Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten) geändert wird
Aufgrund des § 16 Abs. 2a des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 2 a, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2025,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten), BGBl. II Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 176/2025, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Anlage 2:
„Anlage 2: | KLR-Disziplinengruppen sowie Zuordnung von Studienrichtungen gemäß ISCED-F-2013 und Zuordnung von Forschungsfeldern gemäß ÖFOS 2012“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „für das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisclipinary Transformation University)“ durch die Wortfolge „für die Interdisclipinary Transformation University“ ersetzt.Im Paragraph eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „für das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisclipinary Transformation University)“ durch die Wortfolge „für die Interdisclipinary Transformation University“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; die Zeichen- und Wortfolge „,sowie eine Grundlage zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts“entfällt und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; die Zeichen- und Wortfolge „,sowie eine Grundlage zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts“entfällt und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Begriffe wirtschaftlich und nichtwirtschaftlich sind gemäß den Vorschriften des europäischen Beihilfenrechtes auszulegen. Die Kosten- und Leistungsrechnung stellt daher eine Grundlage zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts sowie für den Nachweis über den Anteil der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilfenrechts dar.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 4 Abs. 1 und Abs. 3 wird das Zitat „Univ.RechnungsabschlussVO“ durch das Zitat „URAV“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3, wird das Zitat „Univ.RechnungsabschlussVO“ durch das Zitat „URAV“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 5 Abs. 1 und 4 werden jeweils alle Zitate „Univ.RechnungsabschlussVO“ durch die Zitate „URAV“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz eins und 4 werden jeweils alle Zitate „Univ.RechnungsabschlussVO“ durch die Zitate „URAV“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 7 Abs. 2 wird das Zitat „Univ.RechnungsabschlussVO“ durch das Zitat „URAV“ ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz 2, wird das Zitat „Univ.RechnungsabschlussVO“ durch das Zitat „URAV“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 9 Z 1 bis 3 werden jeweils alle Zitate „Univ.RechnungsabschlussVO“ durch die Zitate „URAV“ ersetzt.Im Paragraph 9, Ziffer eins bis 3 werden jeweils alle Zitate „Univ.RechnungsabschlussVO“ durch die Zitate „URAV“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In den §§ 10 und 11 werden jeweils alle Zitate „Univ.RechnungsabschlussVO“ durch die Zitate „URAV“ ersetzt.In den Paragraphen 10 und 11 werden jeweils alle Zitate „Univ.RechnungsabschlussVO“ durch die Zitate „URAV“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 12 Abs. 3 wird das Zitat „Univ.RechnungsabschlussVO“ durch das Zitat „URAV“ ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz 3, wird das Zitat „Univ.RechnungsabschlussVO“ durch das Zitat „URAV“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 13 erster Satz wird die Wortfolge „mit Ausnahme der Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (§ 18 Abs. 2 Z3)“ gestrichen und folgender Satz angefügt:„Davon ausgenommen sind die Kostenarten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (§ 18 Abs. 2 Z 3) sowie die auf den Hauptkostenstellen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 gebuchten Kosten.“Im Paragraph 13, erster Satz wird die Wortfolge „mit Ausnahme der Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Paragraph 18, Absatz 2, Z3)“ gestrichen und folgender Satz angefügt:„Davon ausgenommen sind die Kostenarten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3,) sowie die auf den Hauptkostenstellen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, gebuchten Kosten.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 17 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 17, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die auf den Hauptkostenstellen gemäß § 14 Abs. 2 gebuchten Kosten gemäß § 6 Abs 1 sind getrennt nach den Kostenartengruppen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 zu verrechnen. Die Personalkosten sind darüber hinaus getrennt nach den Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 zu verrechnen. “Die auf den Hauptkostenstellen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, gebuchten Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sind getrennt nach den Kostenartengruppen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 zu verrechnen. Die Personalkosten sind darüber hinaus getrennt nach den Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu verrechnen. “
12.Novellierungsanordnung 12, § 17 Abs. 2 lautet:Paragraph 17, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Den Kostenträgern gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 und 4 sind an Personalkosten nur die Einzelkosten sowie die Kosten des allgemeinen Personals gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 der Hauptkostenstellen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 zu verrechnen.