35,7 Prozent der Schülerinnen und Schüler in der 10. Schulstufe absolvierten im Schuljahr 2021/22 eine Lehrausbildung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz oder dem Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz. Die duale Berufsausbildung trägt damit wesentlich zur Fachkräfteentwicklung in Österreich bei. Sie zeichnet sich durch die verschränkte Vermittlung von Fachtheorie, Fachpraxis und Allgemeinbildung an den beiden Lernorten Unternehmen (Lehrbetrieb) und Berufsschule aus. Jugendliche und (insb.) junge Erwachsene sollen wirtschafts- und arbeitsmarktorientiert auf Basis der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen auf das Berufsleben vorbereitet werden. Die Berufsbilder der Lehrberufe müssen daher insb. Kompetenzen für nachhaltiges, klimagerechtes und digitales Arbeiten abbilden. Die Ausbildung soll einerseits dem Bedarf der Unternehmen und der Gesamtwirtschaft entsprechen und andererseits die Absolventinnen und Absolventen zur eigenverantwortlichen Berufsausübung als Fachkraft befähigen.
Die fünf neuen Berufsbilder sind entsprechend den Anforderungen des Nationalen (und Europäischen) Qualifikationsrahmens kompetenzorientiert gestaltet (d.h. nach Lernergebnissen beschrieben). Sie gliedern sich in fachspezifische und in die folgenden fachübergreifenden Kompetenzbereiche:
Neben den neuen Berufsbildern in fünf Lehrberufen sollen mit diesem Verordnungspaket weitere zwei Lehrberufe, die bisher als Ausbildungsversuche gemäß Paragraph 8 a, BAG geführt wurden, aufgrund vorliegender Evaluierungen in Regellehrberufe übergeleitet werden.
Das Lehrberufspaket betrifft insgesamt rund 12.000 Lehrlinge, ausgehend von den Zahlen zum Stichtag 31.Dezember 2022.
Die Entwürfe wurden in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern sowie Expertinnen und Experten der jeweiligen Fachbereiche erarbeitet und im Bundes-Berufsausbildungsbeirat beschlossen.
Die Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Elektrotechnik und Fleischverarbeitung sollen mit 1. Jänner 2024 in Kraft treten.
Die Ausbildungsordnungen zu den Lehrberufen „Kosmetik (Kosmetologie)“, „Fußpflege (Podologie)“ und „Kosmetik (Kosmetologie) / Fußpflege (Podologie)“ sollen aufgrund der längeren Lehrzeit im Hinblick auf die Organisation des Berufsschulunterrichts für die Lehrlinge im ersten Lehrjahr mit Beginn des zweiten Schulsemesters mit 1. Februar 2024 in Kraft treten.
Aufgrund möglicher Auswirkungen auf Länder als Schulerhalter der Berufsschulen, werden die Verordnungen dem Konsultationsmechanismus gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1999,, unterzogen.
Mit der Novellierung der Lehrberufslisteverordnung werden die Verwandtschaftsregelungen (Bestimmungen zur Lehrzeitanrechnung), die Änderungen der Lehrberufsbezeichnungen und die Einrichtung des neuen Lehrberufs gemäß Paragraph 5, Absatz 5, BAG „Kosmetik (Kosmetologie) / Fußpflege (Podologie)“ festgelegt.
Mit Stichtag 31. Dezember 2022 wurden im Lehrberuf Elektrotechnik 10.138 Lehrlinge (9.482m / 656w), davon 803 Personen (691m / 112w) in Doppellehre, ausgebildet.
Die geltende Ausbildungsordnung stammt aus dem Jahr 2010 mit Erweiterungen aus 2018 und ist bereits als Modullehrberuf gemäß Paragraph 8, Absatz 4, BAG eingerichtet.
Das neue Berufsbild ist kompetenzorientiert ausgestaltet und besteht weiterhin aus den vier Hauptmodulen „Elektro- und Gebäudetechnik“, „Energietechnik“, „Anlagen- und Betriebstechnik“ und „Automatisierungs- und Prozessleittechnik“. Eine Spezialisierung für den allgemeinen Bereich der Elektrotechnik ist mittels der Spezialmodule „Gebäudetechnik“, „Smart Home“, „Erneuerbare Energien und Elektromobilität“ sowie „Netzwerktechnik“ möglich. Für den spezifischen Ausbildungsbereich der Eisenbahnen sind die Spezialmodule „Eisenbahnelektrotechnik“, „Eisenbahnsicherungstechnik“, „Eisenbahnfahrzeugtechnik“, „Eisenbahntransporttechnik“, „Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik“ und „Eisenbahnbetriebstechnik“ vorgesehen.
