Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten) geändert wird

Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 2 a, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2025,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Anlage 2:

„Anlage 2:

KLR-Disziplinengruppen sowie Zuordnung von Studienrichtungen gemäß ISCED-F-2013 und Zuordnung von Forschungsfeldern gemäß ÖFOS 2012“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „für das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisclipinary Transformation University)“ durch die Wortfolge „für die Interdisclipinary Transformation University“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; die Zeichen- und Wortfolge „,sowie eine Grundlage zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts“entfällt und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Die Begriffe wirtschaftlich und nichtwirtschaftlich sind gemäß den Vorschriften des europäischen Beihilfenrechtes auszulegen. Die Kosten- und Leistungsrechnung stellt daher eine Grundlage zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts sowie für den Nachweis über den Anteil der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilfenrechts dar.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3, wird das Zitat „Univ.RechnungsabschlussVO“ durch das Zitat „URAV“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 5, Absatz eins und 4 werden jeweils alle Zitate „Univ.RechnungsabschlussVO“ durch die Zitate „URAV“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 7, Absatz 2, wird das Zitat „Univ.RechnungsabschlussVO“ durch das Zitat „URAV“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 9, Ziffer eins bis 3 werden jeweils alle Zitate „Univ.RechnungsabschlussVO“ durch die Zitate „URAV“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In den Paragraphen 10 und 11 werden jeweils alle Zitate „Univ.RechnungsabschlussVO“ durch die Zitate „URAV“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 12, Absatz 3, wird das Zitat „Univ.RechnungsabschlussVO“ durch das Zitat „URAV“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 13, erster Satz wird die Wortfolge „mit Ausnahme der Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Paragraph 18, Absatz 2, Z3)“ gestrichen und folgender Satz angefügt:„Davon ausgenommen sind die Kostenarten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3,) sowie die auf den Hauptkostenstellen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, gebuchten Kosten.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 17, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die auf den Hauptkostenstellen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, gebuchten Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sind getrennt nach den Kostenartengruppen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 zu verrechnen. Die Personalkosten sind darüber hinaus getrennt nach den Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu verrechnen. “

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 17, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Den Kostenträgern gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sind an Personalkosten nur die Einzelkosten sowie die Kosten des allgemeinen Personals gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, der Hauptkostenstellen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, zu verrechnen.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Kostenträgergemeinkosten“ durch die Wortfolge „den Kostenträgern nicht direkt zuordenbaren Kosten“ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Der bisherige Text des Paragraph 19, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die auf dem Kostenträger gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 10, ausgewiesenen Kosten für Leistungen des Krankenanstaltenträgers zur Erfüllung universitärer Aufgaben sind gemäß den Regelungen der Paragraphen 17, Absatz eins und 2 sowie 18 auf die Kostenträger gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 zu verrechnen, sofern für die Medizinische Universität oder die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, der §1 Abs. (2) der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über den Kostenersatz aus den Bedürfnissen von Lehre und Forschung im Klinischen Bereich von Universitäten (KMA-Verordnung) keine Anwendung findet . Die Kosten der medizinischen Fakultät der Universität Linz sind aufgrund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz gemäß Satz 1 erster und zweiter Halbsatz dieser Bestimmung zu verrechnen.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 20, wird nach dem Absatz eins, folgender neuer Absatz 2, eingefügt; der bisherige Absatz 2 erhält die Bezeichnung „(3)“.

  1. Absatz 2,Die Leistungszeitanteile sind zumindest jedes zweite Kalenderjahr über ungerade Kalenderjahre zu erheben.
  2. Absatz 3,Eine Schätzung der Leistungszeitanteile ist grundsätzlich für die Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 durchzuführen. Ausgenommen davon sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, die überwiegend in der Verwaltung tätig sind.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 20, Absatz 4 bis 5 lauten:

  1. Absatz 4,Die Erhebung der Leistungszeitanteile hat durch die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten gemäß Paragraph 20, Absatz 5, bzw. Paragraph 32, UG zu erfolgen.
  2. Absatz 5,Durch die Schätzung ist die Verteilung der effektiv bezahlten Gesamtarbeitszeit pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter zumindest auf die Leistungsbereiche Lehre (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins,) und Forschung / EEK (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5) zu erheben. Die Medizinischen Universitäten bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, haben zusätzlich die prozentuellen Leistungszeitanteile für die Patientinnen- und Patientenversorgung zu erheben.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 20, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Bei der Überprüfung der Qualität der Leistungszeitanteile für den Leistungsbereich Lehre sowie deren Aufteilung auf die Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, sind die Regeln zur Bewertung der Lehre gemäß Anlage 3 zu berücksichtigen. Die Überprüfung der Leistungszeitanteile sowie deren Aufteilung auf die Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, hat anhand des durchschnittlichen Normzeitaufwandes pro Lehreinheit je KLR-Lehrveranstaltungskategorie gemäß Anlage 3 zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 20, Absatz 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Anstelle der Durchführung einer eigenen Erhebung kann alternativ auf die Ergebnisse der Erhebung gemäß Anlage 2 Punkt 3.6. F&E-Statistik-Verordnung abgestellt werden. Dabei sind zusätzlich die folgenden Regelungen zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Der Leistungszeitanteil für Verwaltung ist sachgemäß – zumindest aliquot – auf die Leistungszeitanteile für „Lehre und Ausbildung“, „Forschung und Entwicklung“ und „sonstige Tätigkeiten“ aufzuteilen.
    2. Ziffer 2
      Der Leistungszeitanteil für sonstige Tätigkeiten ist im Regelfall dem Leistungszeitanteil für Forschung und Entwicklung/EEK zuzurechnen. Umfasst der Leistungszeitanteil für die sonstigen Tätigkeiten in Ausnahmefällen auch Leistungen der Lehre (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins,), der Weiterbildung (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 6 und 7) oder der sonstigen Leistungen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 8 und 9), ist der Leistungszeitanteil entsprechend aufzuteilen.
    3. Ziffer 3
      Der Leistungszeitanteil für „Lehre und Ausbildung“ ist unter Berücksichtigung der Regelungen gemäß Absatz 8, auf die Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, 6 und 7 aufzuteilen. “

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 22, Absatz eins, wird nach dem Wort „Schnittstelle“ die Wortfolge „im universitären Uploadportal“ eingefügt, das Wort „Bildung“ durch „Frauen“ und die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“durch die Wortfolge „Frauen, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 22, Absatz 2 bis 3 lauten:

  1. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, übermittelten Rohdaten aller Universitäten werden vom Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung den Universitäten über das hochschulstatistische Informationssystem unidata zur Verfügung gestellt.
  2. Absatz 3,Aus den Rohdaten gemäß Absatz eins, sind von der Universität die Kennzahlen gemäß Absatz 4, zu generieren und bis zum 31. August des Folgejahres an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung im Wege der Schnittstelle gemäß Absatz eins, zu übermitteln. Die von den Universitäten berechneten Indikatoren gemäß Absatz 4, (Prüfungsaktive Studien, Studienabschlüsse, Personalkategorien) sind von jeder Universität bis zum 31. August des Folgejahres ebenfalls an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung im Wege der Schnittstelle gemäß Absatz eins, zu übermitteln. Die Darstellung und Übermittlung der Daten hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung zu entsprechen (Datenstruktur). Die Kennzahlen werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung pro Universität über das hochschulstatistische Informationssystem unidata veröffentlicht.

          1.

Kosten der Lehre in Euro

[pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe]

(nach Zählkategorie)

  

          2.

Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro

[pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe]

(nach Zählkategorie)“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 22, Absatz 4, entfällt der gesamte Schlussteil nach der Tabelle.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 22, Absatz 5 und 6 wird das Wort „Bildung“ durch „Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 23, Ziffer eins bis 4 lauten:

  1. Ziffer eins
    Die Prüfung ist eine Überprüfung der Prozesse der Kosten- und Leistungsrechnung. Es ist zu prüfen, ob die methodischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine funktionsfähige Kosten- und Leistungsrechnung im Sinne dieser Verordnung bestehen, insbesondere hinsichtlich der Erhebung und Zuordnung der Leistungszeitanteile gemäß Paragraph 20,, der Mindeststandards zur Verrechnung der nicht direkt den Kostenträgern zuordenbaren Kosten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, sowie der Regelungen zu den Gebäudekosten gemäß Paragraph 18, Absatz 2,
  2. Ziffer 2
    Die Beauftragung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgt durch das Rektorat. Der Prüfbericht ist dem Rektorat vorzulegen und von diesem bis zum 31. August des dem Rechnungsjahr nachfolgenden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
  3. Ziffer 3
    Insoweit die Prüfung der Kosten- und Leistungsrechnung auf Sachverhalten aufbaut, die im Rechnungsabschluss erfasst und somit Inhalt der Prüfung gemäß Paragraph 14, URAV sind, darf die oder der mit der Prüfung der Kosten- und Leistungsrechnung betraute Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf die Richtigkeit dieser Information vertrauen, sofern ihr oder ihm keine abweichenden Informationen bekannt sind.
  4. Ziffer 4
    Prüfungen gemäß dieser Bestimmung sind regelmäßig, zumindest alle fünf Jahre durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 24, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Es ist in Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und dem Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung sowie dem Bundesministerium für Finanzen ein Prozess zur gemeinsamen Validierung der Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu erarbeiten, um die Qualität der Daten zu erhöhen und vergleichbare Kostendaten sicherzustellen.“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 24, Absatz 8, wird das Zitat „Univ.RechnungsabschlussVO“ durch das Zitat „URAV“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 24, Absatz 12, lautet:

„(12) Der Eintrag zur Anlage 2 im Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins,, Paragraph 4, Absatz eins und 3, , Paragraph 5, Absatz eins und 4, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9, Ziffer eins bis 3, Paragraphen 10 und 11, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz 5 und 6, Paragraph 23, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 24, Absatz 5 und 8 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. römisch zwanzig aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 13,, Paragraph 17, Absatz eins a und 2, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins und 2, Paragraph 20, Absatz 2 bis 5, 8 und 11, Paragraph 22, Absatz eins bis 4, Paragraph 23, Ziffer eins,, Anlage 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. römisch zwanzig aus 2026, treten mit Beginn des Rechnungsjahrs 2027 in Kraft und Paragraph 23, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. römisch zwanzig aus 2026, tritt mit 1. Oktober 2028 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 27, Die Anlage 1 lautet:

„Anlage 1 zu Paragraph 18, Absatz 2 Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren Die Raumkategorien entsprechen den Nutzungsarten gemäß Ziffer 2 Punkt 3 Punkt eins bis Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 7, der Anlage 13 UHSBV und werden mit folgenden Gewichtungsfaktoren bewertet:

Raumkategorien

Gewichtungsfaktoren

1

Wohn- und Aufenthaltsräume

1

2

Büros und Sitzungsräume

1

3

Werkstätten und Labors

3

4

Lager und Archive

1

5

Unterrichtsräume und Bibliotheken

2

6

Medizinisch ausgestattete Räume

4

7

Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume)

1

Ein separater Ausweis der Kosten für Flächen der Raumkategorie 7 ist nur notwendig, sofern diese den Leistungen gemäß Paragraph 16, direkt zuordenbar sind. Andernfalls kann eine Aufteilung der Gesamtkosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, auf die Raumkategorien 1 bis 6 erfolgen.

