Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten geändert wird

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 6, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2026,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, ausgenommen jene nach Paragraph 26, Ziffer 9, EStG 1988,“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2026, ist anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2027,
    2. Ziffer 2
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 enden.“