“Den Kostenträgern gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sind an Personalkosten nur die Einzelkosten sowie die Kosten des allgemeinen Personals gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, der Hauptkostenstellen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, zu verrechnen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 18 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Kostenträgergemeinkosten“ durch die Wortfolge „den Kostenträgern nicht direkt zuordenbaren Kosten“ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Kostenträgergemeinkosten“ durch die Wortfolge „den Kostenträgern nicht direkt zuordenbaren Kosten“ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Der bisherige Text des § 19 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 19, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Die auf dem Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 10 ausgewiesenen Kosten für Leistungen des Krankenanstaltenträgers zur Erfüllung universitärer Aufgaben sind gemäß den Regelungen der §§ 17 Abs. 1 und 2 sowie 18 auf die Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 bis 9 zu verrechnen, sofern für die Medizinische Universität oder die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, der §1 Abs. (2) der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über den Kostenersatz aus den Bedürfnissen von Lehre und Forschung im Klinischen Bereich von Universitäten (KMA-Verordnung) keine Anwendung findet . Die Kosten der medizinischen Fakultät der Universität Linz sind aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz gemäß Satz 1 erster und zweiter Halbsatz dieser Bestimmung zu verrechnen.“Die auf dem Kostenträger gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 10, ausgewiesenen Kosten für Leistungen des Krankenanstaltenträgers zur Erfüllung universitärer Aufgaben sind gemäß den Regelungen der Paragraphen 17, Absatz eins und 2 sowie 18 auf die Kostenträger gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 zu verrechnen, sofern für die Medizinische Universität oder die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, der §1 Abs. (2) der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über den Kostenersatz aus den Bedürfnissen von Lehre und Forschung im Klinischen Bereich von Universitäten (KMA-Verordnung) keine Anwendung findet . Die Kosten der medizinischen Fakultät der Universität Linz sind aufgrund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz gemäß Satz 1 erster und zweiter Halbsatz dieser Bestimmung zu verrechnen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 20 wird nach dem Abs.1 folgender neuer Abs. 2 eingefügt; der bisherige Absatz 2 erhält die Bezeichnung „(3)“.Im Paragraph 20, wird nach dem Absatz eins, folgender neuer Absatz 2, eingefügt; der bisherige Absatz 2 erhält die Bezeichnung „(3)“.
„(2)Absatz 2,Die Leistungszeitanteile sind zumindest jedes zweite Kalenderjahr über ungerade Kalenderjahre zu erheben.
(3)Absatz 3,Eine Schätzung der Leistungszeitanteile ist grundsätzlich für die Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 durchzuführen. Ausgenommen davon sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4, die überwiegend in der Verwaltung tätig sind.“Eine Schätzung der Leistungszeitanteile ist grundsätzlich für die Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 durchzuführen. Ausgenommen davon sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, die überwiegend in der Verwaltung tätig sind.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 20 Abs. 4 bis 5 lauten:Paragraph 20, Absatz 4 bis 5 lauten:
„(4)Absatz 4,Die Erhebung der Leistungszeitanteile hat durch die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten gemäß § 20 Abs. 5 bzw. § 32 UG zu erfolgen.Die Erhebung der Leistungszeitanteile hat durch die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten gemäß Paragraph 20, Absatz 5, bzw. Paragraph 32, UG zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Durch die Schätzung ist die Verteilung der effektiv bezahlten Gesamtarbeitszeit pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter zumindest auf die Leistungsbereiche Lehre (§ 16 Abs. 2 Z 1) und Forschung / EEK (§ 16 Abs. 2 Z 2 bis 5) zu erheben. Die Medizinischen Universitäten bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, haben zusätzlich die prozentuellen Leistungszeitanteile für die Patientinnen- und Patientenversorgung zu erheben.“Durch die Schätzung ist die Verteilung der effektiv bezahlten Gesamtarbeitszeit pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter zumindest auf die Leistungsbereiche Lehre (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins,) und Forschung / EEK (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5) zu erheben. Die Medizinischen Universitäten bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, haben zusätzlich die prozentuellen Leistungszeitanteile für die Patientinnen- und Patientenversorgung zu erheben.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 20 Abs. 8 lautet:Paragraph 20, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Bei der Überprüfung der Qualität der Leistungszeitanteile für den Leistungsbereich Lehre sowie deren Aufteilung auf die Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 sind die Regeln zur Bewertung der Lehre gemäß Anlage 3 zu berücksichtigen. Die Überprüfung der Leistungszeitanteile sowie deren Aufteilung auf die Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 hat anhand des durchschnittlichen Normzeitaufwandes pro Lehreinheit je KLR-Lehrveranstaltungskategorie gemäß Anlage 3 zu erfolgen.“Bei der Überprüfung der Qualität der Leistungszeitanteile für den Leistungsbereich Lehre sowie deren Aufteilung auf die Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, sind die Regeln zur Bewertung der Lehre gemäß Anlage 3 zu berücksichtigen. Die Überprüfung der Leistungszeitanteile sowie deren Aufteilung auf die Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, hat anhand des durchschnittlichen Normzeitaufwandes pro Lehreinheit je KLR-Lehrveranstaltungskategorie gemäß Anlage 3 zu erfolgen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 20 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 20, Absatz 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Anstelle der Durchführung einer eigenen Erhebung kann alternativ auf die Ergebnisse der Erhebung gemäß Anlage 2 Punkt 3.6. F&E-Statistik-Verordnung abgestellt werden. Dabei sind zusätzlich die folgenden Regelungen zu beachten:
Der Leistungszeitanteil für Verwaltung ist sachgemäß – zumindest aliquot – auf die Leistungszeitanteile für „Lehre und Ausbildung“, „Forschung und Entwicklung“ und „sonstige Tätigkeiten“ aufzuteilen.
