Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport betreffend die Festsetzung von Luftschnittstellen für Funkanlagen 2025 (Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung – FSBV 2025)
Aufgrund des § 3 Abs. 4 des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes – FMaG 2016, BGBl. I Nr. 57/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2024, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 3, Absatz 4, des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes – FMaG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2024,, wird verordnet:
Inhalt
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden die in der Tabelle unter Punkt A der Anlage angeführten Funkschnittstellen für Funkanlagen festgesetzt.
(2)Absatz 2,Die Anlage beinhaltet in der Tabelle unter Punkt A in
Spalte 1 die Art der Frequenznutzung,
Spalte 2 die Bezeichnung der Funkschnittstellen-Beschreibung,
Spalte 3 das Ausgabedatum sowie in
Spalte 4 die Nummer, unter welcher die Funkschnittstellen-Beschreibung notifiziert wurde.
Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Verweist diese Verordnung auf andere Verordnungen oder Bundesgesetze, so sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Begriffsbestimmungen und Abkürzungen der Frequenznutzungsverordnung 2013 (– FNV 2013), BGBl. II Nr. 63/2014, in der geltenden Fassung sind anzuwenden.Die Begriffsbestimmungen und Abkürzungen der Frequenznutzungsverordnung 2013 (– FNV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,, in der geltenden Fassung sind anzuwenden.
Veröffentlichung
§ 3.Paragraph 3,
Das Fernmeldebüro hat die durch diese Verordnung festgesetzten Funkschnittstellen-Beschreibungen (FSB) auf seiner Homepage zu veröffentlichen sowie während der Amtsstunden in seinen Räumlichkeiten zur Einsicht bereitzuhalten.
In- und Außerkrafttreten
§ 4.Paragraph 4,
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung, BGBl. II. Nr. 65/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 318/2019 außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 65 aus 2014,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2019, außer Kraft.