Berechnung der Normkosten

Die Normkosten pro Quadratmeter pro Jahr für das laufende Rechnungsjahr der Kategorien mit Gewichtungsfaktor 1 werden jährlich bis spätestens 15. November des vorangegangenen Jahres von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung festgesetzt und über das universitäre Uploadportal veröffentlicht.

Die veröffentlichten Normkosten ergeben sich aus der Summe der indexangepassten Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Universitäten gemäß Paragraph eins, des vorvorangegangenen Rechnungsjahres dividiert durch die Summe der gewichteten Nutzflächen der Raumkategorien 1 bis 6 des vorvorangegangenen Rechnungsjahres.

Die Indexanpassung erfolgt unter Heranziehung der jährlich im September durch das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut veröffentlichten VPI-Prognosewerte.

Bei der Berechnung des Normsatzes bleiben die Nutzflächen und Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Universität für Weiterbildung Krems und der Medizinischen Universitäten sowie der an Universitäten eingerichteten Medizinischen Fakultäten außer Ansatz.“

Novellierungsanordnung 28, Die Anlage 2 lautet:

„Anlage 2 zu Paragraph 16, Absatz 2

KLR-Disziplinengruppen sowie Zuordnung von Studienrichtungen gemäß ISCED-F-2013 und Zuordnung von Forschungsfeldern gemäß ÖFOS 2012

Nr., DGR

KLR Disziplinengruppen

Nr. , ISCED 2013

ISCED-F 2013

Nr. , ÖFOS 2012

ÖFOS 2012

1

Erziehungswissenschaften

01

Pädagogik

503

Erziehungswissenschaften

0114

Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung1

 

 

2

Bildende Kunst, Design

021

Künste (exkl. 0215)

8

Bildende / Gestaltende Kunst

3

Darstellende Kunst, Musik

0215

Musik und darstellende Kunst

7

Musik

 

 

9

Darstellende Kunst

4

Geisteswissenschaften

0200,

0220

0232

Geisteswissenschaften (exkl. Sprachen)

601

Geschichte, Archäologie

603

Philosophie, Ethik, Religion

604

Kunstwissenschaften

605

Andere Geisteswissenschaften

0288

Geisteswissenschaften und Künste (Int.Pr.)

107003

Geschichte der Naturwissenschaften

5

Sprachwissenschaften

023

Sprachen

602

Sprach- und Literaturwissen-schaften

6

Sozial- und Verhaltens-wissenschaften, Journalismus und Informationswesen

031

Sozial- und Verhaltenswissen-schaften (exkl. 0311,0313)

504

Soziologie

032

Journalismus und Informationswesen

506

Politikwissenschaften

0388

Sozialwiss., Journalis-mus u. Informations-wissenschaften (Int.Pr.)

508

Medien- und Kommunikations-wissenschaften

 

 

 

 

509

Andere Sozialwissenschaften

107004

Humanökologie

7

Psychologie

0313

Psychologie1

501

Psychologie

8

Wirtschaft und Verwaltung*

041

Wirtschaft und Verwaltung

502

Wirtschaftswissenschaften

0311

Volkswirtschaftslehre

 

 

 

 

0488

Wirtschaft und Verwaltung (Int. Pr.)

9

Recht

042

Recht

505

Rechtswissenschaften

10

Biowissenschaften und Umweltforschung

051

Biologie und verwandte Wissenschaften

106

Biologie

052

Umwelt

107005

Lebensmitteluntersuchung

 

 

107006

Naturschutz

11

Exakte Naturwissenschaften

053

Exakte Naturwissenschaften

103

Physik, Astronomie

0588

Math., Stat., Nawi (Int.Pr.) 

104

Chemie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

105

Geowissenschaften

507

Humangeographie, Regionale Geographie, Raumplanung

107001

Archäometrie

107002

Bionik

107007

Risikoforschung

12

Mathematik, Statistik

054

Mathematik und Statistik

101

Mathematik

0588

Math., Stat., Nawi (Int.Pr.)