Der Leistungszeitanteil für sonstige Tätigkeiten ist im Regelfall dem Leistungszeitanteil für Forschung und Entwicklung/EEK zuzurechnen. Umfasst der Leistungszeitanteil für die sonstigen Tätigkeiten in Ausnahmefällen auch Leistungen der Lehre (§ 16 Abs. 2 Z 1), der Weiterbildung (§ 16 Abs. 2 Z 6 und 7) oder der sonstigen Leistungen (§ 16 Abs. 2 Z 8 und 9), ist der Leistungszeitanteil entsprechend aufzuteilen.Der Leistungszeitanteil für sonstige Tätigkeiten ist im Regelfall dem Leistungszeitanteil für Forschung und Entwicklung/EEK zuzurechnen. Umfasst der Leistungszeitanteil für die sonstigen Tätigkeiten in Ausnahmefällen auch Leistungen der Lehre (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins,), der Weiterbildung (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 6 und 7) oder der sonstigen Leistungen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 8 und 9), ist der Leistungszeitanteil entsprechend aufzuteilen.
Der Leistungszeitanteil für „Lehre und Ausbildung“ ist unter Berücksichtigung der Regelungen gemäß Abs. 8 auf die Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 6 und 7 aufzuteilen. “Der Leistungszeitanteil für „Lehre und Ausbildung“ ist unter Berücksichtigung der Regelungen gemäß Absatz 8, auf die Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, 6 und 7 aufzuteilen. “
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 22 Abs.1 wird nach dem Wort „Schnittstelle“ die Wortfolge „im universitären Uploadportal“ eingefügt, das Wort „Bildung“ durch „Frauen“ und die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“durch die Wortfolge „Frauen, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.Im Paragraph 22, Absatz eins, wird nach dem Wort „Schnittstelle“ die Wortfolge „im universitären Uploadportal“ eingefügt, das Wort „Bildung“ durch „Frauen“ und die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“durch die Wortfolge „Frauen, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 22 Abs. 2 bis 3 lauten:Paragraph 22, Absatz 2 bis 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 übermittelten Rohdaten aller Universitäten werden vom Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung den Universitäten über das hochschulstatistische Informationssystem unidata zur Verfügung gestellt.Die gemäß Absatz eins, übermittelten Rohdaten aller Universitäten werden vom Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung den Universitäten über das hochschulstatistische Informationssystem unidata zur Verfügung gestellt.
(3)Absatz 3,Aus den Rohdaten gemäß Abs. 1 sind von der Universität die Kennzahlen gemäß Abs. 4 zu generieren und bis zum 31. August des Folgejahres an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung im Wege der Schnittstelle gemäß Abs. 1 zu übermitteln. Die von den Universitäten berechneten Indikatoren gemäß Abs 4 (Prüfungsaktive Studien, Studienabschlüsse, Personalkategorien) sind von jeder Universität bis zum 31. August des Folgejahres ebenfalls an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung im Wege der Schnittstelle gemäß Abs. 1 zu übermitteln. Die Darstellung und Übermittlung der Daten hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung zu entsprechen (Datenstruktur). Die Kennzahlen werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung pro Universität über das hochschulstatistische Informationssystem unidata veröffentlicht.Aus den Rohdaten gemäß Absatz eins, sind von der Universität die Kennzahlen gemäß Absatz 4, zu generieren und bis zum 31. August des Folgejahres an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung im Wege der Schnittstelle gemäß Absatz eins, zu übermitteln. Die von den Universitäten berechneten Indikatoren gemäß Absatz 4, (Prüfungsaktive Studien, Studienabschlüsse, Personalkategorien) sind von jeder Universität bis zum 31. August des Folgejahres ebenfalls an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung im Wege der Schnittstelle gemäß Absatz eins, zu übermitteln. Die Darstellung und Übermittlung der Daten hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung zu entsprechen (Datenstruktur). Die Kennzahlen werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung pro Universität über das hochschulstatistische Informationssystem unidata veröffentlicht.
