Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der Verordnungen zum Landarbeitsgesetz 2021 erlassen werden

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

1

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

2

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe

3

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung

4

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären

5

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

6

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung

7

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung

Artikel 1

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung – LF-AStV)

Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des Paragraph 216, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Arbeitsstätten

Paragraph 2,

Verkehrswege

Paragraph 3,

Ausgänge

Paragraph 4,

Stiegen

Paragraph 5,

Beleuchtung und Belüftung von Räumen

Paragraph 6,

Fußböden, Wände und Decken

Paragraph 7,

Türen und Tore

Paragraph 8,

Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer

Paragraph 9,

Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen

Paragraph 10,

Lagerungen

Paragraph 11,

Gefahrenbereiche

Paragraph 12,

Alarmeinrichtungen

Paragraph 13,

Prüfungen

Paragraph 14,

Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Paragraph 15,

Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

Abschnitt 2
Sicherung der Flucht

Paragraph 16,

Grundsätzliche Bestimmungen

Paragraph 17,

Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge

Paragraph 18,

Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen

Paragraph 19,

Anforderungen an Fluchtwege

Paragraph 20,

Anforderungen an Notausgänge

Paragraph 21,

Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche

Paragraph 22,

Stiegenhaus

Abschnitt 3
Anforderungen an Arbeitsräume

Paragraph 23,

Raumhöhe in Arbeitsräumen

Paragraph 24,

Bodenfläche und Luftraum

Paragraph 25,

Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung

Paragraph 26,

Natürliche Lüftung

Paragraph 27,

Mechanische Be- und Entlüftung

Paragraph 28,

Raumklima in Arbeitsräumen

Paragraph 29,

Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen

Paragraph 30,

Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume

Paragraph 31,

Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen

Abschnitt 4
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

Paragraph 32,

Trink- und Waschwasser

Paragraph 33,

Toiletten

Paragraph 34,

Waschplätze, Waschräume, Duschen

Paragraph 35,

Kleiderkästen und Umkleideräume

Paragraph 36,

Aufenthalts- und Bereitschaftsräume

Paragraph 37,

Wohnräume

Paragraph 38,

Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

Abschnitt 5
Erste Hilfe und Brandschutz

Paragraph 39,

Mittel für die Erste Hilfe

Paragraph 40,

Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer

Paragraph 41,

Sanitätsräume

Paragraph 42,

Löschhilfen

Paragraph 43,

Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte

Paragraph 44,

Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung

Paragraph 45,

Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 46,

Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen

Paragraph 47,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 48,

Schlussbestimmungen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, LAG und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.
  2. Absatz 2Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern benutzt werden, dem Abschnitt 1 und 2 dieser Verordnung entsprechen.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohnerinnen und Hausbewohnern benutzt werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Lässt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befürchten, sind die erforderlichen Maßnahmen von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 260, Absatz 2, LAG vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Der Abschnitt 3 dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.

Arbeitsstätten

Verkehrswege

Paragraph 2,

  1. Absatz einsVerkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. Ziffer eins
      Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m,
    2. Ziffer 2
      Futter- und Tiertreibgänge in Stallungen sowie Durchgänge zwischen Lagerungen, Gewächshaustischen, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m,
    3. Ziffer 3
      Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beiderseits je 0,5 m,
    4. Ziffer 4
      Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, sind in Arbeitsstätten in Containern, Stallungen, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.
  3. Absatz 3Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,
    1. Ziffer eins
      eine Bodenfläche von mehr als 1 000 m² aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen, oder
    2. Ziffer 2
      so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist.
  4. Absatz 4Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
  5. Absatz 5Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1:10 aufweisen. Rampen, die ausschließlich zur Bergung der Tiere aus obergeschoßigen Stallungen im Gefahrenfall dienen, dürfen eine Neigung von 1:3 aufweisen.
  6. Absatz 6Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.
  7. Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege
    1. Ziffer eins
      möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,
    2. Ziffer 2
      so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und
    3. Ziffer 3
      bei jeder Witterung gefahrlos benutzbar sind.
  8. Absatz 8Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind
    1. Ziffer eins
      Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird,
    2. Ziffer 2
      Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
  9. Absatz 9Fahrtreppen und Fahrsteige, die Absatz eins, Ziffer 4, nicht entsprechen, sind mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m in Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung und in den anderen Bundesländern insoweit zulässig, als sie vor folgenden Zeitpunkten errichtet wurden:
    1. Ziffer eins
      Niederösterreich: 8. Dezember 2010;
    2. Ziffer 2
      Kärnten: 15. Juli 2003;
    3. Ziffer 3
      Burgenland: 23. Oktober 2002;
    4. Ziffer 4
      Salzburg: 28. November 2003;
    5. Ziffer 5
      Oberösterreich: 26. Februar 2005;
    6. Ziffer 6
      Wien: 3. Juli 2002;
    7. Ziffer 7
      Tirol: 1. Jänner 1999.
  10. Absatz 10Paragraph 47, ist anzuwenden auf Verkehrswege, die Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechen, in
    1. Ziffer eins
      Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Salzburg, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. Ziffer 2
      Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1951;
    3. Ziffer 3
      Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Ausgänge

Paragraph 3,

  1. Absatz einsAusgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. Ziffer eins
      Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m,
    2. Ziffer 2
      Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beiderseits je 0,5 m.
  2. Absatz 2Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist
    1. Ziffer eins
      daneben ein eigener als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten oder
    2. Ziffer 2
      der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.
  3. Absatz 3Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
  4. Absatz 4Paragraph 47, ist anzuwenden auf Ausgänge, die Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, nicht entsprechen in
    1. Ziffer eins
      Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Salzburg, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. Ziffer 2
      Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1951 und Absatz 2, betreffend 31. Dezember 1983;
    3. Ziffer 3
      Vorarlberg mit Inkrafttreten der Verordnung und Absatz 2, betreffend mit Stichtag 1. Jänner 1994.

Stiegen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsStiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des Paragraph 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.
  2. Absatz 2Stiegen sind so zu gestalten, dass
    1. Ziffer eins
      die Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist,
    2. Ziffer 2
      die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt,
    3. Ziffer 3
      die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege beträgt:
      1. Litera a
        mindestens 13 cm und
      2. Litera b
        höchstens 40 cm,
    4. Ziffer 4
      in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen muss:
      1. Litera a
        nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,
      2. Litera b
        vor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite.
  3. Absatz 3Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,5 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben können.
  4. Absatz 4Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.
  5. Absatz 5Absatz 2, und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die z.B. zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60 Grad zur Waagrechten beträgt.
  6. Absatz 6Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
  7. Absatz 7Paragraph 47, ist anzuwenden auf Stiegen,
    1. Ziffer eins
      die Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, oder Ziffer 3, Litera a, nicht entsprechen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, in
      1. Litera a
        Niederösterreich, Salzburg, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993,
      2. Litera b
        Tirol nur Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, betreffend mit Stichtag 31. Dezember 1983,
      3. Litera c
        Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
    2. Ziffer 2
      die Absatz 2, Ziffer eins, nicht entsprechen, sofern die Stufenhöhe höchstens 20 cm beträgt, in
      1. Litera a
        Burgenland und Kärnten mit Stichtag 1. Juli 2001,
      2. Litera b
        Niederösterreich mit Stichtag 8. Dezember 2010,
      3. Litera c
        Wien mit Stichtag 1. Juli 2001,
      4. Litera d
        Vorarlberg und Salzburg mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
    3. Ziffer 3
      die Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 5 angeführten Zeitpunkten sowie in
      1. Litera a
        Wien mit Stichtag 1. Juli 2001,
      2. Litera b
        Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1998,
      3. Litera c
        Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
    4. Ziffer 4
      die Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, oder Litera b, nicht entsprechen, in
      1. Litera a
        Niederösterreich, Salzburg, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993,
      2. Litera b
        Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1951 und Litera b, betreffend 31. Dezember 1983,
      3. Litera c
        Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Beleuchtung und Belüftung von Räumen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsAlle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.
  2. Absatz 2Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass
    1. Ziffer eins
      sie von den Ein- und Ausgängen ausgeschaltet werden kann,
    2. Ziffer 2
      Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und
    3. Ziffer 3
      Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, dass eine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vermieden wird.
  3. Absatz 3Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten.

Fußböden, Wände und Decken

Paragraph 6,

  1. Absatz einsFußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
    1. Ziffer eins
      keine Stolperstellen aufweisen,
    2. Ziffer 2
      befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,
    3. Ziffer 3
      von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und
    4. Ziffer 4
      gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden wird.
  2. Absatz 2Fußböden sind so zu gestalten, dass
    1. Ziffer eins
      sie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, sofern zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und
    2. Ziffer 2
      Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet werden könnten.
  3. Absatz 3Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
    1. Ziffer eins
      von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind,
    2. Ziffer 2
      keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht,
    3. Ziffer 3
      gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden wird, und
    4. Ziffer 4
      im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen. Davon ausgenommen sind freistehende Gewächshäuser.
  4. Absatz 4Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände
    1. Ziffer eins
      als solche deutlich gekennzeichnet sind und
    2. Ziffer 2
      im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen
      1. Litera a
        aus Sicherheitsmaterial bestehen oder
      2. Litera b
        so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
  5. Absatz 5Holzbeläge von betretbaren Zwischen- oder Überböden wie in Scheunen oder Schuppen sind insbesondere tritt-, gleit- und stolpersicher auszugestalten sowie gegen Verschieben, Kippen, Kanten und Aufschnellen zu sichern.
  6. Absatz 6Paragraph 47, ist anzuwenden auf Wand- oder Deckenoberflächen, die Absatz 3, Ziffer 4, nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 5 und Ziffer 7, angeführten Zeitpunkten und in Wien mit Stichtag 1. Juli 2001.

Türen und Tore

Paragraph 7,

  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      Türen und Tore für den vorgesehenen Einsatz ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
    2. Ziffer 2
      vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren (wie insbesondere deren Öffnungsmechanismen) so gestaltet sind, dass sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen und Schließen keine Verletzungsgefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen,
    3. Ziffer 3
      Türen und Tore gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausheben, Umkippen, Ausschwingen oder Zufallen gesichert sind, sofern dadurch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet werden könnten,
    4. Ziffer 4
      Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, mit Einrichtungen ausgestattet sind, die ihr unbeabsichtigtes Herabfallen verhindern,
    5. Ziffer 5
      Schwingtüren und -tore so gestaltet sind, dass in Augennähe eine ausreichende Durchsicht möglich ist,
    6. Ziffer 6
      durchsichtige Türen und Tore in Augenhöhe gekennzeichnet sind und
    7. Ziffer 7
      durchsichtige Teile von Türen und Toren
      1. Litera a
        aus Sicherheitsmaterial bestehen oder
      2. Litera b
        gegen Eindrücken geschützt sind, wenn die Gefahr besteht, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Zersplittern dieser Flächen verletzen können.
  2. Absatz 2Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt,
    1. Ziffer eins
      dürfen deren Selbstschließmechanismen nicht außer Funktion gesetzt werden und
    2. Ziffer 2
      ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Selbstschließmechanismen ordnungsgemäß funktionieren.
  3. Absatz 3Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m² auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
  4. Absatz 4Türen von Stallungen sind nach außen aufgehend oder seitlich aufschiebbar einzurichten.
  5. Absatz 5Paragraph 47, ist anzuwenden auf Türen oder Tore, die Absatz eins, Ziffer 7, oder Absatz 3, nicht entsprechen, in
    1. Ziffer eins
      Niederösterreich, Salzburg, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. Ziffer 2
      Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    3. Ziffer 3
      Vorarlberg mit Stichtag 1. Jänner 1994.

Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer

Paragraph 8,

  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
    1. Ziffer eins
      für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
    2. Ziffer 2
      so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und
    3. Ziffer 3
      erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen.
  2. Absatz 2Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
    1. Ziffer eins
      weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen und
    2. Ziffer 2
      mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestaltet sind, dass sie keine Verletzungsgefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen.
  3. Absatz 3Lichtkuppeln und Glasdächer sind
    1. Ziffer eins
      so zu gestalten, dass sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen und
    2. Ziffer 2
      durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, dass sie durch herabfallende Gegenstände durchschlagen werden könnten.
  4. Absatz 4Paragraph 47, ist anzuwenden auf Lichtkuppeln und Glasdächer, die Absatz 3, Ziffer eins, nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 5 angeführten Zeitpunkten, in Wien mit Stichtag 1. Juli 2001, in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1998 und in Vorarlberg mit Stichtag 1. Jänner 1994.

Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsFolgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind oder bei denen die natürliche Belichtung nicht ausreicht;
    2. Ziffer 2
      Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese natürliche Belichtung jedoch z.B. auf Grund der baulichen Gegebenheiten oder auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, um bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu ermöglichen;
    3. Ziffer 3
      Bereiche, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgeht.
  2. Absatz 2Die Sicherheitsbeleuchtung muss
    1. Ziffer eins
      eine von der Beleuchtung unabhängige Energieversorgung haben und
    2. Ziffer 2
      selbsttätig wirksam werden und wirksam bleiben, wenn die Energieversorgung der Beleuchtung ausfällt.
  3. Absatz 3Die Sicherheitsbeleuchtung muss hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung
    1. Ziffer eins
      die Arbeitsstätte rasch und gefahrlos verlassen werden kann und
    2. Ziffer 2
      die in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Bereiche schnell und sicher erkannt und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können.
  4. Absatz 4Sofern sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, befinden, sind abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, und 2 an Stelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, für die Orientierungshilfen.

Lagerungen

Paragraph 10,

  1. Absatz einsLagerungen sind so vorzunehmen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
    1. Ziffer eins
      die Stabilität und Eignung der Unterlage,
    2. Ziffer 2
      die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
    3. Ziffer 3
      die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
    5. Ziffer 5
      den Böschungswinkel von Schüttgütern,
    6. Ziffer 6
      den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
    7. Ziffer 7
      mögliche äußere Einwirkungen.
  2. Absatz 2Durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. durch deutlich erkennbare, dauerhafte Aufschrift, ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
    2. Ziffer 2
      die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie z.B. Galerien, Zwischenböden, Regale, Paletten, Behälter,
    3. Ziffer 3
      die zulässige Füllhöhe von Behältern,
    nicht überschritten werden.
  3. Absatz 3Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.

Gefahrenbereiche

Paragraph 11,

  1. Absatz einsÖffnungen oder Vertiefungen in Fußböden und Decken, wie z.B. Einfüll- oder Abwurföffnungen, Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.
  2. Absatz 2Sind Maßnahmen nach Absatz eins, auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
  3. Absatz 3Erhöhte Bereiche, von denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht festverschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern
    1. Ziffer eins
      bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
    2. Ziffer 2
      bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
    Bei Einfüll- und Abwurföffnungen können die Fußleiste und die Mittelstange fehlen, wenn das Geländer in einer Höhe von 1,0 m und in einem Abstand von mindestens 0,2 m von der Absturzkante zurückversetzt angebracht ist.
  4. Absatz 4Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.
  5. Absatz 5Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet werden könnten.
  6. Absatz 6Für Laderampen gilt:
    1. Ziffer eins
      Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.
    2. Ziffer 2
      Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.
    3. Ziffer 3
      Laderampen mit mehr als 20 m Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben.
    4. Ziffer 4
      Absatz 3, gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Abstürze gesichert sind.
  7. Absatz 7Paragraph 47, ist anzuwenden auf Laderampen, die Absatz 6, Ziffer 2, und 3 nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 5 angeführten Zeitpunkten sowie in
    1. Ziffer eins
      Wien mit Stichtag 1. Juli 2001;
    2. Ziffer 2
      Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1998;
    3. Ziffer 3
      Vorarlberg mit Stichtag 1. Jänner 1994.

Alarmeinrichtungen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsWenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte, sind entsprechende Alarmeinrichtungen von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 260, Absatz 2, LAG vorzuschreiben. Solche Verhältnisse können begründet sein in
    1. Ziffer eins
      der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
    2. Ziffer 2
      der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
    3. Ziffer 3
      den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,
    4. Ziffer 4
      der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
    5. Ziffer 5
      der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
  2. Absatz 2Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.
  3. Absatz 3Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.

Prüfungen

Paragraph 13,

  1. Absatz einsFolgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      Sicherheitsbeleuchtungsanlagen,
    2. Ziffer 2
      Alarmeinrichtungen,
    3. Ziffer 3
      Klima- oder Lüftungsanlagen,
    4. Ziffer 4
      Brandmeldeanlagen.
  2. Absatz 2Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
  3. Absatz 3Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Absatz eins, und 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
  4. Absatz 4Prüfungen gemäß Absatz eins, bis 3 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (z.B. befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechniker, technische Büros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach dem Stand der Technik durchzuführen.
  5. Absatz 5Über die Prüfungen nach Absatz eins, bis 3 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
  6. Absatz 6Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und die Funktion von Orientierungshilfen ist monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Die Kontrolle ist von geeigneten und unterwiesenen Personen durchzuführen. Über die Kontrolle sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens sechs Monate in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Bei selbstprüfenden Anlagen kann die Kontrolle der Leuchten entfallen.

Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Paragraph 14,

Alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren

  1. Ziffer eins
    über das Verhalten im Gefahrenfall (z.B. durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),
  2. Ziffer 2
    sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,
  3. Ziffer 3
    über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,
  4. Ziffer 4
    über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und
  5. Ziffer 5
    über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat gemäß Paragraph 195, LAG die Information in ihrer Muttersprache oder einer sonstigen für sie verständlichen Form zu erfolgen.

Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

Paragraph 15,

  1. Absatz einsWerden mobilitätsbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinne der Absatz 2, bis 5 zu adaptieren. Werden sehbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, sind Handläufe so zu gestalten, dass sie über beide Enden der Stiege mindestens 30 cm hinausragen; die erste und letzte Stufe der Stiege muss in einer Signalfarbe deutlich markiert sein.
  2. Absatz 2Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen.
  3. Absatz 3Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen zu gestalten.
  4. Absatz 4Sofern nach Paragraph 34, Absatz 2, Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für mobilitätsbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen zu gestalten.
  5. Absatz 5Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen zu gestalten.
  6. Absatz 6Bei der Planung und Errichtung von Gebäuden, in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen und in denen die Beschäftigung mobilitätsbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Einrichtungen nach Absatz 2, bis 5 vorgesehen werden oder eine nachträgliche Adaptierung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand leicht erfolgen kann.

Abschnitt 2
Sicherung der Flucht

Grundsätzliche Bestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz einsArbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (z.B. Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Werden sinnes- oder mobilitätsbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.

Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge

Paragraph 17,

  1. Absatz einsArbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
    1. Ziffer eins
      nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der Paragraphen 18, und 19 entspricht (Fluchtweg) und
    2. Ziffer 2
      nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie z.B. Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des Paragraph 21, entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).
  2. Absatz 2Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung (insbesondere keine chemische oder mechanische Gefährdung) vor, und ist in jedem Geschoß ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden, der direkt ins Freie, in einen gesicherten Fluchtbereich oder in einen anderen Brandabschnitt führt, so kann die Fluchtweglänge abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, höchstens betragen:
    1. Ziffer eins
      50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m;
    2. Ziffer 2
      50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 5 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern;
    3. Ziffer 3
      70 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“, mit Rauchmeldern;
    4. Ziffer 4
      70 m bei Vorhandensein einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage, welche durch eine automatische Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern angesteuert wird.
  3. Absatz 3Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
  4. Absatz 4Sind überwiegend ortsunkundige Personen (z. B. Kundinnen bzw. Kunden) auf den Fluchtweg angewiesen, ist ergänzend zu Absatz 2, durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (z. B. Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste).
  5. Absatz 5Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
    1. Ziffer eins
      aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt,
    2. Ziffer 2
      aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen:
      1. Litera a
        Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m², in denen mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden oder
      2. Litera b
        Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m² und
    3. Ziffer 3
      Stallungen für mehr als 15 Großvieheinheiten mindestens zwei Ausgänge aufweisen, von denen einer unmittelbar ins Freie führt.
  6. Absatz 6Als Endausgänge im Sinne des Absatz eins, gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.
  7. Absatz 7Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 18, und 20 zu gestalten (Notausgänge):
    1. Ziffer eins
      alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,
    2. Ziffer 2
      der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.
  8. Absatz 8In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 18, und 20 Absatz eins, und 2 zu gestalten.
  9. Absatz 9Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, so sind kürzere als die in Absatz eins, genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 260, Absatz 2, LAG vorzusehen.
  10. Absatz 10Auf Stallungen sowie Heu- und Strohbergeräume, die vor Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden, sind die Anforderungen an Fluchtwege gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 3 und Absatz 5, Ziffer eins, nicht anzuwenden, wenn eine solche Ausnahme vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hat.
  11. Absatz 11Paragraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsräume,
    1. Ziffer eins
      die Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, nicht entsprechen, in
      1. Litera a
        Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Salzburg, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993,
      2. Litera b
        Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983,
      3. Litera c
        Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
    2. Ziffer 2
      die Absatz 5, Ziffer 2, Litera b, nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3 und Ziffer 5, angeführten Zeitpunkten sowie in
      1. Litera a
        Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1998,
      2. Litera b
        Wien mit Stichtag 1. Juli 2001,
      3. Litera c
        Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen

Paragraph 18,

  1. Absatz einsFluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. Ziffer eins
      für höchstens 20 Personen: 1,0 m,
    2. Ziffer 2
      für höchstens 120 Personen: 1,2 m,
    3. Ziffer 3
      bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 2, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
  2. Absatz 2Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. Ziffer eins
      für höchstens 20 Personen: 0,8 m,
    2. Ziffer 2
      für höchstens 40 Personen: 0,9 m,
    3. Ziffer 3
      für höchstens 60 Personen: 1,0 m,
    4. Ziffer 4
      für höchstens 120 Personen: 1,2 m,
    5. Ziffer 5
                 bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 4, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
  3. Absatz 3Die Personenzahlen in Absatz eins, und 2 bezeichnen jeweils
    1. Ziffer eins
      die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten oder
    2. Ziffer 2
      sofern ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinander liegenden Geschoßen anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten.
  4. Absatz 4Die nach Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt. Liegen zwei Notausgänge mit Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als ein Notausgang.
  5. Absatz 5Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinander liegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt.
  6. Absatz 6Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (z.B. Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume
    1. Ziffer eins
      die Personenzahl nach Absatz 3, auf die Notausgänge aufzuteilen und
    2. Ziffer 2
      für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Absatz eins, und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen.
  7. Absatz 7Paragraph 47, ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Fluchtwege und Notausgänge, die Absatz eins, oder 2 nicht entsprechen, in
      1. Litera a
        Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Salzburg, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993,                         
      2. Litera b
        Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1951,
      3. Litera c
        Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
    2. Ziffer 2
      Fluchtwege, die Absatz eins, Ziffer 3, nicht entsprechen, bei denen es sich nicht um Gänge oder Stiegen handelt, mit Errichtung vor den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3 und Ziffer 5, angeführten Zeitpunkten sowie in
      1. Litera a
        Wien mit Stichtag 1. Juli 2001,
      2. Litera b
        Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1998,
      3. Litera c
        Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Anforderungen an Fluchtwege

Paragraph 19,

  1. Absatz einsArbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Fluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten.
    2. Ziffer 2
      Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 18, Absatz eins, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
    3. Ziffer 3
      Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
    4. Ziffer 4
      Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten.
    5. Ziffer 5
      Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
    6. Ziffer 6
      Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig.
  2. Absatz 2Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens brandhemmend sind.
  4. Absatz 4Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
    1. Ziffer eins
      auf der nach Paragraph 18, Absatz eins, erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder
    2. Ziffer 2
      nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind.
  5. Absatz 5Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese aus nicht brennbaren Materialien bestehen,
    2. Ziffer 2
      diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind,
    3. Ziffer 3
      sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Türen von den Außenstiegen ins Gebäude mindestens brandhemmend ausgeführt sind und
    4. Ziffer 4
      sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Wand, an der die Außenstiege entlangführt, bis zum Geländeniveau und beidseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig ausgeführt ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens brandhemmend ausgeführt sind.
  6. Absatz 6Paragraph 47, ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen, die Absatz eins, Ziffer 5, nicht entsprechen, und Stiegen, die Absatz 5, Ziffer eins, oder 3 oder 4 nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3 und Ziffer 5, angeführten Zeitpunkten sowie in
      1. Litera a
        Wien mit Stichtag 1. Juli 2001,
      2. Litera b
        Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1998,
      3. Litera c
        Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
    2. Ziffer 2
      Stiegen, die Absatz 3 und Absatz 4, nicht entsprechen, in
      1. Litera a
        Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993,
      2. Litera b
        Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983 und Absatz 4, betreffend mit Stichtag 31. Dezember 1951,
      3. Litera c
        Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Anforderungen an Notausgänge

Paragraph 20,

  1. Absatz einsArbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach Paragraph 18, Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.
    2. Ziffer 2
      Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 18, Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
    3. Ziffer 3
      Notausgänge dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
    4. Ziffer 4
      Notausgänge müssen immer in Fluchtrichtung nach außen zu öffnen sein.
  2. Absatz 2Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn sich die Türen
    1. Ziffer eins
      in jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen oder
    2. Ziffer 2
      bei Stromausfall oder Ausfall der Steuerung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben oder
    3. Ziffer 3
      händisch leicht öffnen lassen und auf den Ausgang im Gefahrenfall höchstens 15 Personen angewiesen sind.
  4. Absatz 4Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.
  5. Absatz 5Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
  6. Absatz 6Paragraph 47, ist anzuwenden auf Notausgänge, die Absatz 3, oder 4 nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3 und Ziffer 5, angeführten Zeitpunkten sowie in
    1. Ziffer eins
      Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1998,
    2. Ziffer 2
      Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche

Paragraph 21,

  1. Absatz einsFür gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
    1. Ziffer eins
      Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
    2. Ziffer 2
      Wände, Decken und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.
    3. Ziffer 3
      Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
    4. Ziffer 4
      Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen
      1. Litera a
        mindestens brandhemmend und selbstschließend oder
      2. Litera b
        zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.
    5. Ziffer 5
      Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.
  2. Absatz 2Paragraph 47, ist anzuwenden auf Bereiche, die Absatz eins, nicht entsprechen, in
    1. Ziffer eins
      Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. Ziffer 2
      Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    3. Ziffer 3
      Vorarlberg und in Salzburg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Stiegenhaus

Paragraph 22,

  1. Absatz einsWerden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
    2. Ziffer 2
      Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach Paragraph 21, entsprechen.
    3. Ziffer 3
      Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.
  2. Absatz 2In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
    1. Ziffer eins
      Wände, Decken und Stiegen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
    2. Ziffer 2
      Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
  3. Absatz 3Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
  4. Absatz 4Paragraph 47, ist anzuwenden auf Stiegen, die Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechen und auf Stiegenhäuser, die Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 nicht entsprechen, in
    1. Ziffer eins
      Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. Ziffer 2
      Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    3. Ziffer 3
      Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Abschnitt 3
Anforderungen an Arbeitsräume

Raumhöhe in Arbeitsräumen

Paragraph 23,

  1. Absatz einsAls Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie z.B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
    1. Ziffer eins
      2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m² bis 500 m²,
    2. Ziffer 2
      2,6 m bei einer Bodenfläche bis 100 m².
  3. Absatz 3Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
  4. Absatz 4Paragraph 47, ist mit folgenden Stichtagen anzuwenden auf Arbeitsräume,
    1. Ziffer eins
      die Absatz eins, oder 2 nicht entsprechen, in
      1. Litera a
        Niederösterreich und Oberösterreich: 1. Jänner 1993,
      2. Litera b
        Kärnten: 15. Juli 2003,
      3. Litera c
        Wien: 1. Juli 2001,
      4. Litera d
        Burgenland: 1. Juli 2004,
      5. Litera e
        Vorarlberg: mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
    2. Ziffer 2
      die Absatz 2, Ziffer 2, nicht entsprechen, soweit die lichte Höhe 2,5 m beträgt, in Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Bodenfläche und Luftraum

Paragraph 24,

  1. Absatz einsAls Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer, plus jeweils mindestens 5,0 m² für jede weitere Arbeitnehmerin bzw. jeden weiteren Arbeitnehmer, beträgt.
  2. Absatz 2Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar
    1. Ziffer eins
      direkt bei ihrem bzw. seinem Arbeitsplatz oder,
    2. Ziffer 2
      sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz als möglich.
  3. Absatz 3Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mindestens beträgt:
    1. Ziffer eins
      12,0 m³: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung,
    2. Ziffer 2
      15,0 m³: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung,
    3. Ziffer 3
      18,0 m³: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, wie z.B. erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe.
  4. Absatz 4Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie z.B. Kunden, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m³ freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume und für Räume in Buschen- oder Mostschänken.
  5. Absatz 5Paragraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsräume,
    1. Ziffer eins
      die Absatz eins, nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 5 angeführten Zeitpunkten sowie in
      1. Litera a
        Wien mit Stichtag 1. Juli 2001,
      2. Litera b
        Vorarlberg mit Stichtag 1. Jänner 1994;
    2. Ziffer 2
      die Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 nicht entsprechen, sofern der Mindestluftraum pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mindestens 12,0 m³ bzw. 15,0 m³ beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben in
      1. Litera a
        Niederösterreich, Salzburg, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993,
      2. Litera b
        Vorarlberg mit Stichtag 1. Jänner 1994.

Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung

Paragraph 25,

  1. Absatz einsAls Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
    1. Ziffer eins
      in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und
    2. Ziffer 2
      direkt ins Freie führen.
  2. Absatz 2Von Absatz eins, abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht,
    2. Ziffer 2
      Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 Uhr und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden,
    3. Ziffer 3
      Räume in Untergeschoßen, sofern es sich um
      1. Litera a
        Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen,
      2. Litera b
        Weinkeller oder ähnliche Einrichtungen,
      3. Litera c
        kulturelle Einrichtungen,
      4. Litera d
        Verkaufsstellen (Selbstvermarkter) oder
      5. Litera e
        Buschen- oder Mostschänken (Kellerlokale),
      handelt;
    4. Ziffer 4
      Heu- und Strohlagerräume und vergleichbare Lagerräume.
  3. Absatz 3In Fällen des Absatz 2, Ziffer 3, sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
  4. Absatz 4Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
    1. Ziffer eins
      so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und
    2. Ziffer 2
      mindestens 5% der Bodenfläche des Raumes betragen.
  5. Absatz 5Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Absatz 4,
  6. Absatz 6Absatz 4, ist in den Fällen des Absatz 2, nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7Paragraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsräume, die Absatz eins, oder Absatz 4, nicht entsprechen in
    1. Ziffer eins
      Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. Ziffer 2
      Tirol betreffend Absatz 4, mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    3. Ziffer 3
      Salzburg und betreffend Absatz eins, in Tirol mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Natürliche Lüftung

Paragraph 26,

  1. Absatz einsAls Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.
  2. Absatz 2Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen
    1. Ziffer eins
      in Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2% der Bodenfläche des Raumes aufweisen und
    2. Ziffer 2
      sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so angeordnet sein, dass eine Querlüftung möglich ist.
  3. Absatz 3In eingeschoßigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m² Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.
  4. Absatz 4Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Absatz 2,, wenn
    1. Ziffer eins
      sie direkt ins Freie führen und
    2. Ziffer 2
      die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt ist.
  5. Absatz 5Lüftungsöffnungen müssen von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.
  6. Absatz 6Paragraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsräume, die Absatz 2, oder 3 nicht entsprechen, in
    1. Ziffer eins
      Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. Ziffer 2
      Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    3. Ziffer 3
      Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Mechanische Be- und Entlüftung

Paragraph 27,

  1. Absatz einsParagraph 26, Absatz eins, gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.
  2. Absatz 2Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn
    1. Ziffer eins
      die nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, erforderlichen Lüftungsquerschnitte nicht erreicht werden oder
    2. Ziffer 2
      dem Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, nicht entsprochen ist oder
    3. Ziffer 3
      trotz Einhaltung der erforderlichen Lüftungsquerschnitte
      1. Litera a
        eine ausreichend gute Luftqualität nicht gewährleistet werden kann (z.B. bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe) oder
      2. Litera b
        die natürliche Belüftung mit einer unzulässigen Lärmbelästigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbunden wäre.
  3. Absatz 3Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Pro anwesender Person und Stunde ist mindestens folgendes Außenluftvolumen zuzuführen:
      1. Litera a
        35 m³, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden,
      2. Litera b
        50 m³, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden,
      3. Litera c
        70 m³, wenn in dem Raum Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
    2. Ziffer 2
      Der dem Raum zugeführte Luftvolumenstrom muss dem Abluftstrom entsprechen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht.
    3. Ziffer 3
      Bei erschwerenden Bedingungen, wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, sind die Werte nach Ziffer eins, mindestens um ein Drittel zu erhöhen.
    4. Ziffer 4
      Bei Umluftbetrieb darf der Anteil des in der Stunde zugeführten Außenluftvolumens bei Außentemperaturen zwischen 26° C und 32° C und zwischen 0° C und -12° C bis auf einen Wert von 50% linear verringert werden.
  4. Absatz 4Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, dass unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.
  5. Absatz 5Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu kühlen.
  6. Absatz 6Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, dass
    1. Ziffer eins
      Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind und
    2. Ziffer 2
      es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqualität und zu keiner Geruchsbelästigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommt.
  7. Absatz 7Lüftungsanlagen im Sinne des Absatz 2, müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, muss eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung angezeigt werden.
  8. Absatz 8Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.
  9. Absatz 9Paragraph 47, ist anzuwenden auf mechanische Be- und Entlüftungsanlagen, die Absatz 3, Ziffer eins, bis 3 oder Absatz 5, nicht entsprechen, sofern sich seit diesem Stichtag die in dem Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert haben in
    1. Ziffer eins
      Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. Ziffer 2
      Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    3. Ziffer 3
                 Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Raumklima in Arbeitsräumen

Paragraph 28,

  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:
    1. Ziffer eins
      zwischen 19° C und 25° C, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden,
    2. Ziffer 2
      zwischen 18° C und 24° C, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden,
    3. Ziffer 3
      mindestens 12° C, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit
    1. Ziffer eins
      bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur 25° C möglichst nicht überschreitet oder
    2. Ziffer 2
      andernfalls sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung zu erreichen.
  3. Absatz 3Es ist dafür zu sorgen, dass die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet:
    1. Ziffer eins
      0,10 m/s, wenn Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden,
    2. Ziffer 2
      0,20 m/s, wenn Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden,
    3. Ziffer 3
      0,35 m/s, wenn Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Von Absatz eins, bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und
    1. Ziffer eins
      zumindest im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze den Absatz eins, bis 3 entsprechende Werte herrschen oder, wenn auch dies nicht möglich ist,
    2. Ziffer 2
      andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen getroffen sind (wie z.B. Abschirmen von Zugluftquellen oder wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen trockener oder feuchter Luft, Verminderung der Einwirkungsdauer).
  5. Absatz 5Wird eine Klimaanlage verwendet, muss
    1. Ziffer eins
      die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40% und 70% liegen, sofern dem nicht produktionstechnische Gründe entgegenstehen, und
    2. Ziffer 2
      in der Arbeitsstätte ein Raumthermometer und ein Hygrometer vorhanden sein.
  6. Absatz 6Paragraph 47, ist anzuwenden auf Klimaanlagen, durch die dem Absatz 5, Ziffer eins, nicht entsprochen werden kann, in
    1. Ziffer eins
      Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. Ziffer 2
      Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    3. Ziffer 3
      Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen

Paragraph 29,

  1. Absatz einsArbeitsräume sind mit einer möglichst gleichmäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muss im ganzen Raum, gemessen 0,85 m über dem Boden, mindestens 100 Lux betragen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht (Allgemeinbeleuchtung).
  2. Absatz 2Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls zusätzlich zu beleuchten, wobei auf den Stand der Technik, die jeweilige Sehaufgabe und die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz Bedacht zu nehmen ist.
  3. Absatz 3Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten und Leuchten sind so auszuwählen und zu positionieren, dass große Leuchtdichten, große Leuchtdichteunterschiede, Flimmern, stroboskopische Effekte sowie direkte und indirekte Blendung im Gesichtsfeld der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vermieden werden.

Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume

Paragraph 30,

  1. Absatz einsDie in Absatz 4, angeführten Ausnahmen gelten, wenn
    1. Ziffer eins
      in einem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodass die maximale Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Raum nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, und
    2. Ziffer 2
      diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer restlichen Arbeitszeit in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den Paragraphen 23, bis 29 entsprechen.
  2. Absatz 2Weiters gelten die in Absatz 4, angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn
    1. Ziffer eins
      in dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt,
    2. Ziffer 2
      jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den Paragraphen 23, bis 29 entspricht und
    3. Ziffer 3
      die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m² beträgt.
  3. Absatz 3Die im Absatz 4, Ziffer 3,, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie z.B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
  4. Absatz 4Nach Maßgabe des Absatz eins, bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
    1. Ziffer eins
      die Mindestraumhöhe nach Paragraph 23, Absatz eins, und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muss,
    2. Ziffer 2
      die Mindestbodenfläche nach Paragraph 24, Absatz eins, und 2,
    3. Ziffer 3
      den Mindestluftraum nach Paragraph 24, Absatz 3, und 4,
    4. Ziffer 4
      die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach Paragraph 25, Absatz eins, und 4,
    5. Ziffer 5
      die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach Paragraph 26, Absatz 2 und Absatz 3,,
    6. Ziffer 6
      die mechanische Be- und Entlüftung nach Paragraph 27, Absatz 2, bis 4,
    7. Ziffer 7
      die Lufttemperatur nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2,, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16° C betragen muss,
    8. Ziffer 8
      die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in Paragraph 28, Absatz 3, und 5 genannten Werte zu erreichen.
  5. Absatz 5Die unter diese Bestimmung fallenden Räume sind ebenfalls im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß Paragraph 188, LAG anzuführen.

Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie in Absatz 2, angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist,
    2. Ziffer 2
      wenn wegen der Art der durchzuführenden Arbeiten häufig, mindestens aber einmal im Jahr, ein Standortwechsel erforderlich ist.
  2. Absatz 2Für Arbeitsräume im Sinne des Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 23, Absatz eins, und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 24, Absatz eins, ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mindestens 4,0 m² zu betragen,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 24, Absatz 3, und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens 10 m³ zu betragen,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 27, Absatz 3, und 4 ist nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.
  4. Absatz 4Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die ab den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3 und Ziffer 5, bis 7 angeführten Stichtagen, in Wien ab 1. Juli 2001, in Salzburg und Vorarlberg ab Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Absatz eins, bis 3 die in Paragraph 30, Absatz 4, angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume, die seit den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 6 angeführten Stichtagen, in Wien ab 1. Juli 2001, und in Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, genutzt wurden.

Abschnitt 4
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

Trink- und Waschwasser

Paragraph 32,

  1. Absatz einsTrinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu halten.
  2. Absatz 2Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.
  4. Absatz 4Bei Arbeiten auf Feldern, Wäldern und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk zur Verfügung gestellt werden. Dies kann z.B. auch dadurch erfolgen, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit geboten wird, ausreichend Wasser aus einer Trinkwasserentnahmestelle in Trinkgefäße zu füllen und mitzunehmen. Absatz eins, und 2 gelten.

Toiletten

Paragraph 33,

  1. Absatz einsDen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für betriebsfremde Personen, wie z.B. Kunden, vorgesehen,
    1. Ziffer eins
      sind diese in die Anzahl der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlichen Toiletten nicht einzurechnen und
    2. Ziffer 2
      ist dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehenen Toiletten nicht benützen können.
  2. Absatz 2Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen darauf angewiesen sind. In den übrigen Fällen ist eine getrennte Benutzung der Toiletten vorzusehen.
  3. Absatz 3Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Absatz eins, mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen durch Pissstände zu ersetzen.
  4. Absatz 4Die Personenzahlen in Absatz eins, bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer.
  5. Absatz 5Toiletten sind so anzulegen, dass sie mit Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.
  6. Absatz 6Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, ist bei Ausgängen von Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.
  7. Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      Toiletten ohne Erkältungsgefahr benutzbar sind,
    2. Ziffer 2
      Toiletten mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung sowie mit Toilettpapier ausgestattet sind,
    3. Ziffer 3
      Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienischem Zustand gehalten werden und
    4. Ziffer 4
      in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit vorhanden ist.
  8. Absatz 8Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben in Wäldern, auf Feldern und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen, soweit angemessen, notwendige Vorkehrungen zu treffen, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Verrichtung der Notdurft während der Arbeitszeit möglich ist. Insbesondere auf Feldern ist diese Verpflichtung durch das Gestatten des Aufsuchens der Toiletten auf dem Betriebsgelände, das Aufstellen von mobilen Toiletten oder durch gleichwertige Maßnahmen zu erfüllen.
  9. Absatz 9Paragraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsstätten, die Absatz eins, zweiter Satz nicht entsprechen, in
    1. Ziffer eins
      Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. Ziffer 2
      Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    3. Ziffer 3
      Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Waschplätze, Waschräume, Duschen

Paragraph 34,

  1. Absatz einsIn jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.
  2. Absatz 2Duschen sind für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.
  3. Absatz 3Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Sinne des Absatz 2,, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist. Für Frauen und Männer sind getrennte Duschräume oder eine getrennte Benutzung der Duschräume vorzusehen. Duschräume oder Duschen müssen von innen versperrbar sein.
  4. Absatz 4Waschräume sind zur Verfügung zu stellen,
    1. Ziffer eins
      wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer anwesend sind, zur Unterbringung der Waschplätze oder
    2. Ziffer 2
      wenn nach Absatz 2, Duschen erforderlich sind, zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen.
  5. Absatz 5In den Fällen des Absatz 4, sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind. In den übrigen Fällen ist eine getrennte Benutzung der Waschgelegenheiten vorzusehen, wenn dies aus sittlichen Gründen notwendig ist.
  6. Absatz 6Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu betragen.
  7. Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, dass Waschplätze und Duschen
    1. Ziffer eins
      ausreichend bemessen sind, sodass sich jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen kann,
    2. Ziffer 2
      mit fließendem, warmen Wasser ausgestattet sind,
    3. Ziffer 3
      den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienischem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden,
    4. Ziffer 4
      mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sind und
    5. Ziffer 5
      mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sind, sofern nicht jeder Arbeitnehmerin bzw. jedem Arbeitnehmer ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird.
  8. Absatz 8Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.
  9. Absatz 9Es ist dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt:
    1. Ziffer eins
      21° C in Waschräumen ohne Duschen,
    2. Ziffer 2
      24° C in Waschräumen mit Duschen.
  10. Absatz 10Waschräume nach Absatz 4, Ziffer 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.
  11. Absatz 11Paragraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsstätten, die Absatz 4, Ziffer eins, nicht entsprechen, sofern höchstens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind in
    1. Ziffer eins
      Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. Ziffer 2
      Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983; bei mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Stichtag 31. Dezember 1951;
    3. Ziffer 3
      Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Kleiderkästen und Umkleideräume

Paragraph 35,

  1. Absatz einsFür jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
    1. Ziffer eins
      ausreichend groß, luftig und versperrbar ist,
    2. Ziffer 2
      geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, muss nicht für jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer
      1. Litera a
        ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden oder
      2. Litera b
        im Verkauf beschäftigt wird und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung trägt, und
    2. Ziffer 2
      für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und
    3. Ziffer 3
      für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Absatz eins, oder 2 zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Duschen zur Verfügung zu stellen sind oder
    2. Ziffer 2
      in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, oder
    3. Ziffer 3
      wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu zwölf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen Gründen nicht zumutbar ist.
  5. Absatz 5In den Fällen des Absatz 4, sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind. In den übrigen Fällen ist eine getrennte Benutzung der Umkleideräume vorzusehen.
  6. Absatz 6Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Absatz 4, hat mindestens 2,0 m zu betragen.
  7. Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Absatz 4,
    1. Ziffer eins
      für jede bzw. jeden gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesene Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mindestens 0,6 m² freie Bodenfläche vorhanden ist,
    2. Ziffer 2
      Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,
    3. Ziffer 3
      die Kleiderkästen nach Absatz eins, untergebracht sind,
    4. Ziffer 4
      die Raumtemperatur mindestens 21° C beträgt und
    5. Ziffer 5
      nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
  8. Absatz 8Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
  9. Absatz 9Paragraph 47, ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Arbeitsstätten, die Absatz 4, Ziffer eins, nicht entsprechen, sofern höchstens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind, in Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993, in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983 und im Übrigen in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1951;
    2. Ziffer 2
      Arbeitsstätten, die Absatz 4, Ziffer 3, nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3 und 5 angeführten Zeitpunkten, in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1998 und in Wien ab 1. Juli 2000;
    3. Ziffer 3
      Umkleideräume, die Absatz 7, Ziffer eins, nicht entsprechen, in Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Salzburg, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993 und in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    4. Ziffer 4
      Arbeitsstätten und Umkleideräumen, die Absatz 4,, 6 und 7 nicht entsprechen, in Vorarlberg und Salzburg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Aufenthalts- und Bereitschaftsräume

Paragraph 36,

  1. Absatz einsSind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Unabhängig von der Arbeitnehmerzahl sind für folgende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Absatz 3, entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
    1. Ziffer eins
      für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien beschäftigt werden,
    2. Ziffer 2
      für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe.
  3. Absatz 3Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Absatz eins, und 2
    1. Ziffer eins
      die lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,
    2. Ziffer 2
      die Raumtemperatur mindestens 21° C beträgt,
    3. Ziffer 3
      für jede bzw. jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesene Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m³ vorhanden ist,
    4. Ziffer 4
      für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m² vorhanden ist,
    5. Ziffer 5
      ausreichend große Tische und für jede bzw. jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind,
    6. Ziffer 6
      keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,
    7. Ziffer 7
      dem Paragraph 25, Absatz eins, und 5 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, sofern die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, beschäftigt werden,
    8. Ziffer 8
      gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann und
    9. Ziffer 9
      in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung möglichst nicht getrocknet wird.
  4. Absatz 4Werden im Fall des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Absatz 3, Ziffer eins, eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
  5. Absatz 5Sofern nach Paragraph 212, Absatz 4, LAG Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      diese den Anforderungen nach Absatz 3, entsprechen und
    2. Ziffer 2
      für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur Erholung geeignete Liege vorhanden ist.
  6. Absatz 6Paragraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsstätten
    1. Ziffer eins
      die Absatz 2, Ziffer eins, nicht entsprechen, sofern höchstens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;
    2. Ziffer 2
      die Absatz 3, Ziffer eins, nicht entsprechen, sofern die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt;
    3. Ziffer 3
                 die Absatz 3, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 7, oder Absatz 5, nicht entsprechen in
      1. Litera a
        Niederösterreich, Oberösterreich, Kärnten, Burgenland und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
      2. Litera b
        in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983, Absatz 3, Ziffer 3, betreffend mit Stichtag 31. Dezember 1992 und Absatz 5, betreffend 31. Dezember 1992;
      3. Litera c
        Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Wohnräume

Paragraph 37,

  1. Absatz einsZur Nächtigung oder vorübergehendem Wohnen dürfen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Mindestanforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Sie müssen ihrem Zweck entsprechend benutzbar, in hygienisch einwandfreiem Zustand (insbesondere frei von Schimmel und Ungeziefer und mit verputzten Wänden) sein und dürfen keine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen.
    2. Ziffer 2
      Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben, sowie ausreichend beleuchtbar, auf mindestens 21  C beheizbar und mit angemessenen Schutzvorkehrungen vor Lärm versehen sein.
    3. Ziffer 3
      Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.
    4. Ziffer 4
      Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und einer Stromsteckdose für jede untergebrachte Arbeitnehmerin und jeden untergebrachten Arbeitnehmer ausgestattet sein.
    5. Ziffer 5
      Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mindestens 10 m³ betragen.
    6. Ziffer 6
      Für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen. Etagenbetten, Schlafkapseln oder Schlafkojen sind nicht zulässig.
    7. Ziffer 7
      Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein und auch gesonderte Zugänge haben.
    8. Ziffer 8
      Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen. Werden diese Einrichtungen von mehr als drei untergebrachten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern benutzt, sind diese Räumlichkeiten getrennt von den Schlafräumen einzurichten.
    9. Ziffer 9
      Es müssen Mittel für die Erste Hilfe zur Verfügung stehen.
    10. Ziffer 10
      Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.
    11. Ziffer 11
      Sofern Raucherinnen und Nichtraucherinnen nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen.
    12. Ziffer 12
      Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen geeignete und ohne Erkältungsgefahr benutzbare sowie gut zugängliche Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Duschen und Toiletten müssen von innen versperrbar sein. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit gelten die Paragraphen 32, bis 34 sinngemäß. Duschräume und Toiletten sind jedenfalls nach Geschlechtern getrennt vorzusehen, soweit sie von mehr als acht Personen genutzt werden.
    13. Ziffer 13
      Pro untergebrachter Arbeitnehmerin bzw. untergebrachtem Arbeitnehmer müssen zur Verfügung stehen:
      1. Litera a
        mindestens 11 m² Bodenfläche in den Gesamträumlichkeiten (Wohn- und Aufenthaltsraum, Schlafraum, Küche, Sanitäranlagen, Wasch- und Trockenraum, Vorzimmer) oder
      2. Litera b
        mindestens 6 m² Bodenfläche im Schlafraum.
      Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete Wohnräume können bis 31.12.2034 von den vorgesehenen Mindestbodenflächen im Ausmaß von 10 % abweichen.
    14. Ziffer 14
      Schlafräume dürfen maximal belegt werden
      1. Litera a
        mit vier Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn die Schlafräume ab dem Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden;
      2. Litera b
        ab 1. Jänner 2028 mit sechs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wenn die Schlafräume vor dem Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden;
      3. Litera c
        ab 1. Jänner 2035 mit vier Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wenn die Schlafräume vor dem Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden.
    15. Ziffer 15
      Container dürfen als Unterkunft für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden. Dabei
      1. Litera a
        müssen abweichend von Ziffer 13, pro untergebrachter Arbeitnehmerin bzw. untergebrachtem Arbeitnehmer mindestens 5 m² Bodenfläche zur Verfügung stehen;
      2. Litera b
        ist abweichend von Ziffer 14, im Standardcontainer (13,88m²) eine Belegung zulässig mit
        1. Sub-Litera, a, a
          höchstens zwei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;
        2. Sub-Litera, b, b
          höchstens drei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für maximal drei Wochen pro Jahr, wenn dies außergewöhnliche Umstände erforderlich machen. Die außergewöhnlichen Umstände, die Namen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Dauer der Maßnahme müssen von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber dokumentiert werden. Bei einer Kontrolle ist diese Dokumentation vorzuweisen.
  2. Absatz 2Auf Wohnräume, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden, sind Absatz eins, Ziffer 8, letzter Satz, Ziffer 12, letzter Satz und Ziffer 13, erst ab 1. Jänner 2028 anzuwenden.

Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

Paragraph 38,

Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (z.B. Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.

Abschnitt 5
Erste Hilfe und Brandschutz

Mittel für die Erste Hilfe

Paragraph 39,

  1. Absatz einsIn jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.
  2. Absatz 2Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.
  3. Absatz 3Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein:
    1. Ziffer eins
      eine ausführliche Anleitung zur Ersten Hilfe Leistung,
    2. Ziffer 2
      Vermerke mit den Namen der Ersthelferinnen und Ersthelfer und
    3. Ziffer 3
      die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärztinnen bzw. Ärzte oder Krankenhäuser.
  4. Absatz 4Es ist dafür zu sorgen, dass in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Notfall leicht erreichen und benutzen können.
  5. Absatz 5In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.

Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer

Paragraph 40,

  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Ersthelferin bzw. Ersthelfer):
    1. Ziffer eins
      bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: eine Person,
      bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: zwei Personen,
      bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: eine zusätzliche Person;
    2. Ziffer 2
      abweichend von Ziffer eins, in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind:
      bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: eine Person,
      bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: zwei Personen,
      bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: eine zusätzliche Person.
  2. Absatz 2Für die Ausbildung nach Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      In Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern muss es sich bei der Ausbildung nach Absatz eins, um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.
    2. Ziffer 2
      In Arbeitsstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist es bis drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausreichend, wenn die Ersthelferin bzw. der Ersthelfer eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des Paragraph 6, der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,) absolviert hat. Ab diesem Zeitpunkt muss die Ersthelferin bzw. der Ersthelfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Absatz 3, absolvieren.
  3. Absatz 3Es ist dafür zu sorgen, dass Ersthelferinnen und Ersthelfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch die Arbeitsmedizinerin bzw. den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausreichende Anzahl an Ersthelferinnen bzw. Ersthelfern anwesend ist. Ersthelferin bzw. Ersthelfer kann auch die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber selbst sein.

Sanitätsräume

Paragraph 41,

  1. Absatz einsEin Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
    1. Ziffer eins
      regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden oder
    2. Ziffer 2
      regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen.
  2. Absatz 2Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
    2. Ziffer 2
      Die lichte Höhe muss mindestens 2,0 m betragen, sofern nicht die Bestimmungen des Abschnittes 3 anzuwenden sind.
    3. Ziffer 3
      Sie sind mit einem Telefon, einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.
    4. Ziffer 4
      Die Raumtemperatur muss mindestens 21° C betragen.
    5. Ziffer 5
      In der Nähe muss sich eine Toilette befinden.
    6. Ziffer 6
      Sie dürfen durch andere Nutzungen (z.B. Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.
  4. Absatz 4Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
  5. Absatz 5Paragraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsstätten, die Absatz eins, nicht entsprechen, in
    1. Ziffer eins
      Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. Ziffer 2
      Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    3. Ziffer 3
      Vorarlberg mit Stichtag 1. Jänner 1994;
    4. Ziffer 4
      Salzburg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Löschhilfen

Paragraph 42,

  1. Absatz einsIn jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
    2. Ziffer 2
      das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
    3. Ziffer 3
      die vorhandene Brandlast,
    4. Ziffer 4
      die Nutzungsart der Arbeitsstätte und
    5. Ziffer 5
      die Ausdehnung der Arbeitsstätte.
  2. Absatz 2Unzulässig sind:
    1. Ziffer eins
      Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel,
    2. Ziffer 2
      in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:
      1. Litera a
        Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder
      2. Litera b
        tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel,
    3. Ziffer 3
      in tief gelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.
  3. Absatz 3Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 3, gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
  4. Absatz 4Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.
  5. Absatz 5Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, sind besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen vorzusehen.
  6. Absatz 6Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Absatz 5, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.

Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte

Paragraph 43,

  1. Absatz einsWenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, ist eine Brandschutzbeauftragte bzw. ein Brandschutzbeauftragter und erforderlichenfalls eine Ersatzperson zu bestellen.
  2. Absatz 2Als Brandschutzbeauftragte nach Absatz eins, dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.
  3. Absatz 3Brandschutzbeauftragte nach Absatz eins, sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen nach Paragraph 45, Absatz 2, bis 6,
    2. Ziffer 2
      Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über das Verhalten im Brandfall,
    3. Ziffer 3
      Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik,
    4. Ziffer 4
      Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,
    5. Ziffer 5
      Evakuierung der Arbeitsstätte und
    6. Ziffer 6
      Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
  4. Absatz 4Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
  5. Absatz 5Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, sind zusätzlich Brandschutzwarte und erforderlichenfalls Ersatzpersonen zu bestellen. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, die Brandschutzbeauftragten bei ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
  6. Absatz 6Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich von den Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
  7. Absatz 7Absatz eins, bis 6 gelten nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften eine Brandschutzbeauftragte bzw. einen Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder
    2. Ziffer 2
      in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist.

Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung

Paragraph 44,

  1. Absatz einsSind keine Brandschutzbeauftragten aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften bestellt; ist eine Betriebsfeuerwehr oder eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände nicht eingerichtet und sind Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzwarte nach dieser Verordnung nicht vorgeschrieben, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß Paragraph 209, Absatz 2, LAG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
    1. Ziffer eins
      im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
    2. Ziffer 2
      im Fall von Alarm nach Anweisung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zu kontrollieren, ob alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Arbeitsstätte verlassen haben,
    3. Ziffer 3
      die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unbedingt notwendig ist.
  2. Absatz 2Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zuständig sind, befreit die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung nach Paragraph 209, Absatz 2, LAG.

Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz

Paragraph 45,

  1. Absatz einsDie Maßnahmen nach Absatz 2, bis 6 sind zu treffen:
    1. Ziffer eins
      in Arbeitsstätten, für die die Bestellung einer Brandschutzbeauftragten bzw. eines Brandschutzbeauftragten (Paragraph 43,) notwendig ist;
    2. Ziffer 2
      in Arbeitsstätten, in denen die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften einen Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat;
    3. Ziffer 3
      in Arbeitsstätten, in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist.
  2. Absatz 2Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments.
  3. Absatz 3Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:
    1. Ziffer eins
      die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
    2. Ziffer 2
      die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,
    3. Ziffer 3
      die durchgeführten Brandschutzübungen und
    4. Ziffer 4
      alle Brände und deren Ursachen.
  4. Absatz 4Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen.
  5. Absatz 5Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.
  6. Absatz 6Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen

Paragraph 46,

Für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen (z.B. im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes), in denen ständige Arbeitsplätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, gelten folgende Bestimmungen dieser Verordnung:

  1. Ziffer eins
    für die Bodenfläche: Paragraph 24, Absatz 2 ;,
  2. Ziffer 2
    für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung: Paragraph 25, Absatz eins, und 5, soweit dies technisch möglich ist;
  3. Ziffer 3
    für die natürliche Lüftung: Paragraph 26, Absatz eins, und 5;
  4. Ziffer 4
    für die mechanische Be- und Entlüftung: Paragraph 27, Absatz eins,, 6 und 7;
  5. Ziffer 5
    für die Raumtemperatur: Paragraph 28, Absatz eins, und 3 und Paragraph 30, Absatz , Ziffer 7 ;,
  6. Ziffer 6
    für die künstliche Beleuchtung: Paragraph 29,
  1. Absatz 2Als Arbeitsräume im Sinne des Absatz eins, dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      2,2 m, sofern in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind,
    2. Ziffer 2
      2,3 m im Scheitel bei Baustellenwagen,
    3. Ziffer 3
      im übrigen 2,3 m.
  2. Absatz 3Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume im Sinne des Absatz eins, eingerichtet sind, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
    1. Ziffer eins
      für Verkehrswege: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 3 und Absatz 6 ;,
    2. Ziffer 2
      für Ausgänge: Paragraph 3, Absatz eins, und 3;
    3. Ziffer 3
      für die Beleuchtung: Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3,, wobei erforderlichenfalls stoßsichere tragbare Lichtquellen zur Verfügung zu stellen sind;
    4. Ziffer 4
      für Türen und Tore: Paragraph 7, Absatz eins ;,
    5. Ziffer 5
      für Fußböden, Wände und Decken: Paragraph 6, Absatz eins,, 3 und 4;
    6. Ziffer 6
      für Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer: Paragraph 8 ;,
    7. Ziffer 7
      für Laderampen: Paragraph 11, Absatz 6 ;,
    8. Ziffer 8
      für die barrierefreie Gestaltung: Paragraph 15, Absatz eins ;,
    9. Ziffer 9
      für den baulichen Brandschutz: Paragraph 16, Absatz eins ;,
    10. Ziffer 10
      für Fluchtwege und Notausgänge: Paragraph 19, Absatz eins, und 2 und Paragraph 20, Absatz eins, und 2.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 47,

  1. Absatz einsArbeitsstätten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf Paragraph 47, verweist,
    2. Ziffer 2
      der vom Verweis auf Paragraph 47, erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, und
    3. Ziffer 3
      seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte, und, sofern es sich um Bestimmungen des Abschnittes 4 handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.
  2. Absatz 2Absatz eins, wird durch einen Wechsel in der Person der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers insbesondere bei einem Betriebsübergang nicht berührt.
  3. Absatz 3Absatz eins, wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Ziffer eins, bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf Paragraph 47, erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr ausreicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 260, Absatz 2, LAG die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzusehen. Eine solche Änderung kann betreffen:
    1. Ziffer eins
      die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
    2. Ziffer 2
      die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
    3. Ziffer 3
      die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
    4. Ziffer 4
      die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
    5. Ziffer 5
      die höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
  4. Absatz 4Absatz eins, gilt solange, als der konkrete, vom Verweis auf Paragraph 47, erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf Paragraph 47, erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
  5. Absatz 5Absatz eins, gilt nicht, wenn aus einem vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf Paragraph 47, erfassten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist.
  6. Absatz 6Arbeitsstätten, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit Bescheid eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, dürfen entsprechend diesem Bescheid weiterhin genutzt werden.
  7. Absatz 7Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.
  8. Absatz 8Auf Arbeitsstätten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden, sind die Bestimmungen dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als nicht der Genehmigungsbescheid anderes vorsieht.
  9. Absatz 9Es gilt abweichend von Paragraph 428, Absatz 5, LAG für das Verbot von Etagenbetten gemäß Paragraph 37, Ziffer 6, in Vorarlberg und Tirol eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2032.

Schlussbestimmungen

Paragraph 48,

  1. Absatz einsGemäß Paragraph 431, Absatz eins, LAG wird festgestellt, dass in Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 7 und in Paragraph 46, Absatz 2, dieser Verordnung Abweichungen von Paragraph 204, Absatz 6, sowie in Paragraph 32, Absatz 4, Abweichungen von Paragraph 202, Absatz 2, festgelegt werden.
  2. Absatz 2Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
  3. Absatz 3Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten haben:
    1. Ziffer eins
      Burgenland: Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 107/2002;
    2. Ziffer 2
      Kärnten: Kärntner Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – K-AStV in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 31/2003; Abschnitt römisch III der Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitnehmerschutzverordnung, LGBl. Nr. 43/1977;
    3. Ziffer 3
      Niederösterreich: Verordnung über Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft - NÖ LFW ASt-VO, LGBl. 9020/11-0;
    4. Ziffer 4
      Oberösterreich: Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft - Oö. AStV-LF, LGBl. Nr. 5/2005;
    5. Ziffer 5
      Salzburg: Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW, LGBl. Nr 101/2003;
    6. Ziffer 6
      Steiermark: Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. November 2003 betreffend land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten (LuFw AStVO), LGBl. Nr. 97/2003;
    7. Ziffer 7
      Tirol: Paragraph eins, Litera j, sowie der 1., 7. und 9. Abschnitt der Land- und forstwirtschaftlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung – LFSG-VO, LGBl. Nr. 96/2001;
    8. Ziffer 8
      Vorarlberg: Verordnung der Agrarbezirksbehörde über die Beschaffenheit von Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft, ABl. Nr. 50/2006;
    9. Ziffer 9
      Wien: Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2003,.

Artikel 2

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe – LF-VbA)

Auf Grund der Paragraphen 223, bis 227 und des Paragraph 231, Absatz eins, Ziffer eins, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022,, wird verordnet:

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen (Paragraph 223, Absatz eins, und 7 LAG) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
  2. Absatz 2Im Sinne des Paragraph 223, Absatz 7, LAG sind
    1. Ziffer eins
      Mikroorganismen: alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;
    2. Ziffer 2
      Zellkulturen: in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.
  3. Absatz 3Beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist.
  4. Absatz 4Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach Paragraph 224, LAG ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.

Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung

Paragraph 2,

  1. Absatz einsBei beabsichtigter Verwendung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die biologischen Arbeitsstoffe entsprechend ihrem Infektionsrisiko einer der vier Risikogruppen nach Paragraph 223, Absatz 7, Ziffer eins, bis 4 LAG zuzuordnen.
  2. Absatz 2Die Zuordnung nach Absatz eins, hat gemäß den Organismenlisten (Anhang 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,) zu erfolgen.
  3. Absatz 3Sofern ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) nicht enthalten ist, hat die Zuordnung nach Absatz eins, nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, unter Beachtung der Kriterien gemäß Paragraph 223, Absatz 7, Ziffer eins, bis 4 LAG zu erfolgen. Bei dieser Zuordnung können national oder international anerkannte Listen der EU-Mitgliedstaaten herangezogen werden, die eine Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen im Sinne des Paragraph 223, Absatz 7, Ziffer eins, bis 4 LAG enthalten.
  4. Absatz 4Ist die Zuordnung eines biologischen Arbeitsstoffes nicht eindeutig möglich, ist er der höchsten der in Betracht kommenden Risikogruppen zuzuordnen.
  5. Absatz 5Viren, die bereits beim Menschen isoliert, aber noch nicht in der Organismenliste (Anhang 2 der VbA) eingestuft sind, sind mindestens der Risikogruppe 2 zuzuordnen, es sei denn, das Virus ist in einer Liste im Sinne des Absatz 3, in Risikogruppe 1 eingestuft.

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei beabsichtigter Verwendung

Paragraph 3,

Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    die Risikogruppe der biologischen Arbeitsstoffe;
  2. Ziffer 2
    Art und Häufigkeit der Tätigkeit;
  3. Ziffer 3
    mögliche Infektionswege, z.B. durch Inhalation von Aerosolen oder Staub, durch direkten oder indirekten Haut- oder Schleimhautkontakt, durch Verletzungen oder Bisse, durch orale Aufnahme;
  4. Ziffer 4
    die aus der Arbeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer resultierenden möglichen allergieauslösenden oder toxigenen Wirkungen;
  5. Ziffer 5
    Informationen im Sinne des Paragraph 224, Absatz 2, LAG über mögliche oder tatsächlich aufgetretene Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind oder sein könnten;
  6. Ziffer 6
    die Ungewissheit hinsichtlich des Vorhandenseins von sowie die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, die im Organismus menschlicher Patienten oder von Tieren oder in den von Menschen oder Tieren stammenden Proben, Ausscheidungen oder Abfällen vorhanden sind oder sein könnten.

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei unbeabsichtigter Verwendung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsBei unbeabsichtigter Verwendung ist die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren anhand von Informationen über Erfahrungen mit vergleichbaren Arbeitsplätzen vorzunehmen. Dabei ist Paragraph 3, anzuwenden, soweit dies ohne Kenntnis der Identität des biologischen Arbeitsstoffes möglich ist.
  2. Absatz 2Sofern bei unbeabsichtigter Verwendung die Identität eines biologischen Arbeitsstoffes bekannt ist, muss überdies eine Zuordnung zu einer Risikogruppe gemäß Paragraph 2, vorgenommen werden.

Hygiene, Expositionsvermeidung, Impfung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsWerden biologische Arbeitsstoffe verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die Einhaltung folgender Hygienemaßnahmen sorgen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsplätze und Arbeitsmittel sind in einem dem Arbeitsablauf entsprechenden sauberen Zustand zu halten.
    2. Ziffer 2
      Von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mitgebrachte Lebensmittel, Kosmetika, Medikamente und Tabakerzeugnisse
      1. Litera a
        müssen so aufbewahrt werden, dass eine Kontamination mit biologischen Arbeitsstoffen vermieden wird und
      2. Litera b
        dürfen an Arbeitsplätzen oder in Räumen, an bzw. in denen die Gefahr einer Kontamination mit biologischen Arbeitsstoffen besteht, nicht konsumiert bzw. angewendet werden.
    3. Ziffer 3
      Auf die Verbote nach Ziffer 2, Litera b, muss durch deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen werden.
    4. Ziffer 4
      Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach Ende der Arbeit sowie vor dem Essen, Trinken oder Rauchen die Hände zu waschen.
    5. Ziffer 5
      Ungeziefer muss gegebenenfalls in geeigneter Weise bekämpft werden.
  2. Absatz 2Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass folgende Maßnahmen zur Expositionsvermeidung getroffen werden:
    1. Ziffer eins
      Spitze, schneidende oder zerbrechliche Arbeitsgeräte sind, wenn möglich, durch solche zu ersetzen, bei denen keine oder weniger Gefahr von Stich- oder Schnittverletzungen besteht.
    2. Ziffer 2
      Für das Pipettieren müssen Pipettierhilfen zur Verfügung gestellt werden. Mundpipettieren ist verboten.
    3. Ziffer 3
      Wenn eine Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 möglich ist, sind Tätigkeiten und Arbeitsverfahren mit Staub- oder Aerosolbildung, einschließlich Reinigungsverfahren, wenn möglich durch solche ohne Staub- oder Aerosolbildung zu ersetzen. Bei allen Tätigkeiten ist Staub- oder Aerosolbildung möglichst zu vermeiden.
    4. Ziffer 4
      Wenn Staub- oder Aerosolbildung nicht vermieden werden kann, ist die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die tatsächlich oder möglicherweise gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 exponiert sind, auf das niedrigstmögliche Niveau zu begrenzen.
  3. Absatz 3Absatz 2, Ziffer 3, und 4 gelten auch für biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.
  4. Absatz 4Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, dass ein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen besteht, gegen die es wirksame Impfstoffe gibt, haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Impfung anzubieten.

Ausstattung, Persönliche Schutzausrüstung, sichere Handhabung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsWerden biologische Arbeitsstoffe verwendet, ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Seifenspender, Hautdesinfektionsmittel, Einweghandtücher und Hautpflegemittel an den Waschplätzen,
    2. Ziffer 2
      geeignete Arbeitskleidung,
    3. Ziffer 3
      geeignete Schutzhandschuhe,
    4. Ziffer 4
      geeignete Schutzmasken bei staub- oder aerosolbildenden Arbeitsverfahren,
    5. Ziffer 5
      getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.
  2. Absatz 2Die Oberflächen von Werkbänken und Arbeitstischen müssen wasserundurchlässig, leicht zu reinigen und desinfizierbar sowie gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen oder physikalischen Einflüsse widerstandsfähig sein.
  3. Absatz 3Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung außerhalb des Arbeitsraumes bzw. außerhalb des Arbeitsbereiches nicht getragen wird, und
    2. Ziffer 2
      persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.
  4. Absatz 4Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen geeignete Verfahren für die Entnahme, die Handhabung sowie für die Verarbeitung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs festlegen und dafür geeignete Einrichtungen zur Verfügung stellen.
  5. Absatz 5Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass nur solche Behälter zur Sammlung, zur Aufbewahrung, zum Transport oder zur Beseitigung von biologischen Arbeitsstoffen, von Proben, von Rückständen oder von möglicherweise kontaminierten Gegenständen oder Materialien verwendet werden, die
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (z.B. Material, Festigkeit, Größe, Verschluss) geeignet sind, den Inhalt sicher zu umschließen, wobei auf die Art des jeweiligen Inhalts (z.B. scharfe Gegenstände, Flüssigkeiten, Gewicht) Bedacht zu nehmen ist,
    2. Ziffer 2
      deutlich erkennbar sind (z.B. durch Farbkodierung, Beschriftung oder Kennzeichnung mit dem Symbol für Biogefährdung) und
    3. Ziffer 3
      ihrer Art nach nicht zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bestimmt sind oder mit solchen Behältern verwechselt werden können.

Desinfektion, Vorsorge für besondere Fälle

Paragraph 7,

  1. Absatz einsArbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen festlegen, welche spezifischen Desinfektionsverfahren für die verwendeten biologischen Arbeitsstoffe geeignet und wie oft diese anzuwenden sind und müssen die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 2Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      eine unverzügliche Reinigung und Desinfektion des kontaminierten Bereiches erfolgt, wenn Material, das biologische Arbeitsstoffe enthalten kann, ausgetreten ist oder verschüttet wurde,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsflächen täglich gereinigt und regelmäßig desinfiziert werden,
    3. Ziffer 3
      soweit dies auf Grund des Arbeitsablaufs möglich und erforderlich ist, Arbeitsmittel, die in Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen waren, desinfiziert werden:
      1. Litera a
        vor der Reinigung oder
      2. Litera b
        bevor sie aus dem Arbeitsbereich gebracht werden,
    4. Ziffer 4
      im Fall von Hautkontakt eine Desinfektion der betroffenen Hautflächen erfolgt.
  3. Absatz 3Für folgende Fälle (Ziffer eins, bis 4) müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im Voraus schriftlich festlegen, welche Maßnahmen (wie z.B. Abgrenzen des betroffenen Bereiches, Desinfektion mit bestimmten Mitteln, Reinigung mit bestimmten saugenden Verfahren, Tragen von bestimmter persönlicher Schutzausrüstung, Filtergeräte für die Selbstrettung) zu treffen sind und müssen die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen:
    1. Ziffer eins
      für Reinigungsarbeiten, insbesondere wenn Material, das biologische Arbeitsstoffe enthalten kann, ausgetreten ist oder verschüttet wurde,
    2. Ziffer 2
      für den Umgang mit bzw. die Beseitigung von Rückständen oder von möglicherweise kontaminierten Gegenständen oder Materialien,
    3. Ziffer 3
      für Wartungs-, Instandhaltungs- und Abbrucharbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorherzusehen ist und
    4. Ziffer 4
      für den Fall von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen, durch die es zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommen könnte.

