Auf Grund
Ziel dieser Verordnung ist
Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht jährlich einen Bericht für die Öffentlichkeit, der das Funktionieren und die Überwachung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zum Inhalt hat. Dabei wird über die Durchführung der Prozesse und der Emissionen in die Luft und in das Wasser im Vergleich zu den Grenzwerten berichtet. Weiters enthält der Bericht eine Liste derjenigen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, die keine Emissionserklärung abgeben müssen.
sofern die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Verbrennung vorliegen. Vor Bescheiderlassung ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu informieren.
Der erste Bericht ist bis spätestens 30. April 2031 zu übermitteln.
Der erste Bericht ist bis spätestens 30. April 2031 zu übermitteln. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt diese Daten zur Kontrolle des Absatz 2, zu verarbeiten.
Für elektronische Übermittlungen sind die durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten Spezifikationen und die für die elektronischen Übermittlungen über das Register eingerichteten Anwendungen zu verwenden. Die Verwendung ist drei Monate nach Veröffentlichung verpflichtend.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 Sitzung 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 Sitzung 25, umgesetzt.
Verbrennungsanlagen müssen die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine, Furane und dioxin-ähnliche PCB in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff (im Fall der alleinigen Verbrennung von Altöl bezogen auf 3% Sauerstoff) einhalten.
Neuanlagen im Sinne dieses Anhangs sind Anlagen, die erstmals nach dem 3. Dezember 2019 genehmigt oder vollständig ersetzt wurden.
Parameter | Grenzwerte | |
Zeitbezug | Halbstundenmittelwerte | Tagesmittelwerte |
Staubförmige Emissionen | 10 | 5 |
Gesamter flüchtiger organischer Kohlenstoff (TVOC) | 10 | 10 |
Chlorwasserstoff (HCl) | 10 | 8 Neuanlagen: 6 |
Fluorwasserstoff (HF) | 0,7 | 0,5 |
Schwefeldioxid (SO2) | 50 | 40 Neuanlagen: 30 |
Stickstoffoxide (NOx) | ||
bei einer Nennkapazität bis 2 t Abfall/h | 200 | 200 |
bei einer Nennkapazität von mehr als 2 bis 6 t Abfall/h | 200 | 150 Neuanlagen: 120 |
bei einer Nennkapazität von mehr als 6 t Abfall/h | 100 | 70 1) |
Kohlenstoffmonoxid (CO) | 100 | 50 |
Quecksilber und seine Verbindungen (Hg) | 0,05 | 0,02 |
Ammoniak (NH3) | 5 | 5 |
Zeitbezug | Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden | |
Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen (Ʃ Cd und Tl) | 0,02 | |
Summe Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und Verbindungen (Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, römisch fünf, Sn) | 0,3 | |
Zeitbezug | Mittelwerte über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden | Wert über einen Probenahmezeitraum von 2 bis 4 Wochen |
Dioxine und Furane 2) | 0,06 Neuanlagen: 0,04 | 0,08 Neuanlagen: 0,06 |
Dioxine, Furane und dioxin-ähnliche PCB 2) | 0,08 Neuanlagen: 0,06 | 0,1 Neuanlagen: 0,08 |
1) Für Verbrennungsanlagen, die vor dem 28. Dezember 2002 rechtskräftig genehmigt und betrieben oder in erster Instanz genehmigt und spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden, gilt ein Grenzwert von 100 mg/m3. 2) Es ist entweder der Grenzwert für Dioxine und Furane oder der Grenzwert für Dioxine, Furane und dioxin-ähnliche PCB einzuhalten (siehe dazu auch Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,). | ||
Mitverbrennungsanlagen müssen einen Jahresmittelwert für staubförmige Emissionen von 10 mg/m3 trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff, einhalten.
Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und Feuerungsanlagen, müssen die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff einhalten.
Parameter | Grenzwerte | |
Zeitbezug | Halbstundenmittelwert | Tagesmittelwert |
Quecksilber und seine Verbindungen (Hg) | 0,05 | 0,02 |
Zeitbezug | Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden | |
Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen (Ʃ Cd und Tl) | 0,02 | |
Zeitbezug | Mittelwerte über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden | |
Dioxine und Furane | 0,06 | |
Der Gesamtemissionsgrenzwert ist für staubförmige Emissionen, TVOC, HCl, HF, SO2, NOx, CO, NH3 und die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen durch folgende Berechnungsmethode (Mischungsregel) zu ermitteln:
GM: | Gesamtemissionsgrenzwert |
GAbfall: | Emissionsgrenzwert gemäß Anhang 1 . |
GBrst: | Emissionsgrenzwert für einen Schadstoff, der für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder Produktion in allgemeinen Rechtsvorschriften festgelegt ist. Ist für einen Schadstoff in allgemeinen Rechtsvorschriften kein Emissionsgrenzwert festgelegt, ist der in der bestehenden Genehmigung festgelegte Emissionsgrenzwert heranzuziehen. Wenn der entsprechende Wert sowohl in allgemeinen Rechtsvorschriften als auch in einer Genehmigung enthalten ist, so ist der jeweils strengere Wert maßgeblich. Wenn weder in allgemeinen Rechtsvorschriften noch in der Genehmigung ein Emissionsgrenzwert festgelegt ist, ist grundsätzlich der Emissionsgrenzwert gemäß Anhang 1 einzuhalten. Wenn dies auf Grund des Verfahrens zur Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse einen unverhältnismäßigen Aufwand zu dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen darstellt, kann die Behörde auf Antrag unter Berücksichtigung des Standes der Technik für einzelne Schadstoffe abweichende Emissionsgrenzwerte für GBrst festlegen. |
EAbfall: | Bescheidmäßig festgelegter maximaler prozentueller Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle. Beträgt die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle weniger als 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung, so sind 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung für die Berechnung heranzuziehen. |
EBrst: | 100 minus EAbfall |
Egesamt: | 100 |
BAbfall: | Bezugssauerstoffgehalt für die Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang 1. |
BBrst: | Der in der bereits bestehenden Genehmigung oder in allgemeinen Rechtsvorschriften für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse festgelegte Bezugssauerstoffgehalt in Prozent. Wird weder in der Genehmigung noch in den allgemeinen Rechtsvorschriften ein Bezugssauerstoffgehalt vorgeschrieben, ist der mittlere tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zu Grunde zu legen. |
BGM: | Gemäß Kapitel 1.2 zu ermittelnder Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert. |
Der Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert ist durch folgende Berechnungsmethode zu ermitteln:
Zementerzeugungsanlagen müssen die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 10% Sauerstoff einhalten.