1. | Kosten der Lehre in Euro [pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe] (nach Zählkategorie) |
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2. | Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro [pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe] (nach Zählkategorie)“ |
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21.Novellierungsanordnung 21, In § 22 Abs. 4 entfällt der gesamte Schlussteil nach der Tabelle.In Paragraph 22, Absatz 4, entfällt der gesamte Schlussteil nach der Tabelle.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 22 Abs. 5 und 6 wird das Wort „Bildung“ durch „Frauen“ ersetzt.Im Paragraph 22, Absatz 5 und 6 wird das Wort „Bildung“ durch „Frauen“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 23 Z 1 bis 4 lauten:Paragraph 23, Ziffer eins bis 4 lauten:
Die Prüfung ist eine Überprüfung der Prozesse der Kosten- und Leistungsrechnung. Es ist zu prüfen, ob die methodischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine funktionsfähige Kosten- und Leistungsrechnung im Sinne dieser Verordnung bestehen, insbesondere hinsichtlich der Erhebung und Zuordnung der Leistungszeitanteile gemäß § 20, der Mindeststandards zur Verrechnung der nicht direkt den Kostenträgern zuordenbaren Kosten gemäß § 18 Abs. 1 sowie der Regelungen zu den Gebäudekosten gemäß § 18 Abs. 2.Die Prüfung ist eine Überprüfung der Prozesse der Kosten- und Leistungsrechnung. Es ist zu prüfen, ob die methodischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine funktionsfähige Kosten- und Leistungsrechnung im Sinne dieser Verordnung bestehen, insbesondere hinsichtlich der Erhebung und Zuordnung der Leistungszeitanteile gemäß Paragraph 20,, der Mindeststandards zur Verrechnung der nicht direkt den Kostenträgern zuordenbaren Kosten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, sowie der Regelungen zu den Gebäudekosten gemäß Paragraph 18, Absatz 2,
Die Beauftragung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgt durch das Rektorat. Der Prüfbericht ist dem Rektorat vorzulegen und von diesem bis zum 31. August des dem Rechnungsjahr nachfolgenden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
Insoweit die Prüfung der Kosten- und Leistungsrechnung auf Sachverhalten aufbaut, die im Rechnungsabschluss erfasst und somit Inhalt der Prüfung gemäß § 14 URAV sind, darf die oder der mit der Prüfung der Kosten- und Leistungsrechnung betraute Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf die Richtigkeit dieser Information vertrauen, sofern ihr oder ihm keine abweichenden Informationen bekannt sind.Insoweit die Prüfung der Kosten- und Leistungsrechnung auf Sachverhalten aufbaut, die im Rechnungsabschluss erfasst und somit Inhalt der Prüfung gemäß Paragraph 14, URAV sind, darf die oder der mit der Prüfung der Kosten- und Leistungsrechnung betraute Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf die Richtigkeit dieser Information vertrauen, sofern ihr oder ihm keine abweichenden Informationen bekannt sind.