Ausnahmen von Paragraphen 6, und 7

Paragraph 8,

  1. Absatz einsBei beabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß Paragraphen 6, und 7 nicht getroffen werden, wenn die Zuordnung nach Paragraph 2, ergeben hat, dass ausschließlich biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 verwendet werden.
  2. Absatz 2Bei unbeabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß Paragraphen 6, und 7 nicht getroffen werden,
    1. Ziffer eins
      soweit die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass diese Maßnahmen im Einzelnen nicht erforderlich sind oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass mit höchster Wahrscheinlichkeit nur solche biologischen Arbeitsstoffe verwendet werden, die keiner höheren als der Risikogruppe 1 zuzuordnen sind.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei beabsichtigter Verwendung

Paragraph 9,

  1. Absatz einsBei beabsichtigter Verwendung sind
    1. Ziffer eins
      Bereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 verwendet werden, an den Zugängen mit dem Warnzeichen „Biogefährdung“ zu kennzeichnen und
    2. Ziffer 2
      über Paragraphen 5, bis 7 hinausgehend die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1 der VbA zu treffen, und zwar bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen
      1. Litera a
        der Risikogruppe 2: die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG2 der VbA;
      2. Litera b
        der Risikogruppe 3: die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG3 der VbA;
      3. Litera c
        der Risikogruppe 4: die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG4 der VbA.
  2. Absatz 2Werden innerhalb eines Arbeitsbereiches biologische Arbeitsstoffe mit unterschiedlichen Risikogruppen verwendet, sind die Schutzmaßnahmen entsprechend der höchsten in Betracht kommenden Risikogruppe zu treffen.
  3. Absatz 3Wenn der Stamm eines biologischen Arbeitsstoffes abgeschwächt ist oder bekannte Virulenzgene verloren hat, müssen abweichend von Absatz eins, die auf Grund der Einstufung seines Elternstammes erforderlichen Schutzmaßnahmen – vorbehaltlich einer angemessenen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren – nicht getroffen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein solcher Stamm als Produkt oder Bestandteil eines Produkts zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken verwendet werden soll.
  4. Absatz 4Ob und welche weiteren als die in Absatz eins, genannten zusätzlichen Schutzmaßnahmen, insbesondere wegen möglicher Infektionswege oder wegen möglicher allergieauslösender oder toxigener Wirkungen, erforderlich sind, ist von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen.
  5. Absatz 5Wenn bei der beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe in industriellen Verfahren die Gefahren auf Grund der Ermittlung und Beurteilung für bestimmte Tätigkeiten zwar nicht abschließend beurteilt werden können, jedoch Hinweise dafür vorliegen, dass ein erhebliches Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegeben sein könnte, dürfen die entsprechenden Tätigkeiten nur in Arbeitsräumen ausgeführt werden, die dem Anhang 1.RG3 der VbA entsprechen.
  6. Absatz 6Abweichend von Absatz eins, gilt für diagnostische mikrobiologische Labors Paragraph 10, Absatz 3,

Zusätzliche Schutzmaßnahmen in bestimmten Fällen unbeabsichtigter Verwendung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsIm Fall des Paragraph 4, Absatz 2, ist von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen, ob und welche über Paragraphen 5, bis 7 hinausgehende Schutzmaßnahmen (z.B. solche nach Anhang 1 der VbA) insbesondere wegen möglicher Infektionswege oder wegen möglicher allergieauslösender oder toxigener Wirkungen erforderlich sind.
  2. Absatz 2Für Isolierstationen (einschließlich post-mortem-Stationen), die der Absonderung von Patienten oder Tieren dienen, weil diese mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 infiziert sind oder infiziert sein könnten, ist von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern entsprechend der Risikogruppe der in Betracht kommenden biologischen Arbeitsstoffe festzulegen, welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG3 oder 1.RG4 der VbA erforderlich sind, um ein Infektionsrisiko für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglichst zu vermeiden.
  3. Absatz 3In Labors, die Stoffe verwenden, bei denen nicht feststeht, ob biologische Arbeitsstoffe vorhanden sind, die für den Menschen krankheitserregend sein können, die jedoch nicht beabsichtigen, mit biologischen Arbeitsstoffen als solchen zu arbeiten, insbesondere sie zu züchten oder sie zu konzentrieren, sind die zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG2 der VbA zu treffen. Ob und welche weiteren zusätzlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere solche nach Anhang 1.RG3 oder 1.RG4 der VbA) erforderlich sind, ist von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen.

Meldung bei beabsichtigter Verwendung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 225, Absatz 6, LAG hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers und Anschrift der Arbeitsstätte;
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Identität der biologischen Arbeitsstoffe, sofern möglich, nach Gattung und Art;
    3. Ziffer 3
      die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß Paragraph 2 ;,
    4. Ziffer 4
      die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 3 ;,
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach Paragraph 9, Absatz 4,, 5 oder 6.
  2. Absatz 2Weiters sind gegebenenfalls jene biologischen Arbeitsstoffe zu melden, die bei der Verwendung voraussichtlich entstehen werden, sofern diese einer höheren als der ursprünglich gemeldeten Risikogruppe zuzuordnen sind.
  3. Absatz 3Meldungen nach den in Paragraph 14, Absatz 4, genannten Rechtsvorschriften gelten als Meldungen im Sinne dieser Verordnung.
  4. Absatz 4Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben der Land- und Forstwirtschaftsinspektion weiters Betriebsstörungen oder Zwischenfälle, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 oder 4 geführt haben, zu melden.

Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Paragraph 195, LAG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
    1. Ziffer eins
      mögliche Gefahren für die Gesundheit,
    2. Ziffer 2
      von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu treffende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen,
    3. Ziffer 3
      von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu treffende Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition und
    4. Ziffer 4
      das Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung.
  2. Absatz 2Schriftliche Anweisungen nach Paragraph 197, Absatz 6, LAG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über:
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, festgelegten Maßnahmen und
    2. Ziffer 2
      die zu beachtenden Schutzmaßnahmen, sofern biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 verwendet werden.
  3. Absatz 3Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, denen gemäß Paragraph 226, Absatz 4, LAG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.

Handhabung der Organismenlisten (Anhang 2 der VbA)

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDen Risikogruppen zugeordnet sind nur biologische Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen. Nicht berücksichtigt sind:
    1. Ziffer eins
      Tier- und Pflanzenpathogene, von denen bekannt ist, dass sie nicht auf den Menschen wirken und
    2. Ziffer 2
      genetisch veränderte Mikroorganismen.
  2. Absatz 2Wenn ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten nicht enthalten ist, ist er nicht automatisch der Risikogruppe 1 zuzuordnen.
  3. Absatz 3Der Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe zu Risikogruppen wurde deren Wirkung bei gesunden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugrunde gelegt. Nicht berücksichtigt wurden hingegen spezifische Wirkungen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die besonders empfindlich sind, sowie bei schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen.
  4. Absatz 4Im Fall von Gattungen, von denen mehrere Arten als humanpathogen bekannt sind, enthalten die Listen die am häufigsten mit einem Krankheitsgeschehen assoziierten Arten und einen allgemeineren Hinweis darauf, dass andere Arten derselben Gattung möglicherweise den Gesundheitszustand beeinträchtigen.
  5. Absatz 5Wird bei der Zuordnung biologischer Arbeitsstoffe eine gesamte Gattung genannt, so ist davon auszugehen, dass die als nichtpathogen geltenden Arten und Stämme davon ausgeschlossen sind.
  6. Absatz 6Die Zuordnung von Parasiten gilt nur für diejenigen Stadien des Lebenszyklus des betreffenden Parasiten, die für den Menschen am Arbeitsplatz möglicherweise infektionsfähig sind.
  7. Absatz 7Die in den Listen verwendeten Bezeichnungen der biologischen Arbeitsstoffe entsprechen dem Stand 2019 der internationalen Vereinbarungen über die Taxonomie und Nomenklatur von biologischen Arbeitsstoffen. Die Möglichkeit allfälliger späterer Änderungen in der Taxonomie und Nomenklatur ist zu beachten.
  8. Absatz 8In den Organismenlisten sind biologische Arbeitsstoffe mit folgenden Hinweisen versehen:
    1. Ziffer eins
      mit „A“: wenn sie mögliche allergene Wirkung haben,
    2. Ziffer 2
      mit „T“: wenn sie Toxine produzieren,
    3. Ziffer 3
      mit „V“: wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht und in der EU registriert ist,
    4. Ziffer 4
      mit „(**)“: wenn bei einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann und daher das diesbezügliche Infektionsrisiko für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begrenzt ist,
    5. Ziffer 5
      mit „spp.“: wenn andere Arten als humanpathogen bekannt sind.

Schlussbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsGemäß Paragraph 431, Absatz 3, LAG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme jener des Paragraph 9, Absatz eins,, keine Ausnahme zulassen darf.
  2. Absatz 2Soweit in dieser Verordnung auf die Anhänge zur VbA verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 3Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft.
  4. Absatz 4Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht in Geltung stehen:
    1. Ziffer eins
      Burgenland: Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, LGBl. Nr. 26/2001;
    2. Ziffer 2
      Kärnten: Verordnung über den Schutz der Bediensteten in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, LGBl. Nr. 68/2000;
    3. Ziffer 3
      Niederösterreich: Verordnung über biologische Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 31/2016;
    4. Ziffer 4
      Oö. Verordnung biologische Arbeitsstoffe – Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 110/2001;
    5. Ziffer 5
      Salzburg: Biologische Arbeitsstoffe-Verordnung, LGBl. Nr. 87/2001;
    6. Ziffer 6
      Steiermark: Verordnung über den Schutz der Bediensteten in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, LGBl. Nr. 55/2001;
    7. Ziffer 7
      Tirol: Paragraph eins, Litera i, der Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung, LGBl. Nr. 96/2001;
    8. Ziffer 8
      Vorarlberg: Verordnung über den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gegen die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, ABl. Nr. 37/2000;
    9. Ziffer 9
      Wien: Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2001,.

Artikel 3

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Sicherheitsvertrauenspersonen in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung – LF-SVP-VO)

Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des Paragraph 201, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022,, wird verordnet:

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsEs muss mindestens folgende Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      bei einer Arbeitnehmerzahl von 11 bis 50: eine Sicherheitsvertrauensperson;
    2. Ziffer 2
      bei einer Arbeitnehmerzahl von 51 bis 100: zwei Sicherheitsvertrauenspersonen;
    3. Ziffer 3
      bei einer Arbeitnehmerzahl von 101 bis 300: drei Sicherheitsvertrauenspersonen;
    4. Ziffer 4
      für je weitere 300 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist jeweils eine Sicherheitsvertrauensperson zusätzlich zu bestellen.
  2. Absatz 2Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich nach der Anzahl der dauernd beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  3. Absatz 3Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen auf den Betrieb im Sinne des Paragraph 276, LAG oder auf eine diesem gleichgestellte Arbeitsstätte im Sinne des Paragraph 277, LAG abzustellen. Die auf Baustellen (z.B. in einem land- und forstwirtschaftlichem Nebengewerbe) und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind einzurechnen.

Betriebe mit mehreren Arbeitsstätten

Paragraph 2,

Umfasst ein Betrieb mehrere Arbeitsstätten, gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die Anzahl der im Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen muss mindestens der in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Mindestanzahl entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Für jede Arbeitsstätte des Betriebes, in der mehr als 50 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Dies gilt auch dann, wenn sich auf Grund der Zahl der Arbeitsstätten insgesamt für den Betrieb eine höhere Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen ergibt, als der Mindestanzahl nach Paragraph eins, Absatz eins, entspricht.
  3. Ziffer 3
    Eine Sicherheitsvertrauensperson, die für eine Arbeitsstätte mit mehr als 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestellt ist, kann zusätzlich noch die Betreuung von Arbeitsstätten übernehmen, in denen bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Saisonbetriebe

Paragraph 3,

  1. Absatz einsBei der Berechnung der Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen in Saisonbetrieben und Kampagnebetrieben ist auf die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl während jener drei Monate des der Bestellung vorangegangenen Kalenderjahres abzustellen, in denen der höchste Beschäftigtenstand bestand.
  2. Absatz 2Für eine Neubestellung oder Nachbesetzung außerhalb der Saison gilt abweichend von Paragraph 6 und Paragraph 7, eine Frist von drei Monaten.

Auswahl und Qualifikation

Paragraph 4,

  1. Absatz einsBei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der betrieblichen Bereiche (z.B. Produktion und Verwaltung) und der regionalen Bereiche (z.B. Reviere oder Filialen) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können.
  2. Absatz 2Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten umfassen.
  3. Absatz 3Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (Paragraph 242, Absatz 2, LAG) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (Paragraph 247, Absatz 2, LAG) erfolgreich absolviert hat.
  4. Absatz 4Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Absatz 2, absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.
  5. Absatz 5Absatz 4, gilt auch für Betriebsratsmitglieder, die gemäß Paragraph 193, Absatz 2, LAG die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.

Wirkungsbereich

Paragraph 5,

  1. Absatz einsSind für einen Betrieb oder für eine Arbeitsstätte mehr als zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, kann eine Aufteilung des Wirkungsbereiches erfolgen. Wird der Wirkungsbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für den gesamten Betrieb und die gesamte Arbeitsstätte zuständig.
  2. Absatz 2Bei der Aufteilung des Wirkungsbereiches der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf die organisatorischen, regionalen und fachlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Aufteilung des Wirkungsbereiches bedarf der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und der zuständigen Belegschaftsorgane. In Arbeitsstätten ohne Belegschaftsorgane bedarf die Aufteilung des Wirkungsbereiches der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In der schriftlichen Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die beabsichtigte Bestellung gemäß Paragraph 193, Absatz 2, LAG ist auch der vorgesehene Wirkungsbereich anzugeben.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt sinngemäß für die Mitbetreuung weiterer Arbeitsstätten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3,

Frist für die Bestellung

Paragraph 6,

Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen acht Wochen nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode zu erfolgen.

Nachbesetzung und betriebliche Änderungen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsWenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen wird, die Funktion zurücklegt oder wenn ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen. Gleiches gilt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert ist.
  2. Absatz 2Die Nachbesetzung gemäß Absatz eins, hat für den Wirkungsbereich der ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen. Die Nachbesetzung hat für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfolgen.
  3. Absatz 3Wenn alle für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden, ihre Funktion zurücklegen oder ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, hat eine Neubestellung gemäß Paragraph 193, LAG zu erfolgen.
  4. Absatz 4Wurden Sicherheitsvertrauenspersonen für eine Arbeitsstätte ohne Belegschaftsorgane bestellt und werden während ihrer Funktionsperiode Belegschaftsorgane gewählt, so hat eine Neubestellung gemäß Paragraph 193, LAG zu erfolgen, wenn es die zuständigen Belegschaftsorgane verlangen.

Vorsitzende

Paragraph 8,

  1. Absatz einsWurden für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden wählen.
  2. Absatz 2Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen und vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen gegenüber den Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern und den Behörden.

Meldung und Information

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Mitteilung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion gemäß Paragraph 193, Absatz 6, LAG hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
    2. Ziffer 2
      Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
    3. Ziffer 3
      Beginn und Ende der Funktionsperiode,
    4. Ziffer 4
      Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (Paragraph 8,),
    5. Ziffer 5
      Unterschrift der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person und
    6. Ziffer 6
      wenn Belegschaftsorgane bestehen, auch die Unterschrift einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der zuständigen Belegschaftsorgane.
  2. Absatz 2Außer im Fall einer Nachbesetzung (Paragraph 7, Absatz eins,) hat die Mitteilung auch Angaben über die Arbeitnehmerzahl zu enthalten.
  3. Absatz 3Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Absatz eins, vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion an einer für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle oder auf elektronischem Weg erfolgen.

Schlussbestimmungen

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die vor dem 1. Juni 2023 eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes als Sicherheitsvertrauenspersonen entsprechend den für den Arbeitnehmerschutz geltenden Vorschriften in den einzelnen Ländern absolviert haben, ist davon auszugehen, dass sie die notwendigen fachlichen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, erfüllen.
  3. Absatz 3Bestellungen von Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, bleiben bis zum Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode aufrecht, soweit keine vorzeitige Beendigung aus anderen Gründen erfolgt.
  4. Absatz 4Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt folgende Rechtsvorschrift insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten hat:
    Steiermark: Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO), Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2002,.

Artikel 4

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären – LF-VEXAT)

Auf Grund des Abschnittes 20d, insbesondere des Paragraph 231, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraph

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Explosionsfähige Atmosphären und explosionsgefährdete Bereiche

Paragraph 4,

Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren

Paragraph 5,

Explosionsschutzdokument

Paragraph 6,

Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe

Paragraph 7,

Prüfungen

Paragraph 8,

Messungen

Paragraph 9,

Gefahrenanalyse

2. Abschnitt
Explosionsschutz-Maßnahmen

Paragraph 10,

Grundsätze des Explosionsschutzes

Paragraph 11,

Primärer Explosionsschutz: Verhindern der Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen

Paragraph 12,

Einstufen und Kennzeichnen explosionsgefährdeter Bereiche (Zonen)

Paragraph 13,

Bauliche Ausführung von explosionsgefährdeten Bereichen

Paragraph 14,

Sekundärer Explosionsschutz: Vermeiden von Zündquellen

Paragraph 15,

Anforderungen an elektrische Anlagen und an Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen

Paragraph 16,

Vorsorge für den Fall von Störungen

Paragraph 17,

Behälter und ähnliche Betriebseinrichtungen

Paragraph 18,

Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkung von Explosionen

3. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 19,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 20,

Schlussbestimmungen

Anhang

Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Kabel und Leitungen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des Paragraph 202, LAG.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      das Verwenden von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen (das sind Arbeitsstoffe, die, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und, wenn sie unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren) oder chemisch instabilen Stoffen und
    2. Ziffer 2
      die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen gemäß der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Absatz 3Wenn explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als -20° C oder mehr als +60° C) auftreten können, ist Paragraph 3, Absatz 2, dieser Verordnung nicht anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
    1. Ziffer eins
      Brennbare Arbeitsstoffe: hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Arbeitsstoffe im Sinne des Paragraph 223, Absatz 5, LAG sowie sonstige oxidierbare Arbeitsstoffe;
    2. Ziffer 2
      Normalbetrieb: Zustand, bei dem Arbeitsmittel, elektrische Anlagen oder persönliche Schutzausrüstung innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt werden, einschließlich dem Ingang- und Stillsetzen;
    3. Ziffer 3
      Vorhersehbare Störung: Zustand, bei dem Arbeitsmittel, elektrische Anlagen oder persönliche Schutzausrüstung vorhersehbar die bestimmungsgemäße Funktion nicht erbringen;
    4. Ziffer 4
      Heißarbeiten: Arbeiten mit offenen Flammen oder Arbeiten, bei denen Funkenbildung oder ein Erhitzen von Teilen auf eine Temperatur von mehr als 80% der Zündtemperatur eines brennbaren Arbeitsstoffes der explosionsfähigen Atmosphäre eintreten kann.
  2. Absatz 2Arbeitsmittel (Paragraph 217, Absatz eins, und 2 LAG) im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere solche, die eigene potentielle Zündquellen aufweisen (z.B. Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1996,, elektrische Betriebsmittel) oder die in Verbindung mit Arbeitsvorgängen potentielle Zündquellen darstellen können (wie elektrostatische Entladungen oder mechanisch erzeugte Funken).

Explosionsfähige Atmosphären und explosionsgefährdete Bereiche

Paragraph 3,

  1. Absatz einsExplosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft oder aus einer anderen oxidativen Atmosphäre und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
  2. Absatz 2Bei Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten ist das Auftreten explosionsfähiger Atmosphären, sofern nicht der Stand der Technik eine höhere Sicherheit erfordert, jedenfalls dann anzunehmen, wenn die maximal erreichbare Flüssigkeitstemperatur, Verarbeitungstemperatur oder Umgebungstemperatur
    1. Ziffer eins
      nicht mindestens 5° C unter der Temperatur des Flammpunktes liegt oder
    2. Ziffer 2
      bei einem Gemisch, für das kein Flammpunkt bestimmt ist, nicht mindestens 15° C unter der Temperatur des niedrigsten Flammpunktes liegt oder
    3. Ziffer 3
      beim Vernebeln oder Zerstäuben nicht mindestens 15° C unter der Temperatur des Flammpunktes liegt.
  3. Absatz 3Explosionsgefährdete Bereiche sind alle Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären in gefahrdrohenden Mengen auftreten können, sodass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich werden. Liegt über das Schüttgut bzw. Futtermittel ein Nachweis vor, dass keine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, entfallen die besonderen Schutzmaßnahmen. Dieser Nachweis kann auf Grund eines individuellen Gutachtens, aber auch auf Grund allgemein gültiger anerkannter Regeln der Technik für bestimmte Anlagentypen und Verwendungszwecke erfolgen. In diesem Fall sind dazu notwendige Maßnahmen zur Vermeidung von explosionsfähigen Atmosphären und zur Zündquellenvermeidung einzuhalten. Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären nicht in solchen Mengen zu erwarten sind, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt als nicht explosionsgefährdeter Bereich.
  4. Absatz 4Ein explosionsgefährdeter Bereich liegt jedenfalls dann vor, wenn 50% der unteren Explosionsgrenze (UEG) erreicht werden können, sofern nicht diese Verordnung oder der Stand der Technik eine höhere Sicherheit erfordert.
  5. Absatz 5Werden Arbeitsvorgänge oberhalb der oberen Explosionsgrenze (OEG) durchgeführt, liegt ein explosionsgefährdeter Bereich dann vor, wenn die OEG unterschritten werden kann. Dabei sind insbesondere auch Ingangsetzen, Stillsetzen und vorhersehbare Störungen zu berücksichtigen.

Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren

Paragraph 4,

  1. Absatz einsArbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären und explosionsgefährdeten Bereichen sowie die charakteristischen Eigenschaften und Kenndaten der Arbeitsstoffe, die explosionsfähige Atmosphären bilden können, ermitteln und beurteilen.
  2. Absatz 2Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die spezifischen Gefahren, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen können, und die spezifischen Gefahren von explosionsgefährdeten Bereichen in ihrer Gesamtheit ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen, einschließlich elektrostatischer Entladungen;
    2. Ziffer 2
      das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen und ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen sein können;
    3. Ziffer 3
      die Arbeitsmittel sowie deren Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die elektrischen Anlagen (Installationen), die baulichen und örtlichen Gegebenheiten, die angewendeten Arbeitsvorgänge und ihre möglichen Wechselwirkungen, die Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung;
    4. Ziffer 4
      die möglichen Explosionsgefahren, insbesondere bei
      1. Litera a
        Normalbetrieb,
      2. Litera b
        vorhersehbaren Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung,
      3. Litera c
        Arbeiten nach Paragraph 6, Absatz 3,
  3. Absatz 3Bereiche, die über Öffnungen mit Bereichen verbunden sind oder verbunden werden können, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen bei der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren ebenfalls berücksichtigt werden.
  4. Absatz 4Enthält eine explosionsfähige Atmosphäre mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, so muss die Beurteilung der Schutzmaßnahmen auf das größtmögliche Gefährdungspotential ausgelegt sein.

Explosionsschutzdokument

Paragraph 5,

  1. Absatz einsArbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung ein Explosionsschutzdokument erstellen und auf dem letzten Stand halten.
  2. Absatz 2Das Explosionsschutzdokument muss jedenfalls Angaben enthalten über:
    1. Ziffer eins
      die festgestellten Explosionsgefahren, insbesondere bei
      1. Litera a
        Normalbetrieb,
      2. Litera b
        vorhersehbaren Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung,
      3. Litera c
        Arbeiten nach Paragraph 6, Absatz 3 ;,
    2. Ziffer 2
      die zur Gefahrenvermeidung durchzuführenden primären, sekundären und konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen und Vorkehrungen für vorhersehbare Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung;
    3. Ziffer 3
      die örtliche Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche und deren Einstufung in Zonen;
    4. Ziffer 4
      die Eignung der in den jeweiligen explosionsgefährdeten Bereichen verwendeten Arbeitsmittel, elektrischen Anlagen, Arbeitskleidung und persönlichen Schutzausrüstung sowie über Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die für den sicheren Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen;
    5. Ziffer 5
      Umfang und Ergebnisse von Prüfungen und Messungen in Zusammenhang mit explosionsgefährdeten Bereichen;
    6. Ziffer 6
      die im Fall von Warn- oder Alarmbedingungen zur Explosionsvermeidung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen;
    7. Ziffer 7
      Arbeiten nach Paragraph 6, Absatz 3 ;,
    8. Ziffer 8
      Angaben über Ziel, Maßnahmen und Modalitäten der Koordination, wenn in der Arbeitsstätte auch betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden.
  3. Absatz 3Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. Es ist zu überarbeiten, wenn wesentliche Änderungen, die Auswirkungen auf den Schutz vor explosionsfähigen Atmosphären haben, vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Änderungen der Arbeitsvorgänge, der Art der verwendeten Arbeitsstoffe, der Arbeitsstätte einschließlich der elektrischen Anlage, der Arbeitsmittel, der Arbeitskleidung, der persönlichen Schutzausrüstung oder der Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen, die für den sicheren Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen.

Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe

Paragraph 6,

  1. Absatz einsArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des Paragraph 195, LAG zumindest über Folgendes zu informieren:
    1. Ziffer eins
      wie Explosionsgefahr entsteht und in welchen Bereichen sie vorhanden ist,
    2. Ziffer 2
      über die Art der am Arbeitsplatz möglichen Explosionsgefahren, die getroffenen Schutzmaßnahmen, deren Wirkung und Auswirkungen,
    3. Ziffer 3
      das Verhalten bei Warnung oder Alarm.
    Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat gemäß Paragraph 195, LAG die Information in ihrer Muttersprache oder einer sonstigen für sie verständlichen Form zu erfolgen.
  2. Absatz 2Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des Paragraph 197, LAG zumindest jährlich zu unterweisen:
    1. Ziffer eins
      im richtigen Verhalten gegenüber Explosionsgefahren bei vorhersehbaren Störungen;
    2. Ziffer 2
      im richtigen Umgang mit den vorhandenen Arbeitsmitteln;
    3. Ziffer 3
      darin, welche ortsveränderlichen Arbeitsmittel eingesetzt und welche nicht eingesetzt werden dürfen und welche sonstigen ortsveränderlichen Gegenstände eine Explosionsgefahr bewirken oder erhöhen können;
    4. Ziffer 4
      in der sicheren Durchführung von Arbeiten, unter besonderer Berücksichtigung von Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung;
    5. Ziffer 5
      darüber, welche Arbeitskleidung (einschließlich Arbeitsschuhe) oder persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist und welche nicht verwendet werden darf.
  3. Absatz 3Für folgende Arbeiten sind schriftliche Anweisungen (Paragraph 197, Absatz 6, LAG) zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      Befahren (Inspektion) und Arbeiten (wie Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung) in oder an Betriebseinrichtungen (wie Behältern, Silos, Rohrleitungen, Schächten oder Gruben), die brennbare Arbeitsstoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich explosionsfähige Atmosphären ansammeln können;
    2. Ziffer 2
      Arbeiten, für deren Dauer eine temporäre Zoneneinstufung oder -umstufung erfolgen muss (Paragraph 12, Absatz 2, oder 3).
  4. Absatz 4Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren ist für die in Absatz 3, genannten Arbeiten
    1. Ziffer eins
      ein Arbeitsfreigabesystem samt den notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen;
    2. Ziffer 2
      eine geeignete fachkundige Person zu benennen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und mit den möglichen Gefahren sowie den erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen vertraut ist.
  5. Absatz 5Die Arbeiten gemäß Absatz 3, dürfen erst durchgeführt werden, nachdem die gemäß Absatz 4, Ziffer 2, benannte Person sich überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind, und die Arbeitsfreigabe erteilt hat.
  6. Absatz 6Während der Durchführung der Arbeiten gemäß Absatz 3, Ziffer eins, in Betriebseinrichtungen muss ständig eine Person außerhalb der Betriebseinrichtung anwesend sein, die die Einhaltung der Schutzmaßnahmen überwacht und erforderlichenfalls Rettungsmaßnahmen setzen kann.
  7. Absatz 7Wenn es auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren erforderlich ist, ist im Explosionsschutzdokument festzulegen, für welche anderen als die in Absatz 3, angeführten Arbeiten schriftliche Anweisungen zu erstellen sind und ein Arbeitsfreigabesystem festzulegen ist.

Prüfungen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsVor der erstmaligen Inbetriebnahme müssen überprüft werden:
    1. Ziffer eins
      elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen auf ihre Explosionssicherheit;
    2. Ziffer 2
      mechanische Lüftungs- oder Absauganlagen in explosionsgefährdeten Bereichen auf ihre Explosionssicherheit sowie durch Messung der Lüftungs- bzw. Absaugleistung auf ihre Wirksamkeit;
    3. Ziffer 3
      die Umsetzung des Zonenplans (ob die explosionsgefährdeten Bereiche gemäß Zonenplan realisiert und korrekt gekennzeichnet sind oder durch sonstige technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt sind);
    4. Ziffer 4
      die Umsetzung der primären, sekundären und konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen und Vorkehrungen für vorhersehbare Störungen gemäß Explosionsschutzdokument;
    5. Ziffer 5
      Räume, in denen sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, auf ihre bauliche Ausführung (Paragraph 13,);
    6. Ziffer 6
      Geräte und Schutzsysteme daraufhin, ob sie für die Zonen, in denen sie verwendet werden sollen, auf Grund ihrer Klassifikation (Paragraph 15, Absatz 3,) geeignet sind;
    7. Ziffer 7
      sonstige Arbeitsmittel daraufhin, ob sie bestimmungsgemäß für die Verwendung in den entsprechenden explosionsgefährdeten Bereichen geeignet sind (Paragraph 15, Absatz 2,);
    8. Ziffer 8
      Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen, die sich außerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche befinden, daraufhin, ob sie das ordnungsgemäße Funktionieren der Arbeitsmittel gewährleisten;
    9. Ziffer 9
      diverse Verbindungseinrichtungen daraufhin, ob sie eine Explosionsgefahr darstellen können, wobei auch die Gefahr des Vertauschens zu berücksichtigen ist;
    10. Ziffer 10
      Arbeitskleidung (einschließlich der Arbeitsschuhe) und persönliche Schutzausrüstung daraufhin, ob sie bestimmungsgemäß für die Verwendung in den entsprechenden explosionsgefährdeten Bereichen geeignet sind (Paragraph 15, Absatz 2,).
  2. Absatz 2Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen nur verwendet werden, wenn sie in Zeitabständen von längsten drei Jahren wiederkehrenden Prüfungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Explosionssicherheit unterzogen werden. Abweichend davon betragen die Zeitabstände längstens ein Jahr im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung, z.B. durch
    1. Ziffer eins
      Feuchtigkeit oder Nässe oder wenn Kondenswasser oder Spritzwasser nicht ausgeschlossen werden kann;
    2. Ziffer 2
      Umgebungstemperaturen von weniger als -20° C oder mehr als 40° C;
    3. Ziffer 3
      Einwirkung von Säuren, Laugen, Lösemitteln oder deren Dämpfen, die Korrosion bewirken können;
    4. Ziffer 4
      direkte Einwirkungen von Witterungseinflüssen, soweit sie nicht schon durch Ziffer eins, oder 2 erfasst sind;
    5. Ziffer 5
      Einwirkung von Staub, der durch die Arbeitsvorgänge entsteht.
  3. Absatz 3Mechanische Lüftungs- und Absauganlagen zur Abführung von explosionsfähigen Atmosphären sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
  4. Absatz 4Werden Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, die sich auf die Explosionssicherheit auswirken, sind die Prüfungen zu ergänzen.
  5. Absatz 5Die Prüfungen müssen von geeigneten, fachkundigen Personen durchgeführt werden. Das sind Personen, die neben jenen Qualifikationen, die für die betreffende Prüfung jeweils erforderlich sind, auch die fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen auf dem Gebiet des Explosionsschutzes besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.

Messungen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsWenn die Entstehung explosionsgefährdeter Bereiche nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ist durch repräsentative Messungen der Konzentration von explosionsfähigen Atmosphären die Wirksamkeit der Maßnahmen des primären Explosionsschutzes nachzuweisen.
  2. Absatz 2Messungen nach Absatz eins, sind nicht erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      durch Herstellerangaben oder durch Berechnung nach dem Stand der Technik die Unterschreitung der unteren Explosionsgrenze (UEG) mit genügend großer Sicherheit (das sind für gas- und dampfförmige explosionsfähige Atmosphären 10% UEG und für andere Verhältnisse eine vergleichbare Sicherheit) nachgewiesen wird oder
    2. Ziffer 2
      eine Einstufung in Zonen erfolgt und dafür Messungen nicht erforderlich sind.
  3. Absatz 3Ergibt die Messung nach Absatz eins, eine Konzentration von gas- oder dampfförmigen explosionsfähigen Atmosphären von mehr als 25% UEG und für andere eine vergleichbare Sicherheit, sind zumindest im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten wiederkehrende Kontrollmessungen durchzuführen. Solche Kontrollmessungen sind nicht erforderlich:
    1. Ziffer eins
      in Bereichen, in denen eine Überwachung durch kontinuierlich messende Einrichtungen oder durch mobile Messeinrichtungen gewährleistet ist oder
    2. Ziffer 2
      wenn Maßnahmen zur Konzentrationsbegrenzung, wie Inertisierung, Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen, durch eine technische Maßnahme in ihrer Wirksamkeit überwacht werden.
  4. Absatz 4Werden Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, die sich auf die Konzentrationsverhältnisse auswirken, sind die Messungen zu ergänzen.
  5. Absatz 5Gemäß Paragraph 229, Absatz 3, LAG dürfen solche Messungen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen. Erforderlichenfalls müssen diese Messungen mit Messgeräten mit geeignetem Explosionsschutz durchgeführt werden.

Gefahrenanalyse

Paragraph 9,

  1. Absatz einsFolgende Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung sind durch Gefahrenanalyse daraufhin zu prüfen, ob sie für die explosionsgefährdeten Bereiche, in denen sie verwendet werden sollen, geeignet sind:
    1. Ziffer eins
      Geräte und Schutzsysteme, die nicht für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen klassifiziert sind (Paragraph 15, Absatz 3,) oder für die nach Paragraph 15, Absatz 6, keine eindeutige Eignung für die vorliegende Zone festgestellt werden konnte;
    2. Ziffer 2
      sonstige Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, für die in den Herstellerangaben keine oder keine eindeutige Angabe zur bestimmungsgemäßen Verwendung im vorliegenden explosionsgefährdeten Bereich festgelegt ist;
    3. Ziffer 3
      die Kombination von Arbeitsmitteln mit anderen Arbeitsmitteln oder Verbindungseinrichtungen, soweit die bestimmungsgemäße Verwendung der Kombination nicht durch Herstellerangaben eindeutig festgelegt ist;
    4. Ziffer 4
      Teile von Arbeitsmitteln oder deren Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die für den Explosionsschutz maßgeblich sind, wenn sie bei Instandhaltung oder Störungsbehebung wesentlich geändert wurden oder Teile durch andere als identische oder gleichwertige Ersatzteile ersetzt wurden.
  2. Absatz 2Ergibt die Gefahrenanalyse nicht eindeutig, dass die Arbeitsmittel, Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung für einen bestimmten explosionsgefährdeten Bereich geeignet sind, dürfen sie in der jeweiligen Zone nicht verwendet werden.
  3. Absatz 3Die Gefahrenanalyse gilt als erbracht:
    1. Ziffer eins
      durch Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung gemäß den Inverkehrbringervorschriften, z.B. für Geräte und Schutzsysteme im Sinne der ExSV 1996;
    2. Ziffer 2
      durch schriftliche Bestätigung der Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Inverkehrbringerinnen und -bringer, dass Gegenstände im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 für den Einsatz im vorliegenden explosionsgefährdeten Bereich unter Berücksichtigung der verwendeten Arbeitsstoffe geeignet sind;
    3. Ziffer 3
      durch Nachweis einer der folgenden Stellen:
      1. Litera a
        Ziviltechnikerinnen, und –techniker, deren Fachgebiet auch den Explosionsschutz umfasst,
      2. Litera b
        zugelassene Prüfstellen gemäß Paragraph 71, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
      3. Litera c
        akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, im Rahmen ihrer Befugnisse oder
      4. Litera d
        technische Büros – Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

2. Abschnitt
Explosionsschutz-Maßnahmen

Grundsätze des Explosionsschutzes

Paragraph 10,

  1. Absatz einsWenn die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären nicht auszuschließen ist, haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die der Art des Betriebes entsprechenden technischen oder organisatorischen Maßnahmen zum Schutz gegen Explosionen in folgender Rangordnung zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären oder zumindest von explosionsgefährdeten Bereichen ist zu verhindern (primärer Explosionsschutz).
    2. Ziffer 2
      Falls dies auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist, sind wirksame Zündquellen in explosionsgefährdeten Bereichen zu vermeiden (sekundärer Explosionsschutz).
    3. Ziffer 3
      Falls dies nicht organisatorisch und technisch sicher möglich ist, sind Maßnahmen zu treffen, die die schädlichen Auswirkungen einer möglichen Explosion so begrenzen, dass die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleistet wird (konstruktiver Explosionsschutz).
  2. Absatz 2Zum Schutz der Gesundheit und zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Anwendung der Grundsätze nach Absatz eins und auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, damit explosionsgefährdete Bereiche so gestaltet sind, dass die Arbeit gefahrlos ausgeführt werden kann.
  3. Absatz 3Maßnahmen nach Absatz eins, sind erforderlichenfalls regelmäßig zu überprüfen, jedenfalls aber dann, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben.

