Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung, mit der die Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 152, Absatz 5 bis 7 und 256 Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, sowie des Paragraph 6, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,, wird verordnet:

Die Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2018,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, lautet:

„Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Erfordernisse

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

-

-

Oberleutnant

-

1 Jahr und sechs Monate

-

Hauptmann

GL

9 Jahre und sechs Monate

-

Major

ab FG 1

7 Jahre und sechs Monate

-

GL

15 Jahre und sechs Monate

-

Oberstleutnant

FG 1 bis 3

13 Jahre und sechs Monate

-

ab FG 4

11 Jahre und sechs Monate

-

GL

23 Jahre und sechs Monate

-

Oberst

FG 1

19 Jahre und sechs Monate

-

FG 2 und 3

17 Jahre und sechs Monate

-

ab FG 4

15 Jahre und sechs Monate

-

FG 6 bis 9

-

Absatz 4, Ziffer eins

Brigadier

-

-

Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5

FG 7

 

Absatz 6

Generalmajor

FG 8 und 9

-

Absatz 7

Generalleutnant

-

-

Absatz 8

General

  1. Absatz 2,Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
  2. Absatz 3,Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Absatz eins, weiterzuführen.
  3. Absatz 4,Der Dienstgrad Brigadier ist, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, zu führen
    1. Ziffer eins
      in den Funktionsgruppen 6 bis 9 und
    2. Ziffer 2
      in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann.
  4. Absatz 5,Funktionen nach Absatz 4, Ziffer 2, sind
    1. Ziffer eins
      die Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung in der Funktionsgruppe 5
    2. Ziffer 2
      die Stellvertreter der Leiter der Direktionen in der Generaldirektion für Landesverteidigung in der Funktionsgruppe 5,
    3. Ziffer 3
      die Abteilungsleiter der Direktionen in der Generaldirektion für Landesverteidigung in der Funktionsgruppe 5,
    4. Ziffer 4
      die Militärkommandanten, sofern nicht Absatz 4, Ziffer eins, anzuwenden ist,
    5. Ziffer 5
      die Brigadekommandanten,
    6. Ziffer 6
      der Kommandant
      1. Litera a
        der Heeresunteroffiziersakademie,
      2. Litera b
        der Heerestruppenschule,
      3. Litera c
        der Heereslogistikschule,
      4. Litera d
        der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule und
      5. Litera e
        des Jagdkommandos,
    7. Ziffer 7
      die Senatsvorsitzenden in der Bundesdisziplinarbehörde,
    8. Ziffer 8
      der Leiter
      1. Litera a
        der Adjutantur im Kabinett des Bundesministers für Landesverteidigung,
      2. Litera b
        des Materialstabes Luft und
      3. Litera c
        des Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie,
    9. Ziffer 9
      der Stellvertreter des Kommandanten der Theresianischen Militärakademie und
    10. Ziffer 10
      der Stellvertreter des Leiters des Abwehramtes.
  5. Absatz 6,Der Dienstgrad Generalmajor ist in der Funktionsgruppe 7 zu führen, sofern der Dienstgrad Brigadier seit mindestens einem Jahr geführt wurde.
  6. Absatz 7,Der Dienstgrad Generalleutnant ist in den Funktionsgruppen 8 und 9 zu führen, sofern der Dienstgrad Brigadier oder Generalmajor seit mindestens einem Jahr geführt wurde.
  7. Absatz 8,Der Dienstgrad General ist durch den Chef des Generalstabes zu führen.
  8. Absatz 9,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Absatz eins bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Absatz 2 und 3,

Novellierungsanordnung 2, Die Tabelle in der Anlage wird durch folgende Tabelle ersetzt:

Verwendung

Dienstgrad

Kommandant eines multinationalen Einsatzverbandes

Oberst

Brigadier

Generalmajor

Generalleutnant

Chef des Stabes in einem Hauptquartier eines multinationalen Einsatzverbandes

Oberstleutnant

Oberst

Brigadier

Abteilungsleiter in einem Hauptquartier eines multinationalen Einsatzverbandes

Major

Oberstleutnant

Oberst

Offizier im Stab eines multinationalen Verbandes über Brigade-Ebene

Major

Oberstleutnant

Oberst

Brigadier

Offizier im Stab eines multinationalen Verbandes auf Brigade-Ebene

Hauptmann

Major

Oberstleutnant

Oberst

Kommandant eines Nationalen Unterstützungselementes

(National Support Element)

