Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Eisenbahngesetz 1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx, wird wie folgt geändert:Das Eisenbahngesetz 1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 20xx,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9b samt Überschrift lautet:Paragraph 9 b, samt Überschrift lautet:
„Stand der Technik
§ 9b.Paragraph 9 b,
(1)Absatz eins,Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die nach der vorgesehenen Betriebsform erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Der Nachweis des Standes der Technik ist jedenfalls auch als erbracht anzusehen, soweit die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik erwiesen werden kann.
(3)Absatz 3,Unter den im Abs.2 genannten anerkannten Regeln der Technik sind jedenfalls auch die geltenden einschlägigen TSI, die in den geltenden einschlägigen TSI angeführten europäischen Normen oder, sofern keine einschlägigen TSI anwendbar sind oder keine in den geltenden einschlägigen TSI angeführten europäischen Normen zur Anwendung kommen, die einschlägigen nationalen Vorschriften und europäischen harmonisierten Normen zu verstehen.“Unter den im Absatz 2, genannten anerkannten Regeln der Technik sind jedenfalls auch die geltenden einschlägigen TSI, die in den geltenden einschlägigen TSI angeführten europäischen Normen oder, sofern keine einschlägigen TSI anwendbar sind oder keine in den geltenden einschlägigen TSI angeführten europäischen Normen zur Anwendung kommen, die einschlägigen nationalen Vorschriften und europäischen harmonisierten Normen zu verstehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:Nach Paragraph 12, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, angefügt:
„(1a)Absatz eins a,Ist der Landeshauptmann gemäß Abs. 1 die sachlich zuständige Behörde, so ist der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem sich der Hauptwohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, örtlich zuständig:Ist der Landeshauptmann gemäß Absatz eins, die sachlich zuständige Behörde, so ist der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem sich der Hauptwohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, örtlich zuständig:
in Angelegenheiten von Bundesländer überschreitenden Straßenbahnen:
für die Entscheidung über Anträge auf Verleihung der Konzession zum Bau und zum Betrieb von solchen Straßenbahnen sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf solchen Straßenbahnen;
für die Entscheidung über Anträge nach den §§ 14c und 14d;für die Entscheidung über Anträge nach den Paragraphen 14 c, und 14d;
für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung für die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebes gem. § 28 Abs. 1;für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung für die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebes gem. Paragraph 28, Absatz eins,;
für die Erklärung gem. § 28 Abs. 6;für die Erklärung gem. Paragraph 28, Absatz 6,;
für Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bauartgenehmigung und über Anträge nach § 32d, jeweils für Schienenfahrzeuge, die in mehr als einem Bundesland eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen;für Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bauartgenehmigung und über Anträge nach Paragraph 32 d,, jeweils für Schienenfahrzeuge, die in mehr als einem Bundesland eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen;
für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bauartgenehmigung für eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und über Anträge nach § 33c.“für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bauartgenehmigung für eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und über Anträge nach Paragraph 33 c,
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 13a Abs. 2 entfällt in der Z 4 am Aufzählungsende das Wort „und“; in der Z 5 wird die Wortgruppe „Sicherheitsmethoden (CSM).“ durch die Wortgruppe „Sicherheitsmethoden (CSM); und“ ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:Im Paragraph 13 a, Absatz 2, entfällt in der Ziffer 4, am Aufzählungsende das Wort „und“; in der Ziffer 5, wird die Wortgruppe „Sicherheitsmethoden (CSM).“ durch die Wortgruppe „Sicherheitsmethoden (CSM); und“ ersetzt; folgende Ziffer 6, wird angefügt:
Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über die Arbeits-, Fahr- und Ruhezeiten für Triebfahrzeugführer gemäß Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.“Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über die Arbeits-, Fahr- und Ruhezeiten für Triebfahrzeugführer gemäß Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 13a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 13 a, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die gemäß § 217 zuständigen Arbeitsinspektorate haben der Bundesministerin/dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über die Arbeits-, Fahr- und Ruhezeiten für Triebfahrzeugführer gemäß Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 461/1999, bis spätestens 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“Die gemäß Paragraph 217, zuständigen Arbeitsinspektorate haben der Bundesministerin/dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über die Arbeits-, Fahr- und Ruhezeiten für Triebfahrzeugführer gemäß Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 461 aus 1999,, bis spätestens 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 14c samt Überschrift lautet:Paragraph 14 c, samt Überschrift lautet:
„Erwerb einer Eisenbahn
§ 14c.Paragraph 14 c,
(1)Absatz eins,Dem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn ist auf Antrag eine neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu verleihen.
