Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, zuletzt geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2021, geändert wird:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG), Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 4 :,

„§ 4. Freiwilligenbericht, Internetportal, Freiwilligenpass und Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 4, folgende Einträge eingefügt:

„§ 4a.   Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich
§ 4b.              Freiwilligenzentren“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 13, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 13a. Freifahrt (Klimaticket)“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 19, das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Abschnitt 4 und im Eintrag zu Paragraph 26, das Wort „Gedenkdienst“ durch den Ausdruck „Gedenk-“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis entfallen alle Einträge zum Abschnitt 4a.

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Abschnitt 6 das Wort „Freiwilliges“ durch das Wort „freiwilliges“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

„1. Förderungen von Freiwilligenorganisationen, einen Freiwilligenpass, einen alle fünf Jahre zu erstellenden Freiwilligenbericht, eine Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement, Freiwilligenzentren, einen Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement sowie das Freiwilligenweb (Abschnitt 1),“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes“ durch den Ausdruck „Gedenk-, Friedens- und Sozialdienstes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „und eines Freiwilligen Integrationsjahres“.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 2, Absatz eins, wird der Ausdruck „der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „der:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 2, Absatz eins, wird der Ausdruck „der/die Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch den Ausdruck „der:die Bundeskanzler:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 2, Absatz eins, wird der Ausdruck „Bundesminister/innen“ durch den Ausdruck „Bundesminister:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „europäischen Freiwilligendienst gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 Sitzung 50.“ durch den Ausdruck „Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

„(3) Freiwilligenorganisationen können nach Paragraph 2, gefördert werden,

1. wenn sie ihre Freiwilligen nachweislich über die Rahmenbedingungen für freiwillige Tätigkeiten aufklären, und zwar insbesondere über: Aufnahmemodus, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson, Aus- und Fortbildung, Mitsprachemöglichkeiten, Tätigkeitsnachweis, Aufwandsentschädigung sowie Versicherung;

2. wenn sie den Freiwilligen zur Nutzbarmachung der durch das freiwillige Engagement erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen auf deren Verlangen binnen sechs Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Österreichischen Freiwilligenpass ausstellen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 3, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Die Paragraphenüberschrift des Paragraph 4, lautet:

„Freiwilligenbericht, Internetportal, Freiwilligenpass und Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der Ausdruck „der/die Bundesminster/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „der:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der Ausdruck „dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend in periodischen Abständen“ durch den Ausdruck „dem:der Bundeskanzler:in alle fünf Jahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

„(2) Als behördliches Informationsmedium über und für das freiwillige Engagement in Österreich dient das beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtete Internetportal Freiwilligenweb.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, eingefügt:

„(3) Als zentrale Bestätigung über freiwillige Tätigkeiten und freiwilliges Engagement dient in Österreich der Freiwilligenpass. Der Freiwilligenpass beinhaltet dabei einen eigenständigen Pass als Nachweis über freiwillige Tätigkeiten, einen Begleitbrief, die Anleitung zur Nachweiserstellung sowie Arbeitsblätter zu geleisteten Tätigkeiten und erworbenen Kompetenzen.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 4, wird folgender Absatz 4, eingefügt:

„(4) Zur Anerkennung und öffentlichen Würdigung von freiwilligem und ehrenamtlichem Engagement wird seitens des:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit dem:der Bundeskanzler:in jährlich ein Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich verliehen.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:

„Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich

Paragraph 4 a,

  1. Absatz einsDie Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich gewährleistet eine zeitgemäße und innovative Infrastruktur. Zentrales Instrument ist eine Online Plattform, die sowohl Online- als auch Offline-Angebote (Kontakt-, Beratungs- und Austauschmöglichkeiten) bereitstellt. Bestehende Strukturen oder Aktivitäten der Freiwilligenzentren gem. Paragraph 4 b, bleiben unberührt. Die Service- und Kompetenzstelle kann im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nationale Strategien, Arbeitsprogramme, Leitfäden und Berichte erarbeiten und legt dem Österreichischen Freiwilligenrat jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.
  2. Absatz 2Zum Aufbau, Ausbau und zur Unterstützung der Durchführung der Arbeit der Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von 300.000 € zur Verfügung.“

