Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen, die Prüfungsordnung BMHS sowie die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2022, insbesondere dessen §§ 6, 62, 68a, 76 und 77,des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 62, 68 a, 76 und 77,
des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, sowiedes Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, sowie
des Artikel II Abs. 6 des Bundesgesetzes BGBl. 420/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021,des Artikel römisch zwei Absatz 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 420 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,,
wird verordnet:
Die Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen, BGBl. II Nr. 340/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph eins, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
Zweisprachige einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A1a)“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:In Paragraph eins, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
Zweisprachige Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage A5a)“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 wird nach Z 17 folgende Z 17a eingefügt:In Paragraph eins, wird nach Ziffer 17, folgende Ziffer 17 a, eingefügt:
Höhere Lehranstalt für Tourismus – Aufbaulehrgang für Berufstätige (Anlage B4a)“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 erhält der mit BGBl. II Nr. 250/2021 eingefügte Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“ und wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 4, erhält der mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2021, eingefügte Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(4)“ und wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2023 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2023, treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:
§ 1 Z 1a sowie die Anlage A1a treten mit 1. September 2023 in Kraft;Paragraph eins, Ziffer eins a, sowie die Anlage A1a treten mit 1. September 2023 in Kraft;
§ 1 Z 5a sowie die Anlage A5a treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;Paragraph eins, Ziffer 5 a, sowie die Anlage A5a treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
§ 1 Z 17a sowie die Anlage B4a treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2023, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2024 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.“Paragraph eins, Ziffer 17 a, sowie die Anlage B4a treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2023, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2024 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A1a wird nach Anlage A1 eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A5a wird nach Anlage A5 eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage B4a wird nach Anlage B4 eingefügt.
Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:Aufgrund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen A1a, A5a und B4a jeweils unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, bekannt gemacht.Die in den Anlagen A1a, A5a und B4a jeweils unter Abschnitt römisch fünf enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bekannt gemacht.
Artikel 3
Änderung der Prüfungsordnung BMHS
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022,, wird verordnet:
Die Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 177/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022, wird wie folgt geändert:Die Prüfungsordnung BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten im 4. Abschnitt die die Bezeichnung und Überschrift des 10. Unterabschnitts betreffenden Zeilen:
„10. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (einschließlich des Aufbaulehrganges und des Aufbaulehrganges für Hörbeeinträchtigte; ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“, „Umwelt und Wirtschaft“ sowie „Wasser- und Kommunalwirtschaft“)“„10. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, (einschließlich des Aufbaulehrganges und des Aufbaulehrganges für Hörbeeinträchtigte; ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“, „Umwelt und Wirtschaft“ sowie „Wasser- und Kommunalwirtschaft“)“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 2 dritter Satz sowie in § 12 Abs. 1 Z 1 wird jeweils nach dem Wort „Klagenfurt“ die Wendung „und an zweisprachigen Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe in Kärnten“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz sowie in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, wird jeweils nach dem Wort „Klagenfurt“ die Wendung „und an zweisprachigen Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe in Kärnten“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im 4. Abschnitt lautet die Überschrift des 10. Unterabschnittes:
„10. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(einschließlich des Aufbaulehrganges und des Aufbaulehrganges für Hörbeeinträchtigte; ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“, „Umwelt und Wirtschaft“ sowie „Wasser- und Kommunalwirtschaft“)“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 54 Abs. 1 wird folgender Schlusssatz angefügt:Dem Paragraph 54, Absatz eins, wird folgender Schlusssatz angefügt:
„An zweisprachigen Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe in Kärnten umfasst die Klausurprüfung abweichend von Z 1 nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Z 1 oder im Prüfungsgebiet „Slowenisch“ (standardisiert, 300 Minuten, schriftlich).“„An zweisprachigen Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe in Kärnten umfasst die Klausurprüfung abweichend von Ziffer eins, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Ziffer eins, oder im Prüfungsgebiet „Slowenisch“ (standardisiert, 300 Minuten, schriftlich).“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 55 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,An zweisprachigen Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe in Kärnten ist abweichend von § 3 Abs. 2 eine mündliche TeilprüfungAn zweisprachigen Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe in Kärnten ist abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, eine mündliche Teilprüfung
in der Unterrichtssprache Slowenisch, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 54 Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gewählt wurde, oderin der Unterrichtssprache Slowenisch, wenn zur Klausurprüfung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gewählt wurde, oder
in der Unterrichtssprache Deutsch, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 54 Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Slowenisch“ gewählt wurde,in der Unterrichtssprache Deutsch, wenn zur Klausurprüfung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, das Prüfungsgebiet „Slowenisch“ gewählt wurde,
abzulegen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 95 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2023 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2023, treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis sowie die Überschrift des 10. Unterabschnittes des 4. Abschnittes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 3 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Z 1, § 54 Abs. 1 sowie § 55 Abs. 11 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reife- und Diplomprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2027/28 Anwendung.“Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 54, Absatz eins, sowie Paragraph 55, Absatz 11, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reife- und Diplomprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2027/28 Anwendung.“
Artikel 4
Änderung der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022,, wird verordnet:
Die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022, wird wie folgt geändert:Die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach den den 1. Abschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:
„1a. Abschnitt Vorprüfung„1a. Abschnitt, Vorprüfung | |
§ 3a.Paragraph 3 a, | Prüfungstermine der Vorprüfung | |
§ 3b.Paragraph 3 b, | Prüfungsgebiete der Vorprüfung |
§ 3c.Paragraph 3 c, | Durchführung der Vorprüfung“ |
| | |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden im 3. Abschnitt nach den den 5. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:
„5a. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung am Aufbaulehrgang für Berufstätige an der Höheren Lehranstalt für Tourismus„5a. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung am Aufbaulehrgang für Berufstätige an der Höheren Lehranstalt für Tourismus |
§ 36a.Paragraph 36 a, | Vorprüfung |
§ 36b.Paragraph 36 b, | Diplomarbeit |
§ 36c.Paragraph 36 c, | Klausurprüfung |
§ 36d.Paragraph 36 d, | Mündliche Prüfung“ |
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3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die abschließende Prüfung besteht nach Maßgabe des 3. Abschnittes aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder aus einer Hauptprüfung.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 2, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Vorprüfung besteht aus praktischen Teilprüfungen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 3 wird folgender 1a. Abschnitt eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender 1a. Abschnitt eingefügt:
„1a. Abschnitt
Vorprüfung
Prüfungstermine der Vorprüfung
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Die Vorprüfung hat beim erstmaligen Antreten am Ende des dritten Semesters vor der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung stattzufinden. Wiederholungen haben innerhalb der ersten sechs Wochen des dem Wintersemester entsprechenden Halbjahres, innerhalb der ersten drei Wochen des dem Sommersemester entsprechenden Halbjahres und am Ende des dem Sommersemester entsprechenden Halbjahres stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine sind durch die zuständige Schulbehörde festzulegen und vier Wochen vor der Prüfung kundzumachen. Im Falle der Zulassung auf Antrag ist dieser bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter einzubringen.