(2)Absatz 2,Dem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn, deren bisheriger Eigentümer aufgrund des § 14 Abs. 2 oder anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen keiner Konzession bedurfte, ist auf Antrag eine Konzession für eine bestimmte, unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse am Weiterbestand der erworbenen Eisenbahn zu bemessende Zeit zu verleihen.“Dem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn, deren bisheriger Eigentümer aufgrund des Paragraph 14, Absatz 2, oder anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen keiner Konzession bedurfte, ist auf Antrag eine Konzession für eine bestimmte, unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse am Weiterbestand der erworbenen Eisenbahn zu bemessende Zeit zu verleihen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 15c Z 4 entfällt; die Z 3 lautet:Paragraph 15 c, Ziffer 4, entfällt; die Ziffer 3, lautet:
gegen ihn oder falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist auch gegen seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein rechtskräftiges Straferkenntnis
wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen Verkehrsvorschriften, insbesondere gegen das Eisenbahngesetz 1957, das Gefahrgutbeförderungsgesetz und das Tiertransportgesetz 2007 oder
wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen zollrechtliche, arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die einem Dienstgeber gemäß Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz obliegenden Pflichten, oder
wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen Pflichten aus dem Arbeitnehmerschutzrecht, insbesondere gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, oder
wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen Pflichten aus Kollektivverträgen
erlassen worden ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 15j Abs. 2 lautet:Paragraph 15 j, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Wenn anlässlich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Inland ernsthafte Zweifel darüber bekannt werden, dass bei einem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzelne Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung im Sinne der Richtlinie 2012/34/EU nicht mehr vorliegen, hat dies die Behörde der Behörde des anderen Staates mitzuteilen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 17 wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt; nach dem Strichpunkt wird folgender Satzteil angefügt:Im Paragraph 17, wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt; nach dem Strichpunkt wird folgender Satzteil angefügt:
„dem Bescheid, mit dem die Genehmigung erteilt wurde, kommt dingliche Wirkung zu.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 17b wird folgender § 17c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 17 b, wird folgender Paragraph 17 c, samt Überschrift eingefügt:
„Anschlussbahnverzeichnis
§ 17c.Paragraph 17 c,
(1)Absatz eins,Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat ein öffentliches Verzeichnis der bestehenden Anschlussbahnen zu führen. Das Verzeichnis ist in offener und nichtdiskriminierender Weise zugänglich zu machen. Das Verzeichnis hat insbesondere Informationen zu den Kontaktdaten des die Anschlussbahn betreibenden Eisenbahnunternehmens, zur Verortung, zum Anschließerstatus sowie zu technischen Daten der Anschlussbahn, wie insbesondere die Länge der Anschlussbahn, die Anzahl der Gleise, die Länge des Verladebereichs, die maximale Zuglänge und allfällige Restriktionen zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die von Anschlussbahnen betreibenden Eisenbahnunternehmen zu meldenden Angaben gemäß Abs. 1 sowie Form und Umfang der Meldungen durch Verordnung näher festzulegen.“Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die von Anschlussbahnen betreibenden Eisenbahnunternehmen zu meldenden Angaben gemäß Absatz eins, sowie Form und Umfang der Meldungen durch Verordnung näher festzulegen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 19 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
dafür zu sorgen, dass die Schienenfahrzeuge, Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und sonstiges Zugehör von Personen, die zu deren Benutzung oder Betretung befugt sind, im Rahmen dieser Befugnis gefahrlos benutzt und betreten werden können,“
11.Novellierungsanordnung 11, § 19 Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
dafür zu sorgen, dass die Schienenfahrzeuge, Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und sonstiges Zugehör von Personen, die zu deren Benutzung oder Betretung befugt sind, im Rahmen dieser Befugnis gefahrlos benutzt und betreten werden können,“
12.Novellierungsanordnung 12, § 19a Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 19 a, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Eisenbahnunternehmen, die über kein zertifiziertes oder genehmigtes Sicherheitsmanagementsystem im Sinne des 11. Teiles verfügen, haben in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lassen, ob Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel einschließlich der Schienenfahrzeuge und sonstiges Zugehör den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungs-, Bauartgenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheiden noch entsprechen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 19a erhält der bisherige Abs. 2 die Gliederungsbezeichnung „(3)“; nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 (neu) eingefügt:Im Paragraph 19 a, erhält der bisherige Absatz 2, die Gliederungsbezeichnung „(3)“; nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, (neu) eingefügt:
„(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 erforderliche Prüfung darf nur durch folgende Prüfberechtigte durchgeführt werden:Die gemäß Absatz eins, erforderliche Prüfung darf nur durch folgende Prüfberechtigte durchgeführt werden:
Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;
akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
Technische Büros-Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete;
natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet sind; oder
im Verzeichnis gemäß § 40 geführte Personen, jeweils im Rahmen ihres eisenbahntechnischen Fachgebietes.“im Verzeichnis gemäß Paragraph 40, geführte Personen, jeweils im Rahmen ihres eisenbahntechnischen Fachgebietes.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 19a Abs. 3 (neu) wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 2“ ersetzt.Im Paragraph 19 a, Absatz 3, (neu) wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 2“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 21 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 21, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Die Abs. 1 bis 8 gelten nicht:Die Absatz eins, bis 8 gelten nicht:
für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung sind;
für Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Inhaber einer Sicherheitsgenehmigung sind; und
für sonstige Eisenbahnunternehmen, die ohne gesetzliche Verpflichtung hiezu ein Sicherheitsmanagementsystem eingeführt haben, solange eine aufrechte Zertifizierung dieses Sicherheitsmanagementsystems durch eine gemäß dem Akkreditierungsgesetz entsprechend akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle vorliegt.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 21a wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 21 a, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Abs. 3 gilt nicht:Absatz 3, gilt nicht:
für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung sind;
für Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Inhaber einer Sicherheitsgenehmigung sind; und
für sonstige Eisenbahnunternehmen, die ohne gesetzliche Verpflichtung hiezu ein Sicherheitsmanagementsystem eingeführt haben, solange eine aufrechte Zertifizierung dieses Sicherheitsmanagementsystems durch eine gemäß dem Akkreditierungsgesetz entsprechend akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle vorliegt.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 29 Abs. 1 dritter Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 2 angeführten“.In Paragraph 29, Absatz eins, dritter Satz entfällt die Wortfolge „im Absatz 2, angeführten“.
18.Novellierungsanordnung 18, § 29 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 29, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Bei dauernder Einstellung des Betriebes einer Eisenbahn oder von Teilen einer Eisenbahn hat die Behörde, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Belange der öffentlichen Sicherheit, von Amts wegen zu verfügen, welche Eisenbahnanlagen über die bekannt gegebenen Eisenbahnanlagen hinaus zu beseitigen und welche über die angezeigten Vorkehrungen hinaus gehenden Vorkehrungen zu treffen sind, um Schäden an öffentlichem oder privatem Gut, die durch die aufzulassende Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten, zu vermeiden, insoweit nicht ohnedies der vor dem Bau der aufzulassenden Eisenbahn oder des aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn bestandene Zustand hergestellt wird.“
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 29 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 29, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Für aufgelassene nicht-öffentliche Eisenbahnen erlischt zusätzlich die Genehmigung.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 29 Abs. 5 lautet:Paragraph 29, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Anlagen und Bauten, die auf Grundlage einer für erloschen erklärten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung bereits errichtet worden sind.“Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß auch für Anlagen und Bauten, die auf Grundlage einer für erloschen erklärten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung bereits errichtet worden sind.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 32 Abs. 1 lautet:Paragraph 32, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Vor Erteilung einer Betriebsbewilligung ist eine Bauartgenehmigung erforderlich:
für die Inbetriebnahme einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge; oder
für die Inbetriebnahme veränderter einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge; oder
für die Inbetriebnahme bereits bauartgenehmigter, gebrauchter Schienenfahrzeuge auf anderen als in der Bauartgenehmigung festgelegten Arten von Eisenbahnen oder auf konkreten anderen als in der Bauartgenehmigung festgelegten konkreten Eisenbahnen.