Primärer Explosionsschutz: Verhindern der Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen

Paragraph 11,

  1. Absatz einsArbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen so erfolgt, dass die Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen möglichst vermieden wird und insbesondere die Maßnahmen nach den folgenden Absätzen getroffen werden.
  2. Absatz 2Soweit brandgefährliche Arbeitsstoffe (Paragraph 223, Absatz 5, LAG) nicht ersetzt werden können, ist ihre Menge am Arbeitsplatz auf das für den Fortgang der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß, höchstens jedoch auf den Tagesbedarf zu beschränken. Verschüttete brandgefährliche Arbeitsstoffe müssen unverzüglich unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen beseitigt werden. Abfälle und Rückstände müssen gefahrlos entfernt und entsorgt werden.
  3. Absatz 3Die Freisetzung von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln, Stäuben oder explosionsfähigen Atmosphären bei Arbeitsvorgängen oder aus Betriebseinrichtungen ist, wenn möglich, zu vermeiden durch die Verwendung von
    1. Ziffer eins
      geschlossenen Betriebseinrichtungen oder
    2. Ziffer 2
      Systemen mit so geringen Leckagen, dass keine explosionsgefährlichen Bereiche entstehen können.
  4. Absatz 4Wenn sich durch Maßnahmen nach Absatz 3, die Bildung von explosionsgefährdeten Bereichen nicht verhindern lässt, sind die Freisetzungen
    1. Ziffer eins
      an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, und anschließend ohne Gefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abzuführen oder
    2. Ziffer 2
      geeignete natürliche oder mechanische Lüftungsmaßnahmen zu treffen.
  5. Absatz 5Es muss Vorsorge getroffen werden, dass Gase oder Dämpfe brandgefährlicher Arbeitsstoffe, die leichter oder schwerer sind als Luft, sich nicht in höher oder tiefer gelegenen Bereichen ansammeln und dort explosionsgefährdete Bereiche bilden können.
  6. Absatz 6Staubablagerungen müssen möglichst vermieden werden. Für die Beseitigung von Ablagerungen brandgefährlicher Stäube sind Verfahren, wie Nassreinigungsverfahren oder saugende Verfahren, bei denen Aufwirbelungen möglichst vermieden werden, anzuwenden. Reinigungsgeräte wie Industriestaubsauger oder Kehrsaugmaschinen müssen für das Saugen von brennbaren Stäuben oder brennbaren Flüssigkeiten geeignet sein. Werden Leichtmetallstäube in Nassreinigern abgeschieden, ist bei der Ermittlung und Beurteilung die mögliche Entwicklung von Wasserstoff als Gefährdung zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7Erfolgt keine Einstufung in Zonen und kann die Bildung von explosionsgefährdeten Bereichen im Normalbetrieb nicht ausgeschlossen werden, müssen jedenfalls kontinuierlich messende Einrichtungen eingesetzt werden. Dabei sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bei Erreichen der Warn- und Alarmbedingungen, das sind höchstens 50% der unteren Explosionsgrenze (UEG), akustisch und, falls dies nicht ausreicht, auch optisch zu warnen. Die Auslösung der Warnung und Alarmierung kann auch auf Grund anderer Kriterien erfolgen, die eine vergleichbare Sicherheit gewährleisten, z.B. durch Überwachung von Inertisierung, Absaug- oder mechanischen Lüftungsanlagen.
  8. Absatz 8Werden kontinuierlich messende Einrichtungen in Kombination mit selbsttätig einleitenden Maßnahmen zur Senkung der Konzentration, z.B. Einschaltung von Absaug- oder mechanischen Lüftungsanlagen oder dem Einleiten von Abschaltvorgängen, eingesetzt, so muss deren Einschaltung so früh erfolgen, dass 50% UEG nicht überschritten werden können.
  9. Absatz 9Sofern diese Verordnung oder der Stand der Technik eine höhere Sicherheit erfordern, gelten entsprechend niedrigere als die in Absatz 7, und 8 festgelegten Werte.

Einstufen und Kennzeichnen explosionsgefährdeter Bereiche (Zonen)

Paragraph 12,

  1. Absatz einsExplosionsgefährdete Bereiche sind nach Ausmaß, Häufigkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären wie folgt in Zonen einzustufen:
    1. Ziffer eins
      Zonen für brennbare Gase, Dämpfe, Nebel:
      1. Litera a
        Zone 0: Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden sind.
      2. Litera b
        Zone 1: Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden können.
      3. Litera c
        Zone 2: Bereich, in dem bei Normalbetrieb explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftreten.
    2. Ziffer 2
      Zonen für brennbare Stäube:
      1. Litera a
        Zone 20: Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenen brennbarem Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden sind.
      2. Litera b
        Zone 21: Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich explosionsfähige Atmosphären in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenen brennbarem Staub bilden können.
      3. Litera c
        Zone 22: Bereich, in dem bei Normalbetrieb explosionsfähige Atmosphären in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenen brennbarem Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftreten.
  2. Absatz 2Wenn nur vorübergehend für die Dauer bestimmter Arbeiten (wie Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung) ein explosionsgefährdeter Bereich oder eine gefährlichere Zone vorliegt, hat für diesen Zeitraum eine temporäre Einstufung oder Umstufung zu erfolgen.
  3. Absatz 3Werden in einer bestimmten Zone vorübergehend Maßnahmen gesetzt, die gewährleisten, dass für die Dauer bestimmter Arbeiten kein explosionsgefährdeter Bereich oder eine weniger gefährliche Zone vorliegt, kann für diesen Zeitraum eine temporäre Ausstufung oder Umstufung erfolgen.
  4. Absatz 4Explosionsgefährliche Bereiche, die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich sind, sind zumindest mit dem Warnzeichen „Warnung vor explosionsfähigen Atmosphären“ und dem Verbotszeichen „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ zu kennzeichnen, wenn Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch sonstige technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden.

Bauliche Ausführung von explosionsgefährdeten Bereichen

Paragraph 13,

  1. Absatz einsIn Räumen, in denen sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, müssen
    1. Ziffer eins
      Wände, Decken, Fußböden aus nicht brennbarem Material bestehen,
    2. Ziffer 2
      Fußbodenbeläge zumindest schwer brennbar sein,
    3. Ziffer 3
      Türen und Tore aus nicht brennbarem Material bestehen, selbstschließend sein und sich in Fluchtrichtung öffnen lassen, wenn dem nicht Explosionsschutzmaßnahmen entgegenstehen (z.B. druckstoßfeste Ausführung).
  2. Absatz 2Sind jedoch ausreichende Sicherheitsabstände der explosionsgefährdeten Bereiche zu potentiellen Zündquellen (wie Feuerungen oder Funkenarbeiten) oder zu Brandlasten gewährleistet, müssen nur jene Bauteile den Anforderungen nach Absatz eins, entsprechen, die vom explosionsgefährdeten Bereich betroffen sind, und zwar mindestens:
    1. Ziffer eins
      der Bereich des Fußbodens und der Decke durch Projektion der größten Ausdehnung des explosionsgefährdeten Bereiches nach unten und oben;
    2. Ziffer 2
      der Bereich von Wänden vom Fußboden bis zur Decke in der größten Breite eines wandberührenden explosionsgefährdeten Bereiches;
    3. Ziffer 3
      Türen und Tore, wenn sie ganz oder teilweise im explosionsgefährdeten Bereich liegen.
  3. Absatz 3Wenn Räume, in denen sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, an Räume mit hoher Brandlast, deren Wände und Decken nicht zumindest brandbeständig und Türen und Tore nicht zumindest brandhemmend ausgeführt sind, angrenzen, müssen
    1. Ziffer eins
      Wände und Decken gegenüber den angrenzenden Räumen zumindest brandbeständig,
    2. Ziffer 2
      Türen und Tore zumindest brandhemmend ausgeführt sein.
  4. Absatz 4In den Zonen 0, 1, 20 und 21 darf der elektrische Widerstand des Fußbodens nicht mehr als 10Ω betragen.
  5. Absatz 5Zwischen Räumen, aus denen explosionsfähige Atmosphären in gefahrdrohender Menge austreten können, und gesicherten Fluchtbereichen (Paragraph 21, LF-AStV) müssen ausreichend lüftbare Schleusen vorhanden sein, die verhindern, dass im gesicherten Fluchtbereich explosionsgefährliche Bereiche auftreten können.

Sekundärer Explosionsschutz: Vermeiden von Zündquellen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsIn explosionsgefährdeten Bereichen dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein. Potentielle Zündquellen sind zu vermeiden oder auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Es dürfen nur die für den Betrieb unbedingt erforderlichen Arbeitsmittel verwendet werden. Elektrische Anlagen müssen, soweit es möglich ist, außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche angeordnet werden.
  2. Absatz 2Wirksame Zündquellen sind Zündquellen, die explosionsfähige Atmosphären entzünden können. Sie treten zum Beispiel auf durch
    1. Ziffer eins
      heiße Oberflächen, Flammen und heiße Gase,
    2. Ziffer 2
      mechanisch erzeugte Funken, elektrische Anlagen, Blitzschlag,
    3. Ziffer 3
      statische Elektrizität, kathodischen Korrosionsschutz,
    4. Ziffer 4
      elektrische Ausgleichsströme,
    5. Ziffer 5
      Ultraschall, nichtionisierende und ionisierende Strahlung,
    6. Ziffer 6
      chemische Reaktionen,
    7. Ziffer 7
      adiabatische Kompression, Stoßwellen.
  3. Absatz 3Weisen Arbeitsmittel eigene potentielle Zündquellen auf, ist die Vermeidung von wirksamen Zündquellen dann technisch sicher, wenn
    1. Ziffer eins
      keine wirksamen Zündquellen vorhanden sind:
      1. Litera a
        in Zone 0 oder 20
        1. Sub-Litera, a, a
          bei Normalbetrieb des betreffenden Arbeitsmittels,
        2. Sub-Litera, b, b
          bei vorhersehbaren Störungen und
        3. Sub-Litera, c, c
          bei selten auftretenden Störungen;
      2. Litera b
        in Zone 1 oder 21
        1. Sub-Litera, a, a
          bei Normalbetrieb des betreffenden Arbeitsmittels,
        2. Sub-Litera, b, b
          bei vorhersehbaren Störungen;
      3. Litera c
        in Zone 2 oder 22 bei Normalbetrieb des betreffenden Arbeitsmittels und
    2. Ziffer 2
      in Zone 0 oder 20 zudem, für den Fall des Auftretens von zwei unabhängigen Fehlern oder des Versagens einer apparativen Schutzmaßnahme, die erforderliche Sicherheit durch mindestens eine zweite unabhängige apparative Schutzmaßnahme gewährleistet ist und
    3. Ziffer 3
      in Zone 20, 21 und 22 zusätzlich eine mögliche Selbstentzündung vermieden ist.
  4. Absatz 4In explosionsgefährdeten Bereichen gilt weiters:
    1. Ziffer eins
      Es müssen Maßnahmen getroffen sein, die die Entzündung von Ablagerungen von Staub, Pulver oder Spänen verhindern.
    2. Ziffer 2
      Rauchen, offenes Feuer oder offenes Licht sind verboten.
    3. Ziffer 3
      Wenn Arbeitsvorgänge Funken erzeugen oder elektrostatische Auf- und Entladungen verursachen können, die wirksame Zündquellen darstellen können, müssen Vorkehrungen getroffen sein, die
      1. Litera a
        das Entstehen solcher Funken verhindern bzw.
      2. Litera b
        das Entstehen solcher Aufladungen verhindern oder die Aufladungen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gefahrlos ableiten, wie Erdung oder Erhöhung der Luftfeuchtigkeit.
    4. Ziffer 4
      Wenn bei Arbeitsvorgängen (z.B. Instandhaltung, Reinigung, Prüfung oder Störungsbehebung) nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach ihrer Durchführung wirksame Zündquellen (wie Glimmnester) in einem explosionsgefährdeten Bereich verbleiben, müssen Maßnahmen getroffen werden, die dies verhindern (z.B. Reinigung durch fachkundiges Personal).
    5. Ziffer 5
      Kleidung oder persönliche Schutzausrüstung, bei der ein elektrischer, elektrostatischer oder mechanisch verursachter Lichtbogen oder Funken entstehen kann, der explosionsfähige Atmosphären entzünden könnte, darf nicht getragen werden.
    6. Ziffer 6
      Geeignete Arbeitskleidung (einschließlich Arbeitsschuhe) muss für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt und von diesen getragen werden.

Anforderungen an elektrische Anlagen und an Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsElektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen die im Anhang angeführten Anforderungen erfüllen.
  2. Absatz 2In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur Arbeitsmittel, Arbeitskleidung (einschließlich Arbeitsschuhe) und persönliche Schutzausrüstung verwendet werden, die nach dem Stand der Technik dafür geeignet sind und bestimmungsgemäß verwendet werden. Bei der Auswahl ist Bedacht zu nehmen auf:
    1. Ziffer eins
      die Vermeidung von wirksamen Zündquellen;
    2. Ziffer 2
      äußere Einflüsse, die den Schutz vor Explosionen beeinträchtigen können (z.B. chemische, mechanische, thermische, elektrische oder physikalische Einflüsse oder Staub, Nässe oder Feuchtigkeit), sowie
    3. Ziffer 3
      die Wirkung von Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen.
  3. Absatz 3Werden in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, verwendet, müssen sie der Gruppe römisch II nach der ExSV 1996 entsprechen, und zwar
    1. Ziffer eins
      in Zone 0: Geräte und Schutzsysteme der Kategorie 1G (G steht für Gase, Dämpfe, Nebel);
    2. Ziffer 2
      in Zone 1: Geräte und Schutzsysteme der Kategorie 1G oder der Kategorie 2G;
    3. Ziffer 3
      in Zone 2: Geräte und Schutzsysteme der Kategorie 1G, der Kategorie 2G oder der Kategorie 3G;
    4. Ziffer 4
      in Zone 20: Geräte und Schutzsysteme der Kategorie 1D (D steht für Staub/Luft-Gemische);
    5. Ziffer 5
      in Zone 21: Geräte und Schutzsysteme der Kategorie 1D oder der Kategorie 2D;
    6. Ziffer 6
      in Zone 22: Geräte und Schutzsysteme der Kategorie 1D, der Kategorie 2D oder der Kategorie 3D.
  4. Absatz 4Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie laut Herstellerangaben für den betreffenden Arbeitsstoff geeignet sind oder wenn
    1. Ziffer eins
      die Temperaturklasse des Gerätes oder Schutzsystems
      1. Litera a
        die Zündtemperatur der jeweiligen gas-, dampf- oder nebelförmigen explosionsfähigen Atmosphären nicht überschreitet oder
      2. Litera b
        zwei Drittel der Zündtemperatur der jeweiligen explosionsfähigen Staubatmosphären nicht überschreitet oder
      3. Litera c
        für mögliche Staubablagerungen die um 75° C verminderte Glimmtemperatur des jeweiligen Staubes nicht überschreitet, wobei die Schichtdicken 5 mm nicht überschreiten dürfen; ansonsten ist eine größere Verminderung als 75° C nach Stand der Technik festzulegen, und
    2. Ziffer 2
      die Geräteuntergruppe von Geräten oder Schutzsystemen der Zündschutzart „druckfeste Kapselung (d)“ oder „Eigensicherheit (i)“ so ausgewählt wird, dass je nach Art der Gase und Dämpfe, die die explosionsfähigen Atmosphären bilden können, die zünddurchschlagsichere Normspaltweite oder bei Eigensicherheit der Mindestzündstrom (Stand der Technik) nicht überschritten wird, und
    3. Ziffer 3
      in der vorliegenden Zone die Geräte oder Schutzsysteme mit Zündschutzarten ausgestattet sind, die den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen.
  5. Absatz 5Geräte oder Schutzsysteme, die anders klassifiziert sind als im Sinne des Absatz 3, oder 4, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen nur dann verwendet werden, wenn durch eine geeignete, fachkundige Person (Paragraph 7, Absatz 5,) schriftlich festgestellt wurde, dass sie für die Zonen, in denen sie verwendet werden sollen, eindeutig geeignet und technisch sicher sind.
  6. Absatz 6Geräte oder Schutzsysteme die nicht für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen klassifiziert sind oder für die nach Absatz 5, keine eindeutige Eignung für die vorliegende Zone festgestellt werden konnte, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen dann verwendet werden, wenn die Gefahrenanalyse (Paragraph 9,) ergeben hat, dass sie für die Zonen, in denen sie verwendet werden sollen, eindeutig geeignet und technisch sicher sind.

Vorsorge für den Fall von Störungen

Paragraph 16,

  1. Absatz einsFür den Fall, dass ein Energieausfall zu einer Gefahrenausweitung führen kann, muss Vorsorge getroffen sein, dass Arbeitsmittel unabhängig vom Energieausfall und unabhängig von den übrigen Arbeitsvorgängen in einem sicheren Zustand gehalten werden.
  2. Absatz 2Für den Fall, dass Arbeitsmittel mit Automatikbetrieb vom bestimmungsgemäßen Betrieb abweichen, muss Vorsorge getroffen sein, dass
    1. Ziffer eins
      sie unter sicheren Bedingungen von Hand abgeschaltet werden können und
    2. Ziffer 2
      dies ausschließlich durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchgeführt wird, die gemäß Paragraph 6, schriftlich informiert und unterwiesen sind.
  3. Absatz 3Für den Fall von Notabschaltungen muss Vorsorge getroffen sein, dass gespeicherte Energien so schnell und sicher wie möglich abgebaut oder isoliert werden, damit sie ihre Gefahr bringende Wirkung verlieren.
  4. Absatz 4Maßnahmen nach Absatz eins, bis 3 müssen nicht getroffen werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass die genannten Störungen zu keiner Explosionsgefahr führen können.
  5. Absatz 5Wenn es zum schnellen und sicheren Verlassen gefährdeter Bereiche notwendig ist, sind für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die zur Flucht notwendigen Mittel bereitzustellen und ordnungsgemäß instand zu halten. Diese müssen hinsichtlich möglicher Zündquellen jedenfalls so ausgelegt sein, dass sie unter Berücksichtigung von vorhersehbaren Störungen ein sicheres Verlassen gewährleisten.

Behälter und ähnliche Betriebseinrichtungen

Paragraph 17,

  1. Absatz einsFür das Befahren (Inspektion) von und für Arbeiten in oder an Betriebseinrichtungen, die brennbare Arbeitsstoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich explosionsfähige Atmosphären ansammeln können, sind Maßnahmen zu treffen, die die Entstehung explosionsgefährdeter Bereiche verhindern.
  2. Absatz 2Arbeiten nach Absatz eins, sind z.B. Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung. Betriebseinrichtungen nach Absatz eins, sind z.B. Behälter, Silos, Rohrleitungen, Schächte oder Gruben. Explosionsfähige Atmosphären können sich im Sinne des Absatz eins, z.B. durch Rohrleitungen, die brennbare Arbeitsstoffe enthalten, oder durch Arbeiten, die durchgeführt werden, ansammeln. Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind z.B. Lüftung, Inertisierung oder Konzentrationsbegrenzung.
  3. Absatz 3Die Entstehung explosionsgefährdeter Bereiche muss an repräsentativen Stellen überwacht werden
    1. Ziffer eins
      mittels kontinuierlich messender Einrichtungen oder
    2. Ziffer 2
      zumindest vor Durchführung der Tätigkeiten und während derselben mittels mobiler Messeinrichtungen.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz 3, sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bei Erreichen der Warn- und Alarmbedingungen, das sind höchstens 20% der unteren Explosionsgrenze (UEG), akustisch und, falls dies nicht ausreicht, auch optisch zu warnen. Die Auslösung der Warnung und Alarmierung kann auch auf Grund anderer Kriterien erfolgen, die eine vergleichbare Sicherheit gewährleisten, z.B. durch Überwachung von Inertisierung, Absaug- oder mechanischen Lüftungsanlagen.
  5. Absatz 5Weiters gilt Folgendes
    1. Ziffer eins
      Es ist dafür zu sorgen, dass Betriebseinrichtungen nicht mit offener Flamme ab- oder ausgeleuchtet werden und keine Arbeitsmittel mit flüssigen brennbaren Stoffen und keine Druckbehälter mit brennbaren Stoffen in die Betriebseinrichtungen mitgenommen werden.
    2. Ziffer 2
      Bei Heißarbeiten in Betriebseinrichtungen muss für eine ausreichende, allenfalls mechanische Lüftung gesorgt sein.
    3. Ziffer 3
      Heißarbeiten dürfen an Behältern, von denen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sie brennbare Arbeitsstoffe enthalten haben, nur durchgeführt werden, wenn die Behälter vollständig mit Wasser oder Inertgas gefüllt sind.
    4. Ziffer 4
      Bei der Arbeitsfreigabe für Heißarbeiten sind die notwendigen Schutzmaßnahmen, je nach Erfordernis einzeln oder in sicherer Reihenfolge kombiniert, festzulegen und durchzuführen. Es sind dies z.B.
      1. Litera a
        Sperren aller Zuleitungen,
      2. Litera b
        Drucklosmachen oder Entleeren von Betriebseinrichtungen, die brennbare Arbeitsstoffe enthalten oder enthalten haben; für Rohrleitungen, die brennbare Arbeitsstoffe enthalten und sich in Betriebseinrichtungen befinden, gilt dies jedenfalls dann, wenn sie innerhalb der Betriebseinrichtung lösbare Verbindungen enthalten,
      3. Litera c
        Öffnen der Verschlüsse unter Vermeidung von Funkenbildung,
      4. Litera d
        Entfernen allenfalls vorhandener Restmengen,
      5. Litera e
        gründliches Spülen mit Wasser, Wasserdampf oder Inertgas,
      6. Litera f
        Reinigung in der Weise, dass bei späterer Erwärmung keine Brand- oder Explosionsgefahr entstehen kann.
  6. Absatz 6Müssen Restmengen aus Betriebseinrichtungen, in deren Umgebung sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, beseitigt werden oder muss eine Überprüfung von Reinigungsarbeiten vor dem Befahren durchgeführt werden, hat dies mit technischen Mitteln zu erfolgen, die nicht erfordern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den explosionsgefährdeten Bereichen anwesend sind. Ist dies nicht möglich, dürfen abweichend von Absatz eins, und 2 diese Tätigkeiten durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchgeführt werden, wenn alle in Zone 0 notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen sind und, sofern gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe vorliegen, zusätzlich eine geeignete, von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemversorgung durch Isoliergeräte eingerichtet ist.

Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkung von Explosionen

Paragraph 18,

  1. Absatz einsKönnen im Inneren von Betriebseinrichtungen (wie Behältern, Silos oder Rohrleitungen), in denen sich explosionsgefährdete Bereiche bilden können, wirksame Zündquellen nicht organisatorisch und technisch sicher ausgeschlossen werden, sind
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zu treffen, die die Auswirkung von Explosionen auf ein für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unbedenkliches Maß beschränken (wie insbesondere explosionsfeste Bauweise, Explosionsunterdrückung oder eine Explosionsdruckentlastung ohne Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), und
    2. Ziffer 2
      erforderlichenfalls mit Maßnahmen zu kombinieren, die die Ausbreitung von Explosionen verhindern (insbesondere Verhindern der Flammen- und Explosionsübertragung auf gefährdete Bauteile oder Bereiche durch explosionstechnische Entkopplung).
  2. Absatz 2Für Silos oder Bunker, die Schüttgüter enthalten, die staubexplosionsfähige Atmosphären bilden können, sind jedenfalls Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, zu treffen. Werden bei Silos oder Bunkern die möglichen Zündquellen nachweislich ausgeschlossen (Sekundärer Explosionsschutz), ist kein konstruktiver Explosionsschutz erforderlich.

3. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 19,

  1. Absatz einsArbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genutzt wurden, müssen spätestens fünf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Werden in solchen Bereichen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, haben diese so zu erfolgen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.
  2. Absatz 2Hinsichtlich bestehender elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wird der Verpflichtung der Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 15, Absatz eins, auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung bzw. Herstellung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen elektrotechnischen Vorschriften und der Paragraphen 4 Punkt 3 Punkt 3 und 5.1.2.6. der ÖVE-EX 65/1981 (Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen), herausgegeben vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik am 1. August 1981, und der ÖVE-EX 65a/1985 (Nachtrag a zu den Bestimmungen über die Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen), herausgegeben vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik am 1. April 1985, entsprochen. Diese ÖVE-Vorschriften wurden in folgenden Bundesgesetzblättern verlautbart: ÖVE-EX 65/1981 mit Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1994, Sitzung 1276ff) und ÖVE-EX 65a/1985 mit Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1994, Sitzung 1303ff).
  3. Absatz 3Werden in bestehenden Arbeitsstätten oder auswärtigen Arbeitsstellen mit explosionsgefährdeten Bereichen Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, sind diese entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung vorzunehmen.

Schlussbestimmungen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten haben:
    1. Ziffer eins
      Burgenland: Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. April 2005 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären, LGBl. Nr. 32/2005;
    2. Ziffer 2
      Kärnten: Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. Dezember 2004, Zl. 14-SV-3004/16/04, über den Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor explosionsfähigen Atmosphären, LGBl. Nr. 2/2005;
    3. Ziffer 3
      Niederösterreich: Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (NÖ LFW EXAT-VO), LGBl. 9020/15-0 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2016;
    4. Ziffer 4
      Oberösterreich: Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor explosionsfähigen Atmosphären (Oö. Verordnung über explosionsfähige Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft - Oö. VEXAT-LF), LGBl. Nr. 56/2005;
    5. Ziffer 5
      Salzburg: Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. Juni 2004 über den Schutz von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vor Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären, LGBl. Nr. 46/2004;
    6. Ziffer 6
      Steiermark: Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 2005 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (VEXAT LuFw), LGBl. Nr. 60/2005;
    7. Ziffer 7
      Tirol: Paragraph eins, Litera p, der Verordnung der Landesregierung vom 23. Oktober 2001 über den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung – LFSG-VO), LGBl. Nr. 96/2001;
    8. Ziffer 8
      Vorarlberg: Verordnung der Agrarbezirksbehörde über den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer vor Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären, ABl. Nr. 38/2004;
    9. Ziffer 9
      Wien: Verordnung der Wiener Landesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Wiener Verordnung explosionsfähige Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VEXAT Land- und Forstwirtschaft), Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2007,.

             

Anhang

Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Kabel und Leitungen
Allgemeines

  1. Ziffer eins
    Außer bei eigensicheren Installationen darf Aluminium, wenn es als Leiterwerkstoff eingesetzt wird, nur mit geeigneten Anschlussvorrichtungen verwendet werden und muss folgende Leiterquerschnittsflächen aufweisen:
    1. Litera a
      bei mehradrigen Kabeln mindestens 16 mm2,
    2. Litera b
      bei einadrigen Kabeln mindestens 35 mm2.
  2. Ziffer 2
    Vermeiden von Beschädigungen: Kabel und Leitungen sowie das Zubehör sollten so weit wie möglich an Stellen installiert sein, wo sie gegen mechanische Beschädigungen, Korrosion, chemische Einwirkungen (z.B. Lösemittel) und Beeinträchtigungen durch Wärme geschützt sind. Wo Einwirkungen dieser Art unvermeidlich sind, müssen Maßnahmen zum Schutz der Anlage getroffen werden (z.B. Installation in ausreichend bemessenen Schutzrohren, Auswahl besonderer Kabelqualitäten, bewehrte, gesicherte Kabel usw.).
  3. Ziffer 3
    Es dürfen nur ummantelte Kabel und Leitungen (Thermoplast-Duroplast-Elastomermantel oder mineralisolierte Metallmantel) verwendet werden. Kabel und Leitungen für ortsfeste Verlegung müssen hinsichtlich der Flammenausbreitung den Prüfungen nach Stand der Technik entsprechen, sofern sie nicht in Erde oder Sand verlegt werden.
  4. Ziffer 4
    Kabel und Leitungen mit einem Schirm oder einer Bewehrung aus Drahtgeflecht müssen zusätzlich einen Mantel bzw. Schutzhüllen aus Gummi oder Kunststoff haben. Rohrdrähte dürfen nicht verwendet werden.
  5. Ziffer 5
    Wo Schächte, Kanäle, Rohre oder Gräben zur Verlegung von Kabeln verwendet werden, müssen Vorkehrungen getroffen werden, um den Durchtritt von brennbaren Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten von einem Bereich zum anderen und die Ansammlung brennbarer Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten in Gräben zu verhindern.
  6. Ziffer 6
    Öffnungen für Kabel, Leitungen und „Conduits“ in Wänden zwischen explosionsgefährdeten Bereichen und nicht gefährdeten Bereichen müssen in angemessener Weise abgedichtet sein, z.B. durch Sandverschluss oder Mörtelabdichtung.
  7. Ziffer 7
    Kabel und Leitungen sind so zu verlegen und an Betriebsmittel anzuschließen, dass der Explosionsschutz, insbesondere die Zündschutzart, erhalten bleibt.
  8. Ziffer 8
    Für die ortsfeste Verwendung gebaute elektrische Betriebsmittel dürfen nur über fest verlegte zugentlastete Leitungen angeschlossen werden.

Für Leitungen für ortsveränderliche und transportable Betriebsmittel gilt zusätzlich:

  1. Ziffer 9
    Ortsveränderliche und transportable Betriebsmittel müssen Anschlussleitungen mit einem Außenmantel aus schwerem Polychloropren oder aus einem anderen gleichwertigen synthetischen Elastomer aufweisen oder eine schwere Gummischlauchleitung oder gleichwertigen Aufbau haben. Die Leiter müssen eine Mindestquerschnittsfläche von 1 mm2 mit Litzenaufbau haben. Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel mit einer Bemessungsspannung bis 250 römisch fünf gegen Erde und einem Bemessungsstrom nicht größer als 6 A dürfen Leitungen verwendet werden, die eine Ummantelung aus normalen Polychloropren, einem anderen gleichwertigen synthetischen Elastomer, normalem Gummi oder gleichwertigem Aufbau haben. Solche Leitungen sind jedoch nicht zulässig für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, die starken mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt sind, z.B. Handlampen, Fußschalter, Fasspumpen. Leitungen für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel aus Kunststoff, die bei Umgebungstemperaturen unter minus 5° C verwendet werden, müssen hinsichtlich der Kältebeständigkeit den schweren Gummischlauchleitungen gleichwertig sein. Sie müssen eine diesbezügliche für den Anwender deutlich lesbare Kennzeichnung aufweisen. Wenn für ortsveränderliche und transportable elektrische Betriebsmittel eine flexible Metallbewehrung oder ein flexibler Metallschirm in der Leitung enthalten ist, dürfen diese nicht als einziger Schutzleiter verwendet werden.

Für Kabel und Leitungen eigensicherer Stromkreise gilt:

  1. Ziffer 10
    Es dürfen nur Kabel und Leitungen verlegt werden, von denen die Werte der Kapazität, Induktivität und des ohmschen Widerstandes bekannt sind.
  2. Ziffer 11
    Eine allfällige Bewehrung von Kabeln und Leitungen ist an den Potentialausgleich anzuschließen.
  3. Ziffer 12
    Anlagen mit eigensicheren Stromkreisen müssen so errichtet werden, dass deren Eigensicherheit nicht durch äußere elektrische oder magnetische Felder beeinträchtigt wird, wie z.B. durch nahe gelegene Starkstrom-Freileitungen oder einadrige Starkstromkabel. Das kann z.B. durch den Einsatz von Schirmungen und/oder verdrillten Adern oder durch Einhaltung eines angemessenen Abstandes von der Quelle des elektrischen oder magnetischen Feldes erreicht werden.
  4. Ziffer 13
    Kabel und Leitungen müssen im ganzen Verlauf eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
    1. Litera a
      Kabel und Leitungen eigensicherer Stromkreise sind von allen Kabeln und Leitungen nichteigensicherer Stromkreise getrennt, oder
    2. Litera b
      Kabel und Leitungen eigensicherer Stromkreise sind so angeordnet, dass sie gegen die Gefahr einer mechanischen Beschädigung geschützt sind, oder
    3. Litera c
      Kabel und Leitungen eigensicherer oder nicht eigensicherer Stromkreise sind bewehrt, metallummantelt oder geschirmt.
  5. Ziffer 14
    Aderleitungen eigensicherer und nichteigensicherer Stromkreise dürfen nicht in derselben Leitung geführt werden.
  6. Ziffer 15
    Aderleitungen eigensicherer und nichteigensicherer Stromkreise in demselben Bündel oder Kabelkanal müssen durch eine Isolierstoff-Zwischenlage oder eine geerdete Metallzwischenlage getrennt sein. Die Trennung ist nicht erforderlich, wenn Mäntel oder Schirmungen für die eigensicheren oder die nichteigensicheren Stromkreise verwendet werden.
  7. Ziffer 16
    In elektrischen Anlagen mit eigensicheren und nichteigensicheren Stromkreisen, z.B. in Schränken der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, müssen die Anschlussklemmen der eigensicheren Stromkreise zuverlässig von den nichteigensicheren Stromkreisen getrennt sein (z.B. durch eine Trennplatte mit einem Fadenmaß von 50 mm oder einem Abstand von 50 mm). Dies gilt auch für die Trennung eigensicherer Stromkreise der Zonen 0 und 1 voneinander. Die Anschlussklemmen eigensicherer Stromkreise müssen als solche gekennzeichnet sein.
  8. Ziffer 17
    Kabel und Leitungen, die eigensichere Stromkreise enthalten, müssen gekennzeichnet sein. Wenn Mäntel oder Umhüllungen durch eine Farbe gekennzeichnet sind, muss die verwendete Farbe hellblau sein. Für andere Zwecke dürfen derart gekennzeichnete Kabel und Leitungen nicht verwendet werden.
  9. Ziffer 18
    Innerhalb von Schränken, in denen die Gefahr der Verwechslung von Kabeln und Leitungen eigensicherer und nichteigensicherer Stromkreise besteht (wenn z.B. ein blauer Neutralleiter vorhanden ist), müssen andere Maßnahmen getroffen werden, wie:
    1. Litera a
      Verlegung der Adern in einem gemeinsamen hellblauen Kabelbaum,
    2. Litera b
      besonders sorgfältige Beschriftung,
    3. Litera c
      übersichtliche Anordnung und räumliche Trennung.

Ergänzungen für staubexplosionsgefährdete Bereiche:

  1. Ziffer 19
    Kabel und Leitungen sind so zu führen, dass sich eine möglichst geringe Staubmenge ansammelt und dass sie für die Reinigung zugänglich sind. Falls zur Aufnahme von Kabeln und Leitungen Pritschen, Kanäle oder Gräben verwendet werden, müssen Vorkehrungen gegen das Eindringen und Ansammeln von brennbarem Staub getroffen werden.
  2. Ziffer 20
    Bei Staubarten mit niedriger Glimmtemperatur ist, wenn die Staubablagerungen auf Kabeln und Leitungen nicht verhindert werden kann, die Strombelastbarkeit besonders zu prüfen und allenfalls herabzusetzen.

Für Kabel und Leitungen eigensicherer Stromkreise gilt in Zone 0 und 20 zusätzlich:

  1. Ziffer 21
    Leiter bzw. Aderleitungen von eigensicheren Stromkreisen der Zone 0 und 1 dürfen in Kabeln, Leitungen, Rohren und Leiterbündeln nicht gemeinsam geführt werden.
  2. Ziffer 22
    Eigensichere Stromkreise für die Zone 0 oder 20 dürfen außerhalb von Geräten nicht mit anderen Stromkreisen galvanisch verbunden werden.
  3. Ziffer 23
    Die Verbindung mit dem Potentialausgleich muss in der Zone 0 oder 20 oder in deren unmittelbarer Nähe vorgenommen werden.
  4. Ziffer 24
    Bei Verwendung von Leitungen in eigensicheren Stromkreisen der Zone 0 oder 20 ist die zulässige Betriebsspannung aus der größtmöglichen Leitungskapazität zu ermitteln.
  5. Ziffer 25
    An Anlagenteilen der Zone 0 (wie Lagertanks für brennbare Flüssigkeiten, Destillationskolonnen in petrochemischen Fabriken, Kläranlagen usw.) sowie in Anlagenteilen der Zone 20 (wie Silos), in denen eigensichere Stromkreise in das Innere geführt werden, gilt zum Schutz gegen Eindringen von gefährlichen Überspannungen (z.B. Blitzschlag, Schaltüberspannungen):
    1. Litera a
      Installation einer Überspannungsschutzeinrichtung möglichst nahe an der Einführung in die Zone 0 bzw. 20,
    2. Litera b
      besonderer Schutz der eigensicheren Kreise durch Abdeckungen,
    3. Litera c
      Verlegung der Leitungen im Stahlpanzerrohr.

Für Kabel und Leitungen nicht eigensicherer Stromkreise gilt in Zone 0 und 20 zusätzlich:

  1. Ziffer 26
    Für feste Verlegung sind nur Kabel und Leitungen mit Metallmantel, Metallgeflecht aus Kupfer oder mit einem Schirm zulässig. Sie müssen zusätzlich einen flammwidrigen äußeren Mantel aus Gummi oder Kunststoff haben. Diese Kabel und Leitungen müssen ständig auf den Isolationszustand der Leiter gegen die metallenen Umhüllungen überwacht werden. Sinkt der Isolationswiderstand unter 100 Ω/V Nennspannung, so muss der betreffende Stromkreis selbsttätig und allpolig abgeschaltet werden. Einschalten darf nur möglich sein, wenn der Isolationswiderstand mindestens 100 Ω/V Nennspannung beträgt (Wiedereinschaltsperre). Der Messstromkreis der Isolationseinrichtung muss eigensicher nach Kategorie „ia“ sein. Die Funktionsfähigkeit der Isolationseinrichtung muss überprüfbar sein.
  2. Ziffer 27
    Im Kurzschlussfall muss der betreffende Stromkreis innerhalb von 0,25 s abgeschaltet sein.
  3. Ziffer 28
    Abzweige und Verbindungen sind im Zuge der Kabel- und Leitungsführung nicht zulässig.

