Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat und zum Zentralbetriebsrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlvorständen und Wahlzeugen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung – LF-BRWO)
Auf Grund des § 369 Z 1 und 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 369, Ziffer eins, und 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022,, wird verordnet:
Abschnitt 1
Betriebsrat
Errichtung von Betriebsräten
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsIn jedem dem Abschnitt 23 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) unterliegenden Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf in den Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 291 LAG) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.In jedem dem Abschnitt 23 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) unterliegenden Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf in den Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Paragraph 291, LAG) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
(2)Absatz 2In bäuerlichen Betrieben (§ 282 Abs. 3 LAG) ist ein Betriebsrat zu wählen, wenn mindestens fünf ständige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ohne Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte (§ 2 Abs. 3 LAG), beschäftigt sind.In bäuerlichen Betrieben (Paragraph 282, Absatz 3, LAG) ist ein Betriebsrat zu wählen, wenn mindestens fünf ständige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ohne Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte (Paragraph 2, Absatz 3, LAG), beschäftigt sind.
(3)Absatz 3Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen gemäß § 291 Abs. 2 LAG die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen.Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen der Absatz eins, oder 2, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen gemäß Paragraph 291, Absatz 2, LAG die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen.
(4)Absatz 4Erfüllt nur eine der beiden Gruppen die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 oder erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen.Erfüllt nur eine der beiden Gruppen die Voraussetzungen der Absatz eins, oder 2 oder erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen.
(5)Absatz 5Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 281 Abs. 4 LAG) kann jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer eines Betriebes im Sinne des Abs. 1 oder 2 durch geeignete Maßnahmen auf die Verpflichtung der Arbeitnehmerschaft zur Wahl eines Betriebsrates und das dabei einzuhaltende Verfahren hinweisen.Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Paragraph 281, Absatz 4, LAG) kann jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer eines Betriebes im Sinne des Absatz eins, oder 2 durch geeignete Maßnahmen auf die Verpflichtung der Arbeitnehmerschaft zur Wahl eines Betriebsrates und das dabei einzuhaltende Verfahren hinweisen.
Zahl der Mitglieder des Betriebsrates
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsIn den Betriebsrat sind zu wählen in Betrieben mit
5 bis 9 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 1 Mitglied;
10 bis 19 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 2 Mitglieder;
20 bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 3 Mitglieder;
51 bis 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 4 Mitglieder;
101 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 5 Mitglieder;
201 bis 300 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 6 Mitglieder;
301 bis 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 7 Mitglieder;
401 bis 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 8 Mitglieder;
501 bis 600 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 9 Mitglieder;
601 bis 700 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 10 Mitglieder;
701 bis 800 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 11 Mitglieder;
801 bis 900 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 12 Mitglieder;
901 bis 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 13 Mitglieder;
1 001 bis 1 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 14 Mitglieder;
1 401 bis 1 800 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 15 Mitglieder;
1 801 bis 2 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 16 Mitglieder;
für je weitere 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 400 werden für voll gerechnet.
(2)Absatz 2In Betrieben, in denen für die Gruppen der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellten getrennte Betriebsräte gewählt werden, richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Arbeitnehmergruppe nach der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der betreffenden Gruppe.
(3)Absatz 3Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 31) zu wählen.Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (Paragraph 31,) zu wählen.
Stichtag
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Zahl der Mitglieder des Betriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(2)Absatz 2Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder ohne Einfluss.
Wahlgrundsätze
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Betriebsrates sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.Die Mitglieder des Betriebsrates sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(2)Absatz 2Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 5 durch briefliche Stimmabgabe im Postweg zu erfolgen.Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des Paragraph 5, durch briefliche Stimmabgabe im Postweg zu erfolgen.
(3)Absatz 3Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht oder finden die Vorschriften des vereinfachten Wahlverfahrens (§ 37) Anwendung, so sind die Mitglieder des Betriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht oder finden die Vorschriften des vereinfachten Wahlverfahrens (Paragraph 37,) Anwendung, so sind die Mitglieder des Betriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
Recht auf briefliche Stimmabgabe
§ 5.Paragraph 5,
Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, sind nach Maßgabe des § 23 zur brieflichen Stimmabgabe (§ 26) berechtigt. Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, sind nach Maßgabe des Paragraph 23, zur brieflichen Stimmabgabe (Paragraph 26,) berechtigt.
Aktives Wahlrecht
§ 6.Paragraph 6,
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 16. Lebensjahr vollendet haben, und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.
Aktives Wahlrecht bei getrennten Betriebsräten
§ 7.Paragraph 7,
Werden getrennte Betriebsräte gewählt, so ist für die Wahlberechtigung auch die Gruppenzugehörigkeit (Arbeiter oder Angestellte) erforderlich.
Passives Wahlrecht
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsWählbar sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie am Tag der Ausschreibung der Wahl volljährig, und seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind.
(2)Absatz 2Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Arbeitnehmergruppe wählbar.
(3)Absatz 3Nicht wählbar sind:
die Ehegattin bzw. der Ehegatte der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
die Kinder und Enkel der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers und deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner;
die Kinder und Enkel der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
die Eltern und Großeltern der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
die Eltern und Großeltern der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
die Geschwister der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers und deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner;
die Geschwister der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
Personen, die zur Betriebsinhaberin bzw. zum Betriebsinhaber im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;
in Betrieben juristischer Personen die Ehegatten oder die eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner von Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organs sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind.
(4)Absatz 4Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, so sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählbar, sofern sie mit Ausnahme der Beschäftigung im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Mindestens drei Viertel der Mitglieder des Betriebsrates müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder eine Angestellte bzw. ein Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, so sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählbar, sofern sie mit Ausnahme der Beschäftigung im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllen. Mindestens drei Viertel der Mitglieder des Betriebsrates müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder eine Angestellte bzw. ein Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.
(5)Absatz 5In neu errichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind. Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.
(6)Absatz 6Die Wiederwahl ist zulässig.
Wahlvorstand
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsZur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Betriebsrates hat die Betriebsversammlung einen Wahlvorstand zu bestellen. Werden für Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getrennte Betriebsräte gewählt, so hat jede Gruppenversammlung einen Wahlvorstand zu bestellen.
(2)Absatz 2Der Wahlvorstand besteht, sofern nicht § 37 zur Anwendung kommt, aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Diese müssen wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§§ 6 und 7) sein. In Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Wahlvorstand berufen werden; zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes sein. Für ein Mitglied aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder oder Angestellten einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann ein Ersatzmitglied aus dem gleichen Personenkreis berufen werden.Der Wahlvorstand besteht, sofern nicht Paragraph 37, zur Anwendung kommt, aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Diese müssen wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Paragraphen 6, und 7) sein. In Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Wahlvorstand berufen werden; zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes sein. Für ein Mitglied aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder oder Angestellten einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann ein Ersatzmitglied aus dem gleichen Personenkreis berufen werden.
Zeitpunkt der Wahl des Wahlvorstandes
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsIn neu errichteten Betrieben hat die Betriebs(Gruppen)versammlung binnen vier Wochen nach dem Tage der Aufnahme des Betriebes den Wahlvorstand für die erstmalige Wahl eines Betriebsrates zu wählen.
(2)Absatz 2In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, soll der Wahlvorstand nicht früher als zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt werden. Die Wahl des Wahlvorstandes ist aber so rechtzeitig vorzunehmen, dass der neugewählte Betriebsrat bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates seine Konstituierung vornehmen kann.
(3)Absatz 3Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates vorzeitig beendet, so ist unverzüglich ein Wahlvorstand zu wählen.
Bekanntgabe und Wahlvorschläge
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDer Zeitpunkt der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ist von der Einberuferin bzw. vom Einberufer (§ 287 LAG) spätestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb bekanntzumachen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen. In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen höchstens zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Einberufung auch durch mündliche Durchsage vorgenommen werden. Die Einberuferin bzw. der Einberufer hat unverzüglich die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber vom Stattfinden der Betriebsversammlung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Tagesordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.Der Zeitpunkt der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ist von der Einberuferin bzw. vom Einberufer (Paragraph 287, LAG) spätestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb bekanntzumachen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen. In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen höchstens zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Einberufung auch durch mündliche Durchsage vorgenommen werden. Die Einberuferin bzw. der Einberufer hat unverzüglich die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber vom Stattfinden der Betriebsversammlung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Tagesordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes sind der Einberuferin bzw. dem Einberufer spätestens drei Tage vor der Betriebs(Gruppen)versammlung schriftlich zu übergeben. Wird die Betriebs(Gruppen)versammlung in Teilversammlungen durchgeführt, so richtet sich die Frist nach der ersten Teilversammlung.
(3)Absatz 3Unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge des Einlangens der Wahlvorschläge bei der Einberuferin bzw. beim Einberufer ist die Wahl durch Handerheben der wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Betriebs(Gruppen)versammlung durchzuführen. Die Betriebs(Gruppen)versammlung kann auch beschließen, die Wahl mittels Stimmzettels vorzunehmen. Als gewählt gelten die Kandidatinnen und Kandidaten jenes Vorschlages, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wird nur ein Wahlvorschlag erstattet, so gelten die Kandidatinnen und Kandidaten dieses Vorschlages ohne Abstimmung als gewählt.
(4)Absatz 4Die ersten drei Kandidatinnen und Kandidaten des gewählten Vorschlages sind die Mitglieder des Wahlvorstandes, die folgenden Kandidatinnen und Kandidaten sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 der Reihe nach die Ersatzmitglieder.Die ersten drei Kandidatinnen und Kandidaten des gewählten Vorschlages sind die Mitglieder des Wahlvorstandes, die folgenden Kandidatinnen und Kandidaten sind nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, der Reihe nach die Ersatzmitglieder.
Tätigkeit des Wahlvorstandes
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsUnmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen.
(2)Absatz 2Die bzw. der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat das Ergebnis der Wahl (§ 11 Abs. 4) und den voraussichtlichen Wahltag (die voraussichtlichen Wahltage) unverzüglich der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen.Die bzw. der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat das Ergebnis der Wahl (Paragraph 11, Absatz 4,) und den voraussichtlichen Wahltag (die voraussichtlichen Wahltage) unverzüglich der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen.
(3)Absatz 3Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) erforderlich.
(4)Absatz 4Beschlüsse des Wahlvorstandes können ebenso wie seine Wahl nur mit der Anfechtung der Wahl des Betriebsrates angefochten werden.
Vorbereitung der Wahl
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDer Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und binnen vier Wochen durchzuführen.
(2)Absatz 2Der Wahlvorstand hat seine Wahlvorbereitungen tunlichst ohne Störung des Betriebes vorzunehmen.
(3)Absatz 3Kommt der Wahlvorstand den im Abs. 1 genannten Verpflichtungen binnen acht Wochen nicht oder nur unzureichend nach, so ist er von der Betriebs- bzw. Gruppenversammlung zu entheben. In diesem Fall kann jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer des Betriebes, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Betriebs- bzw. Gruppenversammlung einberufen. Diese hat zugleich einen neuen Wahlvorstand zu bestellen. Dieser hat nach Prüfung der bisher vorgenommenen Wahlvorbereitungen zu entscheiden, ob er diese fortsetzt oder die Wahlvorbereitungen von neuem beginnt.Kommt der Wahlvorstand den im Absatz eins, genannten Verpflichtungen binnen acht Wochen nicht oder nur unzureichend nach, so ist er von der Betriebs- bzw. Gruppenversammlung zu entheben. In diesem Fall kann jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer des Betriebes, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Betriebs- bzw. Gruppenversammlung einberufen. Diese hat zugleich einen neuen Wahlvorstand zu bestellen. Dieser hat nach Prüfung der bisher vorgenommenen Wahlvorbereitungen zu entscheiden, ob er diese fortsetzt oder die Wahlvorbereitungen von neuem beginnt.
(4)Absatz 4Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten § 362 und § 363 LAG sinngemäß.Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten Paragraph 362 und Paragraph 363, LAG sinngemäß.
Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDie Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tunlichst binnen zwei Tage nach Erhalt der Verständigung gemäß § 12 Abs. 2, jedenfalls aber so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und 2 nachkommen kann. Dieses Verzeichnis hat Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, den Tag des Eintrittes in den Betrieb, sowie Angaben darüber zu enthalten, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer voraussichtlich wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer noch bestehenden Krankheit oder Ausübung des Berufes am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sein werden. Bei getrennt zu wählenden Betriebsräten ist jedem Wahlvorstand das Verzeichnis jener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, die der betreffenden Gruppe zugehörig sind.Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tunlichst binnen zwei Tage nach Erhalt der Verständigung gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, jedenfalls aber so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach Paragraph 15, Absatz eins, und 2 nachkommen kann. Dieses Verzeichnis hat Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, den Tag des Eintrittes in den Betrieb, sowie Angaben darüber zu enthalten, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer voraussichtlich wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer noch bestehenden Krankheit oder Ausübung des Berufes am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sein werden. Bei getrennt zu wählenden Betriebsräten ist jedem Wahlvorstand das Verzeichnis jener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, die der betreffenden Gruppe zugehörig sind.
(2)Absatz 2Für alle Stimmberechtigten, die ihr Wahlrecht mittels Wahlkarte ausüben, hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber auf Anforderung des Wahlvorstandes die Wohnadressen ehestmöglich, aber jedenfalls so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass die Fristen gemäß § 23 Abs. 1 und 5 vom Wahlvorstand eingehalten werden können.Für alle Stimmberechtigten, die ihr Wahlrecht mittels Wahlkarte ausüben, hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber auf Anforderung des Wahlvorstandes die Wohnadressen ehestmöglich, aber jedenfalls so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass die Fristen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, und 5 vom Wahlvorstand eingehalten werden können.
(3)Absatz 3Dem Wahlvorstand sind die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Verzeichnis, insbesondere der Voraussetzungen für die Gruppenzugehörigkeit, unbedingt notwendigen Einsichtnahmen in die Lohn- und Gehaltsunterlagen bzw. Arbeitsverträge zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Wählerliste
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDer Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (§ 14) die Wahlberechtigten festzustellen, indem erDer Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (Paragraph 14,) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er
jene ausscheidet, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (§§ 6 und 7) ausgeschlossen sind, undjene ausscheidet, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (Paragraphen 6, und 7) ausgeschlossen sind, und
jene einfügt, die von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber zu Unrecht nicht in das Verzeichnis aufgenommen wurden.
(2)Absatz 2Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 hat der Wahlvorstand binnen einer Woche nach seiner Wahl die Wählerliste zu erstellen und gleichzeitig mit dem Anschlag der Wahlkundmachung (§ 19) zur Einsicht für alle wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzulegen.Auf Grund der Feststellungen nach Absatz eins, hat der Wahlvorstand binnen einer Woche nach seiner Wahl die Wählerliste zu erstellen und gleichzeitig mit dem Anschlag der Wahlkundmachung (Paragraph 19,) zur Einsicht für alle wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzulegen.
(3)Absatz 3Binnen einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung kann jede bzw. jeder Wahlberechtigte bei der bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erheben. Verspätet eingebrachte Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Sind die Einwendungen begründet, so hat der Wahlvorstand die Wählerliste richtigzustellen. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, können auch ohne Antrag bis zum Wahltag berichtigt werden.
Wahltermin
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDer Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, dass die Stimmabgabe spätestens drei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung (Anschlag der Wahlkundmachung nach § 19) abgeschlossen ist.Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, dass die Stimmabgabe spätestens drei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung (Anschlag der Wahlkundmachung nach Paragraph 19,) abgeschlossen ist.
(2)Absatz 2Der Wahlvorstand hat ferner darüber zu entscheiden, ob die Wahl an einem oder an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden soll und die zur Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden festzusetzen.
Wahlort
§ 17.Paragraph 17,
Der vom Wahlvorstand zu bestimmende Wahlort muss für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll möglichst im Betrieb liegen.
Wahlkommission
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDer Wahlvorstand kann beschließen, dass die Stimmabgabe an mehreren Orten gleichzeitig stattzufinden hat.
(2)Absatz 2Für jeden Wahlort, an dem er die Wahlhandlung nicht selbst leitet, hat der Wahlvorstand eine Wahlkommission zu bestellen, die aus drei Mitgliedern zu bestehen hat. Diese müssen wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes sein. Eines der Mitglieder der Wahlkommission ist vom Wahlvorstand als ihre Vorsitzende bzw. ihr Vorsitzender zu bezeichnen.
(3)Absatz 3Die Wahlkommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlkommission stehen hinsichtlich der mit der Stimmabgabe zusammenhängenden Wahlhandlungen die gleichen Aufgaben und Befugnisse zu wie dem Wahlvorstand (§§ 25 und 26 Abs. 1).Die Wahlkommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlkommission stehen hinsichtlich der mit der Stimmabgabe zusammenhängenden Wahlhandlungen die gleichen Aufgaben und Befugnisse zu wie dem Wahlvorstand (Paragraphen 25, und 26 Absatz eins,).
Wahlkundmachung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsBinnen einer Woche nach seiner Bestellung hat der Wahlvorstand die Wahl in Form einer Wahlkundmachung auszuschreiben.
(2)Absatz 2Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
den Tag (die Tage) der Wahl und die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden;
den Ort (die Orte) der Stimmabgabe;
die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder;
den Ort (die Orte) im Betrieb, an dem (an denen) die Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
die Hinweise bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen die Wählerliste binnen einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes und die Nichtberücksichtigung verspätet eingebrachter Einwendungen;
die Aufforderung, Wahlvorschläge (§ 20) spätestens zehn Tage vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden könnten,die Aufforderung, Wahlvorschläge (Paragraph 20,) spätestens zehn Tage vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden könnten,
die Bestimmung, dass jeder Wahlvorschlag ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerberinnen und Bewerbern zu enthalten hat, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) zu wählen sind,
die Bestimmung, dass Wahlvorschläge von mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) zu wählen sind, unterschrieben werden müssen, wobei auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften des Wahlvorschlages Unterschriften von Wahlwerberinnen und Wahlwerbern nur bis zur Höhe der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) angerechnet werden;
die Angabe, wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufliegen werden;
die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können;
auf welche Weise die Stimmabgabe zu erfolgen hat (§ 25);auf welche Weise die Stimmabgabe zu erfolgen hat (Paragraph 25,);
ein Hinweis auf den einheitlichen Stimmzettel (§ 22);ein Hinweis auf den einheitlichen Stimmzettel (Paragraph 22,);
die Bestimmung, dass Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen können und dass sie, sofern diese ausgestellt wird, den Stimmzettel in dem vom Wahlvorstand übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der zu schließen ist, gemeinsam mit der Wahlkarte in einem zweiten Umschlag (Briefumschlag) dem Wahlvorstand im Postweg einsenden können (§§ 23 und 26);die Bestimmung, dass Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen können und dass sie, sofern diese ausgestellt wird, den Stimmzettel in dem vom Wahlvorstand übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der zu schließen ist, gemeinsam mit der Wahlkarte in einem zweiten Umschlag (Briefumschlag) dem Wahlvorstand im Postweg einsenden können (Paragraphen 23, und 26);
allenfalls die Festsetzung einer anderen als in Z 11 genannten Frist zur Antragstellung für bestimmte Personengruppen (§ 23 Abs. 6);allenfalls die Festsetzung einer anderen als in Ziffer 11, genannten Frist zur Antragstellung für bestimmte Personengruppen (Paragraph 23, Absatz 6,);
den Hinweis, dass Wahlberechtigte auch nach Ausstellung einer Wahlkarte zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt bleiben, wenn sie die ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand (Wahlkommission) übergibt.
(3)Absatz 3Die Wahlkundmachung ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu unterschreiben und im Sinne des § 11 Abs. 1 anzuschlagen.Die Wahlkundmachung ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu unterschreiben und im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, anzuschlagen.
Wahlvorschläge
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsWählergruppen, die Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens zehn Tage vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen, die bzw. der den Empfang unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat.
(2)Absatz 2Der Wahlvorschlag muss
von mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) zu wählen sind, unterschrieben sein, wobei auf die erforderliche Zahl von Unterschriften des Wahlvorschlages Unterschriften von Wahlwerberinnen und Wahlwerbern nur bis zur Höhe der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) angerechnet werden;
ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerberinnen und Wahlwerbern, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) zu wählen sind, enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums;
einen der Unterzeichneten als Vertreterin bzw. Vertreter des Wahlvorschlages anführen, anderenfalls die bzw. der Erstunterzeichnete als Vertreterin bzw. Vertreter gilt.
(3)Absatz 3Der Wahlvorschlag soll auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht nehmen.
(4)Absatz 4Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.
(5)Absatz 5Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
Behandlung der Wahlvorschläge
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsDer Wahlvorstand hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Bedenken umgehend der Vertreterin bzw. dem Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen. Dieses Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in einem Wahlvorschlag genannte Person auf Grund eines Einspruches gegen die Aufnahme in den Wahlvorschlag von diesem gestrichen wird. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens 48 Stunden zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind dem Wahlvorstand spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem Beginn der Wahlhandlung von der Vertreterin bzw. vom Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen. Änderungen im Wahlvorschlag sowie dessen Zurückziehung müssen von sämtlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben, unterschrieben sein. Im Übrigen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Wahlvorschlag unterschrieben haben, nach dessen Überreichung ihre Unterschriften nicht mehr zurückziehen.
(2)Absatz 2Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen oder keine wählbaren Wahlwerberinnen oder Wahlwerber enthalten, sofern das Berichtigungsverfahren gemäß Abs. 1 erfolglos geblieben ist.Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen oder keine wählbaren Wahlwerberinnen oder Wahlwerber enthalten, sofern das Berichtigungsverfahren gemäß Absatz eins, erfolglos geblieben ist.
(3)Absatz 3Wahlwerberinnen und Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind vom Wahlvorstand aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen, oder die gegenüber dem Wahlvorstand schriftlich erklären, gegen ihren Willen in den Wahlvorschlag aufgenommen worden zu sein. Die Streichung stellt keine Änderung im Wahlvorschlag im Sinne des Abs. 1 dar.Wahlwerberinnen und Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind vom Wahlvorstand aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Absatz eins, durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen, oder die gegenüber dem Wahlvorstand schriftlich erklären, gegen ihren Willen in den Wahlvorschlag aufgenommen worden zu sein. Die Streichung stellt keine Änderung im Wahlvorschlag im Sinne des Absatz eins, dar.
(4)Absatz 4Weist der Wahlvorschlag keine Bezeichnung auf, so hat der Wahlvorstand die Vertreterin bzw. den Vertreter des Wahlvorschlages aufzufordern, eine Wahlvorschlagsbezeichnung bekanntzugeben. Kommt die Vertreterin bzw. der Vertreter des Wahlvorschlages dieser Aufforderung nicht nach, so ist der Wahlvorschlag nach der an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerberin bzw. dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(5)Absatz 5Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reichen alle eingebrachten Wahlvorschläge nicht dazu aus, den Betriebsrat funktionsfähig zu besetzen, so ist das Wahlverfahren vom Wahlvorstand mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich von neuem einzuleiten.
(6)Absatz 6Während der letzten drei Tage vor Beginn der Wahlhandlung sind die zugelassenen Wahlvorschläge an der in der Wahlkundmachung bezeichneten Stelle zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufzulegen oder anzuschlagen (§ 11 Abs. 1).Während der letzten drei Tage vor Beginn der Wahlhandlung sind die zugelassenen Wahlvorschläge an der in der Wahlkundmachung bezeichneten Stelle zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufzulegen oder anzuschlagen (Paragraph 11, Absatz eins,).
Einheitlicher Stimmzettel
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsDer Wahlvorstand hat unverzüglich nach Feststellung der zugelassenen Wahlvorschläge einen Stimmzettel aufzulegen, der sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge in einer vom Wahlvorstand zu beschließenden Reihenfolge zu enthalten hat (einheitlicher Stimmzettel).
(2)Absatz 2Die Größe des einheitlichen Stimmzettels ist vom Wahlvorstand unter Beachtung der Anzahl der zugelassenen Wahlvorschläge festzulegen.
(3)Absatz 3Der einheitliche Stimmzettel hat ein einheitliches Schriftbild, ohne Unterschiede in der Farbgebung, aufzuweisen und ist insgesamt so zu gestalten, dass alle zugelassenen Wahlvorschläge in gleicher Weise aufscheinen, den gleichen Raum zur Verfügung haben und keine Bevorzugung eines Wahlvorschlages daraus hervorgeht. Der Stimmzettel hat neben jedem Wahlvorschlag in angemessenem Abstand einen Kreis aufzuweisen.
(4)Absatz 4Die Wahlvorschläge sind unter der Vorschlagsbezeichnung, allenfalls einschließlich einer Kurzbezeichnung, auf dem Stimmzettel anzuführen.
Wahlkarte
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsÜber die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe (§ 5) hat der Wahlvorstand auf Antrag der bzw. des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind (§ 14), von sich aus eine auf den Namen der bzw. des Wahlberechtigten lautende Wahlkarte auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte hat spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzulangen. Der Wahlvorstand hat über die eingelangten Anträge spätestens am siebten Tag vor dem (ersten) Wahltag zu entscheiden.Über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe (Paragraph 5,) hat der Wahlvorstand auf Antrag der bzw. des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind (Paragraph 14,), von sich aus eine auf den Namen der bzw. des Wahlberechtigten lautende Wahlkarte auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte hat spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzulangen. Der Wahlvorstand hat über die eingelangten Anträge spätestens am siebten Tag vor dem (ersten) Wahltag zu entscheiden.