Parameter | Grenzwerte | ||
Zeitbezug | Halbstunden-mittelwerte | Tages-mittelwerte | Jahres-mittelwerte |
Staubförmige Emissionen | 15 | 10 | |
Gesamter flüchtiger organischer Kohlenstoff (TVOC) | 10 1) | 10 1) | |
Chlorwasserstoff (HCl) | 10 | 10 | |
Fluorwasserstoff (HF) | 0,7 | 0,7 | |
Schwefeldioxid (SO2) | 50 2) | 50 2) | |
Stickstoffoxide (NOx) | 350 3) | 350 | 250 4) |
Quecksilber und seine Verbindungen (Hg) | 0,05 | 0,03 5) | 0,03 |
Ammoniak (NH3) | 50 | 30 | |
Zeitbezug | Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden | ||
Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen (Cd und Tl) | 0,03 | ||
Summe Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und Verbindungen (Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, römisch fünf, Sn) | 0,5 | ||
Zeitbezug | Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden | ||
Dioxine und Furane | 0,1 | ||
1) Die Behörde kann für TVOC, der nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien), auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 120 mg/m3 nicht überschritten werden darf. 2) Die Behörde kann für SO2, das nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen durch sulfidhältige Einschlüsse im Rohmaterial) auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 350 mg/m3 nicht überschritten werden darf. 3) Für Anlagen zur Zementerzeugung mit einer Produktionskapazität von Klinker bis 1 000 t pro Tag gilt ein Grenzwert von 450 mg/m3. 4) Der Grenzwert gilt für Anlagen zur Zementerzeugung mit einer Produktionskapazität von Klinker über 1 000 t pro Tag. 5) Die Behörde kann für Hg, das nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien) auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch der Grenzwert für den Tagesmittelwert von 0,05 mg/m3 nicht überschritten werden darf. | |||
Feuerungsanlagen müssen die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas bezogen auf 6% Sauerstoff für feste Brennstoffe und auf 3% Sauerstoff für flüssige Brennstoffe einhalten.
Parameter | Grenzwerte | |
Zeitbezug | Halbstundenmittelwert | Tagesmittelwert |
Quecksilber und seine Verbindungen (Hg) | 0,05 | 0,03 |
Zeitbezug | Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden | |
Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen (Ʃ Cd und Tl) | 0,05 | |
Summe Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und Verbindungen (Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, römisch fünf, Sn) | 0,5 | |
Zeitbezug | Mittelwerte über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden | |
Dioxine und Furane | 0,1 | |
Der Gesamtemissionsgrenzwert ist für staubförmige Emissionen, TVOC, HCl, HF, SO2, NOX, CO und NH3 durch die Berechnungsmethode der Mischungsregel (siehe Kapitel 1.1 und 1.2) zu ermitteln.
Die im Folgenden festgelegten Werte sind als Grenzwert für das Verfahren der Energieerzeugung durch die Feuerungsanlage (GBrst) in die Berechnungsformel der Mischungsregel (Kapitel 1.1) einzusetzen; entsprechend dem Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle ist der Gesamtemissionsgrenzwert zu berechnen. Der Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert ist gemäß Kapitel 1.2 zu berechnen.
Werden die Abgase von zwei oder mehreren gesonderten Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage und für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung werden ihre Kapazitäten addiert. Werden zwei oder mehrere gesonderte Feuerungsanlagen derart errichtet, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach Genehmigung der zuständigen Behörde über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage und für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung werden ihre Kapazitäten addiert. Für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung einer in den vorigen Sätzen beschriebenen Kombination gesonderter Feuerungsanlagen werden einzelne Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt.
Schadstoff | Gesamtbrennstoffwärmeleistung | |||
< 50 MW | 50 bis 100 MW | > 100 bis 300 MW | > 300 MW | |
Schwefeldioxid (SO2) | 200 | 200 | 200 Neuanlagen: 150 1) | |
Stickstoffoxide als NO2 | 200 | 200 | 200 Neuanlagen: 150 1) | |
Staubförmige Emissionen | 20 | 20 | 15 2) | 15 2) Neuanlagen: 10 1) |
Kohlenstoffmonoxid (CO) | 150 | 150 | 150 | |
1) Neuanlagen sind Anlagen, für die ab dem 7. Jänner 2013 eine Genehmigung erteilt wurde. Ausgenommen davon sind Anlagen, für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden. 2) Der Halbstundenmittelwert für staubförmige Emissionen beträgt 20 mg/m³. | ||||
Schadstoff | Gesamtbrennstoffwärmeleistung | |||
< 50 MW | 50 bis 100 MW | > 100 bis 300 MW | > 300 MW | |
Schwefeldioxid (SO2) | 200 | 200 | 200 Neuanlagen: 150 1) | |
Stickstoffoxide als NO2 | 300 Neuanlagen: 250 1) | 250 Neuanlagen: 200 1) | 200 Neuanlagen: 150 1) | |
Staubförmige Emissionen | 20 | 20 | 15 | 15 |
Kohlenstoffmonoxid (CO) | 200 | 200 | 200 | |
1) Neuanlagen sind Anlagen, für die ab dem 7. Jänner 2013 eine Genehmigung erteilt wurde. Ausgenommen davon sind Anlagen, für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden. | ||||
Schadstoff | Gesamtbrennstoffwärmeleistung | |||
< 50 MW | 50 bis 100 MW | > 100 bis 300 MW | > 300 MW | |
Schwefeldioxid (SO2) | 350 | 200 | 150 | |
Stickstoffoxide als NO2 | 100 | 100 | 100 | |
Staubförmige Emissionen | 20 | 20 | 10 | 10 |
Kohlenstoffmonoxid (CO) | 80 | 80 | 80 | |
Parameter | Messunsicherheit |
Kohlenmonoxid | 10% |
Schwefeldioxid | 20% |
Stickstoffoxide | 20% |
Staubförmige Emissionen | 30% |
Gesamter flüchtiger organischer Kohlenstoff | 30% |
Chlorwasserstoff | 40% |
Fluorwasserstoff | 40% |
Ammoniak | 40% |
Metalle | 40% |
Dioxine und Furane sowie dioxinähnliche PCB | 50% |
ES = berechnete Emissionskonzentration zum Standardprozentsatz der Sauerstoffkonzentration
EM = gemessene Emissionskonzentration
OS = Standardsauerstoffkonzentration
OM = gemessene Sauerstoffkonzentration
Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe sowie die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme müssen nach CEN-Normen (ÖNORM EN ...) durchgeführt werden. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so müssen nationale oder internationale Normen verwendet werden.
Staubförmige Emissionen | ÖNORM EN 13284 | Emissionen aus stationären Quellen – Ermittlung der Staubmassenkonzentration bei geringen Staubkonzentrationen |
Teil 1 Ausgabe 2017-12-15 | Manuelles gravimetrisches Verfahren | |
Teil 2 Ausgabe 2017-12-15 | Qualitätssicherung für automatische Messeinrichtungen | |
Gesamter flüchtiger organischer Kohlenstoff (TVOC) | ÖNORM EN 12619 Ausgabe 2013-05-15 | Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration des gesamten gasförmig organisch gebundenen Kohlenstoffes – Kontinuierliches Verfahren mit dem Flammenionisationsdetektor |
Kohlenstoffmonoxid (CO) | ÖNORM EN 15058 Ausgabe 2017-03-01 | Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von Kohlenmonoxid – Standardreferenzverfahren: Nicht-dispersive Infrarotspektrometrie |
Chlorwasserstoff (HCl) | ÖNORM EN 1911 Ausgabe 2010-10-15 | Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von gasförmigen Chloriden, angegeben als HCl – Standardreferenzverfahren |
Fluorwasserstoff (HF) | ONR CEN/TS 17340 Ausgabe 2020-12-15 | Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration fluorierter Verbindungen, angegeben als HF – Standardreferenzverfahren |
Schwefeldioxid (SO2) | ÖNORM EN 14791 Ausgabe 2017-03-01 | Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von Schwefeloxiden – Standardreferenzverfahren |
Stickstoffoxide (NO + NO2) | ÖNORM EN 14792 Ausgabe 2017-03-01 | Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von Stickstoffoxiden – Standardreferenzverfahren: Chemilumineszenz |
Antimon (Sb) Arsen (As) Blei (Pb) Cadmium (Cd) Chrom (Cr) Kobalt (Co) Kupfer (Cu) Mangan (Mn) Nickel (Ni) Quecksilber (Hg) Thallium (Tl) Vanadium (römisch fünf) Zinn (Sn) | ÖNORM EN 13211 Ausgabe 2005-05-01 | Luftqualität – Emissionen aus stationären Quellen – Manuelles Verfahren zur Bestimmung der Gesamtquecksilber-Konzentration (konsolidierte Fassung) |
ÖNORM EN 14884 Ausgabe 2006-03-01 | Luftbeschaffenheit – Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Gesamtquecksilber-Konzentration: Automatische Messeinrichtungen | |
ÖNORM EN 14385 Ausgabe 2004-05-01 | Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Gesamtemission von As, Cd, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, Pb, Tl und V | |
Ammoniak (NH3) | ÖNORM EN ISO 21877 Ausgabe 2019-12-15 | Emissionen aus stationären Quellen – Ermittlung der Massenkonzentration von Ammoniak – Manuelles Verfahren |
Dioxine, Furane und dioxin-ähnliche PCB | ÖNORM EN 1948 | Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von PCDD/PCDF und dioxin-ähnlichen PCB |
Teil 1 Ausgabe 2006-05-01 | Probenahme von PCDD/PCDF | |
Teil 2 Ausgabe 2006-05-01 | Extraktion und Reinigung von PCDD/PCDF | |
Teil 3 Ausgabe 2006-05-01 | Identifizierung und Quantifizierung von PCDD/ PCDF | |
Teil 4 Ausgabe 2014-02-15 | Probenahme und Analyse dioxin-ähnlicher PCB | |
ONR CEN/TS 1948-5 Ausgabe 2015-06-15 | Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von PCDD/PCDF und dioxin-ähnlichen PCB – Teil 5: Langzeitprobenahme von PCDD/PCDF und PCB | |
Benzo[a]pyren | VDI 3874 Ausgabe 2006-12 | Messen von Emissionen – Messen von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAH) – GC/MS-Verfahren |
N2O | ÖNORM EN ISO 21258 Ausgabe 2010-11-01 | Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von Distickstoffmonoxid (N2O) – Referenzverfahren: Nicht-dispersives Infrarot-Verfahren |
Sauerstoff (O2) | ÖNORM EN 14789 Ausgabe 2017-03-15 | Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Volumenkonzentration von Sauerstoff – Standardreferenzverfahren: Paramagnetismus |
Wasserdampfgehalt | ÖNORM EN 14790 Ausgabe 2017-03-15 | Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung von Wasserdampf in Kanälen – Standardreferenzverfahren |
Volumenstrom | ÖNORM EN ISO 16911-1 Ausgabe 2013-07-01 | Emissionen aus stationären Quellen ― Manuelle und automatische Bestimmung der Geschwindigkeit und des Volumenstroms in Abgaskanälen – Teil 1: Manuelles Referenzverfahren |
ÖNORM EN ISO 16911-2 Ausgabe 2013-07-15 | Emissionen aus stationären Quellen — Manuelle und automatische Bestimmung der Geschwindigkeit und des Volumenstroms in Abgaskanälen – Teil 2: Kontinuierliche Messverfahren | |
Erdgas | ÖNORM EN ISO 10715 Ausgabe 2000-04-01 | Erdgas – Probenahmerichtlinien |
ÖNORM EN ISO 6326-5 Ausgabe 1998-03-01 | Erdgas – Bestimmung von Schwefelverbindungen – Teil 5: Verbrennung nach dem Lingener-Verfahren | |
ÖNORM EN ISO 19739 Ausgabe 2011-11-15 | Erdgas – Bestimmung von Schwefelverbindungen mittels Gaschromatographie | |
Emissions-messgeräte und -systeme | ÖNORM M 9412 | Anforderungen an Auswerteeinrichtungen für kontinuierliche Emissionsmessungen luftverunreinigender Stoffe |
Teil 1 Ausgabe 2015-04-15 | Datenerfassung und -ausgabe | |
Teil 2 Ausgabe 2008-12-01 | Eignungsprüfung | |
Teil 3 Ausgabe 2010-03-01 | Abnahmeprüfung mit Kontrolle der Parametrierung vor Ort und wiederkehrende Prüfung | |
ÖNORM M 9413 Ausgabe 2011-04-15 | Bericht über Emissionsmessungen – Anforderungen für die Erstellung | |