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 4 a, wird folgender Paragraph 4 b, samt Überschrift eingefügt:

„Freiwilligenzentren

Paragraph 4 b,

  1. Absatz einsFreiwilligenzentren können unterstützt werden. Die Hauptaufgaben sind insbesondere die Gewinnung, Beratung (insbesondere auch über einen angemessenen Versicherungsschutz für Freiwillige), Vermittlung und Begleitung der Freiwilligen, Vernetzungsarbeit, Aus- und Fortbildung der Freiwilligen sowie Lobbying und Öffentlichkeitsarbeit. Freiwilligenzentren können selbst regionsübergreifende Freiwilligenprojekte durchführen, sammeln und verbreiten Best-Practice-Beispiele und dokumentieren und evaluieren ihre eigene Tätigkeit.
  2. Absatz 2Zur Projektförderung stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von 1.000.000 € zur Verfügung.“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 5, wird nach dem Ausdruck „Freiwilligen Sozialjahres“ der Klammerausdruck „(FSJ)“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 6, wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 7, wird in der Überschrift der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 7, wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ und der Ausdruck „der/die Teilnehmer/in“ durch den Ausdruck „der:die Teilnehmer:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 7, wird die Wortfolge „nach Vollendung des 16.“ durch die Wortfolge „auch bereits vor Vollendung des 17.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 7, wird folgender letzter Satz eingefügt:

„Die Teilnehmer:innen des Freiwilligen Sozialjahres dürfen keiner Einsatzstelle zugewiesen werden, bei der er:sie im Zeitpunkt des Einsatzes erwerbstätig ist oder eine Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr vor Abschluss der Einsatzvereinbarung beendet hat. Auf das Verhältnis freiwillige/ehrenamtliche und hauptberufliche Personen ist stets Rücksicht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 8, Absatz eins, wird der Ausdruck „des/der Bundesministers/Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „des:der Bundesministers:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Litera d, wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, wird der Ausdruck „Interessent/innen“ durch den Ausdruck „Interessent:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „dem/der Teilnehmer/in“ durch den Ausdruck „dem:der Teilnehmer:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 8, Absatz 3, wird der Ausdruck „den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „den:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Ziffer 6, wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Interessentinnen und Interessenten“ durch den Ausdruck „Interessent:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 5, wird nach dem Ausdruck „Einsatzstelle“ der Klammerausdruck „(Paragraph 9,)“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 6, wird der Ausdruck „50“ durch den Ausdruck „75“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 6, wird der Ausdruck „§ 5 Absatz 2, Ziffer 2 “, durch den Ausdruck „§ 5 Absatz 2 “, ersetzt, der Beistrich nach dem Ausdruck „Teilnehmer:innen“ durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz eingefügt:

„Der Bund kann gemäß Paragraph 21, das Taschengeld durch Zuschüsse an die gem. Paragraph 8, anerkannten Träger aufstocken, sofern 100 % des monatlichen Betrags nach Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBI. Nr. 189/1955 ausbezahlt werden,“

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 8, wird der Ausdruck „der Teilnehmerin/des Teilnehmers“ durch den Ausdruck „des:der Teilnehmers:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 8, Absatz 4, werden folgende Ziffern eingefügt:

„10. die quartalsmäßige Übermittlung der Teilnehmer:innenzahlen für statistische Zwecke an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Folgende Gliederung ist dabei zu berücksichtigen: Zeitraum < 6 Monate, 6 – 9 Monate, 10 Monate, > 10 Monate, Träger, Teilnehmer:innen gesamt und nach M/W/X, Einsatzgebiet nach Bundesland, Einsatzgebiet gemäß Paragraph 9, Absatz eins, (z.B.: Rettungswesen, Sozial- u. Behindertenhilfe etc.),