 

 

13

Informations- und Kommunikations-technologie

06

Informatik und Kommunikationstechnologie

102

Informatik

14

Ingenieurwesen, technische Berufe*

071

Ingenieurwesen und Technische Berufe

2011

Bauingenieurwesen

0732

Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau

2013

Verkehrswesen

0788

Ingenieurwesen, Produktion u. Baugewerbe (Int.Pr.)

2019

Sonstiges Bauwesen

 

 

 

 

202

Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik

203

Maschinenbau

207

Umweltingenieurwesen, Angewandte Geowissenschaften

2119

Sonstige Technische Wissenschaften

15

Herstellung, Verarbeitung

072

Produktion und Verarbeitung

204

Chemische Verfahrenstechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

205

Werkstofftechnik

206

Medizintechnik

208

Umweltbiotechnologie

209

Industrielle Biotechnologie

210

Nanotechnologie

2111

Metallurgie

2112

Lebensmittel-technologie

404

Agrarbiotechnologie, Lebensmittelbiotechnologie

304

Medizinische Biotechnologie

16

Architektur

0731

Architektur und Städteplanung

2012

Architektur

17

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

081

Landwirtschaft

401

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

082

Forstwirtschaft

402

Tierzucht, Tierproduktion

083

Fischereiwirtschaft

405

Andere Agrarwissenschaften

0888

Land, Forstw. und Fischerei (Int. Pr.)

 

 

18

Veterinärmedizin

084

Tiermedizin

403

Veterinärmedizin

19

Humanmedizin (mit Klinikbereich)

0912

Humanmedizin

301

Medizinisch-theoretische Wissenschaften (ohne Pharmazie)

0911

Zahnmedizin

302

Klinische Medizin

 

 

 

 

3051

Gerichtsmedizin

3059

Gesundheitswissen-schaften

20

Pharmazie

0916

Pharmazie

3012

Pharmazie, Pharmakologie, Toxikologie

21

Gesundheitswissen-schaften, Dienstleistungen, Sonstiges

091

Gesundheit (exkl. 0911, 0912, 0916)1

303

Gesundheitswissen-schaften

092

Sozialwesen

 

 

 

 

 

 

 

 

0988

Gesundheit und Sozialwesen (Int. Pr.)

10*

Dienstleistungen

9999

Feld unbekannt

22

Sportwissenschaften

1014

Sport

303004

Bewegungswissenschaften

 

303005

Biomechanik des Sports

303028

Sportwissenschaften

303030

Trainings-wissenschaften

ISCED:, Das ISCED-Ausbildungsfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (0114) ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Universitätsfinanzierungsverordnung – UniFinV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2018,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, aufzuteilen. Ist für prüfungsaktiv betriebene Studien in einem ISCED-Studienfeld an einer Universität keine Disziplinengruppenzuordnung definiert, erfolgt die Zuordnung im Sinne von Paragraph 3, Absatz 3, UniFinV.

, ÖFOS:, Alle angegebenen Überkategorien (1-, 3- und 4-Steller) verstehen sich, sofern nicht anders definiert, inklusive der darunterliegenden Detailkategorien (6-Steller). Die Aufteilung der Kategorien 701 bis 905 ist eine Erweiterung von ÖFOS 2012.

Fußnoten:

1 Umgang mit Spezialfächern (z.B. Musiktherapie an Kunstuniversitäten) ist pro Universität individuell zu prüfen

Zuordnung der Studienrichtungen sowie Wissenschafts- und Kunstzweige zu den KLR-Disziplinengruppen

Die Zuordnung der Studienfelder jeder Universität gemäß ISCED-F-2013 zu den KLR-Disziplinengruppen sowie die Zuordnung der Wissenschafts- und Kunstzweige gemäß ÖFOS 2012 zu den KLR Disziplinengruppen für das laufende Rechnungsjahr wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung bis zum 15. November des laufenden Rechnungsjahres festgesetzt und über das universitäre Upload Portal veröffentlicht.“