Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz und das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 25 a, lautet:

„Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Arzneispezialitäten, an denen Änderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2008, oder gemäß Paragraphen 24, oder 25 durchgeführt werden, dürfen ohne diese Änderung bis zum jeweiligen Verfalldatum der Arzneispezialität in Verkehr gebracht werden, es sei denn, diese Übergangsfrist ist aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nicht vertretbar.
  2. Absatz 2,Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport haben alle zur Wahrung der Übereinstimmung im Sinne des Paragraph 10 c, erforderlichen Änderungen innerhalb eines Jahres nach behördlicher Genehmigung oder Meldung dieser Änderung nachzuvollziehen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23,Paragraph 25 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010

Das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 6, wird der Zahl „7“ die Zeichenfolge „6a,“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Meldungen

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Das Verbringen von Humanarzneispezialitäten,
    1. Ziffer eins
      die in einer Vertragspartei des EWR zugelassen sind,
    2. Ziffer 2
      bei denen der Bedarf nicht durch eine in Österreich zugelassene und verfügbare Humanarzneispezialität gedeckt werden kann,
    3. Ziffer 3
      die zur Überbrückung von Lieferengpässen benötigt werden, und
    4. Ziffer 4
      dies zur Sicherstellung der Versorgung der Patienten erforderlich ist,
    bedarf einer Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
  2. Absatz 2,Die Meldung hat mindestens zwei Wochen vor dem Verbringen in das Bundesgebiet zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Das Verbringen ist vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllt sind.
  4. Absatz 4,Erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Meldung im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen keine Untersagung, so gilt das Verbringen als bewilligt.
  5. Absatz 5,Die Meldung gemäß Absatz eins, hat
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung und Menge der einzuführenden Humanarzneispezialitäten,
    2. Ziffer 2
      deren Chargennummer, und
    3. Ziffer 3
      die Gebrauchsinformation
    zu enthalten.
  6. Absatz 6,Paragraph 61, Absatz 3, des Arzneimittelgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der Text des Begleitpapiers in deutscher Sprache abzufassen ist.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu Paragraph 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph 6, Absatz 6 und Paragraph 6 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“