Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Trinkwasserverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz eins und 3, 19 Absatz eins und 36 Absatz 13, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,, wird verordnet:

Die Trinkwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird nach Ziffer 2, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3 bis 7 angefügt:

  1. Ziffer 3
    „Betreiber einer Wasserversorgungsanlage“

wer als Unternehmer oder Inhaber für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Wasserversorgungsanlage unter Einhaltung der in dieser Verordnung normierten Vorschriften zu sorgen hat;

  1. Ziffer 4
    „Lebensmittelbetrieb“

ein Betrieb gemäß Paragraph 3, Ziffer 12, LMSVG;

  1. Ziffer 5
    „Gefährdung“

ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder ein anderer Aspekt des Zustands von Wasser, das/der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;

  1. Ziffer 6
    „Gefährdungsereignis“

ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;

  1. Ziffer 7
    „Risiko“

eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Ziffer eins, wird folgende Litera b, eingefügt:

  1. Litera b
    zu diesem Zweck dürfen nur für den Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignete Materialien und Werkstoffe und nur für die Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch zulässige Stoffe und Produkte verwendet werden, die
    • Strichaufzählung
      den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden;
    • Strichaufzählung
      die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht nachteilig beeinträchtigen;
    • Strichaufzählung
      nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern;
    • Strichaufzählung
      das Wasser nicht in höheren Konzentrationen als aufgrund des verfolgten Zwecks unbedingt nötig verunreinigen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Ziffer eins, erhält die bisherige Litera b, die Literabezeichnung „c“ und lautet:

  1. Litera c
    über Maßnahmen gemäß Litera a und b sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über
    • Strichaufzählung
      Baupläne und Planungsunterlagen,
    • Strichaufzählung
      Wartungsarbeiten und
    • Strichaufzählung
      Schulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen oder
    • Strichaufzählung
      gegebenenfalls Nachweise über die durchgeführten Tätigkeiten einschlägiger Betriebe und
    • Strichaufzählung
      Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Reinheitsanforderungen der verwendeten Stoffe und Produkte im Falle einer Aufbereitung des Wassers für den menschlichen Gebrauch.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Ziffer eins, letzter Absatz wird die Wortfolge „Aufgaben nach lit. a“ durch die Wortfolge „Aufgaben nach Litera a und b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    soweit bei Untersuchungen gemäß den Ziffer 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen oder chemischen Anforderungen gemäß Anhang römisch eins Teil A und B festgestellt wurde, unverzüglich
    • Strichaufzählung
      jedenfalls aber innerhalb von 30 Tagen nachweislich Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers zu ergreifen;
    • Strichaufzählung
      die Abnehmer über den (die) betreffenden Parameter sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang römisch eins Teil A und B zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen (z. B. Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren wie z. B. bei Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen das Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muss) hinzuweisen. Diese Informationen sind den Abnehmern auch online zugänglich zu machen. Weiters sind die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass diese Informationen allen Verbrauchern in geeigneter Weise (z. B. durch Aushang im Gebäude) zur Kenntnis zu bringen sind;
    • Strichaufzählung
      die zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:

„Risikobewertung und Risikomanagement

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Wasserversorgungsanlage einer Risikobewertung und die Ergebnisse einem Risikomanagement zu unterziehen. Die Risikobewertung muss sich auf die allgemeinen Grundsätze der Risikobewertung stützen, die in Verbindung mit internationalen Normen wie der Norm EN 15975-2 „Sicherheit der Trinkwasserversorgung – Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement“ aufgestellt wurden.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Risikobewertung der Wasserversorgungsanlage werden
    1. Ziffer eins
      die Ergebnisse aus den Überwachungsprogrammen gemäß den Paragraphen 59 c bis 59 f Wasserrechtsgesetz 1959 berücksichtigt;
    2. Ziffer 2
      das Versorgungssystem von der Entnahmestelle über die Aufbereitung, Speicherung und Verteilung des Wassers bis zur Übergabestelle beschrieben; und
    3. Ziffer 3
      die Gefährdungen und Gefährdungsereignisse im Versorgungssystem identifiziert und die Risiken bewertet, die diese Gefahren und Ereignisse durch die Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch für die menschliche Gesundheit darstellen können, unter Berücksichtigung der Risiken, die sich für die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch aus dem Klimawandel, Wasserverlusten und undichten Rohrleitungen ergeben.
  3. Absatz 3,Auf der Grundlage der Ergebnisse der nach Absatz 2, durchgeführten Risikobewertung hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage die für das ermittelte Risiko geeignetsten Risikomanagementmaßnahmen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung, um die im Versorgungssystem erkannten Risiken, die die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch gefährden können, zu verhindern und zu mindern;
    2. Ziffer 2
      Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung im Versorgungssystem zur Minderung von Risiken aus den Einzugsgebieten von Entnahmestellen, die die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch gefährden können; diese Verpflichtung trifft den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage unter der Voraussetzung, dass die Festlegung solcher Maßnahmen in seinem Einflussbereich liegt und das Risiko nicht durch bereits in den Maßnahmenprogrammen gemäß Paragraph 55 f, Wasserrechtsgesetz 1959 vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen oder durch Maßnahmen der für die Umsetzung der Maßnahmenprogramme zuständigen Behörde beherrscht werden kann;
    3. Ziffer 3
      Durchführung von Untersuchungen gemäß Paragraph 5, Ziffer 2 und 3;
    4. Ziffer 4
      Sicherstellung, dass in den Fällen, in denen die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch eine Desinfektion einschließt, die Effizienz des angewendeten Desinfektionsverfahrens überprüft wird und jegliche Kontamination durch Desinfektionsnebenprodukte möglichst gering gehalten wird, ohne das Desinfektionsverfahren zu beeinträchtigen, dass jegliche Kontamination durch zur Aufbereitung verwendeter Stoffe und Produkte möglichst gering gehalten wird und dass die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen gemäß Paragraph 3, durch im Wasser verbleibende Stoffe nicht gefährdet wird;
    5. Ziffer 5
      Überprüfung, ob in dem Versorgungssystem eingesetzte und mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommende Materialien und Werkstoffe, sowie zur Aufbereitung verwendete Stoffe und Produkte den für sie geltenden Anforderungen genügen.
  4. Absatz 4,Die Risikobewertung und die daraus abgeleiteten Risikomanagementmaßnahmen werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert. Der Zeitabstand zwischen den Überprüfungen beträgt maximal sechs Jahre.
  5. Absatz 5,Wasserversorgungsanlagen, aus denen ≤ 100 m³ Wasser pro Tag abgegeben wird oder weniger als 500 Personen versorgt werden, sind von der Verpflichtung gemäß Absatz eins, befreit, sofern die Eigenkontrollverpflichtungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins bis 6 erfüllt werden und die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass durch eine solche Befreiung die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht gefährdet wird.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    auf eine andere geeignete Weise über
    1. Litera a
      die jüngsten Überwachungsergebnisse für die in Anhang römisch eins Teile A, B und C aufgeführten Parameter mit den festgelegten Parameterwerten, einschließlich Untersuchungshäufigkeiten sowie geologisch bedingter zulässiger Abweichungen bei den Parameterwerten für Antimon, Selen, Bor und Uran und
    2. Litera b
      die Analysenergebnisse folgender Parameter in der in Klammer angeführten Einheit
      • Strichaufzählung
        Gesamthärte °dH
      • Strichaufzählung
        Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3)
      • Strichaufzählung
        Kalium, Kalzium und Magnesium (mg/l)
zu informieren.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Wenn auf Grund der Anforderungen gemäß Anhang römisch zwei oder auf Grund der Risikobewertung gemäß Paragraph 5 a, keine Untersuchung auf Pestizide oder andere Parameter erforderlich ist, muss an Stelle der Analysenergebnisse auf diesen Umstand hingewiesen werden. Zu diesen Parametern sind jeweils auch die Parameterwerte gemäß Anhang römisch eins Teil B anzugeben.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 6, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer online oder auf begründetes Ersuchen auf andere geeignete Weise, über die in der Wasserversorgungsanlage angewendeten Wassergewinnungsverfahren, einschließlich der gegebenenfalls verwendeten Arten der Wasseraufbereitung und Desinfektion sowie über eine gemäß Paragraph 5 a, vorgenommene Risikobewertung und deren Ergebnisse zu informieren.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 6, werden folgende Absatz 7 bis 9 angefügt:

  1. Absatz 7,Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat den Abnehmern online oder auf begründetes Ersuchen auf andere geeignete Weise, Empfehlungen zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken durch stagnierendes Wasser zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 8,Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass die Informationen gemäß Absatz 2 bis 6 allen Verbrauchern in geeigneter Weise (z. B. durch Aushang im Gebäude) oder durch Übermittlung eines Hyperlinks zu den vom Betreiber zur Verfügung gestellten Onlineinformationen zur Kenntnis zu bringen sind. Die geologisch bedingten zulässigen Abweichungen bei den Parameterwerten für Antimon, Selen, Bor und Uran entsprechend Anhang römisch eins Teil B Anmerkungen 2, 6, 18 und 20 sind beispielsweise durch Fettdruck oder Unterstreichung hervorzuheben.
  3. Absatz 9,Auf begründetes Ersuchen erhalten die Verbraucher Zugang zu historischen Daten zu den unter den Absatz 2, genannten Informationen, sofern verfügbar bis zu zehn Jahre zurückreichend.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 7, Ziffer 4, lautet:

Ziffer 4 auf Antrag des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage die Verkürzung der Parameterliste gemäß Anhang römisch zwei Teil A Ziffer 2, oder die Verringerung der Probenahmehäufigkeiten gemäß Anhang römisch zwei Teil A Ziffer 3, auf Basis der Ergebnisse einer gemäß Paragraph 5 a, vom Betreiber vorgelegten Risikobewertung genehmigen, wenn die Bedingungen gemäß Anhang römisch zwei Teil B Ziffer 4, erfüllt sind. Die Genehmigung erfolgt auf Basis einer Risikobewertung gemäß Paragraph 5 a,, die vom Betreiber mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse vorzulegen ist, und kann für maximal sechs Jahre erteilt werden. Im Falle einer Verlängerung ist mit dem Antrag das Ergebnis einer aktuellen Überprüfung der Risikobewertung vorzulegen;“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 7, Ziffer 5, wird die Wortfolge „sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen“ durch die Wortfolge „sind mindestens alle sechs Jahre zu überprüfen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

„Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Gelangt die zuständige Behörde auf Grund von Messergebnissen zu der Auffassung, dass die Parameterwerte des Anhanges römisch eins Teil B in einer bestimmten Wasserversorgungsanlage nicht entsprechen, so kann sie über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers der Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte befristet aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann. Eine solche Ausnahme darf nur gewährt werden, wenn
    1. Litera a
      es sich um ein neues Einzugsgebiet für die Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt;
    2. Litera b
      der Nachweis einer neuen Verunreinigungsquelle im Einzugsgebiet für die Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch vorliegt oder neu untersuchte oder neu nachgewiesene Parameter vorliegen; oder
    3. Litera c
      ein unvorhergesehenes und außergewöhnliches Ereignis in einem bestehenden Einzugsgebiet für die Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch eintritt, das zu zeitlich begrenzten Überschreitungen der Parameterwerte führen kann.