Verbindungen durch Gießharzmuffen und Schrumpfschläuche:

  1. Ziffer 29
    Für nach dem 1. März 2012 errichtete elektrische Anlagen gilt Folgendes:
    In Zone 0 und Zone 20 sind solche Verbindungen nicht erlaubt. In allen anderen Zonen dürfen zum Verbinden von Kabeln und Leitungen auch Gießharzmuffen und Schrumpfschläuche verwendet werden, wenn diese nicht mechanisch beansprucht sind.

Artikel 5

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat und zum Zentralbetriebsrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlvorständen und Wahlzeugen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung – LF-BRWO)

Auf Grund des Paragraph 369, Ziffer eins, und 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022,, wird verordnet:

Abschnitt 1
Betriebsrat

Errichtung von Betriebsräten

Paragraph eins,

  1. Absatz einsIn jedem dem Abschnitt 23 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) unterliegenden Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf in den Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Paragraph 291, LAG) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
  2. Absatz 2In bäuerlichen Betrieben (Paragraph 282, Absatz 3, LAG) ist ein Betriebsrat zu wählen, wenn mindestens fünf ständige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ohne Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte (Paragraph 2, Absatz 3, LAG), beschäftigt sind.
  3. Absatz 3Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen der Absatz eins, oder 2, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen gemäß Paragraph 291, Absatz 2, LAG die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen.
  4. Absatz 4Erfüllt nur eine der beiden Gruppen die Voraussetzungen der Absatz eins, oder 2 oder erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen.
  5. Absatz 5Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Paragraph 281, Absatz 4, LAG) kann jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer eines Betriebes im Sinne des Absatz eins, oder 2 durch geeignete Maßnahmen auf die Verpflichtung der Arbeitnehmerschaft zur Wahl eines Betriebsrates und das dabei einzuhaltende Verfahren hinweisen.

Zahl der Mitglieder des Betriebsrates

Paragraph 2,

  1. Absatz einsIn den Betriebsrat sind zu wählen in Betrieben mit
           5 bis       9 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern   1 Mitglied;
         10 bis     19 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern   2 Mitglieder;
         20 bis     50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern   3 Mitglieder;
         51 bis   100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern   4 Mitglieder;
       101 bis   200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern   5 Mitglieder;
       201 bis   300 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern   6 Mitglieder;
       301 bis   400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern   7 Mitglieder;
       401 bis   500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern   8 Mitglieder;
       501 bis   600 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern   9 Mitglieder;
       601 bis   700 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 10 Mitglieder;
       701 bis   800 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 11 Mitglieder;
       801 bis   900 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 12 Mitglieder;
       901 bis 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 13 Mitglieder;
    1 001 bis 1 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 14 Mitglieder;
    1 401 bis 1 800 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 15 Mitglieder;
    1 801 bis 2 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 16 Mitglieder;
    für je weitere 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 400 werden für voll gerechnet.
  2. Absatz 2In Betrieben, in denen für die Gruppen der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellten getrennte Betriebsräte gewählt werden, richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Arbeitnehmergruppe nach der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der betreffenden Gruppe.
  3. Absatz 3Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (Paragraph 31,) zu wählen.

Stichtag

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Zahl der Mitglieder des Betriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  2. Absatz 2Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder ohne Einfluss.

Wahlgrundsätze

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Betriebsrates sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
  2. Absatz 2Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des Paragraph 5, durch briefliche Stimmabgabe im Postweg zu erfolgen.
  3. Absatz 3Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht oder finden die Vorschriften des vereinfachten Wahlverfahrens (Paragraph 37,) Anwendung, so sind die Mitglieder des Betriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Recht auf briefliche Stimmabgabe

Paragraph 5,

Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, sind nach Maßgabe des Paragraph 23, zur brieflichen Stimmabgabe (Paragraph 26,) berechtigt.

Aktives Wahlrecht

Paragraph 6,

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 16. Lebensjahr vollendet haben, und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

Aktives Wahlrecht bei getrennten Betriebsräten

Paragraph 7,

Werden getrennte Betriebsräte gewählt, so ist für die Wahlberechtigung auch die Gruppenzugehörigkeit (Arbeiter oder Angestellte) erforderlich.

Passives Wahlrecht

Paragraph 8,

  1. Absatz einsWählbar sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie am Tag der Ausschreibung der Wahl volljährig, und seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind.
  2. Absatz 2Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Arbeitnehmergruppe wählbar.
  3. Absatz 3Nicht wählbar sind:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        die Ehegattin bzw. der Ehegatte der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
      2. Litera b
        die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
      3. Litera c
        die Kinder und Enkel der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers und deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner;
      4. Litera d
        die Kinder und Enkel der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
      5. Litera e
        die Eltern und Großeltern der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
      6. Litera f
        die Eltern und Großeltern der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
      7. Litera g
        die Geschwister der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers und deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner;
      8. Litera h
        die Geschwister der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
      9. Litera i
        Personen, die zur Betriebsinhaberin bzw. zum Betriebsinhaber im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;
    2. Ziffer 2
      in Betrieben juristischer Personen die Ehegatten oder die eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner von Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organs sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind.
  4. Absatz 4Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, so sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählbar, sofern sie mit Ausnahme der Beschäftigung im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllen. Mindestens drei Viertel der Mitglieder des Betriebsrates müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder eine Angestellte bzw. ein Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.
  5. Absatz 5In neu errichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind. Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.
  6. Absatz 6Die Wiederwahl ist zulässig.

Wahlvorstand

Paragraph 9,

  1. Absatz einsZur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Betriebsrates hat die Betriebsversammlung einen Wahlvorstand zu bestellen. Werden für Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getrennte Betriebsräte gewählt, so hat jede Gruppenversammlung einen Wahlvorstand zu bestellen.
  2. Absatz 2Der Wahlvorstand besteht, sofern nicht Paragraph 37, zur Anwendung kommt, aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Diese müssen wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Paragraphen 6, und 7) sein. In Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Wahlvorstand berufen werden; zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes sein. Für ein Mitglied aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder oder Angestellten einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann ein Ersatzmitglied aus dem gleichen Personenkreis berufen werden.

Zeitpunkt der Wahl des Wahlvorstandes

Paragraph 10,

  1. Absatz einsIn neu errichteten Betrieben hat die Betriebs(Gruppen)versammlung binnen vier Wochen nach dem Tage der Aufnahme des Betriebes den Wahlvorstand für die erstmalige Wahl eines Betriebsrates zu wählen.
  2. Absatz 2In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, soll der Wahlvorstand nicht früher als zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt werden. Die Wahl des Wahlvorstandes ist aber so rechtzeitig vorzunehmen, dass der neugewählte Betriebsrat bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates seine Konstituierung vornehmen kann.
  3. Absatz 3Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates vorzeitig beendet, so ist unverzüglich ein Wahlvorstand zu wählen.

Bekanntgabe und Wahlvorschläge

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDer Zeitpunkt der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ist von der Einberuferin bzw. vom Einberufer (Paragraph 287, LAG) spätestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb bekanntzumachen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen. In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen höchstens zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Einberufung auch durch mündliche Durchsage vorgenommen werden. Die Einberuferin bzw. der Einberufer hat unverzüglich die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber vom Stattfinden der Betriebsversammlung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Tagesordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes sind der Einberuferin bzw. dem Einberufer spätestens drei Tage vor der Betriebs(Gruppen)versammlung schriftlich zu übergeben. Wird die Betriebs(Gruppen)versammlung in Teilversammlungen durchgeführt, so richtet sich die Frist nach der ersten Teilversammlung.
  3. Absatz 3Unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge des Einlangens der Wahlvorschläge bei der Einberuferin bzw. beim Einberufer ist die Wahl durch Handerheben der wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Betriebs(Gruppen)versammlung durchzuführen. Die Betriebs(Gruppen)versammlung kann auch beschließen, die Wahl mittels Stimmzettels vorzunehmen. Als gewählt gelten die Kandidatinnen und Kandidaten jenes Vorschlages, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wird nur ein Wahlvorschlag erstattet, so gelten die Kandidatinnen und Kandidaten dieses Vorschlages ohne Abstimmung als gewählt.
  4. Absatz 4Die ersten drei Kandidatinnen und Kandidaten des gewählten Vorschlages sind die Mitglieder des Wahlvorstandes, die folgenden Kandidatinnen und Kandidaten sind nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, der Reihe nach die Ersatzmitglieder.

Tätigkeit des Wahlvorstandes

Paragraph 12,

  1. Absatz einsUnmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen.
  2. Absatz 2Die bzw. der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat das Ergebnis der Wahl (Paragraph 11, Absatz 4,) und den voraussichtlichen Wahltag (die voraussichtlichen Wahltage) unverzüglich der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen.
  3. Absatz 3Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) erforderlich.
  4. Absatz 4Beschlüsse des Wahlvorstandes können ebenso wie seine Wahl nur mit der Anfechtung der Wahl des Betriebsrates angefochten werden.

Vorbereitung der Wahl

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDer Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und binnen vier Wochen durchzuführen.
  2. Absatz 2Der Wahlvorstand hat seine Wahlvorbereitungen tunlichst ohne Störung des Betriebes vorzunehmen.
  3. Absatz 3Kommt der Wahlvorstand den im Absatz eins, genannten Verpflichtungen binnen acht Wochen nicht oder nur unzureichend nach, so ist er von der Betriebs- bzw. Gruppenversammlung zu entheben. In diesem Fall kann jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer des Betriebes, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Betriebs- bzw. Gruppenversammlung einberufen. Diese hat zugleich einen neuen Wahlvorstand zu bestellen. Dieser hat nach Prüfung der bisher vorgenommenen Wahlvorbereitungen zu entscheiden, ob er diese fortsetzt oder die Wahlvorbereitungen von neuem beginnt.
  4. Absatz 4Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten Paragraph 362 und Paragraph 363, LAG sinngemäß.

Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tunlichst binnen zwei Tage nach Erhalt der Verständigung gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, jedenfalls aber so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach Paragraph 15, Absatz eins, und 2 nachkommen kann. Dieses Verzeichnis hat Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, den Tag des Eintrittes in den Betrieb, sowie Angaben darüber zu enthalten, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer voraussichtlich wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer noch bestehenden Krankheit oder Ausübung des Berufes am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sein werden. Bei getrennt zu wählenden Betriebsräten ist jedem Wahlvorstand das Verzeichnis jener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, die der betreffenden Gruppe zugehörig sind.
  2. Absatz 2Für alle Stimmberechtigten, die ihr Wahlrecht mittels Wahlkarte ausüben, hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber auf Anforderung des Wahlvorstandes die Wohnadressen ehestmöglich, aber jedenfalls so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass die Fristen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, und 5 vom Wahlvorstand eingehalten werden können.
  3. Absatz 3Dem Wahlvorstand sind die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Verzeichnis, insbesondere der Voraussetzungen für die Gruppenzugehörigkeit, unbedingt notwendigen Einsichtnahmen in die Lohn- und Gehaltsunterlagen bzw. Arbeitsverträge zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Wählerliste

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDer Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (Paragraph 14,) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er
    1. Ziffer eins
      jene ausscheidet, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (Paragraphen 6, und 7) ausgeschlossen sind, und
    2. Ziffer 2
      jene einfügt, die von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber zu Unrecht nicht in das Verzeichnis aufgenommen wurden.
  2. Absatz 2Auf Grund der Feststellungen nach Absatz eins, hat der Wahlvorstand binnen einer Woche nach seiner Wahl die Wählerliste zu erstellen und gleichzeitig mit dem Anschlag der Wahlkundmachung (Paragraph 19,) zur Einsicht für alle wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzulegen.
  3. Absatz 3Binnen einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung kann jede bzw. jeder Wahlberechtigte bei der bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erheben. Verspätet eingebrachte Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Sind die Einwendungen begründet, so hat der Wahlvorstand die Wählerliste richtigzustellen. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, können auch ohne Antrag bis zum Wahltag berichtigt werden.

Wahltermin

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDer Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, dass die Stimmabgabe spätestens drei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung (Anschlag der Wahlkundmachung nach Paragraph 19,) abgeschlossen ist.
  2. Absatz 2Der Wahlvorstand hat ferner darüber zu entscheiden, ob die Wahl an einem oder an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden soll und die zur Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden festzusetzen.

Wahlort

Paragraph 17,

Der vom Wahlvorstand zu bestimmende Wahlort muss für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll möglichst im Betrieb liegen.

Wahlkommission

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDer Wahlvorstand kann beschließen, dass die Stimmabgabe an mehreren Orten gleichzeitig stattzufinden hat.
  2. Absatz 2Für jeden Wahlort, an dem er die Wahlhandlung nicht selbst leitet, hat der Wahlvorstand eine Wahlkommission zu bestellen, die aus drei Mitgliedern zu bestehen hat. Diese müssen wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes sein. Eines der Mitglieder der Wahlkommission ist vom Wahlvorstand als ihre Vorsitzende bzw. ihr Vorsitzender zu bezeichnen.
  3. Absatz 3Die Wahlkommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlkommission stehen hinsichtlich der mit der Stimmabgabe zusammenhängenden Wahlhandlungen die gleichen Aufgaben und Befugnisse zu wie dem Wahlvorstand (Paragraphen 25, und 26 Absatz eins,).

Wahlkundmachung

Paragraph 19,

  1. Absatz einsBinnen einer Woche nach seiner Bestellung hat der Wahlvorstand die Wahl in Form einer Wahlkundmachung auszuschreiben.
  2. Absatz 2Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Tag (die Tage) der Wahl und die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden;
    2. Ziffer 2
      den Ort (die Orte) der Stimmabgabe;
    3. Ziffer 3
      die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder;
    4. Ziffer 4
      den Ort (die Orte) im Betrieb, an dem (an denen) die Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
    5. Ziffer 5
      die Hinweise bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen die Wählerliste binnen einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes und die Nichtberücksichtigung verspätet eingebrachter Einwendungen;
    6. Ziffer 6
      1. Litera a
        die Aufforderung, Wahlvorschläge (Paragraph 20,) spätestens zehn Tage vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden könnten,
      2. Litera b
        die Bestimmung, dass jeder Wahlvorschlag ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerberinnen und Bewerbern zu enthalten hat, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) zu wählen sind,
      3. Litera c
        die Bestimmung, dass Wahlvorschläge von mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) zu wählen sind, unterschrieben werden müssen, wobei auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften des Wahlvorschlages Unterschriften von Wahlwerberinnen und Wahlwerbern nur bis zur Höhe der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) angerechnet werden;
    7. Ziffer 7
      die Angabe, wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufliegen werden;
    8. Ziffer 8
      die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können;
    9. Ziffer 9
      auf welche Weise die Stimmabgabe zu erfolgen hat (Paragraph 25,);
    10. Ziffer 10
      ein Hinweis auf den einheitlichen Stimmzettel (Paragraph 22,);
    11. Ziffer 11
      die Bestimmung, dass Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen können und dass sie, sofern diese ausgestellt wird, den Stimmzettel in dem vom Wahlvorstand übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der zu schließen ist, gemeinsam mit der Wahlkarte in einem zweiten Umschlag (Briefumschlag) dem Wahlvorstand im Postweg einsenden können (Paragraphen 23, und 26);
    12. Ziffer 12
      allenfalls die Festsetzung einer anderen als in Ziffer 11, genannten Frist zur Antragstellung für bestimmte Personengruppen (Paragraph 23, Absatz 6,);
    13. Ziffer 13
      den Hinweis, dass Wahlberechtigte auch nach Ausstellung einer Wahlkarte zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt bleiben, wenn sie die ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand (Wahlkommission) übergibt.
  3. Absatz 3Die Wahlkundmachung ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu unterschreiben und im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, anzuschlagen.

Wahlvorschläge

Paragraph 20,

  1. Absatz einsWählergruppen, die Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens zehn Tage vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen, die bzw. der den Empfang unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat.
  2. Absatz 2Der Wahlvorschlag muss
    1. Ziffer eins
      von mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) zu wählen sind, unterschrieben sein, wobei auf die erforderliche Zahl von Unterschriften des Wahlvorschlages Unterschriften von Wahlwerberinnen und Wahlwerbern nur bis zur Höhe der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) angerechnet werden;
    2. Ziffer 2
      ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerberinnen und Wahlwerbern, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) zu wählen sind, enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums;
    3. Ziffer 3
      einen der Unterzeichneten als Vertreterin bzw. Vertreter des Wahlvorschlages anführen, anderenfalls die bzw. der Erstunterzeichnete als Vertreterin bzw. Vertreter gilt.
  3. Absatz 3Der Wahlvorschlag soll auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht nehmen.
  4. Absatz 4Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.
  5. Absatz 5Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

Behandlung der Wahlvorschläge

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDer Wahlvorstand hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Bedenken umgehend der Vertreterin bzw. dem Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen. Dieses Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in einem Wahlvorschlag genannte Person auf Grund eines Einspruches gegen die Aufnahme in den Wahlvorschlag von diesem gestrichen wird. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens 48 Stunden zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind dem Wahlvorstand spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem Beginn der Wahlhandlung von der Vertreterin bzw. vom Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen. Änderungen im Wahlvorschlag sowie dessen Zurückziehung müssen von sämtlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben, unterschrieben sein. Im Übrigen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Wahlvorschlag unterschrieben haben, nach dessen Überreichung ihre Unterschriften nicht mehr zurückziehen.
  2. Absatz 2Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen oder keine wählbaren Wahlwerberinnen oder Wahlwerber enthalten, sofern das Berichtigungsverfahren gemäß Absatz eins, erfolglos geblieben ist.
  3. Absatz 3Wahlwerberinnen und Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind vom Wahlvorstand aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Absatz eins, durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen, oder die gegenüber dem Wahlvorstand schriftlich erklären, gegen ihren Willen in den Wahlvorschlag aufgenommen worden zu sein. Die Streichung stellt keine Änderung im Wahlvorschlag im Sinne des Absatz eins, dar.
  4. Absatz 4Weist der Wahlvorschlag keine Bezeichnung auf, so hat der Wahlvorstand die Vertreterin bzw. den Vertreter des Wahlvorschlages aufzufordern, eine Wahlvorschlagsbezeichnung bekanntzugeben. Kommt die Vertreterin bzw. der Vertreter des Wahlvorschlages dieser Aufforderung nicht nach, so ist der Wahlvorschlag nach der an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerberin bzw. dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
  5. Absatz 5Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reichen alle eingebrachten Wahlvorschläge nicht dazu aus, den Betriebsrat funktionsfähig zu besetzen, so ist das Wahlverfahren vom Wahlvorstand mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich von neuem einzuleiten.
  6. Absatz 6Während der letzten drei Tage vor Beginn der Wahlhandlung sind die zugelassenen Wahlvorschläge an der in der Wahlkundmachung bezeichneten Stelle zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufzulegen oder anzuschlagen (Paragraph 11, Absatz eins,).

Einheitlicher Stimmzettel

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDer Wahlvorstand hat unverzüglich nach Feststellung der zugelassenen Wahlvorschläge einen Stimmzettel aufzulegen, der sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge in einer vom Wahlvorstand zu beschließenden Reihenfolge zu enthalten hat (einheitlicher Stimmzettel).
  2. Absatz 2Die Größe des einheitlichen Stimmzettels ist vom Wahlvorstand unter Beachtung der Anzahl der zugelassenen Wahlvorschläge festzulegen.
  3. Absatz 3Der einheitliche Stimmzettel hat ein einheitliches Schriftbild, ohne Unterschiede in der Farbgebung, aufzuweisen und ist insgesamt so zu gestalten, dass alle zugelassenen Wahlvorschläge in gleicher Weise aufscheinen, den gleichen Raum zur Verfügung haben und keine Bevorzugung eines Wahlvorschlages daraus hervorgeht. Der Stimmzettel hat neben jedem Wahlvorschlag in angemessenem Abstand einen Kreis aufzuweisen.
  4. Absatz 4Die Wahlvorschläge sind unter der Vorschlagsbezeichnung, allenfalls einschließlich einer Kurzbezeichnung, auf dem Stimmzettel anzuführen.

Wahlkarte

Paragraph 23,

  1. Absatz einsÜber die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe (Paragraph 5,) hat der Wahlvorstand auf Antrag der bzw. des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind (Paragraph 14,), von sich aus eine auf den Namen der bzw. des Wahlberechtigten lautende Wahlkarte auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte hat spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzulangen. Der Wahlvorstand hat über die eingelangten Anträge spätestens am siebten Tag vor dem (ersten) Wahltag zu entscheiden.
  2. Absatz 2Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, hat das Recht, zu den Beratungen über die Feststellung der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten eine Beobachterin bzw. einen Beobachter zu entsenden. Der Wahlvorstand hat den Vertreterinnen und Vertretern der Wahlvorschläge spätestens einen Tag vor Abhaltung dieser Beratungen Zeitpunkt und Ort derselben bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Der Wahlvorstand hat ein Verzeichnis der zur brieflichen Stimmabgabe zugelassenen Wahlberechtigten anzufertigen; dieses Verzeichnis hat Familien- und Vorname, die Anschrift am Aufenthaltsort und den Grund der Verhinderung an der persönlichen Stimmabgabe der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten zu enthalten.
  4. Absatz 4Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5Spätestens am sechsten Tag vor dem (ersten) Wahltag hat der Wahlvorstand den zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten mittels eingeschriebenen Briefes die auf deren Namen lautende Wahlkarte zu übermitteln oder diesen nachweislich persönlich auszuhändigen. Der Wahlkarte ist ein unausgefüllter einheitlicher Stimmzettel, ein wie für die übrigen Wählerinnen und Wähler aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert, Paragraph 25, Absatz 3,) sowie ein bereits freigemachter (frankierter) und mit der Adresse des Wahlvorstandes versehener zweiter Umschlag (Briefumschlag) beizufügen.
  6. Absatz 6Ergibt sich aus der Art des Betriebes, dass für eine größere Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Einhaltung der in den Absatz eins, und 5 festgelegten Fristen die Ausübung des Wahlrechtes im Hinblick auf die Länge des Postweges nicht gewährleistet erscheint, so kann der Wahlvorstand in der Wahlkundmachung für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Fristen entsprechend verkürzen.

Wahlzeugen

Paragraph 24,

Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, ist berechtigt, dem Wahlvorstand für jeden Wahlort höchstens zwei Wahlzeugen zu bezeichnen, denen das Recht zusteht, die Wahlhandlung zu beobachten. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Als Wahlzeugen können außer wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer namhaft gemacht werden.

Stimmabgabe

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDer Wahlvorstand (Wahlkommission) hat vor Beginn der Wahlhandlung zu prüfen, ob die Wahlurne leer ist; er hat dafür zu sorgen, dass eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort vorhanden sind. Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass die Wählerin bzw. der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann. Im Übrigen gilt für die Einrichtung der Wahlzelle Paragraph 57, der Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471.
  2. Absatz 2Die Wahl wird, soweit Paragraph 26, nicht anderes bestimmt, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Blinde oder schwer sehbehinderte Personen dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
  3. Absatz 3Die Wählerin bzw. der Wähler hat dem Wahlvorstand (Wahlkommission) ihren bzw. seinen Namen zu nennen, worauf ihr bzw. ihm von der bzw. vom Vorsitzenden ein undurchsichtiger leerer Umschlag (Wahlkuvert) und ein unausgefüllter einheitlicher Stimmzettel auszufolgen ist. Die Wahlkuverts müssen die gleiche Größe und Farbe haben und dürfen keinerlei Aufschriften tragen, die auf die Person der Wählerin bzw. des Wählers schließen lassen. Das gleiche gilt für die von der bzw. vom Vorsitzenden ausgegebenen Stimmzettel. In der Wahlzelle hat die Wählerin bzw. der Wähler den ausgefolgten Stimmzettel in den Umschlag zu legen. Der geschlossene Umschlag ist der bzw. dem Vorsitzenden zu übergeben, die bzw. der ihn ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens der Wählerin bzw. des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen. Wurde der bzw. dem Wahlberechtigten eine Wahlkarte ausgestellt, so ist sie bzw. er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zuzulassen, wenn sie bzw. er die ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand (Wahlkommission) übergibt. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Wahlkartenwählerin“ bzw. „Wahlkartenwähler“ einzutragen; die Wahlkarte ist den Wahlakten beizufügen.
  4. Absatz 4Im Zweifel hat die Wählerin bzw. der Wähler ihre bzw. seine Identität in geeigneter Weise (durch Urkunden oder Zeuginnen bzw. Zeugen) nachzuweisen.
  5. Absatz 5Die Wählerin bzw. der Wähler kann ihre bzw. seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben. Sie bzw. er kann den Wahlvorschlag entweder durch die Aufschrift (Paragraph 20, Absatz 4,) oder durch Angabe einer Wahlwerberin bzw. eines Wahlwerbers oder mehrerer Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber des Wahlvorschlages bezeichnen.
  6. Absatz 6Der Stimmzettel (Paragraph 22,) ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag die Wählerin bzw. der Wähler wählen wollte. Dies ist dann der Fall, wenn der Wille der Wählerin bzw. des Wählers durch Ankreuzen, Unterstreichen oder andere Kennzeichnung eines Wahlvorschlages durch Durchstreichen der übrigen Wahlvorschläge oder auf sonstige Weise eindeutig zu erkennen ist.
  7. Absatz 7Verwendet eine Wählerin bzw. ein Wähler bei seiner Stimmabgabe einen anderen als den ausgefolgten Stimmzettel, so ist die Wahl trotzdem gültig. Dieser Stimmzettel soll in der Größe dem ausgefolgten Stimmzettel entsprechen.
  8. Absatz 8Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er unterschrieben ist, oder wenn er andere als die in einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber enthält. Der Stimmzettel ist ferner ungültig, wenn er auf eine Wahlwerberin bzw. einen Wahlwerber lautet, die bzw. der auf mehreren Wahlvorschlägen aufscheint, sofern nicht aus anderen Hinweisen auf dem Stimmzettel die wahlwerbende Gruppe festgestellt werden kann, für die die Stimme abgegeben wurde. Enthält ein Umschlag mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, sind alle ungültig. Lauten die gültig ausgefüllten Stimmzettel auf denselben Wahlvorschlag, so sind sie als einziger Stimmzettel zu zählen.

Stimmabgabe mit Wahlkarte

Paragraph 26,

  1. Absatz einsWahlberechtigte, denen gemäß Paragraph 23, eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre Stimmzettel dem Wahlvorstand einsenden. Der Stimmzettel muss sich in dem vom Wahlvorstand übermittelten Wahlkuvert befinden, das keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person der Wählerin bzw. des Wählers schließen lassen. Das Wahlkuvert ist gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in den vom Wahlvorstand übermittelten Briefumschlag zu legen und dem Wahlvorstand im Postweg einzusenden oder persönlich zu übergeben.
  2. Absatz 2Die Übermittlung des verschlossenen Briefumschlages hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Wahlvorstand einlangt.
  3. Absatz 3Die bzw. der Vorsitzende (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) des Wahlvorstandes hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihr bzw. ihm bis zu deren Öffnung unter Verschluss aufzubewahren.
  4. Absatz 4Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung (Paragraph 25, Absatz eins,), spätestens jedoch vor der Ermittlung des Wahlergebnisses (Paragraph 27, Absatz 2,), hat der Wahlvorstand die ihm übermittelten Briefumschläge zu öffnen; er hat zu prüfen, ob ihnen eine gültige Wahlkarte beiliegt und, falls dies zutrifft, diese Tatsache in dem Verzeichnis gemäß Paragraph 23, Absatz 3, zu vermerken. Anschließend hat der Wahlvorstand jedes Wahlkuvert, dem eine gültige Wahlkarte beilag, in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (Paragraph 25, Absatz 3,) mit dem Hinweis „Wahlkartenwählerin“ bzw. „Wahlkartenwähler“ einzutragen. Die Wahlkarte ist vom Wahlvorstand zu den Wahlakten zu nehmen. Wahlkuverts, denen keine für die betreffende Wahlberechtigte bzw. den betreffenden Wahlberechtigten ausgestellte Wahlkarte beiliegt, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „ohne Wahlkarte eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Verspätet eingelangte Briefumschläge sind gleichfalls ungeöffnet von der bzw. vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes mit dem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Einlangens den Wahlakten beizufügen.

Stimmauszählung

Paragraph 27,

  1. Absatz einsMit dem Ablauf der in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeit (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins,) hat der Wahlvorstand die Stimmabgabe für beendet zu erklären.
  2. Absatz 2Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, anschließend die Wahlurne zu leeren, die Wahlkuverts zu zählen und das Übereinstimmen dieser Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wählerinnen und Wähler zu überprüfen. Danach hat der Wahlvorstand die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel (Paragraph 25, Absatz 5, bis 7) zu prüfen, die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen zu ordnen und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
  3. Absatz 3Wurde die Wahlhandlung von einer Wahlkommission (Paragraph 18,) geleitet, so hat diese unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe die Wahlurne zu versiegeln und diese mit den Wahlakten unverzüglich dem Wahlvorstand zur Ermittlung des Wahlergebnisses zu übergeben.

Ermittlung des Wahlergebnisses

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDer Wahlvorstand hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Betriebsrates mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Summen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben, wobei diese Zahlen (Teilzahlen) zunächst auch unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen als ganze Zahlen errechnet werden können. Sind drei Betriebsratsmitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die drittgrößte, sind vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind so viele Mitgliedstellen zuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist.
  2. Absatz 2Ergibt sich bei einer Errechnung der Teilzahlen unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen, dass zwei oder mehrere gleich große Teilzahlen die Wahlzahl bilden, so sind, sofern bei dieser Wahlzahl mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle hätten, diese Teilzahlen auf Dezimalstellen zu errechnen und damit die Wahlzahl zu ermitteln. Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle, so entscheidet das Los.

Zuteilung an Wahlwerberinnen und Wahlwerber

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDen in dem Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerberinnen und Wahlwerbern werden die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliedstellen in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt.
  2. Absatz 2Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die bzw. der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat sie bzw. er über Aufforderung des Wahlvorstandes binnen drei Tagen zu erklären, für welche Vorschlagsliste sie bzw. er sich entscheidet. Auf den anderen Listen wird sie bzw. er nach Abgabe dieser Erklärung gestrichen. Unterlässt sie bzw. er die fristgerechte Erklärung, so ist sie bzw. er auf sämtlichen Listen zu streichen.
  3. Absatz 3Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die bzw. der gleichzeitig auf einem Wahlvorschlag für die Wahl des Betriebsrates einer anderen Arbeitnehmergruppe des Betriebes gewählt wurde, als gewählt, so hat sie bzw. er über Aufforderung des Wahlvorstandes binnen drei Tagen zu erklären, für welche Arbeitnehmergruppe sie bzw. er sich entscheidet. Unterlässt sie bzw. er die fristgerechte Erklärung, so ist sie bzw. er auf sämtlichen Listen zu streichen.
  4. Absatz 4Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die bzw. der Mitglied des Betriebsrates einer anderen Arbeitnehmergruppe des Betriebes ist, auf einem Wahlvorschlag als gewählt, so hat sie bzw. er über Aufforderung des Wahlvorstandes binnen drei Tagen zu erklären, ob sie bzw. er das Mandat annimmt. Nimmt sie bzw. er das Mandat an, so erlischt ihre bzw. seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat der anderen Arbeitnehmergruppe.

Wahl bei einem Wahlvorschlag

Paragraph 30,

  1. Absatz einsWird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
  2. Absatz 2Erreicht dieser Wahlvorschlag nicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so hat der Wahlvorstand das Wahlverfahren mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich von neuem einzuleiten.

Ersatzmitglieder

Paragraph 31,

Die auf einen Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Betriebsrates folgenden Wahlwerberinnen und Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern an deren Stelle zu treten haben.

Wahlakten

Paragraph 32,

Über die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und Stimmenzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) hat der Wahlvorstand eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Die Wahlakten (Niederschrift über die Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einschließlich der Wahlvorschläge gemäß Paragraph 11,, Wahlkundmachung, Wählerliste, Wahlvorschläge, Wahlkartenwählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Berechnung des Wahlergebnisses und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der vom Wahlvorstand zu versiegeln ist. Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten der bzw. dem Vorsitzenden des gewählten Betriebsrates zu übergeben, die bzw. der sie bis zur Beendigung der Tätigkeitsdauer aufzubewahren hat.

Verständigung der Gewählten

Paragraph 33,

  1. Absatz einsUnmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt eine Gewählte bzw. ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, dass sie bzw. er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
  2. Absatz 2Lehnt eine Gewählte bzw. ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach Paragraph 31, berufene Ersatzmitglied an ihre bzw. seine Stelle.

Kundmachung des Wahlergebnisses

Paragraph 34,

Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung (Paragraph 11, Absatz eins,) kundzumachen und der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

Anfechtung

Paragraph 35,

  1. Absatz einsDie einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Anfechtungsberechtigten sowie die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen eines Monats ab dem Tag der Kundmachung, die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ab dem Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses, die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn die Wahl
    1. Ziffer eins
      ihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 282, LAG) nicht entsprechenden Wahl eines Betriebsrates;
    2. Ziffer 2
      ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten der Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder über die in Paragraph 2, festgesetzte Zahl hinaus;
    3. Ziffer 3
      mangels Vorliegens eines Betriebes (Paragraph 276, LAG) oder einer gemäß Paragraph 277, LAG gleichgestellten Arbeitsstätte
    nicht durchzuführen gewesen wäre.

Nichtigkeit der Wahl

Paragraph 36,

Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung beim Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.

Vereinfachtes Wahlverfahren

Paragraph 37,

  1. Absatz einsIn Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ist die Wahl unter Bedachtnahme auf die Wahlgrundsätze (Paragraph 4,) nach Maßgabe der Absatz 2, bis 6 durchzuführen.
  2. Absatz 2Der Wahlvorstand besteht aus einer wahlberechtigten Arbeitnehmerin oder einem wahlberechtigten Arbeitnehmer. Eine weitere wahlberechtige Arbeitnehmerin oder ein weiterer wahlberechtigter Arbeitnehmer ist als Ersatzmitglied zu wählen. Im Übrigen sind Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz eins, bis 3, Paragraph 12, Absatz 2, sowie Paragraphen 13, bis 15 sinngemäß anzuwenden. Paragraph 18, ist nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Wahlvorstand hat nach der Erstellung der Wählerliste den Wahlort und den Wahltag mit genauer Angabe des Beginnes der Wahlhandlung zu bestimmen und durch Anschlag einer vereinfachten Wahlkundmachung im Betrieb (Paragraph 11, Absatz eins,) die Wahl auszuschreiben. Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, dass der Tag der Stimmabgabe binnen zwei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung stattfindet.
  4. Absatz 4Der Einbringung von Wahlvorschlägen (Paragraph 20,) bedarf es nicht. Werden Wahlvorschläge eingebracht, so sind auf diese die Bestimmungen der Paragraphen 20, und 21 sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Wurden Wahlvorschläge eingebracht (Absatz 4,), so gilt jener Wahlvorschlag als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Übrigen gelten die Paragraphen 23, bis 26, Paragraph 27, Absatz eins, und 2, Paragraph 30 und Paragraph 31, sinngemäß.
  6. Absatz 6Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jede wählbare Arbeitnehmerin (Wahlwerberin) und jeden wählbaren Arbeitnehmer (Wahlwerber) abgegeben werden. Für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jene Wahlwerberin bzw. jener Wahlwerber, die bzw. der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keine der Wahlwerberinnen bzw. keiner der Wahlwerber die Mehrheit, so sind unmittelbar anschließend die einzelnen Wahlgänge neu durchzuführen. In jedem Wahlgang der zweiten Wahl können Stimmen gültig nur für jene beiden Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber abgegeben werden, die in dem betreffenden Wahlgang der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jeweils jene Wahlwerberin bzw. jener Wahlwerber, die bzw. der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Übrigen gelten Paragraph 23,, Paragraph 25,, Paragraph 26 und Paragraph 27, Absatz 2, sinngemäß.
  7. Absatz 7Auf das vereinfachte Wahlverfahren sind die Paragraphen 32, bis 36 sinngemäß anzuwenden.

Abschnitt 2
Zentralbetriebsrat

Errichtung von Zentralbetriebsräten

Paragraph 38,

Umfasst ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so ist ein Zentralbetriebsrat zu wählen.

Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates

Paragraph 39,

  1. Absatz einsIn den Zentralbetriebsrat sind zu wählen in Unternehmen
    mit bis zu 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer   4 Mitglieder;
    mit 1 001 bis 1 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer   5 Mitglieder;
    mit 1 501 bis 2 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer   6 Mitglieder;
    mit 2 001 bis 2 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer   7 Mitglieder;
    mit 2 501 bis 3 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer   8 Mitglieder;
    mit 3 001 bis 3 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer   9 Mitglieder;
    mit 3 501 bis 4 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 10 Mitglieder;
    mit 4 001 bis 4 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 11 Mitglieder;
    mit 4 501 bis 5 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 12 Mitglieder;
    mit 5 001 bis 6 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 13 Mitglieder;
    mit 6 001 bis 7 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 14 Mitglieder;
    für je weitere 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 1 000 werden für voll gerechnet.
  2. Absatz 2Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (Paragraph 46,) im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Im Übrigen ist Paragraph 3, sinngemäß anzuwenden.