ÖNORM M 9414 Ausgabe 2015-02-15 | Emissionen aus stationären Quellen – Kalibrierung und Funktionsprüfung von automatischen Messeinrichtungen (AMS) – Anforderung an die Erstellung von Berichten | |
ÖNORM M 9421 Ausgabe 2021-05-01 | Umgang mit Emissionsmesswerten unterhalb der Bestimmungsgrenze und der Nachweisgrenze | |
ÖNORM EN 15259 Ausgabe 2007-12-01 | Luftbeschaffenheit – Messung von Emissionen aus stationären Quellen – Anforderungen an Messstrecken und Messplätze und an die Messaufgabe, den Messplan und den Messbericht | |
ÖNORM EN 15267 | Luftbeschaffenheit – Zertifizierung von automatischen Messeinrichtungen | |
Teil 3 Ausgabe 2008-04-01 | Mindestanforderungen und Prüfprozeduren für automatische Messeinrichtungen zur Überwachung von Emissionen aus stationären Quellen | |
Teil 4 Ausgabe 2017-03-01 | Mindestanforderungen und Prüfprozeduren für automatische Messeinrichtungen für wiederkehrende Messungen von Emissionen aus stationären Quellen | |
Qualitätssicherung für automatische Messeinrichtungen | ÖNORM EN 14181 Ausgabe 2015-01-01 | Emissionen aus stationären Quellen – Qualitätssicherung für automatische Messeinrichtungen |
gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) | ÖNORM EN 15936 (Entwurf) Ausgabe 2020-08-01 | Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) mittels trockener Verbrennung |
Glühverlust | ÖNORM EN 15935 Ausgabe 2021 12 01 | Boden, Abfall, behandelter Bioabfall und Schlamm – Bestimmung des Glühverlusts |
Probenahme | ÖNORM EN ISO 21645 Ausgabe 2021-10-01 | Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Probenahme |
ÖNORM S 2123-4 Ausgabe 2003-11-01 | Probenahmepläne für Abfälle – Teil 4: Beprobung flüssiger bzw. pastöser Abfälle | |
Probenvorbereitung | ÖNORM EN ISO 21646 (Entwurf) Ausgabe 2021-02-01 | Feste Sekundärbrennstoffe – Probenvorbereitung |
ÖNORM EN 15002 Ausgabe 2015-07-01 | Charakterisierung von Abfällen – Herstellung von Prüfmengen aus der Laboratoriumsprobe | |
Elementgehalte | ÖNORM EN 15411 Ausgabe 2011-10-15 | Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehalts an Spurenelementen (As, Ba, Be, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Mn, Ni, Pb, Sb, Se, Tl, römisch fünf und Zn) |
Heizwert | ÖNORM EN ISO 21654 Ausgabe 2021-12-01 | Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Brennwertes |
Wassergehalt | ÖNORM EN ISO 21660-3 Ausgabe 2021-08-15 | Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung – Teil 3: Wassergehalt in gewöhnlichen Analysenproben |
C, H, N und S | ÖNORM EN ISO 21663 Ausgabe 2021-06-01 | Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur instrumentellen Bestimmung von Kohlenstoff (C), Wasserstoff (H), Stickstoff (N) und Schwefel (S) |
Chlor und Fluor | ÖNORM EN 15408 Ausgabe 2011-05-01 | Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehaltes an Schwefel (S), Chlor (Cl), Fluor (F) und Brom (Br) |
PCB | ÖNORM EN 12766-1 Ausgabe 2000-09-01 | Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle – Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten – Teil 1: Trennung und Bestimmung von ausgewählten PCB Congeneren mittels Gaschromatographie (GC) unter Verwendung eines Elektroneneinfang-Detektors (ECD) |
PAK | ÖNORM EN 15527 Ausgabe 2008-09-01 | Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung von polycylischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Abfall mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC/MS) |
Röntgenfluoreszenz-Analyse | ÖNORM EN ISO 22940 Ausgabe 2021-12-01 | Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung der Elementzusammensetzung durch Röntgenfluoreszenz |
Aschegehalt | ÖNORM EN ISO 21656 Ausgabe 2021-08-15 | Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Aschegehaltes |
Korngrößen-verteilung | ÖNORM EN 15415-1 Ausgabe 2011-10-15 | Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung der Partikelgrößenverteilung – Teil 1: Siebverfahren für kleine Partikel |
Co-processing Technologie | ÖNORM EN ISO (wird derzeit erarbeitet; Nummer wird ergänzt, sobald verfügbar) | Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Recycling-Index für das Co-processing |
Nachweis- und Bestimmungsgrenzen | ÖNORM DIN 32645 Ausgabe 2011-04-01 | Chemische Analytik – Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter Wiederholbedingungen – Begriffe, Verfahren, Auswertung |
In den Emissionserklärungen sind folgende Daten anzugeben:
Gesamtschwefel | 10 | mg/m3 |
Schwefelwasserstoff | 5 | mg/m3 |
Kohlenstoffoxidsulfid | 5 | mg/m3 |
Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 °C und 1013 mbar bezogen.
Eine Vermischung des Gases mit anderen Gasen mit dem Ziel, die Grenzwerte zu unterschreiten, ist nicht zulässig.
Hinsichtlich der Gehalte an festen und flüssigen Bestandteilen, Halogenverbindungen und Ammoniak sind die Vorgaben der ÖVGW Richtlinie G 31 „Erdgas in Österreich“ einzuhalten.
Durch einen gutachterlichen Nachweis ist zu belegen, dass die Einhaltung der Vorgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 3, sichergestellt ist.