(2)Absatz 2Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, hat das Recht, zu den Beratungen über die Feststellung der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten eine Beobachterin bzw. einen Beobachter zu entsenden. Der Wahlvorstand hat den Vertreterinnen und Vertretern der Wahlvorschläge spätestens einen Tag vor Abhaltung dieser Beratungen Zeitpunkt und Ort derselben bekanntzugeben.
(3)Absatz 3Der Wahlvorstand hat ein Verzeichnis der zur brieflichen Stimmabgabe zugelassenen Wahlberechtigten anzufertigen; dieses Verzeichnis hat Familien- und Vorname, die Anschrift am Aufenthaltsort und den Grund der Verhinderung an der persönlichen Stimmabgabe der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten zu enthalten.
(4)Absatz 4Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.
(5)Absatz 5Spätestens am sechsten Tag vor dem (ersten) Wahltag hat der Wahlvorstand den zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten mittels eingeschriebenen Briefes die auf deren Namen lautende Wahlkarte zu übermitteln oder diesen nachweislich persönlich auszuhändigen. Der Wahlkarte ist ein unausgefüllter einheitlicher Stimmzettel, ein wie für die übrigen Wählerinnen und Wähler aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert, § 25 Abs. 3) sowie ein bereits freigemachter (frankierter) und mit der Adresse des Wahlvorstandes versehener zweiter Umschlag (Briefumschlag) beizufügen.Spätestens am sechsten Tag vor dem (ersten) Wahltag hat der Wahlvorstand den zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten mittels eingeschriebenen Briefes die auf deren Namen lautende Wahlkarte zu übermitteln oder diesen nachweislich persönlich auszuhändigen. Der Wahlkarte ist ein unausgefüllter einheitlicher Stimmzettel, ein wie für die übrigen Wählerinnen und Wähler aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert, Paragraph 25, Absatz 3,) sowie ein bereits freigemachter (frankierter) und mit der Adresse des Wahlvorstandes versehener zweiter Umschlag (Briefumschlag) beizufügen.
(6)Absatz 6Ergibt sich aus der Art des Betriebes, dass für eine größere Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Einhaltung der in den Abs. 1 und 5 festgelegten Fristen die Ausübung des Wahlrechtes im Hinblick auf die Länge des Postweges nicht gewährleistet erscheint, so kann der Wahlvorstand in der Wahlkundmachung für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Fristen entsprechend verkürzen.Ergibt sich aus der Art des Betriebes, dass für eine größere Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Einhaltung der in den Absatz eins, und 5 festgelegten Fristen die Ausübung des Wahlrechtes im Hinblick auf die Länge des Postweges nicht gewährleistet erscheint, so kann der Wahlvorstand in der Wahlkundmachung für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Fristen entsprechend verkürzen.
Wahlzeugen
§ 24.Paragraph 24,
Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, ist berechtigt, dem Wahlvorstand für jeden Wahlort höchstens zwei Wahlzeugen zu bezeichnen, denen das Recht zusteht, die Wahlhandlung zu beobachten. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Als Wahlzeugen können außer wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer namhaft gemacht werden.
Stimmabgabe
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsDer Wahlvorstand (Wahlkommission) hat vor Beginn der Wahlhandlung zu prüfen, ob die Wahlurne leer ist; er hat dafür zu sorgen, dass eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort vorhanden sind. Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass die Wählerin bzw. der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann. Im Übrigen gilt für die Einrichtung der Wahlzelle § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471.Der Wahlvorstand (Wahlkommission) hat vor Beginn der Wahlhandlung zu prüfen, ob die Wahlurne leer ist; er hat dafür zu sorgen, dass eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort vorhanden sind. Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass die Wählerin bzw. der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann. Im Übrigen gilt für die Einrichtung der Wahlzelle Paragraph 57, der Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471.
(2)Absatz 2Die Wahl wird, soweit § 26 nicht anderes bestimmt, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Blinde oder schwer sehbehinderte Personen dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.Die Wahl wird, soweit Paragraph 26, nicht anderes bestimmt, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Blinde oder schwer sehbehinderte Personen dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
(3)Absatz 3Die Wählerin bzw. der Wähler hat dem Wahlvorstand (Wahlkommission) ihren bzw. seinen Namen zu nennen, worauf ihr bzw. ihm von der bzw. vom Vorsitzenden ein undurchsichtiger leerer Umschlag (Wahlkuvert) und ein unausgefüllter einheitlicher Stimmzettel auszufolgen ist. Die Wahlkuverts müssen die gleiche Größe und Farbe haben und dürfen keinerlei Aufschriften tragen, die auf die Person der Wählerin bzw. des Wählers schließen lassen. Das gleiche gilt für die von der bzw. vom Vorsitzenden ausgegebenen Stimmzettel. In der Wahlzelle hat die Wählerin bzw. der Wähler den ausgefolgten Stimmzettel in den Umschlag zu legen. Der geschlossene Umschlag ist der bzw. dem Vorsitzenden zu übergeben, die bzw. der ihn ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens der Wählerin bzw. des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen. Wurde der bzw. dem Wahlberechtigten eine Wahlkarte ausgestellt, so ist sie bzw. er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zuzulassen, wenn sie bzw. er die ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand (Wahlkommission) übergibt. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Wahlkartenwählerin“ bzw. „Wahlkartenwähler“ einzutragen; die Wahlkarte ist den Wahlakten beizufügen.
(4)Absatz 4Im Zweifel hat die Wählerin bzw. der Wähler ihre bzw. seine Identität in geeigneter Weise (durch Urkunden oder Zeuginnen bzw. Zeugen) nachzuweisen.
(5)Absatz 5Die Wählerin bzw. der Wähler kann ihre bzw. seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben. Sie bzw. er kann den Wahlvorschlag entweder durch die Aufschrift (§ 20 Abs. 4) oder durch Angabe einer Wahlwerberin bzw. eines Wahlwerbers oder mehrerer Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber des Wahlvorschlages bezeichnen.Die Wählerin bzw. der Wähler kann ihre bzw. seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben. Sie bzw. er kann den Wahlvorschlag entweder durch die Aufschrift (Paragraph 20, Absatz 4,) oder durch Angabe einer Wahlwerberin bzw. eines Wahlwerbers oder mehrerer Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber des Wahlvorschlages bezeichnen.
(6)Absatz 6Der Stimmzettel (§ 22) ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag die Wählerin bzw. der Wähler wählen wollte. Dies ist dann der Fall, wenn der Wille der Wählerin bzw. des Wählers durch Ankreuzen, Unterstreichen oder andere Kennzeichnung eines Wahlvorschlages durch Durchstreichen der übrigen Wahlvorschläge oder auf sonstige Weise eindeutig zu erkennen ist.Der Stimmzettel (Paragraph 22,) ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag die Wählerin bzw. der Wähler wählen wollte. Dies ist dann der Fall, wenn der Wille der Wählerin bzw. des Wählers durch Ankreuzen, Unterstreichen oder andere Kennzeichnung eines Wahlvorschlages durch Durchstreichen der übrigen Wahlvorschläge oder auf sonstige Weise eindeutig zu erkennen ist.
(7)Absatz 7Verwendet eine Wählerin bzw. ein Wähler bei seiner Stimmabgabe einen anderen als den ausgefolgten Stimmzettel, so ist die Wahl trotzdem gültig. Dieser Stimmzettel soll in der Größe dem ausgefolgten Stimmzettel entsprechen.
(8)Absatz 8Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er unterschrieben ist, oder wenn er andere als die in einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber enthält. Der Stimmzettel ist ferner ungültig, wenn er auf eine Wahlwerberin bzw. einen Wahlwerber lautet, die bzw. der auf mehreren Wahlvorschlägen aufscheint, sofern nicht aus anderen Hinweisen auf dem Stimmzettel die wahlwerbende Gruppe festgestellt werden kann, für die die Stimme abgegeben wurde. Enthält ein Umschlag mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, sind alle ungültig. Lauten die gültig ausgefüllten Stimmzettel auf denselben Wahlvorschlag, so sind sie als einziger Stimmzettel zu zählen.
Stimmabgabe mit Wahlkarte
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsWahlberechtigte, denen gemäß § 23 eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre Stimmzettel dem Wahlvorstand einsenden. Der Stimmzettel muss sich in dem vom Wahlvorstand übermittelten Wahlkuvert befinden, das keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person der Wählerin bzw. des Wählers schließen lassen. Das Wahlkuvert ist gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in den vom Wahlvorstand übermittelten Briefumschlag zu legen und dem Wahlvorstand im Postweg einzusenden oder persönlich zu übergeben.Wahlberechtigte, denen gemäß Paragraph 23, eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre Stimmzettel dem Wahlvorstand einsenden. Der Stimmzettel muss sich in dem vom Wahlvorstand übermittelten Wahlkuvert befinden, das keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person der Wählerin bzw. des Wählers schließen lassen. Das Wahlkuvert ist gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in den vom Wahlvorstand übermittelten Briefumschlag zu legen und dem Wahlvorstand im Postweg einzusenden oder persönlich zu übergeben.
(2)Absatz 2Die Übermittlung des verschlossenen Briefumschlages hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Wahlvorstand einlangt.
(3)Absatz 3Die bzw. der Vorsitzende (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) des Wahlvorstandes hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihr bzw. ihm bis zu deren Öffnung unter Verschluss aufzubewahren.
(4)Absatz 4Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung (§ 25 Abs. 1), spätestens jedoch vor der Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 27 Abs. 2), hat der Wahlvorstand die ihm übermittelten Briefumschläge zu öffnen; er hat zu prüfen, ob ihnen eine gültige Wahlkarte beiliegt und, falls dies zutrifft, diese Tatsache in dem Verzeichnis gemäß § 23 Abs. 3 zu vermerken. Anschließend hat der Wahlvorstand jedes Wahlkuvert, dem eine gültige Wahlkarte beilag, in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 25 Abs. 3) mit dem Hinweis „Wahlkartenwählerin“ bzw. „Wahlkartenwähler“ einzutragen. Die Wahlkarte ist vom Wahlvorstand zu den Wahlakten zu nehmen. Wahlkuverts, denen keine für die betreffende Wahlberechtigte bzw. den betreffenden Wahlberechtigten ausgestellte Wahlkarte beiliegt, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „ohne Wahlkarte eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Verspätet eingelangte Briefumschläge sind gleichfalls ungeöffnet von der bzw. vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes mit dem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Einlangens den Wahlakten beizufügen.Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung (Paragraph 25, Absatz eins,), spätestens jedoch vor der Ermittlung des Wahlergebnisses (Paragraph 27, Absatz 2,), hat der Wahlvorstand die ihm übermittelten Briefumschläge zu öffnen; er hat zu prüfen, ob ihnen eine gültige Wahlkarte beiliegt und, falls dies zutrifft, diese Tatsache in dem Verzeichnis gemäß Paragraph 23, Absatz 3, zu vermerken. Anschließend hat der Wahlvorstand jedes Wahlkuvert, dem eine gültige Wahlkarte beilag, in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (Paragraph 25, Absatz 3,) mit dem Hinweis „Wahlkartenwählerin“ bzw. „Wahlkartenwähler“ einzutragen. Die Wahlkarte ist vom Wahlvorstand zu den Wahlakten zu nehmen. Wahlkuverts, denen keine für die betreffende Wahlberechtigte bzw. den betreffenden Wahlberechtigten ausgestellte Wahlkarte beiliegt, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „ohne Wahlkarte eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Verspätet eingelangte Briefumschläge sind gleichfalls ungeöffnet von der bzw. vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes mit dem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Einlangens den Wahlakten beizufügen.
Stimmauszählung
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsMit dem Ablauf der in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeit (§ 19 Abs. 2 Z 1) hat der Wahlvorstand die Stimmabgabe für beendet zu erklären.Mit dem Ablauf der in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeit (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins,) hat der Wahlvorstand die Stimmabgabe für beendet zu erklären.
(2)Absatz 2Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, anschließend die Wahlurne zu leeren, die Wahlkuverts zu zählen und das Übereinstimmen dieser Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wählerinnen und Wähler zu überprüfen. Danach hat der Wahlvorstand die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel (§ 25 Abs. 5 bis 7) zu prüfen, die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen zu ordnen und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, anschließend die Wahlurne zu leeren, die Wahlkuverts zu zählen und das Übereinstimmen dieser Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wählerinnen und Wähler zu überprüfen. Danach hat der Wahlvorstand die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel (Paragraph 25, Absatz 5, bis 7) zu prüfen, die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen zu ordnen und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(3)Absatz 3Wurde die Wahlhandlung von einer Wahlkommission (§ 18) geleitet, so hat diese unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe die Wahlurne zu versiegeln und diese mit den Wahlakten unverzüglich dem Wahlvorstand zur Ermittlung des Wahlergebnisses zu übergeben.Wurde die Wahlhandlung von einer Wahlkommission (Paragraph 18,) geleitet, so hat diese unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe die Wahlurne zu versiegeln und diese mit den Wahlakten unverzüglich dem Wahlvorstand zur Ermittlung des Wahlergebnisses zu übergeben.
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsDer Wahlvorstand hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Betriebsrates mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Summen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben, wobei diese Zahlen (Teilzahlen) zunächst auch unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen als ganze Zahlen errechnet werden können. Sind drei Betriebsratsmitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die drittgrößte, sind vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind so viele Mitgliedstellen zuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist.
(2)Absatz 2Ergibt sich bei einer Errechnung der Teilzahlen unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen, dass zwei oder mehrere gleich große Teilzahlen die Wahlzahl bilden, so sind, sofern bei dieser Wahlzahl mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle hätten, diese Teilzahlen auf Dezimalstellen zu errechnen und damit die Wahlzahl zu ermitteln. Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle, so entscheidet das Los.
Zuteilung an Wahlwerberinnen und Wahlwerber
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsDen in dem Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerberinnen und Wahlwerbern werden die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliedstellen in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt.
(2)Absatz 2Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die bzw. der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat sie bzw. er über Aufforderung des Wahlvorstandes binnen drei Tagen zu erklären, für welche Vorschlagsliste sie bzw. er sich entscheidet. Auf den anderen Listen wird sie bzw. er nach Abgabe dieser Erklärung gestrichen. Unterlässt sie bzw. er die fristgerechte Erklärung, so ist sie bzw. er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(3)Absatz 3Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die bzw. der gleichzeitig auf einem Wahlvorschlag für die Wahl des Betriebsrates einer anderen Arbeitnehmergruppe des Betriebes gewählt wurde, als gewählt, so hat sie bzw. er über Aufforderung des Wahlvorstandes binnen drei Tagen zu erklären, für welche Arbeitnehmergruppe sie bzw. er sich entscheidet. Unterlässt sie bzw. er die fristgerechte Erklärung, so ist sie bzw. er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(4)Absatz 4Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die bzw. der Mitglied des Betriebsrates einer anderen Arbeitnehmergruppe des Betriebes ist, auf einem Wahlvorschlag als gewählt, so hat sie bzw. er über Aufforderung des Wahlvorstandes binnen drei Tagen zu erklären, ob sie bzw. er das Mandat annimmt. Nimmt sie bzw. er das Mandat an, so erlischt ihre bzw. seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat der anderen Arbeitnehmergruppe.
Wahl bei einem Wahlvorschlag
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsWird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
(2)Absatz 2Erreicht dieser Wahlvorschlag nicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so hat der Wahlvorstand das Wahlverfahren mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich von neuem einzuleiten.
Ersatzmitglieder
§ 31.Paragraph 31,
Die auf einen Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Betriebsrates folgenden Wahlwerberinnen und Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern an deren Stelle zu treten haben.
Wahlakten
§ 32.Paragraph 32,
Über die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und Stimmenzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) hat der Wahlvorstand eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Die Wahlakten (Niederschrift über die Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einschließlich der Wahlvorschläge gemäß § 11, Wahlkundmachung, Wählerliste, Wahlvorschläge, Wahlkartenwählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Berechnung des Wahlergebnisses und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der vom Wahlvorstand zu versiegeln ist. Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten der bzw. dem Vorsitzenden des gewählten Betriebsrates zu übergeben, die bzw. der sie bis zur Beendigung der Tätigkeitsdauer aufzubewahren hat. Über die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und Stimmenzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) hat der Wahlvorstand eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Die Wahlakten (Niederschrift über die Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einschließlich der Wahlvorschläge gemäß Paragraph 11,, Wahlkundmachung, Wählerliste, Wahlvorschläge, Wahlkartenwählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Berechnung des Wahlergebnisses und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der vom Wahlvorstand zu versiegeln ist. Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten der bzw. dem Vorsitzenden des gewählten Betriebsrates zu übergeben, die bzw. der sie bis zur Beendigung der Tätigkeitsdauer aufzubewahren hat.
Verständigung der Gewählten
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsUnmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt eine Gewählte bzw. ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, dass sie bzw. er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
(2)Absatz 2Lehnt eine Gewählte bzw. ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach § 31 berufene Ersatzmitglied an ihre bzw. seine Stelle.Lehnt eine Gewählte bzw. ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach Paragraph 31, berufene Ersatzmitglied an ihre bzw. seine Stelle.
Kundmachung des Wahlergebnisses
§ 34.Paragraph 34,
Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung (§ 11 Abs. 1) kundzumachen und der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung (Paragraph 11, Absatz eins,) kundzumachen und der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
Anfechtung
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz einsDie einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen eines Monats ab dem Tag der Kundmachung, die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ab dem Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses, die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn die WahlDie in Absatz eins, genannten Anfechtungsberechtigten sowie die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen eines Monats ab dem Tag der Kundmachung, die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ab dem Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses, die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn die Wahl
ihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 282 LAG) nicht entsprechenden Wahl eines Betriebsrates;ihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 282, LAG) nicht entsprechenden Wahl eines Betriebsrates;
ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten der Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder über die in § 2 festgesetzte Zahl hinaus;ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten der Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder über die in Paragraph 2, festgesetzte Zahl hinaus;
mangels Vorliegens eines Betriebes (§ 276 LAG) oder einer gemäß § 277 LAG gleichgestellten Arbeitsstättemangels Vorliegens eines Betriebes (Paragraph 276, LAG) oder einer gemäß Paragraph 277, LAG gleichgestellten Arbeitsstätte
nicht durchzuführen gewesen wäre.
Nichtigkeit der Wahl
§ 36.Paragraph 36,
Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung beim Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.
Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsIn Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ist die Wahl unter Bedachtnahme auf die Wahlgrundsätze (§ 4) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 durchzuführen.In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ist die Wahl unter Bedachtnahme auf die Wahlgrundsätze (Paragraph 4,) nach Maßgabe der Absatz 2, bis 6 durchzuführen.
(2)Absatz 2Der Wahlvorstand besteht aus einer wahlberechtigten Arbeitnehmerin oder einem wahlberechtigten Arbeitnehmer. Eine weitere wahlberechtige Arbeitnehmerin oder ein weiterer wahlberechtigter Arbeitnehmer ist als Ersatzmitglied zu wählen. Im Übrigen sind § 9 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 2 sowie §§ 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden. § 18 ist nicht anzuwenden.Der Wahlvorstand besteht aus einer wahlberechtigten Arbeitnehmerin oder einem wahlberechtigten Arbeitnehmer. Eine weitere wahlberechtige Arbeitnehmerin oder ein weiterer wahlberechtigter Arbeitnehmer ist als Ersatzmitglied zu wählen. Im Übrigen sind Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz eins, bis 3, Paragraph 12, Absatz 2, sowie Paragraphen 13, bis 15 sinngemäß anzuwenden. Paragraph 18, ist nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3Der Wahlvorstand hat nach der Erstellung der Wählerliste den Wahlort und den Wahltag mit genauer Angabe des Beginnes der Wahlhandlung zu bestimmen und durch Anschlag einer vereinfachten Wahlkundmachung im Betrieb (§ 11 Abs. 1) die Wahl auszuschreiben. Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, dass der Tag der Stimmabgabe binnen zwei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung stattfindet.Der Wahlvorstand hat nach der Erstellung der Wählerliste den Wahlort und den Wahltag mit genauer Angabe des Beginnes der Wahlhandlung zu bestimmen und durch Anschlag einer vereinfachten Wahlkundmachung im Betrieb (Paragraph 11, Absatz eins,) die Wahl auszuschreiben. Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, dass der Tag der Stimmabgabe binnen zwei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung stattfindet.
(4)Absatz 4Der Einbringung von Wahlvorschlägen (§ 20) bedarf es nicht. Werden Wahlvorschläge eingebracht, so sind auf diese die Bestimmungen der §§ 20 und 21 sinngemäß anzuwenden.Der Einbringung von Wahlvorschlägen (Paragraph 20,) bedarf es nicht. Werden Wahlvorschläge eingebracht, so sind auf diese die Bestimmungen der Paragraphen 20, und 21 sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5Wurden Wahlvorschläge eingebracht (Abs. 4), so gilt jener Wahlvorschlag als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 26, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 und § 31 sinngemäß.Wurden Wahlvorschläge eingebracht (Absatz 4,), so gilt jener Wahlvorschlag als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Übrigen gelten die Paragraphen 23, bis 26, Paragraph 27, Absatz eins, und 2, Paragraph 30 und Paragraph 31, sinngemäß.
(6)Absatz 6Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jede wählbare Arbeitnehmerin (Wahlwerberin) und jeden wählbaren Arbeitnehmer (Wahlwerber) abgegeben werden. Für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jene Wahlwerberin bzw. jener Wahlwerber, die bzw. der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keine der Wahlwerberinnen bzw. keiner der Wahlwerber die Mehrheit, so sind unmittelbar anschließend die einzelnen Wahlgänge neu durchzuführen. In jedem Wahlgang der zweiten Wahl können Stimmen gültig nur für jene beiden Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber abgegeben werden, die in dem betreffenden Wahlgang der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jeweils jene Wahlwerberin bzw. jener Wahlwerber, die bzw. der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Übrigen gelten § 23, § 25, § 26 und § 27 Abs. 2 sinngemäß.Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jede wählbare Arbeitnehmerin (Wahlwerberin) und jeden wählbaren Arbeitnehmer (Wahlwerber) abgegeben werden. Für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jene Wahlwerberin bzw. jener Wahlwerber, die bzw. der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keine der Wahlwerberinnen bzw. keiner der Wahlwerber die Mehrheit, so sind unmittelbar anschließend die einzelnen Wahlgänge neu durchzuführen. In jedem Wahlgang der zweiten Wahl können Stimmen gültig nur für jene beiden Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber abgegeben werden, die in dem betreffenden Wahlgang der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jeweils jene Wahlwerberin bzw. jener Wahlwerber, die bzw. der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Übrigen gelten Paragraph 23,, Paragraph 25,, Paragraph 26 und Paragraph 27, Absatz 2, sinngemäß.
(7)Absatz 7Auf das vereinfachte Wahlverfahren sind die §§ 32 bis 36 sinngemäß anzuwenden.Auf das vereinfachte Wahlverfahren sind die Paragraphen 32, bis 36 sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt 2
Zentralbetriebsrat
Errichtung von Zentralbetriebsräten
§ 38.Paragraph 38,
Umfasst ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so ist ein Zentralbetriebsrat zu wählen. Umfasst ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so ist ein Zentralbetriebsrat zu wählen.
Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsIn den Zentralbetriebsrat sind zu wählen in Unternehmen
mit bis zu 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 4 Mitglieder;
mit 1 001 bis 1 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 5 Mitglieder;
mit 1 501 bis 2 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 6 Mitglieder;
mit 2 001 bis 2 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 7 Mitglieder;
mit 2 501 bis 3 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 8 Mitglieder;
mit 3 001 bis 3 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 9 Mitglieder;
mit 3 501 bis 4 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 10 Mitglieder;
mit 4 001 bis 4 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 11 Mitglieder;
mit 4 501 bis 5 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 12 Mitglieder;
mit 5 001 bis 6 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 13 Mitglieder;
mit 6 001 bis 7 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 14 Mitglieder;
für je weitere 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 1 000 werden für voll gerechnet.
(2)Absatz 2Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (§ 46) im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Im Übrigen ist § 3 sinngemäß anzuwenden.Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (Paragraph 46,) im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Im Übrigen ist Paragraph 3, sinngemäß anzuwenden.
Wahlgrundsätze
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Zentralbetriebsrates sind von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte geheim und, sofern in Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates sind von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte geheim und, sofern in Absatz 4, nicht anderes bestimmt wird, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(2)Absatz 2Jedem Betriebsratsmitglied kommen so viele Stimmen zu, als der Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl in dem betreffenden Betrieb (Arbeitnehmergruppe) wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, geteilt durch die Zahl der Gewählten, entspricht.
(3)Absatz 3Die Wahl hat mittels Stimmzettels, und zwar durch persönliche Stimmabgabe oder durch briefliche Stimmabgabe im Postweg zu erfolgen.
(4)Absatz 4Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Zentralbetriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
Aktives und passives Wahlrecht
§ 41.Paragraph 41,
Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 47) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte. Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (Paragraph 47,) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte.
Wahlvorstand
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz einsZur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Zentralbetriebsrates ist ein Wahlvorstand zu bestellen.