Wahlgrundsätze

Paragraph 40,

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Zentralbetriebsrates sind von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte geheim und, sofern in Absatz 4, nicht anderes bestimmt wird, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
  2. Absatz 2Jedem Betriebsratsmitglied kommen so viele Stimmen zu, als der Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl in dem betreffenden Betrieb (Arbeitnehmergruppe) wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, geteilt durch die Zahl der Gewählten, entspricht.
  3. Absatz 3Die Wahl hat mittels Stimmzettels, und zwar durch persönliche Stimmabgabe oder durch briefliche Stimmabgabe im Postweg zu erfolgen.
  4. Absatz 4Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Zentralbetriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Aktives und passives Wahlrecht

Paragraph 41,

Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (Paragraph 47,) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte.

Wahlvorstand

Paragraph 42,

  1. Absatz einsZur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Zentralbetriebsrates ist ein Wahlvorstand zu bestellen.
  2. Absatz 2Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Betriebsratsmitgliedern. Sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, hat jeder im Unternehmen bestehende Betriebsrat eines seiner Mitglieder in den Wahlvorstand zu entsenden. Die Entsendung ist der bzw. dem Vorsitzenden des nach der Zahl der Mitglieder stärksten Betriebsrates, bei gleicher Mitgliederzahl der bzw. dem Vorsitzenden des Betriebsrates, der die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer repräsentiert, anzuzeigen. Diese bzw. dieser Betriebsratsvorsitzende hat auch den Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
  3. Absatz 3Bestehen in den Betrieben des Unternehmens insgesamt nur zwei in verschiedenen Betrieben bestellte Betriebsräte, so sind zwei Mitglieder des Wahlvorstandes vom Betriebsrat des nach der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer größeren Betriebes zu entsenden. Weisen beide Betriebe die gleiche Zahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf, so entscheidet das Los.
  4. Absatz 4Bestehen im Unternehmen mehr als drei Betriebsräte, so kann die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes mit Zustimmung aller im Unternehmen bestellten Betriebsräte bis auf drei herabgesetzt werden.

Zeitpunkt der Bestellung

Paragraph 43,

  1. Absatz einsIn Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand spätestens fünf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates zu bestellen. Wird die Nichtigkeit der Zentralbetriebsratswahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates vorzeitig beendet, so ist der Wahlvorstand unverzüglich zu bestellen.
  2. Absatz 2In Unternehmen, in denen noch kein Zentralbetriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem alle im Unternehmen errichteten Betriebsräte konstituiert sind, zu bestellen.

Vorsitz

Paragraph 44,

Der Wahlvorstand hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der Stimmen eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen. Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Paragraph 13, ist sinngemäß anzuwenden.

Vorbereitung der Wahl

Paragraph 45,

  1. Absatz einsDie bzw. der Vorsitzende jedes im Unternehmen bestellten Betriebsrates hat dem Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Die dem Wahlvorstand gemäß Absatz eins, übermittelten Listen gelten als Wählerliste.

Wahltag und Wahlort

Paragraph 46,

Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung (Paragraph 42,) vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Der Wahltag sowie der Wahlort sind den Vorsitzenden aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich mitzuteilen, die Wahltag und Wahlort den Mitgliedern des Betriebsrates bekanntzugeben haben.

Wahlvorschläge

Paragraph 47,

  1. Absatz einsGruppen von Betriebsratsmitgliedern, die Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Wahltag schriftlich der bzw. dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu überreichen, die bzw. der den Empfang unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat.
  2. Absatz 2Die Wahlvorschläge müssen von mindestens drei wahlberechtigten Betriebsratsmitgliedern unterschrieben sein, die nicht dem gleichen Betriebsrat angehören müssen. Betriebsratsmitglieder mehrerer oder aller Betriebe des Unternehmens können einen gemeinsamen Wahlvorschlag überreichen. Die bzw. der Erstunterzeichnete des Wahlvorschlages gilt als dessen Vertreterin bzw. Vertreter.
  3. Absatz 3Der Wahlvorschlag soll doppelt so viele Wahlwerberinnen und Wahlwerber enthalten, als Mitglieder in den Zentralbetriebsrat zu wählen sind.
  4. Absatz 4Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Angestellten der einzelnen Betriebe des Unternehmens im Zentralbetriebsrat Bedacht genommen werden.
  5. Absatz 5Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.
  6. Absatz 6Auf die Zulassung der Wahlvorschläge findet Paragraph 21, Absatz eins, bis 4 sinngemäß Anwendung. Der Wahlvorstand hat die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich den Vorsitzenden aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese haben diese Mitteilung des Wahlvorstandes zur Einsicht für alle Mitglieder des Betriebsrates aufzulegen.

Stimmgewichtung

Paragraph 48,

  1. Absatz einsZur Ermittlung der den einzelnen Wahlberechtigten zustehenden Stimmenzahl hat der Wahlvorstand die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedes Betriebes (Arbeitnehmergruppe) durch die Zahl der von diesen gewählten Betriebsratsmitgliedern zu teilen. Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie die Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder in der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten ist. Bruchteile von Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Abgabe der jedem Betriebsratsmitglied zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen Stimmzetteln und, soweit sich Reststimmen ergeben, in Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht eines gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um eine ganze Stimme verminderte kleinste Stimmenzahl, die ein wahlberechtigtes Betriebsratsmitglied aufweist. Die anderen wahlberechtigten Betriebsratsmitglieder können so viele gleichgewichtige Stimmzettel abgeben, wie dieses Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. Die verbleibenden ganzen Reststimmen können nur als Einzelstimmen abgegeben werden.
  3. Absatz 3Die gemäß Absatz 2, ermittelten Zahlen sind vom Wahlvorstand auf den von den Vorsitzenden der Betriebsräte übermittelten Listen (Paragraph 45,) zu vermerken.

Durchführung der Wahl

Paragraph 49,

  1. Absatz einsFür die Stimmabgabe gilt Paragraph 24, mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand der bzw. dem Wahlberechtigten die ihrer bzw. seiner Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Wahlkuverts und leeren Stimmzetteln ausfolgt. Jeder Stimmzettel ist in einem eigenen Wahlkuvert abzugeben, wobei sich die Wahlkuverts für gleichgewichtige Stimmzettel von den Wahlkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder Farbe zu unterscheiden haben. Enthält ein Wahlkuvert mehrere auf denselben Wahlvorschlag lautende Stimmzettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl eines Stimmzettels zu.
  2. Absatz 2Die Stimmabgabe kann auch im Postweg erfolgen. Auf die briefliche Stimmabgabe sind Paragraph 23, Absatz eins,, 3 erster Halbsatz, 4 bis 6 und Paragraph 25,, jedoch ohne Beschränkung auf bestimmte Verhinderungsgründe, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Auf die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Paragraphen 27, bis 29 mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand die Wahlkuverts für gleichgewichtige Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen hat und die Wahlkuverts für Einzelstimmen erst nach Abschluss der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen zu eröffnen hat, sinngemäß anzuwenden. Nach Öffnung jedes Wahlkuverts ist die dem Wahlkuvert entsprechende Stimmenzahl auf den in diesem befindlichen Stimmzettel zu übertragen.
  4. Absatz 4Im Übrigen sind auf die Wahl des Zentralbetriebsrates die Paragraphen 18,, 24, 31 bis 36 sinngemäß anzuwenden. Die Zuständigkeit des Gerichts zur Entscheidung über die Anfechtung der Wahl sowie über die Nichtigkeit der Wahl richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens.

Abschnitt 3
Gemeinsame Bestimmungen

Beistellung von Sacherfordernissen

Paragraph 50,

Dem Wahlvorstand (Paragraphen 9, und 42) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Wahlvorstandes angemessenen Ausmaß von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlkarten sowie die Portokosten.

Fristenberechnung

Paragraph 51,

  1. Absatz einsBei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
  2. Absatz 2Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages, der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
  3. Absatz 3Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.
  4. Absatz 4Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag.
  5. Absatz 5Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

Paragraph 52,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft und ist auf Wahlen anzuwenden, deren Wahlkundmachung ab diesem Tag erfolgt. Auf Wahlen, deren Wahlkundmachung vor diesem Tag erfolgt, sind ungeachtet des Absatz 2, die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:
    1. Ziffer eins
      Niederösterreich: Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1976, LGBl. Nr. 9020/1;
    2. Ziffer 2
      Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung 1977, LGBl. Nr. 59/1977;
    3. Ziffer 3
      Salzburg: Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1980, LGBl. Nr. 33/1980;
    4. Ziffer 4
      Steiermark: Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung, LGBl. Nr. 63/1976;
    5. Ziffer 5
      Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1982,.

Anlage 1 (Zu § 15 der Verordnung)

Muster für die Liste der Wählerinnen und Wähler

LISTE DER WÄHLERINNEN UND WÄHLER

für die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

Fortl. Zahl

Familien-/Nach- und Vorname

Geburts-datum

Beschäftigt im Betrieb seit

Anmerkung

     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     

  

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

…………………………………,

den …………….

………………………………………..

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

Anlage 2 (Zu § 14 der Verordnung)

Muster für das Abstimmungsverzeichnis

ABSTIMMUNGSVERZEICHNIS

für die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

Fortl. Zahl

Familien-/Nach- und Vorname

Fortl. Zahl der Wähler/innen/liste

Anmerkung

    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    

  

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

…………………………………,

den …………….

………………………………………..

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

Anlage 3 (Zu § 23 der Verordnung)

Muster für das Verzeichnis der Wahlkartenwähler/innen

WAHLKARTENWÄHLER/INNEN

für die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

Fortl. Zahl

Familien-/Nach- und Vorname

Fortl.
Zahl der Wähler-/innen/liste

Anschrift am Aufenthalts-ort

Grund für die Verhinderung an der persönlichen Stimmabgabe

Anmerkung

      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      

  

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

…………………………………,

den …………….

………………………………………..

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

Anlage 4 (Zu § 19 der Verordnung)

Muster einer Wahlkundmachung

KUNDMACHUNG

für die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

  1. Ziffer eins
    In den Betriebsrat der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) sind …………… Mitglieder zu wählen.
  2. Ziffer 2
    Die Liste der Wahlberechtigten liegt nebst einem Abdruck der Land- und forstwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung im ……………… zur Einsicht für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf.
  3. Ziffer 3
    Einwendungen gegen die Wählerliste können von jeder/jedem einzelnen im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer bis zum ………………… bei der/dem unterzeichneten Vorsitzenden des Wahlvorstandes eingebracht werden; verspätet eingebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.
  4. Ziffer 4
    Wahlvorschläge, welche die Wahlwerberinnen/Wahlwerber genau bezeichnen müssen, sind ab Wahlkundmachung schriftlich bis zum ………………… bei der/beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen. Verspätet eingebrachte Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt. Jeder Wahlvorschlag muss ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerberinnen/Wahlwerbern, als Mitglieder des Betriebsrates zu wählen sind, enthalten. Ein Wahlvorschlag ist nur dann gültig, wenn er von mindestens ………… Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern unterfertigt ist. Dabei werden auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften die allfälligen Unterschriften von Wahlwerberinnen/Wahlwerbern nur bis zu einer Höhe von …................ angerechnet. Eine/Einer der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner des Wahlvorschlages ist als Vertreterin/Vertreter desselben anzuführen.
  5. Ziffer 5
    Die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge werden vom ….......... bis zum Wahltag im .........…. zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen.
  6. Ziffer 6
    Die Stimmabgabe findet am …………………………… im ………………….... von …………… bis …………. Uhr statt.
  7. Ziffer 7
    Es sind nur jene Stimmen gültig, die für einen zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschlag abgegeben werden. Der Wahlvorschlag ist im Stimmzettel anzukreuzen, zu unterstreichen oder auf sonstige Weise, wie z. B. durch Durchstreichen aller übrigen Wahlvorschläge oder durch Angabe einer bzw. eines Wahlwerbers oder mehrerer Wahlwerberinnen und Wahlwerber, eindeutig zu bezeichnen. Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin bzw. der Wähler in der Wahlzelle den ausgefüllten Stimmzettel in den ihr bzw. ihm von der bzw. dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes (Wahlkommission) übergebenen Umschlag legt und den Umschlag sodann geschlossen der bzw. dem Vorsitzenden übergibt, die bzw. der ihn ungeöffnet in die Urne legt.
  8. Ziffer 8
    Es wird ein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt.
  9. Ziffer 9
    Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können zur Wahrung ihres Wahlrechtes spätestens bis ……………… bei der/dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen. Dasselbe gilt, wenn Wahlberechtigte aus anderen wichtigen ihre Person betreffenden Gründen an der Dienstleistung und damit an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind. Wird diese ausgestellt, können sie den Stimmzettel in den vom Wahlvorstand ausgehändigten oder übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der keine Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person der Wählerin/des Wählers schließen lassen, geben und diesen Umschlag geschlossen gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in einen Briefumschlag legen und diesen sodann verschlossen im Postweg dem Wahlvorstand übermitteln. Die Einsendung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass das Wahlkuvert spätestens am …………………... bis ……. Uhr beim Wahlvorstand einlangt. Ohne Wahlkarte oder verspätet eingelangte Stimmzettel sind ungültig. Auch nach Ausstellung einer Wahlkarte bleibt die/der Wahlberechtigte zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt, doch ist sie/er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zugelassen, wenn sie/er die ihr/ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand übergibt.

  

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

…………………………………,

den …………….

………………………………………..

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

Anlage 5 (Zu § 32 der Verordnung)

Muster für die Niederschrift des Wahlvorstandes (der Wahlkommission)

NIEDERSCHRIFT

über die Vorgänge bei der Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb ………………………………………………………………………………………... am ……………………………………… 20..

Wahllokal ……………………………………………………………………………………………………

Beginn der Wahlhandlung …………………………………………………………………………………..

Anwesende Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission):

1. Vorsitzende/r ……………………………………………………………………………………………..

2. …………………………………………………………………………………………………………….

3. …………………………………………………………………………………………………………….

Anwesende Wahlzeug/innen:

Für die Wählergruppe: ………………………………………………………………………………………

Für die Wählergruppe: ………………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………………………………….

Vor Beginn der Wahl wurde festgestellt, dass die Wahlurne leer war.

Es gaben zunächst die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission), danach die Wahlzeug/innen, sofern sie wahlberechtigt sind, sodann die übrigen Wähler/innen nach der Reihenfolge ihres Erscheinens ihre Stimme ab; schließlich wurden die von den abwesenden Wähler/innen eingesendeten Wahlkuverts in die Wahlurne gelegt.

Beschlüsse des Wahlvorstandes (der Wahlkommission)

N.N. (fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses) wurde zur Stimmabgabe nicht zugelassen,

weil …………………………………………………………..……………………………..……………….
………………………………………………………………………………..…………………………...…
………………………………………………………………………………………………………….…....

Besondere Vorfälle und getroffene Verfügungen ………………...………………………....................

…………………………………………………………………………………………………………….…
……………………………………………………………………………………………………………….

Nachdem die für die Wahlbehandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist, alle bis dahin erschienenen Wähler/innen ihre Stimmen abgegeben hatten und die gültig eingesendeten Wahlkuverts der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten in die Wahlurne gelegt wurden, wurde die Wahlhandlung um ………… Uhr für geschlossen erklärt.

Im Wahllokal verblieben nur die Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission) und die Wahlzeugen.

Die Wahlurne wurde versiegelt.

Nach Entleerung der Wahlurne und Zählung der abgegebenen Wahlkuverts wurde die Übereinstimmung der Anzahl derselben mit der Zahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wähler/innen festgestellt.

Oder:

………….. wurde festgestellt, dass die Anzahl derselben um ……….. größer/kleiner*) ist als die Zahl der im Wahlverzeichnis eingetragenen Wähler/innen. Dieser Unterschied dürfte darauf zurückzuführen sein, dass ……….…………………………………………………………………………..

……………………………………………………………………………………………………………….

Es wurden somit insgesamt ………. Wahlkuverts abgegeben.

Sodann wurden die Wahlkuverts geöffnet, anschließend die Stimmzettel entfaltet.

Mit Beschluss des Wahlvorstandes wurden folgende Stimmzettel als ungültig erklärt:

Fortlaufend  Zahl: 1, weil …………………………………………………………………………………...
Fortlaufende Zahl: 2, weil …………………………………………………………………………………..
Gesamtsumme der ungültigen Stimmen …………………………………………………………………….

Von den gültigen …………. Stimmzetteln lauten:

Ziffer eins Auf den Wahlvorschlag ……………………………………………………………………………..

                                                                                                                                         …………. Stimmen

Ziffer 2 Auf den Wahlvorschlag ……………………………………………………………………………..

                                                                                                                                         …………. Stimmen

Ziffer 3 Auf den Wahlvorschlag ……………………………………………………………………………..

                                                                                                                                         …………. Stimmen

Auf Grund der beiliegenden Berechnung erscheinen nachstehende Wahlwerber/innen gewählt

Wahlvorschlag ………………………………………………………………………………………... N.N.

                                                                                                                                                                 N.N.

                                                                                                                                                                 N.N.

Wahlvorschlag ………………………………………………………………………...………...……. N.N.

                                                                                                                                                                 N.N.

Wahlvorschlag ………………………………………………………………………...…………...…. N.N.

Da die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf den Wahlvorschlag …………….…………..
entfällt, erscheinen die Wahlwerber/innen dieses Vorschlages gewählt.

Der Niederschrift sind angeschlossen:

……………………………………………………………………………………………………………….

……………………………………………………………………………………………………………….

  

Der Wahlvorstand:

…………………………………,

den …………….

………………………………………..

………………………………………..

………………………………………..

(Ort)

(Datum)

(Unterschriften)

*) Nichtzutreffendes streichen

Anlage 6 (Zu § 28 der Verordnung)

Beispiele für die Berechnung des Wahlergebnisses

Beispiel I: Die Zahl der im Betrieb (Arbeitnehmergruppe) Beschäftigten beträgt 348. Es sind somit sieben Mitglieder des Betriebsrates zu wählen. Von den 340 gültigen abgegebenen Stimmen entfallen auf den Wahlvorschlag A 210, auf den Wahlvorschlag B 112 und auf den Wahlvorschlag C 18.

Um die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Anzahl von Mandaten zu ermitteln, werden diese Summen zunächst nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben, unter jede Summe wird die Hälfte derselben geschrieben, darunter das Drittel (der ersten Summe), dann das Viertel und so nach Bedarf weiter, wobei diese Zahlen zunächst unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen als ganze Zahlen errechnet werden können.

Es ergibt sich also folgendes Bild:

 

 A

 B

 C

 

Nun muss die Wahlzahl ermittelt werden; als solche gilt bei sieben

 

210

112

18

 

zu vergebenden Mandaten die siebentgrößte der so angeschriebenen

1/2 =

105

  56

  9

 

Zahlen.

1/3 =

  70

  37

  6

  

1/4 =

  52

  28

  4

  

1/5 =

  42

    

1/6 =

  35

   

Dies ist hier die Zahl 42 (210, 112, 105, 70, 56, 52, 42).

Auf jeden Wahlvorschlag entfallen nun so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist.

Es entfallen also

auf den Wahlvorschlag A: 210 : 42 = 5 Mandate,
auf den Wahlvorschlag B: 112 : 42 = 2 Mandate,
auf den Wahlvorschlag C:   18 : 42 = 0, also kein Mandat.

Beispiel II: Gesamtzahl der gültigen Stimmen 189. Zahl der Mandate 5. Die Stimmen verteilen sich auf die einzelnen Wahlvorschläge wie folgt:

 

 A

 B

 C

 D

 E

 

56

38

36

30

29

1/2 =

28

    

Da die fünftgrößte Zahl der Stimmenanzahl des Wahlvorschlages mit den geringsten Stimmen entspricht (die Hälfte des ersten Wahlvorschlages ist bereits kleiner), ergibt sich, dass jeder Wahlvorschlag ein Mandat erhält.

Beispiel III: Gesamtzahl der gültigen Stimmen 184. Zahl der Mandate 5. Die Stimmen verteilen sich auf die einzelnen Wahlvorschläge wie folgt:

 

 A

 B

 C

 

Wahlzahl ist bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte der

 

106

52

26

 

so angeschriebenen Zahlen.

1/2 =

  53

26

13

  

1/3 =

  35

17

  8

  

1/4 =

  26

13

  6

 

Dies ist hier die Zahl 26 (106, 53, 52, 35, 26).

Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist, würden also entfallen

auf den Wahlvorschlag A: 106 : 26 = 4 Mandate,
auf den Wahlvorschlag B:   52 : 26 = 2 Mandate,
auf den Wahlvorschlag C:   26 : 26 = 1 Mandat.

Da nur fünf Mandate zu vergeben sind und die unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen errechnete Wahlzahl als Teilzahl in allen drei Wahlvorschlägen aufscheint, so ist die Wahlzahl auf Dezimalstellen zu errechnen.

 

  A

 

 B

 

 C

 
 

106

 

52

 

26

= 26,00

1/4 =

  26,50

1/2 =

26,00

   

Sohin ergibt sich, dass die Wahlzahl als fünfgrößte der angeschriebenen Teilzahlen (106, 53, 52, 35, 26,50) 26,50 ist.

Es entfallen somit

auf den Wahlvorschlag A: 106 : 26,50 = 4 Mandate,
auf den Wahlvorschlag B:   52 : 26,50 = 1 Mandat,
auf den Wahlvorschlag C:   26 : 26,50 = 0, also kein Mandat.

Beispiel IV: Gesamtzahl der gültigen Stimmen 184. Zahl der Mandate 5. Die Stimmen verteilen sich auf die einzelnen Wahlvorschläge wie folgt:

 

  A

 B

 C

 

Wahlzahl ist bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte der

 

106

53

25

 

so angeschriebenen Zahlen.

1/2 =

  53

26

12

  

1/3 =

  35

17

  8

  

1/4 =

  26

13

  6

 

Dies ist hier die Zahl 26 (106, 53, 53, 35, 26).

Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist, würden also entfallen

auf den Wahlvorschlag A: 106 : 26 = 4 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B:   53 : 26 = 2 Mandate,

auf den Wahlvorschlag C:   25 : 26 = 0, also kein Mandat.

Da nur fünf Mandate zu vergeben sind und die unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen errechnete Wahlzahl als Teilzahl in zwei Wahlvorschlägen aufscheint, so ist die Wahlzahl auf Dezimalstellen zu errechnen.

 

  A

 

 B

 

106

 

53

1/4 =

  26,50

1/2 =

26,50

Da auch bei einer unter Berücksichtigung der Dezimalstellen berechneten Wahlzahl beide Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf das fünfte Mandat haben, entscheidet zwischen beiden Wahlvorschlägen das Los.

Anlage 7 (Zu § 48 der Verordnung)

Beispiele für die Berechnung Stimmgewichtung
in der Zentralbetriebsratswahl

  1. Ziffer eins
    Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmergruppe) A beträgt 191, die Zahl der Betriebsratsmandate 5, das ergibt 38 ganze Stimmen pro Mandat.
  2. Ziffer 2
    Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer) B beträgt 642, die Zahl der Betriebsratsmandate 10, das ergibt 64 ganze Stimmen pro Mandat.
  3. Ziffer 3
    Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer) C beträgt 47, die Zahl der Betriebsratsmandate 3, das ergibt 15 ganze Stimmen pro Mandat.

Die kleinste Stimmenzahl, die ein Betriebsratsmitglied aufweist, ist 15. Daher beträgt das Stimmgewicht aller gleichgewichtigen Stimmzettel 15 – 1 = 14.
Es können daher Betriebsratsmitglieder des Betriebsrates
A  2 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 10 Einzelstimmen
B  4 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und   8 Einzelstimmen
C  1 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und   1 Einzelstimme
abgeben.

Artikel 6

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung und des Zentralbetriebsrates in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung – LF-BRGO)

Auf Grund des Paragraph 369, Ziffer 3, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022,, wird verordnet:

1. Hauptstück
Organisationsrechtliche Bestimmungen

Abschnitt 1
Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

Einberufung

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist, sofern Absatz 4, nicht anderes vorsieht, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb vorzunehmen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen.
  2. Absatz 2Die erforderlichen Ankündigungstafeln sind in ausreichender Größe vom Betriebsrat anzubringen. Besteht im Betrieb noch keine Ankündigungstafel, so kann die Einberuferin bzw. der Einberufer den Anschlag auch an einer oder an mehreren Stellen, die den Voraussetzungen nach Absatz eins, entsprechen, vornehmen.
  3. Absatz 3Eine Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung gemäß Absatz eins, hat mindestens drei Tage vor deren Stattfinden zu erfolgen. Jede Einberufung hat den Beginn, den Ort, die Tagesordnung und, sofern in der Betriebs(Gruppen)versammlung Beschlüsse zu fassen sind, die Beschlusserfordernisse (Paragraph 5, Absatz 4,) zu enthalten. Soll in der Betriebs(Gruppen)versammlung die Wahl des Wahlvorstandes vorgenommen werden, so muss die Einberufung mindestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben werden. Die Geschäftsordnung (Paragraph 8,) kann für die Behandlung weiterer Angelegenheiten eine längere Einberufungsfrist festsetzen.
  4. Absatz 4Die Einberufung kann auch durch Rundschreiben oder in Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen höchstens zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, durch mündliche Durchsage vorgenommen werden. Die Einberuferin bzw. der Einberufer hat, sofern die Einberufung nur durch Rundschreiben oder Durchsage erfolgt, für die nachweisliche Verständigung der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu sorgen. Nähere Bestimmungen darüber kann die Geschäftsordnung (Paragraph 8,) festlegen.

Berechtigung zur Einberufung

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Betriebs(Gruppen)versammlung ist vom Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung vom Betriebsausschuss einzuberufen.
  2. Absatz 2Nehmen, sofern kein Betriebsrat besteht oder der Betriebsrat vorübergehend funktionsunfähig ist, die bzw. der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer oder mindestens so viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, die Berechtigung zur Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung wahr, so hat zwischen der Einberufung und dem Stattfinden der Betriebs(Gruppen)versammlung eine Frist von mindestens zwei Wochen zu liegen. Paragraph eins, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz und Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden. Wird die Einberufung von mehreren Personen vorgenommen, so haben alle die Einberufung zu unterfertigen. Eine von ihnen ist zur Entgegennahme von Anträgen als Bevollmächtigter zu bezeichnen, andernfalls gilt als solcher der Erstunterfertigte.
  3. Absatz 3Beabsichtigt in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Paragraph 278, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes 2021 - LAG) beschäftigt sind und in denen kein Betriebsrat besteht oder dieser vorübergehend funktionsunfähig ist, eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Betriebs-(Gruppen)versammlung einzuberufen, so hat sie zunächst eine allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Betriebes zugängliche Aufforderung (Paragraph eins, Absatz eins, und 4) an die in Absatz 2, genannten Berechtigten zu richten, die Einberufung innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Wird von keinem dieser Berechtigten innerhalb dieser Frist die Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgenommen, so kann die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung die Einberufung vornehmen.

Bekanntgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Paragraph 3,

Der Betriebsinhaber hat der Einberuferin bzw. dem Einberufer (Paragraph 2,) die Namen, die Geburtsdaten und, falls erforderlich, die Gruppenzugehörigkeit der am Tag der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung voraussichtlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Beginn der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung schriftlich mitzuteilen, sofern es die Einberuferin bzw. der Einberufer zugleich mit der Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung verlangt.

Einberufung einer außerordentlichen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

Paragraph 4,

Verlangen auf Abhaltung einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die von den Berechtigten gemäß Paragraph 285, Absatz 2, LAG an den Betriebsrat (Betriebsausschuss) gestellt werden, sind schriftlich an die Betriebsratsvorsitzende bzw. den Betriebsratsvorsitzenden (Vorsitzende bzw. Vorsitzenden des Betriebsausschusses) zu richten. Diese bzw. dieser oder im Fall der Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter hat diesem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen, dass die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung binnen zwei Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Verlangens stattfinden kann.

Durchführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDen Vorsitz in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung führt, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrates (Betriebsausschusses) oder im Fall der Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter. Besteht der Betriebsrat nur aus einer Person, so führt diese, im Fall ihrer Verhinderung das Ersatzmitglied, den Vorsitz. Die bzw. der Vorsitzende hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung Sorge zu tragen. Sie bzw. er hat bei Beginn der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, in der Beschlüsse gefasst werden sollen, die Beschlussfähigkeit festzustellen. Ist weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwesend, so ist mit einer Beschlussfassung eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung auch bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschlussfähig, sofern nicht ein Beschluss in den Angelegenheiten gemäß Paragraphen 282, Absatz 5, und 284 Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 8 LAG zu fassen ist.
  2. Absatz 2Wurde die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung von der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einberufen (Paragraph 2, Absatz 3,), so kann die Wahl des Wahlvorstandes (Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer 2, LAG) nur bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgenommen werden. Die Enthebung des Wahlvorstandes gemäß Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer 5, LAG kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwesend ist.
  3. Absatz 3Den Vorsitz in einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, und 3 einberufen wird, führt die Einberuferin bzw. der Einberufer. Diese bzw. dieser kann die Vorsitzführung einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übertragen. Stimmberechtigt ist jede bzw. jeder betriebs(gruppen)zugehörige Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die bzw. der das 16. Lebensjahr vollendet hat und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.
  4. Absatz 4Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über die Enthebung des Betriebsrates (Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer 4, LAG) oder eines Betriebsratsmitgliedes (Paragraph 284, Absatz 2, LAG) bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des Paragraph 282, Absatz 5, LAG bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten.
  5. Absatz 5Die Stimmabgabe in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat, sofern im Folgenden nicht anders vorgesehen ist, durch Handheben zu erfolgen. Die bzw. der Vorsitzende hat immer die Gegenprobe vorzunehmen. Abstimmungen über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates und über Enthebung haben geheim mittels Stimmzettels zu erfolgen. Das gleiche gilt, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Anwesenden eine solche Abstimmung verlangt. Die bzw. der Vorsitzende kann, sofern es ihr bzw. ihm zweckmäßig erscheint, auch in anderen Fällen die geheime Abstimmung mittels Stimmzettels vornehmen lassen.
  6. Absatz 6Die bzw. der Vorsitzende hat das Stimmenverhältnis festzustellen und hat die älteste bzw. den ältesten der anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bzw. der nicht dem Betriebsrat angehört, der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses (Stimmzählerin bzw. Stimmzähler) beizuziehen. In der Geschäftsordnung (Paragraph 8,) können nähere Bestimmungen über die Heranziehung weiterer stimmberechtigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Stimmzählung festgelegt werden.
  7. Absatz 7Bei Beschlussfassung über einen Antrag auf Enthebung des Betriebsrates ist der Zählung der Stimmzettel eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Antragstellerinnen und Antragsteller beizuziehen.
  8. Absatz 8Über die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat die bzw. der vom Betriebsrat (Betriebsausschuss) gewählte Schriftführerin bzw. Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die in Kürze den Gang und die Beschlüsse der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung und die Stimmenverhältnisse der Beschlussfassung zu enthalten hat. Ist keine Schriftführerin bzw. kein Schriftführer bestellt und anwesend, hat die bzw. der Vorsitzende eine Bestellung vorzunehmen. Die Niederschrift ist von der bzw. vom Vorsitzenden und von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Betriebsrat (Betriebsausschuss, Wahlvorstand) zu verwahren.
  9. Absatz 9Binnen einer Woche nach der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat die bzw. der Vorsitzende die Niederschrift zur Einsicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in einer entsprechenden Bekanntmachung hinzuweisen. Paragraph eins, Absatz eins, und 4 ist sinngemäß anzuwenden. Innerhalb einer Woche, gerechnet vom Tag der Bekanntmachung, kann jede stimmberechtigte Arbeitnehmerin bzw. jeder stimmberechtigte Arbeitnehmer bei der bzw. beim Vorsitzenden Einspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift erheben.

Teilversammlungen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 286, LAG kann der Betriebsrat (Betriebsausschuss) die Abhaltung einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung in Form von Teilversammlungen beschließen. Der Beschluss hat den Kreis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Teilnahme an den einzelnen Teilversammlungen und zur Stimmabgabe berechtigt sind, genau abzugrenzen. Der Beschluss hat ferner geeignete Maßnahmen (wie Ausgabe von Stimmkarten, Stimmlisten) festzulegen, die sicherstellen, dass jede stimmberechtigte Arbeitnehmerin bzw. jeder stimmberechtigte Arbeitnehmer nur einmal das Stimmrecht ausüben kann. Die Abgrenzung der Teilnahme- und Stimmberechtigung in Teilversammlungen kann auch für künftige Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen beschlossen oder durch die autonome Geschäftsordnung des Betriebsrates bzw. Betriebsausschusses (Paragraphen 18, und 24) geregelt werden. Die Einberufung hat die durch Beschluss oder Geschäftsordnung getroffene Regelung zu enthalten.
  2. Absatz 2Zutritt zu einer Teilversammlung haben unbeschadet des Paragraph 9, Absatz 2, und 3 nur jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die nach dem Beschluss des Betriebsrates (Betriebsausschusses) oder nach der Geschäftsordnung diese Teilversammlung vorgesehen ist. Die Betriebsratsmitglieder können an jeder Teilversammlung teilnehmen. Ihr Stimmrecht können sie jedoch nur in jener Teilversammlung ausüben, die für sie vorgesehen ist. Ebenso sind sie nur auf die Zahl der Anwesenden jener Teilversammlung anzurechnen, der sie angehören.
  3. Absatz 3Den Vorsitz in einer Teilversammlung führt die bzw. der Betriebsratsvorsitzende (Vorsitzende des Betriebsausschusses) oder ein von ihr bzw. ihm bestimmtes Betriebsratsmitglied. Paragraph 5, Absatz eins, dritter bis letzter Satz sowie Absatz 8, und 9 gilt sinngemäß. Die Prüfung, ob die für die Gültigkeit von Beschlüssen erforderliche Mehrheit der Stimmen in der Betriebs(Gruppen-Betriebshaupt)versammlung gegeben ist, hat der Betriebsrat erst nach Durchführung aller Teilversammlungen und auf Grund aller Teilergebnisse vorzunehmen.
  4. Absatz 4Beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag der Betriebs (Gruppen)versammlung, so ist der Tag der letzten Teilversammlung maßgebend. Endet der Lauf einer Frist hingegen mit dem Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung, so ist der Tag der ersten Teilversammlung maßgebend. Für die Stimmberechtigung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers ist die Beschäftigung am Tag der für sie bzw. ihn vorgesehenen Teilversammlung maßgebend.

Tagesordnung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsAnträge auf Ergänzung der von der Einberuferin bzw. vom Einberufer mit der Einberufung der Betriebsversammlung bekanntgegebenen Tagesordnung können von jeder stimmberechtigten Arbeitnehmerin bzw. jedem stimmberechtigten Arbeitnehmer gestellt werden. Bis zu Beginn der Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist ein solcher Antrag bei der Einberuferin bzw. beim Einberufer, während der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung bei der bzw. beim Vorsitzenden einzubringen.
  2. Absatz 2Wird die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung in Teilversammlungen abgehalten, so kann ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung nur bis zum Ablauf der ersten Teilversammlung gestellt werden. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung in Angelegenheiten, die nur einen Bereich betreffen, der durch die Teilversammlung repräsentiert ist und die keine Beschlussfassung erfordern, kann in jeder Teilversammlung gestellt werden.

Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

Paragraph 8,

Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) jederzeit Einsicht nehmen.

Teilnahme der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen (Teilversammlungen) sind nicht öffentlich.
  2. Absatz 2Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen (Teilversammlungen) Vertreterinnen und Vertreter zu entsenden. Sie sind von der Einberufung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern möglich ist.
  3. Absatz 3Die Einberuferin bzw. der Einberufer hat ferner die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber rechtzeitig von der beabsichtigten Abhaltung einer Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung im Betrieb oder während der Arbeitszeit in Kenntnis zu setzen. Wird die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber zur Teilnahme an einer Betriebsversammlung eingeladen, so ist ihr bzw. ihm auch die Tagesordnung bekanntzugeben. Soll sich ihre bzw. seine Teilnahme nur auf einzelne Tagesordnungspunkte beziehen, so ist ausdrücklich in der Einladung darauf hinzuweisen.