Dies gilt nicht für Schienenfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des 8. Teiles fallen.“
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 32 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Nach Paragraph 32, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Keine Bauartgenehmigung ist erforderlich für die Inbetriebnahme von Triebfahrzeugen, für deren Inbetriebnahme auf Anschlussbahnen eine Bauartgenehmigung erteilt wurde, für:
Fahrten von der Anschlussbahn über eine andere Eisenbahn bis zu der Stelle, an der vom die Anschlussbahn betreibenden Eisenbahnunternehmen zum Weitertransport bestimmte Güterwagen von einem zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Güterverkehr auf öffentlichen Eisenbahnen berechtigten Eisenbahnunternehmen übernommen werden, einschließlich der Retourfahrten zur Anschlussbahn; oder
Fahrten von der Stelle einer anderen Eisenbahn, an der für das die Anschlussbahn betreibende Eisenbahnunternehmen bestimmte Güterwagen von einem zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Güterverkehr auf öffentlichen Eisenbahnen berechtigten Eisenbahnunternehmen an das die Anschlussbahn betreibende Eisenbahnunternehmen übergeben werden, zu der Anschlussbahn, einschließlich der Hinfahrt zu dieser Stelle.“
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 32a Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 32 a, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Dem Antrag auf Erteilung der Bauartgenehmigung für die Inbetriebnahme eines bereits bauartgenehmigten, gebrauchten Schienenfahrzeuges auf anderen als in der bestehenden Bauartgenehmigung festgelegten Arten von Eisenbahnen oder auf konkreten anderen als in der bestehenden Bauartgenehmigung festgelegten konkreten Eisenbahnen sind für den Fall, dass dieses Schienenfahrzeug nicht dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages entspricht, die Vorkehrungen darzustellen, die sicherstellen sollen, dass trotz Abweichung vom Stand der Technik zu diesem Zeitpunkt die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes anderer Schienenfahrzeuge auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn, auf der es betrieben werden soll, einschließlich der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz gewährleistet sind.“
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 32b wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 32 b, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Für die Inbetriebnahme eines bereits bauartgenehmigten, gebrauchten Schienenfahrzeuges auf anderen als in der bestehenden Bauartgenehmigung festgelegten Arten von Eisenbahnen oder auf konkreten anderen als in der bestehenden Bauartgenehmigung festgelegten konkreten Eisenbahnen ist abweichend von Abs. 1 eine Bauartgenehmigung auch dann zu erteilen, wenn dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des verfahrenseinleitenden Antrages nicht entsprochen wird, jedoch durch Vorkehrungen sichergestellt wird, dass trotz Abweichung vom Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes anderer Schienenfahrzeuge auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn, auf der es betrieben werden soll, gewährleistet sind.“Für die Inbetriebnahme eines bereits bauartgenehmigten, gebrauchten Schienenfahrzeuges auf anderen als in der bestehenden Bauartgenehmigung festgelegten Arten von Eisenbahnen oder auf konkreten anderen als in der bestehenden Bauartgenehmigung festgelegten konkreten Eisenbahnen ist abweichend von Absatz eins, eine Bauartgenehmigung auch dann zu erteilen, wenn dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des verfahrenseinleitenden Antrages nicht entsprochen wird, jedoch durch Vorkehrungen sichergestellt wird, dass trotz Abweichung vom Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes anderer Schienenfahrzeuge auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn, auf der es betrieben werden soll, gewährleistet sind.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 32c Abs. 1 lautet:Paragraph 32 c, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,In der Bauartgenehmigung ist festzulegen,
auf welchen Arten von öffentlichen oder nicht-öffentlichen Eisenbahnen, oder
konkret auf welchen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Eisenbahnen
und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen das von der Bauartgenehmigung erfasste Schienenfahrzeug uneingeschränkt oder eingeschränkt betrieben werden darf.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 32d erster Satz wird die Wortfolge „gebrauchte ausländische Schienenfahrzeuge“ durch die Wortfolge „gebrauchte in- oder ausländische Schienenfahrzeuge“ ersetzt.In Paragraph 32 d, erster Satz wird die Wortfolge „gebrauchte ausländische Schienenfahrzeuge“ durch die Wortfolge „gebrauchte in- oder ausländische Schienenfahrzeuge“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 32e erster Satz wird die Wortfolge „gebrauchter ausländische Schienenfahrzeuge“ durch die Wortfolge „gebrauchter in- oder ausländische Schienenfahrzeuge“ ersetzt.In Paragraph 32 e, erster Satz wird die Wortfolge „gebrauchter ausländische Schienenfahrzeuge“ durch die Wortfolge „gebrauchter in- oder ausländische Schienenfahrzeuge“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 33 wird die Wortfolge „oder der Veränderung“ durch die Wortfolge „oder die Veränderung“ ersetzt.Im Paragraph 33, wird die Wortfolge „oder der Veränderung“ durch die Wortfolge „oder die Veränderung“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In den §§ 40a Abs. 3, 44 und 45 wird jeweils das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.In den Paragraphen 40 a, Absatz 3,, 44 und 45 wird jeweils das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, § 41 erster Satz lautet:Paragraph 41, erster Satz lautet:
„In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erteilte Genehmigungen, Bewilligungen oder sonstige für die Ausübung der Zugangsrechte erforderliche Rechtsakte, die inhaltlich den nach diesem Bundesgesetz erforderlichen entsprechen, werden letzteren gleichgehalten; ausgenommen davon sind einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und einer Fahrzeugtypengenehmigung entsprechende Genehmigungen, Bewilligungen oder sonstige Rechtsakte.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 48 Abs. 3 dritter Satz lautet:Paragraph 48, Absatz 3, dritter Satz lautet:
„Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von einem Jahr ab vollständiger Umsetzung der Anordnung nach Abs. 1 zulässig.“„Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von einem Jahr ab vollständiger Umsetzung der Anordnung nach Absatz eins, zulässig.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 48 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 48, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Die Behörde kann sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission bedienen.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 50 Abs. 1 bis 3 lautet:Paragraph 50, Absatz eins, bis 3 lautet:
„(1)Absatz eins,Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer entgegen einer Verordnung nach § 49 Abs. 3 im Bereich von schienengleichen Eisenbahnübergängen durch Verkehrsteilnehmer begangenenFür Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer entgegen einer Verordnung nach Paragraph 49, Absatz 3, im Bereich von schienengleichen Eisenbahnübergängen durch Verkehrsteilnehmer begangenen
Missachtung eines von einer Sicherungsanlage abgegebenen Rotlichtzeichens, oder
Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit, oder
Missachtung des Vorschriftszeichens „Halt“
dürfen Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, zwecks verwaltungsstrafrechtlicher Ahndung solcher Zuwiderhandlungen gegen eine Verordnung nach § 49 Abs. 3 bildverarbeitende technische Einrichtungen, im Falle der Z 2 solche, mit denen die Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges an einem Punkt gemessen werden kann (punktuelle Geschwindigkeitsmessung), und im Falle der Z 3 solche, mit denen festgestellt werden kann, ob ein Fahrzeug dem Vorschriftszeichen „Halt“ entsprechend angehalten wurde, verwenden. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen.dürfen Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, zwecks verwaltungsstrafrechtlicher Ahndung solcher Zuwiderhandlungen gegen eine Verordnung nach Paragraph 49, Absatz 3, bildverarbeitende technische Einrichtungen, im Falle der Ziffer 2, solche, mit denen die Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges an einem Punkt gemessen werden kann (punktuelle Geschwindigkeitsmessung), und im Falle der Ziffer 3, solche, mit denen festgestellt werden kann, ob ein Fahrzeug dem Vorschriftszeichen „Halt“ entsprechend angehalten wurde, verwenden. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen.
(2)Absatz 2,Die Ermittlung von Daten, die zur Identifizierung von Fahrzeugen oder Verkehrsteilnehmern geeignet sind, mittels Einrichtungen gemäß Abs. 1 ist jeweils auf den Fall einer festgestellten Missachtung eines Rotlichtzeichens, einer festgestellten Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder einer festgestellten Missachtung des Vorschriftszeichens „Halt“ zu beschränken. Soweit die bildgebende Erfassung von Personen, die keine Verwaltungsübertretung begangen haben, technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind die Daten dieser Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen.Die Ermittlung von Daten, die zur Identifizierung von Fahrzeugen oder Verkehrsteilnehmern geeignet sind, mittels Einrichtungen gemäß Absatz eins, ist jeweils auf den Fall einer festgestellten Missachtung eines Rotlichtzeichens, einer festgestellten Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder einer festgestellten Missachtung des Vorschriftszeichens „Halt“ zu beschränken. Soweit die bildgebende Erfassung von Personen, die keine Verwaltungsübertretung begangen haben, technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind die Daten dieser Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen.
(3)Absatz 3,Gemäß Abs. 1 ermittelte Daten dürfen ausschließlich für die Identifizierung des Fahrzeuges oder des Verkehrsteilnehmers verwendet werden, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Missachtung eines Rotlichtzeichens, wegen einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder wegen Missachtung des Vorschriftszeichens „Halt“.“Gemäß Absatz eins, ermittelte Daten dürfen ausschließlich für die Identifizierung des Fahrzeuges oder des Verkehrsteilnehmers verwendet werden, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Missachtung eines Rotlichtzeichens, wegen einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder wegen Missachtung des Vorschriftszeichens „Halt“.“
34.Novellierungsanordnung 34, Nach § 54 Zi. 4 werden folgende Zi. 5 und 6 angefügt:Nach Paragraph 54, Zi. 4 werden folgende Zi. 5 und 6 angefügt:
„5.Ziffer 5 durch die Sicherstellung eines integralen Taktfahrplans mit angemessenen Umsteigezeiten in Knotenbahnhöfen
die verbundene Funktion „Verkehrsmanagement“ “
35.Novellierungsanordnung 35, § 55a samt Überschrift lautet:Paragraph 55 a, samt Überschrift lautet:
„Leitstrategie für den Ausbau und die effektive Nutzung der Eisenbahninfrastruktur
§ 55a.Paragraph 55 a,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Leitstrategie zu veröffentlichen, wie die Eisenbahninfrastruktur im österreichischen Eisenbahnsystem der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen mit Hilfe öffentlicher Mittel ausgestaltet und genutzt werden soll, um auf der Grundlage einer dauerhaft tragfähigen Finanzierung dem künftigen Mobilitätsbedarf im Hinblick auf die Instandhaltung, die Erneuerung, den Ausbau sowie der möglichst effektiven Nutzung der Eisenbahninfrastruktur gerecht zu werden. Überdies soll auf die allgemeinen Erfordernisse für das Eisenbahnsystem der Europäischen Union einschließlich der Zusammenarbeit mit benachbarten Drittstaaten Bedacht genommen werden.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Leitstrategie ist, im Interesse der Fahrgäste für die Nutzung von Fahrwegkapazitäten im Personenverkehr die Verknüpfung symmetrisch vertakteter Verkehre in Knotenbahnhöfen (Integraler Taktfahrplan) vorzusehen. Vertaktete Verkehre sind Eisenbahnverkehrsdienste, die im Personenverkehr in festen Zeitintervallen erbracht werden. Symmetrisch vertaktet sind sie, wenn unterschiedliche Verkehrsdienste Ankunfts- und Abfahrtszeiten in Knotenbahnhöfen aufweisen, die unter Berücksichtigung der zum Umsteigen erforderlichen Zeitspanne das Umsteigen in angemessener Zeit ermöglichen. Die Leitstrategie enthält darüber hinaus die Kriterien für die Erstellung des Kapazitätsmodells zur systematisierten Fahrwegkapazitätsoptimierung gemäß § 63b.Im Rahmen der Leitstrategie ist, im Interesse der Fahrgäste für die Nutzung von Fahrwegkapazitäten im Personenverkehr die Verknüpfung symmetrisch vertakteter Verkehre in Knotenbahnhöfen (Integraler Taktfahrplan) vorzusehen. Vertaktete Verkehre sind Eisenbahnverkehrsdienste, die im Personenverkehr in festen Zeitintervallen erbracht werden. Symmetrisch vertaktet sind sie, wenn unterschiedliche Verkehrsdienste Ankunfts- und Abfahrtszeiten in Knotenbahnhöfen aufweisen, die unter Berücksichtigung der zum Umsteigen erforderlichen Zeitspanne das Umsteigen in angemessener Zeit ermöglichen. Die Leitstrategie enthält darüber hinaus die Kriterien für die Erstellung des Kapazitätsmodells zur systematisierten Fahrwegkapazitätsoptimierung gemäß Paragraph 63 b,