Hauptmann

Major

Oberstleutnant

Kommandant einer nachrichtendienstlichen Abwehrzelle oder einer nachrichtendienstlichen Aufklärungszelle

Oberstleutnant

Verbindungsoffizier

Major

Oberstleutnant

Oberst

Bataillonskommandant oder Gleichgestellte

Oberstleutnant

Oberst

stellvertretender Bataillonskommandant oder Gleichgestellte

Major

Oberstleutnant

Offizier in einem Bataillonsstab

Oberleutnant

Hauptmann

Major

Nachrichtenoffizier in einer nachrichtendienstlichen Abwehrzelle oder einer nachrichtendienstlichen Aufklärungszelle

Hauptmann

ärztlicher Leiter einer Mission

Oberstleutnantarzt

Oberstarzt

Kommandant/Leiter eines Feldspitals

Oberstarzt

Stellvertretender Kommandant/Leiter eines Feldspitals

Oberstleutnantarzt

leitender Oberarzt einer Fachabteilung eines Feldspitals

Oberstleutnantarzt

Facharzt in einem Feldspital

Majorarzt

Oberstleutnantarzt

Bataillonsarzt

Majorarzt

Oberstleutnantarzt

Oberstarzt

sonstige ärztliche Verwendung

Hauptmannarzt

Majorarzt

Oberstleutnantarzt

Militärtierarzt

Majorveterinär

Militärapotheker

Majorapotheker

Bataillonspsychologe

Major

sonstige psychologische Verwendung

Hauptmann

Rechtsberater

Major

Oberstleutnant

Oberst

Dolmetscher mit Diplom

Major

Dolmetscher ohne Diplom

Hauptmann

Seelsorger

Militäroberkurat

Kompaniekommandant oder Gleichgestellte

Hauptmann

Major

Oberstleutnant

stellvertretender Kompaniekommandant oder Gleichgestellte

Oberleutnant

Hauptmann

Major

Zugskommandant

Vizeleutnant

Leutnant

Oberleutnant

Militärbeobachter

Hauptmann

Major

Oberstleutnant

Oberst

Chemiewaffeninspektor und vergleichbare Spezialfunktionen

Hauptmann

Major

Oberstleutnant

Oberst

Vorgesetzter der entsandten Einheit, sofern dieser nicht in einer anderen in der Anlage genannten Verwendung steht

Hauptmann

Major

Oberstleutnant

Oberst

Militärmeteorologe im nationalen Kontingent

Major

Leiter einer Wetterberatungsstation/-zelle

Hauptmann

Major

Wetterberater

Oberleutnant

Hauptmann

Wetterbeobachter

Stabswachtmeister

Oberstabswachtmeister

Offiziersstellvertreter Vizeleutnant

Unteroffizier in einem Hauptquartier einer Friedensstreitmacht

Stabswachtmeister

Oberstabswachtmeister

Offiziersstellvertreter

Vizeleutnant

Unteroffizier in einem Bataillonsstab

Stabswachtmeister

Oberstabswachtmeister

Offiziersstellvertreter

Vizeleutnant

Nachrichtenunteroffizier in einer nachrichtendienstlichen Abwehrzelle oder einer nachrichtendienstlichen Aufklärungszelle

Vizeleutnant

Dienstführender Unteroffizier, Kommandant Kommandogruppe, Zugtruppkommandant, Stützpunktkommandant, stellvertretender Zugskommandant

Offiziersstellvertreter

Vizeleutnant

Fachunteroffizier

Stabswachtmeister

Oberstabswachtmeister

Offiziersstellvertreter

Vizeleutnant

Leiter eines Suchhundeteams

Vizeleutnant

Gruppenkommandant

Wachtmeister

Oberwachtmeister

Stabswachtmeister

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 7 und die Tabelle in der Anlage, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. xx/xxxx, treten mit 01.03.2025 in Kraft.“