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG und der Paragraphen 6, ff. IFG zu gewähren.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich Informationen in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die gemäß Paragraph 6, IFG der Geheimhaltung unterliegen, können die Organe und das gesamte Personal des Österreichischen Hebammengremiums durch den/die für das Gesundheitswesen zuständigen/zuständige Bundesminister/Bundesministerin für die Ermittlungen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft von der Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 54 a, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wort- und Zeichenfolge „, Paragraph 42 c, Absatz eins, oder Paragraph 51, durch die Wort- und Zeichenfolge „oder Paragraph 42 c, Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 62 a, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraphen 51 und 51 a samt Überschriften sowie Paragraph 54 a, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 31
Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 8 :

„§ 8

Informationspflicht“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 28,

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Angehörige der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe gemäß Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,,“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Informationspflicht

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesarbeitskammer haben Informationen von allgemeinem Interesse in Bezug auf durch dieses Bundesgesetz übertragenen Angelegenheiten nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, und der Paragraphen 4, ff. Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesarbeitskammer haben jedermann auf Antrag Zugang zu Informationen in Bezug auf durch dieses Bundesgesetz übertragene Angelegenheiten nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG und der Paragraphen 6, ff. IFG zu gewähren.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich Informationen in Bezug auf durch dieses Bundesgesetz übertragene Angelegenheiten, die gemäß Paragraph 6, IFG der Geheimhaltung unterliegen, können die Organe und das Personal der Gesundheit Österreich GmbH und der Bundesarbeitskammer durch den/die für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesminister/in für die Ermittlungen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft von der Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 28, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 8, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 28, samt Überschrift außer Kraft.“