(2)Absatz 2Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Betriebsratsmitgliedern. Sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, hat jeder im Unternehmen bestehende Betriebsrat eines seiner Mitglieder in den Wahlvorstand zu entsenden. Die Entsendung ist der bzw. dem Vorsitzenden des nach der Zahl der Mitglieder stärksten Betriebsrates, bei gleicher Mitgliederzahl der bzw. dem Vorsitzenden des Betriebsrates, der die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer repräsentiert, anzuzeigen. Diese bzw. dieser Betriebsratsvorsitzende hat auch den Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
(3)Absatz 3Bestehen in den Betrieben des Unternehmens insgesamt nur zwei in verschiedenen Betrieben bestellte Betriebsräte, so sind zwei Mitglieder des Wahlvorstandes vom Betriebsrat des nach der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer größeren Betriebes zu entsenden. Weisen beide Betriebe die gleiche Zahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf, so entscheidet das Los.
(4)Absatz 4Bestehen im Unternehmen mehr als drei Betriebsräte, so kann die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes mit Zustimmung aller im Unternehmen bestellten Betriebsräte bis auf drei herabgesetzt werden.
Zeitpunkt der Bestellung
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz einsIn Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand spätestens fünf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates zu bestellen. Wird die Nichtigkeit der Zentralbetriebsratswahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates vorzeitig beendet, so ist der Wahlvorstand unverzüglich zu bestellen.
(2)Absatz 2In Unternehmen, in denen noch kein Zentralbetriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem alle im Unternehmen errichteten Betriebsräte konstituiert sind, zu bestellen.
Vorsitz
§ 44.Paragraph 44,
Der Wahlvorstand hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der Stimmen eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen. Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. § 13 ist sinngemäß anzuwenden. Der Wahlvorstand hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der Stimmen eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen. Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Paragraph 13, ist sinngemäß anzuwenden.
Vorbereitung der Wahl
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsDie bzw. der Vorsitzende jedes im Unternehmen bestellten Betriebsrates hat dem Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekanntzugeben.
(2)Absatz 2Die dem Wahlvorstand gemäß Abs. 1 übermittelten Listen gelten als Wählerliste.Die dem Wahlvorstand gemäß Absatz eins, übermittelten Listen gelten als Wählerliste.
Wahltag und Wahlort
§ 46.Paragraph 46,
Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung (§ 42) vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Der Wahltag sowie der Wahlort sind den Vorsitzenden aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich mitzuteilen, die Wahltag und Wahlort den Mitgliedern des Betriebsrates bekanntzugeben haben. Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung (Paragraph 42,) vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Der Wahltag sowie der Wahlort sind den Vorsitzenden aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich mitzuteilen, die Wahltag und Wahlort den Mitgliedern des Betriebsrates bekanntzugeben haben.
Wahlvorschläge
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz einsGruppen von Betriebsratsmitgliedern, die Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Wahltag schriftlich der bzw. dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu überreichen, die bzw. der den Empfang unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat.
(2)Absatz 2Die Wahlvorschläge müssen von mindestens drei wahlberechtigten Betriebsratsmitgliedern unterschrieben sein, die nicht dem gleichen Betriebsrat angehören müssen. Betriebsratsmitglieder mehrerer oder aller Betriebe des Unternehmens können einen gemeinsamen Wahlvorschlag überreichen. Die bzw. der Erstunterzeichnete des Wahlvorschlages gilt als dessen Vertreterin bzw. Vertreter.
(3)Absatz 3Der Wahlvorschlag soll doppelt so viele Wahlwerberinnen und Wahlwerber enthalten, als Mitglieder in den Zentralbetriebsrat zu wählen sind.
(4)Absatz 4Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Angestellten der einzelnen Betriebe des Unternehmens im Zentralbetriebsrat Bedacht genommen werden.
(5)Absatz 5Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.
(6)Absatz 6Auf die Zulassung der Wahlvorschläge findet § 21 Abs. 1 bis 4 sinngemäß Anwendung. Der Wahlvorstand hat die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich den Vorsitzenden aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese haben diese Mitteilung des Wahlvorstandes zur Einsicht für alle Mitglieder des Betriebsrates aufzulegen.Auf die Zulassung der Wahlvorschläge findet Paragraph 21, Absatz eins, bis 4 sinngemäß Anwendung. Der Wahlvorstand hat die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich den Vorsitzenden aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese haben diese Mitteilung des Wahlvorstandes zur Einsicht für alle Mitglieder des Betriebsrates aufzulegen.
Stimmgewichtung
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz einsZur Ermittlung der den einzelnen Wahlberechtigten zustehenden Stimmenzahl hat der Wahlvorstand die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedes Betriebes (Arbeitnehmergruppe) durch die Zahl der von diesen gewählten Betriebsratsmitgliedern zu teilen. Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie die Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder in der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten ist. Bruchteile von Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Die Abgabe der jedem Betriebsratsmitglied zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen Stimmzetteln und, soweit sich Reststimmen ergeben, in Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht eines gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um eine ganze Stimme verminderte kleinste Stimmenzahl, die ein wahlberechtigtes Betriebsratsmitglied aufweist. Die anderen wahlberechtigten Betriebsratsmitglieder können so viele gleichgewichtige Stimmzettel abgeben, wie dieses Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. Die verbleibenden ganzen Reststimmen können nur als Einzelstimmen abgegeben werden.
(3)Absatz 3Die gemäß Abs. 2 ermittelten Zahlen sind vom Wahlvorstand auf den von den Vorsitzenden der Betriebsräte übermittelten Listen (§ 45) zu vermerken.Die gemäß Absatz 2, ermittelten Zahlen sind vom Wahlvorstand auf den von den Vorsitzenden der Betriebsräte übermittelten Listen (Paragraph 45,) zu vermerken.
Durchführung der Wahl
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz einsFür die Stimmabgabe gilt § 24 mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand der bzw. dem Wahlberechtigten die ihrer bzw. seiner Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Wahlkuverts und leeren Stimmzetteln ausfolgt. Jeder Stimmzettel ist in einem eigenen Wahlkuvert abzugeben, wobei sich die Wahlkuverts für gleichgewichtige Stimmzettel von den Wahlkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder Farbe zu unterscheiden haben. Enthält ein Wahlkuvert mehrere auf denselben Wahlvorschlag lautende Stimmzettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl eines Stimmzettels zu.Für die Stimmabgabe gilt Paragraph 24, mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand der bzw. dem Wahlberechtigten die ihrer bzw. seiner Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Wahlkuverts und leeren Stimmzetteln ausfolgt. Jeder Stimmzettel ist in einem eigenen Wahlkuvert abzugeben, wobei sich die Wahlkuverts für gleichgewichtige Stimmzettel von den Wahlkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder Farbe zu unterscheiden haben. Enthält ein Wahlkuvert mehrere auf denselben Wahlvorschlag lautende Stimmzettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl eines Stimmzettels zu.
(2)Absatz 2Die Stimmabgabe kann auch im Postweg erfolgen. Auf die briefliche Stimmabgabe sind § 23 Abs. 1, 3 erster Halbsatz, 4 bis 6 und § 25, jedoch ohne Beschränkung auf bestimmte Verhinderungsgründe, sinngemäß anzuwenden.Die Stimmabgabe kann auch im Postweg erfolgen. Auf die briefliche Stimmabgabe sind Paragraph 23, Absatz eins,, 3 erster Halbsatz, 4 bis 6 und Paragraph 25,, jedoch ohne Beschränkung auf bestimmte Verhinderungsgründe, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Auf die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die §§ 27 bis 29 mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand die Wahlkuverts für gleichgewichtige Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen hat und die Wahlkuverts für Einzelstimmen erst nach Abschluss der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen zu eröffnen hat, sinngemäß anzuwenden. Nach Öffnung jedes Wahlkuverts ist die dem Wahlkuvert entsprechende Stimmenzahl auf den in diesem befindlichen Stimmzettel zu übertragen.Auf die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Paragraphen 27, bis 29 mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand die Wahlkuverts für gleichgewichtige Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen hat und die Wahlkuverts für Einzelstimmen erst nach Abschluss der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen zu eröffnen hat, sinngemäß anzuwenden. Nach Öffnung jedes Wahlkuverts ist die dem Wahlkuvert entsprechende Stimmenzahl auf den in diesem befindlichen Stimmzettel zu übertragen.
(4)Absatz 4Im Übrigen sind auf die Wahl des Zentralbetriebsrates die §§ 18, 24, 31 bis 36 sinngemäß anzuwenden. Die Zuständigkeit des Gerichts zur Entscheidung über die Anfechtung der Wahl sowie über die Nichtigkeit der Wahl richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens.Im Übrigen sind auf die Wahl des Zentralbetriebsrates die Paragraphen 18,, 24, 31 bis 36 sinngemäß anzuwenden. Die Zuständigkeit des Gerichts zur Entscheidung über die Anfechtung der Wahl sowie über die Nichtigkeit der Wahl richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens.
Abschnitt 3
Gemeinsame Bestimmungen
Beistellung von Sacherfordernissen
§ 50.Paragraph 50,
Dem Wahlvorstand (§§ 9 und 42) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Wahlvorstandes angemessenen Ausmaß von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlkarten sowie die Portokosten. Dem Wahlvorstand (Paragraphen 9, und 42) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Wahlvorstandes angemessenen Ausmaß von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlkarten sowie die Portokosten.
Fristenberechnung
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz einsBei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Absatz 2Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages, der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3)Absatz 3Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.
(4)Absatz 4Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag.
(5)Absatz 5Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft und ist auf Wahlen anzuwenden, deren Wahlkundmachung ab diesem Tag erfolgt. Auf Wahlen, deren Wahlkundmachung vor diesem Tag erfolgt, sind ungeachtet des Abs. 2 die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft und ist auf Wahlen anzuwenden, deren Wahlkundmachung ab diesem Tag erfolgt. Auf Wahlen, deren Wahlkundmachung vor diesem Tag erfolgt, sind ungeachtet des Absatz 2, die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:
Niederösterreich: Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1976, LGBl. Nr. 9020/1;
Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung 1977, LGBl. Nr. 59/1977;
Salzburg: Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1980, LGBl. Nr. 33/1980;
Steiermark: Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung, LGBl. Nr. 63/1976;
Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung, LGBl. Nr. 21/1982.Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1982,.
Anlage 1 (Zu § 15 der Verordnung)
Muster für die Liste der Wählerinnen und Wähler
LISTE DER WÄHLERINNEN UND WÄHLER
für die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb
………………………………………………………………………………………………..........
Fortl. Zahl | Familien-/Nach- und Vorname | Geburts-datum | Beschäftigt im Betrieb seit | Anmerkung |
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| | Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes: |
…………………………………, | den ……………. | ……………………………………….. |
(Ort) | (Datum) | (Unterschrift) |
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*) Nichtzutreffendes streichen
Anlage 2 (Zu § 14 der Verordnung)
Muster für das Abstimmungsverzeichnis
ABSTIMMUNGSVERZEICHNIS
für die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb
………………………………………………………………………………………………..........
Fortl. Zahl | Familien-/Nach- und Vorname | Fortl. Zahl der Wähler/innen/liste | Anmerkung |
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| | Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes: |
…………………………………, | den ……………. | ……………………………………….. |
(Ort) | (Datum) | (Unterschrift) |
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*) Nichtzutreffendes streichen
Anlage 3 (Zu § 23 der Verordnung)
Muster für das Verzeichnis der Wahlkartenwähler/innen
WAHLKARTENWÄHLER/INNEN
für die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb
………………………………………………………………………………………………..........
Fortl. Zahl | Familien-/Nach- und Vorname | Fortl. Zahl der Wähler-/innen/liste | Anschrift am Aufenthalts-ort | Grund für die Verhinderung an der persönlichen Stimmabgabe | Anmerkung |
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| | Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes: |
…………………………………, | den ……………. | ……………………………………….. |
(Ort) | (Datum) | (Unterschrift) |
| | |
*) Nichtzutreffendes streichen
Anlage 4 (Zu § 19 der Verordnung)
Muster einer Wahlkundmachung
KUNDMACHUNG
für die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb
………………………………………………………………………………………………..........
In den Betriebsrat der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) sind …………… Mitglieder zu wählen.
Die Liste der Wahlberechtigten liegt nebst einem Abdruck der Land- und forstwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung im ……………… zur Einsicht für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf.
Einwendungen gegen die Wählerliste können von jeder/jedem einzelnen im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer bis zum ………………… bei der/dem unterzeichneten Vorsitzenden des Wahlvorstandes eingebracht werden; verspätet eingebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.
Wahlvorschläge, welche die Wahlwerberinnen/Wahlwerber genau bezeichnen müssen, sind ab Wahlkundmachung schriftlich bis zum ………………… bei der/beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen. Verspätet eingebrachte Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt. Jeder Wahlvorschlag muss ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerberinnen/Wahlwerbern, als Mitglieder des Betriebsrates zu wählen sind, enthalten. Ein Wahlvorschlag ist nur dann gültig, wenn er von mindestens ………… Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern unterfertigt ist. Dabei werden auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften die allfälligen Unterschriften von Wahlwerberinnen/Wahlwerbern nur bis zu einer Höhe von …................ angerechnet. Eine/Einer der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner des Wahlvorschlages ist als Vertreterin/Vertreter desselben anzuführen.
Die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge werden vom ….......... bis zum Wahltag im .........…. zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen.
Die Stimmabgabe findet am …………………………… im ………………….... von …………… bis …………. Uhr statt.
Es sind nur jene Stimmen gültig, die für einen zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschlag abgegeben werden. Der Wahlvorschlag ist im Stimmzettel anzukreuzen, zu unterstreichen oder auf sonstige Weise, wie z. B. durch Durchstreichen aller übrigen Wahlvorschläge oder durch Angabe einer bzw. eines Wahlwerbers oder mehrerer Wahlwerberinnen und Wahlwerber, eindeutig zu bezeichnen. Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin bzw. der Wähler in der Wahlzelle den ausgefüllten Stimmzettel in den ihr bzw. ihm von der bzw. dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes (Wahlkommission) übergebenen Umschlag legt und den Umschlag sodann geschlossen der bzw. dem Vorsitzenden übergibt, die bzw. der ihn ungeöffnet in die Urne legt.
Es wird ein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt.
Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können zur Wahrung ihres Wahlrechtes spätestens bis ……………… bei der/dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen. Dasselbe gilt, wenn Wahlberechtigte aus anderen wichtigen ihre Person betreffenden Gründen an der Dienstleistung und damit an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind. Wird diese ausgestellt, können sie den Stimmzettel in den vom Wahlvorstand ausgehändigten oder übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der keine Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person der Wählerin/des Wählers schließen lassen, geben und diesen Umschlag geschlossen gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in einen Briefumschlag legen und diesen sodann verschlossen im Postweg dem Wahlvorstand übermitteln. Die Einsendung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass das Wahlkuvert spätestens am …………………... bis ……. Uhr beim Wahlvorstand einlangt. Ohne Wahlkarte oder verspätet eingelangte Stimmzettel sind ungültig. Auch nach Ausstellung einer Wahlkarte bleibt die/der Wahlberechtigte zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt, doch ist sie/er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zugelassen, wenn sie/er die ihr/ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand übergibt.
| | Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes: |
…………………………………, | den ……………. | ……………………………………….. |
(Ort) | (Datum) | (Unterschrift) |
| | |
*) Nichtzutreffendes streichen
Anlage 5 (Zu § 32 der Verordnung)
Muster für die Niederschrift des Wahlvorstandes (der Wahlkommission)
NIEDERSCHRIFT
über die Vorgänge bei der Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb ………………………………………………………………………………………... am ……………………………………… 20..
Wahllokal ……………………………………………………………………………………………………
Beginn der Wahlhandlung …………………………………………………………………………………..
Anwesende Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission):
1. Vorsitzende/r ……………………………………………………………………………………………..
2. …………………………………………………………………………………………………………….
3. …………………………………………………………………………………………………………….
Anwesende Wahlzeug/innen:
Für die Wählergruppe: ………………………………………………………………………………………
Für die Wählergruppe: ………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………….
Vor Beginn der Wahl wurde festgestellt, dass die Wahlurne leer war.
Es gaben zunächst die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission), danach die Wahlzeug/innen, sofern sie wahlberechtigt sind, sodann die übrigen Wähler/innen nach der Reihenfolge ihres Erscheinens ihre Stimme ab; schließlich wurden die von den abwesenden Wähler/innen eingesendeten Wahlkuverts in die Wahlurne gelegt.
Beschlüsse des Wahlvorstandes (der Wahlkommission)
N.N. (fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses) wurde zur Stimmabgabe nicht zugelassen,
weil …………………………………………………………..……………………………..……………….
………………………………………………………………………………..…………………………...…
………………………………………………………………………………………………………….…....
Besondere Vorfälle und getroffene Verfügungen ………………...………………………....................
…………………………………………………………………………………………………………….…
……………………………………………………………………………………………………………….
Nachdem die für die Wahlbehandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist, alle bis dahin erschienenen Wähler/innen ihre Stimmen abgegeben hatten und die gültig eingesendeten Wahlkuverts der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten in die Wahlurne gelegt wurden, wurde die Wahlhandlung um ………… Uhr für geschlossen erklärt.
Im Wahllokal verblieben nur die Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission) und die Wahlzeugen.
Die Wahlurne wurde versiegelt.
Nach Entleerung der Wahlurne und Zählung der abgegebenen Wahlkuverts wurde die Übereinstimmung der Anzahl derselben mit der Zahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wähler/innen festgestellt.
Oder:
………….. wurde festgestellt, dass die Anzahl derselben um ……….. größer/kleiner*) ist als die Zahl der im Wahlverzeichnis eingetragenen Wähler/innen. Dieser Unterschied dürfte darauf zurückzuführen sein, dass ……….…………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………….
Es wurden somit insgesamt ………. Wahlkuverts abgegeben.
Sodann wurden die Wahlkuverts geöffnet, anschließend die Stimmzettel entfaltet.
Mit Beschluss des Wahlvorstandes wurden folgende Stimmzettel als ungültig erklärt:
Fortlaufend Zahl: 1, weil …………………………………………………………………………………...
Fortlaufende Zahl: 2, weil …………………………………………………………………………………..
Gesamtsumme der ungültigen Stimmen …………………………………………………………………….
Von den gültigen …………. Stimmzetteln lauten:
1.Ziffer eins Auf den Wahlvorschlag ……………………………………………………………………………..
…………. Stimmen
2.Ziffer 2 Auf den Wahlvorschlag ……………………………………………………………………………..
…………. Stimmen
3.Ziffer 3 Auf den Wahlvorschlag ……………………………………………………………………………..
…………. Stimmen
Auf Grund der beiliegenden Berechnung erscheinen nachstehende Wahlwerber/innen gewählt
Wahlvorschlag ………………………………………………………………………………………... N.N.
N.N.
N.N.
Wahlvorschlag ………………………………………………………………………...………...……. N.N.
N.N.
Wahlvorschlag ………………………………………………………………………...…………...…. N.N.
Da die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf den Wahlvorschlag …………….…………..
entfällt, erscheinen die Wahlwerber/innen dieses Vorschlages gewählt.
Der Niederschrift sind angeschlossen:
……………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………….
| | Der Wahlvorstand: |
…………………………………, | den ……………. | ……………………………………….. ……………………………………….. ……………………………………….. |
(Ort) | (Datum) | (Unterschriften) |
| | |
*) Nichtzutreffendes streichen
Anlage 6 (Zu § 28 der Verordnung)
Beispiele für die Berechnung des Wahlergebnisses
Beispiel I: Die Zahl der im Betrieb (Arbeitnehmergruppe) Beschäftigten beträgt 348. Es sind somit sieben Mitglieder des Betriebsrates zu wählen. Von den 340 gültigen abgegebenen Stimmen entfallen auf den Wahlvorschlag A 210, auf den Wahlvorschlag B 112 und auf den Wahlvorschlag C 18.
Um die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Anzahl von Mandaten zu ermitteln, werden diese Summen zunächst nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben, unter jede Summe wird die Hälfte derselben geschrieben, darunter das Drittel (der ersten Summe), dann das Viertel und so nach Bedarf weiter, wobei diese Zahlen zunächst unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen als ganze Zahlen errechnet werden können.
Es ergibt sich also folgendes Bild:
| A | B | C | | Nun muss die Wahlzahl ermittelt werden; als solche gilt bei sieben |
| 210 | 112 | 18 | | zu vergebenden Mandaten die siebentgrößte der so angeschriebenen |
1/2 = | 105 | 56 | 9 | | Zahlen. |
1/3 = | 70 | 37 | 6 | | |
1/4 = | 52 | 28 | 4 | | |
1/5 = | 42 | | | | |
1/6 = | 35 | | | | Dies ist hier die Zahl 42 (210, 112, 105, 70, 56, 52, 42). |
| | | | | |
Auf jeden Wahlvorschlag entfallen nun so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist.
Es entfallen also
auf den Wahlvorschlag A: 210 : 42 = 5 Mandate,
auf den Wahlvorschlag B: 112 : 42 = 2 Mandate,
auf den Wahlvorschlag C: 18 : 42 = 0, also kein Mandat.
Beispiel II: Gesamtzahl der gültigen Stimmen 189. Zahl der Mandate 5. Die Stimmen verteilen sich auf die einzelnen Wahlvorschläge wie folgt:
| A | B | C | D | E |
| 56 | 38 | 36 | 30 | 29 |
1/2 = | 28 | | | | |
| | | | | |
Da die fünftgrößte Zahl der Stimmenanzahl des Wahlvorschlages mit den geringsten Stimmen entspricht (die Hälfte des ersten Wahlvorschlages ist bereits kleiner), ergibt sich, dass jeder Wahlvorschlag ein Mandat erhält.
Beispiel III: Gesamtzahl der gültigen Stimmen 184. Zahl der Mandate 5. Die Stimmen verteilen sich auf die einzelnen Wahlvorschläge wie folgt:
| A | B | C | | Wahlzahl ist bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte der |
| 106 | 52 | 26 | | so angeschriebenen Zahlen. |
1/2 = | 53 | 26 | 13 | | |
1/3 = | 35 | 17 | 8 | | |
1/4 = | 26 | 13 | 6 | | Dies ist hier die Zahl 26 (106, 53, 52, 35, 26). |
| | | | | |
Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist, würden also entfallen
auf den Wahlvorschlag A: 106 : 26 = 4 Mandate,
auf den Wahlvorschlag B: 52 : 26 = 2 Mandate,
auf den Wahlvorschlag C: 26 : 26 = 1 Mandat.
Da nur fünf Mandate zu vergeben sind und die unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen errechnete Wahlzahl als Teilzahl in allen drei Wahlvorschlägen aufscheint, so ist die Wahlzahl auf Dezimalstellen zu errechnen.
| A | | B | | C | |
| 106 | | 52 | | 26 | = 26,00 |
1/4 = | 26,50 | 1/2 = | 26,00 | | | |
| | | | | | |
Sohin ergibt sich, dass die Wahlzahl als fünfgrößte der angeschriebenen Teilzahlen (106, 53, 52, 35, 26,50) 26,50 ist.
Es entfallen somit
auf den Wahlvorschlag A: 106 : 26,50 = 4 Mandate,
auf den Wahlvorschlag B: 52 : 26,50 = 1 Mandat,
auf den Wahlvorschlag C: 26 : 26,50 = 0, also kein Mandat.
Beispiel IV: Gesamtzahl der gültigen Stimmen 184. Zahl der Mandate 5. Die Stimmen verteilen sich auf die einzelnen Wahlvorschläge wie folgt:
| A | B | C | | Wahlzahl ist bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte der |
| 106 | 53 | 25 | | so angeschriebenen Zahlen. |
1/2 = | 53 | 26 | 12 | | |
1/3 = | 35 | 17 | 8 | | |
1/4 = | 26 | 13 | 6 | | Dies ist hier die Zahl 26 (106, 53, 53, 35, 26). |
| | | | | |
Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist, würden also entfallen
aufauf den Wahlvorschlag A: 106 : 26 = 4 Mandate,
aufauf den Wahlvorschlag B: 53 : 26 = 2 Mandate,
aufauf den Wahlvorschlag C: 25 : 26 = 0, also kein Mandat.
Da nur fünf Mandate zu vergeben sind und die unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen errechnete Wahlzahl als Teilzahl in zwei Wahlvorschlägen aufscheint, so ist die Wahlzahl auf Dezimalstellen zu errechnen.
| A | | B |
| 106 | | 53 |
1/4 = | 26,50 | 1/2 = | 26,50 |
| | | |
Da auch bei einer unter Berücksichtigung der Dezimalstellen berechneten Wahlzahl beide Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf das fünfte Mandat haben, entscheidet zwischen beiden Wahlvorschlägen das Los.
Anlage 7 (Zu § 48 der Verordnung)
Beispiele für die Berechnung Stimmgewichtung
in der Zentralbetriebsratswahl
Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmergruppe) A beträgt 191, die Zahl der Betriebsratsmandate 5, das ergibt 38 ganze Stimmen pro Mandat.
Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer) B beträgt 642, die Zahl der Betriebsratsmandate 10, das ergibt 64 ganze Stimmen pro Mandat.
Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer) C beträgt 47, die Zahl der Betriebsratsmandate 3, das ergibt 15 ganze Stimmen pro Mandat.
Die kleinste Stimmenzahl, die ein Betriebsratsmitglied aufweist, ist 15. Daher beträgt das Stimmgewicht aller gleichgewichtigen Stimmzettel 15 – 1 = 14.
Es können daher Betriebsratsmitglieder des Betriebsrates
A 2 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 10 Einzelstimmen
B 4 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 8 Einzelstimmen
C 1 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 1 Einzelstimme
abgeben.
Artikel 6
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung und des Zentralbetriebsrates in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung – LF-BRGO)
Auf Grund des § 369 Z 3 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 369, Ziffer 3, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022,, wird verordnet:
1. Hauptstück
Organisationsrechtliche Bestimmungen
Abschnitt 1
Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
Einberufung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDie Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist, sofern Abs. 4 nicht anderes vorsieht, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb vorzunehmen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen.Die Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist, sofern Absatz 4, nicht anderes vorsieht, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb vorzunehmen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen.
(2)Absatz 2Die erforderlichen Ankündigungstafeln sind in ausreichender Größe vom Betriebsrat anzubringen. Besteht im Betrieb noch keine Ankündigungstafel, so kann die Einberuferin bzw. der Einberufer den Anschlag auch an einer oder an mehreren Stellen, die den Voraussetzungen nach Abs. 1 entsprechen, vornehmen.Die erforderlichen Ankündigungstafeln sind in ausreichender Größe vom Betriebsrat anzubringen. Besteht im Betrieb noch keine Ankündigungstafel, so kann die Einberuferin bzw. der Einberufer den Anschlag auch an einer oder an mehreren Stellen, die den Voraussetzungen nach Absatz eins, entsprechen, vornehmen.
(3)Absatz 3Eine Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung gemäß Abs. 1 hat mindestens drei Tage vor deren Stattfinden zu erfolgen. Jede Einberufung hat den Beginn, den Ort, die Tagesordnung und, sofern in der Betriebs(Gruppen)versammlung Beschlüsse zu fassen sind, die Beschlusserfordernisse (§ 5 Abs. 4) zu enthalten. Soll in der Betriebs(Gruppen)versammlung die Wahl des Wahlvorstandes vorgenommen werden, so muss die Einberufung mindestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben werden. Die Geschäftsordnung (§ 8) kann für die Behandlung weiterer Angelegenheiten eine längere Einberufungsfrist festsetzen.Eine Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung gemäß Absatz eins, hat mindestens drei Tage vor deren Stattfinden zu erfolgen. Jede Einberufung hat den Beginn, den Ort, die Tagesordnung und, sofern in der Betriebs(Gruppen)versammlung Beschlüsse zu fassen sind, die Beschlusserfordernisse (Paragraph 5, Absatz 4,) zu enthalten. Soll in der Betriebs(Gruppen)versammlung die Wahl des Wahlvorstandes vorgenommen werden, so muss die Einberufung mindestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben werden. Die Geschäftsordnung (Paragraph 8,) kann für die Behandlung weiterer Angelegenheiten eine längere Einberufungsfrist festsetzen.
(4)Absatz 4Die Einberufung kann auch durch Rundschreiben oder in Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen höchstens zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, durch mündliche Durchsage vorgenommen werden. Die Einberuferin bzw. der Einberufer hat, sofern die Einberufung nur durch Rundschreiben oder Durchsage erfolgt, für die nachweisliche Verständigung der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu sorgen. Nähere Bestimmungen darüber kann die Geschäftsordnung (§ 8) festlegen.Die Einberufung kann auch durch Rundschreiben oder in Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen höchstens zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, durch mündliche Durchsage vorgenommen werden. Die Einberuferin bzw. der Einberufer hat, sofern die Einberufung nur durch Rundschreiben oder Durchsage erfolgt, für die nachweisliche Verständigung der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu sorgen. Nähere Bestimmungen darüber kann die Geschäftsordnung (Paragraph 8,) festlegen.
Berechtigung zur Einberufung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie Betriebs(Gruppen)versammlung ist vom Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung vom Betriebsausschuss einzuberufen.
(2)Absatz 2Nehmen, sofern kein Betriebsrat besteht oder der Betriebsrat vorübergehend funktionsunfähig ist, die bzw. der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer oder mindestens so viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, die Berechtigung zur Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung wahr, so hat zwischen der Einberufung und dem Stattfinden der Betriebs(Gruppen)versammlung eine Frist von mindestens zwei Wochen zu liegen. § 1 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Wird die Einberufung von mehreren Personen vorgenommen, so haben alle die Einberufung zu unterfertigen. Eine von ihnen ist zur Entgegennahme von Anträgen als Bevollmächtigter zu bezeichnen, andernfalls gilt als solcher der Erstunterfertigte.Nehmen, sofern kein Betriebsrat besteht oder der Betriebsrat vorübergehend funktionsunfähig ist, die bzw. der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer oder mindestens so viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, die Berechtigung zur Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung wahr, so hat zwischen der Einberufung und dem Stattfinden der Betriebs(Gruppen)versammlung eine Frist von mindestens zwei Wochen zu liegen. Paragraph eins, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz und Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden. Wird die Einberufung von mehreren Personen vorgenommen, so haben alle die Einberufung zu unterfertigen. Eine von ihnen ist zur Entgegennahme von Anträgen als Bevollmächtigter zu bezeichnen, andernfalls gilt als solcher der Erstunterfertigte.
(3)Absatz 3Beabsichtigt in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 278 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 2021 - LAG) beschäftigt sind und in denen kein Betriebsrat besteht oder dieser vorübergehend funktionsunfähig ist, eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Betriebs-(Gruppen)versammlung einzuberufen, so hat sie zunächst eine allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Betriebes zugängliche Aufforderung (§ 1 Abs. 1 und 4) an die in Abs. 2 genannten Berechtigten zu richten, die Einberufung innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Wird von keinem dieser Berechtigten innerhalb dieser Frist die Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgenommen, so kann die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung die Einberufung vornehmen.Beabsichtigt in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Paragraph 278, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes 2021 - LAG) beschäftigt sind und in denen kein Betriebsrat besteht oder dieser vorübergehend funktionsunfähig ist, eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Betriebs-(Gruppen)versammlung einzuberufen, so hat sie zunächst eine allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Betriebes zugängliche Aufforderung (Paragraph eins, Absatz eins, und 4) an die in Absatz 2, genannten Berechtigten zu richten, die Einberufung innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Wird von keinem dieser Berechtigten innerhalb dieser Frist die Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgenommen, so kann die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung die Einberufung vornehmen.
Bekanntgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 3.Paragraph 3,
Der Betriebsinhaber hat der Einberuferin bzw. dem Einberufer (§ 2) die Namen, die Geburtsdaten und, falls erforderlich, die Gruppenzugehörigkeit der am Tag der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung voraussichtlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Beginn der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung schriftlich mitzuteilen, sofern es die Einberuferin bzw. der Einberufer zugleich mit der Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung verlangt. Der Betriebsinhaber hat der Einberuferin bzw. dem Einberufer (Paragraph 2,) die Namen, die Geburtsdaten und, falls erforderlich, die Gruppenzugehörigkeit der am Tag der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung voraussichtlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Beginn der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung schriftlich mitzuteilen, sofern es die Einberuferin bzw. der Einberufer zugleich mit der Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung verlangt.
Einberufung einer außerordentlichen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
§ 4.Paragraph 4,
Verlangen auf Abhaltung einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die von den Berechtigten gemäß § 285 Abs. 2 LAG an den Betriebsrat (Betriebsausschuss) gestellt werden, sind schriftlich an die Betriebsratsvorsitzende bzw. den Betriebsratsvorsitzenden (Vorsitzende bzw. Vorsitzenden des Betriebsausschusses) zu richten. Diese bzw. dieser oder im Fall der Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter hat diesem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen, dass die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung binnen zwei Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Verlangens stattfinden kann. Verlangen auf Abhaltung einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die von den Berechtigten gemäß Paragraph 285, Absatz 2, LAG an den Betriebsrat (Betriebsausschuss) gestellt werden, sind schriftlich an die Betriebsratsvorsitzende bzw. den Betriebsratsvorsitzenden (Vorsitzende bzw. Vorsitzenden des Betriebsausschusses) zu richten. Diese bzw. dieser oder im Fall der Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter hat diesem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen, dass die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung binnen zwei Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Verlangens stattfinden kann.
Durchführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDen Vorsitz in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung führt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrates (Betriebsausschusses) oder im Fall der Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter. Besteht der Betriebsrat nur aus einer Person, so führt diese, im Fall ihrer Verhinderung das Ersatzmitglied, den Vorsitz. Die bzw. der Vorsitzende hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung Sorge zu tragen. Sie bzw. er hat bei Beginn der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, in der Beschlüsse gefasst werden sollen, die Beschlussfähigkeit festzustellen. Ist weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwesend, so ist mit einer Beschlussfassung eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung auch bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschlussfähig, sofern nicht ein Beschluss in den Angelegenheiten gemäß §§ 282 Abs. 5 und 284 Abs. 1 Z 3, 4 und 8 LAG zu fassen ist.Den Vorsitz in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung führt, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrates (Betriebsausschusses) oder im Fall der Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter. Besteht der Betriebsrat nur aus einer Person, so führt diese, im Fall ihrer Verhinderung das Ersatzmitglied, den Vorsitz. Die bzw. der Vorsitzende hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung Sorge zu tragen. Sie bzw. er hat bei Beginn der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, in der Beschlüsse gefasst werden sollen, die Beschlussfähigkeit festzustellen. Ist weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwesend, so ist mit einer Beschlussfassung eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung auch bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschlussfähig, sofern nicht ein Beschluss in den Angelegenheiten gemäß Paragraphen 282, Absatz 5, und 284 Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 8 LAG zu fassen ist.
(2)Absatz 2Wurde die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung von der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einberufen (§ 2 Abs. 3), so kann die Wahl des Wahlvorstandes (§ 284 Abs. 1 Z 2 LAG) nur bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgenommen werden. Die Enthebung des Wahlvorstandes gemäß § 284 Abs. 1 Z 5 LAG kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwesend ist.Wurde die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung von der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einberufen (Paragraph 2, Absatz 3,), so kann die Wahl des Wahlvorstandes (Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer 2, LAG) nur bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgenommen werden. Die Enthebung des Wahlvorstandes gemäß Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer 5, LAG kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwesend ist.
(3)Absatz 3Den Vorsitz in einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die gemäß § 2 Abs. 2 und 3 einberufen wird, führt die Einberuferin bzw. der Einberufer. Diese bzw. dieser kann die Vorsitzführung einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übertragen. Stimmberechtigt ist jede bzw. jeder betriebs(gruppen)zugehörige Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die bzw. der das 16. Lebensjahr vollendet hat und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.Den Vorsitz in einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, und 3 einberufen wird, führt die Einberuferin bzw. der Einberufer. Diese bzw. dieser kann die Vorsitzführung einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übertragen. Stimmberechtigt ist jede bzw. jeder betriebs(gruppen)zugehörige Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die bzw. der das 16. Lebensjahr vollendet hat und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.
(4)Absatz 4Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über die Enthebung des Betriebsrates (§ 284 Abs. 1 Z 4 LAG) oder eines Betriebsratsmitgliedes (§ 284 Abs. 2 LAG) bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des § 282 Abs. 5 LAG bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten.Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über die Enthebung des Betriebsrates (Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer 4, LAG) oder eines Betriebsratsmitgliedes (Paragraph 284, Absatz 2, LAG) bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des Paragraph 282, Absatz 5, LAG bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten.
(5)Absatz 5Die Stimmabgabe in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat, sofern im Folgenden nicht anders vorgesehen ist, durch Handheben zu erfolgen. Die bzw. der Vorsitzende hat immer die Gegenprobe vorzunehmen. Abstimmungen über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates und über Enthebung haben geheim mittels Stimmzettels zu erfolgen. Das gleiche gilt, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Anwesenden eine solche Abstimmung verlangt. Die bzw. der Vorsitzende kann, sofern es ihr bzw. ihm zweckmäßig erscheint, auch in anderen Fällen die geheime Abstimmung mittels Stimmzettels vornehmen lassen.
(6)Absatz 6Die bzw. der Vorsitzende hat das Stimmenverhältnis festzustellen und hat die älteste bzw. den ältesten der anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bzw. der nicht dem Betriebsrat angehört, der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses (Stimmzählerin bzw. Stimmzähler) beizuziehen. In der Geschäftsordnung (§ 8) können nähere Bestimmungen über die Heranziehung weiterer stimmberechtigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Stimmzählung festgelegt werden.Die bzw. der Vorsitzende hat das Stimmenverhältnis festzustellen und hat die älteste bzw. den ältesten der anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bzw. der nicht dem Betriebsrat angehört, der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses (Stimmzählerin bzw. Stimmzähler) beizuziehen. In der Geschäftsordnung (Paragraph 8,) können nähere Bestimmungen über die Heranziehung weiterer stimmberechtigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Stimmzählung festgelegt werden.
(7)Absatz 7Bei Beschlussfassung über einen Antrag auf Enthebung des Betriebsrates ist der Zählung der Stimmzettel eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Antragstellerinnen und Antragsteller beizuziehen.
(8)Absatz 8Über die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat die bzw. der vom Betriebsrat (Betriebsausschuss) gewählte Schriftführerin bzw. Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die in Kürze den Gang und die Beschlüsse der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung und die Stimmenverhältnisse der Beschlussfassung zu enthalten hat. Ist keine Schriftführerin bzw. kein Schriftführer bestellt und anwesend, hat die bzw. der Vorsitzende eine Bestellung vorzunehmen. Die Niederschrift ist von der bzw. vom Vorsitzenden und von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Betriebsrat (Betriebsausschuss, Wahlvorstand) zu verwahren.
(9)Absatz 9Binnen einer Woche nach der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat die bzw. der Vorsitzende die Niederschrift zur Einsicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in einer entsprechenden Bekanntmachung hinzuweisen. § 1 Abs. 1 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. Innerhalb einer Woche, gerechnet vom Tag der Bekanntmachung, kann jede stimmberechtigte Arbeitnehmerin bzw. jeder stimmberechtigte Arbeitnehmer bei der bzw. beim Vorsitzenden Einspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift erheben.Binnen einer Woche nach der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat die bzw. der Vorsitzende die Niederschrift zur Einsicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in einer entsprechenden Bekanntmachung hinzuweisen. Paragraph eins, Absatz eins, und 4 ist sinngemäß anzuwenden. Innerhalb einer Woche, gerechnet vom Tag der Bekanntmachung, kann jede stimmberechtigte Arbeitnehmerin bzw. jeder stimmberechtigte Arbeitnehmer bei der bzw. beim Vorsitzenden Einspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift erheben.
Teilversammlungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen des § 286 LAG kann der Betriebsrat (Betriebsausschuss) die Abhaltung einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung in Form von Teilversammlungen beschließen. Der Beschluss hat den Kreis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Teilnahme an den einzelnen Teilversammlungen und zur Stimmabgabe berechtigt sind, genau abzugrenzen. Der Beschluss hat ferner geeignete Maßnahmen (wie Ausgabe von Stimmkarten, Stimmlisten) festzulegen, die sicherstellen, dass jede stimmberechtigte Arbeitnehmerin bzw. jeder stimmberechtigte Arbeitnehmer nur einmal das Stimmrecht ausüben kann. Die Abgrenzung der Teilnahme- und Stimmberechtigung in Teilversammlungen kann auch für künftige Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen beschlossen oder durch die autonome Geschäftsordnung des Betriebsrates bzw. Betriebsausschusses (§§ 18 und 24) geregelt werden. Die Einberufung hat die durch Beschluss oder Geschäftsordnung getroffene Regelung zu enthalten.Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 286, LAG kann der Betriebsrat (Betriebsausschuss) die Abhaltung einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung in Form von Teilversammlungen beschließen. Der Beschluss hat den Kreis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Teilnahme an den einzelnen Teilversammlungen und zur Stimmabgabe berechtigt sind, genau abzugrenzen. Der Beschluss hat ferner geeignete Maßnahmen (wie Ausgabe von Stimmkarten, Stimmlisten) festzulegen, die sicherstellen, dass jede stimmberechtigte Arbeitnehmerin bzw. jeder stimmberechtigte Arbeitnehmer nur einmal das Stimmrecht ausüben kann. Die Abgrenzung der Teilnahme- und Stimmberechtigung in Teilversammlungen kann auch für künftige Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen beschlossen oder durch die autonome Geschäftsordnung des Betriebsrates bzw. Betriebsausschusses (Paragraphen 18, und 24) geregelt werden. Die Einberufung hat die durch Beschluss oder Geschäftsordnung getroffene Regelung zu enthalten.
(2)Absatz 2Zutritt zu einer Teilversammlung haben unbeschadet des § 9 Abs. 2 und 3 nur jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die nach dem Beschluss des Betriebsrates (Betriebsausschusses) oder nach der Geschäftsordnung diese Teilversammlung vorgesehen ist. Die Betriebsratsmitglieder können an jeder Teilversammlung teilnehmen. Ihr Stimmrecht können sie jedoch nur in jener Teilversammlung ausüben, die für sie vorgesehen ist. Ebenso sind sie nur auf die Zahl der Anwesenden jener Teilversammlung anzurechnen, der sie angehören.Zutritt zu einer Teilversammlung haben unbeschadet des Paragraph 9, Absatz 2, und 3 nur jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die nach dem Beschluss des Betriebsrates (Betriebsausschusses) oder nach der Geschäftsordnung diese Teilversammlung vorgesehen ist. Die Betriebsratsmitglieder können an jeder Teilversammlung teilnehmen. Ihr Stimmrecht können sie jedoch nur in jener Teilversammlung ausüben, die für sie vorgesehen ist. Ebenso sind sie nur auf die Zahl der Anwesenden jener Teilversammlung anzurechnen, der sie angehören.
(3)Absatz 3Den Vorsitz in einer Teilversammlung führt die bzw. der Betriebsratsvorsitzende (Vorsitzende des Betriebsausschusses) oder ein von ihr bzw. ihm bestimmtes Betriebsratsmitglied. § 5 Abs. 1 dritter bis letzter Satz sowie Abs. 8 und 9 gilt sinngemäß. Die Prüfung, ob die für die Gültigkeit von Beschlüssen erforderliche Mehrheit der Stimmen in der Betriebs(Gruppen-Betriebshaupt)versammlung gegeben ist, hat der Betriebsrat erst nach Durchführung aller Teilversammlungen und auf Grund aller Teilergebnisse vorzunehmen.Den Vorsitz in einer Teilversammlung führt die bzw. der Betriebsratsvorsitzende (Vorsitzende des Betriebsausschusses) oder ein von ihr bzw. ihm bestimmtes Betriebsratsmitglied. Paragraph 5, Absatz eins, dritter bis letzter Satz sowie Absatz 8, und 9 gilt sinngemäß. Die Prüfung, ob die für die Gültigkeit von Beschlüssen erforderliche Mehrheit der Stimmen in der Betriebs(Gruppen-Betriebshaupt)versammlung gegeben ist, hat der Betriebsrat erst nach Durchführung aller Teilversammlungen und auf Grund aller Teilergebnisse vorzunehmen.
(4)Absatz 4Beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag der Betriebs (Gruppen)versammlung, so ist der Tag der letzten Teilversammlung maßgebend. Endet der Lauf einer Frist hingegen mit dem Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung, so ist der Tag der ersten Teilversammlung maßgebend. Für die Stimmberechtigung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers ist die Beschäftigung am Tag der für sie bzw. ihn vorgesehenen Teilversammlung maßgebend.
Tagesordnung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsAnträge auf Ergänzung der von der Einberuferin bzw. vom Einberufer mit der Einberufung der Betriebsversammlung bekanntgegebenen Tagesordnung können von jeder stimmberechtigten Arbeitnehmerin bzw. jedem stimmberechtigten Arbeitnehmer gestellt werden. Bis zu Beginn der Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist ein solcher Antrag bei der Einberuferin bzw. beim Einberufer, während der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung bei der bzw. beim Vorsitzenden einzubringen.
(2)Absatz 2Wird die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung in Teilversammlungen abgehalten, so kann ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung nur bis zum Ablauf der ersten Teilversammlung gestellt werden. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung in Angelegenheiten, die nur einen Bereich betreffen, der durch die Teilversammlung repräsentiert ist und die keine Beschlussfassung erfordern, kann in jeder Teilversammlung gestellt werden.
Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
§ 8.Paragraph 8,
Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) jederzeit Einsicht nehmen.
Teilnahme der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen (Teilversammlungen) sind nicht öffentlich.
(2)Absatz 2Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen (Teilversammlungen) Vertreterinnen und Vertreter zu entsenden. Sie sind von der Einberufung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern möglich ist.
(3)Absatz 3Die Einberuferin bzw. der Einberufer hat ferner die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber rechtzeitig von der beabsichtigten Abhaltung einer Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung im Betrieb oder während der Arbeitszeit in Kenntnis zu setzen. Wird die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber zur Teilnahme an einer Betriebsversammlung eingeladen, so ist ihr bzw. ihm auch die Tagesordnung bekanntzugeben. Soll sich ihre bzw. seine Teilnahme nur auf einzelne Tagesordnungspunkte beziehen, so ist ausdrücklich in der Einladung darauf hinzuweisen.
Abschnitt 2
Betriebsrat
Konstituierung des Betriebsrates
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDas an Lebensjahren älteste Mitglied des neugewählten Betriebsrates hat die übrigen Mitglieder zur Wahl der Organe (Funktionärinnen und Funktionäre) des Betriebsrates (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Diese Sitzung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass der neugewählte Betriebsrat unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeit des abtretenden Betriebsrates seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Einberufung hat aber in jedem Fall innerhalb von sechs Wochen ab Durchführung der Wahl zu erfolgen. Auf die Einberufung ist § 14 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verständigung über die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung erfolgen soll.Das an Lebensjahren älteste Mitglied des neugewählten Betriebsrates hat die übrigen Mitglieder zur Wahl der Organe (Funktionärinnen und Funktionäre) des Betriebsrates (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Diese Sitzung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass der neugewählte Betriebsrat unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeit des abtretenden Betriebsrates seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Einberufung hat aber in jedem Fall innerhalb von sechs Wochen ab Durchführung der Wahl zu erfolgen. Auf die Einberufung ist Paragraph 14, Absatz 4, bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verständigung über die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung erfolgen soll.
(2)Absatz 2Die Mitglieder des Betriebsrates haben zunächst unter dem Vorsitz der Einberuferin bzw. des Einberufers aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die bzw. den Vorsitzenden zu wählen. Bei Stimmengleichheit gilt jenes für diese Funktion vorgeschlagene Betriebsratsmitglied als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Haben beide Wahlvorschläge die gleiche Stimmenzahl erreicht oder haben beide Kandidateninnen bzw. Kandidaten auf dem gleichen Wahlvorschlag kandidiert, so entscheidet das Los.
(3)Absatz 3Nach ihrer bzw. seiner Wahl hat die bzw. der Vorsitzende den Vorsitz zu übernehmen und die Wahl der übrigen Funktionärinnen und Funktionäre des Betriebsrates zu leiten. Bei Stimmengleichheit gilt, sofern Abs. 4 nichts anderes bestimmt, jene Kandidatin bzw. jener Kandidat als gewählt, für den die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat.Nach ihrer bzw. seiner Wahl hat die bzw. der Vorsitzende den Vorsitz zu übernehmen und die Wahl der übrigen Funktionärinnen und Funktionäre des Betriebsrates zu leiten. Bei Stimmengleichheit gilt, sofern Absatz 4, nichts anderes bestimmt, jene Kandidatin bzw. jener Kandidat als gewählt, für den die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat.
(4)Absatz 4Im Fall des Losentscheides bei der Wahl der bzw. des Vorsitzenden (Abs. 2) ist die bzw. der (erste) Stellvertreterin bzw. Stellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht die bzw. den Vorsitzenden stellt.Im Fall des Losentscheides bei der Wahl der bzw. des Vorsitzenden (Absatz 2,) ist die bzw. der (erste) Stellvertreterin bzw. Stellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht die bzw. den Vorsitzenden stellt.
(5)Absatz 5Der Betriebsrat kann weitere Stellvertreterinnen und Stellvertreter und erforderlichenfalls eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer wählen. Er hat, sofern ein Betriebsratsfonds besteht, eine Kassaverwalterin bzw. einen Kassaverwalter zu wählen. Sofern der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, dürfen die Funktionen der bzw. des Vorsitzenden (Stellvertreterin bzw. Stellvertreters) und der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters nicht in einer Person vereinigt werden.
(6)Absatz 6Besteht ein Betriebsrat aus zwei Mitgliedern, so wird in der konstituierenden Sitzung mangels Einigung dasjenige Mitglied Vorsitzende bzw. Vorsitzender, das bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt Stimmengleichheit vor, so entscheidet das Los. Wurden beide Betriebsratsmitglieder auf einem Wahlvorschlag gewählt, so wird in der konstituierenden Sitzung mangels Einigung das an erster Stelle gereihte Mitglied Vorsitzende bzw. Vorsitzender.
