Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr – BZGü-VO geändert wird

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz 4 und 6 und der Paragraphen 7 a und 7b des Güterbeförderungsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2022,, wird verordnet:

Die Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2000,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      bei Inhabern einer Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GütbefG das Eigenkapital und die Reserven
      1. Litera a
        weniger als 9 000 Euro für das erste Fahrzeug,
      2. Litera b
        weniger als 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höheren höchsten zulässigen Gesamtgewicht als 3 500 kg und
      3. Litera c
        weniger als 900 € für jedes weitere Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2 500 kg und 3 500 kg
      betragen;
    2. Ziffer 2
      bei Inhabern einer Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, GütbefG das Eigenkapital und die Reserven
      1. Litera a
        weniger als 1 800 Euro für das erste Fahrzeug und
      2. Litera b
        weniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug
      betragen;
    3. Ziffer 3
      erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, wird die Wortfolge „einem halben Jahr“ durch die Wortfolge „drei Monaten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, An Paragraph 16, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:

  1. Absatz 5Für Bewerber um eine Konzession für den Güterverkehr gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 5 Monaten vor dem 21. Mai 2022 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben, gilt Paragraph 4, mit der Maßgabe, dass die Prüfung der fachlichen Eignung bis 30. Juni 2023 nur schriftlich abzulegen ist und der Prüfungsstoff sämtliche der in Anlage 1 angeführten Sachgebiete umfasst; der Kostenbeitrag zur Durchführung der schriftlichen Prüfung beträgt die Hälfte der sich aus Paragraph 13, Absatz eins, ergebenden Prüfungsgebühr.
  2. Absatz 6Für die in Absatz 5, genannten Konzessionswerber gilt Paragraph 7, Absatz eins bis 30. Juni 2023 mit der Maßgabe, dass die Anmeldung zur Prüfung spätestens drei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin einzubringen ist.
  3. Absatz 7Für die in Absatz 5, genannten Konzessionswerber gilt Paragraph 10, Absatz 5 bis 30. Juni 2023 mit der Maßgabe, dass die zwei schriftlichen Teilprüfungen mit Punkten gewichtet werden, wobei jeweils 50% der möglichen Gesamtpunkteanzahl auf diese entfallen. Der Prüfungswerber muss insgesamt mindestens 60% der möglichen Gesamtpunkteanzahl erreichen, wobei der in jeder der zwei Teilprüfungen erreichte Punkteanteil nicht unter 50% der möglichen Punkteanzahl liegen darf.“

Novellierungsanordnung 4, An Paragraph 17, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 12 und Paragraph 16, Absatz 5 bis 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.“