Abschnitt 2
Betriebsrat

Konstituierung des Betriebsrates

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDas an Lebensjahren älteste Mitglied des neugewählten Betriebsrates hat die übrigen Mitglieder zur Wahl der Organe (Funktionärinnen und Funktionäre) des Betriebsrates (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Diese Sitzung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass der neugewählte Betriebsrat unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeit des abtretenden Betriebsrates seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Einberufung hat aber in jedem Fall innerhalb von sechs Wochen ab Durchführung der Wahl zu erfolgen. Auf die Einberufung ist Paragraph 14, Absatz 4, bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verständigung über die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung erfolgen soll.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Betriebsrates haben zunächst unter dem Vorsitz der Einberuferin bzw. des Einberufers aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die bzw. den Vorsitzenden zu wählen. Bei Stimmengleichheit gilt jenes für diese Funktion vorgeschlagene Betriebsratsmitglied als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Haben beide Wahlvorschläge die gleiche Stimmenzahl erreicht oder haben beide Kandidateninnen bzw. Kandidaten auf dem gleichen Wahlvorschlag kandidiert, so entscheidet das Los.
  3. Absatz 3Nach ihrer bzw. seiner Wahl hat die bzw. der Vorsitzende den Vorsitz zu übernehmen und die Wahl der übrigen Funktionärinnen und Funktionäre des Betriebsrates zu leiten. Bei Stimmengleichheit gilt, sofern Absatz 4, nichts anderes bestimmt, jene Kandidatin bzw. jener Kandidat als gewählt, für den die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat.
  4. Absatz 4Im Fall des Losentscheides bei der Wahl der bzw. des Vorsitzenden (Absatz 2,) ist die bzw. der (erste) Stellvertreterin bzw. Stellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht die bzw. den Vorsitzenden stellt.
  5. Absatz 5Der Betriebsrat kann weitere Stellvertreterinnen und Stellvertreter und erforderlichenfalls eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer wählen. Er hat, sofern ein Betriebsratsfonds besteht, eine Kassaverwalterin bzw. einen Kassaverwalter zu wählen. Sofern der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, dürfen die Funktionen der bzw. des Vorsitzenden (Stellvertreterin bzw. Stellvertreters) und der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters nicht in einer Person vereinigt werden.
  6. Absatz 6Besteht ein Betriebsrat aus zwei Mitgliedern, so wird in der konstituierenden Sitzung mangels Einigung dasjenige Mitglied Vorsitzende bzw. Vorsitzender, das bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt Stimmengleichheit vor, so entscheidet das Los. Wurden beide Betriebsratsmitglieder auf einem Wahlvorschlag gewählt, so wird in der konstituierenden Sitzung mangels Einigung das an erster Stelle gereihte Mitglied Vorsitzende bzw. Vorsitzender.

Bekanntgabe

Paragraph 11,

Die bzw. der Vorsitzende hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Funktionärinnen und Funktionäre des Betriebsrats sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder (Paragraph 12,) der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion anzuzeigen und im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb (Paragraph eins, Absatz eins,) kundzumachen. Das gleiche gilt bei der Neuwahl einzelner Funktionärinnen und Funktionäre.

Ersatzmitglieder

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes erfolgt nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag. Wurde der Betriebsrat ohne Erstellung von Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (Paragraph 300, Ziffer 3, LAG), so tritt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl an die Stelle des ausgeschiedenen oder verhinderten Mitgliedes. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
  2. Absatz 2Verzichtet ein Ersatzmitglied oder verzichten mehrere Ersatzmitglieder zugleich zugunsten eines nachgereihten Ersatzmitgliedes auf das Nachrücken, so bleiben sie weiterhin als Ersatzmitglieder in der ursprünglichen Reihung. Eine solche Verzichtserklärung ist der bzw. dem Vorsitzenden schriftlich bekanntzugeben. Sie kann nicht widerrufen werden.

Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Funktionärinnen und Funktionäre des Betriebsrats werden für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt.
  2. Absatz 2Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist die Neuwahl einer Funktionärin bzw. eines Funktionärs vorzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Enthebung einer Funktionärin bzw. eines Funktionärs beschließt;
    2. Ziffer 2
      eine Funktionärin bzw. ein Funktionär die Funktion zurücklegt;
    3. Ziffer 3
      die Mitgliedschaft einer Funktionärin bzw. eines Funktionärs zum Betriebsrat erlischt.
  3. Absatz 3Der Beschluss zur Enthebung einer Funktionärin bzw. eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder.

Sitzungen des Betriebsrates

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie Sitzungen des Betriebsrates sind von der bzw. vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von der Stellvertreterin bzw. vom Stellvertreter vorzubereiten und einzuberufen.
  2. Absatz 2Sitzungen des Betriebsrates sind mindestens einmal im Monat abzuhalten. Darüber hinaus kann die bzw. der Vorsitzende, wenn sie bzw. er es für erforderlich erachtet, jederzeit den Betriebsrat zu einer Sitzung einberufen. Die bzw. der Vorsitzende hat den Betriebsrat einzuberufen, wenn es von einem Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch von zwei Mitgliedern verlangt wird.
  3. Absatz 3Kommt die bzw. der Vorsitzende den Verpflichtungen gemäß Absatz eins, und 2 nicht nach, so hat das Arbeits- und Sozialgericht die Sitzung anzuordnen, wenn dies ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder beantragen. Den Vorsitz in dieser Sitzung führt das zur Stellvertretung berufene Mitglied, bei mehreren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern nach der vorgesehenen Reihenfolge, sonst ein anderes Mitglied des Betriebsrates entsprechend dem Beschluss des Gerichtes.
  4. Absatz 4Die Betriebsratsmitglieder sind von der Abhaltung der Sitzung, wenn nicht besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt des Betriebsrates erfordern, mindestens einen Tag vorher zu verständigen. Mit der Verständigung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Ist im Betrieb eine Behindertenvertrauensperson gewählt, so ist diese gleichzeitig zu verständigen.
  5. Absatz 5Die Mitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Betriebsrates teilzunehmen. Im Verhinderungsfall haben sie davon die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden in Kenntnis zu setzen, die bzw. der das vorgesehene Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen hat. Ist der bzw. dem Vorsitzenden die Verhinderung eines Mitgliedes bereits bei der Einberufung der Sitzung bekannt, hat sie bzw. er von sich aus dem in Betracht kommenden Ersatzmitglied die Einberufung mitzuteilen.
  6. Absatz 6Der Betriebsrat kann nur dann Beschlüsse fassen oder Wahlen durchführen, wenn alle Mitglieder unter Berücksichtigung des Absatz 5, von der Abhaltung der Sitzung nachweisbar rechtzeitig verständigt wurden. Die unterbliebene Verständigung ist jedoch kein Hindernis für die Beschlussfassung oder Wahl, wenn das nicht oder nicht rechtzeitig geladene Mitglied anwesend ist oder wenn die rechtzeitige Verständigung der fehlenden Mitglieder nicht möglich war.
  7. Absatz 7Der Betriebsrat ist, abgesehen vom Erfordernis der Verständigung gemäß Absatz 6, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder für die verhinderten Mitglieder) anwesend ist.
  8. Absatz 8Beschlüsse durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Betriebsrates diesem Verfahren widerspricht. Der Widerspruch ist für jeden einzelnen Beschluss möglich. Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung. Die bzw. der Vorsitzende hat für die Dokumentierung der Beschlussfassung zu sorgen und diese Dokumentierung den übrigen Mitgliedern des Betriebsrates zur Kenntnis zu bringen.
  9. Absatz 9Soweit in den Paragraphen 313, Absatz 2, dritter Satz und Absatz 3, sowie 315 LAG oder in der vom Betriebsrat beschlossenen Geschäftsordnung (Paragraph 18,) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat. Besteht ein Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein Beschluss nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.
  10. Absatz 10Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht öffentlich. Der Betriebsrat kann außer Vertreterinnen und Vertretern der im Paragraph 9, Absatz 2, genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.
  11. Absatz 11Über die Sitzung ist von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die von allen anwesenden Betriebsratsmitgliedern zu unterfertigen ist.

Übertragung von Aufgaben im Einzelfall

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDer Betriebsrat kann im Einzelfall die Durchführung einzelner seiner Befugnisse, die keiner Beschlussfassung bedürfen, einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen. Der Betriebsrat kann ferner im Einzelfall die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse einem Ausschuss übertragen.
  2. Absatz 2Die Übertragung der Aufgaben gemäß Absatz eins, bedarf in jedem Einzelfall des Beschlusses des Betriebsrates. Dem Betriebsrat ist erforderlichenfalls vom Fortgang sowie vom Abschluss der übertragenen Aufgaben zu berichten.

Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung

Paragraph 16,

Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung (Paragraph 18,) beschließt, in dieser einem Ausschuss in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse dauerhaft übertragen.

Ausschusssitzungen

Paragraph 17,

Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 16, sind nicht öffentlich. Den Ausschüssen können außer Vertreterinnen und Vertretern der im Paragraph 9, Absatz 2, genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Betriebsrat nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschusssitzungen beobachtend teilzunehmen.

Autonome Geschäftsordnung

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDer Betriebsrat kann für die Dauer seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen. Für einen Beschluss über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Betriebsrates erforderlich.
  2. Absatz 2In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:
    1. Ziffer eins
      Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß Paragraph 16 ;,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung;
    3. Ziffer 3
      die Beteiligung sämtlicher Betriebsratsmitglieder bei der Ausübung bestimmter Befugnisse;
    4. Ziffer 4
      die Festlegung strengerer Erfordernisse für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse des Betriebsrates;
    5. Ziffer 5
      zusätzliche Vorschriften über die Art der Bekanntmachungen des Betriebsrates;
    6. Ziffer 6
      Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen des Betriebsrates;
    7. Ziffer 7
      die Beiziehung von nicht dem Betriebsrat angehörenden Personen zu Betriebsratssitzungen;
    8. Ziffer 8
      die Protokollführung.
  3. Absatz 3Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen und die Geschäftsordnung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) zur Einsicht aufzulegen.
  4. Absatz 4Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen.

Vertretung nach außen

Paragraph 19,

Vertreterin bzw. Vertreter des Betriebsrates gegenüber der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber und nach außen ist die bzw. der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter. Wird die Zahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erhöht, so vertreten sie den Betriebsrat in der Reihenfolge, die der Beschluss des Betriebsrates oder die Geschäftsordnung (Paragraph 18,) festlegt. Diese Stellvertretung sowie für andere Betriebsratsmitglieder in Einzelfällen festgelegte Vertretungsbefugnisse sind der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit dieser Verständigung Rechtswirksamkeit.

Bekanntmachungen des Betriebsrates

Paragraph 20,

  1. Absatz einsBekanntmachungen des Betriebsrates an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb (Paragraph eins, Absatz eins,), durch Rundschreiben oder mündlich in der Betriebs(Gruppen)versammlung zu erfolgen. Betriebsvereinbarungen sind jedenfalls auch anzuschlagen.
  2. Absatz 2Alle schriftlichen oder elektronischen Bekanntmachungen des Betriebsrates sind von der bzw. vom Vorsitzenden (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) und von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer zu zeichnen.

Beistellung von Sacherfordernissen

Paragraph 21,

Dem Betriebsrat sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung, weiters Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Ausmaß von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Weiters hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. In großen Betrieben (Arbeitnehmergruppen) ist die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber überdies zur zeitweisen oder dauernden Beistellung einer Schreibkraft verpflichtet, wenn der Umfang der Tätigkeit des Betriebsrates dies erforderlich macht und es der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber zumutbar ist.

Einheitlicher Betriebsrat

Paragraph 22,

  1. Absatz einsWerden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte (Betriebsausschüsse) für diesen neuen Betrieb bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluss ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat). Für dessen Konstituierung gilt Paragraph 10, mit der Maßgabe, dass die Einberufung zur konstituierenden Sitzung unverzüglich nach dem Zusammenschluss vorzunehmen ist und zur Einberufung jede bzw. jeder Vorsitzende der zum einheitlichen Betriebsrat zusammengefassten Betriebsräte (Betriebsausschüsse) berechtigt ist. Im Fall mehrerer Einberufungen gilt die Einberufung durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden jenes Betriebsrates (Betriebsausschusses), der die größere Zahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vertritt.
  2. Absatz 2Im Übrigen gelten die Paragraphen 11, bis 21.

Abschnitt 3
Betriebsausschuss

Wahl der Funktionäre

Paragraph 23,

  1. Absatz einsIn Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Angestellten bestehen, ist die Sitzung zur Wahl der bzw. des Vorsitzenden des Betriebsausschusses und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters von den Vorsitzenden der Betriebsräte gemeinsam einzuberufen. Hat eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender die andere bzw. den anderen Vorsitzenden zur Vornahme der gemeinsamen Einberufung schriftlich aufgefordert und kommt es innerhalb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt zu keiner Einigung über die gemeinsame Einberufung, so kann eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender allein die Einberufung vornehmen. Auf die Einberufung ist Paragraph 14, Absatz 4, bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verständigung über die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung erfolgen soll.
  2. Absatz 2Den Vorsitz in dieser Sitzung führt bis zur durchgeführten Wahl der bzw. des Vorsitzenden des Betriebsausschusses, sofern die Einberufung einvernehmlich erfolgte, die bzw. der Betriebsratsvorsitzende der größeren Arbeitnehmergruppe, sonst die bzw. der einberufende Betriebsratsvorsitzende. Für die Wahl der bzw. des Vorsitzenden des Betriebsausschusses und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder jedes Betriebsrates erforderlich. Die bzw. der Vorsitzende wird aus der Mitte der Mitglieder beider Betriebsräte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus der Mitte der Mitglieder jenes Betriebsrates zu wählen, dem die bzw. der Vorsitzende als Mitglied nicht angehört. Erreicht bei dieser Wahl keiner der Wahlwerberinnen und Wahlwerber die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlwerberinnen und Wahlwerber abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das gleiche gilt für die Wahl der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters.
  3. Absatz 3In Betrieben, in denen für jede Arbeitnehmergruppe nur je ein Betriebsratsmitglied zu wählen war, gilt mangels Einigung als Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Betriebsausschusses jenes Mitglied, das die größere Arbeitnehmergruppe repräsentiert. Bei gleicher Gruppenstärke entscheidet das Los.
  4. Absatz 4Hat sich infolge des Ablaufes der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates einer Arbeitnehmergruppe ein neuer Betriebsrat konstituiert, so ist nach Beginn dessen Tätigkeitsdauer die Neuwahl der bzw. des Vorsitzenden des Betriebsausschusses und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters nach den Absatz eins, bis 3 vorzunehmen. Im Übrigen ist Paragraph 13, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Haben die Gruppenversammlungen übereinstimmend die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsratsfonds für beide Gruppen beschlossen, so hat der Betriebsausschuss aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Kassaverwalterin bzw. einen Kassaverwalter zu wählen.

Geschäftsführung

Paragraph 24,

  1. Absatz einsAuf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Paragraphen 14, bis 21 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die bzw. der Vorsitzende (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) hat den Betriebsausschuss binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des Betriebes oder ein Betriebsrat dies verlangt.
  3. Absatz 3Werden bei einer Abstimmung sämtliche anwesende Mitglieder eines Betriebsrates überstimmt, so hat eine zweite Abstimmung zu erfolgen, in welcher ein Beschluss nur mit Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zustande kommen kann.
  4. Absatz 4Besteht jeder Betriebsrat nur aus einer Person, so bedarf es für das Zustandekommen eines Beschlusses der Übereinstimmung beider Mitglieder des Betriebsausschusses.

Abschnitt 4
Betriebsräteversammlung

Einberufung

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie Betriebsräteversammlung ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, vom Zentralbetriebsrat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen. Den Vorsitz in der Betriebsräteversammlung führt die bzw. der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates, bei dessen Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.
  2. Absatz 2Soll ein Beschluss über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates gemäß Paragraph 327, Absatz 4, LAG oder über die Enthebung des Zentralbetriebsrates gefasst werden, so kann die Betriebsräteversammlung von jedem im Unternehmen bestellten Betriebsrat einberufen werden. Den Vorsitz in dieser Betriebsräteversammlung führt die bzw. der Vorsitzende (die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter) des einberufenden Betriebsrates.
  3. Absatz 3Die Einberufung der Betriebsräteversammlung (Absatz eins, und 2) ist tunlichst zwei Wochen vor deren Stattfinden den Vorsitzenden der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bekanntzugeben, die die Betriebsratsmitglieder nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben. Die Einberufung hat den Ort und den Zeitpunkt der Betriebsräteversammlung sowie die Tagesordnung und, sofern nicht über die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschlossen werden soll, den Hinweis zu enthalten, dass nach Ablauf einer halben Stunde nach dem vorgesehenen Beginn die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder beschlussfähig ist.

Beschlussfassung

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDie Betriebsräteversammlung ist, soweit Paragraph 27, nicht anderes bestimmt, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte anwesend ist. Ist beim Beginn der Betriebsräteversammlung weniger als die Hälfte aller Betriebsratsmitglieder des Unternehmens anwesend, so ist mit einer Abstimmung eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit Paragraph 27, nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  2. Absatz 2Im Übrigen sind auf die Betriebsräteversammlung Paragraph 5, Absatz 5,, 6 und 8 sowie Paragraph 9, sinngemäß anzuwenden. Paragraph 5, Absatz 9, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausfertigung der Niederschrift jeder bzw. jedem Betriebsratsvorsitzenden zu übersenden ist, die bzw. der sie zur Einsichtnahme für die Betriebsratsmitglieder aufzulegen hat.

Enthebung des Zentralbetriebsrates

Paragraph 27,

  1. Absatz einsFür eine Beschlussfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates ist die Anwesenheit von drei Viertel aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz findet keine Anwendung. Die Abstimmung hat mittels Stimmzettels und geheim zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die bzw. der Vorsitzende jedes im Unternehmen bestellten Betriebsrates hat der Einberuferin bzw. dem Einberufer der Betriebsräteversammlung zur Enthebung des Zentralbetriebsrates unverzüglich nach Erhalt der Einberufung eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekanntzugeben. Die der Einberuferin bzw. dem Einberufer übermittelten Listen gelten als Abstimmungsverzeichnis.
  3. Absatz 3Zur Ermittlung der den einzelnen Stimmberechtigten zustehenden Stimmenzahl hat die Einberuferin bzw. der Einberufer die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedes Betriebes (Arbeitnehmergruppe) durch die Zahl der von diesen gewählten Betriebsratsmitglieder zu teilen. Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie die Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder in der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten ist. Bruchteile von Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Die Abgabe der jedem Betriebsratsmitglied zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen Stimmzetteln und, soweit sich Reststimmen ergeben, in Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht eines gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um eine ganze Stimme verminderte kleinste Stimmenzahl, die ein stimmberechtigtes Betriebsratsmitglied aufweist. Die anderen stimmberechtigten Betriebsratsmitglieder haben so viele gleichgewichtige Stimmzettel abzugeben, wie dieses Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. Die verbleibenden ganzen Reststimmen sind als Einzelstimmen abzugeben.
  5. Absatz 5Die gemäß Absatz 3, ermittelten Zahlen sind von der Einberuferin bzw. vom Einberufer auf dem Abstimmungsverzeichnis (Absatz 2,) zu vermerken.
  6. Absatz 6Vor der Abstimmung hat die bzw. der Vorsitzende festzustellen, ob die für die Beschlussfassung erforderliche Zahl von Betriebsratsmitgliedern anwesend ist. Ist die erforderliche Zahl anwesend, so hat die bzw. der Vorsitzende jedem Betriebsratsmitglied die seiner Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Stimmkuverts und leeren Stimmzetteln auszufolgen. Jeder Stimmzettel ist in einem eigenen Stimmkuvert abzugeben, wobei sich die Stimmkuverts für gleichgewichtige Stimmzettel von den Stimmkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder Farbe zu unterscheiden haben. Bei der Übergabe der verschlossenen Stimmkuverts an die bzw. den Vorsitzenden hat diese bzw. dieser die Übereinstimmung der Zahl der abgegebenen Stimmkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmzettel zu prüfen und die Stimmabgabe zu vermerken.
  7. Absatz 7Nach durchgeführter Abstimmung hat die bzw. der Vorsitzende die Stimmkuverts für gleichgewichtige Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen und die Stimmkuverts für Einzelstimmen erst nach Abschluss der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen zu öffnen. Nach Öffnung jedes Wahlkuverts ist die dem Wahlkuvert entsprechende Stimmenzahl auf den in diesem befindlichen Stimmzettel zu übertragen. Die bzw. der Vorsitzende hat weiters die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Ein Stimmzettel ist insbesondere ungültig, wenn er unterschrieben ist oder eine andere Aufschrift als “ja“ oder “nein“ trägt, oder ein Stimmkuvert mehrere Stimmzettel mit unterschiedlichen Aufschriften enthält. Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleichlautende Stimmzettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl eines Stimmzettels zu. Die bzw. der Vorsitzende hat ferner die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, diese mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel zu ordnen und die Zahl der für beziehungsweise gegen den Antrag auf Enthebung des Zentralbetriebsrates gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. Die bzw. der Vorsitzende hat der Stimmenzählung zwei Betriebsratsmitglieder beizuziehen, davon je ein Mitglied aus dem Kreise der Zentralbetriebsratsmitglieder und aus dem Kreise der Betriebsratsmitglieder, die den Antrag auf Enthebung des Zentralbetriebsrates eingebracht hatten.
  8. Absatz 8Die bzw. der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis unverzüglich in der Betriebsräteversammlung bekanntzugeben.

Folgen der Enthebung

Paragraph 28,

  1. Absatz einsErreicht der Antrag auf Enthebung des Zentralbetriebsrates die Zustimmung der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nicht, so gilt er als abgelehnt. Erreicht der Antrag hingegen die erforderliche Mehrheit, so ist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses durch die bzw. den Vorsitzenden (Paragraph 27, Absatz 8,) die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beendet.
  2. Absatz 2Hat die Betriebsräteversammlung die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschlossen, so ist in der gleichen Versammlung der Wahlvorstand für die Wahl des neuen Zentralbetriebsrates zu bestellen. Auf diesen Tagesordnungspunkt ist in der Einberufung (Paragraph 25, Absatz 3,) der Betriebsräteversammlung zur Beschlussfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates hinzuweisen.
  3. Absatz 3Die Enthebung des Zentralbetriebsrates hat die bzw. der Betriebsratsvorsitzende, die bzw. der in der Betriebsräteversammlung den Vorsitz geführt hat, allen Betriebsräten, der Unternehmensleitung, den zuständigen überbetrieblichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion bekanntzugeben.

Abschnitt 5
Zentralbetriebsrat

Konstituierung

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDas an Lebensjahren älteste Mitglied des gewählten Zentralbetriebsrates hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses an Hand der ihm vom Wahlvorstand übermittelten Unterlagen die anderen gewählten Mitglieder zur Wahl der Funktionärinnen und Funktionäre des Zentralbetriebsrates (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Die Einberufung ist so zeitgerecht vorzunehmen, dass alle Mitglieder des gewählten Zentralbetriebsrates der Einberufung Folge leisten können. Im Übrigen sind Paragraph 10, Absatz eins, bis 4 und Paragraph 13, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der konstituierenden Sitzung gilt Paragraph 11, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die bzw. der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates das Ergebnis auch allen im Unternehmen bestellten Betriebsräten bekanntzugeben hat, die für den Anschlag oder für eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung in ihrem Betrieb zu sorgen haben.

Ersatzmitglieder

Paragraph 30,

Für die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder ist Paragraph 12, sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.

Geschäftsführung

Paragraph 31,

  1. Absatz einsAuf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, die Paragraphen 14, bis 21 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Zentralbetriebsratsmitglieder sind von der Abhaltung einer Sitzung tunlichst eine Woche vorher zu verständigen. Der Ort, an dem die Sitzungen in der Regel stattzufinden haben, kann in der Geschäftsordnung des Zentralbetriebsrates festgelegt werden.
  3. Absatz 3Auf Bekanntmachungen des Zentralbetriebsrates ist Paragraph 20, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntmachungen auch den Betriebsratsvorsitzenden mitzuteilen sind. Der Zentralbetriebsrat kann die Verlautbarung seiner Bekanntmachungen auch durch die Betriebsratsvorsitzenden für den Bereich ihrer Betriebe durchführen lassen.

Abschnitt 6
Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates

Freistellung und Freizeitgewährung

Paragraph 32,

  1. Absatz einsLiegen die Voraussetzungen des Paragraph 364, LAG vor, so ist auf Antrag des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) die entsprechende Anzahl von Mitgliedern von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. Der Antrag hat die Namen der Betriebsratsmitglieder (Zentralbetriebsratsmitglieder) zu enthalten, die auf Grund eines Beschlusses des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) freizustellen sind. Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied (Zentralbetriebsratsmitglied) kann auf Beschluss des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) jederzeit abberufen und durch ein anderes Mitglied ersetzt werden.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes ist der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen. Der Antrag auf Freistellung des Zentralbetriebsratsmitgliedes ist außerdem der Unternehmensleitung bekanntzugeben. Mit der Mitteilung des Antrages an die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber wird die Freistellung rechtswirksam. Das gleiche gilt im Fall des Absatz eins, letzter Satz.
  3. Absatz 3Die Voraussetzungen des Paragraph 363, LAG liegen vor, wenn ein Betriebsratsmitglied eine dem Betriebsrat oder einzelnen Betriebsratsmitgliedern nach dem LAG oder nach sonstigen Gesetzen, Verordnungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung übertragene Aufgabe wahrnimmt. Insbesondere gilt auch die Durchführung von oder Teilnahme an Veranstaltungen zur Wahrung der unmittelbar betroffenen Interessen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes, die von einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer organisiert werden, als Erfüllung von Obliegenheiten im Sinne des Paragraph 363, LAG.

Bildungsfreistellung

Paragraph 33,

  1. Absatz einsDie Freistellung gemäß Paragraph 365, LAG ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu gewähren, die von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber veranstaltet oder von diesen übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Mitglied des Betriebsrates dienen. Dazu zählen auch Veranstaltungen, die neben der Vermittlung solcher Kenntnisse zur Erweiterung der Ausbildung der Betriebsratsmitglieder durch Einführung in die Rechts-, Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung oder durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in der Gesetzeshandhabung, Rhetorik und dergleichen beitragen.
  2. Absatz 2Das Mitglied des Betriebsrates, das eine Bildungsfreistellung in Anspruch nimmt, hat an den Betriebsrat einen schriftlichen Antrag zu stellen, aus dem Art, Gegenstand, Beginn und Dauer der Schulungs- und Bildungsveranstaltung sowie die in Aussicht gestellte Möglichkeit der Teilnahme hervorgehen. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass die Einhaltung der Fristen gemäß Absatz 5, und 6 gewährleistet ist. Eine Gleichschrift des Antrages ist der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber vom Mitglied des Betriebsrates gleichzeitig zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Eignung der Veranstaltung im Sinne des Absatz eins, ist durch eine dem Antrag beizuschließende Bestätigung der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nachzuweisen.
  4. Absatz 4Will das Mitglied des Betriebsrates in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung eine längere Bildungsfreistellung nach Paragraph 365, Absatz 2, LAG in Anspruch nehmen, so sind in dem Antrag auch die Umstände darzulegen, die dieses Interesse rechtfertigen.
  5. Absatz 5Der Betriebsrat hat der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen vor der beabsichtigten Freistellung in Kenntnis zu setzen.
  6. Absatz 6Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über den Zeitpunkt der Freistellung binnen zehn Tagen ab Erhalt der Verständigung im Sinne des Absatz 5, zu beraten. Hat das freizustellende Mitglied des Betriebsrates an diesen Beratungen nicht selbst teilgenommen, so ist es vom Ergebnis der Beratungen durch den Betriebsrat unverzüglich zu verständigen. Ist eine Verständigung der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers im Sinne des Absatz 5, nicht erfolgt, so hat das Betriebsratsmitglied vor Anrufung des Arbeits- und Sozialgerichts im Sinne des Absatz 7, selbst mit der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber zu beraten. Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diese Beratung unverzüglich aufzunehmen.
  7. Absatz 7Kommt innerhalb der Frist des Absatz 6, erster Satz zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber oder mangels Verständigung der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers im Sinne des Absatz 5, zwischen Betriebsratsmitglied und Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber kein Einvernehmen zustande, so hat das Arbeits- und Sozialgericht auf Grund einer Klage des Betriebsrates oder des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes einerseits und die Interessen des Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes andererseits zu entscheiden.

Erweiterte Bildungsfreistellung

Paragraph 34,

Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß Paragraph 366, LAG ist vom Betriebsrat bei der Betriebsinhaberin bzw. beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im Übrigen findet Paragraph 33, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass zur Klage gemäß Paragraph 33, Absatz 7, nur der Betriebsrat berechtigt ist.

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 35,

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes Verschwiegenheit zu bewahren. Werden im Zuge der Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Mitgliedern des Betriebsrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekannt, die ihre Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.

2. Hauptstück
Befugnisse der Arbeitnehmerschaft

Abschnitt 1
Organzuständigkeit

Betriebsrat

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDie der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.
  2. Absatz 2Der Betriebsrat kann beschließen, die Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung zu übertragen. Der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber sind diese Beschlüsse umgehend schriftlich mitzuteilen. Sie erlangen erst mit der Verständigung der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers Rechtswirksamkeit. Die Übertragung gilt, sofern sie nicht befristet ist oder sich aus der Natur der übertragenen Angelegenheit eine Befristung ergibt, für die Dauer der Tätigkeit des Betriebsrates. Vor Abschluss einer in Behandlung stehenden Angelegenheit kann die Übertragung nur aus wichtigen Gründen, sonst jederzeit vom Betriebsrat widerrufen werden. Sie bedarf zur Rechtswirksamkeit der Verständigung der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers.

Betriebsausschuss

Paragraph 37,

  1. Absatz einsIn Betrieben, in denen ein Betriebsausschuss errichtet ist, werden, sofern Paragraph 38, nicht anderes bestimmt, vom Betriebsausschuss folgende Befugnisse ausgeübt:
    1. Ziffer eins
      Beratungsrecht (Paragraph 337, LAG);
    2. Ziffer 2
      wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 357, LAG);
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß Paragraphen 358, und 359 LAG;
    4. Ziffer 4
      Abschluss, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuss vertretenen Arbeitnehmergruppen erfasst;
    5. Ziffer 5
      soweit die Interessen aller im Betriebsausschuss vertretenen Arbeitnehmergruppen betroffen sind
      1. Litera a
        Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften (Paragraph 334, LAG),
      2. Litera b
        Recht auf Intervention (Paragraph 335, LAG),
      3. Litera c
        allgemeines Informationsrecht (Paragraph 336, LAG),
      4. Litera d
        Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes,
      5. Litera e
        Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 341, und 342 LAG);
    6. Ziffer 6
      Entsendung von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 379, und 380 LAG), in den SCE-Betriebsrat (Paragraph 396, LAG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 409, LAG);
    7. Ziffer 7
      Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 392, oder 393 LAG abgeschlossenen Vereinbarungen.
  2. Absatz 2Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuss nicht vertretenen Arbeitnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuss nicht ausgeübt werden.
  3. Absatz 3Im Übrigen ist Paragraph 36, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.

Gemeinsamer Betriebsrat

Paragraph 38,

In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (Paragraph 282, Absatz 5, LAG) errichtet ist, werden, sofern Paragraph 39, nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Paragraph 36, als auch jene gemäß Paragraph 37, ausgeübt.

Zentralbetriebsrat

Paragraph 39,

  1. Absatz einsIn Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden von diesem folgende Befugnisse ausgeübt:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß Paragraph 359, LAG;
    2. Ziffer 2
      soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berühren
      1. Litera a
        Recht auf Intervention (Paragraph 335, LAG),
      2. Litera b
        allgemeines Informationsrecht (Paragraph 336, LAG),
      3. Litera c
        Beratungsrecht (Paragraph 337, LAG),
      4. Litera d
        Mitwirkung an betriebs- und unternehmungseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 341, und 342 LAG),
      5. Litera e
        wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 357, LAG),
      6. Litera f
        Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß Paragraph 358, LAG;
    3. Ziffer 3
      Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 334, Ziffer 3, LAG hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist.
  2. Absatz 2Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 37, Absatz 3,, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuss) in Kenntnis zu setzen.

Abschnitt 2
Ausübung einzelner Befugnisse

Überwachung gemäß Paragraph 334, LAG

Paragraph 40,

Der Betriebsrat ist berechtigt, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und die Auszahlung zu kontrollieren. Dies gilt auch für andere die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffenden Aufzeichnungen, deren Führung durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Die Einsichtnahme ist in einer der Größe und technischen Ausstattung des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Weise zu ermöglichen.

Beratung gemäß Paragraph 337, LAG

Paragraph 41,

  1. Absatz einsDer Zeitpunkt der regelmäßigen Beratungen (Paragraph 337, LAG) ist einvernehmlich zwischen Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber und Betriebsrat festzusetzen. Beschließt der Betriebsrat, über diese regelmäßigen Beratungen hinaus eine Beratung oder regelmäßige monatliche Beratungen zu verlangen, so hat er dies der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber rechtzeitig mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat die Beratungsgegenstände vorher bekanntzugeben und ihm die zum Verständnis derselben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat hat ebenfalls die von ihm verlangten Beratungsgegenstände vorher der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber bekanntzugeben. Darüber hinaus können jederzeit weitere Angelegenheiten, insbesondere solche im Rahmen der Überwachungs-, Interventions- und Informationsrechte des Betriebsrates zum Gegenstand der Beratung gemacht werden.
  3. Absatz 3Sofern Betriebsänderungen (Paragraph 358, LAG) oder ähnliche wichtige Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes haben, Gegenstand der Beratung sein sollen, so sind Betriebsrat und Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber berechtigt, an ihre zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften das Ersuchen zu richten, eine Vertreterin bzw. einen Vertreter zur Teilnahme an der Beratung zu entsenden. Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber und Betriebsrat haben einander rechtzeitig von ihrem Ersuchen Mitteilung zu machen, um dem anderen Teil die Beiziehung seiner Interessenvertretung zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Werden Angelegenheiten gemäß Absatz 3, erst während der Beratung zum Beratungsgegenstand gemacht, so können sowohl der Betriebsrat als auch die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber die kurzfristige Vertagung der Beratung zum Zwecke der Beiziehung von Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften verlangen.
  5. Absatz 5Der Betriebsrat und die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber können sich in der gemeinsamen Beratung zu einzelnen Beratungsgegenständen die Abgabe der endgültigen Stellungnahme für die nächste gemeinsame Beratung vorbehalten.

Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerschaft

Paragraph 42,

  1. Absatz einsVor Errichtung von Unterstützungseinrichtungen und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (Paragraph 340, LAG) hat der Betriebsrat das Ausmaß der für die Errichtung und die laufenden Betriebskosten erforderlichen Mittel und die Sicherung ihrer Beschaffung festzustellen. Der Betriebsrat hat der Betriebsversammlung vor der Errichtung dieser Einrichtungen zu berichten.
  2. Absatz 2Die Verwaltung dieser Einrichtungen obliegt ausschließlich dem Betriebsrat. Dieser kann mit der Durchführung der laufenden Verwaltung auch Ausschüsse (Paragraph 16,) beauftragen.

Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung

Paragraph 43,

Die Art und der Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung können zwischen Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Insbesondere soll eine Mitwirkung des Betriebsrates vereinbart werden bei der Erstellung von Richtlinien über:

  1. Ziffer eins
    die Auswahl der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung betrauten Personen (Ausbilderinnen und Ausbilder);
  2. Ziffer 2
    die Auswahl der mit der Koordination der gesamten Ausbildung betrauten Personen;
  3. Ziffer 3
    die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;
  4. Ziffer 4
    die Auswahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für betriebliche Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;
  5. Ziffer 5
    den Abschluss von besonderen Ausbildungsverträgen;
  6. Ziffer 6
    den Abschluss und die rechtzeitige Ausfertigung von Lehrverträgen;
  7. Ziffer 7
    die Beachtung der Berufsbilder bei der Lehrlingsausbildung;
  8. Ziffer 8
    die Einhaltung der Verhältniszahlen.

Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen

Paragraph 44,

  1. Absatz einsDer Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) hat vor einer Beteiligung des Betriebsratsfonds (Zentralbetriebsratsfonds) am Errichtungs- oder Verwaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung eine genaue Prüfung des Gesamtaufwandes und der Sicherstellung aller zur Deckung dieses Aufwandes zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen.
  2. Absatz 2Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Betriebsrat auch Ausschüsse (Paragraph 16,) betrauen.

Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

Paragraph 45,

  1. Absatz einsBesteht im Betrieb eine mit Zustimmung des Betriebsrates oder auf Grund eines Kollektivvertrages eingeführte Disziplinarordnung, so können Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle (Disziplinarkommission oder dergleichen) entscheidet, nur mit Zustimmung des Betriebsrates verhängt werden. Der Betriebsrat hat vor Abgabe einer Zustimmungserklärung zur beabsichtigten Verhängung der Disziplinarmaßnahme eingehend den Sachverhalt zu prüfen und die betroffene Arbeitnehmerin bzw. den betroffenen Arbeitnehmer zu hören.
  2. Absatz 2Sieht der Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine Stelle vor, die über die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen entscheidet, so kann diese Stelle Disziplinarmaßnahmen nur verhängen, wenn sie mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtet wurde. Der Zustimmung bedarf auch die personelle Zusammensetzung dieser Stelle.