11. die Sicherstellung und Bekanntgabe einer FSJ-Vertrauensperson.“

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 8, Absatz 5 und Absatz 6, wird der Ausdruck „vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „vom:von der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 4, wird der Ausdruck „Teilnehmern/Teilnehmerinnen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ und der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Arbeitnehmer:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Im Paragraph 8, Absatz 6, wird der Ausdruck „dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch den Ausdruck „dem:der Bundeskanzler:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Im Paragraph 8, Absatz 7, wird der Ausdruck „der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „der:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Im Paragraph 8, Absatz 7, wird der Ausdruck „Interessenten/innen“ durch den Ausdruck „Interessent:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, Im Paragraph 8, Absatz 7, wird der Ausdruck „Internet“ durch den Ausdruck „Internetportal Freiwilligenweb“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Im Paragraph 9, Absatz eins, wird der Ausdruck „Senioren/Seniorinnen“ durch den Ausdruck „Senior:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, Im Paragraph 9, Absatz 2, wird der Ausdruck „Teilnehmende“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“; der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ und der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Arbeitnehmer:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, Im Paragraph 9, Absatz 3, wird der Ausdruck „Teilnehmenden“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, Im Paragraph 10, wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, Im Paragraph 10, wird der Ausdruck „Tätigkeitsnachweis/“ durch den Ausdruck „das vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einheitliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, Im Paragraph 11, Absatz 2, wird der Ausdruck „dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „dem:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, Im Paragraph 11, Absatz 2, wird der Ausdruck „dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend alle drei Jahre – oder gegebenenfalls auch zusätzlich“, durch den Ausdruck „dem:der Bundeskanzler:in“ ersetzt und es entfällt das Wort „ausdrückliche“ sowie der Gedankenstrich nach dem Wort „Aufforderung“.

Novellierungsanordnung 55, Im Paragraph 11, Absatz 2, wird er Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Arbeitnehmer:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, Im Paragraph 11, entfällt Absatz 3,

Novellierungsanordnung 57, Im Paragraph 12, Absatz eins, wird der Ausdruck „der/die Teilnehmer/in“ durch den Ausdruck „der:die Teilnehmer:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, Im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „des Teilnehmers/der Teilnehmerin“ durch den Ausdruck „des:der Teilnehmers:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, Im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 9, wird der Ausdruck „Zustimmung des/der Teilnehmer/in“ durch den Ausdruck „Einwilligung des:der Teilnehmers:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 60, Im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, wird der Beistrich und der Ausdruck „und der Evaluierung und“ entfernt.

Novellierungsanordnung 61, Im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, wird der Ausdruck „sowie“ entfernt.

Novellierungsanordnung 62, Im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 9, Litera d, wird der Ausdruck „Abgabenbehörden“ durch den Ausdruck „das Finanzamt Österreich“ ersetzt und am Satzende das Wort „sowie“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 63, Im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 9, wird folgende Litera e, eingefügt:

„e) an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Zweck der Gewährung des Klimatickets sowie zur Kontrolle der Nutzungsbewilligung der Freifahrt (Klimaticket) gem. Paragraph 13 a, “,

Novellierungsanordnung 64, Im Paragraph 12, Absatz 2, wird der Ausdruck „dem/der Teilnehmer/in“ durch den Ausdruck „dem:der Teilnehmer:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, Im Paragraph 12, Absatz 3, wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ und der Ausdruck „§ 27“ durch den Ausdruck „§ 26“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, Im Paragraph 13, Absatz eins, wird der Ausdruck „Der/die Teilnehmer/in“ durch den Ausdruck „Der:die Teilnehmer:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 67, Im Paragraph 13, Absatz 2 und 3 wird der Ausdruck „dem/der Teilnehmer/in“ durch den Ausdruck „dem:der Teilnehmer:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 68, Im Paragraph 13, Absatz 2, wird der Ausdruck „der/des Teilnehmer/in“ durch den Ausdruck „des:der Teilnehmers:in“ und der Ausdruck „der/die Teilnehmer/in“ durch den Ausdruck „der:die Teilnehmer:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 69, Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, samt Überschrift eingefügt:

„Freifahrt (Klimaticket)

