Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971), Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, wird der bisherige Absatz 8, als Absatz 9, bezeichnet und nach Absatz 7, folgender Absatz 8, eingefügt:

„Im Zuge der Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb sollen auch Sanitäranlagen, Gastronomieeinrichtungen in Form von Getränke- sowie Snackautomaten und Aufenthaltsbereiche zur Verfügung gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 9, samt Überschrift eingefügt:

„Ausbau von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bis zum 31.12.2030 soll auf Straßen gemäß den Verzeichnissen 1 und 2 Ladeinfrastruktur für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge der Klassen M1 und N1 mit Elektroantrieb im Durchschnitt alle 25 km errichtet werden, wobei der Maximalabstand zwischen den einzelnen Standorten 50 km nicht überschreiten soll.
  2. Absatz 2,Für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit Elektroantrieb soll bis zum 31.12.2030 im Durchschnitt alle 40 km Ladeinfrastruktur errichtet werden. An jenen Abschnitten des Bundesstraßennetzes, die per Definition zum TEN-V-Kernnetz zählen, gilt dabei ein Maximalabstand zwischen den Standorten mit Ladeinfrastruktur von 60 km. Im übrigen Netz gilt ein Maximalabstand zwischen den Standorten mit Ladeinfrastruktur von 100 km.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins und 2 genannte Errichtung von Ladeinfrastruktur hat primär auf Flächen zu erfolgen, welche bereits Bestandteil der Bundesstraße sind.
  4. Absatz 4,Zur Erreichung dieser Ziele kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich räumlicher Vorgaben und Mindeststandards, technischer Kriterien und quantitativer Planungsvorgaben erlassen. Eine Errichtung von Ladeinfrastruktur über die in der Verordnung genannten Ziele hinaus ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 17, wird nach der Paragraphenbezeichnung die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 20 a, wird folgender Paragraph 20 b, samt Überschrift eingefügt:

„Eingriff in Verträge

Paragraph 20 b,

  1. Absatz eins,Bezieht sich eine vertraglich an einen Betrieb gemäß Paragraph 27, eingeräumte Konkurrenzklausel (Schutzzone) auf die Errichtung und den Betrieb von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb, kann der Begünstigte den Schaden, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit der Konkurrenzklausel aufgrund der Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb durch Dritte erlitten hat (Paragraph 878, ABGB), binnen drei Jahren ab Inbetriebnahme geltend machen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt mit der Maßgabe, dass durch die einem anderen Betreiber eines Betriebes gemäß Paragraph 27, vertraglich eingeräumte Schutzzone die Errichtung und der Betrieb von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb durch den Begünstigten selbst (Absatz eins,) verhindert wird und dadurch die Ausbauziele des Bundes nicht erfüllt werden können.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Ersatz des Schadens ist zunächst schriftlich gegenüber dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) geltend zu machen und binnen sechs Monaten ist eine gütliche Einigung anzustreben. Die Höhe des Schadens ist auf jene Investitionen begrenzt, die in den letzten fünf Jahren vor dem Inkrafttreten der BStG-Novelle 2025 getätigt wurden. Wird keine Einigung erzielt, kann der Anspruch innerhalb von einem Jahr ab Geltendmachung bei Gericht begehrt werden. Für das Verfahren gilt Paragraph 20, Absatz 5, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Weitere Ansprüche gegen den Bund sowie Ansprüche aus dem Vertrag gegenüber dem Verpflichteten der Konkurrenzklausel sind ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 27, Absatz eins, wird nach der Zeichen- und Wortfolge „(wie Tankstellen,“ das Wort „Ladeinfrastruktur,“ eingefügt.