Mit dem neuen Berufsbild wird auch dem Just Transition Aktionsplan zu Aus- und Weiterbildung (BMK, 2023; „Handlungsfeld: Aus- und Weiterbildungs- bzw. Infrastrukturoffensiven“) entsprochen.
Die Lehrzeit beträgt weiterhin 3,5 Jahre bei Absolvierung von Grund- und Hauptmodul bzw. vier Jahre bei zusätzlicher Absolvierung eines Spezialmoduls oder bei Kombination von Hauptmodulen:
- Grundmodul: 1. und 2. Lehrjahr
- Hauptmodul: 3. Lehrjahr und 1. Hälfte des 4. Lehrjahres
- Spezialmodul: 2. Hälfte des 4. Lehrjahres
Bei der Neugestaltung des Berufsbildes wurde insb. auf die Vermittlung folgender fachlicher Kompetenzen geachtet:
Hauptmodul „Elektro- und Gebäudetechnik“: Errichtung und Prüfung von Anlagen zur Stromversorgung und Verteilsystemen in Gebäuden; Auffinden und Beheben von Störungen und Mängeln.
Hauptmodul „Energietechnik“: Bau und Inbetriebnahme von Anlagen der Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von Energie.
Hauptmodul „Anlagen- und Betriebstechnik“: Montage, Prüfung, und Inbetriebnahme von elektrischen Anlagen in Maschinen oder von Produktionsanlagen.
Hauptmodul „Automatisierungs- und Prozessleittechnik“: Montage, Prüfung, und Inbetriebnahme der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie von Automatisierungs- und Prozessleitsystemen für Maschinen oder Produktionsanlagen.
Spezialmodul „Gebäudetechnik“: Errichtung, Programmierung, Prüfung, und Inbetriebnahme von Anlagen der Gebäudesystemtechnik (Klima-, Heizungs- und Lüftungsanlagen).
Spezialmodul „Smart Home“: Errichtung, Programmierung, Prüfung, und Inbetriebnahme von Anlagen der Gebäudesystemtechnik unter Verwendung von Smart-Home-Technologien.
Spezialmodul „Erneuerbare Energien und Elektromobilität“: Installation, Prüfung und Inbetriebnahme von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaik- und Windkraftanlagen sowie Energiespeichersysteme) und von Einrichtungen zum Laden von Elektrofahrzeugen.
Spezialmodul „Netzwerktechnik“: Errichtung, Prüfung und Inbetriebnahme von industriellen Netzwerken.
Spezialmodul „Eisenbahnelektrotechnik“: Errichtung, Montage, Prüfung und Inbetriebnahme von Systemen der Energietechnik, des Traktionsstroms, der Fernwirktechnik und Schaltanlagen im Eisenbahnbetrieb.
Spezialmodul „Eisenbahnsicherungstechnik“: Herstellung, Montage, Prüfung und Inbetriebnahme von Systemen der Eisenbahnsicherungstechnik (Zugsicherungsanlagen, Eisenbahnkreuzungen).
Spezialmodul „Eisenbahnfahrzeugtechnik“: Kontrolle am Fahrzeug (zB Bremsanlage, Lichtraumprofil), der Verladesicherheit und der Güter- und Reisezugwagen.
Spezialmodul „Eisenbahntransporttechnik“: Aufrüsten und Inbetriebnahme von Triebfahrzeugen
Spezialmodul „Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik“: Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Eisenbahnfahrzeugen.
Spezialmodul „Eisenbahnbetriebstechnik“: Stellen der Fahrstraßen mittels mechanischer, elektrischer und elektronischer Stellwerksanlagen.
Übersicht zur Struktur des Lehrberufs Elektrotechnik – Neu
Module | Kompetenzbereiche / Bezeichnungen der Spezialmodule (s. unten) |
Fachübergreifend (betrifft alle Module) | - Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld - Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten - Digitales Arbeiten |
Grundmodul | - Grundlagen der Elektrotechnik - Elektrische Anlagen und Maschinen - Automatisierungs- und Systemtechnik |
Hauptmodul Elektro- und Gebäudetechnik | - Elektrotechnische Grundlagen, Bauteile und Schaltungen - Gebäudetechnische Anlagen - Gebäudesystemtechnik |
Hauptmodul Energietechnik | - Elektrotechnische Grundlagen, Bauteile und Schaltungen - Anlagen zur Energieerzeugung - Automatisierung und Fertigungsmanagement |
Hauptmodul Anlagen- und Betriebstechnik | - Elektrotechnische Grundlagen, Bauteile und Schaltungen - Maschinen und Produktionsanlagen - Anlagenautomatisierung und Fertigungsmanagement |
Hauptmodul Automatisierungs- und Prozessleittechnik | - Elektrotechnische Grundlagen, Bauteile und Schaltungen - Automatisation und Prozessleittechnik - Fertigungsmanagement |
Allgemeine Spezialmodule (4) | - Gebäudetechnik - Smart Home - Erneuerbare Energien und Elektromobilität - Netzwerktechnik |
Eisenbahnspezifische Spezialmodule (5) | - Eisenbahnelektrotechnik - Eisenbahnsicherungstechnik - Eisenbahnfahrzeugtechnik - Eisenbahntransporttechnik - Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik - Eisenbahnbetriebstechnik |
Mit Stichtag 31. Dezember 2022 wurden im Lehrberuf Fleischverarbeitung 332 Lehrlinge (298m / 34w), davon zwölf Personen in Doppellehre, ausgebildet.