Paragraph 13 a,

  1. Absatz einsAnspruchsberechtigten Teilnehmer:innen, die einen Freiwilligendienst gemäß der Abschnitte 2 und 3 sowie Gedenkdienst im Inland absolvieren, gebührt für die Dauer des Einsatzes, die kostenlose Benützung von Massenbeförderungsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs im Inland für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Einsatzort. Eine Benützung von Flugzeugen ist nicht erlaubt.
  2. Absatz 2Massenbeförderungsmittel und Verkehrsleistungen des Öffentlichen Personenverkehrs sind dabei solche des Bundesgesetzes über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz – KlimaticketG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2021, idgF.
  3. Absatz 3Lagen die Voraussetzung für eine kostenlose Benützung nach Absatz eins, nicht vor, so hat der:die Teilnehmer:in dem Bund den hiefür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
  4. Absatz 4Der Anspruch auf die Fahrtkostenvergütung nach Absatz eins, wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Freistellung im Sinne des Paragraph 13, nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 70, Im Paragraph 14, wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, Im Paragraph 16, wird der Ausdruck „dem/der Teilnehmer/in“ durch den Ausdruck „dem:der Teilnehmer:in“ und der Ausdruck „dem/der in dieser Einsatzstelle tätigen Teilnehmer/in“ durch den Ausdruck „dem:der in dieser Einsatzstelle tätigen Teilnehmer:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 72, Im Paragraph 17, Absatz eins, wird der Ausdruck „ArbeitnehmerInnenschutzes“ durch den Ausdruck „Arbeitnehmer:innenschutzes“ und der Ausdruck „ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften“ durch den Ausdruck „Arbeitnehmer:innenschutzvorschriften“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, Im Paragraph 19, wird in der Überschrift der Ausdruck „Verwendung“ durch den Ausdruck „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 19, Absatz eins, lautet:

„(1) Die nach Paragraph 8, anerkannten Träger und die Einsatzstellen dürfen personenbezogene Daten: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Adresse des:der Teilnehmers:in am Freiwilligen Sozialjahr (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß Paragraph 8, sowie der Vereinbarung nach Paragraph 12,, Dauer des Freiwilligen Sozialjahres und Art der vom:von der Teilnehmer:in zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern nur verarbeiten, wenn die Verarbeitung der Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.“

Novellierungsanordnung 75, Paragraph 19, Absatz 2, lautet:

„(2) Die nach Paragraph 8, anerkannten Träger sind ermächtigt, an die in Absatz 3, genannten Empfänger Daten gem. Absatz eins, zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 76, Im Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Ausdruck „der Evaluierung nach Paragraph 11, Absatz 3, und“ entfernt.

Novellierungsanordnung 77, Im Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Ausdruck „die Abgabenbehörden“ durch den Ausdruck „das Finanzamt Österreich“ ersetzt, am Ende der Ausdruck „sowie“ und darauffolgend folgende Z eingefügt:

„4. der:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der:die Bundesminister:in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Vollziehung des Klimatickets gem. Paragraph 13 a, Punkt “,

Novellierungsanordnung 78, Im Paragraph 20, wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“; der Ausdruck „dem/der Teilnehmer/in“ durch den Ausdruck „dem:der Teilnehmer:in“; der Ausdruck „der/die Teilnehmer/in“ durch den Ausdruck „der:die Teilnehmer:in“; der Ausdruck „Arbeitnehmer/in“ durch den Ausdruck „Arbeitnehmer:in“ und der Ausdruck „Arbeitgeber/in“ durch den Ausdruck „Arbeitgeber:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 79, Im Paragraph 21, entfällt der Ausdruck „nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür vorgesehenen Mittel“ und wird der Ausdruck „vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „vom:von der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 80, Im Paragraph 21, wird der Ausdruck „Förderungen können auf Antrag des nach Paragraph 8, anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht“ durch den Ausdruck „Der Bund stellt zur Unterstützung in der Durchführung, insbesondere zur Aufstockung des Taschengeldes gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 6,, jährliche Zuwendungen in der Höhe von 4.500.000 € zur Verfügung. Diese Zuwendungen können auf Antrag eines nach Paragraph 8, anerkannten Trägers gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, Im Paragraph 23, wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 82, Im Paragraph 24, wird in Ziffer eins bis 2 und Ziffer 4 bis 5 der Ausdruck „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch den Ausdruck „für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 83, Im Paragraph 24, Ziffer eins, wird der Ausdruck „des/der Bundesminsters/in“ durch den Ausdruck „des:der Bundesministers:in“; der Ausdruck „Dieser/diese“ durch den Ausdruck „Dieser:diese“ und der Ausdruck „dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch den Ausdruck „dem:der Bundeskanzler:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 84, Im Paragraph 24, Ziffer eins und Ziffer 4, wird der Ausdruck „den/die Bundesminister/Bundesministerin“ durch den Ausdruck „den:die Bundesminister:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 85, Im Paragraph 24, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Der/die Bundesminister/Bundesministerin“ durch den Ausdruck „Der:die Bundesminister:in“, der Ausdruck „Interessent/innen“ durch den Ausdruck „Interessent:innen“ und der Ausdruck „Internet“ durch den Ausdruck „Internetportal Freiwilligenweb“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 86, Im Paragraph 24, Ziffer 5, entfällt die Wortfolge „der Evaluierung des Freiwilligen Umweltschutzjahres und“.