Bekanntgabe
§ 11.Paragraph 11,
Die bzw. der Vorsitzende hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Funktionärinnen und Funktionäre des Betriebsrats sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder (§ 12) der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion anzuzeigen und im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb (§ 1 Abs. 1) kundzumachen. Das gleiche gilt bei der Neuwahl einzelner Funktionärinnen und Funktionäre. Die bzw. der Vorsitzende hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Funktionärinnen und Funktionäre des Betriebsrats sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder (Paragraph 12,) der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion anzuzeigen und im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb (Paragraph eins, Absatz eins,) kundzumachen. Das gleiche gilt bei der Neuwahl einzelner Funktionärinnen und Funktionäre.
Ersatzmitglieder
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDie Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes erfolgt nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag. Wurde der Betriebsrat ohne Erstellung von Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (§ 300 Z 3 LAG), so tritt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl an die Stelle des ausgeschiedenen oder verhinderten Mitgliedes. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes erfolgt nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag. Wurde der Betriebsrat ohne Erstellung von Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (Paragraph 300, Ziffer 3, LAG), so tritt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl an die Stelle des ausgeschiedenen oder verhinderten Mitgliedes. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(2)Absatz 2Verzichtet ein Ersatzmitglied oder verzichten mehrere Ersatzmitglieder zugleich zugunsten eines nachgereihten Ersatzmitgliedes auf das Nachrücken, so bleiben sie weiterhin als Ersatzmitglieder in der ursprünglichen Reihung. Eine solche Verzichtserklärung ist der bzw. dem Vorsitzenden schriftlich bekanntzugeben. Sie kann nicht widerrufen werden.
Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDie Funktionärinnen und Funktionäre des Betriebsrats werden für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt.
(2)Absatz 2Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist die Neuwahl einer Funktionärin bzw. eines Funktionärs vorzunehmen, wenn
die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Enthebung einer Funktionärin bzw. eines Funktionärs beschließt;
eine Funktionärin bzw. ein Funktionär die Funktion zurücklegt;
die Mitgliedschaft einer Funktionärin bzw. eines Funktionärs zum Betriebsrat erlischt.
(3)Absatz 3Der Beschluss zur Enthebung einer Funktionärin bzw. eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder.
Sitzungen des Betriebsrates
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDie Sitzungen des Betriebsrates sind von der bzw. vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von der Stellvertreterin bzw. vom Stellvertreter vorzubereiten und einzuberufen.
(2)Absatz 2Sitzungen des Betriebsrates sind mindestens einmal im Monat abzuhalten. Darüber hinaus kann die bzw. der Vorsitzende, wenn sie bzw. er es für erforderlich erachtet, jederzeit den Betriebsrat zu einer Sitzung einberufen. Die bzw. der Vorsitzende hat den Betriebsrat einzuberufen, wenn es von einem Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch von zwei Mitgliedern verlangt wird.
(3)Absatz 3Kommt die bzw. der Vorsitzende den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht nach, so hat das Arbeits- und Sozialgericht die Sitzung anzuordnen, wenn dies ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder beantragen. Den Vorsitz in dieser Sitzung führt das zur Stellvertretung berufene Mitglied, bei mehreren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern nach der vorgesehenen Reihenfolge, sonst ein anderes Mitglied des Betriebsrates entsprechend dem Beschluss des Gerichtes.Kommt die bzw. der Vorsitzende den Verpflichtungen gemäß Absatz eins, und 2 nicht nach, so hat das Arbeits- und Sozialgericht die Sitzung anzuordnen, wenn dies ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder beantragen. Den Vorsitz in dieser Sitzung führt das zur Stellvertretung berufene Mitglied, bei mehreren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern nach der vorgesehenen Reihenfolge, sonst ein anderes Mitglied des Betriebsrates entsprechend dem Beschluss des Gerichtes.
(4)Absatz 4Die Betriebsratsmitglieder sind von der Abhaltung der Sitzung, wenn nicht besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt des Betriebsrates erfordern, mindestens einen Tag vorher zu verständigen. Mit der Verständigung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Ist im Betrieb eine Behindertenvertrauensperson gewählt, so ist diese gleichzeitig zu verständigen.
(5)Absatz 5Die Mitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Betriebsrates teilzunehmen. Im Verhinderungsfall haben sie davon die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden in Kenntnis zu setzen, die bzw. der das vorgesehene Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen hat. Ist der bzw. dem Vorsitzenden die Verhinderung eines Mitgliedes bereits bei der Einberufung der Sitzung bekannt, hat sie bzw. er von sich aus dem in Betracht kommenden Ersatzmitglied die Einberufung mitzuteilen.
(6)Absatz 6Der Betriebsrat kann nur dann Beschlüsse fassen oder Wahlen durchführen, wenn alle Mitglieder unter Berücksichtigung des Abs. 5 von der Abhaltung der Sitzung nachweisbar rechtzeitig verständigt wurden. Die unterbliebene Verständigung ist jedoch kein Hindernis für die Beschlussfassung oder Wahl, wenn das nicht oder nicht rechtzeitig geladene Mitglied anwesend ist oder wenn die rechtzeitige Verständigung der fehlenden Mitglieder nicht möglich war.Der Betriebsrat kann nur dann Beschlüsse fassen oder Wahlen durchführen, wenn alle Mitglieder unter Berücksichtigung des Absatz 5, von der Abhaltung der Sitzung nachweisbar rechtzeitig verständigt wurden. Die unterbliebene Verständigung ist jedoch kein Hindernis für die Beschlussfassung oder Wahl, wenn das nicht oder nicht rechtzeitig geladene Mitglied anwesend ist oder wenn die rechtzeitige Verständigung der fehlenden Mitglieder nicht möglich war.
(7)Absatz 7Der Betriebsrat ist, abgesehen vom Erfordernis der Verständigung gemäß Abs. 6 beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder für die verhinderten Mitglieder) anwesend ist.Der Betriebsrat ist, abgesehen vom Erfordernis der Verständigung gemäß Absatz 6, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder für die verhinderten Mitglieder) anwesend ist.
(8)Absatz 8Beschlüsse durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Betriebsrates diesem Verfahren widerspricht. Der Widerspruch ist für jeden einzelnen Beschluss möglich. Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung. Die bzw. der Vorsitzende hat für die Dokumentierung der Beschlussfassung zu sorgen und diese Dokumentierung den übrigen Mitgliedern des Betriebsrates zur Kenntnis zu bringen.
(9)Absatz 9Soweit in den §§ 313 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 sowie 315 LAG oder in der vom Betriebsrat beschlossenen Geschäftsordnung (§ 18) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat. Besteht ein Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein Beschluss nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.Soweit in den Paragraphen 313, Absatz 2, dritter Satz und Absatz 3, sowie 315 LAG oder in der vom Betriebsrat beschlossenen Geschäftsordnung (Paragraph 18,) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat. Besteht ein Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein Beschluss nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.
(10)Absatz 10Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht öffentlich. Der Betriebsrat kann außer Vertreterinnen und Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht öffentlich. Der Betriebsrat kann außer Vertreterinnen und Vertretern der im Paragraph 9, Absatz 2, genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.
(11)Absatz 11Über die Sitzung ist von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die von allen anwesenden Betriebsratsmitgliedern zu unterfertigen ist.
Übertragung von Aufgaben im Einzelfall
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDer Betriebsrat kann im Einzelfall die Durchführung einzelner seiner Befugnisse, die keiner Beschlussfassung bedürfen, einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen. Der Betriebsrat kann ferner im Einzelfall die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse einem Ausschuss übertragen.
(2)Absatz 2Die Übertragung der Aufgaben gemäß Abs. 1 bedarf in jedem Einzelfall des Beschlusses des Betriebsrates. Dem Betriebsrat ist erforderlichenfalls vom Fortgang sowie vom Abschluss der übertragenen Aufgaben zu berichten.Die Übertragung der Aufgaben gemäß Absatz eins, bedarf in jedem Einzelfall des Beschlusses des Betriebsrates. Dem Betriebsrat ist erforderlichenfalls vom Fortgang sowie vom Abschluss der übertragenen Aufgaben zu berichten.
Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung
§ 16.Paragraph 16,
Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung (§ 18) beschließt, in dieser einem Ausschuss in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse dauerhaft übertragen. Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung (Paragraph 18,) beschließt, in dieser einem Ausschuss in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse dauerhaft übertragen.
Ausschusssitzungen
§ 17.Paragraph 17,
Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß § 15 Abs. 1 und § 16 sind nicht öffentlich. Den Ausschüssen können außer Vertreterinnen und Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Betriebsrat nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschusssitzungen beobachtend teilzunehmen. Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 16, sind nicht öffentlich. Den Ausschüssen können außer Vertreterinnen und Vertretern der im Paragraph 9, Absatz 2, genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Betriebsrat nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschusssitzungen beobachtend teilzunehmen.
Autonome Geschäftsordnung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDer Betriebsrat kann für die Dauer seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen. Für einen Beschluss über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Betriebsrates erforderlich.
(2)Absatz 2In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:
Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß § 16;Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß Paragraph 16 ;,
die Zahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung;
die Beteiligung sämtlicher Betriebsratsmitglieder bei der Ausübung bestimmter Befugnisse;
die Festlegung strengerer Erfordernisse für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse des Betriebsrates;
zusätzliche Vorschriften über die Art der Bekanntmachungen des Betriebsrates;
Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen des Betriebsrates;
die Beiziehung von nicht dem Betriebsrat angehörenden Personen zu Betriebsratssitzungen;
(3)Absatz 3Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen und die Geschäftsordnung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) zur Einsicht aufzulegen.
(4)Absatz 4Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen.
Vertretung nach außen
§ 19.Paragraph 19,
Vertreterin bzw. Vertreter des Betriebsrates gegenüber der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber und nach außen ist die bzw. der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter. Wird die Zahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erhöht, so vertreten sie den Betriebsrat in der Reihenfolge, die der Beschluss des Betriebsrates oder die Geschäftsordnung (§ 18) festlegt. Diese Stellvertretung sowie für andere Betriebsratsmitglieder in Einzelfällen festgelegte Vertretungsbefugnisse sind der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit dieser Verständigung Rechtswirksamkeit. Vertreterin bzw. Vertreter des Betriebsrates gegenüber der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber und nach außen ist die bzw. der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter. Wird die Zahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erhöht, so vertreten sie den Betriebsrat in der Reihenfolge, die der Beschluss des Betriebsrates oder die Geschäftsordnung (Paragraph 18,) festlegt. Diese Stellvertretung sowie für andere Betriebsratsmitglieder in Einzelfällen festgelegte Vertretungsbefugnisse sind der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit dieser Verständigung Rechtswirksamkeit.
Bekanntmachungen des Betriebsrates
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsBekanntmachungen des Betriebsrates an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb (§ 1 Abs. 1), durch Rundschreiben oder mündlich in der Betriebs(Gruppen)versammlung zu erfolgen. Betriebsvereinbarungen sind jedenfalls auch anzuschlagen.Bekanntmachungen des Betriebsrates an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb (Paragraph eins, Absatz eins,), durch Rundschreiben oder mündlich in der Betriebs(Gruppen)versammlung zu erfolgen. Betriebsvereinbarungen sind jedenfalls auch anzuschlagen.
(2)Absatz 2Alle schriftlichen oder elektronischen Bekanntmachungen des Betriebsrates sind von der bzw. vom Vorsitzenden (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) und von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer zu zeichnen.
Beistellung von Sacherfordernissen
§ 21.Paragraph 21,
Dem Betriebsrat sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung, weiters Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Ausmaß von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Weiters hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. In großen Betrieben (Arbeitnehmergruppen) ist die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber überdies zur zeitweisen oder dauernden Beistellung einer Schreibkraft verpflichtet, wenn der Umfang der Tätigkeit des Betriebsrates dies erforderlich macht und es der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber zumutbar ist.
Einheitlicher Betriebsrat
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsWerden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte (Betriebsausschüsse) für diesen neuen Betrieb bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluss ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat). Für dessen Konstituierung gilt § 10 mit der Maßgabe, dass die Einberufung zur konstituierenden Sitzung unverzüglich nach dem Zusammenschluss vorzunehmen ist und zur Einberufung jede bzw. jeder Vorsitzende der zum einheitlichen Betriebsrat zusammengefassten Betriebsräte (Betriebsausschüsse) berechtigt ist. Im Fall mehrerer Einberufungen gilt die Einberufung durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden jenes Betriebsrates (Betriebsausschusses), der die größere Zahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vertritt.Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte (Betriebsausschüsse) für diesen neuen Betrieb bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluss ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat). Für dessen Konstituierung gilt Paragraph 10, mit der Maßgabe, dass die Einberufung zur konstituierenden Sitzung unverzüglich nach dem Zusammenschluss vorzunehmen ist und zur Einberufung jede bzw. jeder Vorsitzende der zum einheitlichen Betriebsrat zusammengefassten Betriebsräte (Betriebsausschüsse) berechtigt ist. Im Fall mehrerer Einberufungen gilt die Einberufung durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden jenes Betriebsrates (Betriebsausschusses), der die größere Zahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vertritt.
(2)Absatz 2Im Übrigen gelten die §§ 11 bis 21.Im Übrigen gelten die Paragraphen 11, bis 21.
Abschnitt 3
Betriebsausschuss
Wahl der Funktionäre
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsIn Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Angestellten bestehen, ist die Sitzung zur Wahl der bzw. des Vorsitzenden des Betriebsausschusses und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters von den Vorsitzenden der Betriebsräte gemeinsam einzuberufen. Hat eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender die andere bzw. den anderen Vorsitzenden zur Vornahme der gemeinsamen Einberufung schriftlich aufgefordert und kommt es innerhalb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt zu keiner Einigung über die gemeinsame Einberufung, so kann eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender allein die Einberufung vornehmen. Auf die Einberufung ist § 14 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verständigung über die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung erfolgen soll.In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Angestellten bestehen, ist die Sitzung zur Wahl der bzw. des Vorsitzenden des Betriebsausschusses und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters von den Vorsitzenden der Betriebsräte gemeinsam einzuberufen. Hat eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender die andere bzw. den anderen Vorsitzenden zur Vornahme der gemeinsamen Einberufung schriftlich aufgefordert und kommt es innerhalb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt zu keiner Einigung über die gemeinsame Einberufung, so kann eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender allein die Einberufung vornehmen. Auf die Einberufung ist Paragraph 14, Absatz 4, bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verständigung über die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung erfolgen soll.
(2)Absatz 2Den Vorsitz in dieser Sitzung führt bis zur durchgeführten Wahl der bzw. des Vorsitzenden des Betriebsausschusses, sofern die Einberufung einvernehmlich erfolgte, die bzw. der Betriebsratsvorsitzende der größeren Arbeitnehmergruppe, sonst die bzw. der einberufende Betriebsratsvorsitzende. Für die Wahl der bzw. des Vorsitzenden des Betriebsausschusses und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder jedes Betriebsrates erforderlich. Die bzw. der Vorsitzende wird aus der Mitte der Mitglieder beider Betriebsräte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus der Mitte der Mitglieder jenes Betriebsrates zu wählen, dem die bzw. der Vorsitzende als Mitglied nicht angehört. Erreicht bei dieser Wahl keiner der Wahlwerberinnen und Wahlwerber die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlwerberinnen und Wahlwerber abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das gleiche gilt für die Wahl der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters.
(3)Absatz 3In Betrieben, in denen für jede Arbeitnehmergruppe nur je ein Betriebsratsmitglied zu wählen war, gilt mangels Einigung als Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Betriebsausschusses jenes Mitglied, das die größere Arbeitnehmergruppe repräsentiert. Bei gleicher Gruppenstärke entscheidet das Los.
(4)Absatz 4Hat sich infolge des Ablaufes der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates einer Arbeitnehmergruppe ein neuer Betriebsrat konstituiert, so ist nach Beginn dessen Tätigkeitsdauer die Neuwahl der bzw. des Vorsitzenden des Betriebsausschusses und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters nach den Abs. 1 bis 3 vorzunehmen. Im Übrigen ist § 13 sinngemäß anzuwenden.Hat sich infolge des Ablaufes der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates einer Arbeitnehmergruppe ein neuer Betriebsrat konstituiert, so ist nach Beginn dessen Tätigkeitsdauer die Neuwahl der bzw. des Vorsitzenden des Betriebsausschusses und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters nach den Absatz eins, bis 3 vorzunehmen. Im Übrigen ist Paragraph 13, sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5Haben die Gruppenversammlungen übereinstimmend die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsratsfonds für beide Gruppen beschlossen, so hat der Betriebsausschuss aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Kassaverwalterin bzw. einen Kassaverwalter zu wählen.
Geschäftsführung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsAuf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die §§ 14 bis 21 sinngemäß anzuwenden.Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Paragraphen 14, bis 21 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Die bzw. der Vorsitzende (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) hat den Betriebsausschuss binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des Betriebes oder ein Betriebsrat dies verlangt.
(3)Absatz 3Werden bei einer Abstimmung sämtliche anwesende Mitglieder eines Betriebsrates überstimmt, so hat eine zweite Abstimmung zu erfolgen, in welcher ein Beschluss nur mit Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zustande kommen kann.
(4)Absatz 4Besteht jeder Betriebsrat nur aus einer Person, so bedarf es für das Zustandekommen eines Beschlusses der Übereinstimmung beider Mitglieder des Betriebsausschusses.
Abschnitt 4
Betriebsräteversammlung
Einberufung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsDie Betriebsräteversammlung ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, vom Zentralbetriebsrat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen. Den Vorsitz in der Betriebsräteversammlung führt die bzw. der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates, bei dessen Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.Die Betriebsräteversammlung ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, vom Zentralbetriebsrat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen. Den Vorsitz in der Betriebsräteversammlung führt die bzw. der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates, bei dessen Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.
(2)Absatz 2Soll ein Beschluss über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates gemäß § 327 Abs. 4 LAG oder über die Enthebung des Zentralbetriebsrates gefasst werden, so kann die Betriebsräteversammlung von jedem im Unternehmen bestellten Betriebsrat einberufen werden. Den Vorsitz in dieser Betriebsräteversammlung führt die bzw. der Vorsitzende (die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter) des einberufenden Betriebsrates.Soll ein Beschluss über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates gemäß Paragraph 327, Absatz 4, LAG oder über die Enthebung des Zentralbetriebsrates gefasst werden, so kann die Betriebsräteversammlung von jedem im Unternehmen bestellten Betriebsrat einberufen werden. Den Vorsitz in dieser Betriebsräteversammlung führt die bzw. der Vorsitzende (die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter) des einberufenden Betriebsrates.
(3)Absatz 3Die Einberufung der Betriebsräteversammlung (Abs. 1 und 2) ist tunlichst zwei Wochen vor deren Stattfinden den Vorsitzenden der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bekanntzugeben, die die Betriebsratsmitglieder nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben. Die Einberufung hat den Ort und den Zeitpunkt der Betriebsräteversammlung sowie die Tagesordnung und, sofern nicht über die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschlossen werden soll, den Hinweis zu enthalten, dass nach Ablauf einer halben Stunde nach dem vorgesehenen Beginn die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder beschlussfähig ist.Die Einberufung der Betriebsräteversammlung (Absatz eins, und 2) ist tunlichst zwei Wochen vor deren Stattfinden den Vorsitzenden der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bekanntzugeben, die die Betriebsratsmitglieder nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben. Die Einberufung hat den Ort und den Zeitpunkt der Betriebsräteversammlung sowie die Tagesordnung und, sofern nicht über die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschlossen werden soll, den Hinweis zu enthalten, dass nach Ablauf einer halben Stunde nach dem vorgesehenen Beginn die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder beschlussfähig ist.
Beschlussfassung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsDie Betriebsräteversammlung ist, soweit § 27 nicht anderes bestimmt, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte anwesend ist. Ist beim Beginn der Betriebsräteversammlung weniger als die Hälfte aller Betriebsratsmitglieder des Unternehmens anwesend, so ist mit einer Abstimmung eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit § 27 nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.Die Betriebsräteversammlung ist, soweit Paragraph 27, nicht anderes bestimmt, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte anwesend ist. Ist beim Beginn der Betriebsräteversammlung weniger als die Hälfte aller Betriebsratsmitglieder des Unternehmens anwesend, so ist mit einer Abstimmung eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit Paragraph 27, nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(2)Absatz 2Im Übrigen sind auf die Betriebsräteversammlung § 5 Abs. 5, 6 und 8 sowie § 9 sinngemäß anzuwenden. § 5 Abs. 9 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausfertigung der Niederschrift jeder bzw. jedem Betriebsratsvorsitzenden zu übersenden ist, die bzw. der sie zur Einsichtnahme für die Betriebsratsmitglieder aufzulegen hat.Im Übrigen sind auf die Betriebsräteversammlung Paragraph 5, Absatz 5,, 6 und 8 sowie Paragraph 9, sinngemäß anzuwenden. Paragraph 5, Absatz 9, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausfertigung der Niederschrift jeder bzw. jedem Betriebsratsvorsitzenden zu übersenden ist, die bzw. der sie zur Einsichtnahme für die Betriebsratsmitglieder aufzulegen hat.
Enthebung des Zentralbetriebsrates
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsFür eine Beschlussfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates ist die Anwesenheit von drei Viertel aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 26 Abs. 1 zweiter Satz findet keine Anwendung. Die Abstimmung hat mittels Stimmzettels und geheim zu erfolgen.Für eine Beschlussfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates ist die Anwesenheit von drei Viertel aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz findet keine Anwendung. Die Abstimmung hat mittels Stimmzettels und geheim zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die bzw. der Vorsitzende jedes im Unternehmen bestellten Betriebsrates hat der Einberuferin bzw. dem Einberufer der Betriebsräteversammlung zur Enthebung des Zentralbetriebsrates unverzüglich nach Erhalt der Einberufung eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekanntzugeben. Die der Einberuferin bzw. dem Einberufer übermittelten Listen gelten als Abstimmungsverzeichnis.
(3)Absatz 3Zur Ermittlung der den einzelnen Stimmberechtigten zustehenden Stimmenzahl hat die Einberuferin bzw. der Einberufer die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedes Betriebes (Arbeitnehmergruppe) durch die Zahl der von diesen gewählten Betriebsratsmitglieder zu teilen. Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie die Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder in der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten ist. Bruchteile von Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Die Abgabe der jedem Betriebsratsmitglied zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen Stimmzetteln und, soweit sich Reststimmen ergeben, in Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht eines gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um eine ganze Stimme verminderte kleinste Stimmenzahl, die ein stimmberechtigtes Betriebsratsmitglied aufweist. Die anderen stimmberechtigten Betriebsratsmitglieder haben so viele gleichgewichtige Stimmzettel abzugeben, wie dieses Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. Die verbleibenden ganzen Reststimmen sind als Einzelstimmen abzugeben.
(5)Absatz 5Die gemäß Abs. 3 ermittelten Zahlen sind von der Einberuferin bzw. vom Einberufer auf dem Abstimmungsverzeichnis (Abs. 2) zu vermerken.Die gemäß Absatz 3, ermittelten Zahlen sind von der Einberuferin bzw. vom Einberufer auf dem Abstimmungsverzeichnis (Absatz 2,) zu vermerken.
(6)Absatz 6Vor der Abstimmung hat die bzw. der Vorsitzende festzustellen, ob die für die Beschlussfassung erforderliche Zahl von Betriebsratsmitgliedern anwesend ist. Ist die erforderliche Zahl anwesend, so hat die bzw. der Vorsitzende jedem Betriebsratsmitglied die seiner Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Stimmkuverts und leeren Stimmzetteln auszufolgen. Jeder Stimmzettel ist in einem eigenen Stimmkuvert abzugeben, wobei sich die Stimmkuverts für gleichgewichtige Stimmzettel von den Stimmkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder Farbe zu unterscheiden haben. Bei der Übergabe der verschlossenen Stimmkuverts an die bzw. den Vorsitzenden hat diese bzw. dieser die Übereinstimmung der Zahl der abgegebenen Stimmkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmzettel zu prüfen und die Stimmabgabe zu vermerken.
(7)Absatz 7Nach durchgeführter Abstimmung hat die bzw. der Vorsitzende die Stimmkuverts für gleichgewichtige Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen und die Stimmkuverts für Einzelstimmen erst nach Abschluss der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen zu öffnen. Nach Öffnung jedes Wahlkuverts ist die dem Wahlkuvert entsprechende Stimmenzahl auf den in diesem befindlichen Stimmzettel zu übertragen. Die bzw. der Vorsitzende hat weiters die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Ein Stimmzettel ist insbesondere ungültig, wenn er unterschrieben ist oder eine andere Aufschrift als “ja“ oder “nein“ trägt, oder ein Stimmkuvert mehrere Stimmzettel mit unterschiedlichen Aufschriften enthält. Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleichlautende Stimmzettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl eines Stimmzettels zu. Die bzw. der Vorsitzende hat ferner die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, diese mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel zu ordnen und die Zahl der für beziehungsweise gegen den Antrag auf Enthebung des Zentralbetriebsrates gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. Die bzw. der Vorsitzende hat der Stimmenzählung zwei Betriebsratsmitglieder beizuziehen, davon je ein Mitglied aus dem Kreise der Zentralbetriebsratsmitglieder und aus dem Kreise der Betriebsratsmitglieder, die den Antrag auf Enthebung des Zentralbetriebsrates eingebracht hatten.
