Beschlussreifer Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen, die Prüfungsordnung BMHS sowie die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 62, 68 a, 76 und 77,
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, sowie
  3. Ziffer 3
    des Artikel römisch zwei Absatz 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 420 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,,
wird verordnet:

Die Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Zweisprachige einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A1a)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    Zweisprachige Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage A5a)“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, wird nach Ziffer 17, folgende Ziffer 17 a, eingefügt:

  1. Ziffer 17 a
    Höhere Lehranstalt für Tourismus – Aufbaulehrgang für Berufstätige (Anlage B4a)“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, erhält der mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2021, eingefügte Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(4)“ und wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2023, treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Ziffer eins a, sowie die Anlage A1a treten mit 1. September 2023 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Ziffer 5 a, sowie die Anlage A5a treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph eins, Ziffer 17 a, sowie die Anlage B4a treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2023, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2024 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A1a wird nach Anlage A1 eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A5a wird nach Anlage A5 eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage B4a wird nach Anlage B4 eingefügt.

Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Aufgrund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen A1a, A5a und B4a jeweils unter Abschnitt römisch fünf enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bekannt gemacht.

Artikel 3
Änderung der Prüfungsordnung BMHS

Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022,, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten im 4. Abschnitt die die Bezeichnung und Überschrift des 10. Unterabschnitts betreffenden Zeilen:

„10. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, (einschließlich des Aufbaulehrganges und des Aufbaulehrganges für Hörbeeinträchtigte; ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“, „Umwelt und Wirtschaft“ sowie „Wasser- und Kommunalwirtschaft“)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz sowie in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, wird jeweils nach dem Wort „Klagenfurt“ die Wendung „und an zweisprachigen Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe in Kärnten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im 4. Abschnitt lautet die Überschrift des 10. Unterabschnittes:

„10. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(einschließlich des Aufbaulehrganges und des Aufbaulehrganges für Hörbeeinträchtigte; ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“, „Umwelt und Wirtschaft“ sowie „Wasser- und Kommunalwirtschaft“)“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 54, Absatz eins, wird folgender Schlusssatz angefügt:

„An zweisprachigen Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe in Kärnten umfasst die Klausurprüfung abweichend von Ziffer eins, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Ziffer eins, oder im Prüfungsgebiet „Slowenisch“ (standardisiert, 300 Minuten, schriftlich).“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,An zweisprachigen Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe in Kärnten ist abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, eine mündliche Teilprüfung
    1. Ziffer eins
      in der Unterrichtssprache Slowenisch, wenn zur Klausurprüfung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gewählt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      in der Unterrichtssprache Deutsch, wenn zur Klausurprüfung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, das Prüfungsgebiet „Slowenisch“ gewählt wurde,
    abzulegen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2023, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis sowie die Überschrift des 10. Unterabschnittes des 4. Abschnittes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 54, Absatz eins, sowie Paragraph 55, Absatz 11, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reife- und Diplomprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2027/28 Anwendung.“

Artikel 4
Änderung der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Auf Grund der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022,, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach den den 1. Abschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:

„1a. Abschnitt, Vorprüfung

 

Paragraph 3 a,

Prüfungstermine der Vorprüfung

 

Paragraph 3 b,

Prüfungsgebiete der Vorprüfung

Paragraph 3 c,

Durchführung der Vorprüfung“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden im 3. Abschnitt nach den den 5. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:

„5a. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung am Aufbaulehrgang für Berufstätige an der Höheren Lehranstalt für Tourismus

Paragraph 36 a,

Vorprüfung

Paragraph 36 b,

Diplomarbeit

Paragraph 36 c,

Klausurprüfung

Paragraph 36 d,

Mündliche Prüfung“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die abschließende Prüfung besteht nach Maßgabe des 3. Abschnittes aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder aus einer Hauptprüfung.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Vorprüfung besteht aus praktischen Teilprüfungen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 3, wird folgender 1a. Abschnitt eingefügt:

„1a. Abschnitt
Vorprüfung

Prüfungstermine der Vorprüfung

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Die Vorprüfung hat beim erstmaligen Antreten am Ende des dritten Semesters vor der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung stattzufinden. Wiederholungen haben innerhalb der ersten sechs Wochen des dem Wintersemester entsprechenden Halbjahres, innerhalb der ersten drei Wochen des dem Sommersemester entsprechenden Halbjahres und am Ende des dem Sommersemester entsprechenden Halbjahres stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine sind durch die zuständige Schulbehörde festzulegen und vier Wochen vor der Prüfung kundzumachen. Im Falle der Zulassung auf Antrag ist dieser bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter einzubringen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Verhinderung an der Ablegung einer Teilprüfung darf die betreffende Teilprüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung abgelegt werden.

Prüfungsgebiete der Vorprüfung

Paragraph 3 b,

Die Vorprüfung umfasst die im 3. Abschnitt für die jeweilige Schulart (Form, Fachrichtung) genannten Prüfungsgebiete.

Durchführung der Vorprüfung

Paragraph 3 c,

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 36, wird folgender 5a. Unterabschnitt eingefügt:

„5a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung am Aufbaulehrgang für Berufstätige an der Höheren Lehranstalt für Tourismus

Vorprüfung

Paragraph 36 a,

  1. Absatz eins,Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete
    1. Ziffer eins
      „Küche“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch) und
    2. Ziffer 2
      „Restaurant“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst die Lehrstoffbereiche „Küchenorganisation“ und „Kochen“ des Pflichtgegenstandes „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“.
  4. Absatz 4,Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Koch/Köchin erfolgreich absolviert haben, entfällt die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins und für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau erfolgreich absolviert haben, entfällt die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
  5. Absatz 5,Die Vorprüfung entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den alternativen Pflichtbereich „Tourismusmanagement und Seminare“ besucht haben.

Diplomarbeit

Paragraph 36 b,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. Ziffer eins
    den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder
  2. Ziffer 2
    den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder
  3. Ziffer 3
    den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  4. Ziffer 4
    einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder
  5. Ziffer 5
    einen Pflichtgegenstand gemäß Ziffer eins, 2, 3, oder 4 in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand.

Klausurprüfung

Paragraph 36 c,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. Litera a
        „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, oder
      2. Litera b
        „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, oder
      3. Litera c
        „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 36 d,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 36 c, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 36 c, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,) oder
      2. Litera b
        „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 4, Ziffer 3 bis 5).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder
    3. Ziffer 3
      einen im Cluster „Tourismus und Wirtschaft“ schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder
    4. Ziffer 4
      eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache oder
    5. Ziffer 5
      einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 36 c, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“ und „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“, und
      1. Litera a
        den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder
      2. Litera b
        den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder
      3. Litera c
        den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
      4. Litera d
        einen im Cluster „Tourismus und Wirtschaft“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“
    1. Ziffer eins
      des Pflichtgegenstandes „Englisch“ oder
    2. Ziffer 2
      des Pflichtgegenstandes „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
    3. Ziffer 3
      einer schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Fremdsprache.
    Die Wahl des Pflichtgegenstandes gemäß Ziffer eins bis 3 obliegt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten, wobei die gemäß Paragraph 36 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 36 c, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“ und „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“, oder
    2. Ziffer 2
      zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 36 c, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“ und „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“, oder
    3. Ziffer 3
      „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ oder
    4. Ziffer 4
      „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
    5. Ziffer 5
      „Politische Bildung und Recht“.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 4, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Englisch“ und eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 4, Ziffer 4, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  7. Absatz 7,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz 4, Ziffer 5, umfasst die Bereiche „Internationale Organisationen“, „Grundlagen der österreichischen Verfassung“ und „Medien und ihre Bedeutung in Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ sowie den Pflichtgegenstand „Recht“.
  8. Absatz 8,Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 4, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 65, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 2 und 2 a, der 1a. Abschnitt sowie der 5a. Unterabschnitt des 3. Abschnittes in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2025/26 Anwendung.“