Novellierungsanordnung 87, Im Paragraph 24, Ziffer 5, wird der Ausdruck „§ 11 Absatz 3 “, durch den Ausdruck „§§ 8 und 12“ sowie der Ausdruck „dem/der Bundesminister/Bundesministerin“ durch den Ausdruck „dem:der Bundesminister:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 88, Paragraph 24, Ziffer 6, lautet:

„6. Ein Freiwilliges Umweltschutzjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom:von der Bundesminister:in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllt sind und das Freiwillige Umweltschutzjahr von einem anerkannten Träger durchgeführt wird. Förderungen können auf Antrag des nach Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 24, anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht. Im Sinne des ersten Satzes stellt der Bund zum Aufbau, Ausbau und zur Unterstützung in der Durchführung des Freiwilligen Umweltschutzjahres jährliche Zuwendungen zur Verfügung, die es sicherstellen, dass die Durchführung des Freiwilligen Umweltschutzjahres für die Beteiligten unter solchen finanziellen Rahmenbedingungen ermöglicht wird, die mit jenen des Freiwilligen Sozialjahres gleichgestellt sind.“

Novellierungsanordnung 89, In der Überschrift zum Abschnitt 4 und der Überschrift zu Paragraph 26, wird der Ausdruck „Gedenkdienst“ durch den Ausdruck „Gedenk“ und einen nachfolgenden Bindestrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 90, Im Paragraph 26, wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 91, Im Paragraph 27, Ziffer eins, entfällt der Beistrich vor dem Bindestrich und wird ein Beistrich nach dem Bindestrich eingefügt.

Novellierungsanordnung 92, Paragraph 27, Ziffer 2, lautet:

„2. bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen sind Teilnehmer:innen, die den Dienst im Inland fortsetzen, bei Einsatzstellen gemäß Paragraph 9, oder bei Einsatzstellen gemäß Paragraph 4, ZDG einzusetzen. Sobald der Einsatz im Inland fortgeführt wird, ist Paragraph 13 a, sinngemäß anzuwenden;“

Novellierungsanordnung 93, Im Paragraph 27, Ziffer 4 und Ziffer 5, wird der Ausdruck „vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „vom:von der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 94, Im Paragraph 27, Ziffer 4 und Ziffer 5, wird der Ausdruck „dem/der Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres“ durch den Ausdruck „dem:der Bundesminister:in für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 95, Im Paragraph 27, Ziffer 5, wird nach dem Ausdruck „Infrastruktur“ der Ausdruck „sowie bei Maßnahmen im Umweltbereich und zur Förderung der Nachhaltigkeit“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 96, Im Paragraph 27, Ziffer 6, Litera b und Litera c und Ziffer 7, wird der Ausdruck „den/die Teilnehmer/in“ durch den Ausdruck „den:die Teilnehmer:in“ und der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 97, Im Paragraph 27, Ziffer 7, wird der Ausdruck „10“ durch den Ausdruck „50“ ersetzt und der Ausdruck „Z 2“ entfernt.