Die Probenahme ist gemäß ÖNORM EN ISO 10715, die Bestimmung des Gesamtschwefels gemäß ÖNORM EN ISO 6326-5 und die Bestimmung von Schwefelwasserstoff und Kohlenstoffoxidsulfid gemäß ÖNORM EN ISO 19739 durchzuführen.
Die Grenzwerte gelten für jene Anlagenteile von Zementerzeugungsanlagen, in denen Zementklinker gebrannt wird (Ofenanlage gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, ZementV 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2010,, bestehend aus dem Drehrohrofen, dem Zyklon- oder Rostvorwärmer und dem Kalzinator).
Parameter | Grenzwerte [mg/MJ] | |
Median | 80-er Perzentil | |
Sb | 7 | 10 |
As | 2 | 3 |
Pb | 20 | 36 |
Cd | 0,23 1) | 0,46 1) |
Cr | 25 | 37 |
Co | 1,5 | 2,7 |
Ni | 10 | 18 |
Hg | 0,075 | 0,15 |
1) Für qualitätsgesicherte Ersatzbrennstoffe (Schlüssel-Nummer 91108 gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020) gilt für den Median ein Grenzwert von 0,45 mg/MJ und für das 80-er Perzentil ein Grenzwert von 0,7 mg/MJ. | ||
Die Grenzwerte gelten für Mitverbrennungsanlagen ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung.
Parameter | Grenzwert [mg/MJ] | |
Median | 80-er Perzentil | |
Sb | 7 | 10 |
As | 1 (2 1) | 1,5 (3 1) |
Pb | 15 (23 1) | 27 (41 1) |
Cd | 0,17 (0,27 1) | 0,34 (0,54 1) |
Cr | 19 (31 1) | 28 (46 1) |
Co | 0,9 (1,4 1) | 1,6 (2,5 1) |
Ni | 7 (11 1) | 12 (19 1) |
Hg | 0,075 | 0,15 |
1) Gilt für wiederkehrende produktionsspezifische Abfälle, die am Standort der Entstehung oder an anderen nahegelegenen Standorten verbrannt werden. | ||
Für Altöl und Lösemittel wird ein Grenzwert für die Summe der PCB in der Höhe von 10 mg/kg festgelegt. Für die Bestimmung der Summe der PCB ist die Summe der folgenden sieben Verbindungen zu ermitteln: PCB 28, PCB 52, PCB 101, PCB 118, PCB 138, PCB 153 und PCB 180. Die thermische Behandlung von Altöl und Lösemittel mit einem PCB-Gehalt größer 10 mg/kg ist zulässig, sofern mittels eines gutachterlichen Nachweises dargelegt wird, dass in der Mitverbrennungsanlage eine gesicherte Zerstörung der PCB gewährleistet ist, wobei eine Ausnahme von den Betriebsbedingungen hinsichtlich Temperatur und Verweilzeit gemäß Paragraph 7, Absatz 6, nicht zulässig ist.
Abweichend zu Kapitel 1.1 und 1.2 gelten für Abfälle der Schlüssel-Nummergruppe 943, 945 und 948 gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020 für die Parameter Cd und Hg folgende Grenzwerte.
Parameter | Grenzwert [mg/MJ] | |
Median | 80-er Perzentil | |
Cd | 0,8 | 0,95 |
Hg | 0,15 | 0,25 |
Die Einhaltung von Grenzwerten muss für jeden Abfall – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.6 – getrennt nach Herkunft und Abfallart beurteilt werden.
Zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils werden die zehn letzten Untersuchungsergebnisse herangezogen. Die gemäß Kapitel 1.6 berechneten Werte für den Median und das 80-er Perzentil – angegeben in der Einheit mg/kg TM, bei flüssigen Abfällen in der Einheit mg/kg – werden durch den Heizwert (arithmetischer Mittelwert der zehn letzten Untersuchungsergebnisse) bezogen auf die Trockenmasse und bei flüssigen Abfällen bezogen auf die Originalsubstanz dividiert. Sind zu Beginn der Untersuchungen fünf bis neun Analysenergebnisse vorhanden, muss ebenfalls der Median und das 80-er Perzentil bestimmt werden.
Abweichend dazu werden bei einmalig anfallenden Abfällen zur Bestimmung des Medians, des 80-er Perzentils und des Mittelwerts beim Heizwert die Untersuchungsergebnisse aller untersuchten Lose herangezogen. Die so erhaltenen Werte stellen die Beurteilungswerte dar. Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert nicht überschreitet.
Sind weniger als fünf Analysenergebnisse vorhanden (zu Beginn der Untersuchungen), wird abweichend zu den obigen Ausführungen aus den Analysenergebnissen der arithmetische Mittelwert (Beurteilungswert) berechnet. Der Grenzwert gilt in diesem Fall als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert für den Median nicht überschreitet und kein Einzelmessergebnis den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet.
Bei Altöl und Lösemittel muss jedes Analysenergebnis den PCB-Grenzwert einhalten.
Die Einhaltung der Grenzwerte muss nach jeder Untersuchung eines Loses (im Rahmen der Untersuchung des ersten Loses nach jeder untersuchten Teilmenge) überprüft werden und die Dokumentation muss im Beurteilungsnachweis (siehe Kapitel 2.12) erfolgen. Dh. der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte ist erstmalig bei Vorliegen von 150 t erforderlich. Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.6 – gültig.
Eine Ausreißerelimination ist nicht zulässig.
Überschreitet ein Beurteilungswert den Grenzwert für den Median oder das 80-er Perzentil, muss mit den Untersuchungen des ersten Loses gemäß Kapitel 2.2.1, 2.3.1 oder 2.4 neu begonnen werden. Die Überschreitung muss der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.
Der Median ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei gleich große Teile zerlegt. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet und man betrachtet den Wert in der Mitte der Liste.
Bei einer geraden Anzahl von Daten wird das arithmetische Mittel der beiden mittleren Werte gebildet. Die so erhaltene Zahl hat die Eigenschaft, dass die Hälfte der Werte darunter, die Hälfte darüber liegt.
Das 80-er Perzentil ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei Teile zerlegt, sodass 80% aller Werte kleiner oder gleich und 20% aller Werte größer oder gleich sind.
Dazu wird die Anzahl der Werte mit 0,8 multipliziert.
Ergibt dieses Produkt keine ganze Zahl, so muss die dem Produkt nachfolgende ganze Zahl bestimmt werden. Der zu dieser Zahl zugehörige Wert der Wertereihe stellt das 80-er Perzentil dar.
Ergibt dieses Produkt eine ganze Zahl, so muss der dieser Zahl entsprechende Wert der Wertereihe zu dem nächsten Wert der Wertereihe addiert und die Summe durch zwei dividiert werden.
Die Probenahmeplanung, Probenahme und Probenvorbereitung sowie die analytischen Untersuchungen können vom Abfallerzeuger, Abfallsammler, Inhaber der Mitverbrennungsanlage oder von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.
Jeder Abfall muss getrennt nach Herkunft und Abfallart im Einsatzzustand, in dem er verbrannt wird, beprobt werden.
Es muss ein Probenahmeplan für jeden Abfall getrennt nach Herkunft und Abfallart gemäß ÖNORM EN ISO 21645 erarbeitet werden. Bei flüssigen Abfällen muss gemäß ÖNORM S 2123-4 vorgegangen werden.
Der Losumfang ist die im Zeitraum eines Monats produzierte Menge des Ersatzbrennstoffs. Die Teilmengen für die Untersuchungen entsprechen jeweils einer durchschnittlichen Tagesproduktionsmenge. Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden, wobei mindestens sechs bis zehn Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben (Tagesmischproben) herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden.
Aus dem ersten Los müssen mindestens zehn qualifizierte Stichproben (Tagesmischproben) gleichmäßig verteilt hergestellt und untersucht werden.
Pro Los müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben (Tagesmischproben) gleichmäßig verteilt hergestellt und untersucht werden.
Wenn bei einem wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfall entweder der letzte Beurteilungswert (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 20% des Grenzwertes liegt oder die letzten zehn Beurteilungswerte (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 50% des Grenzwertes liegen, kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden.
Die Probenahme kann alternativ auch gemäß Kapitel 2.3 durchgeführt werden, wobei ab dem zweiten Los mindestens zwei Lose pro Monat zu untersuchen sind.
Der Losumfang beträgt 1 500 t.
Das erste Los (dh. die ersten 1 500 t) muss in Teilmengen zu je 150 t unterteilt werden, wobei die Teilmengen 1, 3, 5, 7 und 9 für die Untersuchungen herangezogen werden müssen.
Pro Teilmenge muss mindestens eine qualifizierte Stichprobe hergestellt und untersucht werden.
Die Masse der Stichproben muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden, wobei mindestens sechs bis zehn Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden.
Bei Abfallströmen muss mindestens eine qualifizierte Stichprobe pro Kalenderjahr hergestellt und untersucht werden.
Ab dem zweiten Los wird pro 1 500 t mindestens eine qualifizierte Stichprobe hergestellt und untersucht.
Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden, wobei insgesamt mindestens je 24 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden.
Bei Abfallströmen < 1 500 t/a muss mindestens eine qualifizierte Stichprobe pro Kalenderjahr hergestellt und untersucht werden. Die Untersuchung muss an einer zufällig ausgewählten Teilmenge mit maximal 150 t durchgeführt werden, wobei mindestens sechs bis zehn Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichprobe herangezogen werden müssen.
Nach der Untersuchung von zwölf Losen kann bei Abfallströmen monatlich (aus einem beliebigen Los) eine qualifizierte Stichprobe hergestellt und untersucht werden.
Wenn bei einem wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfall (Abfallstrom) entweder der letzte Beurteilungswert (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 20% des Grenzwertes liegt oder die letzten zehn Beurteilungswerte (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 50% des Grenzwertes liegen, kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden.
Bei flüssigen Abfällen beträgt der Losumfang 1 500 t. Die Herstellung der qualifizierten Stichproben erfolgt gemäß ÖNORM S 2123-4.
Das erste Los (dh. die ersten 1 500 t) muss in Teilmengen zu je 150 t unterteilt werden, wobei die Teilmengen 1, 3, 5, 7 und 9 für die Untersuchungen herangezogen werden müssen. Aus den qualifizierten Stichproben wird pro ausgewählte Teilmenge eine Feldprobe (Sammelprobe aus den qualifizierten Stichproben) für die nachfolgende Untersuchung hergestellt. Die Untersuchung von PCB in Altölen und Lösemitteln muss nur an einer Feldprobe des ersten Loses durchgeführt werden.
Ab dem zweiten Los wird aus den qualifizierten Stichproben eine Feldprobe (Sammelprobe aus den qualifizierten Stichproben) pro Los für die nachfolgende Untersuchung hergestellt.
Bei Abfallströmen muss mindestens eine Feldprobe pro Kalenderjahr auf jeden Parameter untersucht werden.
Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und mindestens ein Jahr aufbewahrt werden. Eine Trocknung, Zerkleinerung und Teilung der Rückstellproben gemäß ÖNORM EN ISO 21646 ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN ISO 21645 müssen eingehalten werden.
Bei der Verbrennung folgender Abfälle sind keine Beprobung und damit auch keine analytischen Untersuchungen erforderlich:
Der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Kapitel 1 entfällt. Der Beurteilungsnachweis ist maximal sieben Jahre gültig, sofern die Inhalte gemäß Kapitel 2.12 unverändert sind.
Beim Parameter Heizwert ist eine Einschränkung der Untersuchungshäufigkeit möglich. Die Bestimmung des Heizwertes muss jedoch in mindestens jeder zehnten Laborprobe und mindestens einmal pro Kalenderjahr durchgeführt werden.
Der Parameter Chlor ist in mindestens jeder fünften Laborprobe und bei Abfallströmen mindestens einmal pro Jahr zu bestimmen und das Ergebnis ist im Beurteilungsnachweis anzugeben.
Die Probenvorbereitung muss entsprechend der ÖNORM EN ISO 21646 durchgeführt werden.
Zur Erlangung der Prüfprobe muss eine Verringerung der Korngröße auf < 0,5 mm durchgeführt werden.
Die Vorgaben für die Mindestprobenmengen entsprechend Anhang D der ÖNORM EN ISO 21645 müssen für jeden Teilungsschritt und jedes Untersuchungsverfahren eingehalten werden.
Um Zerkleinerungsaggregate vor Beschädigung zu schützen, können aus der Laborprobe Materialien, wie zB Metalle und Steine, vor der Grobzerkleinerung entfernt werden. Diese aussortierten Materialien müssen gewogen und im Beurteilungsnachweis angegeben werden.
Bei flüssigen Abfällen muss entsprechend der ÖNORM EN 15002 vorgegangen werden.
Folgende Bestimmungsverfahren müssen angewendet werden:
Zur Erhebung der Aufschluss- und Analysenqualität müssen bevorzugt zertifizierte Referenzmaterialien verwendet werden. Alternativ können geeignete eigene Kontrollproben verwendet werden, deren Zusammensetzung nach geeigneten Verfahren ermittelt wurde.
Die Nachweis- und Bestimmungsgrenzen müssen gemäß ÖNORM DIN 32645 ermittelt werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Bestimmungsgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert der halben Bestimmungsgrenze verwendet werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Nachweisgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert Null verwendet werden.
Messergebnisse sind auf zwei signifikante Stellen zu runden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden.
Sofern der Beitrag von Mitverbrennungsanlagen zur stofflichen Verwertung von Ersatzbrennstoffen im Rahmen der Co-processing Technologie bestimmt werden soll, ist gemäß ÖNORM EN ISO (Nummer wird ergänzt, sobald verfügbar) vorzugehen.
Ein Beurteilungsnachweis muss Folgendes enthalten:
Dem Beurteilungsnachweis müssen der Probenahmeplan mit Berechnungen und Grundlagen, wie Vorerhebungen oder andere für die Beurteilung herangezogene Unterlagen, allfällige Aktualisierungen im Laufe der Untersuchungen sowie die Probenahmeprotokolle angeschlossen werden.
Der Inhaber einer Mitverbrennungsanlage muss die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt mindestens einmal jährlich überprüfen lassen.
Die externe Überwachung umfasst insbesondere:
Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, bei flüssigen Abfällen die Herstellung der Feldprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.
Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und zumindest ein Jahr aufbewahrt werden. Eine Trocknung, Zerkleinerung und Teilung der Rückstellproben gemäß ÖNORM EN ISO 21646 ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN ISO 21645 müssen eingehalten werden.
Die Einhaltung der Grenzwerte muss gemäß Kapitel 1.5 beurteilt werden.
Für die Untersuchungen der befugten Fachperson oder Fachanstalt im Rahmen der externen Überwachung ist die RFA als Bestimmungsverfahren nicht zugelassen.
Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand der Mitverbrennungsanlage, so muss dies der Inhaber der Mitverbrennungsanlage unverzüglich der Behörde melden.
Werden die Probenahmeplanung und Untersuchungen von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt, ist keine externe Überwachung gemäß diesem Kapitel erforderlich. In diesem Fall ist mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Vorgaben der Probenahmeplanung durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen.
Werden die Probenahmeplanung und Untersuchungen von einer für die überwiegende Anzahl der Prüfverfahren gemäß ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“, ausgegeben am 1. Jänner 2007, akkreditierten Prüfstelle durchgeführt, ist keine externe Überwachung gemäß diesem Kapitel erforderlich.
Erfolgt – neben anderen möglichen Brennstoffen – ausschließlich die Verbrennung von Abfällen gemäß Kapitel 2.6, ist ebenfalls keine externe Überwachung erforderlich.
Holzabfälle sind Abfälle der Schlüssel-Nummergruppe 17 gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020. Ersatzbrennstoffe aus Holzabfällen müssen für das Vorliegen des Abfallendes folgende Grenzwerte einhalten.
Parameter | Grenzwerte [mg/kg TM] | |
Median | 80-er Perzentil | |
As | 1,2 | 1,8 |
Pb | 10 | 15 |
Cd | 0,8 | 1,2 |
Cr | 10 | 15 |
Hg | 0,05 | 0,075 |
Zn | 140 | 210 |
Cl | 250 | 300 |
F | 15 | 20 |
Summe PAK (EPA) | 2 | 3 |
Sonstige Ersatzbrennstoffe müssen für das Vorliegen des Abfallendes folgende Grenzwerte einhalten.
Parameter | Grenzwert [mg/MJ] | |
Median | 80-er Perzentil | |
Sb | 0,5 | 0,75 |
As | 0,8 | 1,2 |
Pb | 4 | 6 |
Cd | 0,05 | 0,075 |
Cr | 1,4 | 2,1 |
Co | 0,7 | 1,05 |
Ni | 1,6 | 2,4 |
Hg | 0,02 | 0,03 |
S | 200 | 300 |
Cl | 100 | 150 |
Zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils werden die zehn letzten Untersuchungsergebnisse herangezogen. Die Überprüfung von Grenzwerten ist daher erst nach Vorliegen von (mindestens) zehn Untersuchungsergebnissen möglich. Sind pro Los mehr als zehn Untersuchungsergebnisse vorhanden, sind alle Untersuchungsergebnisse des jeweiligen Loses zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils heranzuziehen.
Die gemäß Kapitel 1.4 berechneten Werte für den Median und das 80-er Perzentil – angegeben in der Einheit mg/kg TM – stellen die Beurteilungswerte für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen dar.
Bei sonstigen Ersatzbrennstoffprodukten werden die gemäß Kapitel 1.4 berechneten Werte für den Median und das 80-er Perzentil – angegeben in der Einheit mg/kg TM – durch den Heizwert (arithmetischer Mittelwert der zehn letzten Untersuchungsergebnisse) bezogen auf die Trockenmasse dividiert. Abweichend dazu werden bei einmalig anfallenden Abfällen zur Bestimmung des Medians, des 80-er Perzentils und des Mittelwerts beim Heizwert die Untersuchungsergebnisse aller untersuchten Lose herangezogen. Die so erhaltenen Werte stellen die Beurteilungswerte dar.
Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert nicht überschreitet.
Eine Ausreißerelimination ist nicht zulässig.
Die Einhaltung der Grenzwerte muss nach jeder Untersuchung eines Loses überprüft werden und die Dokumentation muss im Beurteilungsnachweis (siehe Kapitel 2.7) erfolgen. Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4 – gültig.