Die geltende Ausbildungsordnung stammt aus 2000. Das neue Berufsbild ist entsprechend dem aktuellen Standard kompetenzorientiert gestaltet und bildet v.a. die aktuellen Qualitätsstandards ab. Das neue Berufsbild ist in folgende fachliche Kompetenzbereiche gegliedert:
Die neue Ausbildungsordnung soll mit 1. Jänner 2024 in Kraft treten.
Mit Stichtag 31. Dezember 2022 wurden im Lehrberuf Fußpfleger 49 Lehrlinge (0m / 49w), davon 16 Personen (0m / 16w) in einer Doppellehre, ausgenommen in Doppellehre mit dem Lehrberuf Kosmetiker (s. unten), ausgebildet.
Die geltende Ausbildungsordnung stammt aus 1996, die Lehrzeit beträgt derzeit zwei Lehrjahre. Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf soll das Berufsbild den heutigen Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechen und kompetenzorientiert – gegliedert in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche (s. oben) – gestaltet werden. Die Verlängerung der Lehrzeit auf insgesamt drei Lehrjahre entspricht dem Standard neuer Berufsbilder und ist erforderlich, um die durch die Entwicklung der für die Tätigkeit als Fachkraft notwendigen Kompetenzen am aktuellen Stand abzubilden. Neu sind Kompetenzen insb. in den Bereichen Organisation und Arbeitsgestaltung, Beratung und Kommunikation, insb. Informations- und Recherchetätigkeiten, sowie Gesundheit und Hygiene.
Das neue Berufsbild umfasst folgende fachlichen Kompetenzbereiche:
Wie bisher beinhaltet das neue Berufsbild besondere Bestimmungen zu den Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 12, BAG (Paragraph 13,).
Hervorzuheben ist weiters, dass Teile des Gegenstandes „Prüfarbeit“ der Lehrabschlussprüfung entfallen, wenn die zur Prüfung antretende Person während der Lehrzeit eine Zwischenprüfung vor einer Prüfungskommission der zuständigen Fachorganisation einer Wirtschaftskammer absolviert hat. Voraussetzung ist, dass die Prüfung mit Zustimmung des jeweiligen Landes-Berufsausbildungsbeirates eingerichtet wurde und den in der Verordnung definierten Inhalten entspricht (Paragraph 9, Absatz 5,).
Aufgrund der Organisation des Berufsschulunterrichts soll das neue Berufsbild mit Beginn des Sommersemesters mit 1. Februar 2024 in Kraft treten.
Mit Stichtag 31. Dezember 2022 wurden im Lehrberuf Kosmetiker 99 Lehrlinge (2m / 97w), davon 17 Personen (0m /17w) in Doppellehre, ausgenommen in Doppellehre mit dem Lehrberuf Fußpfleger (s. unten), ausgebildet.
Die geltende Ausbildungsordnung stammt aus 1996, die Lehrzeit beträgt derzeit zwei Lehrjahre. Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf soll das Berufsbild den heutigen Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechen und kompetenzorientiert – gegliedert in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche (s. oben) – gestaltet werden. Die Verlängerung der Lehrzeit auf insgesamt drei Lehrjahre entspricht dem Standard neuer Berufsbilder und ist erforderlich, um die durch die Entwicklung der für die Tätigkeit als Fachkraft notwendigen Kompetenzen am aktuellen Stand abzubilden. Neu sind Kompetenzen insb. in den Bereichen Organisation und Arbeitsgestaltung, Beratung und Kommunikation, insb. Informations- und Recherchetätigkeiten, sowie Gesundheit und Hygiene.
Das neue Berufsbild umfasst folgende fachlichen Kompetenzbereiche:
Wie bisher beinhaltet das neue Berufsbild besondere Bestimmungen zu den Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 12, BAG (Paragraph 13,).
Hervorzuheben ist weiters, dass Teile des Gegenstandes „Prüfarbeit“ der Lehrabschlussprüfung entfallen, wenn die zur Prüfung antretende Person während der Lehrzeit eine Zwischenprüfung vor einer Prüfungskommission der zuständigen Fachorganisation einer Wirtschaftskammer absolviert hat. Voraussetzung ist, dass die Prüfung mit Zustimmung des jeweiligen Landes-Berufsausbildungsbeirates eingerichtet wurde und den in der Verordnung definierten Inhalten entspricht (Paragraph 9, Absatz 5,).