Novellierungsanordnung 98, Im Paragraph 27, Ziffer 8, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffern eingefügt:

„9. für Streitigkeiten zwischen Teilnehmer:innen und Einsatzstellen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist Abschnitt römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu beachten; insbesondere wird auf die Möglichkeit der Begründung eines zusätzlichen Gerichtsstandes hingewiesen;

10. für Streitigkeiten zwischen Teilnehmer:innen und der Einsatzstelle in einem Drittstaat sind die Bestimmungen des Paragraph 20, sinngemäß anzuwenden. Die Zuständigkeit gem. Paragraph 20, ist in der Einsatzvereinbarung zu vereinbaren.“

Novellierungsanordnung 99, Im Paragraph 27 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „1.200.000“ durch den Ausdruck „3.000.000“ ersetzt und folgender letzter Satz eingefügt:

„Im Falle einer vorzeitigen Rückkehr aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen und der Fortführung des Einsatzes im Inland, können Zuwendungen auch für die Weiterführung im Inland verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 100, Im Paragraph 27 a, Absatz eins und Absatz 3, wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmer:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 101, Im Paragraph 27 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „Der/die Bundesminister/in“ durch den Ausdruck „Der:die Bundesminister:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 102, Im Paragraph 27 a, Absatz 2 und Absatz 4, wird der Ausdruck „Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 103, Im Paragraph 27 a, Absatz 3, wird der Ausdruck „den/die Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres“ durch den Ausdruck „den:die Bundesminister:in für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 104, Der gesamte Abschnitt 4a wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 105, Im Paragraph 28, entfällt der Klammerausdruck „(1)“ und wird der Ausdruck „Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 106, Im Paragraph 28, wird Absatz 2, aufgehoben.

Novellierungsanordnung 107, Im Paragraph 30, Ziffer eins, wird der Ausdruck „des/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „des:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 108, Im Paragraph 30, Ziffer 4, wird der Ausdruck „periodisch“ durch den Ausdruck „alle fünf Jahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 109, Im Paragraph 30, Ziffer 4, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden anschließend folgende Ziffern eingefügt:

„5. die Annahme der jährlichen Berichte des Anerkennungsfonds,

6. die Kenntnisnahme der jährlichen Berichte der Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement.“

Novellierungsanordnung 110, Im Paragraph 31, Ziffer eins, wird der Ausdruck „der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „der:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege“, der Ausdruck „Vorsitzende/r“ durch den Ausdruck „Vorsitzende:r“ und der Ausdruck „ein/eine Vertreter/in“ durch den Ausdruck „ein:eine Vertreter:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 111, Im Paragraph 31, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Arbeitgeber/innen“ durch den Ausdruck „Arbeitgeber:innen“, der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Arbeitnehmer:innen“, der Ausdruck „Landwirt/innen“ durch den Ausdruck „Landwirt:innen“, der Ausdruck „Senioren/Seniorinnen“ durch den Ausdruck „Senior:innen“ und der Ausdruck „Freiwilligensprecher/innen“ durch den Ausdruck „Freiwilligensprecher:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 112, Im Paragraph 31, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Vertreter/innen“ durch den Ausdruck „Vertreter:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 113, Im Paragraph 31, Ziffer 3, wird nach dem Ausdruck „Migration,“ der Ausdruck „Integration,“ sowie nach dem Wort „Freiwilligenzentren“ ein Beistrich und die Wortfolge „das Netzwerk Freiwilligenkoordination.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 114, Im Paragraph 31, Ziffer 3, wird am Absatzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 115, Paragraph 31, Ziffer 4, lautet:

„4. je ein:eine Vertreter:in der gemäß dieses Bundesgesetzes anerkannten Träger der Inlandsfreiwilligendienste gem. Abschnitte 2 und 3 (je ein:eine Vertreter:in FSJ und FUJ) und der Auslandsfreiwilligendienste gem. Abschnitt 4 (je ein:eine Vertreter:in Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland).“

Novellierungsanordnung 116, Paragraph 32, Absatz eins, lautet:

„(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind durch den:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 117, Im Paragraph 32, Absatz 2, wird die Wortfolge „Spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode sind vom/von der Bundesminster/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Vorschlagsberechtigte Stellen sind dabei:“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 118, Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

„4. die im Paragraph 31, Ziffer 3 und Ziffer 4, angeführten vorschlagsberechtigten Organisationen.

Diese sind vom:von der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.“

Novellierungsanordnung 119, Paragraph 32, Absatz 3, lautet:

„(3) Es erfolgt keine Bestellung, solange das Vorschlagsrecht der zuständigen Stellen nicht ausgeübt wird.“

Novellierungsanordnung 120, Im Paragraph 32, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „vor Ablauf der Funktionsperiode“ und die Wortfolge „für die verbleibende Funktionsperiode“.

Novellierungsanordnung 121, Im Paragraph 32, Absatz 4, wird der Ausdruck „Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt und nach dem Ausdruck „vom“ der Ausdruck „:von der“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 122, Im Paragraph 32, Absatz 5, wird der Ausdruck „Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „Der:die Bundesminster:in für Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 123, Im Paragraph 32, Absatz 5, Ziffer 3, wird am Satzende der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 124, Paragraph 32, Absatz 5, Ziffer 4, lautet:

„4. die Voraussetzungen wegfallen, von Amts wegen.“

Novellierungsanordnung 125, Paragraph 35, Absatz eins, lautet:

„(1) Bei der Führung der Geschäfte wird der Österreichische Freiwilligenrat vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – insbesondere durch die Geschäftsstelle, die im Ressort bei der für Freiwilligenpolitik zuständigen Fachabteilung angesiedelt ist – unterstützt.“

Novellierungsanordnung 126, Im Paragraph 35, Absatz 2, wird der Ausdruck „den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „den:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 127, Paragraph 35, Absatz 3, lautet:

„(3) Die Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich arbeitet im Auftrag der Geschäftsstelle. Zur operativen Umsetzung erarbeitet die Service- und Kompetenzstelle jährlich – spätestens bis Ende September – ein Arbeitsprogramm, das dem Österreichischen Freiwilligenrat zur Kenntnis gebracht wird“

Novellierungsanordnung 128, In der Überschrift zu Abschnitt 6 wird der Ausdruck „Freiwilliges“ durch den Ausdruck „freiwilliges“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 129, Im Paragraph 36, Absatz 2, wird der Ausdruck „Empfänger/innen“ durch den Ausdruck „Empfänger:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 130, Im Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Staatsbürger/innen“ durch den Ausdruck „Staatsbürger:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 131, Im Paragraph 37, Absatz eins, wird der Ausdruck „von der/von dem Bundesminster/in für Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „von dem:der Bundesminster:in für Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt und der Ausdruck „Internet“ durch den Ausdruck „Internetportal Freiwilligenweb“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 132, Im Paragraph 38, Absatz 2, wird der Ausdruck „des/der Bundesministers/in für Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „des:der Bundesministers:in für Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 133, Im Paragraph 39, Ziffer eins und Ziffer 4, wird der Ausdruck „vom Empfänger/von der Empfängerin“ durch den Ausdruck „vom:von der Empfänger:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 134, Im Paragraph 39, Ziffer 2 und Ziffer 3, wird der Ausdruck „des Empfängers/der Empfängerin“ durch den Ausdruck „des:der Empfängers:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 135, Im Paragraph 40, wird der Ausdruck „Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 136, Paragraph 41, Ziffer 3, lautet:

„3. Der Bund stellt jährlich Zuwendungen in der Höhe von 500.000 € zur Verfügung.“

Novellierungsanordnung 137, Im Paragraph 43, wird der Ausdruck „dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „dem:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 138, Im Paragraph 44, wird der Ausdruck „Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 139, Paragraph 46, Absatz 15, lautet:

„(15) Paragraph 27, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 140, Paragraph 46, Absatz 16, lautet:

„(16) Paragraphen eins,, 2, 3, 4, 4a, 4b, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 13a, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 23, 24, 26, 27, 27a, 28, 30, 31, 32, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 43, 44, 46 und 47 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten mit 1. September 2023 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 141, Paragraph 47, lautet:

Paragraph 47,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 2, der:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der:die Bundeskanzler:in;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der Paragraphen 4, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 5 und 7 und Paragraph 27, der:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem:der Bundeskanzler:in;
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 20, der:die Bundesminister:in für Justiz;
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich des Paragraph 24, der:die Bundesminister:in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem:der Bundeskanzler:in;
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Abschnittes 3 (Freiwilliges Umweltschutzjahr) der:die Bundesminister:in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem:der Bundeskanzler:in;
  6. Ziffer 6
    im Übrigen der:die Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.“