Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 10,, Paragraph 24, Absatz eins, sowie Paragraph 262, Absatz 4, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, wird verordnet:

Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Langtitel entfällt die Wort- und Zeichenfolge „zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt in der Bezeichnung des 2. Abschnitts die Wortfolge „allgemeinärztliche und“.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Abschnitt vor dem Eintrag zu Paragraph 6, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 5a.

Umfang der Ausbildung“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 6 :

„§ 6.

Definition und grundlegende Inhalte der Basisausbildung für die Qualifikation in den Sonderfächern“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 9, im 3. Abschnitt und wird im 2. Abschnitt nach dem Eintrag zu Paragraph 8, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 9.

Anrechnungen auf die Ausbildungszeit“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird in der Bezeichnung des 3. Abschnitts die Wort- und Zeichenfolge „Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (allgemeinärztliche Ausbildung)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 14,

Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis wird in der Bezeichnung des 4. Abschnitts die Wort- und Zeichenfolge „(fachärztliche Ausbildung)“ durch die Wortfolge „eines Sonderfaches, ausgenommen Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 15 :

„§ 15.

Sonderfächer und Definition der Aufgabengebiete, ausgenommen Allgemeinmedizin und Familienmedizin“

Novellierungsanordnung 10, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 17,

Novellierungsanordnung 11, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 38 a, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 38b.

Übergangs- und Schlussbestimmung zur 5. ÄAO 2015-Novelle“

Novellierungsanordnung 12, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Anlage 1:

„Anlage 1

Allgemeinmedizin und Familienmedizin“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    die für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebiets sowie Ziel und Umfang der Ausbildung, mit Ausnahme der fachärztlichen Prüfung,
  2. Ziffer 2
    den Erfolgsnachweis für die praktische fachärztliche Ausbildung, mit Ausnahme der Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse und Prüfungszertifikate, sowie“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 3, Ziffer 5, wird nach dem Wort „Monaten,“ die Wort- und Zeichenfolge „, im Rahmen der Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin jedoch von bis zu sechs Monaten,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 3, Ziffer 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 3, Ziffer 8, wird nach dem Wort „Behandlungsmethoden“ die Wort- und Zeichenfolge „, einschließlich Fertigkeiten zur Nutzung von digitalen Technologien im Gesundheitssystem,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 3, Ziffer 9, wird in Litera a,) das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, in Litera b,) wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Litera c,) angefügt:

Litera c Maßnahmen zur Patientinnen-/Patientensicherheit, das heißt die Vermeidung unerwünschter Ereignisse, die zum Schaden der Patientinnen/der Patienten führen können.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 3, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    „Turnusärztinnen/Turnusärzte“ sind jene Ärztinnen/Ärzte, die in der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt stehen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 4, wird die Wortfolge „einer Behinderung“ durch die Wortfolge „von Behinderungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:

„Gemeinsame Bestimmungen für die fachärztliche Ausbildung“

Novellierungsanordnung 21, Vor Paragraph 6, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:

„Umfang der Ausbildung

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Wer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufs als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Medizin als Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches beabsichtigt, hat, unbeschadet des Absatz 3,, eine Ausbildung in der Dauer von zumindest 72 Monaten gemäß der Anlage betreffend das jeweilige Sonderfach zu absolvieren. Abweichend davon umfasst die Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin eine Gesamtdauer von zumindest 60 Monaten, die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie eine Gesamtdauer von zumindest 48 Monaten.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung umfasst
    1. Ziffer eins
      die Basisausbildung gemäß Paragraph 6,, sofern in der Anlage beim jeweiligen Sonderfach nicht davon abgesehen wird,
    2. Ziffer 2
      die Sonderfach-Grundausbildung in der Dauer von zumindest 27 Monaten, ausgenommen die Ausbildung in chirurgischen Fachgebieten in der Dauer von zumindest 15 Monaten,
    3. Ziffer 3
      die Sonderfach-Schwerpunktausbildung in der Dauer von zumindest 27 Monaten, sofern in der Anlage beim jeweiligen Sonderfach nicht anderes festgelegt ist,
      im Rahmen von sich auf den fachärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen sowie
    4. Ziffer 4
      die Absolvierung einer fachärztlichen Prüfung.
  3. Absatz 3,In den Anlagen 1 bis 32 wird jeweils die Dauer der Sonderfach-Grundausbildung und der Sonderfach-Schwerpunktausbildung festgelegt.
  4. Absatz 4,Die Sonderfach-Schwerpunktausbildung gliedert sich in Module, wobei die Mindestdauer eines Moduls grundsätzlich neun Monate beträgt und die Module wahlweise zu absolvieren sind, sofern in den Anlagen zur Sonderfach-Schwerpunktausbildung nicht anderes festgelegt ist.
  5. Absatz 5,Die in den jeweiligen Sonderfachbereichen zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.
  6. Absatz 6,In der Ausbildung ist der Erwerb psychosozialer Kompetenz vorzusehen, der auch Supervision mit der Möglichkeit zur Selbstreflexion zu umfassen hat.
  7. Absatz 7,Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung, zu vermitteln.
  8. Absatz 8,Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.
  9. Absatz 9,Sofern die in Ausbildung im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzte Ausbildungsinhalte gemäß dem Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, oder dem Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,, absolviert haben, gelten diese Ausbildungsinhalte unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit als Ausbildungsinhalte für den jeweiligen Ausbildungsteil Psychotherapeutische Medizin.“

