Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007 – TTG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2007,, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007 – TTG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2007, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 2 Begriffsbestimmungen“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 2a

Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 20 Vorübergehendes Beförderungsverbot“ folgende Einträge eingefügt:

„§ 20a

Besondere Regelungen für Transporte bestimmter Tiere zu wirtschaftlichen Zwecken“

„§ 20b

Verordnungsermächtigung“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, samt Überschrift lautet:

„Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Auftraggeber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische oder natürliche Person, welche einen Tiertransport bei der zuständigen Behörde am Versandort zur Abfertigung vorstellt (Versender), unabhängig davon, ob es sich hierbei um den Tierhalter, Organisator, Transportunternehmer oder sonstigen Verfügungsberechtigten handelt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2 a, samt Überschrift lautet:

„Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union

Paragraph 2 a,

  1. Absatz einsDie in der Anlage 1 genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung die Anlage 1 zu aktualisieren.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der in der Anlage 1 genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 20 b, erlassen.
  4. Absatz 4Die in diesem Bundesgesetz und auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Verweise auf die durch Artikel 154, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/625 aufgehobenen Bestimmungen gelten als Verweis auf die Verordnung (EU) 2017/625.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Wer als Auftraggeber einen Langstreckentransport in Drittstaaten von Österreich aus durchführen lässt, hat dafür zu sorgen, dass die für Retrospektivkontrollen notwendigen Daten gemäß Artikel 6, Absatz 9 und Artikel 15, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und Aufzeichnungen gemäß Artikel 5, Absatz 4,, Artikel 8, Absatz 2,, Artikel 14, Absatz eins, Litera a,) und c) sowie Artikel 21, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nach Abschluss des Transportes innerhalb eines Monats der zuständigen Behörde am Versandort übermittelt werden. Werden diese Daten und Aufzeichnungen nicht innerhalb der oben genannten Frist beigebracht, sind weitere Transporte für diesen Auftraggeber erst nach Vorlage der genannten Daten abzufertigen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Kontaktstelle

Paragraph 8,

Kontaktstelle gemäß Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Sie ist zuständige Stelle für die Weiterleitung und Entgegennahme von Mitteilungen über Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gegenüber anderen Mitgliedstaaten. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben als Kontaktstelle der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz bedienen.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 20, werden folgende Paragraph 20 a und Paragraph 20 b, samt Überschriften eingefügt:

„Besondere Regelungen für Transporte bestimmter Tiere zu wirtschaftlichen Zwecken

Paragraph 20 a,

  1. Absatz einsAus Gründen der Tiergesundheit ist die Transportfähigkeit im Sinne des Anhang 1 Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 für Transporte, bei denen der Versandort in Österreich und der Bestimmungsort außerhalb Österreichs liegt, bei Tieren frühestens ab einem Alter von drei Wochen gegeben. Ab dem 1.1.2025 ist die Transportfähigkeit bei Kälbern ab einem Alter von drei Wochen bis zu einem Alter von vier Wochen nur dann gegeben, wenn im abgebenden Tierbestand eine gute Kälbergesundheit im Rahmen einer regelmäßigen tierärztlichen Bestandsbetreuung gegeben ist.
  2. Absatz 2Unbeschadet von Absatz eins, dürfen Kälber, Lämmer, Kitze (Zickel), Fohlen und Ferkel auch bis zu einem Alter von drei Wochen innerbetrieblich, sowie von und zur Alm- und/oder Weidefläche transportiert werden. Darüber hinaus dürfen diese Tiere innerösterreichisch einmalig direkt zwischen zwei landwirtschaftlichen Betrieben transportiert werden, wenn die Tiere zur Bestandsergänzung:

    Ziffer eins             innerhalb des Bundeslandes, in dem sich der Betrieb befindet, oder

    Ziffer 2             außerhalb des eigenen Bundeslandes bis höchstens 100 km

    transportiert werden.

  3. Absatz 3Transporte von Kälbern, Lämmern, Kitzen (Zickeln), Fohlen und Ferkeln, die älter als drei Wochen sind, müssen so abgeschlossen werden, dass keine Ruhezeit gemäß Anhang 1, Kapitel römisch fünf Ziffer 1.5. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich ist. Beträgt die Beförderungszeit bis zur Ruhezeit gemäß Anhang 1, Kapitel römisch fünf Ziffer 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 weniger als acht Stunden, dürfen die Transporte nach erfolgter Ruhezeit fortgesetzt werden. Die Transporte müssen danach so abgeschlossen werden, dass keine weitere Ruhezeit gemäß Anhang 1, Kapitel römisch fünf Ziffer 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich ist.
  4. Absatz 4Bis 1. 1. 2027 ist die Auswirkung der in Absatz eins bis 3 festgelegten Verbringungsvoraussetzungen auf die Entwicklung der Transportfähigkeit und der Tiergesundheit in der inländischen Kälbermast unter Berücksichtigung der Vermarktung von Kalbfleisch, der Exportzahlen und der Mortalitätsrate im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu evaluieren und ein Bericht im Hinblick auf eine Erhöhung des Mindesttransportalters auf vier Wochen zu erstellen.
  5. Absatz 5Transporte von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zum Zwecke der unmittelbaren Schlachtung oder Mast von einem Versandort in Österreich direkt an einen Bestimmungsort in einem Drittstaat (außerhalb der Europäischen Union) sind verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Bestimmungsorte in Staaten mit dem Status „EU-Beitrittskandidat“, welche sich bereits im Prozess der Integration von EU-Rechtsvorschriften befinden, oder Staaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA).
  6. Absatz 6Transporte auf der Straße von Zuchttieren in Drittstatten sind untersagt. Ausgenommen davon sind Transporte in Drittstaaten, wenn
    1. Ziffer eins
      der Transport so abgeschlossen werden kann, dass nur eine Ruhezeit gemäß Anhang 1, Kapitel römisch fünf Ziffer 1.5. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich ist, oder
    2. Ziffer 2
      diese in Anlage 2 angeführt sind. Die Anlage 2 ist bei Bedarf, jedenfalls aber alle drei Jahre zu evaluieren, wobei im Zuge der Evaluierung von der Rinderzucht Austria, Schweinezucht Österreich eGen oder dem Österreichischen Bundesverband für Schafe und Ziegen gemeinsam mit dem Bundesgremium des Viehhandels der Wirtschaftskammer Österreich, dargelegt werden muss, dass die Exporte im Zuge eines national geförderten Herdenaufbauprogrammes erfolgen oder ein nachhaltiger Herdenaufbau im jeweiligen Zielland erfolgt.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bei Bedarf auf Basis der Evaluierung gemäß Absatz 6, Ziffer 2, durch Verordnung die Anlage 2 zu aktualisieren.

Verordnungsermächtigung

Paragraph 20 b,

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen festlegen. Weiters kann er festlegen, dass bei langen Beförderungen mit Bestimmungsorten in bestimmten Drittstaaten die geplanten Transportrouten und auf der Strecke anzufahrenden Kontrollstellen sowie die Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer mindestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung der zuständigen Behörde bekanntzugeben sind, damit eine Plausibilitätskontrolle im Sinne des Artikel 14, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprechend durchgeführt werden kann.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 22, wird die Wort- und Zeichenfolge „entgegen Paragraph 5, Absatz 2 “, durch die Wort- und Zeichenfolge „entgegen Paragraph 5, Absatz 2 und 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 29, lautet:

  1. Ziffer 29
    als Transportunternehmer Tiere in oder durch Österreich befördert, obwohl ein Verbot oder anderslautende Regelung gemäß Paragraph 20, oder Paragraph 20 a, besteht,“

Novellierungsanordnung 10, Der Schlussteil des Paragraph 21, Absatz eins, lautet:

„begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Ziffer 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis 2000 Euro, in den Fällen der Ziffer 2,, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27 und 28 mit einer Geldstrafe bis zu 3500 Euro und in den Fällen der Ziffer eins,, 3, 7, 17, 20, 21, 26 und 29 mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 21, Absatz , wird die Wort- und Zeichenfolge „bis 100 Euro“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bis 500 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Das Inhaltsverzeichnis, die Paragraph 2,, Paragraph 2 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 8,, Paragraph 20 a,, Paragraph 20 b,, Paragraph 21, Absatz eins und 4, Paragraph 25, sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2022,, treten mit x.x.2022 in Kraft. Paragraph 2 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2022, tritt mit 14.12.2022 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 25, samt Überschrift lautet:

„Vollziehungsklausel

Paragraph 25,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, und zwar

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 2, im Einvernehmen und hinsichtlich des Absatz 3, gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 4 und 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 2, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere sowie hinsichtlich des Paragraph 20 a, Absatz 7, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

betraut.“

Novellierungsanordnung 14, Anlage 1 lautet:

„Anlage 1

Verordnungen der Europäischen Union gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins,

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. Nr. L 3 vom 5. Jänner 2005);
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997);
  3. Ziffer 3
    Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017 S. 1) soweit diese Tiertransporte betrifft.“

Novellierungsanordnung 15, Anlage 2 lautet:

              „Anlage 2

Drittstaaten, in welche Zuchttiere auf der Straße transportiert werden dürfen

Armenien

Aserbaidschan

Georgien

Kasachstan

Kirgisistan

Russische Föderation

Usbekistan“