(8)Absatz 8Die bzw. der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis unverzüglich in der Betriebsräteversammlung bekanntzugeben.
Folgen der Enthebung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsErreicht der Antrag auf Enthebung des Zentralbetriebsrates die Zustimmung der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nicht, so gilt er als abgelehnt. Erreicht der Antrag hingegen die erforderliche Mehrheit, so ist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses durch die bzw. den Vorsitzenden (§ 27 Abs. 8) die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beendet.Erreicht der Antrag auf Enthebung des Zentralbetriebsrates die Zustimmung der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nicht, so gilt er als abgelehnt. Erreicht der Antrag hingegen die erforderliche Mehrheit, so ist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses durch die bzw. den Vorsitzenden (Paragraph 27, Absatz 8,) die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beendet.
(2)Absatz 2Hat die Betriebsräteversammlung die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschlossen, so ist in der gleichen Versammlung der Wahlvorstand für die Wahl des neuen Zentralbetriebsrates zu bestellen. Auf diesen Tagesordnungspunkt ist in der Einberufung (§ 25 Abs. 3) der Betriebsräteversammlung zur Beschlussfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates hinzuweisen.Hat die Betriebsräteversammlung die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschlossen, so ist in der gleichen Versammlung der Wahlvorstand für die Wahl des neuen Zentralbetriebsrates zu bestellen. Auf diesen Tagesordnungspunkt ist in der Einberufung (Paragraph 25, Absatz 3,) der Betriebsräteversammlung zur Beschlussfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates hinzuweisen.
(3)Absatz 3Die Enthebung des Zentralbetriebsrates hat die bzw. der Betriebsratsvorsitzende, die bzw. der in der Betriebsräteversammlung den Vorsitz geführt hat, allen Betriebsräten, der Unternehmensleitung, den zuständigen überbetrieblichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion bekanntzugeben.
Abschnitt 5
Zentralbetriebsrat
Konstituierung
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsDas an Lebensjahren älteste Mitglied des gewählten Zentralbetriebsrates hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses an Hand der ihm vom Wahlvorstand übermittelten Unterlagen die anderen gewählten Mitglieder zur Wahl der Funktionärinnen und Funktionäre des Zentralbetriebsrates (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Die Einberufung ist so zeitgerecht vorzunehmen, dass alle Mitglieder des gewählten Zentralbetriebsrates der Einberufung Folge leisten können. Im Übrigen sind § 10 Abs. 1 bis 4 und § 13 sinngemäß anzuwenden.Das an Lebensjahren älteste Mitglied des gewählten Zentralbetriebsrates hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses an Hand der ihm vom Wahlvorstand übermittelten Unterlagen die anderen gewählten Mitglieder zur Wahl der Funktionärinnen und Funktionäre des Zentralbetriebsrates (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Die Einberufung ist so zeitgerecht vorzunehmen, dass alle Mitglieder des gewählten Zentralbetriebsrates der Einberufung Folge leisten können. Im Übrigen sind Paragraph 10, Absatz eins, bis 4 und Paragraph 13, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der konstituierenden Sitzung gilt § 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die bzw. der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates das Ergebnis auch allen im Unternehmen bestellten Betriebsräten bekanntzugeben hat, die für den Anschlag oder für eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung in ihrem Betrieb zu sorgen haben.Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der konstituierenden Sitzung gilt Paragraph 11, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die bzw. der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates das Ergebnis auch allen im Unternehmen bestellten Betriebsräten bekanntzugeben hat, die für den Anschlag oder für eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung in ihrem Betrieb zu sorgen haben.
Ersatzmitglieder
§ 30.Paragraph 30,
Für die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder ist § 12 sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat. Für die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder ist Paragraph 12, sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.
Geschäftsführung
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsAuf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die §§ 14 bis 21 sinngemäß anzuwenden.Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, die Paragraphen 14, bis 21 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Zentralbetriebsratsmitglieder sind von der Abhaltung einer Sitzung tunlichst eine Woche vorher zu verständigen. Der Ort, an dem die Sitzungen in der Regel stattzufinden haben, kann in der Geschäftsordnung des Zentralbetriebsrates festgelegt werden.
(3)Absatz 3Auf Bekanntmachungen des Zentralbetriebsrates ist § 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntmachungen auch den Betriebsratsvorsitzenden mitzuteilen sind. Der Zentralbetriebsrat kann die Verlautbarung seiner Bekanntmachungen auch durch die Betriebsratsvorsitzenden für den Bereich ihrer Betriebe durchführen lassen.Auf Bekanntmachungen des Zentralbetriebsrates ist Paragraph 20, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntmachungen auch den Betriebsratsvorsitzenden mitzuteilen sind. Der Zentralbetriebsrat kann die Verlautbarung seiner Bekanntmachungen auch durch die Betriebsratsvorsitzenden für den Bereich ihrer Betriebe durchführen lassen.
Abschnitt 6
Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates
Freistellung und Freizeitgewährung
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsLiegen die Voraussetzungen des § 364 LAG vor, so ist auf Antrag des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) die entsprechende Anzahl von Mitgliedern von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. Der Antrag hat die Namen der Betriebsratsmitglieder (Zentralbetriebsratsmitglieder) zu enthalten, die auf Grund eines Beschlusses des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) freizustellen sind. Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied (Zentralbetriebsratsmitglied) kann auf Beschluss des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) jederzeit abberufen und durch ein anderes Mitglied ersetzt werden.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 364, LAG vor, so ist auf Antrag des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) die entsprechende Anzahl von Mitgliedern von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. Der Antrag hat die Namen der Betriebsratsmitglieder (Zentralbetriebsratsmitglieder) zu enthalten, die auf Grund eines Beschlusses des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) freizustellen sind. Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied (Zentralbetriebsratsmitglied) kann auf Beschluss des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) jederzeit abberufen und durch ein anderes Mitglied ersetzt werden.
(2)Absatz 2Der Antrag auf Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes ist der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen. Der Antrag auf Freistellung des Zentralbetriebsratsmitgliedes ist außerdem der Unternehmensleitung bekanntzugeben. Mit der Mitteilung des Antrages an die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber wird die Freistellung rechtswirksam. Das gleiche gilt im Fall des Abs. 1 letzter Satz.Der Antrag auf Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes ist der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen. Der Antrag auf Freistellung des Zentralbetriebsratsmitgliedes ist außerdem der Unternehmensleitung bekanntzugeben. Mit der Mitteilung des Antrages an die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber wird die Freistellung rechtswirksam. Das gleiche gilt im Fall des Absatz eins, letzter Satz.
(3)Absatz 3Die Voraussetzungen des § 363 LAG liegen vor, wenn ein Betriebsratsmitglied eine dem Betriebsrat oder einzelnen Betriebsratsmitgliedern nach dem LAG oder nach sonstigen Gesetzen, Verordnungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung übertragene Aufgabe wahrnimmt. Insbesondere gilt auch die Durchführung von oder Teilnahme an Veranstaltungen zur Wahrung der unmittelbar betroffenen Interessen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes, die von einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer organisiert werden, als Erfüllung von Obliegenheiten im Sinne des § 363 LAG.Die Voraussetzungen des Paragraph 363, LAG liegen vor, wenn ein Betriebsratsmitglied eine dem Betriebsrat oder einzelnen Betriebsratsmitgliedern nach dem LAG oder nach sonstigen Gesetzen, Verordnungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung übertragene Aufgabe wahrnimmt. Insbesondere gilt auch die Durchführung von oder Teilnahme an Veranstaltungen zur Wahrung der unmittelbar betroffenen Interessen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes, die von einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer organisiert werden, als Erfüllung von Obliegenheiten im Sinne des Paragraph 363, LAG.
Bildungsfreistellung
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsDie Freistellung gemäß § 365 LAG ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu gewähren, die von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber veranstaltet oder von diesen übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Mitglied des Betriebsrates dienen. Dazu zählen auch Veranstaltungen, die neben der Vermittlung solcher Kenntnisse zur Erweiterung der Ausbildung der Betriebsratsmitglieder durch Einführung in die Rechts-, Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung oder durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in der Gesetzeshandhabung, Rhetorik und dergleichen beitragen.Die Freistellung gemäß Paragraph 365, LAG ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu gewähren, die von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber veranstaltet oder von diesen übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Mitglied des Betriebsrates dienen. Dazu zählen auch Veranstaltungen, die neben der Vermittlung solcher Kenntnisse zur Erweiterung der Ausbildung der Betriebsratsmitglieder durch Einführung in die Rechts-, Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung oder durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in der Gesetzeshandhabung, Rhetorik und dergleichen beitragen.
(2)Absatz 2Das Mitglied des Betriebsrates, das eine Bildungsfreistellung in Anspruch nimmt, hat an den Betriebsrat einen schriftlichen Antrag zu stellen, aus dem Art, Gegenstand, Beginn und Dauer der Schulungs- und Bildungsveranstaltung sowie die in Aussicht gestellte Möglichkeit der Teilnahme hervorgehen. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass die Einhaltung der Fristen gemäß Abs. 5 und 6 gewährleistet ist. Eine Gleichschrift des Antrages ist der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber vom Mitglied des Betriebsrates gleichzeitig zu übermitteln.Das Mitglied des Betriebsrates, das eine Bildungsfreistellung in Anspruch nimmt, hat an den Betriebsrat einen schriftlichen Antrag zu stellen, aus dem Art, Gegenstand, Beginn und Dauer der Schulungs- und Bildungsveranstaltung sowie die in Aussicht gestellte Möglichkeit der Teilnahme hervorgehen. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass die Einhaltung der Fristen gemäß Absatz 5, und 6 gewährleistet ist. Eine Gleichschrift des Antrages ist der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber vom Mitglied des Betriebsrates gleichzeitig zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die Eignung der Veranstaltung im Sinne des Abs. 1 ist durch eine dem Antrag beizuschließende Bestätigung der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nachzuweisen.Die Eignung der Veranstaltung im Sinne des Absatz eins, ist durch eine dem Antrag beizuschließende Bestätigung der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nachzuweisen.
(4)Absatz 4Will das Mitglied des Betriebsrates in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung eine längere Bildungsfreistellung nach § 365 Abs. 2 LAG in Anspruch nehmen, so sind in dem Antrag auch die Umstände darzulegen, die dieses Interesse rechtfertigen.Will das Mitglied des Betriebsrates in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung eine längere Bildungsfreistellung nach Paragraph 365, Absatz 2, LAG in Anspruch nehmen, so sind in dem Antrag auch die Umstände darzulegen, die dieses Interesse rechtfertigen.
(5)Absatz 5Der Betriebsrat hat der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen vor der beabsichtigten Freistellung in Kenntnis zu setzen.
(6)Absatz 6Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über den Zeitpunkt der Freistellung binnen zehn Tagen ab Erhalt der Verständigung im Sinne des Abs. 5 zu beraten. Hat das freizustellende Mitglied des Betriebsrates an diesen Beratungen nicht selbst teilgenommen, so ist es vom Ergebnis der Beratungen durch den Betriebsrat unverzüglich zu verständigen. Ist eine Verständigung der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers im Sinne des Abs. 5 nicht erfolgt, so hat das Betriebsratsmitglied vor Anrufung des Arbeits- und Sozialgerichts im Sinne des Abs. 7 selbst mit der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber zu beraten. Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diese Beratung unverzüglich aufzunehmen.Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über den Zeitpunkt der Freistellung binnen zehn Tagen ab Erhalt der Verständigung im Sinne des Absatz 5, zu beraten. Hat das freizustellende Mitglied des Betriebsrates an diesen Beratungen nicht selbst teilgenommen, so ist es vom Ergebnis der Beratungen durch den Betriebsrat unverzüglich zu verständigen. Ist eine Verständigung der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers im Sinne des Absatz 5, nicht erfolgt, so hat das Betriebsratsmitglied vor Anrufung des Arbeits- und Sozialgerichts im Sinne des Absatz 7, selbst mit der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber zu beraten. Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diese Beratung unverzüglich aufzunehmen.
(7)Absatz 7Kommt innerhalb der Frist des Abs. 6 erster Satz zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber oder mangels Verständigung der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers im Sinne des Abs. 5 zwischen Betriebsratsmitglied und Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber kein Einvernehmen zustande, so hat das Arbeits- und Sozialgericht auf Grund einer Klage des Betriebsrates oder des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes einerseits und die Interessen des Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes andererseits zu entscheiden.Kommt innerhalb der Frist des Absatz 6, erster Satz zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber oder mangels Verständigung der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers im Sinne des Absatz 5, zwischen Betriebsratsmitglied und Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber kein Einvernehmen zustande, so hat das Arbeits- und Sozialgericht auf Grund einer Klage des Betriebsrates oder des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes einerseits und die Interessen des Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes andererseits zu entscheiden.
Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 34.Paragraph 34,
Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 366 LAG ist vom Betriebsrat bei der Betriebsinhaberin bzw. beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im Übrigen findet § 33 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass zur Klage gemäß § 33 Abs. 7 nur der Betriebsrat berechtigt ist. Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß Paragraph 366, LAG ist vom Betriebsrat bei der Betriebsinhaberin bzw. beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im Übrigen findet Paragraph 33, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass zur Klage gemäß Paragraph 33, Absatz 7, nur der Betriebsrat berechtigt ist.
Verschwiegenheitspflicht
§ 35.Paragraph 35,
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes Verschwiegenheit zu bewahren. Werden im Zuge der Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Mitgliedern des Betriebsrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekannt, die ihre Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.
2. Hauptstück
Befugnisse der Arbeitnehmerschaft
Abschnitt 1
Organzuständigkeit
Betriebsrat
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsDie der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.
(2)Absatz 2Der Betriebsrat kann beschließen, die Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung zu übertragen. Der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber sind diese Beschlüsse umgehend schriftlich mitzuteilen. Sie erlangen erst mit der Verständigung der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers Rechtswirksamkeit. Die Übertragung gilt, sofern sie nicht befristet ist oder sich aus der Natur der übertragenen Angelegenheit eine Befristung ergibt, für die Dauer der Tätigkeit des Betriebsrates. Vor Abschluss einer in Behandlung stehenden Angelegenheit kann die Übertragung nur aus wichtigen Gründen, sonst jederzeit vom Betriebsrat widerrufen werden. Sie bedarf zur Rechtswirksamkeit der Verständigung der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers.
Betriebsausschuss
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsIn Betrieben, in denen ein Betriebsausschuss errichtet ist, werden, sofern § 38 nicht anderes bestimmt, vom Betriebsausschuss folgende Befugnisse ausgeübt:In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuss errichtet ist, werden, sofern Paragraph 38, nicht anderes bestimmt, vom Betriebsausschuss folgende Befugnisse ausgeübt:
Beratungsrecht (§ 337 LAG);Beratungsrecht (Paragraph 337, LAG);
wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 357 LAG);wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 357, LAG);
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 358 und 359 LAG;Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß Paragraphen 358, und 359 LAG;
Abschluss, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuss vertretenen Arbeitnehmergruppen erfasst;
soweit die Interessen aller im Betriebsausschuss vertretenen Arbeitnehmergruppen betroffen sind
Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften (§ 334 LAG),Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften (Paragraph 334, LAG),
Recht auf Intervention (§ 335 LAG),Recht auf Intervention (Paragraph 335, LAG),
allgemeines Informationsrecht (§ 336 LAG),allgemeines Informationsrecht (Paragraph 336, LAG),
Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes,
Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 341 und 342 LAG);Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 341, und 342 LAG);
Entsendung von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 379 und 380 LAG), in den SCE-Betriebsrat (§ 396 LAG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 409 LAG); Entsendung von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 379, und 380 LAG), in den SCE-Betriebsrat (Paragraph 396, LAG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 409, LAG);
Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 392 oder 393 LAG abgeschlossenen Vereinbarungen.Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 392, oder 393 LAG abgeschlossenen Vereinbarungen.
(2)Absatz 2Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuss nicht vertretenen Arbeitnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuss nicht ausgeübt werden.
(3)Absatz 3Im Übrigen ist § 36 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen ist Paragraph 36, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
Gemeinsamer Betriebsrat
§ 38.Paragraph 38,
In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 282 Abs. 5 LAG) errichtet ist, werden, sofern § 39 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 36 als auch jene gemäß § 37 ausgeübt. In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (Paragraph 282, Absatz 5, LAG) errichtet ist, werden, sofern Paragraph 39, nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Paragraph 36, als auch jene gemäß Paragraph 37, ausgeübt.
Zentralbetriebsrat
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsIn Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden von diesem folgende Befugnisse ausgeübt:
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 359 LAG;Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß Paragraph 359, LAG;
soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berühren
Recht auf Intervention (§ 335 LAG),Recht auf Intervention (Paragraph 335, LAG),
allgemeines Informationsrecht (§ 336 LAG),allgemeines Informationsrecht (Paragraph 336, LAG),
Beratungsrecht (§ 337 LAG),Beratungsrecht (Paragraph 337, LAG),
Mitwirkung an betriebs- und unternehmungseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 341 und 342 LAG),Mitwirkung an betriebs- und unternehmungseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 341, und 342 LAG),
wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 357 LAG),wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 357, LAG),
Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 358 LAG;Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß Paragraph 358, LAG;
Wahrnehmung der Rechte gemäß § 334 Z 3 LAG hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist.Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 334, Ziffer 3, LAG hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist.
(2)Absatz 2Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 3, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuss) in Kenntnis zu setzen.Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 37, Absatz 3,, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuss) in Kenntnis zu setzen.
Abschnitt 2
Ausübung einzelner Befugnisse
Überwachung gemäß § 334 LAGÜberwachung gemäß Paragraph 334, LAG
§ 40.Paragraph 40,
Der Betriebsrat ist berechtigt, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und die Auszahlung zu kontrollieren. Dies gilt auch für andere die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffenden Aufzeichnungen, deren Führung durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Die Einsichtnahme ist in einer der Größe und technischen Ausstattung des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Weise zu ermöglichen.
Beratung gemäß § 337 LAGBeratung gemäß Paragraph 337, LAG
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz einsDer Zeitpunkt der regelmäßigen Beratungen (§ 337 LAG) ist einvernehmlich zwischen Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber und Betriebsrat festzusetzen. Beschließt der Betriebsrat, über diese regelmäßigen Beratungen hinaus eine Beratung oder regelmäßige monatliche Beratungen zu verlangen, so hat er dies der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber rechtzeitig mitzuteilen.Der Zeitpunkt der regelmäßigen Beratungen (Paragraph 337, LAG) ist einvernehmlich zwischen Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber und Betriebsrat festzusetzen. Beschließt der Betriebsrat, über diese regelmäßigen Beratungen hinaus eine Beratung oder regelmäßige monatliche Beratungen zu verlangen, so hat er dies der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber rechtzeitig mitzuteilen.
(2)Absatz 2Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat die Beratungsgegenstände vorher bekanntzugeben und ihm die zum Verständnis derselben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat hat ebenfalls die von ihm verlangten Beratungsgegenstände vorher der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber bekanntzugeben. Darüber hinaus können jederzeit weitere Angelegenheiten, insbesondere solche im Rahmen der Überwachungs-, Interventions- und Informationsrechte des Betriebsrates zum Gegenstand der Beratung gemacht werden.
(3)Absatz 3Sofern Betriebsänderungen (§ 358 LAG) oder ähnliche wichtige Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes haben, Gegenstand der Beratung sein sollen, so sind Betriebsrat und Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber berechtigt, an ihre zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften das Ersuchen zu richten, eine Vertreterin bzw. einen Vertreter zur Teilnahme an der Beratung zu entsenden. Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber und Betriebsrat haben einander rechtzeitig von ihrem Ersuchen Mitteilung zu machen, um dem anderen Teil die Beiziehung seiner Interessenvertretung zu ermöglichen.Sofern Betriebsänderungen (Paragraph 358, LAG) oder ähnliche wichtige Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes haben, Gegenstand der Beratung sein sollen, so sind Betriebsrat und Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber berechtigt, an ihre zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften das Ersuchen zu richten, eine Vertreterin bzw. einen Vertreter zur Teilnahme an der Beratung zu entsenden. Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber und Betriebsrat haben einander rechtzeitig von ihrem Ersuchen Mitteilung zu machen, um dem anderen Teil die Beiziehung seiner Interessenvertretung zu ermöglichen.
(4)Absatz 4Werden Angelegenheiten gemäß Abs. 3 erst während der Beratung zum Beratungsgegenstand gemacht, so können sowohl der Betriebsrat als auch die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber die kurzfristige Vertagung der Beratung zum Zwecke der Beiziehung von Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften verlangen.Werden Angelegenheiten gemäß Absatz 3, erst während der Beratung zum Beratungsgegenstand gemacht, so können sowohl der Betriebsrat als auch die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber die kurzfristige Vertagung der Beratung zum Zwecke der Beiziehung von Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften verlangen.
(5)Absatz 5Der Betriebsrat und die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber können sich in der gemeinsamen Beratung zu einzelnen Beratungsgegenständen die Abgabe der endgültigen Stellungnahme für die nächste gemeinsame Beratung vorbehalten.
Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerschaft
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz einsVor Errichtung von Unterstützungseinrichtungen und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (§ 340 LAG) hat der Betriebsrat das Ausmaß der für die Errichtung und die laufenden Betriebskosten erforderlichen Mittel und die Sicherung ihrer Beschaffung festzustellen. Der Betriebsrat hat der Betriebsversammlung vor der Errichtung dieser Einrichtungen zu berichten.Vor Errichtung von Unterstützungseinrichtungen und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (Paragraph 340, LAG) hat der Betriebsrat das Ausmaß der für die Errichtung und die laufenden Betriebskosten erforderlichen Mittel und die Sicherung ihrer Beschaffung festzustellen. Der Betriebsrat hat der Betriebsversammlung vor der Errichtung dieser Einrichtungen zu berichten.
(2)Absatz 2Die Verwaltung dieser Einrichtungen obliegt ausschließlich dem Betriebsrat. Dieser kann mit der Durchführung der laufenden Verwaltung auch Ausschüsse (§ 16) beauftragen.Die Verwaltung dieser Einrichtungen obliegt ausschließlich dem Betriebsrat. Dieser kann mit der Durchführung der laufenden Verwaltung auch Ausschüsse (Paragraph 16,) beauftragen.
Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung
§ 43.Paragraph 43,
Die Art und der Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung können zwischen Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Insbesondere soll eine Mitwirkung des Betriebsrates vereinbart werden bei der Erstellung von Richtlinien über:
die Auswahl der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung betrauten Personen (Ausbilderinnen und Ausbilder);
die Auswahl der mit der Koordination der gesamten Ausbildung betrauten Personen;
die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;
die Auswahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für betriebliche Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;
den Abschluss von besonderen Ausbildungsverträgen;
den Abschluss und die rechtzeitige Ausfertigung von Lehrverträgen;
die Beachtung der Berufsbilder bei der Lehrlingsausbildung;
die Einhaltung der Verhältniszahlen.
Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz einsDer Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) hat vor einer Beteiligung des Betriebsratsfonds (Zentralbetriebsratsfonds) am Errichtungs- oder Verwaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung eine genaue Prüfung des Gesamtaufwandes und der Sicherstellung aller zur Deckung dieses Aufwandes zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen.
(2)Absatz 2Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Betriebsrat auch Ausschüsse (§ 16) betrauen.Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Betriebsrat auch Ausschüsse (Paragraph 16,) betrauen.
Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsBesteht im Betrieb eine mit Zustimmung des Betriebsrates oder auf Grund eines Kollektivvertrages eingeführte Disziplinarordnung, so können Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle (Disziplinarkommission oder dergleichen) entscheidet, nur mit Zustimmung des Betriebsrates verhängt werden. Der Betriebsrat hat vor Abgabe einer Zustimmungserklärung zur beabsichtigten Verhängung der Disziplinarmaßnahme eingehend den Sachverhalt zu prüfen und die betroffene Arbeitnehmerin bzw. den betroffenen Arbeitnehmer zu hören.
(2)Absatz 2Sieht der Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine Stelle vor, die über die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen entscheidet, so kann diese Stelle Disziplinarmaßnahmen nur verhängen, wenn sie mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtet wurde. Der Zustimmung bedarf auch die personelle Zusammensetzung dieser Stelle.
Mitwirkung bei Kündigungen und Entlassungen
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz einsFür die Berechnung der Frist von acht Tagen, innerhalb der der Betriebsrat zu einer beabsichtigten Kündigung Stellung nehmen kann, sind nur Werktage heranzuziehen.
(2)Absatz 2Die ausdrückliche Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung kann nur auf Grund eines Beschlusses des Betriebsrates erfolgen, der der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bedarf.
(3)Absatz 3Hat der Betriebsrat der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen, so kann er auf Verlangen der gekündigten Arbeitnehmerin bzw. des gekündigten Arbeitnehmers die Anfechtung der Kündigung bei Gericht vornehmen. Die Anfechtungsfrist des Betriebsrates läuft zwei Wochen nach seiner Verständigung seitens der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers vom Ausspruch der Kündigung ab. Ficht der Betriebsrat die Kündigung nicht an, so hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist, die Kündigung selbst bei Gericht anzufechten. Dieses Recht hat die gekündigte Arbeitnehmerin bzw. der gekündigte Arbeitnehmer auch dann, wenn die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber den Betriebsrat noch nicht vom Ausspruch der Kündigung verständigt hat.