Aufgrund der Organisation des Berufsschulunterrichts soll das neue Berufsbild mit Beginn des Sommersemesters mit 1. Februar 2024 in Kraft treten.
Mit Stichtag 31. Dezember 2022 wurden in Doppellehre der beiden Lehrberufe Kosmetiker und Fußpfleger 597 Lehrlinge (7m / 590w) ausgebildet.
Da beide Lehrberufe zum überwiegenden Teil in Doppellehre ausgebildet werden, sollen die neuen Berufsbilder für die Lehrberufe „Fußpflege (Podologie)“ und „Kosmetik (Kosmetologie)“ mit jeweils drei Lehrjahren (s. oben) gemäß Paragraph 5, Absatz 5, BAG zu einem neuen Lehrberuf mit der Bezeichnung „Kosmetik (Kosmetologie) / Fußpflege (Podologie)“ zusammengefasst werden. Die Vorteile liegen im durchgängig konzipierten Berufsbild und der einheitlichen Lehrabschlussprüfung. Die Lehrzeit des neuen Lehrberufs soll daher vier Lehrjahre umfassen. Durch die neue Struktur soll die Attraktivität der (bisherigen) Ausbildung in Doppellehre erhöht werden.
Das neue Berufsbild umfasst folgende fachlichen Kompetenzbereiche:
Aufgrund der Organisation des Berufsschulunterrichts soll der neue Lehrberuf mit Beginn des Sommersemesters mit 1. Februar 2024 in Kraft treten.
Mit Stichtag 31. Dezember 2022 wurden im Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz 147 Lehrlinge (17m / 130w), davon zwei Personen in Doppellehre, ausgebildet.
Der Lehrberuf wurde 2018 als Ausbildungsversuch gemäß Paragraph 8 a, BAG eingeführt und hat sich seither im Hinblick auf die Zahl der Lehrlinge und der Lehrbetriebe gut entwickelt.
Die im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft vom Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft durchgeführte Evaluierung ergab, dass die Gestaltung des Berufsbildes sowohl von den auszubildenden Personen als auch von den ausbildenden Unternehmen sehr positiv gesehen wird. Hervorzuheben ist die Attraktivität des Arbeitens mit Tieren und das abwechslungsreiche Tätigkeitsfeld vergleiche Stefanie Bräuml; Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft; „Evaluierung des Lehrberufs Tierärztliche Ordinationsassistenz“; Wien 2022)
Aufgrund der Empfehlung des Evaluierungsberichts soll der Ausbildungsversuch als regulärer Lehrberuf eingerichtet werden.
Mit Stichtag 31. Dezember 2022 wurden im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz 470 Lehrlinge (28m / 442w) ausgebildet.
Der Lehrberuf wurde 2009 als Ausbildungsversuch gemäß Paragraph 8 a, BAG eingeführt. Der Ausbildungsversuch wurde, insb. im Hinblick auf die Ausbildung zur Zahnärztlichen Assistenz gemäß den Paragraphen 81 f, f, des Zahnärztegesetzes – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2023,, mehrfach verlängert (2014, 2017, 2020). Seit Einführung stieg die Zahl der Lehrlinge mit Ausnahme im Jahr 2016 stetig an. Dasselbe gilt für die Zahl der Lehrbetriebe derzeit mehr als 200 ausbildenden Unternehmen. die von rund 18 im Jahr 2009 auf rund 206 im Jahr 2021 stieg.
Die im Auftrag des Bundesminiserums für Arbeit und Wirtschaft von Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft durchgeführte Evaluierung ergab eine äußerst hohe Zufriedenheit sowohl der auszubildenden Personen als auch der ausbildenden Unternehmen und der Berufsschulen mit dem Berufsbild und den damit einhergehenden fachlichen Kompetenzen. Zur Attraktivität des Lehrberufes tragen u.a. die guten Karrierechancen sowie die Vielfältigkeit und die hohe Qualität der Ausbildung bei vergleiche Stefanie Bräuml; Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft; „Evaluierung des Lehrberufs Zahnärztliche Fachassistenz“; Wien 2022).
Aufgrund der Empfehlung des Evaluierungsberichtes und der positiven Zukunftsprognose soll der Ausbildungsversuch als regulärer Lehrberuf eingerichtet werden. Die Zustimmung des Bundes-Berufsausbildungsbeirates (s. auch Paragraph 35 a, Absatz 2, Ziffer 4, BAG) liegt vor.
Gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, Ziffer eins, BAG ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.