(2)Absatz 2,Im Falle der Verhinderung an der Ablegung einer Teilprüfung darf die betreffende Teilprüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung abgelegt werden.
Prüfungsgebiete der Vorprüfung
§ 3b.Paragraph 3 b,
Die Vorprüfung umfasst die im 3. Abschnitt für die jeweilige Schulart (Form, Fachrichtung) genannten Prüfungsgebiete.
Durchführung der Vorprüfung
§ 3c.Paragraph 3 c,
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 36 wird folgender 5a. Unterabschnitt eingefügt:Nach Paragraph 36, wird folgender 5a. Unterabschnitt eingefügt:
„5a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung am Aufbaulehrgang für Berufstätige an der Höheren Lehranstalt für Tourismus
Vorprüfung
§ 36a.Paragraph 36 a,
(1)Absatz eins,Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete
„Küche“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch) und
„Restaurant“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch).
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Lehrstoffbereiche „Küchenorganisation“ und „Kochen“ des Pflichtgegenstandes „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“.Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst die Lehrstoffbereiche „Küchenorganisation“ und „Kochen“ des Pflichtgegenstandes „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“.Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“.
(4)Absatz 4,Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Koch/Köchin erfolgreich absolviert haben, entfällt die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 und für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau erfolgreich absolviert haben, entfällt die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2.Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Koch/Köchin erfolgreich absolviert haben, entfällt die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins und für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau erfolgreich absolviert haben, entfällt die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
(5)Absatz 5,Die Vorprüfung entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den alternativen Pflichtbereich „Tourismusmanagement und Seminare“ besucht haben.
Diplomarbeit
§ 36b.Paragraph 36 b,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder
den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder
den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder
einen Pflichtgegenstand gemäß Z 1, 2, 3 oder 4 in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand.einen Pflichtgegenstand gemäß Ziffer eins, 2, 3, oder 4 in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand.
Klausurprüfung
§ 36c.Paragraph 36 c,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 oder„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, oder
„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.
Mündliche Prüfung
§ 36d.Paragraph 36 d,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 36c Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 36c Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,wenn gemäß Paragraph 36 c, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 36 c, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) oder„Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,) oder
„Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 4 Z 3 bis 5).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 4, Ziffer 3 bis 5).
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder
den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder
einen im Cluster „Tourismus und Wirtschaft“ schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder
eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache oder
einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 36c zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“ und „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“, undeinen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 36 c, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“ und „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“, und
den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder
den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder
den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
einen im Cluster „Tourismus und Wirtschaft“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“
des Pflichtgegenstandes „Englisch“ oder
des Pflichtgegenstandes „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
einer schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Fremdsprache.
Die Wahl des Pflichtgegenstandes gemäß Z 1 bis 3 obliegt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten, wobei die gemäß § 36c Abs. 1 Z 2 lit. a zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.Die Wahl des Pflichtgegenstandes gemäß Ziffer eins bis 3 obliegt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten, wobei die gemäß Paragraph 36 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 36c zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“ und „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“, odereinen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 36 c, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“ und „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“, oder
zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 36c zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“ und „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“, oderzwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 36 c, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“ und „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“, oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
„Politische Bildung und Recht“.
(5)Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 4, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
den Pflichtgegenstand „Englisch“ und eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache.
(6)Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 4, Ziffer 4, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(7)Absatz 7,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst die Bereiche „Internationale Organisationen“, „Grundlagen der österreichischen Verfassung“ und „Medien und ihre Bedeutung in Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ sowie den Pflichtgegenstand „Recht“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz 4, Ziffer 5, umfasst die Bereiche „Internationale Organisationen“, „Grundlagen der österreichischen Verfassung“ und „Medien und ihre Bedeutung in Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ sowie den Pflichtgegenstand „Recht“.
(8)Absatz 8,Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 4, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 65 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 65, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 2a, der 1a. Abschnitt sowie der 5a. Unterabschnitt des 3. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2025/26 Anwendung.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 2 und 2 a, der 1a. Abschnitt sowie der 5a. Unterabschnitt des 3. Abschnittes in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2025/26 Anwendung.“