Mitwirkung bei Kündigungen und Entlassungen

Paragraph 46,

  1. Absatz einsFür die Berechnung der Frist von acht Tagen, innerhalb der der Betriebsrat zu einer beabsichtigten Kündigung Stellung nehmen kann, sind nur Werktage heranzuziehen.
  2. Absatz 2Die ausdrückliche Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung kann nur auf Grund eines Beschlusses des Betriebsrates erfolgen, der der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bedarf.
  3. Absatz 3Hat der Betriebsrat der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen, so kann er auf Verlangen der gekündigten Arbeitnehmerin bzw. des gekündigten Arbeitnehmers die Anfechtung der Kündigung bei Gericht vornehmen. Die Anfechtungsfrist des Betriebsrates läuft zwei Wochen nach seiner Verständigung seitens der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers vom Ausspruch der Kündigung ab. Ficht der Betriebsrat die Kündigung nicht an, so hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist, die Kündigung selbst bei Gericht anzufechten. Dieses Recht hat die gekündigte Arbeitnehmerin bzw. der gekündigte Arbeitnehmer auch dann, wenn die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber den Betriebsrat noch nicht vom Ausspruch der Kündigung verständigt hat.
  4. Absatz 4Hat der Betriebsrat zur Verständigung über die beabsichtigte Kündigung innerhalb der Frist des Absatz eins, keine Stellungnahme abgegeben, so kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht selbst anfechten.
  5. Absatz 5Auf die Anfechtungen von Entlassungen finden die Absatz eins, und 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist gemäß Absatz eins, drei Arbeitstage beträgt.

Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte

Paragraph 47,

In Betrieben, in denen dauernd mindestens 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber dem Betriebsrat alljährlich spätestens einen Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde eine Abschrift der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises zu übermitteln. Wird die Bilanzvorlagefrist durch das Finanzamt erstreckt, so hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber den Betriebsrat davon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Vorlagetermins in Kenntnis zu setzen. Erfolgt die Vorlage der Bilanz nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres, so ist dem Betriebsrat durch Vorlage einer Zwischenbilanz oder anderer geeigneter Unterlagen vorläufig Aufschluss über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben. Dem Betriebsrat sind die erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu geben.

3. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen

Fristenberechnung

Paragraph 48,

  1. Absatz einsBei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
  2. Absatz 2Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
  3. Absatz 3Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.
  4. Absatz 4Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag.
  5. Absatz 5Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

Paragraph 49,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:
    1. Ziffer eins
      Niederösterreich: Landwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1976, LGBl. Nr. 9020/2;
    2. Ziffer 2
      Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung 1977, LGBl. Nr. 60/1977;
    3. Ziffer 3
      Salzburg: Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1980, LGBl. Nr. 34/1980;
    4. Ziffer 4
      Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats Geschäftsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1982,.

Anlage (Zu § 46 iVm § 48 der Verordnung)

Beispiele für die Berechnung der einwöchigen Frist ab Verständigung des Betriebsrates von einer beabsichtigten Kündigung

Beispiel 1: Die Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung erfolgt am Mittwoch, den 26. Jänner, um 10 Uhr.

Die einwöchige Frist endet am Freitag, den 4. Februar, um 24 Uhr.

Beispiel 2: Die Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung erfolgt am Donnerstag, den 18. Dezember, um 14 Uhr.

Die einwöchige Frist endet am Dienstag, den 30. Dezember, um 24 Uhr.

Artikel 7

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung – LF-BRF-VO)

Auf Grund des Paragraph 369, Ziffer 3, bis 5 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022,, wird verordnet:

Abschnitt 1
Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds

Beschluss der Betriebsratsumlage

Paragraph eins,

  1. Absatz einsZur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann die Betriebs(Gruppen)versammlung auf Antrag des Betriebsrates die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschließen. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes betragen.
  2. Absatz 2Zur Stellung des Antrages an die Betriebs(Gruppen)versammlung ist ein Beschluss des Betriebsrates erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Termin der Betriebs(Gruppen)versammlung durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.
  3. Absatz 3Zur Vorbereitung und Erleichterung der Beschlussfassung soll der Antrag auf Einhebung der Betriebsratsumlage folgendes enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Übersicht über die zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und für die Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie für die Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft voraussichtlich erforderlichen Beträge mit entsprechenden Angaben über deren Errechnung;
    2. Ziffer 2
      einen Vorschlag über die Höhe der Umlage;
    3. Ziffer 3
      Vorschläge über die Regelung der vertretungsweisen Verwaltung des Betriebsratsfonds (Paragraph 10,) und über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds, insbesondere die Verwendung seiner Mittel (Paragraph 13, Absatz eins,).
  4. Absatz 4Die bzw. der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den Beschluss auf Einhebung einer Betriebsratsumlage der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber und der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben sowie durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.
  5. Absatz 5Absatz eins,, 2 und 4 gelten sinngemäß für die Änderung der Höhe der Betriebsratsumlage.

Einbehaltung der Betriebsratsumlage

Paragraph 2,

Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und die einbehaltenen Beträge bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Betriebsratsfonds (Paragraph 3,) abzuführen. Der Betriebsrat hat der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber die Stelle, an die die einbehaltenen Beträge zu überweisen bzw. einzuzahlen sind, schriftlich bekanntzugeben.

Betriebsratsfonds

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögen bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.
  2. Absatz 2Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zwecken verwendet werden.
  3. Absatz 3Jede Errichtung eines Betriebsratsfonds ist vom Betriebsrat unverzüglich schriftlich der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekanntzugeben.

Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat.
  2. Absatz 2Vertreterin bzw. Vertreter des Betriebsratsfonds ist die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrates, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.

Leistungen aus dem Betriebsratsfonds

Paragraph 5,

Soweit Paragraph 10, nicht anderes bestimmt, beschließt über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds der Betriebsrat und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Betriebsratsfonds von der bzw. vom Vorsitzenden des Betriebsrates zu unterfertigen und von der Kassaverwalterin bzw. vom Kassaverwalter gegenzuzeichnen.

Verwahrung der Mittel

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Barmittel für den laufenden Bedarf sind von der Kassaverwalterin bzw. vom Kassaverwalter in einem versperrbaren Behälter zu verwahren.
  2. Absatz 2Größere Geldbeträge, die nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, sind bei einer geeigneten Bank einzulegen.
  3. Absatz 3Über die Einnahmen und Ausgaben des Betriebsratsfonds, den Kassenbestand, über Guthaben bei Banken, Sachanlagevermögen und über sämtliche Verbindlichkeiten sind überprüfbare und vollständige Aufzeichnungen zu führen.

Prüfung der Kassa

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie bzw. der Vorsitzende des Betriebsrates und die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit die Aufzeichnungen der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters sowie den Kassastand zu überprüfen.
  2. Absatz 2Auf Verlangen des Betriebsrates oder der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer sowie bei jedem Wechsel in der Person der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters hat diese bzw. dieser unverzüglich einen Kassaabschluss zu machen.
  3. Absatz 3Werden Mängel wahrgenommen, so sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu treffen. Erforderlichenfalls hat die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrats der Kassaverwalterin bzw. dem Kassaverwalter aufzutragen, sich bis zu einer Beschlussfassung durch den Betriebsrat der Fortführung der Geschäfte zu enthalten, die in der Verwahrung der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters befindlichen Barmittel an sich zu nehmen und den Betriebsrat, die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Paragraph 23,) sowie die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

Rechnungslegung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsSpätestens 14 Tage vor Ablauf seiner Tätigkeitsdauer, bei deren vorzeitiger Beendigung binnen einer Woche, hat der Betriebsrat bzw. haben die ehemaligen Mitglieder des Betriebsrates über die Verwaltung des Betriebsratsfonds schriftlich Rechnung zu legen. Eingänge und Ausgaben sind gesondert auszuweisen.
  2. Absatz 2Bei den Eingängen sind gesondert auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Eingänge aus der Betriebsratsumlage;
    2. Ziffer 2
      sonstige Eingänge.
  3. Absatz 3Bei den Ausgaben sind insbesondere gesondert auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      der Gesamtbetrag der für Barauslagen an Betriebsratsmitglieder geleisteten Zahlungen;
    2. Ziffer 2
      der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die zur Deckung der sonstigen Kosten der Geschäftsführung gemacht wurden;
    3. Ziffer 3
      die Beträge, die zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft aufgewendet wurden.
  4. Absatz 4Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind von der bzw. vom Betriebsratsvorsitzenden und der Kassaverwalterin bzw. dem Kassaverwalter zu unterfertigen und von den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern gegenzuzeichnen.
  5. Absatz 5Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind zum Gegenstand eines Berichtes in der nächsten Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen sowie zur Einsicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes aufzulegen. Zeit und Ort der Einsichtnahme sind durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb bekanntzumachen.

Übergabe der Mittel

Paragraph 9,

Bei Beendigung seiner Tätigkeitsdauer hat der Betriebsrat die vorhandenen Mittel sowie die Kassabücher, die Belege und sonstigen Aufzeichnungen und Urkunden dem nachfolgenden Betriebsrat zu übergeben. Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen, die der nachfolgende Betriebsrat bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer zu verwahren hat.

Vertretungsweise Verwaltung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsIn der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde (Paragraph eins,), hat die Betriebs(Gruppen)versammlung auch eine Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs (Paragraph 4,) zu beschließen. Dieser Beschluss hat die notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung und die dafür vorgesehene Person (Personenmehrheit) zu bestimmen sowie eine Regelung zu enthalten, wie die Verständigung der für die vertretungsweise Verwaltung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) im Einzelfall zu erfolgen hat.
  2. Absatz 2Die vertretungsweise Verwaltung (Vertretung) des Betriebsratsfonds kann stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie anderen eigenberechtigten Personen (Personenmehrheiten), die in keinem Geschäfts- oder Rechtsverhältnis zum Betriebsratsfonds stehen, mit deren Zustimmung übertragen werden.
  3. Absatz 3Die bzw. der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den gemäß Absatz eins, gefassten Beschluss den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern, der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, der für die Vertretung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) sowie der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich bekanntzugeben und im Betrieb durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung kundzumachen.
  4. Absatz 4Wurde kein Beschluss gemäß Absatz eins, gefasst, so obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs, höchstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, der bzw. dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüferin bzw. Rechnungsprüfer. Bestehen im Betrieb keine Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer, so hat die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die vertretungsweise Verwaltung durchzuführen. In diesem Fall kann jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer des Betriebes die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs verständigen.
  5. Absatz 5Die gemäß Absatz eins, mit der vertretungsweisen Verwaltung Betrauten haben die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber sowie – außer in den Fällen des Absatz 4, – die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer unverzüglich schriftlich von der Aufnahme bzw. der Beendigung ihrer Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Die Paragraphen 8, und 9 gelten sinngemäß.

Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds durch den Betriebsausschuss

Paragraph 11,

  1. Absatz einsBestehen im Betrieb Betriebsräte der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Angestellten, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Gruppenversammlungen anstelle getrennter Fonds ein gemeinsamer Betriebsratsfonds für beide Gruppen errichtet werden.
  2. Absatz 2Die Verwaltung obliegt dem Betriebsausschuss. Paragraphen 3 bis 10 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      Vertreterin bzw. Vertreter des Betriebsratsfonds die bzw. der Vorsitzende des Betriebsausschusses, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter ist;
    2. Ziffer 2
      die von den Gruppenversammlungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, beschlossenen Regelungen über die vertretungsweise Verwaltung im Fall des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs nur bei inhaltlicher Übereinstimmung zur Anwendung kommen.
  3. Absatz 3Der Beschluss nach Absatz eins, kann während der jeweiligen Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, in der der Beschluss nach Absatz eins, gefasst worden ist, nicht rückgängig gemacht werden.
  4. Absatz 4Beschließen die Gruppenversammlungen übereinstimmend oder beschließt eine Gruppenversammlung nach Ablauf der Frist nach Absatz 3, die Auflösung des gemeinsamen Betriebsratsfonds, so gilt Paragraph 21,

Abschnitt 2
Auflösung des Betriebsratsfonds

Voraussetzungen

Paragraph 12,

Wird der Betrieb dauernd eingestellt oder ist die durch Gesetz oder durch Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (Paragraph 10, Absatz eins, und 4) abgelaufen, so ist der Betriebsratsfonds aufzulösen.

Art und Weise der Auflösung

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Betriebs(Gruppen)versammlung hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wird (Paragraph eins,), auch eine nähere Regelung über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner Mittel für den Fall der dauernden Betriebseinstellung zu beschließen. Später gefasste Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebseinstellung gefasst wurden oder in angemessener Weise bei der Verwendung des Fondsvermögens auch jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berücksichtigen, die innerhalb des letzten Jahres vor der Betriebseinstellung ausgeschieden sind.
  2. Absatz 2Die bzw. der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat jeden Beschluss über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner Mittel der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.

Durchführung der Auflösung

Paragraph 14,

  1. Absatz einsWird der Betrieb dauernd eingestellt, so obliegt die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer dem Betriebsrat. Der Betriebsrat hat die bevorstehende Auflösung der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern sowie der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich bekannt zu geben und durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.
  2. Absatz 2Der Betriebsrat hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen; Paragraph 8, gilt sinngemäß. Ist im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates die Auflösung des Betriebsratsfonds noch nicht abgeschlossen, so hat die bzw. der ehemalige Betriebsratsvorsitzende gemeinsam mit den ehemaligen Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern den Betriebsratsfonds aufzulösen. Nach Durchführung der Auflösung sind sämtliche Unterlagen, die den aufgelösten Betriebsratsfonds betreffen, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu übermitteln.
  3. Absatz 3Wird der Betriebsratsfonds infolge Ablaufs der Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (Paragraph 10, Absatz eins, und 4) aufgelöst, so hat die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Auflösung durchzuführen. Diese kann die bisherige vertretungsweise Verwaltung mit der Auflösung beauftragen. In diesem Fall ist Absatz 2, letzter Satz anzuwenden.

Überwachung der Auflösung

Paragraph 15,

Die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat die Durchführung der Auflösung durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. Paragraph 34,, Paragraph 35, zweiter und dritter Satz, Paragraph 36 und Paragraph 40, gelten sinngemäß.

Auflösung durch Interessenvertretung

Paragraph 16,

Die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds obliegt der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn

  1. Ziffer eins
    kein Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung der Mittel vorliegt;
  2. Ziffer 2
    der Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung keine dem Paragraph eins, Absatz eins, entsprechende Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der Regelung des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz vorsieht;
  3. Ziffer 3
    der Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung undurchführbar geworden ist.

Vermögensüberschuss

Paragraph 17,

Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuss geht auf die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über und ist von dieser für Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verwenden.

Abschnitt 3
Verschmelzung und Trennung von Betriebsratsfonds; Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen

Verschmelzung

Paragraph 18,

  1. Absatz einsWird wegen Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen getrennter Betriebsräte ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt, so verschmelzen die bestehenden Betriebsratsfonds zu einem einheitlichen Fonds. Die Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung obliegt dem neugewählten Betriebsrat.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für den Zusammenschluss von Betrieben zu einem Betrieb im Sinne des Paragraph 276, LAG. Die Durchführung der Vermögensübertragung obliegt dem einheitlichen Betriebsrat (Paragraph 307, LAG) oder dem neugewählten Betriebsrat.
  3. Absatz 3Der Betriebsrat hat die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich von der Verschmelzung sowie von der Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung zu verständigen. Die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat die Durchführung der Vermögensübertragung durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. Paragraph 34,, Paragraph 35, zweiter und dritter Satz, Paragraph 36 und Paragraph 40, gelten sinngemäß.

Trennung

Paragraph 19,

  1. Absatz einsWerden infolge Wegfalles der Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebsrates getrennte Betriebsräte gewählt, so zerfällt der Betriebsratsfonds in getrennte Fonds für jede Arbeitnehmergruppe. Das Vermögen ist nach dem Verhältnis der Zahlen der gruppenangehörigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die getrennten Betriebsratsfonds aufzuteilen.
  2. Absatz 2Der bisherige gemeinsame Betriebsrat hat die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich von einer Trennung, die eine Aufteilung des Betriebsratsfonds bedingt, zu verständigen. Die Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung obliegt den neugewählten getrennten Betriebsräten. Wurde nur ein Betriebsrat gewählt, so hat dieser die Vermögensübertragung für den Bereich seiner Arbeitnehmergruppe durchzuführen. Paragraph 18, Absatz 3, gilt sinngemäß.

Rechtliche Verselbstständigung von Betriebsteilen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsWerden Betriebsteile rechtlich verselbständigt, so ist das Fondsvermögen auf die Fonds jener Betriebsräte, die nach Abschluss dieser Maßnahmen in den Teilen des früher zusammengehörigen Betriebes errichtet sind, verhältnismäßig aufzuteilen, wobei das Verhältnis der Beschäftigtenzahl vor der Verselbständigung zu den Beschäftigtenzahlen am Tag der handelsrechtlichen Wirksamkeit der Maßnahmen zu beachten ist. Andere sachliche Kriterien wie Betriebszugehörigkeit oder die tatsächlich geleisteten Beiträge zum Betriebsratsfonds können ebenfalls berücksichtigt werden. Getrennte Fonds für die Gruppen der Arbeiter bzw. Angestellten sind auf die Fonds der entsprechenden Betriebsräte in den verselbstständigten Betriebsteilen aufzuteilen. Erfolgt die Konstituierung eines Betriebsrates nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 306, LAG, so erlischt der Anspruch der Belegschaft in diesem Betriebsteil auf einen Anteil der Mittel des Betriebsratsfonds zugunsten der Belegschaften, die einen Betriebsrat errichtet haben.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist auch auf unternehmensinterne Umstrukturierungen anzuwenden, aufgrund derer ein neuer Betrieb im Sinn von Paragraph 276, Absatz eins, LAG entsteht. Für die verhältnismäßige Aufteilung ist der Zeitpunkt der organisatorischen Wirksamkeit der Umstrukturierungsmaßnahmen oder ein in einer Betriebsvereinbarung nach Paragraph 306, Absatz 2, LAG festgelegter Zeitpunkt maßgeblich.
  3. Absatz 3Paragraph 18, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass der Betriebsrat des ursprünglichen Betriebes die zuständige gesetzliche Interessenvertretung unverzüglich von einer Umstrukturierungsmaßnahme, die eine Aufteilung des Betriebsratsfonds bedingt, zu verständigen hat. Die Durchführung der Vermögensübertragung obliegt den Betriebsräten, die nach Abschluss dieser Maßnahmen in den Teilen des früher zusammengehörigen Betriebes errichtet sind.

Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen

Paragraph 21,

  1. Absatz einsIn der Versammlung, in der die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschlossen wird, hat jede Gruppenversammlung auch über die Verwendung des bestehenden Betriebsratsfonds und seiner Mittel zu beschließen.
  2. Absatz 2Nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des gemeinsamen Betriebsrates ist das Vermögen des gemeinsamen Betriebsratsfonds auf getrennte Fonds aufzuteilen, es sei denn, die Gruppenversammlungen beschließen neuerlich die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates. Die Aufteilung hat unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Beschlüsse der Gruppenversammlungen (Absatz eins,) zu erfolgen. Liegen solche Beschlüsse nicht vor oder sind sie undurchführbar geworden, so gilt Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz sinngemäß.
  3. Absatz 3Auf die Durchführung der Vermögensübertragung ist Paragraph 19, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.

Aufteilung durch Interessenvertretung

Paragraph 22,

In den Fällen des Paragraph 21, ist auf die Durchführung der Vermögensübertragung durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Paragraph 16, sinngemäß anzuwenden.

Abschnitt 4
Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer

Wahl

Paragraph 23,

  1. Absatz einsWurde die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen (Paragraph eins,), so hat die Betriebs(Gruppen)versammlung eine Rechnungsprüferin oder einen Rechnungsprüfer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, in Betrieben (Arbeitnehmergruppen) mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen.
  2. Absatz 2Die erstmalige Wahl hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde, zu erfolgen.

Wahlberechtigung

Paragraph 24,

Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Betriebsrates sind, in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Außer in den Fällen des Paragraph 28, bedarf es nicht der Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen.

Einberufung

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie Betriebs(Gruppen)versammlung, in der die Wahl der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) erfolgen soll, ist so rechtzeitig einzuberufen, dass die neugewählten Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) ihre Tätigkeit aufnehmen können.
  2. Absatz 2Die Einberufung hat den Hinweis zu enthalten, dass Wahlvorschläge, die höchstens doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten enthalten, als Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (ausschließlich Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) zu wählen sind, schriftlich oder mündlich bei der bzw. beim Vorsitzenden der Betriebs(Gruppen)versammlung erstattet werden können.

Wahlvorschläge

Paragraph 26,

  1. Absatz einsWurden Wahlvorschläge eingebracht, so ist über sie in der Reihenfolge ihres Einlangens abzustimmen. Als gewählt gelten die Kandidatinnen und Kandidaten jenes Wahlvorschlages, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
  2. Absatz 2Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  3. Absatz 3Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jede bzw. jeden in der Betriebs(Gruppen)versammlung stimmberechtigte Arbeitnehmerin bzw. stimmberechtigten Arbeitnehmer, die bzw. der nicht Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates ist (Wahlwerberin bzw. Wahlwerber), abgegeben werden. Für jede Rechnungsprüferin und jeden Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jeweils jene Wahlwerberin bzw. jener Wahlwerber, die bzw. der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Im Übrigen gilt Absatz 2, sinngemäß.

Wahlergebnis

Paragraph 27,

  1. Absatz einsUnmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat die bzw. der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt eine Gewählte oder ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, dass sie bzw. er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
  2. Absatz 2Die bzw. der Vorsitzende hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen und der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, sowie den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

Zusammenlegung mit Betriebsratswahl

Paragraph 28,

  1. Absatz einsIn Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen mehr als zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Betriebs(Gruppen)versammlung anlässlich der Wahl des Wahlvorstandes beschließen, die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer zugleich mit der Wahl des Betriebsrates durchzuführen.
  2. Absatz 2Liegt ein Beschluss nach Absatz eins, vor, so hat der Wahlvorstand auch die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer vorzubereiten und durchzuführen.
  3. Absatz 3Die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und des Betriebsrates ist mittels gemeinsamer Wahlkundmachung auszuschreiben. Außer dem im Paragraph 19, Absatz 2, der Land- und forstwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung (LF-BRWO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. römisch 30 aus 2021,, vorgeschriebenen Inhalt hat die Wahlkundmachung zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Zahl der zu wählenden Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) sowie
    2. Ziffer 2
      den Hinweis, ob für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und des Betriebsrates
      1. Litera a
        ein gemeinsamer Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und des Betriebsrates aufgelegt wird oder
      2. Litera b
        für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer ein eigener Stimmzettel aufgelegt wird, der sich von den Stimmzetteln für die Betriebsratswahl durch Farbe, Aufdruck oder eine andere besondere Kennzeichnung unterscheiden muss.
  4. Absatz 4Ein Wahlvorschlag nach Paragraph 20, LF-BRWO kann auch einen Wahlvorschlag für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer enthalten. Werden keine solchen gemeinsamen Wahlvorschläge eingebracht, so ist auf Wahlvorschläge für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer Paragraph 20, LF-BRWO sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Paragraph 23, LF-BRWO gilt mit der Maßgabe, dass die für die Betriebsratswahl ausgestellte Wahlkarte auch zur brieflichen Stimmabgabe für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer berechtigt.
  6. Absatz 6Paragraph 24, LF-BRWO gilt mit der Maßgabe, dass Wählergruppen, deren Wahlvorschläge für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer zugelassen wurden, nur dann zur Entsendung von Wahlzeuginnen und Wahlzeugen berechtigt sind, wenn sich diese Berechtigung nicht schon auf Grund eines zugelassenen Wahlvorschlages für die Betriebsratswahl ergibt.
  7. Absatz 7Paragraph 25, LF-BRWO gilt mit der Maßgabe, dass den Wahlberechtigten auch ein leerer Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer, der durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen von jenen für die Betriebsratswahl unterschieden sein muss, auszuhändigen ist. Wurden gemeinsame Stimmzettel aufgelegt und will die Wählerin bzw. der Wähler die Stimme für beide darauf enthaltenen Vorschläge abgeben, so hat sie bzw. er den gemeinsamen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen. Will die Wählerin bzw. der Wähler die Stimme nur für einen der beiden Vorschläge eines gemeinsamen Stimmzettels abgeben, im Übrigen aber den Vorschlag einer anderen wahlwerbenden Gruppe wählen, so hat sie bzw. er neben dem gemeinsamen Stimmzettel auch einen ausgefüllten Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Betriebsratswahl) in das Wahlkuvert zu legen. Will sich die Wählerin bzw. der Wähler entweder bei der Betriebsratswahl oder bei der Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer der Stimme enthalten, so hat sie bzw. er lediglich einen ausgefüllten Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Betriebsratswahl) in das Wahlkuvert zu legen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gemeinsame bzw. mehrere ausgefüllte Stimmzettel derselben wahlwerbenden Gruppe, so sind sie als einziger Stimmzettel zu zählen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gemeinsame Stimmzettel verschiedener wahlwerbender Gruppen bzw. mehrere ausgefüllte, auf verschiedene Wahlvorschläge lautende Stimmzettel, so sind alle ungültig.
  8. Absatz 827 LF-BRWO gilt mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand unmittelbar nach dem Öffnen jedes Wahlkuverts, das lediglich einen gemeinsamen Stimmzettel enthält, diesen mit dem Vermerk „Betriebsrat und Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer“ zu versehen hat; enthält ein Wahlkuvert überdies einen ausgefüllten Stimmzettel, so hat der Wahlvorstand unmittelbar nach dem Öffnen des Wahlkuverts den gemeinsamen Stimmzettel mit dem Vermerk „Betriebsrat“ oder den Vermerk „Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer“ zu versehen; im Übrigen hat der Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer erst nach Abschluss der Stimmenzählung für die Betriebsratswahl zu ermitteln.
  9. Absatz 9Weiters finden Paragraph 21,, Paragraph 26,, Paragraph 29, Absatz 2, bis 4, Paragraph 30 und Paragraph 32, LF-BRWO sinngemäß Anwendung.
  10. Absatz 10Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unverzüglich ein zweiter Wahlgang auszuschreiben. Im zweiten Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im Übrigen gilt Paragraph 27, Absatz 2, dritter und vierter Satz sinngemäß.
  11. Absatz 11Paragraph 28, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen und das Ergebnis der Wahl kundzumachen hat.

Tätigkeitsdauer

Paragraph 29,

Die Tätigkeit der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter), wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Die Wiederwahl ist zulässig.

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

Paragraph 30,

  1. Absatz einsVor Ablauf des im Paragraph 29, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter)
    1. Ziffer eins
      wenn die Betriebs(Gruppen)versammlung ihre Enthebung beschließt (Paragraph 31,);
    2. Ziffer 2
      bei Auflösung, Verschmelzung, Trennung, rechtlicher Verselbstständigung und Zusammenlegung des Betriebsratsfonds;
    3. Ziffer 3
      wenn das Gericht die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer für ungültig erklärt;
    4. Ziffer 4
      wenn die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) funktionsunfähig werden.
  2. Absatz 2Erfolgt eine Wahl nach Paragraph 28, vor dem Ablauf des im Paragraph 29, bezeichneten Zeitraumes, so endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses dieser Wahl.
  3. Absatz 3Die Funktion einer Rechnungsprüferin bzw. eines Rechnungsprüfers (Stellvertreterin bzw. Stellvertreters) endet, wenn
    1. Ziffer eins
      die Rechnungsprüferin bzw. der Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) die Funktion zurücklegt;
    2. Ziffer 2
      die Rechnungsprüferin bzw. der Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates gewählt wird;
    3. Ziffer 3
      die Rechnungsprüferin bzw. der Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) aus dem Betrieb ausscheidet.
  4. Absatz 4Der Betriebsrat hat die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen und der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen sowie der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

Enthebung

Paragraph 31,

Die Betriebs(Gruppen)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Enthebung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) beschließen. Die Abstimmung ist geheim mittels Stimmzettels durchzuführen. Der Zählung der Stimmzettel ist eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Antragstellerinnen und Antragsteller beizuziehen.

Aufgaben der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer

Paragraph 32,

  1. Absatz einsDie Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) haben die Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds tunlichst einmal monatlich zu überprüfen. Insbesondere haben sie
    1. Ziffer eins
      die ausschließliche Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds zu den im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zwecken zu überprüfen;
    2. Ziffer 2
      die Übereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Betriebsrates zu überprüfen;
    3. Ziffer 3
      die Buchführung der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters auf die ziffernmäßige Richtigkeit, den Kassastand sowie gegebenenfalls auch das Inventar und den Warenstand zu überprüfen, wobei die Aufnahme des Kassa- und Warenstandes sowie des Inventars in Anwesenheit der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters oder der bzw. des Betriebsratsvorsitzenden (Stellvertreterin bzw. Stellvertreters) zu erfolgen hat;
    4. Ziffer 4
      auf Verlangen des Betriebsrates jederzeit eine Überprüfung vorzunehmen;
    5. Ziffer 5
      bei jedem Wechsel in der Kassaverwaltung den Kassaabschluss zu überprüfen und der Kassaverwalterin bzw. dem Kassaverwalter auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Übergabe auszustellen;
    6. Ziffer 6
      bei Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates dessen Rechenschaftsbericht und Gebarungsausweis zu überprüfen und gegenzuzeichnen.
  2. Absatz 2Hat die Betriebs(Gruppen)versammlung keinen Beschluss gemäß Paragraph 10, Absatz eins, gefasst, so obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs, höchstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, der bzw. dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüferin bzw. Rechnungsprüfer.

Ergebnis der Prüfungstätigkeit

Paragraph 33,

  1. Absatz einsDie Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben die Ergebnisse ihrer Prüfungstätigkeit zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen.
  2. Absatz 2Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben überdies den Betriebsrat von festgestellten Mängeln der Buch- oder Geschäftsführung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und Vorschläge für deren Beseitigung zu erstatten. Erforderlichenfalls sind die festgestellten Mängel auch der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Festgestellte Mängel, die eine sofortige Untersuchung oder Beseitigung erfordern, sind der bzw. dem Vorsitzenden des Betriebsrates (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) unverzüglich mündlich bekanntzugeben.

Auskünfte und Verschwiegenheit

Paragraph 34,

  1. Absatz einsDie Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. Auf Verlangen der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben die Mitglieder des Betriebsrates, die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber sowie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2Sofern Paragraph 33, nicht anderes bestimmt, sind die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Verhältnisse und Angelegenheiten des Betriebsratsfonds, des Betriebes und der Arbeitnehmerschaft verpflichtet.

Abschnitt 5
Revision

Grundsätze der Revision

Paragraph 35,

Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds obliegt der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese hat mit der Durchführung der Revision Angestellte, die die fachliche Eignung dazu besitzen (Revisorinnen und Revisoren), zu betrauen. Erforderlichenfalls kann die Revision auch fachlich geeigneten Personen, die nicht Angestellte der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, übertragen werden.

Aufgaben

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDie Revisorin bzw. der Revisor hat sich gegenüber dem Betriebsrat mit einem von der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgestellten Ausweis und einem schriftlichen Auftrag zu legitimieren, aus dem die Befugnis zur Revision des Betriebsratsfonds hervorgeht.
  2. Absatz 2Im Übrigen gilt Paragraph 34, sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.

Zeitpunkt der Revision

Paragraph 37,

  1. Absatz einsDer Betriebsratsfonds ist tunlichst einmal jährlich nach Möglichkeit ohne vorherige Anzeige einer Revision zu unterziehen.
  2. Absatz 2Ersuchen der Betriebsrat oder die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer um die Vornahme einer Revision, so ist dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechen. Eine Revision auf Ersuchen des Betriebsrates (der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer) ersetzt nicht die Vornahme einer Revision nach Absatz eins,

Gegenstand der Revision

Paragraph 38,

  1. Absatz einsDie Revision hat sich auf die Gebarung mit der Betriebsratsumlage und mit den sonstigen Vermögen des Betriebsratsfonds, insbesondere auf die Gebarung in den ausschließlich vom Betriebsrat verwalteten Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zu erstrecken. Der Überprüfung unterliegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchführung, die Übereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Betriebsrates sowie die ausschließliche Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds zu den im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zwecken.
  2. Absatz 2Die Revisorin bzw. der Revisor hat insbesondere die Bücher, die Belege, den Kassastand sowie die sonstigen Vermögenschaften, gegebenenfalls auch das Inventar und den Warenstand zu überprüfen. Die Aufnahme des Kassa- und Warenstandes, des Inventars sowie der sonstigen Vermögenschaften hat in Anwesenheit der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters oder der bzw. des Betriebsratsvorsitzenden (Stellvertreterin bzw. Stellvertreters) sowie erforderlichenfalls der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer zu erfolgen.

Revisionsbericht

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDie Revisorin bzw. der Revisor hat das Ergebnis der Revision (Revisionsbericht) unverzüglich dem Betriebsrat und den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen gilt Paragraph 33, Absatz 2, und 3.
  2. Absatz 2Der Betriebsrat hat den Revisionsbericht unverzüglich in einer Sitzung zu beraten und zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen.
  3. Absatz 3Die Revisorin bzw. der Revisor ist berechtigt, an dieser Betriebsratssitzung und dieser Betriebs(Gruppen)versammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Termin und Ort der Betriebsratssitzung und der Betriebs(Gruppen)versammlung sind der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern rechtzeitig bekanntzugeben.

Kosten der Revision

Paragraph 40,

Die Kosten der Revision sowie die Barauslagen der Revisorinnen und Revisoren sind von der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu tragen.

Abschnitt 6
Zentralbetriebsratsfonds

Zentralbetriebsratsumlage

Paragraph 41,

  1. Absatz einsZur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerschaft des Unternehmens kann die Betriebsräteversammlung auf Antrag des Zentralbetriebsrates oder jedes im Unternehmen bestehenden Betriebsrates die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage beschließen. Sie darf höchstens 25% der Betriebsratsumlage betragen.
  2. Absatz 2Zur Stellung des Antrages an die Betriebsräteversammlung ist ein Beschluss des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der Betriebsräteversammlung den Vorsitzenden der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bekanntzugeben, die die Betriebsratsmitglieder nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben. Paragraph eins, Absatz 3, und 4 gilt sinngemäß.

Einbehaltung der Zentralbetriebsratsumlage

Paragraph 42,

Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat die Zentralbetriebsratsumlage von der einbehaltenen Betriebsratsumlage in Abzug zu bringen und bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Zentralbetriebsratsfonds abzuführen. Paragraph 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.

Zentralbetriebsratsfonds

Paragraph 43,

  1. Absatz einsDie Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im Paragraph 41, Absatz eins, bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögen bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds.
  2. Absatz 2Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds dürfen nur zu den im Paragraph 41, Absatz eins, bezeichneten Zwecken verwendet werden.
  3. Absatz 3Jede Errichtung eines Zentralbetriebsratsfonds ist vom Zentralbetriebsrat unverzüglich schriftlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bekanntzugeben.

Verwaltung und Vertretung des Zentralbetriebsratsfonds

Paragraph 44,

  1. Absatz einsDie Verwaltung des Zentralbetriebsratsfonds obliegt dem Zentralbetriebsrat. Die Paragraphen 5, bis 9 gelten sinngemäß. Paragraph 10, gilt mit der Maßgabe, dass mit der vertretungsweisen Verwaltung auch jeder im Unternehmen bestellte Betriebsrat betraut werden kann.
  2. Absatz 2Vertreterin bzw. Vertreter des Zentralbetriebsratsfonds ist die bzw. der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.

Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds

Paragraph 45,

  1. Absatz einsDer Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen:
    1. Ziffer eins
      wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen sind;
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf der im Beschluss der Betriebsräteversammlung vorgesehenen Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung;
    3. Ziffer 3
      bei vertretungsweiser Verwaltung durch die bzw. den an Lebensjahren älteste Rechnungsprüferin bzw. ältesten Rechnungsprüfer nach Ablauf von sechs Monaten.
  2. Absatz 2Auf die Durchführung der Auflösung sind die Paragraphen 13, und 14 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Zentralbetriebsrat bzw. das im Beschluss der Betriebsräteversammlung vorgesehene Verwaltungs(Vertretungs)organ hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen. Paragraph 8, gilt sinngemäß. Das verbleibende Vermögen ist auf bestehende Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds zuletzt beitragspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufzuteilen. Paragraph 17, gilt sinngemäß.

Rechnungsprüfung

Paragraph 46,

Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören. Im Übrigen sind die Paragraphen 23, bis 27, Paragraph 29,, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4, Absatz 2, und 3 sowie die Paragraphen 31, bis 34 sinngemäß anzuwenden.

Revision

Paragraph 47,

Auf die Revision der Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds sind die Bestimmungen des Abschnittes 5 sinngemäß anzuwenden.

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

Paragraph 48,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft. Werden Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer gleichzeitig mit dem Betriebsrat gewählt und erfolgt die Kundmachung der Wahl drei Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind ungeachtet des Absatz 2, die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:
    1. Ziffer eins
      Niederösterreich: Landwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 9020-3;
    2. Ziffer 2
      Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1977,.