(3)Absatz 3,Die Leitstrategie hat sich auf einen künftigen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zu erstrecken, und sie ist jeweils weiter zu entwickeln. Vor der Veröffentlichung der Leitstrategie sind die betroffenen Gebietskörperschaften, die Sozialpartner und andere Interessenvertretungen einschließlich der Eisenbahnunternehmen anzuhören, und sie ist mit dem Bundesminister für Finanzen abzustimmen. Die Leitstrategie ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zumindest auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4,Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Leitstrategie in ihren Geschäftsplänen, die ein Investitions- und Finanzierungsprogramm zu enthalten haben, zu Maßnahmen der Planung, des Baues und der Instandhaltung ihrer Eisenbahninfrastruktur, welche mit Hilfe öffentlicher Mittel finanziert werden sollen, zu berücksichtigen und bei der Erstellung des Kapazitätsmodells gemäß § 63b anzuwenden. Der Geschäftsplan ist so zu gestalten, dass eine optimale, effiziente Nutzung, Bereitstellung und Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur unter gleichzeitiger Wahrung des finanziellen Gleichgewichts und eine Bereitstellung der zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Mittel gewährleistet ist. Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben vor der Annahme der Geschäftspläne den bekannten Zugangsberechtigten, die Zugang ausüben oder begehren, und auf Verlangen auch weiteren Zugangsberechtigten zu ermöglichen, sich zum Inhalt des Geschäftsplanes zu äußern, was die Zugangs- und Nutzungsbedingungen sowie die Art, die Bereitstellung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur anbelangt.“Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Leitstrategie in ihren Geschäftsplänen, die ein Investitions- und Finanzierungsprogramm zu enthalten haben, zu Maßnahmen der Planung, des Baues und der Instandhaltung ihrer Eisenbahninfrastruktur, welche mit Hilfe öffentlicher Mittel finanziert werden sollen, zu berücksichtigen und bei der Erstellung des Kapazitätsmodells gemäß Paragraph 63 b, anzuwenden. Der Geschäftsplan ist so zu gestalten, dass eine optimale, effiziente Nutzung, Bereitstellung und Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur unter gleichzeitiger Wahrung des finanziellen Gleichgewichts und eine Bereitstellung der zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Mittel gewährleistet ist. Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben vor der Annahme der Geschäftspläne den bekannten Zugangsberechtigten, die Zugang ausüben oder begehren, und auf Verlangen auch weiteren Zugangsberechtigten zu ermöglichen, sich zum Inhalt des Geschäftsplanes zu äußern, was die Zugangs- und Nutzungsbedingungen sowie die Art, die Bereitstellung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur anbelangt.“
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 55e Abs. 4 wird die Wortfolge „Zustandes der Kapazität“ durch die Wortfolge „Zustandes und der Kapazität“ ersetzt.Im Paragraph 55 e, Absatz 4, wird die Wortfolge „Zustandes der Kapazität“ durch die Wortfolge „Zustandes und der Kapazität“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, § 55h Abs. 1 lautet:Paragraph 55 h, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Es ist zulässig, dass die mit dem Betrieb von Eisenbahnen
verbundenen Funktionen einer Zuweisungsstelle und einer entgelterhebenden Stelle und
die verbundene Funktion „Verkehrsmanagement“
nicht nur von einem einzigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, sondern auch von verschiedenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, einschließlich Parteien öffentlich-privater Partnerschaften, auf Grundlage eines schriftlichen Kooperationsvertrages wahrgenommen werden dürfen, soferne all diese den Anforderungen der §§ 55c bis 55f genügen.“nicht nur von einem einzigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, sondern auch von verschiedenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, einschließlich Parteien öffentlich-privater Partnerschaften, auf Grundlage eines schriftlichen Kooperationsvertrages wahrgenommen werden dürfen, soferne all diese den Anforderungen der Paragraphen 55 c, bis 55f genügen.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 57 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Güterverkehr.“
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 63 Abs. 2 werden jeweils die Jahreszahlen „2012“ durch die Jahreszahlen „2010“ ersetzt.Im Paragraph 63, Absatz 2, werden jeweils die Jahreszahlen „2012“ durch die Jahreszahlen „2010“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, Nach § 63a wird folgender § 63b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 63 a, wird folgender Paragraph 63 b, samt Überschrift eingefügt:
„Systematisierte Fahrwegkapazitätsoptimierung
§ 63b (1) Für Eisenbahninfrastrukturabschnitte, welche gemäß der in der Leitstrategie für den Ausbau und die effektive Nutzung der Eisenbahninfrastruktur festgelegten Kriterien als hoch ausgelastet zu qualifizieren sind, erstellt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ein Kapazitätsmodell mit systematisierten Fahrwegkapazitäten zur effektiven Nutzung der Eisenbahninfrastruktur gemäß § 54 und veröffentlicht es in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen.Paragraph 63 b, (1) Für Eisenbahninfrastrukturabschnitte, welche gemäß der in der Leitstrategie für den Ausbau und die effektive Nutzung der Eisenbahninfrastruktur festgelegten Kriterien als hoch ausgelastet zu qualifizieren sind, erstellt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ein Kapazitätsmodell mit systematisierten Fahrwegkapazitäten zur effektiven Nutzung der Eisenbahninfrastruktur gemäß Paragraph 54 und veröffentlicht es in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen.