Novellierungsanordnung 22, Die Überschrift zu Paragraph 6, lautet:

„Definition und grundlegende Inhalte der Basisausbildung für die Qualifikation in den Sonderfächern“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 6, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 7, Absatz eins, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „der Ausbildung in den Fachgebieten der allgemeinärztlichen Ausbildung,“.

Novellierungsanordnung 25, Die Abschnittsbezeichnung und die Überschrift des 3. Abschnitts entfallen.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 9, samt Überschrift lautet:

„Anrechnungen auf die Ausbildungszeit

Paragraph 9,

Zeiten

  1. Ziffer eins
    eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,
  2. Ziffer 2
    einer Familienhospizkarenz,
  3. Ziffer 3
    einer Pflegekarenz,
  4. Ziffer 4
    einer Erkrankung,
  5. Ziffer 5
    eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,,
  6. Ziffer 6
    einer Karenz gemäß MSchG sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und
  7. Ziffer 7
    von Milizübungen sowie Miliztätigkeiten
während der Ausbildung sind auf die fachärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen bestimmten jeweiligen Ausbildungszeiten in der Basisausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung und dem Modul/den Modulen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung betragen.“

Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 9, wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„3. Abschnitt

Erfordernisse für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Ziel der Ausbildung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Ziel der Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich des Sonderfaches zur gewissenhaften fachärztlichen Betreuung von Patientinnen/Patienten im Kontext ihrer Lebensumstände sowie im Sinne der zu vermittelnden ethischen Grundhaltung (Paragraph 4,) durch den geregelten Erwerb und Nachweis von notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß Anlage 1. Die Ausbildung erfolgt unter Beiziehung facheinschlägiger Mentorinnen/Mentoren.
  2. Absatz 2,Gemäß Absatz eins, sind insbesondere die
    1. Ziffer eins
      Fähigkeit zur auf allgemeinmedizinischer Forschung basierender Arbeitsweise sowie zur Anwendung fachspezifischer Entscheidungsfindungsprozesse unter Beachtung der individuellen Bedürfnisse der Patientinnen/Patienten sowie gemeindeorientierter Aspekte der öffentlichen Gesundheit,
    2. Ziffer 2
      Diagnostik und Krankenbehandlung von akuten und chronischen, einschließlich umwelt- und arbeitsbedingten Erkrankungen, unter Beachtung von Multimorbidität, geschlechts- und altersspezifischen Besonderheiten, einschließlich Erst- und Akutversorgung,
    3. Ziffer 3
      Gesundheitsberatung, Gesundheitsförderung, Gesundheitskompetenz, Prävention und Rehabilitation,
    4. Ziffer 4
      zur allgemeinmedizinischen Versorgung notwendigen Kenntnisse in den medizinischen Fachgebieten in der erforderlichen Tiefe, einschließlich besonderer fächerübergreifender Fragestellungen wie Palliativmedizin, Schmerztherapie, Geriatrie, Suchttherapie und Psychosomatik,
    5. Ziffer 5
      Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risiken von Untersuchungen und Behandlungen,
    6. Ziffer 6
      kontinuierliche Betreuung von Patientinnen/Patienten unter Beachtung der regionalen und gesellschaftlichen Bedingungen sowie im häuslichen Umfeld und in Pflegeeinrichtungen sowie
    7. Ziffer 7
      interdisziplinäre Koordination und multiprofessionelle Zusammenarbeit, einschließlich der Indikationsstellung zur häuslichen Krankenpflege, Einbeziehung weiterer ärztlicher, pflegerischer, therapeutischer und sozialer Hilfen in Behandlungs- und Betreuungskonzepte
    zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 11, samt Überschrift lautet:

„Ausbildung in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien

Paragraph 11,

Während der Sonderfach-Grundausbildung können die Sonderfächer Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Augenheilkunde und Optometrie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Urologie, Radiologie, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin auch in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien bei niedergelassenen Fachärztinnen/Fachärzten bis zu einer Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten absolviert werden.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 13, wird die Wort- und Zeichenfolge „Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ und die Zahl „11“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 14, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 32, Die Überschrift des 4. Abschnitts lautet:

„4.  Abschnitt

Erfordernisse für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches, ausgenommen Allgemeinmedizin und Familienmedizin“

Novellierungsanordnung 33, Die Überschrift zu Paragraph 15, lautet:

„Sonderfächer und Definition der Aufgabengebiete, ausgenommen Allgemeinmedizin und Familienmedizin“

Novellierungsanordnung 34, Der Einleitungsteil des Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

„Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches, ausgenommen in Allgemeinmedizin und Familienmedizin, ist, auf folgenden Gebieten der Medizin möglich, wobei in den Anlagen 2 bis 32 zu jedem Sonderfach die Dauer der Basisausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung in Monaten angeführt wird:“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 17, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 18, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Wird die Kooperation gemäß Absatz 4, gelöst, so ist die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder Lehrambulatorium oder die Bewilligung als Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis von der zuständigen Landeshauptfrau/dem zuständigen Landeshauptmann zurückzunehmen.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 18, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 19, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „, die allgemeinärztliche und“ durch die Wortfolge „und die“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt die Wort und Zeichenfolge „der jeweiligen Fachgebiete der allgemeinärztlichen Ausbildung,“.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 19, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „allgemeinärztliche oder“.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 21, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „einer allgemeinärztlichen oder“.

Novellierungsanordnung 42, Nach Paragraph 27, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Personen gemäß Paragraph 260, Ziffer eins, Ärztegesetz 1998, die bis 31. Mai 2026 eine Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin begonnen haben, haben diese Ausbildung gemäß den Bestimmungen der ÄAO 2015 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2024, bis längstens 30. Juni 2032 abzuschließen.“

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 30, wird die Wort- und Zeichenfolge „oder eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „, eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß dem Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, oder in die Berufsliste (Psychotherapie) gemäß PThG 2024,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 36, wird das Wort „Fachärztinnnen“ durch das Wort „Fachärztinnen“ ersetzt und es entfallen das Wort „entweder“ sowie die Wort- und Zeichenfolge „oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin“.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 37, Absatz eins, wird im Schlussteil das Wort „Fachärztinnnen“ durch das Wort „Fachärztinnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Nach Paragraph 38 a, wird folgender Paragraph 38 b, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangs- und Schlussbestimmung zur 5. ÄAO 2015-Novelle

Paragraph 38 b,

  1. Absatz eins,Zum Erwerb der Berufsbezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin kann ein Antrag gemäß Paragraph 262, Ärztegesetz 1998 bis längstens 31. Dezember 2034 gestellt werden. Die Tätigkeit im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) erstreckt sich im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin auf
    1. Ziffer eins
      die Funktion als allgemeine, primäre ärztliche Ansprechstelle für alle Gesundheits- und Krankheitsfragen und als Orientierungshilfe bei der Auswahl von Versorgungsstrukturen,
    2. Ziffer 2
      Prävention, Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung, bedarfsorientierte Krankenbehandlung, allenfalls Einleitung der weiterführenden Diagnostik und Therapie,
    3. Ziffer 3
      die kontinuierliche Betreuung von Patientinnen/Patienten unter Berücksichtigung der regionalen und gesellschaftlichen Bedingungen und
    4. Ziffer 4
      multiprofessionelle und interdisziplinäre Arbeitsweise, insbesondere in Einrichtungen der Primärversorgung,
    wobei ein Nachweis über Art, Dauer und Beschäftigungsausmaß sowie Inhalt der erworbenen ärztlichen Berufserfahrung (Paragraph 262, Absatz 2, Ärztegesetz 1998) zu erbringen ist.
  2. Absatz 2,Zur Beratung der Österreichischen Ärztekammer und fachlichen Beurteilung der einlangenden Anträge gemäß Absatz eins, ist gemäß Paragraph 124, Ärztegesetz 1998 ein beratender Ausschuss einzurichten. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind zumindest
    1. Ziffer eins
      eine niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin/ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin oder eine niedergelassene Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin/ein niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,
    2. Ziffer 2
      eine angestellte Ärztin für Allgemeinmedizin/ein angestellter Arzt für Allgemeinmedizin oder eine angestellte Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin/ein angestellter Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin sowie
    3. Ziffer 3
      eine Amtsärztin/ein Amtsarzt des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums
    heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Die Definition des Aufgabengebiets der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin ergibt sich aus Anlage 1 des Bundesgesetzblatts Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2021,.
  4. Absatz 4,Abweichend von Anlage 1 ist die Sonderfach-Schwerpunktausbildung des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin in verkürzter Dauer gemäß Paragraph 257, Ärztegesetz 1998 zu absolvieren. In Bezug auf das wissenschaftliche Modul ist die Regelung der Anlage 1 Teil B. Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2024,, auf jene Personen anzuwenden, die ihre Ausbildung in der Basisausbildung ab 1. Juni 2030 beginnen.“

Novellierungsanordnung 47, Dem Paragraph 39, werden folgende Absatz 10 bis 12 angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 3, Ziffer 8,, Paragraph 3, Ziffer 9,, Paragraph 4 und Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 11,Paragraph 30 und Paragraph 38 b, Absatz eins und 2 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  3. Absatz 12,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 3, Ziffer 5,, Paragraph 3, Ziffer 10,, die Überschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 5 a, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, samt Überschrift, die Überschrift des 3. Abschnitts, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 11,, Paragraph 13,, die Überschrift des 4. Abschnitts, die Überschrift zu Paragraph 15,, der Einleitungsteil des Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 3 a,, Paragraph 36,, Paragraph 38 b, Absatz 3 und 4 und die Anlage 1 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2024, sowie der Entfall des Paragraph 3, Ziffer 6,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 9, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2024,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 14, samt Überschrift, Paragraph 17, samt Überschrift und Paragraph 18, Absatz 6, treten mit 1. Juni 2026 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 48, Anlage 1 samt Überschrift lautet:

„Anlage 1

Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach für Allgemeinmedizin und Familienmedizin umfasst die grundlegende Gesundheitsversorgung, insbesondere die patientinnen-/patientenzentrierte, medizinische Betreuung des gesundheitsrelevanten Lebensbereichs unter Berücksichtigung von geschlechts- und altersspezifischen Besonderheiten, somatischen und psychosozialen Aspekten sowie individuellen Bedürfnissen der jeweiligen Patientinnen/Patienten im Kontext ihrer Familien oder sozialen Gemeinschaften. Es fungiert als Anlauf-, Betreuungs- und Koordinationsstelle für sämtliche gesundheitlichen Anliegen, insbesondere im Sinne der Primärversorgung.

Die wesentlichen Aufgaben des Sonderfaches für Allgemeinmedizin und Familienmedizin liegen insbesondere in der

