Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel | Gegenstand |
römisch zehn. Abschnitt Familie und Jugend | |
X1 | Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen |
X2 | Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ |
X3 | Änderung des Zivildienstgesetzes |
Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen (Bundesstelle für Sektenfragen), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Titel entfällt der Klammerausdruck „(Bundesstelle für Sektenfragen)“.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz eins,, 3, 4 Ziffer 5 und 6 sowie Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 2, sowie Paragraph 13, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „des Bundeskanzlers“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 11, erster Satz lautet:
„Die Organwalter und die Bediensteten der Bundesstelle für Sektenfragen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, letzter Satz entfällt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2006,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 4, wird die Wortfolge „von dem/der Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „vom Bundeskanzler“ ersetzt sowie in Absatz 5, die Wortfolge „von dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „vom Bundeskanzler“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 3, sowie Paragraph 11, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „des/die Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „des Bundeskanzlers“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „der/die Bundeskanzler/in“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung“, die Wortfolge „der/die Bundesminister/in für Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie die Wortfolge „der/die Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„Die Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 3 bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
5. In Paragraph 20, wird die Wortfolge „der/die Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundeskanzler“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 18, erhält der bisherige Gesetzestext die Absatzbezeichnung (1) und es wird folgender Absatz (2) angefügt: (2) „§ 1 Absatz 4 und 5, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 3, sowie Paragraph 20, in der Fassung des ….gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 23, Absatz 2, lautet:
„Die Zivildienstleistenden sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Dienstleistung gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 3 bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Dienst- und Betriebsgeheimnisse sind auch nach dem Ausscheiden aus dem Zivildienst zu bewahren.“
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 37 c, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 52, Absatz eins, lautet:
„Die Beiratsmitglieder sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit gemäß Paragraph 43, Absatz 2, bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 76 c, wird folgender Absatz 40, angefügt: