Auf Grund der Paragraphen 8,, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,, wird verordnet:
1. Grundlagen der Kosmetik und Fußpflege |
Die Fachkraft im Beruf Kosmetik (Kosmetologie)/Fußpflege (Podologie) beachtet bei ihrer Arbeit die berufsspezifischen Grundlagen der Anatomie, Dermatologie, Physiologie, Pathologie und Bewegungslehre. Sie erkennt verschiedene Hauttypen und Hautzustände, wie zB seborrhoische und lichtgeschädigte Haut sowie Veränderungen des Bewegungsapparates und Fußdeformationen und ihre Folgeerscheinungen und wählt anhand dieser Beurteilung schönheitspflegerische Behandlungen aus. Anhand ihres Fachwissens im Bereich der Haut-, Gefäß-, Gewebs- und Körperhaarveränderungen und über Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Extremitäten und Veränderungen an Hand- und Fußnägeln, stimmt sie schönheitspflegerische Behandlungen auf die individuellen Bedürfnisse ihrer Kund/innen ab. Dazu führt sie im Rahmen von kosmetischen Arbeiten und von Fußpflegebehandlungen Anamnesen durch, beurteilt die Haut aus kosmetischer und fußpflegerischer Sicht und berücksichtigt Indikationen und Kontraindikationen. Ermittelte Informationen dokumentiert sie fachgerecht. |
2. Kosmetik- und Fußpflegearbeiten |
Die Fachkraft im Beruf Kosmetik (Kosmetologie)/Fußpflege (Podologie) pflegt die Haut, behandelt Extremitäten, insbesondere Gesicht, Hals, Nacken, Dekolleté, Füße, Beine und Hände und führt schönheitspflegerische Behandlungen, unter Beachtung der für den Beruf relevanten Ausübungsregeln durch. Dabei recherchiert sie Neuentwicklungen und wendet aktuelle Trends im Bereich der Kosmetik und Fußpflege an. Die Fachkraft bereitet das für anstehende schönheitspflegerische Arbeiten benötigte Equipment unter Berücksichtigung notwendiger Maßnahmen wie Desinfektion oder Sterilisation vor. Sie arbeitet bei der Erstellung von Hygieneplänen mit und dokumentiert entsprechende Informationen. Anhand der Einsatzgebiete, Auswirkungen auf den menschlichen Körper, Indikationen und Kontraindikationen wählt sie präventive, dekorative, verbessernde, erhaltende und pflegende Mittel, Präparate und Wirkstoffe aus und wendet sie an. |
Bei Kosmetikarbeiten wird die Haut mit Reinigungspräparaten und Apparaten gereinigt, Hautunreinheiten werden entfernt und Kompressen angelegt. Die Fachkraft pflegt unterschiedliche Hauttypen und -zustände. Zu kosmetischen Zwecken führt sie verschiedene Behandlungen an Gesicht, Hals und Dekolleté durch und verwendet dabei Ampullen, Seren, Packungen, Modellagen und Masken. Die Fachkraft führt apparative Kosmetikbehandlungen durch und arbeitet mit Mitteln der physikalischen Schönheitspflege. Außerdem führt sie pflegende, straffende und formende Ganzkörperanwendungen durch. |
Auf der Basis ihres Fachwissens über die Farb- und Stilberatung Farbharmonien und Farbkontrasten gestaltet die Fachkraft dekorative Kosmetik für unterschiedliche Anlässe und wendet Spezialschminktechniken an. Damit kreiert sie Tages- und Abend-Make-ups sowie Fantasie-Make-ups. Im Rahmen von kosmetischen Behandlungen pflegt, formt und färbt sie Brauen und Wimpern und führt kurzfristige Veränderungen der Haare durch. Bei Bedarf entfernt sie Haare am ganzen Körper mit unterschiedlichen Haarentfernungsmethoden. |
Bei der Fußpflege erkennt die Fachkraft Deformationen an Nägeln und schneidet, feilt und fräst sie. Sie behandelt eingewachsene Zehennägel, wendet unter Berücksichtigung der Orthonyxie unterschiedliche Nagelspangen an und führt Nagelprothetik durch. Sie arbeitet in allen Bereichen des Fußes sicher mit Instrumenten und Fräsern und entfernt Schwielen, Hühneraugen und verhornte Hautstellen. Unter Beachtung der individuellen Bedürfnisse ihrer Kund/innen wendet die Fachkraft passende fußpflegerischen Maßnahmen an. Sie verabreicht Hand- und Fußbäder und führt physikalische Fußpflegebehandlungen durch. Die Fachkraft massiert Extremitäten unter Berücksichtigung von Indikationen und Kontraindikationen. Abhängig von der jeweiligen Ausgangssituation versorgt die Fachkraft Druckstellen und Wunden mit passenden Druckentlastungsmaterialien und -produkten und legt je nach Bedarf unterschiedliche Verbände an. |
Bei der Maniküre pflegt die Fachkraft Hände und Nägel. Sie führt Hand und Armbehandlungen, wie Handmasken oder Paraffinpackungen durch. Außerdem lackiert und gestaltet sie nach Kundenwunsch mit aktuellen Methoden Nägel, führt Nagelmodellagen und Nageldesign durch. |
Bei der Ausführung der Arbeiten sorgt die Fachkraft für das persönliche Wohlbefinden von Kund/innen und hält notwendige Schutzmaßnahmen und Hygieneanforderungen ein. |
3. Kundenberatung und Verkauf |
Die Fachkraft im Beruf Kosmetik (Kosmetologie)/Fußpflege (Podologie) berät Kund/innen anforderungs- und bedarfsbezogen in Fragen der Kosmetik und der Fußpflege, vermittelt die Bedeutung von Verhaltensmaß- nahmen zur Erhaltung des kosmetischen Behandlungs- und Fußpflegeergebnisses und erklärt vorbeugende Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Gefäße, der Füße, Beine und der Hände. Sie erfragt die Bedürfnisse und Wünsche der Kund/innen, informiert sie über angebotene Dienstleitungen und führt Verkaufsgespräche. Bei Bedarf führt die Fachkraft auch einfache Beratungsgespräche in englischer Sprache. Bei Beschwerden und Reklamationen, reagiert sie angemessen und leitet Schritte zur Konfliktbewältigung ein. Die Fachkraft übernimmt administrative Arbeiten im Bereich der Kundenverwaltung, wie zB das Koordinieren von Kundenterminen und wirkt bei der Umsetzung betrieblicher werbe- und verkaufsfördernder Maßnahmen mit. Außerdem wickelt sie Zahlungsvorgänge unter Beachtung der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen ab, ermittelt den Tagesumsatz und führt den Kassaabschluss durch. |
1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Beruf Kosmetik (Kosmetologie)/Fußpflege (Podologie) ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert und situationsgerecht. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat auch in Englisch, und agiert kundenorientiert. |
2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
Die Fachkraft im Beruf Kosmetik (Kosmetologie)/Fußpflege (Podologie) wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie die Vorschriften zur Betriebs-, Produkt- und Personalhygiene und handelt bei Unfällen und Verletzungen situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend. |
3. Digitales Arbeiten |
Die Fachkraft im Beruf Kosmetik (Kosmetologie)/Fußpflege (Podologie) wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeigneten digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung). |
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die auszubildende Person kann |
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1.2 Lehrbetrieb und Branche |
Die auszubildende Person kann |
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1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die auszubildende Person kann |
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1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die auszubildende Person kann |
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1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die auszubildende Person kann |
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1.6 Zielgruppengerechte Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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1.7 Kundenorientiertes Agieren |
Die auszubildende Person kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
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2.3 Hygiene |
Die auszubildende Person kann |
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2.4 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die auszubildende Person kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen schließen analoge Anwendungen ein.) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die auszubildende Person kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die auszubildende Person kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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3.4 Informationssuche und -bewertung |
Die auszubildende Person kann |
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4. Kompetenzbereich: Grundlagen der Fußpflege (Podologie) und der Kosmetik (Kosmetologie) | ||||
4.1 Medizinische Grundlagen | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
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4.2 Anamnese | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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5. Kompetenzbereich: Fußpflege- und Kosmetikarbeiten | ||||
5.1 Arbeitsgrundlagen und Arbeitsvorbereitung | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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5.2 Kundenbetreuung im Rahmen der Fußpflege | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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| x | x | ||
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5.3 Fußpflege (Podologie) | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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| x | x | ||
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5.4 Pflege von Händen und Füßen | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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| x | x | ||
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5.5 Druckentlastung und Wundversorgung | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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5.6 Kosmetik (Kosmetologie) | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | x | x |
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5.7 Dekorative Kosmetik | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
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| x | |||
5.8 Haare, Augenbrauen und Wimpern | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | |||
| x | x | x | |
5.9 Maniküre | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | |||
| x | x | ||
| x | |||
| x | |||
| x | x | ||
| x | x | ||
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6. Kompetenzbereich: Kundenberatung und Verkauf | ||||
6.1 Kundenberatung | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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| x | x | ||
| x | x | ||
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6.2 Kundenverwaltung, Kundenbindung und Verkaufsförderung | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | |||
| x | x | ||
| x | |||
| x | |||
6.3 Servicebereich Kassa | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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| x | |||
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Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Fachkunde und Wirtschaftsrechnen und hat schriftlich zu erfolgen.
Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Kosmetik, Fußpflege und Fachgespräch.
Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden. Bei Ablegen einer Prüfung gemäß Paragraph 11, sind die Aufgaben so zu konzipieren, dass sie in der Regel in drei Stunden ausgeführt werden können. In diesem Fall ist die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in dreieinhalb Stunden ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach viereinhalb Stunden zu beenden. Bei Ablegen einer Prüfung gemäß Paragraph 11, sind die Aufgaben so zu konzipieren, dass sie in der Regel in drei Stunden ausgeführt werden können. In diesem Fall ist die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
Eine fachlich einschlägig ausgebildete Person | zwei Lehrlinge |
Zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen | zwei Lehrlinge |
Drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen | drei Lehrlinge |
Vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen | vier Lehrlinge, |
Auf je drei weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen | ein weiterer Lehrling |
Ein Ausbilder oder eine Ausbilderin, der/die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist | drei Lehrlinge |
Ein Ausbilder oder eine Ausbilderin, der/die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist | acht Lehrlinge |