  1. Ziffer eins
    Diagnostik und Krankenbehandlung akuter, chronischer und komplexer Erkrankungen, einschließlich Erst- und Akutversorgung,
  2. Ziffer 2
    allgemeinmedizinischen Versorgung einschließlich Schmerztherapie, Geriatrie, Psychosomatik, Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Suchterkrankungen sowie palliativmedizinischen Versorgung und Sterbebegleitung,
  3. Ziffer 3
    Gesundheitsberatung, Anleitung zu und Umsetzung von gesundheitsfördernden Maßnahmen, Stärkung der Gesundheitskompetenz, Durchführung präventiver Maßnahmen einschließlich Impfungen und Früherkennung von Gesundheitsstörungen, Einleitung und Begleitung rehabilitativer Maßnahmen,
  4. Ziffer 4
    kontinuierlichen Betreuung in einer haus- und familienärztlichen Funktion, auch im häuslichen Umfeld und in Pflegeeinrichtungen sowie
  5. Ziffer 5
    interdisziplinären, sektorenübergreifenden Zusammenführung und Koordination medizinischer und psychosozialer Informationen und Maßnahmen, auch im Sinne der zentralen Fallkoordination und integrierten Versorgung.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    33 Monate Sonderfach– Grundausbildung
    1. 2 Punkt eins
      in folgenden Sonderfächern zumindest in der jeweils angegebenen Dauer
      1. 2 Punkt eins Punkt eins
        Allgemeinmedizin und Familienmedizin (6 Monate)
      2. 2 Punkt eins Punkt 2
        Innere Medizin (6 Monate)
      3. 2 Punkt eins Punkt 3
        Kinder- und Jugendheilkunde (3 Monate)
      4. 2 Punkt eins Punkt 4
        Orthopädie und Traumatologie (3 Monate)
      5. 2 Punkt eins Punkt 5
        Neurologie (3 Monate)
      6. 2 Punkt eins Punkt 6
        Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (3 Monate)
      7. 2 Punkt eins Punkt 7
        Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (3 Monate)
    2. 2 Punkt 2
      zwei weitere Wahlfächer in der Dauer von jeweils zumindest 3 Monaten aus folgenden Sonderfächern:
      1. 2 Punkt 2 Punkt eins
        Anästhesiologie und Intensivmedizin
      2. 2 Punkt 2 Punkt 2
        Augenheilkunde und Optometrie
      3. 2 Punkt 2 Punkt 3
        Allgemein- und Viszeralchirurgie
      4. 2 Punkt 2 Punkt 4
        Haut- und Geschlechtskrankheiten
      5. 2 Punkt 2 Punkt 5
        Frauenheilkunde und Geburtshilfe
      6. 2 Punkt 2 Punkt 6
        Urologie
      7. 2 Punkt 2 Punkt 7
        Radiologie
      8. 2 Punkt 2 Punkt 8
        Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation
      9. 2 Punkt 2 Punkt 9
        Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
  3. Ziffer 3
    18 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Allgemeinmedizin und Familienmedizin und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Allgemeinmedizin und Familienmedizin entsprechend verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird,
    1. 3 Punkt eins
      gesonderte Ausbildungseinheiten zum vertieften Kompetenzerwerb durch die
      1. 3 Punkt eins Punkt eins
        Teilnahme an einem Kurs in dem Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten, sofern nicht bereits als Wahlfach in der Sonderfach- Grundausbildung absolviert,
      2. 3 Punkt eins Punkt 2
        Teilnahme an Balint-Gruppen im Umfang von zumindest 30 Stunden, wobei bis zu 20 Stunden während der Sonderfach-Grundausbildung absolviert werden können, und
      3. 3 Punkt eins Punkt 3
        Tätigkeit in Krankenanstalten in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr oder die Teilnahme an qualitätsgesicherten Kursen im Ausmaß von zumindest 80 Stunden, wobei bis zu 40 Stunden während der Sonderfach-Grundausbildung absolviert werden können, zumindest in einem der folgenden Bereiche:
        1. 3 Punkt eins Punkt 3 Punkt eins
          Suchttherapie
        2. 3 Punkt eins Punkt 3 Punkt 2
          Geriatrie
        3. 3 Punkt eins Punkt 3 Punkt 3
          Palliativmedizin
        4. 3 Punkt eins Punkt 3 Punkt 4
          Psychosomatik
        5. 3 Punkt eins Punkt 3 Punkt 5
          Schmerztherapie
        6. 3 Punkt eins Punkt 3 Punkt 6
          Notfallmedizin
        7. 3 Punkt eins Punkt 3 Punkt 7
          Prävention
        8. 3 Punkt eins Punkt 3 Punkt 8
          Gesundheitsförderung und Gesundheitskompetenz, Public Health
        9. 3 Punkt eins Punkt 3 Punkt 9
          Arbeits- und Umweltmedizin
  4. Ziffer 4
    Sofern der Bereich Allgemeinmedizin und Familienmedizin der Sonderfach-Grundausbildung (2.1.1.) in einer Zentralen Ambulanten Erstversorgung gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 6, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, absolviert wird, ist den Turnusärztinnen/Turnusärzten die kontinuierliche Teilnahme an Mentoringprogrammen und anderen Programmen zur Orientierungshilfe und Unterstützung zu ermöglichen. Die Mentorinnen/Mentoren haben die Erfordernisse gemäß Paragraph 262, Absatz 2, Ärztegesetzes 1998 zu erfüllen.“