(2)Absatz 2,Im Kapazitätsmodell ist Fahrwegkapazität für Personenverkehr und Güterverkehr insbesondere auf Basis der in der Leitstrategie für den Ausbau und die effektive Nutzung der Eisenbahninfrastruktur festgelegten Kriterien, und unter Anwendung von Verkehrsprognosen und Verkehrsbedarfserhebungen festzulegen. Mit den systematisierten Fahrwegkapazitäten des Kapazitätsmodells im Einklang stehende Fahrwegkapazitätsbegehren sind bei der Zuweisung vorrangig zu berücksichtigen.“
41.Novellierungsanordnung 41, § 65 Abs. 6 lautet:Paragraph 65, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die Zuweisungsstelle hat bei der Netzfahrplanerstellung soweit wie möglich allen Begehren von Fahrwegkapazitätsberechtigten auf Zuweisung von Fahrwegkapazität zu entsprechen und allen Sachzwängen, denen die Fahrwegkapazitätsberechtigten unterliegen, einschließlich der wirtschaftlichen Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit, soweit wie möglich Rechnung zu tragen. Mit den systematisierten Fahrwegkapazitäten des Kapazitätsmodells gemäß § 63b im Einklang stehende Fahrwegkapazitätsbegehren sind dabei vorrangig zu behandeln.“Die Zuweisungsstelle hat bei der Netzfahrplanerstellung soweit wie möglich allen Begehren von Fahrwegkapazitätsberechtigten auf Zuweisung von Fahrwegkapazität zu entsprechen und allen Sachzwängen, denen die Fahrwegkapazitätsberechtigten unterliegen, einschließlich der wirtschaftlichen Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit, soweit wie möglich Rechnung zu tragen. Mit den systematisierten Fahrwegkapazitäten des Kapazitätsmodells gemäß Paragraph 63 b, im Einklang stehende Fahrwegkapazitätsbegehren sind dabei vorrangig zu behandeln.“
42.Novellierungsanordnung 42, Im § 78b Abs. 1 wird das Wort „Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdiensten“ ersetzt.Im Paragraph 78 b, Absatz eins, wird das Wort „Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdiensten“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, Im § 84 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „erlassenen wurden“ durch die Wortfolge „erlassen wurden“ ersetzt.Im Paragraph 84, Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge „erlassenen wurden“ durch die Wortfolge „erlassen wurden“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, § 86 Abs. 2 Z 5 lautet:Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
Schienenfahrzeuge, die überwiegend für die Erbringung von Eisenbahnpersonenverkehrsdiensten im Stadt- und Vororteverkehr auf vernetzten Nebenbahnen gemäß Z 3 eingesetzt werden, und die mit bestimmten Bauteilen für schwere Schienenfahrzeuge ausgerüstet sind, wenn diese Ausrüstung für den Durchgangsverkehr auf einem begrenzten Abschnitt einer Hauptbahn oder einer anderen als in Z 3 angeführten vernetzten Nebenbahn ausschließlich zu Verbindungszwecken erforderlich ist.“Schienenfahrzeuge, die überwiegend für die Erbringung von Eisenbahnpersonenverkehrsdiensten im Stadt- und Vororteverkehr auf vernetzten Nebenbahnen gemäß Ziffer 3, eingesetzt werden, und die mit bestimmten Bauteilen für schwere Schienenfahrzeuge ausgerüstet sind, wenn diese Ausrüstung für den Durchgangsverkehr auf einem begrenzten Abschnitt einer Hauptbahn oder einer anderen als in Ziffer 3, angeführten vernetzten Nebenbahn ausschließlich zu Verbindungszwecken erforderlich ist.“
45.Novellierungsanordnung 45, § 100 Abs. 4 lautet:Paragraph 100, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Entwürfe neuer nationaler Vorschriften, hat die Behörde der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zur Kenntnisnahme zusammen mit einer Begründung für ihre Einführung vorzulegen. Neue nationale Vorschriften dürfen nur erlassen werden,
wenn eine TSI nicht in vollem Umfang den grundlegenden Anforderungen entspricht, oder
als dringliche Präventionsmaßnahme, insbesondere nach einem Unfall.“
46.Novellierungsanordnung 46, Im § 101 wird das Wort „Unvereinbarkeit“ durch das Wort „Vereinbarkeit“ ersetzt.Im Paragraph 101, wird das Wort „Unvereinbarkeit“ durch das Wort „Vereinbarkeit“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, Nach § 105 wird folgender § 105a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 105, wird folgender Paragraph 105 a, samt Überschrift eingefügt:
„Betriebsaussetzung
§ 105a.Paragraph 105 a,
(1)Absatz eins,Zur zeitlich befristeten Erprobung von Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Schienenfahrzeugen kann die Behörde auf Antrag zeitliche Einschränkungen, in denen der Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn oder eines Streckenteiles einer öffentlichen Eisenbahn ausgesetzt ist, genehmigen soweit dem die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, einschließlich der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz oder und öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen. Während dieser zeitlich befristeten Betriebsaussetzung zur Erprobung gelten nicht die Bestimmungen für den aufrechten Eisenbahnbetrieb.
(2)Absatz 2,Antragsberechtigt ist jenes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, welches die von der Betriebsaussetzung betroffene Eisenbahn bzw. den von der Betriebsaussetzung betroffenen Streckenteil betreibt.
(2)Absatz 2,Im Antrag sind der Zweck, das Ausmaß und die örtliche und zeitliche Lage der beabsichtigten Betriebsaussetzung darzulegen sowie die Vorkehrungen anzuführen, die zur Einhaltung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes, einschließlich der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz erforderlich sind. Falls aus Sicht der Behörde weitere Vorkehrungen erforderlich sind, hat sie diese in der Genehmigung durch Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen anzuordnen. Im Bescheid kann auch eine Evaluation und Berichtspflicht an die Behörde vorgesehen werden.
(3)Absatz 3,Die Betriebsaussetzung ist auf höchstens fünf Jahre befristet zu bewilligen. Die Behörde hat mit Bescheid nachträglich Auflagen zu erteilen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes, einschließlich der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz oder aufgrund öffentlicher Verkehrsinteressen erforderlich ist. Kann dies auch durch weitere Auflagen nicht sichergestellt werden, ist die Genehmigung vor Ablauf der Befristung mit Bescheid aufzuheben.“
48.Novellierungsanordnung 48, § 129 Z 1 lautet:Paragraph 129, Ziffer eins, lautet:
die Vollendung des 19. Lebensjahres;“
49.Novellierungsanordnung 49, § 142 samt Überschrift lautet:Paragraph 142, samt Überschrift lautet:
„Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung
§ 142.Paragraph 142,
(1)Absatz eins,Die Ausstellung einer Bescheinigung setzt voraus:
Innehabung einer Fahrerlaubnis;
die Vollendung des 20. Lebensjahres;
Kenntnisse der jeweiligen Sprache, mit der auf jenen Eisenbahnen kommuniziert wird, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen;
schienenfahrzeugbezogene Fachkenntnisse für jene Triebfahrzeuge, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen;
schienenbahnbezogene Fachkenntnisse für jene Eisenbahnen, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen;
eine Schulung über die für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen relevanten Teile des Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnunternehmens, dem derjenige angehört, der in der Bescheinigung ausgewiesen werden soll.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 Z 2 kann eine Bescheinigung, in der ausschließlich Triebfahrzeuge der Klasse A4 (Anhang II Z 1.3 der Verordnung (EU) Nr. 36/2010 über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 13 vom 19.01.2010, S 1) ausgewiesen werden, für einen Triebfahrzeugführer bereits ab Vollendung seines 19. Lebensjahres ausgestellt werden.“Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, kann eine Bescheinigung, in der ausschließlich Triebfahrzeuge der Klasse A4 (Anhang römisch zwei Ziffer eins Punkt 3, der Verordnung (EU) Nr. 36 aus 2010, über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt , L 13 vom 19.01.2010, S 1) ausgewiesen werden, für einen Triebfahrzeugführer bereits ab Vollendung seines 19. Lebensjahres ausgestellt werden.“
50.Novellierungsanordnung 50, § 150 Abs. 3 lautet:Paragraph 150, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Mit der Begutachtung des Vorhandenseins der physischen Eignung für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen sind Arbeitsmediziner bzw. arbeitsmedizinische Zentren und mit der Begutachtung des Vorhandenseins der arbeitspsychologischen Eignung für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen sind klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen zu betrauen.“
51.Novellierungsanordnung 51, § 152 Abs. 3 lautet:Paragraph 152, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Von der Behörde in einem Verzeichnis mit Name, Anschrift und Kennnummer zu führen sind:
Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtungen, die sich im Inland befinden; und
Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtungen mit Sitz außerhalb der Republik Österreich, für deren Betrieb eine Genehmigung nach Abs. 1 erteilt wurde.Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtungen mit Sitz außerhalb der Republik Österreich, für deren Betrieb eine Genehmigung nach Absatz eins, erteilt wurde.
Die Behörde hat dieses Verzeichnis im Internet bereitzustellen.“
52.Novellierungsanordnung 52, Im § 174 wird die Wortfolge „durch die Behörde erhoben haben“ durch die Wortfolge „durch die Behörde Einwände erhoben haben“ ersetzt.Im Paragraph 174, wird die Wortfolge „durch die Behörde erhoben haben“ durch die Wortfolge „durch die Behörde Einwände erhoben haben“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, § 185 Abs. 2 Z 5 lautet:Paragraph 185, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
Schienenfahrzeuge, die überwiegend für die Erbringung von Eisenbahnpersonenverkehrsdiensten im Stadt- und Vororteverkehr auf vernetzten Nebenbahnen gemäß Z 3 eingesetzt werden, und die mit bestimmten Bauteilen für schwere Schienenfahrzeuge ausgerüstet sind, wenn diese Ausrüstung für den Durchgangsverkehr auf einem begrenzten Abschnitt einer Hauptbahn oder einer anderen als in Z 3 angeführten vernetzten Nebenbahn ausschließlich zu Verbindungszwecken erforderlich ist.“Schienenfahrzeuge, die überwiegend für die Erbringung von Eisenbahnpersonenverkehrsdiensten im Stadt- und Vororteverkehr auf vernetzten Nebenbahnen gemäß Ziffer 3, eingesetzt werden, und die mit bestimmten Bauteilen für schwere Schienenfahrzeuge ausgerüstet sind, wenn diese Ausrüstung für den Durchgangsverkehr auf einem begrenzten Abschnitt einer Hauptbahn oder einer anderen als in Ziffer 3, angeführten vernetzten Nebenbahn ausschließlich zu Verbindungszwecken erforderlich ist.“
54.Novellierungsanordnung 54, Im § 195 erhalten die bisherigen Abs. (3) bis (7) die Bezeichnung „(4) bis (8)“; nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 (neu) eingefügt:Im Paragraph 195, erhalten die bisherigen Abs. (3) bis (7) die Bezeichnung „(4) bis (8)“; nach Absatz 2, wird folgender Absatz 3, (neu) eingefügt:
„(3)Absatz 3,Ein geographisches Tätigkeitsgebiet gilt auch dann als ausschließlich in der Republik Österreich liegend, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen
im Antrag auf Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung angibt, dass es Eisenbahnverkehrsdienste auf Eisenbahnen benachbarter Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zu in Grenznähe befindlichen Bahnhöfen benachbarter Mitgliedstaaten der Europäischen Union auszuüben beabsichtigt, und
die in Z 1 angeführten Eisenbahnen bis zu den in Z 1 angeführten Bahnhöfen ähnliche Netzmerkmale und ähnliche Betriebsvorschriften wie die an diese Eisenbahnen angrenzenden österreichischen Eisenbahnen aufweisen.“die in Ziffer eins, angeführten Eisenbahnen bis zu den in Ziffer eins, angeführten Bahnhöfen ähnliche Netzmerkmale und ähnliche Betriebsvorschriften wie die an diese Eisenbahnen angrenzenden österreichischen Eisenbahnen aufweisen.“
