Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport betreffend die Festsetzung von Luftschnittstellen für Funkanlagen 2025 (Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung – FSBV 2025)

Aufgrund des Paragraph 3, Absatz 4, des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes – FMaG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2024,, wird verordnet:

Inhalt

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden die in der Tabelle unter Punkt A der Anlage angeführten Funkschnittstellen für Funkanlagen festgesetzt.
  2. Absatz 2,Die Anlage beinhaltet in der Tabelle unter Punkt A in
    1. Ziffer eins
      Spalte 1 die Art der Frequenznutzung,
    2. Ziffer 2
      Spalte 2 die Bezeichnung der Funkschnittstellen-Beschreibung,
    3. Ziffer 3
      Spalte 3 das Ausgabedatum sowie in
    4. Ziffer 4
      Spalte 4 die Nummer, unter welcher die Funkschnittstellen-Beschreibung notifiziert wurde.

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Verweist diese Verordnung auf andere Verordnungen oder Bundesgesetze, so sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Begriffsbestimmungen und Abkürzungen der Frequenznutzungsverordnung 2013 (– FNV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,, in der geltenden Fassung sind anzuwenden.

Veröffentlichung

Paragraph 3,

Das Fernmeldebüro hat die durch diese Verordnung festgesetzten Funkschnittstellen-Beschreibungen (FSB) auf seiner Homepage zu veröffentlichen sowie während der Amtsstunden in seinen Räumlichkeiten zur Einsicht bereitzuhalten.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 65 aus 2014,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2019, außer Kraft.