Prüfungen gemäß dieser Bestimmung sind regelmäßig, zumindest alle fünf Jahre durchzuführen.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 24 Abs. 5 lautet:Paragraph 24, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Es ist in Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und dem Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung sowie dem Bundesministerium für Finanzen ein Prozess zur gemeinsamen Validierung der Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu erarbeiten, um die Qualität der Daten zu erhöhen und vergleichbare Kostendaten sicherzustellen.“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 24 Abs. 8 wird das Zitat „Univ.RechnungsabschlussVO“ durch das Zitat „URAV“ ersetzt.Im Paragraph 24, Absatz 8, wird das Zitat „Univ.RechnungsabschlussVO“ durch das Zitat „URAV“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 24 Abs. 12 lautet:Paragraph 24, Absatz 12, lautet:
„(12) Der Eintrag zur Anlage 2 im Inhaltsverzeichnis, § 1, § 4 Abs. 1 und 3,
§ 5 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 2, § 9 Z 1 bis 3, §§ 10 und 11, § 12 Abs. 3, § 22 Abs. 5 und 6, § 23 Z 2 und 3 sowie § 24 Abs. 5 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. XX/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; § 2 Abs. 1 und 2, § 13, § 17 Abs. 1a und 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 bis 5, 8 und 11, § 22 Abs. 1 bis 4, § 23 Z 1, Anlage 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. XX/2026 treten mit Beginn des Rechnungsjahrs 2027 in Kraft und § 23 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. XX/2026 tritt mit 1. Oktober 2028 in Kraft.“„(12) Der Eintrag zur Anlage 2 im Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins,, Paragraph 4, Absatz eins und 3, , Paragraph 5, Absatz eins und 4, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9, Ziffer eins bis 3, Paragraphen 10 und 11, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz 5 und 6, Paragraph 23, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 24, Absatz 5 und 8 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. römisch zwanzig aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 13,, Paragraph 17, Absatz eins a und 2, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins und 2, Paragraph 20, Absatz 2 bis 5, 8 und 11, Paragraph 22, Absatz eins bis 4, Paragraph 23, Ziffer eins,, Anlage 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. römisch zwanzig aus 2026, treten mit Beginn des Rechnungsjahrs 2027 in Kraft und Paragraph 23, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. römisch zwanzig aus 2026, tritt mit 1. Oktober 2028 in Kraft.“
27.Novellierungsanordnung 27, Die Anlage 1 lautet:
„Anlage 1 zu § 18 Abs. 2zu Paragraph 18, Absatz 2 Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren Die Raumkategorien entsprechen den Nutzungsarten gemäß Z 2.3.1 bis Z 2.3.7 der Anlage 13 UHSBV und werden mit folgenden Gewichtungsfaktoren bewertet:Die Raumkategorien entsprechen den Nutzungsarten gemäß Ziffer 2 Punkt 3 Punkt eins bis Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 7, der Anlage 13 UHSBV und werden mit folgenden Gewichtungsfaktoren bewertet:
Raumkategorien | Gewichtungsfaktoren |
1 | Wohn- und Aufenthaltsräume | 1 |
2 | Büros und Sitzungsräume | 1 |
3 | Werkstätten und Labors | 3 |
4 | Lager und Archive | 1 |
5 | Unterrichtsräume und Bibliotheken | 2 |
6 | Medizinisch ausgestattete Räume | 4 |
7 | Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume) | 1 |
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Ein separater Ausweis der Kosten für Flächen der Raumkategorie 7 ist nur notwendig, sofern diese den Leistungen gemäß § 16 direkt zuordenbar sind. Andernfalls kann eine Aufteilung der Gesamtkosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 auf die Raumkategorien 1 bis 6 erfolgen.Ein separater Ausweis der Kosten für Flächen der Raumkategorie 7 ist nur notwendig, sofern diese den Leistungen gemäß Paragraph 16, direkt zuordenbar sind. Andernfalls kann eine Aufteilung der Gesamtkosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, auf die Raumkategorien 1 bis 6 erfolgen.
Berechnung der Normkosten
Die Normkosten pro Quadratmeter pro Jahr für das laufende Rechnungsjahr der Kategorien mit Gewichtungsfaktor 1 werden jährlich bis spätestens 15. November des vorangegangenen Jahres von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung festgesetzt und über das universitäre Uploadportal veröffentlicht.
Die veröffentlichten Normkosten ergeben sich aus der Summe der indexangepassten Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 der Universitäten gemäß § 1 des vorvorangegangenen Rechnungsjahres dividiert durch die Summe der gewichteten Nutzflächen der Raumkategorien 1 bis 6 des vorvorangegangenen Rechnungsjahres.Die veröffentlichten Normkosten ergeben sich aus der Summe der indexangepassten Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Universitäten gemäß Paragraph eins, des vorvorangegangenen Rechnungsjahres dividiert durch die Summe der gewichteten Nutzflächen der Raumkategorien 1 bis 6 des vorvorangegangenen Rechnungsjahres.
Die Indexanpassung erfolgt unter Heranziehung der jährlich im September durch das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut veröffentlichten VPI-Prognosewerte.
Bei der Berechnung des Normsatzes bleiben die Nutzflächen und Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 der Universität für Weiterbildung Krems und der Medizinischen Universitäten sowie der an Universitäten eingerichteten Medizinischen Fakultäten außer Ansatz.“Bei der Berechnung des Normsatzes bleiben die Nutzflächen und Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Universität für Weiterbildung Krems und der Medizinischen Universitäten sowie der an Universitäten eingerichteten Medizinischen Fakultäten außer Ansatz.“