    Mit dem Antrag sind vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage alle zur Verfügung stehenden Informationen gemäß Absatz 5, vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 8, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die in Absatz 5, genannten Informationen sind von der zuständigen Behörde einmal jährlich im Rahmen der Übermittlung der Berichte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weiterzuleiten.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 8, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Gelangt die zuständige Behörde auf Grund der Überprüfung gemäß Absatz 7, zu der Auffassung, dass die Parameterwerte des Anhanges römisch eins Teil B bei diesem Wasser nicht eingehalten werden können, jedoch innerhalb einer Frist von drei Jahren zu erwarten ist, dass die Parameterwerte – insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnahmen oder sonstige Maßnahmen – eingehalten werden können, so kann sie in den Fällen des Absatz eins, Litera a, oder b über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers einer Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte ein zweites Mal gemäß den in den Absatz 2 bis 5 genannten Voraussetzungen aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann. Mit dem Antrag sind vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage alle zur Verfügung stehenden Informationen gemäß Absatz 5, vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 8, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Die in Absatz 5, genannten Informationen sind betreffend Bescheide gemäß Absatz 8, von der zuständigen Behörde nach Abschluss des Verfahrens an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weiterzuleiten.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 10, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,Bestehende Anpassungen am Überwachungsprogramm gemäß Paragraph 7, Ziffer 4 und 5 auf Basis von Risikobewertungen gemäß Anhang römisch zwei Teil C sowie bestehende Ausnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2017,, bleiben bis zum Ablauf der Befristung in Geltung.
  2. Absatz 7,Die Risikobewertung und das Risikomanagement sind für die Versorgungssysteme gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2 und 3 bis zum 12. Jänner 2029 das erste Mal durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 10, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph 2, Ziffer 3 bis 7, Paragraph 5, Ziffer eins, Litera b und c, Paragraph 5, Ziffer 5,, Paragraph 5 a,, Paragraph 6, Absatz 2, 4, 7 bis 9, Paragraph 7, Ziffer 4 und 5, Paragraph 8, Absatz eins, 6 und 9, Paragraph 10, Absatz 6 und 7, Paragraph 11,, Anhang römisch eins, Anhang römisch zwei und Anhang römisch drei Teil B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 11, lautet:

„Paragraph 11,

Durch diese Verordnung werden die Richtlinie (EU) 2020/2184, Amtsblatt Nummer L 435 vom 23.12. 2020, Seite 1, und die Richtlinie 2013/51/Euratom, Amtsblatt Nummer L 296 vom 7.11.2013, Seite 12, in österreichisches Recht umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 20, In Anhang römisch eins Teil A und in Anhang römisch zwei Teil A wird die Wortfolge „Escherichia coli“ jeweils durch den Klammerausdruck „(E. coli)“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 21, In Anhang römisch eins Teil A, Anhang römisch zwei Teil A und C und Anhang römisch drei Teil A wird die Wortfolge „Enterokokken“ jeweils durch die Wortfolge „Intestinale Enterokokken“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Anhang römisch eins Teil B lautet:

„Teil B

Chemische Parameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Acrylamid

0,10

µg/l

Anmerkung 1

Antimon

5,0

µg/l

Anmerkung 2

Arsen

10

µg/l

 

Benzol

1,0

µg/l

 

Benzo-(a)-pyren

0,010

µg/l

 

Bisphenol A

2,5

µg/l

Anmerkung 3

Blei

5

µg/l

Anmerkung 4 und 5

Bor

1,0

mg/l

Anmerkung 6

Bromat

10

µg/l

 

Cadmium

5,0

µg/l

 

Chlorat

0,25

mg/l

Anmerkung 3 und 7

Chlorit

0,25

mg/l

Anmerkung 3 und 7

Chrom

25

µg/l

Anmerkung 8

Cyanid

50

µg/l

 

1,2-Dichlorethan

3,0

µg/l

 

Epichlorhydrin

0,10

µg/l

Anmerkung 1

Fluorid

1,5

mg/l

 

Halogenessigsäuren (HAA5)