(4)Absatz 4Hat der Betriebsrat zur Verständigung über die beabsichtigte Kündigung innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht selbst anfechten.Hat der Betriebsrat zur Verständigung über die beabsichtigte Kündigung innerhalb der Frist des Absatz eins, keine Stellungnahme abgegeben, so kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht selbst anfechten.
(5)Absatz 5Auf die Anfechtungen von Entlassungen finden die Abs. 1 und 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist gemäß Abs. 1 drei Arbeitstage beträgt.Auf die Anfechtungen von Entlassungen finden die Absatz eins, und 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist gemäß Absatz eins, drei Arbeitstage beträgt.
Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte
§ 47.Paragraph 47,
In Betrieben, in denen dauernd mindestens 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber dem Betriebsrat alljährlich spätestens einen Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde eine Abschrift der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises zu übermitteln. Wird die Bilanzvorlagefrist durch das Finanzamt erstreckt, so hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber den Betriebsrat davon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Vorlagetermins in Kenntnis zu setzen. Erfolgt die Vorlage der Bilanz nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres, so ist dem Betriebsrat durch Vorlage einer Zwischenbilanz oder anderer geeigneter Unterlagen vorläufig Aufschluss über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben. Dem Betriebsrat sind die erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu geben.
3. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
Fristenberechnung
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz einsBei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Absatz 2Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3)Absatz 3Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.
(4)Absatz 4Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag.
(5)Absatz 5Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft.
(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:
Niederösterreich: Landwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1976, LGBl. Nr. 9020/2;
Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung 1977, LGBl. Nr. 60/1977;
Salzburg: Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1980, LGBl. Nr. 34/1980;
Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats Geschäftsordnung, LGBl. Nr. 20/1982.Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats Geschäftsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1982,.
Anlage (Zu § 46 iVm § 48 der Verordnung)
Beispiele für die Berechnung der einwöchigen Frist ab Verständigung des Betriebsrates von einer beabsichtigten Kündigung
Beispiel 1: Die Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung erfolgt am Mittwoch, den 26. Jänner, um 10 Uhr.
Die einwöchige Frist endet am Freitag, den 4. Februar, um 24 Uhr.
Beispiel 2: Die Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung erfolgt am Donnerstag, den 18. Dezember, um 14 Uhr.
Die einwöchige Frist endet am Dienstag, den 30. Dezember, um 24 Uhr.
Artikel 7
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung – LF-BRF-VO)
Auf Grund des § 369 Z 3 bis 5 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 369, Ziffer 3, bis 5 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022,, wird verordnet:
Abschnitt 1
Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds
Beschluss der Betriebsratsumlage
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsZur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann die Betriebs(Gruppen)versammlung auf Antrag des Betriebsrates die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschließen. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes betragen.
(2)Absatz 2Zur Stellung des Antrages an die Betriebs(Gruppen)versammlung ist ein Beschluss des Betriebsrates erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Termin der Betriebs(Gruppen)versammlung durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.
(3)Absatz 3Zur Vorbereitung und Erleichterung der Beschlussfassung soll der Antrag auf Einhebung der Betriebsratsumlage folgendes enthalten:
eine Übersicht über die zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und für die Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie für die Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft voraussichtlich erforderlichen Beträge mit entsprechenden Angaben über deren Errechnung;
einen Vorschlag über die Höhe der Umlage;
Vorschläge über die Regelung der vertretungsweisen Verwaltung des Betriebsratsfonds (§ 10) und über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds, insbesondere die Verwendung seiner Mittel (§ 13 Abs. 1).Vorschläge über die Regelung der vertretungsweisen Verwaltung des Betriebsratsfonds (Paragraph 10,) und über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds, insbesondere die Verwendung seiner Mittel (Paragraph 13, Absatz eins,).
(4)Absatz 4Die bzw. der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den Beschluss auf Einhebung einer Betriebsratsumlage der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber und der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben sowie durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.
(5)Absatz 5Abs. 1, 2 und 4 gelten sinngemäß für die Änderung der Höhe der Betriebsratsumlage.Absatz eins,, 2 und 4 gelten sinngemäß für die Änderung der Höhe der Betriebsratsumlage.
Einbehaltung der Betriebsratsumlage
§ 2.Paragraph 2,
Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und die einbehaltenen Beträge bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Betriebsratsfonds (§ 3) abzuführen. Der Betriebsrat hat der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber die Stelle, an die die einbehaltenen Beträge zu überweisen bzw. einzuzahlen sind, schriftlich bekanntzugeben. Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und die einbehaltenen Beträge bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Betriebsratsfonds (Paragraph 3,) abzuführen. Der Betriebsrat hat der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber die Stelle, an die die einbehaltenen Beträge zu überweisen bzw. einzuzahlen sind, schriftlich bekanntzugeben.
Betriebsratsfonds
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögen bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögen bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.
(2)Absatz 2Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(3)Absatz 3Jede Errichtung eines Betriebsratsfonds ist vom Betriebsrat unverzüglich schriftlich der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekanntzugeben.
Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat.
(2)Absatz 2Vertreterin bzw. Vertreter des Betriebsratsfonds ist die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrates, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.
Leistungen aus dem Betriebsratsfonds
§ 5.Paragraph 5,
Soweit § 10 nicht anderes bestimmt, beschließt über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds der Betriebsrat und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Betriebsratsfonds von der bzw. vom Vorsitzenden des Betriebsrates zu unterfertigen und von der Kassaverwalterin bzw. vom Kassaverwalter gegenzuzeichnen. Soweit Paragraph 10, nicht anderes bestimmt, beschließt über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds der Betriebsrat und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Betriebsratsfonds von der bzw. vom Vorsitzenden des Betriebsrates zu unterfertigen und von der Kassaverwalterin bzw. vom Kassaverwalter gegenzuzeichnen.
Verwahrung der Mittel
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie Barmittel für den laufenden Bedarf sind von der Kassaverwalterin bzw. vom Kassaverwalter in einem versperrbaren Behälter zu verwahren.
(2)Absatz 2Größere Geldbeträge, die nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, sind bei einer geeigneten Bank einzulegen.
(3)Absatz 3Über die Einnahmen und Ausgaben des Betriebsratsfonds, den Kassenbestand, über Guthaben bei Banken, Sachanlagevermögen und über sämtliche Verbindlichkeiten sind überprüfbare und vollständige Aufzeichnungen zu führen.
Prüfung der Kassa
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie bzw. der Vorsitzende des Betriebsrates und die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit die Aufzeichnungen der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters sowie den Kassastand zu überprüfen.
(2)Absatz 2Auf Verlangen des Betriebsrates oder der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer sowie bei jedem Wechsel in der Person der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters hat diese bzw. dieser unverzüglich einen Kassaabschluss zu machen.
(3)Absatz 3Werden Mängel wahrgenommen, so sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu treffen. Erforderlichenfalls hat die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrats der Kassaverwalterin bzw. dem Kassaverwalter aufzutragen, sich bis zu einer Beschlussfassung durch den Betriebsrat der Fortführung der Geschäfte zu enthalten, die in der Verwahrung der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters befindlichen Barmittel an sich zu nehmen und den Betriebsrat, die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (§ 23) sowie die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.Werden Mängel wahrgenommen, so sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu treffen. Erforderlichenfalls hat die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrats der Kassaverwalterin bzw. dem Kassaverwalter aufzutragen, sich bis zu einer Beschlussfassung durch den Betriebsrat der Fortführung der Geschäfte zu enthalten, die in der Verwahrung der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters befindlichen Barmittel an sich zu nehmen und den Betriebsrat, die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Paragraph 23,) sowie die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
Rechnungslegung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsSpätestens 14 Tage vor Ablauf seiner Tätigkeitsdauer, bei deren vorzeitiger Beendigung binnen einer Woche, hat der Betriebsrat bzw. haben die ehemaligen Mitglieder des Betriebsrates über die Verwaltung des Betriebsratsfonds schriftlich Rechnung zu legen. Eingänge und Ausgaben sind gesondert auszuweisen.
(2)Absatz 2Bei den Eingängen sind gesondert auszuweisen:
Eingänge aus der Betriebsratsumlage;
(3)Absatz 3Bei den Ausgaben sind insbesondere gesondert auszuweisen:
der Gesamtbetrag der für Barauslagen an Betriebsratsmitglieder geleisteten Zahlungen;
der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die zur Deckung der sonstigen Kosten der Geschäftsführung gemacht wurden;
die Beträge, die zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft aufgewendet wurden.
(4)Absatz 4Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind von der bzw. vom Betriebsratsvorsitzenden und der Kassaverwalterin bzw. dem Kassaverwalter zu unterfertigen und von den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern gegenzuzeichnen.
(5)Absatz 5Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind zum Gegenstand eines Berichtes in der nächsten Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen sowie zur Einsicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes aufzulegen. Zeit und Ort der Einsichtnahme sind durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb bekanntzumachen.
Übergabe der Mittel
§ 9.Paragraph 9,
Bei Beendigung seiner Tätigkeitsdauer hat der Betriebsrat die vorhandenen Mittel sowie die Kassabücher, die Belege und sonstigen Aufzeichnungen und Urkunden dem nachfolgenden Betriebsrat zu übergeben. Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen, die der nachfolgende Betriebsrat bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer zu verwahren hat.
Vertretungsweise Verwaltung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsIn der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde (§ 1), hat die Betriebs(Gruppen)versammlung auch eine Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs (§ 4) zu beschließen. Dieser Beschluss hat die notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung und die dafür vorgesehene Person (Personenmehrheit) zu bestimmen sowie eine Regelung zu enthalten, wie die Verständigung der für die vertretungsweise Verwaltung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) im Einzelfall zu erfolgen hat.In der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde (Paragraph eins,), hat die Betriebs(Gruppen)versammlung auch eine Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs (Paragraph 4,) zu beschließen. Dieser Beschluss hat die notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung und die dafür vorgesehene Person (Personenmehrheit) zu bestimmen sowie eine Regelung zu enthalten, wie die Verständigung der für die vertretungsweise Verwaltung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) im Einzelfall zu erfolgen hat.
(2)Absatz 2Die vertretungsweise Verwaltung (Vertretung) des Betriebsratsfonds kann stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie anderen eigenberechtigten Personen (Personenmehrheiten), die in keinem Geschäfts- oder Rechtsverhältnis zum Betriebsratsfonds stehen, mit deren Zustimmung übertragen werden.
(3)Absatz 3Die bzw. der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den gemäß Abs. 1 gefassten Beschluss den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern, der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, der für die Vertretung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) sowie der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich bekanntzugeben und im Betrieb durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung kundzumachen.Die bzw. der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den gemäß Absatz eins, gefassten Beschluss den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern, der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, der für die Vertretung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) sowie der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich bekanntzugeben und im Betrieb durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung kundzumachen.
(4)Absatz 4Wurde kein Beschluss gemäß Abs. 1 gefasst, so obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs, höchstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, der bzw. dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüferin bzw. Rechnungsprüfer. Bestehen im Betrieb keine Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer, so hat die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die vertretungsweise Verwaltung durchzuführen. In diesem Fall kann jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer des Betriebes die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs verständigen.Wurde kein Beschluss gemäß Absatz eins, gefasst, so obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs, höchstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, der bzw. dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüferin bzw. Rechnungsprüfer. Bestehen im Betrieb keine Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer, so hat die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die vertretungsweise Verwaltung durchzuführen. In diesem Fall kann jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer des Betriebes die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs verständigen.
(5)Absatz 5Die gemäß Abs. 1 mit der vertretungsweisen Verwaltung Betrauten haben die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber sowie – außer in den Fällen des Abs. 4 – die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer unverzüglich schriftlich von der Aufnahme bzw. der Beendigung ihrer Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Die §§ 8 und 9 gelten sinngemäß.Die gemäß Absatz eins, mit der vertretungsweisen Verwaltung Betrauten haben die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber sowie – außer in den Fällen des Absatz 4, – die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer unverzüglich schriftlich von der Aufnahme bzw. der Beendigung ihrer Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Die Paragraphen 8, und 9 gelten sinngemäß.
Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds durch den Betriebsausschuss
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsBestehen im Betrieb Betriebsräte der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Angestellten, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Gruppenversammlungen anstelle getrennter Fonds ein gemeinsamer Betriebsratsfonds für beide Gruppen errichtet werden.
(2)Absatz 2Die Verwaltung obliegt dem Betriebsausschuss. §§ 3 bis 10 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dassDie Verwaltung obliegt dem Betriebsausschuss. Paragraphen 3 bis 10 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass
Vertreterin bzw. Vertreter des Betriebsratsfonds die bzw. der Vorsitzende des Betriebsausschusses, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter ist;
die von den Gruppenversammlungen gemäß § 10 Abs. 1 beschlossenen Regelungen über die vertretungsweise Verwaltung im Fall des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs nur bei inhaltlicher Übereinstimmung zur Anwendung kommen.die von den Gruppenversammlungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, beschlossenen Regelungen über die vertretungsweise Verwaltung im Fall des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs nur bei inhaltlicher Übereinstimmung zur Anwendung kommen.
(3)Absatz 3Der Beschluss nach Abs. 1 kann während der jeweiligen Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, in der der Beschluss nach Abs. 1 gefasst worden ist, nicht rückgängig gemacht werden.Der Beschluss nach Absatz eins, kann während der jeweiligen Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, in der der Beschluss nach Absatz eins, gefasst worden ist, nicht rückgängig gemacht werden.
(4)Absatz 4Beschließen die Gruppenversammlungen übereinstimmend oder beschließt eine Gruppenversammlung nach Ablauf der Frist nach Abs. 3 die Auflösung des gemeinsamen Betriebsratsfonds, so gilt § 21.Beschließen die Gruppenversammlungen übereinstimmend oder beschließt eine Gruppenversammlung nach Ablauf der Frist nach Absatz 3, die Auflösung des gemeinsamen Betriebsratsfonds, so gilt Paragraph 21,
Abschnitt 2
Auflösung des Betriebsratsfonds
Voraussetzungen
§ 12.Paragraph 12,
Wird der Betrieb dauernd eingestellt oder ist die durch Gesetz oder durch Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 10 Abs. 1 und 4) abgelaufen, so ist der Betriebsratsfonds aufzulösen. Wird der Betrieb dauernd eingestellt oder ist die durch Gesetz oder durch Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (Paragraph 10, Absatz eins, und 4) abgelaufen, so ist der Betriebsratsfonds aufzulösen.
Art und Weise der Auflösung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDie Betriebs(Gruppen)versammlung hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wird (§ 1), auch eine nähere Regelung über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner Mittel für den Fall der dauernden Betriebseinstellung zu beschließen. Später gefasste Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebseinstellung gefasst wurden oder in angemessener Weise bei der Verwendung des Fondsvermögens auch jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berücksichtigen, die innerhalb des letzten Jahres vor der Betriebseinstellung ausgeschieden sind.Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wird (Paragraph eins,), auch eine nähere Regelung über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner Mittel für den Fall der dauernden Betriebseinstellung zu beschließen. Später gefasste Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebseinstellung gefasst wurden oder in angemessener Weise bei der Verwendung des Fondsvermögens auch jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berücksichtigen, die innerhalb des letzten Jahres vor der Betriebseinstellung ausgeschieden sind.
(2)Absatz 2Die bzw. der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat jeden Beschluss über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner Mittel der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.
Durchführung der Auflösung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsWird der Betrieb dauernd eingestellt, so obliegt die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer dem Betriebsrat. Der Betriebsrat hat die bevorstehende Auflösung der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern sowie der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich bekannt zu geben und durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.
(2)Absatz 2Der Betriebsrat hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen; § 8 gilt sinngemäß. Ist im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates die Auflösung des Betriebsratsfonds noch nicht abgeschlossen, so hat die bzw. der ehemalige Betriebsratsvorsitzende gemeinsam mit den ehemaligen Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern den Betriebsratsfonds aufzulösen. Nach Durchführung der Auflösung sind sämtliche Unterlagen, die den aufgelösten Betriebsratsfonds betreffen, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu übermitteln.Der Betriebsrat hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen; Paragraph 8, gilt sinngemäß. Ist im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates die Auflösung des Betriebsratsfonds noch nicht abgeschlossen, so hat die bzw. der ehemalige Betriebsratsvorsitzende gemeinsam mit den ehemaligen Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern den Betriebsratsfonds aufzulösen. Nach Durchführung der Auflösung sind sämtliche Unterlagen, die den aufgelösten Betriebsratsfonds betreffen, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu übermitteln.
(3)Absatz 3Wird der Betriebsratsfonds infolge Ablaufs der Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 10 Abs. 1 und 4) aufgelöst, so hat die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Auflösung durchzuführen. Diese kann die bisherige vertretungsweise Verwaltung mit der Auflösung beauftragen. In diesem Fall ist Abs. 2 letzter Satz anzuwenden.Wird der Betriebsratsfonds infolge Ablaufs der Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (Paragraph 10, Absatz eins, und 4) aufgelöst, so hat die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Auflösung durchzuführen. Diese kann die bisherige vertretungsweise Verwaltung mit der Auflösung beauftragen. In diesem Fall ist Absatz 2, letzter Satz anzuwenden.
Überwachung der Auflösung
§ 15.Paragraph 15,
Die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat die Durchführung der Auflösung durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. § 34, § 35 zweiter und dritter Satz, § 36 und § 40 gelten sinngemäß. Die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat die Durchführung der Auflösung durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. Paragraph 34,, Paragraph 35, zweiter und dritter Satz, Paragraph 36 und Paragraph 40, gelten sinngemäß.
Auflösung durch Interessenvertretung
§ 16.Paragraph 16,
Die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds obliegt der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn
kein Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung der Mittel vorliegt;
der Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung keine dem § 1 Abs. 1 entsprechende Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der Regelung des § 13 Abs. 1 zweiter Satz vorsieht;der Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung keine dem Paragraph eins, Absatz eins, entsprechende Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der Regelung des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz vorsieht;
der Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung undurchführbar geworden ist.
Vermögensüberschuss
§ 17.Paragraph 17,
Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuss geht auf die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über und ist von dieser für Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verwenden.
Abschnitt 3
Verschmelzung und Trennung von Betriebsratsfonds; Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen
Verschmelzung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsWird wegen Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen getrennter Betriebsräte ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt, so verschmelzen die bestehenden Betriebsratsfonds zu einem einheitlichen Fonds. Die Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung obliegt dem neugewählten Betriebsrat.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt auch für den Zusammenschluss von Betrieben zu einem Betrieb im Sinne des § 276 LAG. Die Durchführung der Vermögensübertragung obliegt dem einheitlichen Betriebsrat (§ 307 LAG) oder dem neugewählten Betriebsrat.Absatz eins, gilt auch für den Zusammenschluss von Betrieben zu einem Betrieb im Sinne des Paragraph 276, LAG. Die Durchführung der Vermögensübertragung obliegt dem einheitlichen Betriebsrat (Paragraph 307, LAG) oder dem neugewählten Betriebsrat.
(3)Absatz 3Der Betriebsrat hat die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich von der Verschmelzung sowie von der Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung zu verständigen. Die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat die Durchführung der Vermögensübertragung durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. § 34, § 35 zweiter und dritter Satz, § 36 und § 40 gelten sinngemäß.Der Betriebsrat hat die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich von der Verschmelzung sowie von der Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung zu verständigen. Die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat die Durchführung der Vermögensübertragung durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. Paragraph 34,, Paragraph 35, zweiter und dritter Satz, Paragraph 36 und Paragraph 40, gelten sinngemäß.
Trennung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsWerden infolge Wegfalles der Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebsrates getrennte Betriebsräte gewählt, so zerfällt der Betriebsratsfonds in getrennte Fonds für jede Arbeitnehmergruppe. Das Vermögen ist nach dem Verhältnis der Zahlen der gruppenangehörigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die getrennten Betriebsratsfonds aufzuteilen.
(2)Absatz 2Der bisherige gemeinsame Betriebsrat hat die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich von einer Trennung, die eine Aufteilung des Betriebsratsfonds bedingt, zu verständigen. Die Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung obliegt den neugewählten getrennten Betriebsräten. Wurde nur ein Betriebsrat gewählt, so hat dieser die Vermögensübertragung für den Bereich seiner Arbeitnehmergruppe durchzuführen. § 18 Abs. 3 gilt sinngemäß.Der bisherige gemeinsame Betriebsrat hat die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich von einer Trennung, die eine Aufteilung des Betriebsratsfonds bedingt, zu verständigen. Die Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung obliegt den neugewählten getrennten Betriebsräten. Wurde nur ein Betriebsrat gewählt, so hat dieser die Vermögensübertragung für den Bereich seiner Arbeitnehmergruppe durchzuführen. Paragraph 18, Absatz 3, gilt sinngemäß.
Rechtliche Verselbstständigung von Betriebsteilen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsWerden Betriebsteile rechtlich verselbständigt, so ist das Fondsvermögen auf die Fonds jener Betriebsräte, die nach Abschluss dieser Maßnahmen in den Teilen des früher zusammengehörigen Betriebes errichtet sind, verhältnismäßig aufzuteilen, wobei das Verhältnis der Beschäftigtenzahl vor der Verselbständigung zu den Beschäftigtenzahlen am Tag der handelsrechtlichen Wirksamkeit der Maßnahmen zu beachten ist. Andere sachliche Kriterien wie Betriebszugehörigkeit oder die tatsächlich geleisteten Beiträge zum Betriebsratsfonds können ebenfalls berücksichtigt werden. Getrennte Fonds für die Gruppen der Arbeiter bzw. Angestellten sind auf die Fonds der entsprechenden Betriebsräte in den verselbstständigten Betriebsteilen aufzuteilen. Erfolgt die Konstituierung eines Betriebsrates nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Fristen gemäß § 306 LAG, so erlischt der Anspruch der Belegschaft in diesem Betriebsteil auf einen Anteil der Mittel des Betriebsratsfonds zugunsten der Belegschaften, die einen Betriebsrat errichtet haben.Werden Betriebsteile rechtlich verselbständigt, so ist das Fondsvermögen auf die Fonds jener Betriebsräte, die nach Abschluss dieser Maßnahmen in den Teilen des früher zusammengehörigen Betriebes errichtet sind, verhältnismäßig aufzuteilen, wobei das Verhältnis der Beschäftigtenzahl vor der Verselbständigung zu den Beschäftigtenzahlen am Tag der handelsrechtlichen Wirksamkeit der Maßnahmen zu beachten ist. Andere sachliche Kriterien wie Betriebszugehörigkeit oder die tatsächlich geleisteten Beiträge zum Betriebsratsfonds können ebenfalls berücksichtigt werden. Getrennte Fonds für die Gruppen der Arbeiter bzw. Angestellten sind auf die Fonds der entsprechenden Betriebsräte in den verselbstständigten Betriebsteilen aufzuteilen. Erfolgt die Konstituierung eines Betriebsrates nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 306, LAG, so erlischt der Anspruch der Belegschaft in diesem Betriebsteil auf einen Anteil der Mittel des Betriebsratsfonds zugunsten der Belegschaften, die einen Betriebsrat errichtet haben.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist auch auf unternehmensinterne Umstrukturierungen anzuwenden, aufgrund derer ein neuer Betrieb im Sinn von § 276 Abs. 1 LAG entsteht. Für die verhältnismäßige Aufteilung ist der Zeitpunkt der organisatorischen Wirksamkeit der Umstrukturierungsmaßnahmen oder ein in einer Betriebsvereinbarung nach § 306 Abs. 2 LAG festgelegter Zeitpunkt maßgeblich.Absatz eins, ist auch auf unternehmensinterne Umstrukturierungen anzuwenden, aufgrund derer ein neuer Betrieb im Sinn von Paragraph 276, Absatz eins, LAG entsteht. Für die verhältnismäßige Aufteilung ist der Zeitpunkt der organisatorischen Wirksamkeit der Umstrukturierungsmaßnahmen oder ein in einer Betriebsvereinbarung nach Paragraph 306, Absatz 2, LAG festgelegter Zeitpunkt maßgeblich.
(3)Absatz 3§ 18 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Betriebsrat des ursprünglichen Betriebes die zuständige gesetzliche Interessenvertretung unverzüglich von einer Umstrukturierungsmaßnahme, die eine Aufteilung des Betriebsratsfonds bedingt, zu verständigen hat. Die Durchführung der Vermögensübertragung obliegt den Betriebsräten, die nach Abschluss dieser Maßnahmen in den Teilen des früher zusammengehörigen Betriebes errichtet sind.Paragraph 18, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass der Betriebsrat des ursprünglichen Betriebes die zuständige gesetzliche Interessenvertretung unverzüglich von einer Umstrukturierungsmaßnahme, die eine Aufteilung des Betriebsratsfonds bedingt, zu verständigen hat. Die Durchführung der Vermögensübertragung obliegt den Betriebsräten, die nach Abschluss dieser Maßnahmen in den Teilen des früher zusammengehörigen Betriebes errichtet sind.
Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsIn der Versammlung, in der die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschlossen wird, hat jede Gruppenversammlung auch über die Verwendung des bestehenden Betriebsratsfonds und seiner Mittel zu beschließen.
(2)Absatz 2Nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des gemeinsamen Betriebsrates ist das Vermögen des gemeinsamen Betriebsratsfonds auf getrennte Fonds aufzuteilen, es sei denn, die Gruppenversammlungen beschließen neuerlich die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates. Die Aufteilung hat unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Beschlüsse der Gruppenversammlungen (Abs. 1) zu erfolgen. Liegen solche Beschlüsse nicht vor oder sind sie undurchführbar geworden, so gilt § 19 Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß.Nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des gemeinsamen Betriebsrates ist das Vermögen des gemeinsamen Betriebsratsfonds auf getrennte Fonds aufzuteilen, es sei denn, die Gruppenversammlungen beschließen neuerlich die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates. Die Aufteilung hat unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Beschlüsse der Gruppenversammlungen (Absatz eins,) zu erfolgen. Liegen solche Beschlüsse nicht vor oder sind sie undurchführbar geworden, so gilt Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz sinngemäß.
(3)Absatz 3Auf die Durchführung der Vermögensübertragung ist § 19 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Auf die Durchführung der Vermögensübertragung ist Paragraph 19, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
Aufteilung durch Interessenvertretung
§ 22.Paragraph 22,
In den Fällen des § 21 ist auf die Durchführung der Vermögensübertragung durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 16 sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des Paragraph 21, ist auf die Durchführung der Vermögensübertragung durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Paragraph 16, sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt 4
Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer
Wahl
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsWurde die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen (§ 1), so hat die Betriebs(Gruppen)versammlung eine Rechnungsprüferin oder einen Rechnungsprüfer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, in Betrieben (Arbeitnehmergruppen) mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen.Wurde die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen (Paragraph eins,), so hat die Betriebs(Gruppen)versammlung eine Rechnungsprüferin oder einen Rechnungsprüfer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, in Betrieben (Arbeitnehmergruppen) mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen.
(2)Absatz 2Die erstmalige Wahl hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde, zu erfolgen.
Wahlberechtigung
§ 24.Paragraph 24,
Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Betriebsrates sind, in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Außer in den Fällen des § 28 bedarf es nicht der Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen. Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Betriebsrates sind, in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Außer in den Fällen des Paragraph 28, bedarf es nicht der Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen.
Einberufung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsDie Betriebs(Gruppen)versammlung, in der die Wahl der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) erfolgen soll, ist so rechtzeitig einzuberufen, dass die neugewählten Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(2)Absatz 2Die Einberufung hat den Hinweis zu enthalten, dass Wahlvorschläge, die höchstens doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten enthalten, als Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (ausschließlich Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) zu wählen sind, schriftlich oder mündlich bei der bzw. beim Vorsitzenden der Betriebs(Gruppen)versammlung erstattet werden können.
Wahlvorschläge
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsWurden Wahlvorschläge eingebracht, so ist über sie in der Reihenfolge ihres Einlangens abzustimmen. Als gewählt gelten die Kandidatinnen und Kandidaten jenes Wahlvorschlages, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
(2)Absatz 2Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3)Absatz 3Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jede bzw. jeden in der Betriebs(Gruppen)versammlung stimmberechtigte Arbeitnehmerin bzw. stimmberechtigten Arbeitnehmer, die bzw. der nicht Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates ist (Wahlwerberin bzw. Wahlwerber), abgegeben werden. Für jede Rechnungsprüferin und jeden Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jeweils jene Wahlwerberin bzw. jener Wahlwerber, die bzw. der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Im Übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jede bzw. jeden in der Betriebs(Gruppen)versammlung stimmberechtigte Arbeitnehmerin bzw. stimmberechtigten Arbeitnehmer, die bzw. der nicht Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates ist (Wahlwerberin bzw. Wahlwerber), abgegeben werden. Für jede Rechnungsprüferin und jeden Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jeweils jene Wahlwerberin bzw. jener Wahlwerber, die bzw. der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Im Übrigen gilt Absatz 2, sinngemäß.
Wahlergebnis
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsUnmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat die bzw. der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt eine Gewählte oder ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, dass sie bzw. er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
(2)Absatz 2Die bzw. der Vorsitzende hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen und der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, sowie den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
Zusammenlegung mit Betriebsratswahl
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsIn Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen mehr als zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Betriebs(Gruppen)versammlung anlässlich der Wahl des Wahlvorstandes beschließen, die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer zugleich mit der Wahl des Betriebsrates durchzuführen.
(2)Absatz 2Liegt ein Beschluss nach Abs. 1 vor, so hat der Wahlvorstand auch die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer vorzubereiten und durchzuführen.Liegt ein Beschluss nach Absatz eins, vor, so hat der Wahlvorstand auch die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer vorzubereiten und durchzuführen.
(3)Absatz 3Die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und des Betriebsrates ist mittels gemeinsamer Wahlkundmachung auszuschreiben. Außer dem im § 19 Abs. 2 der Land- und forstwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung (LF-BRWO), BGBl. II Nr. XXX/2021, vorgeschriebenen Inhalt hat die Wahlkundmachung zu enthalten:Die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und des Betriebsrates ist mittels gemeinsamer Wahlkundmachung auszuschreiben. Außer dem im Paragraph 19, Absatz 2, der Land- und forstwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung (LF-BRWO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. römisch 30 aus 2021,, vorgeschriebenen Inhalt hat die Wahlkundmachung zu enthalten:
die Zahl der zu wählenden Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) sowie
den Hinweis, ob für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und des Betriebsrates
ein gemeinsamer Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und des Betriebsrates aufgelegt wird oder
für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer ein eigener Stimmzettel aufgelegt wird, der sich von den Stimmzetteln für die Betriebsratswahl durch Farbe, Aufdruck oder eine andere besondere Kennzeichnung unterscheiden muss.
(4)Absatz 4Ein Wahlvorschlag nach § 20 LF-BRWO kann auch einen Wahlvorschlag für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer enthalten. Werden keine solchen gemeinsamen Wahlvorschläge eingebracht, so ist auf Wahlvorschläge für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer § 20 LF-BRWO sinngemäß anzuwenden.Ein Wahlvorschlag nach Paragraph 20, LF-BRWO kann auch einen Wahlvorschlag für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer enthalten. Werden keine solchen gemeinsamen Wahlvorschläge eingebracht, so ist auf Wahlvorschläge für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer Paragraph 20, LF-BRWO sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5§ 23 LF-BRWO gilt mit der Maßgabe, dass die für die Betriebsratswahl ausgestellte Wahlkarte auch zur brieflichen Stimmabgabe für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer berechtigt.Paragraph 23, LF-BRWO gilt mit der Maßgabe, dass die für die Betriebsratswahl ausgestellte Wahlkarte auch zur brieflichen Stimmabgabe für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer berechtigt.
(6)Absatz 6§ 24 LF-BRWO gilt mit der Maßgabe, dass Wählergruppen, deren Wahlvorschläge für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer zugelassen wurden, nur dann zur Entsendung von Wahlzeuginnen und Wahlzeugen berechtigt sind, wenn sich diese Berechtigung nicht schon auf Grund eines zugelassenen Wahlvorschlages für die Betriebsratswahl ergibt.Paragraph 24, LF-BRWO gilt mit der Maßgabe, dass Wählergruppen, deren Wahlvorschläge für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer zugelassen wurden, nur dann zur Entsendung von Wahlzeuginnen und Wahlzeugen berechtigt sind, wenn sich diese Berechtigung nicht schon auf Grund eines zugelassenen Wahlvorschlages für die Betriebsratswahl ergibt.
(7)Absatz 7§ 25 LF-BRWO gilt mit der Maßgabe, dass den Wahlberechtigten auch ein leerer Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer, der durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen von jenen für die Betriebsratswahl unterschieden sein muss, auszuhändigen ist. Wurden gemeinsame Stimmzettel aufgelegt und will die Wählerin bzw. der Wähler die Stimme für beide darauf enthaltenen Vorschläge abgeben, so hat sie bzw. er den gemeinsamen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen. Will die Wählerin bzw. der Wähler die Stimme nur für einen der beiden Vorschläge eines gemeinsamen Stimmzettels abgeben, im Übrigen aber den Vorschlag einer anderen wahlwerbenden Gruppe wählen, so hat sie bzw. er neben dem gemeinsamen Stimmzettel auch einen ausgefüllten Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Betriebsratswahl) in das Wahlkuvert zu legen. Will sich die Wählerin bzw. der Wähler entweder bei der Betriebsratswahl oder bei der Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer der Stimme enthalten, so hat sie bzw. er lediglich einen ausgefüllten Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Betriebsratswahl) in das Wahlkuvert zu legen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gemeinsame bzw. mehrere ausgefüllte Stimmzettel derselben wahlwerbenden Gruppe, so sind sie als einziger Stimmzettel zu zählen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gemeinsame Stimmzettel verschiedener wahlwerbender Gruppen bzw. mehrere ausgefüllte, auf verschiedene Wahlvorschläge lautende Stimmzettel, so sind alle ungültig.Paragraph 25, LF-BRWO gilt mit der Maßgabe, dass den Wahlberechtigten auch ein leerer Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer, der durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen von jenen für die Betriebsratswahl unterschieden sein muss, auszuhändigen ist. Wurden gemeinsame Stimmzettel aufgelegt und will die Wählerin bzw. der Wähler die Stimme für beide darauf enthaltenen Vorschläge abgeben, so hat sie bzw. er den gemeinsamen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen. Will die Wählerin bzw. der Wähler die Stimme nur für einen der beiden Vorschläge eines gemeinsamen Stimmzettels abgeben, im Übrigen aber den Vorschlag einer anderen wahlwerbenden Gruppe wählen, so hat sie bzw. er neben dem gemeinsamen Stimmzettel auch einen ausgefüllten Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Betriebsratswahl) in das Wahlkuvert zu legen. Will sich die Wählerin bzw. der Wähler entweder bei der Betriebsratswahl oder bei der Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer der Stimme enthalten, so hat sie bzw. er lediglich einen ausgefüllten Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Betriebsratswahl) in das Wahlkuvert zu legen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gemeinsame bzw. mehrere ausgefüllte Stimmzettel derselben wahlwerbenden Gruppe, so sind sie als einziger Stimmzettel zu zählen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gemeinsame Stimmzettel verschiedener wahlwerbender Gruppen bzw. mehrere ausgefüllte, auf verschiedene Wahlvorschläge lautende Stimmzettel, so sind alle ungültig.
(8)Absatz 827 LF-BRWO gilt mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand unmittelbar nach dem Öffnen jedes Wahlkuverts, das lediglich einen gemeinsamen Stimmzettel enthält, diesen mit dem Vermerk „Betriebsrat und Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer“ zu versehen hat; enthält ein Wahlkuvert überdies einen ausgefüllten Stimmzettel, so hat der Wahlvorstand unmittelbar nach dem Öffnen des Wahlkuverts den gemeinsamen Stimmzettel mit dem Vermerk „Betriebsrat“ oder den Vermerk „Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer“ zu versehen; im Übrigen hat der Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer erst nach Abschluss der Stimmenzählung für die Betriebsratswahl zu ermitteln.
(9)Absatz 9Weiters finden § 21, § 26, § 29 Abs. 2 bis 4, § 30 und § 32 LF-BRWO sinngemäß Anwendung.Weiters finden Paragraph 21,, Paragraph 26,, Paragraph 29, Absatz 2, bis 4, Paragraph 30 und Paragraph 32, LF-BRWO sinngemäß Anwendung.
(10)Absatz 10Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unverzüglich ein zweiter Wahlgang auszuschreiben. Im zweiten Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im Übrigen gilt § 27 Abs. 2 dritter und vierter Satz sinngemäß.Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unverzüglich ein zweiter Wahlgang auszuschreiben. Im zweiten Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im Übrigen gilt Paragraph 27, Absatz 2, dritter und vierter Satz sinngemäß.
(11)Absatz 11§ 28 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen und das Ergebnis der Wahl kundzumachen hat.Paragraph 28, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen und das Ergebnis der Wahl kundzumachen hat.
Tätigkeitsdauer
§ 29.Paragraph 29,
Die Tätigkeit der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter), wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Die Wiederwahl ist zulässig.
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsVor Ablauf des im § 29 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter)Vor Ablauf des im Paragraph 29, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter)
wenn die Betriebs(Gruppen)versammlung ihre Enthebung beschließt (§ 31);wenn die Betriebs(Gruppen)versammlung ihre Enthebung beschließt (Paragraph 31,);
bei Auflösung, Verschmelzung, Trennung, rechtlicher Verselbstständigung und Zusammenlegung des Betriebsratsfonds;
wenn das Gericht die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer für ungültig erklärt;
wenn die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) funktionsunfähig werden.
(2)Absatz 2Erfolgt eine Wahl nach § 28 vor dem Ablauf des im § 29 bezeichneten Zeitraumes, so endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses dieser Wahl.Erfolgt eine Wahl nach Paragraph 28, vor dem Ablauf des im Paragraph 29, bezeichneten Zeitraumes, so endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses dieser Wahl.
(3)Absatz 3Die Funktion einer Rechnungsprüferin bzw. eines Rechnungsprüfers (Stellvertreterin bzw. Stellvertreters) endet, wenn
die Rechnungsprüferin bzw. der Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) die Funktion zurücklegt;
die Rechnungsprüferin bzw. der Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates gewählt wird;
die Rechnungsprüferin bzw. der Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) aus dem Betrieb ausscheidet.
(4)Absatz 4Der Betriebsrat hat die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen und der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen sowie der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
Enthebung
§ 31.Paragraph 31,
Die Betriebs(Gruppen)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Enthebung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) beschließen. Die Abstimmung ist geheim mittels Stimmzettels durchzuführen. Der Zählung der Stimmzettel ist eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Antragstellerinnen und Antragsteller beizuziehen.
Aufgaben der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsDie Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) haben die Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds tunlichst einmal monatlich zu überprüfen. Insbesondere haben sie
die ausschließliche Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken zu überprüfen;die ausschließliche Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds zu den im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zwecken zu überprüfen;
die Übereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Betriebsrates zu überprüfen;
die Buchführung der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters auf die ziffernmäßige Richtigkeit, den Kassastand sowie gegebenenfalls auch das Inventar und den Warenstand zu überprüfen, wobei die Aufnahme des Kassa- und Warenstandes sowie des Inventars in Anwesenheit der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters oder der bzw. des Betriebsratsvorsitzenden (Stellvertreterin bzw. Stellvertreters) zu erfolgen hat;
auf Verlangen des Betriebsrates jederzeit eine Überprüfung vorzunehmen;
bei jedem Wechsel in der Kassaverwaltung den Kassaabschluss zu überprüfen und der Kassaverwalterin bzw. dem Kassaverwalter auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Übergabe auszustellen;
bei Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates dessen Rechenschaftsbericht und Gebarungsausweis zu überprüfen und gegenzuzeichnen.
(2)Absatz 2Hat die Betriebs(Gruppen)versammlung keinen Beschluss gemäß § 10 Abs. 1 gefasst, so obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs, höchstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, der bzw. dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüferin bzw. Rechnungsprüfer.Hat die Betriebs(Gruppen)versammlung keinen Beschluss gemäß Paragraph 10, Absatz eins, gefasst, so obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs, höchstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, der bzw. dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüferin bzw. Rechnungsprüfer.
Ergebnis der Prüfungstätigkeit
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsDie Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben die Ergebnisse ihrer Prüfungstätigkeit zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen.
(2)Absatz 2Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben überdies den Betriebsrat von festgestellten Mängeln der Buch- oder Geschäftsführung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und Vorschläge für deren Beseitigung zu erstatten. Erforderlichenfalls sind die festgestellten Mängel auch der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich bekanntzugeben.
(3)Absatz 3Festgestellte Mängel, die eine sofortige Untersuchung oder Beseitigung erfordern, sind der bzw. dem Vorsitzenden des Betriebsrates (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) unverzüglich mündlich bekanntzugeben.
Auskünfte und Verschwiegenheit
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsDie Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. Auf Verlangen der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben die Mitglieder des Betriebsrates, die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber sowie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)Absatz 2Sofern § 33 nicht anderes bestimmt, sind die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Verhältnisse und Angelegenheiten des Betriebsratsfonds, des Betriebes und der Arbeitnehmerschaft verpflichtet.Sofern Paragraph 33, nicht anderes bestimmt, sind die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Verhältnisse und Angelegenheiten des Betriebsratsfonds, des Betriebes und der Arbeitnehmerschaft verpflichtet.
Abschnitt 5
Revision
Grundsätze der Revision
§ 35.Paragraph 35,
Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds obliegt der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese hat mit der Durchführung der Revision Angestellte, die die fachliche Eignung dazu besitzen (Revisorinnen und Revisoren), zu betrauen. Erforderlichenfalls kann die Revision auch fachlich geeigneten Personen, die nicht Angestellte der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, übertragen werden.
Aufgaben
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsDie Revisorin bzw. der Revisor hat sich gegenüber dem Betriebsrat mit einem von der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgestellten Ausweis und einem schriftlichen Auftrag zu legitimieren, aus dem die Befugnis zur Revision des Betriebsratsfonds hervorgeht.
(2)Absatz 2Im Übrigen gilt § 34 sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.Im Übrigen gilt Paragraph 34, sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.
Zeitpunkt der Revision
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsDer Betriebsratsfonds ist tunlichst einmal jährlich nach Möglichkeit ohne vorherige Anzeige einer Revision zu unterziehen.
(2)Absatz 2Ersuchen der Betriebsrat oder die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer um die Vornahme einer Revision, so ist dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechen. Eine Revision auf Ersuchen des Betriebsrates (der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer) ersetzt nicht die Vornahme einer Revision nach Abs. 1.Ersuchen der Betriebsrat oder die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer um die Vornahme einer Revision, so ist dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechen. Eine Revision auf Ersuchen des Betriebsrates (der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer) ersetzt nicht die Vornahme einer Revision nach Absatz eins,
Gegenstand der Revision
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz einsDie Revision hat sich auf die Gebarung mit der Betriebsratsumlage und mit den sonstigen Vermögen des Betriebsratsfonds, insbesondere auf die Gebarung in den ausschließlich vom Betriebsrat verwalteten Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zu erstrecken. Der Überprüfung unterliegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchführung, die Übereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Betriebsrates sowie die ausschließliche Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken.Die Revision hat sich auf die Gebarung mit der Betriebsratsumlage und mit den sonstigen Vermögen des Betriebsratsfonds, insbesondere auf die Gebarung in den ausschließlich vom Betriebsrat verwalteten Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zu erstrecken. Der Überprüfung unterliegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchführung, die Übereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Betriebsrates sowie die ausschließliche Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds zu den im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zwecken.
(2)Absatz 2Die Revisorin bzw. der Revisor hat insbesondere die Bücher, die Belege, den Kassastand sowie die sonstigen Vermögenschaften, gegebenenfalls auch das Inventar und den Warenstand zu überprüfen. Die Aufnahme des Kassa- und Warenstandes, des Inventars sowie der sonstigen Vermögenschaften hat in Anwesenheit der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters oder der bzw. des Betriebsratsvorsitzenden (Stellvertreterin bzw. Stellvertreters) sowie erforderlichenfalls der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer zu erfolgen.
Revisionsbericht
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsDie Revisorin bzw. der Revisor hat das Ergebnis der Revision (Revisionsbericht) unverzüglich dem Betriebsrat und den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen gilt § 33 Abs. 2 und 3.Die Revisorin bzw. der Revisor hat das Ergebnis der Revision (Revisionsbericht) unverzüglich dem Betriebsrat und den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen gilt Paragraph 33, Absatz 2, und 3.
(2)Absatz 2Der Betriebsrat hat den Revisionsbericht unverzüglich in einer Sitzung zu beraten und zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen.
(3)Absatz 3Die Revisorin bzw. der Revisor ist berechtigt, an dieser Betriebsratssitzung und dieser Betriebs(Gruppen)versammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Termin und Ort der Betriebsratssitzung und der Betriebs(Gruppen)versammlung sind der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern rechtzeitig bekanntzugeben.
Kosten der Revision
§ 40.Paragraph 40,
Die Kosten der Revision sowie die Barauslagen der Revisorinnen und Revisoren sind von der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu tragen.
Abschnitt 6
Zentralbetriebsratsfonds
Zentralbetriebsratsumlage
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz einsZur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerschaft des Unternehmens kann die Betriebsräteversammlung auf Antrag des Zentralbetriebsrates oder jedes im Unternehmen bestehenden Betriebsrates die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage beschließen. Sie darf höchstens 25% der Betriebsratsumlage betragen.
(2)Absatz 2Zur Stellung des Antrages an die Betriebsräteversammlung ist ein Beschluss des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der Betriebsräteversammlung den Vorsitzenden der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bekanntzugeben, die die Betriebsratsmitglieder nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben. § 1 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.Zur Stellung des Antrages an die Betriebsräteversammlung ist ein Beschluss des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der Betriebsräteversammlung den Vorsitzenden der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bekanntzugeben, die die Betriebsratsmitglieder nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben. Paragraph eins, Absatz 3, und 4 gilt sinngemäß.
Einbehaltung der Zentralbetriebsratsumlage
§ 42.Paragraph 42,
Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat die Zentralbetriebsratsumlage von der einbehaltenen Betriebsratsumlage in Abzug zu bringen und bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Zentralbetriebsratsfonds abzuführen. § 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat die Zentralbetriebsratsumlage von der einbehaltenen Betriebsratsumlage in Abzug zu bringen und bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Zentralbetriebsratsfonds abzuführen. Paragraph 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.
Zentralbetriebsratsfonds
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz einsDie Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 41 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögen bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds.Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im Paragraph 41, Absatz eins, bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögen bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds.
(2)Absatz 2Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 41 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds dürfen nur zu den im Paragraph 41, Absatz eins, bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(3)Absatz 3Jede Errichtung eines Zentralbetriebsratsfonds ist vom Zentralbetriebsrat unverzüglich schriftlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bekanntzugeben.
Verwaltung und Vertretung des Zentralbetriebsratsfonds
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz einsDie Verwaltung des Zentralbetriebsratsfonds obliegt dem Zentralbetriebsrat. Die §§ 5 bis 9 gelten sinngemäß. § 10 gilt mit der Maßgabe, dass mit der vertretungsweisen Verwaltung auch jeder im Unternehmen bestellte Betriebsrat betraut werden kann.Die Verwaltung des Zentralbetriebsratsfonds obliegt dem Zentralbetriebsrat. Die Paragraphen 5, bis 9 gelten sinngemäß. Paragraph 10, gilt mit der Maßgabe, dass mit der vertretungsweisen Verwaltung auch jeder im Unternehmen bestellte Betriebsrat betraut werden kann.
(2)Absatz 2Vertreterin bzw. Vertreter des Zentralbetriebsratsfonds ist die bzw. der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.
Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsDer Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen:
wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen sind;
nach Ablauf der im Beschluss der Betriebsräteversammlung vorgesehenen Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung;
bei vertretungsweiser Verwaltung durch die bzw. den an Lebensjahren älteste Rechnungsprüferin bzw. ältesten Rechnungsprüfer nach Ablauf von sechs Monaten.
(2)Absatz 2Auf die Durchführung der Auflösung sind die §§ 13 und 14 sinngemäß anzuwenden.Auf die Durchführung der Auflösung sind die Paragraphen 13, und 14 sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Der Zentralbetriebsrat bzw. das im Beschluss der Betriebsräteversammlung vorgesehene Verwaltungs(Vertretungs)organ hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen. § 8 gilt sinngemäß. Das verbleibende Vermögen ist auf bestehende Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds zuletzt beitragspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufzuteilen. § 17 gilt sinngemäß.Der Zentralbetriebsrat bzw. das im Beschluss der Betriebsräteversammlung vorgesehene Verwaltungs(Vertretungs)organ hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen. Paragraph 8, gilt sinngemäß. Das verbleibende Vermögen ist auf bestehende Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds zuletzt beitragspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufzuteilen. Paragraph 17, gilt sinngemäß.
Rechnungsprüfung
§ 46.Paragraph 46,
Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören. Im Übrigen sind die §§ 23 bis 27, § 29, § 30 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 31 bis 34 sinngemäß anzuwenden. Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören. Im Übrigen sind die Paragraphen 23, bis 27, Paragraph 29,, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4, Absatz 2, und 3 sowie die Paragraphen 31, bis 34 sinngemäß anzuwenden.
Revision
§ 47.Paragraph 47,
Auf die Revision der Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds sind die Bestimmungen des Abschnittes 5 sinngemäß anzuwenden.
Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft. Werden Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer gleichzeitig mit dem Betriebsrat gewählt und erfolgt die Kundmachung der Wahl drei Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind ungeachtet des Abs. 2 die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft. Werden Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer gleichzeitig mit dem Betriebsrat gewählt und erfolgt die Kundmachung der Wahl drei Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind ungeachtet des Absatz 2, die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:
Niederösterreich: Landwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung, LGBl. Nr. 9020-3;Niederösterreich: Landwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 9020-3;
Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977, LGBl. Nr. 61/1977.Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1977,.