55.Novellierungsanordnung 55, Nach § 195 Abs. 8 (neu) wird folgender Abs. 9 angefügt:Nach Paragraph 195, Absatz 8, (neu) wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Ist die Behörde für die Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 3 Z 1 zuständig, so hat sie vor Entscheidung über den Antrag die Behörde des benachbarten Mitgliedstaates der Europäischen Union, die für die Ausstellung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen zuständig ist, anzuhören. Soferne für diese Anhörung mit einem benachbarten Mitgliedstaat der Europäischen Union keine länderübergreifende Vereinbarung über die Modalitäten der Anhörung vorliegt, sind die Modalitäten der Anhörung in jedem Einzelfall festzulegen.“Ist die Behörde für die Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, zuständig, so hat sie vor Entscheidung über den Antrag die Behörde des benachbarten Mitgliedstaates der Europäischen Union, die für die Ausstellung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen zuständig ist, anzuhören. Soferne für diese Anhörung mit einem benachbarten Mitgliedstaat der Europäischen Union keine länderübergreifende Vereinbarung über die Modalitäten der Anhörung vorliegt, sind die Modalitäten der Anhörung in jedem Einzelfall festzulegen.“
56.Novellierungsanordnung 56, Dem § 201 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 201, wird folgender Satz angefügt:
„Soweit ihre Erneuerung bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer beantragt wird, gilt die jeweilige Sicherheitsgenehmigung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf ihre Erneuerung als weiterhin erteilt.“
57.Novellierungsanordnung 57, In der Paragraphenüberschrift zu § 211 entfällt die Wortfolge „für Güterwagen“.In der Paragraphenüberschrift zu Paragraph 211, entfällt die Wortfolge „für Güterwagen“.
58.Novellierungsanordnung 58, Im § 211 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „von Güterwagen“.Im Paragraph 211, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „von Güterwagen“.
59.Novellierungsanordnung 59, Im § 217 wird der Ausdruck „BGBl. 461/1969“ durch den Ausdruck „BGBl. Nr. 461/1969“ ersetzt.Im Paragraph 217, wird der Ausdruck „BGBl. 461/1969“ durch den Ausdruck „BGBl. Nr. 461/1969“ ersetzt.
60.Novellierungsanordnung 60, Im § 229 Z 4 entfällt die Wortfolge „von Güterwagen“.Im Paragraph 229, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „von Güterwagen“.
61.Novellierungsanordnung 61, Nach § 232 wird folgender § 232a eingefügt:Nach Paragraph 232, wird folgender Paragraph 232 a, eingefügt:
„§ 232a.Paragraph 232 a,
Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1452 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer andere als in den §§ 225 bis 232 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder wer unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Regelungen oder wer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder wer Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, nicht einhält.“ Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1452 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer andere als in den Paragraphen 225, bis 232 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder wer unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Regelungen oder wer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder wer Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, nicht einhält.“
62.Novellierungsanordnung 62, Im § 240 entfallen die Abs. 2 und 3 sowie 14 bis 16.Im Paragraph 240, entfallen die Absatz 2 und 3 sowie 14 bis 16.
63.Novellierungsanordnung 63, Im § 243 entfallen die Abs. 1 bis 5; die bisherigen Abs. 6 bis 10 erhalten die Gliederungsbezeichnung „(1) bis (5)“.Im Paragraph 243, entfallen die Absatz eins, bis 5; die bisherigen Absatz 6, bis 10 erhalten die Gliederungsbezeichnung „(1) bis (5)“.
64.Novellierungsanordnung 64, Nach § 243 wird folgender § 243a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 243, wird folgender Paragraph 243 a, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xx/202x„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 202x,
§ 243a.Paragraph 243 a,
(1)Absatz eins,§ 21 Abs. 9 Z 2 gilt solange nicht für solche Eisenbahninfrastrukturunternehmen, als deren von der Behörde vor Kundmachung der Novelle BGBl. I Nr. 143/2020 erteilte Sicherheitsgenehmigung noch nicht gemäß § 201 erneuert worden ist.Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer 2, gilt solange nicht für solche Eisenbahninfrastrukturunternehmen, als deren von der Behörde vor Kundmachung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020, erteilte Sicherheitsgenehmigung noch nicht gemäß Paragraph 201, erneuert worden ist.
(2)Absatz 2,§ 21 Abs. 9 Z 3 gilt solange nicht für Eisenbahnunternehmen, als deren vor der Kundmachung der Novelle BGBl. I Nr. 143/2020 eingeführtes Sicherheitsmanagementsystem noch nicht den §§ 189 bis 191 und der delegierten Verordnung (EU) 2018/762 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010, ABl. Nr. L 129 vom 25.05.2018, S. 26, entspricht.Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer 3, gilt solange nicht für Eisenbahnunternehmen, als deren vor der Kundmachung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020, eingeführtes Sicherheitsmanagementsystem noch nicht den Paragraphen 189, bis 191 und der delegierten Verordnung (EU) 2018/762 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158 aus 2010, und (EU) Nr. 1169 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 129 vom 25.05.2018, Seite 26, entspricht.
(3)Absatz 3,Bis zum Ablauf des 31. Oktober 2025 ist der zweiten Halbsatz des § 41 erster Satz auch auf Sicherheitsbescheinigungen Teil B anzuwenden.Bis zum Ablauf des 31. Oktober 2025 ist der zweiten Halbsatz des Paragraph 41, erster Satz auch auf Sicherheitsbescheinigungen Teil B anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die mit dem Tag des Ablaufes der Kundmachung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xx/2024 anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.“Die mit dem Tag des Ablaufes der Kundmachung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.“