60

µg/l

Anmerkung 3, 7 und 9

Kupfer

2,0

mg/l

Anmerkung 4

Microcystin-LR

1,0

µg/l

Anmerkung 3 und 10

Nickel

20

µg/l

Anmerkung 4

Nitrat

50

mg/l

Anmerkung 11

Nitrit

0,10

mg/l

Anmerkung 12

Pestizide

0,10

µg/l

Anmerkung 13 und 14

Pestizide insgesamt

0,50

µg/l

Anmerkung 13 und 15

PFAS Summe

0,10

µg/l

Anmerkung 3 und 16

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

0,10

µg/l

Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anmerkung 17

Quecksilber

1,0

µg/l

 

Selen

20

µg/l

Anmerkung 18

Tetrachlorethen und Trichlorethen

10

µg/l

Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter

Trihalogenmethane insgesamt

30

µg/l

Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anmerkung 19

Uran

15

µg/l

Anmerkung 20

Vinylchlorid

0,50

µg/l

Anmerkung 1

Anmerkung 1:

Der Parameter bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet aus den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden.

 

Anmerkung 2:

In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Antimon im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 10 µg/l akzeptiert werden.

 

Anmerkung 3:

Bis zum 12. Jänner 2026 ist dieser Parameter von der Untersuchungspflicht gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, ausgenommen.

 

Anmerkung 4:

Der Wert gilt für eine Probe von Wasser für den menschlichen Gebrauch, die mit einem geeigneten Probenahmeverfahren an der Wasserentnahmestelle in der Weise entnommen wird, dass sich eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe ergibt.

 

Anmerkung 5:

Im Fall von Wasser gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und 3 ist der Wert spätestens ab 12. Jänner 2036 einzuhalten. Bis dahin beträgt der Parameterwert für Blei 10 µg/l.

 

Anmerkung 6:

In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Bor im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 2,4 mg/l akzeptiert werden.

 

Anmerkung 7:

Dieser Parameter ist nur zu bestimmen, wenn entsprechende Desinfektionsverfahren zum Einsatz kommen.

 

Anmerkung 8:

Im Fall von Wasser gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und 3 ist der Wert spätestens ab 12. Jänner 2036 einzuhalten. Bis dahin beträgt der Parameterwert für Chrom 50 µg/l.

 

Anmerkung 9:

Der Parameter ist die Summer der folgenden fünf repräsentativen Stoffe: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure und Mono- und Dibromessigsäure.

 

Anmerkung 10:

Dieser Parameter ist nur im Fall potentieller Blüten in der Ressource zu bestimmen (ansteigende Cyanobakterienabundanz bzw. Massenentwicklungspotential).

 

Anmerkung 11:

Es ist die Bedingung, [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für Nitrate [NO3] und für Nitrite [NO2]) und der Parameterwert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang des Wasserwerkes einzuhalten.

 

Anmerkung 12:

Dieser Wert gilt am Ausgang der Wasserwerke. Eine Überschreitung des Parameterwertes bis 0,50 mg/l im Netz ist für maximal sechs Monate zulässig, wenn

 
 

– sie technisch bedingt ist (z. B. bei Verwendung von verzinkten Werkstoffen bis zur Bildung einer entsprechenden Schutzschicht) und

 
 

– sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge verwendet wird.

 
 

Die Bedingung, [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für Nitrate [NO3] und für Nitrite [NO2]) ist einzuhalten.

 

Anmerkung 13:

„Pestizide“ bedeuten:

 
 

– organische Insektizide,

 
 

– organische Herbizide,

 
 

– organische Fungizide,

 
 

– organische Nematizide,

 
 

– organische Akarizide,

 
 

– organische Algizide,

 
 

– organische Rodentizide,

 
 

– organische Schleimbekämpfungsmittel,

 
 

– verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren)

 
 

und ihre Metaboliten im Sinne von Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009, die als für Wasser für den menschlichen Gebrauch als relevant eingestuft werden.