Überschreitet ein Beurteilungswert den Grenzwert für den Median oder das 80-er Perzentil, so darf der Abfall nicht als Ersatzbrennstoffprodukt in Verkehr gebracht werden und es muss mit den Untersuchungen des ersten Loses gemäß Kapitel 2.2.1 neu begonnen werden. Die Überschreitung muss der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich mitgeteilt werden.
Der Median ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei gleich große Teile zerlegt. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet und das arithmetische Mittel des fünften und sechsten Wertes entspricht dem Median.
Das 80-er Perzentil ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei Teile zerlegt, sodass 80% aller Werte kleiner oder gleich und 20% aller Werte größer oder gleich sind. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet und das arithmetische Mittel des 8. und 9. Wertes entspricht dem 80-er Perzentil.
Ersatzbrennstoffprodukte dürfen nur in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von ≥ 100 kW, die einen Staubgrenzwert in der Höhe von 20 mg/m3 (als Halbstundenmittelwert) einhalten, oder in Anlagen, die dem Geltungsbereich des Paragraph 2, Absatz eins, unterliegen, verbrannt werden.
Als O2-Bezug ist jener Sauerstoffgehalt heranzuziehen, der für Emissionsgrenzwerte in der bestehenden Genehmigung oder in allgemeinen Rechtsvorschriften für die entsprechende Anlage festgelegt ist. Wird weder in der bestehenden Genehmigung noch in allgemeinen Rechtsvorschriften ein Bezugssauerstoffgehalt vorgeschrieben, ist der tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas heranzuziehen.
Die Probenahmeplanung, Probenvorbereitung und analytischen Untersuchungen müssen von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden. Zu Beginn der Untersuchungen und dann mindestens einmal jährlich ist die Probenahme durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen.
Es muss ein Probenahmeplan für jedes Ersatzbrennstoffprodukt gemäß ÖNORM EN ISO 21645 erarbeitet werden.
Der Losumfang beträgt 1 500 t.
Das erste Los (dh. die ersten 1 500 t) muss in Teilmengen zu je 150 t unterteilt werden, wobei die Teilmengen 1, 3, 5, 7 und 9 für die Untersuchungen herangezogen werden müssen.
Pro zu untersuchender Teilmenge müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben hergestellt und untersucht werden.
Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden, wobei mindestens 6 bis 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden.
Es müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr hergestellt und untersucht werden.
Ab dem zweiten Los werden pro 1 500 t zwei qualifizierte Stichproben hergestellt und untersucht.
Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden, wobei insgesamt mindestens je 24 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden.
Bei Ersatzbrennstoffen < 1 500 t/a müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr hergestellt und untersucht werden. Die Untersuchung muss an einer zufällig ausgewählten Teilmenge mit 150 t durchgeführt werden, wobei mindestens 6 bis 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen.
Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und mindestens ein Jahr aufbewahrt werden. Eine Trocknung, Zerkleinerung und Teilung der Rückstellproben gemäß ÖNORM EN ISO 21646 ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN ISO 21645 müssen eingehalten werden.
Für folgende Abfälle müssen keine Beprobungen und damit auch keine analytischen Untersuchungen durchgeführt werden:
Aschegehalt | maximal 10% (bezogen auf die Trockenmasse) |
Masseanteil der Fraktion < 8 mm | maximal 10% |
Der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Kapitel 1 entfällt. Der Beurteilungsnachweis ist maximal sieben Jahre gültig, sofern die Inhalte gemäß Kapitel 2.7 unverändert sind.
Die Probenvorbereitung muss entsprechend der ÖNORM EN ISO 21646 durchgeführt werden.
Zur Erlangung der Prüfprobe muss eine Verringerung der Korngröße auf < 0,5 mm durchgeführt werden.
Die Vorgaben für die Mindestprobenmengen entsprechend Anhang D der ÖNORM EN ISO 21645 müssen für jeden Teilungsschritt und jedes Untersuchungsverfahren eingehalten werden.
Um Zerkleinerungsaggregate vor Beschädigung zu schützen, können aus der Laborprobe Materialien, wie zB Metalle und Steine, vor der Grobzerkleinerung entfernt werden. Diese aussortierten Materialien müssen gewogen und im Beurteilungsnachweis angegeben werden.
Folgende Bestimmungsverfahren müssen angewendet werden:
Zur Erhebung der Aufschluss- und Analysenqualität müssen bevorzugt zertifizierte Referenzmaterialien verwendet werden. Alternativ können geeignete eigene Kontrollproben verwendet werden, deren Zusammensetzung nach geeigneten Verfahren ermittelt wurde.
Die Nachweis- und Bestimmungsgrenzen müssen gemäß ÖNORM DIN 32645 ermittelt werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Bestimmungsgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert der halben Bestimmungsgrenze verwendet werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Nachweisgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert Null verwendet werden.
Messergebnisse sind auf zwei signifikante Stellen zu runden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden.
Ein Beurteilungsnachweis muss Folgendes enthalten:
Dem Beurteilungsnachweis müssen der Probenahmeplan mit Berechnungen und Grundlagen, wie Vorerhebungen oder andere für die Beurteilung herangezogene Unterlagen, allfällige Aktualisierungen im Laufe der Untersuchungen sowie die Probenahmeprotokolle angeschlossen werden.
Konformitätserklärung | |
1) Nr. | |
2) Name des Ausstellers: Anschrift des Ausstellers: | |
3) Gegenstand der Erklärung: | |
4) Das oben beschriebene Produkt ist konform mit den Anforderungen der folgenden Dokumente: Anhang 9 der Abfallverbrennungsverordnung 2022, BGBl. römisch II Nr. xx/xxx | |
5) Zusätzliche Angaben:
| |
6) Unterzeichnet für und im Namen von: (Ort und Datum der Ausstellung) | |
(Name, Funktion) | (Unterschrift oder Äquivalent, autorisiert durch den Aussteller) |
1 ) Für Abfälle mit einem anderen Heizwert als 25 MJ/kg, ist der maximal zulässige Quecksilbergehalt Sneu durch lineare Umrechnung wie folgt zu ermitteln: Sneu = 0,5/25 x Hu neuSneu: errechneter max. zulässiger QuecksilbergehaltHu neu: Heizwert des zur Verbrennung vorgesehenen Abfalls
2 ) Wird aus dem Stammdatenregister automatisiert in die Emissionserklärung übernommen.