 
 

Es brauchen nur solche Pestizide überwacht werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung anzunehmen ist. Das Vorhandensein folgender Pestizide (einschließlich der relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte) ist anzunehmen:

 
 

1. 2,4-D

 
 

2. Alachlor

 
 

3. Aldrin

 
 

4. Atrazin

 
 

5. Azoxystrobin

 
 

6. Bentazon

 
 

7. Bromacil

 
 

8. Chloridazon

 
 

9. Clopyralid

 
 

10. Clothianidin

 
 

11. Dicamba

 
 

12. Dichlorprop

 
 

13. Dieldrin

 
 

14. Dimethachlor

 
 

15. Dimethenamid-P

 
 

16. Diuron

 
 

17. Ethofumesat

 
 

18. Flufenacet

 
 

19. Glufosinat

 
 

20. Glyphosat

 
 

21. Heptachlor

 
 

22. Heptachlorepoxid

 
 

23. Hexazinon

 
 

24. Imidacloprid

 
 

25. Iodosulfuron-methyl

 
 

26. Isoproturon

 
 

27. MCPA

 
 

28. MCPB

 
 

29. Mecoprop

 
 

30. Mesosulfuron-methyl

 
 

31. Metalaxyl-M

 
 

32. Metamitron

 
 

33. Metazachlor

 
 

34. Metolachlor

 
 

35. Metribuzin

 
 

36. Metsulfuron-methyl

 
 

37. Nicosulfuron

 
 

38. Pethoxamid

 
 

39. Propazin

 
 

40. Propiconazol

 
 

41. Simazin

 
 

42. Terbuthylazin

 
 

43. Thiacloprid

 
 

44. Thiamethoxam

 
 

45. Thifensulfuron-methyl

 
 

46. Tolylfluanid

 
 

47. Tribenuron-methyl

 
 

48. Triclopyr

 
 

49. Triflusulfuron-methyl

 
 

50. Tritosulfuron

 

Anmerkung 14:

Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 µg/l.

 

Anmerkung 15:

„Pestizide insgesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen Pestizide, die bestimmt wurden.

 

Anmerkung 16:

„PFAS Summe“ bezeichnet die Summe folgender per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen, die im Hinblick auf Wasser für den menschlichen Gebrauch als bedenklich erachtet werden:

 
 

– Perfluorbutansäure (PFBA)

 
 

– Perfluorpentansäure (PFPeA)

 
 

– Perfluorhexansäure (PFHxA)

 
 

– Perfluorheptansäure (PFHpA)

 
 

– Perfluoroctansäure (PFOA)

 
 

– Perfluornonansäure (PFNA)

 
 

– Perfluordecansäure (PFDA)

 
 

– Perfluorundecansäure (PFUnDA)

 
 

– Perfluordodecansäure (PFDoDA)

 
 

– Perfluortridecansäure (PFTrDA)

 
 

– Perfluorbutansulfonsäure (PFBS)

 
 

– Perfluorpentansulfonsäure (PFPeS)

 
 

– Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS)

 
 

– Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS)

 
 

– Perfluoroctansulfonsäure (PFOS)

 
 

– Perfluornonansulfonsäure (PFNS)

 
 

– Perfluordecansulfonsäure (PFDS)

 
 

– Perfluorundecansulfonsäure

 
 

– Perfluordodecansulfonsäure

 
 

– Perfluortridecansulfonsäure

 

Anmerkung 17:

Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um:

 
 

– Benzo-(b)-fluoranthen,

 
 

– Benzo-(k)-fluoranthen,

 
 

– Benzo-(ghi)-perylen,

 
 

– Inden-(1,2,3-cd)-pyren.

 

Anmerkung 18:

In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Selen im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 30 µg/l akzeptiert werden.

Anmerkung 19:

Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.

Anmerkung 20:

In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Uran im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 30 µg/l akzeptiert werden.“

Novellierungsanordnung 23, In Anhang römisch eins Teil C lautet die Anmerkung zum Eintrag Trübung:

„Am Ausgang der Wasseraufbereitungsanlage bei der Aufbereitung von Oberflächenwasser gilt ein Indikatorparameter von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheiten) im Wasser.“

Novellierungsanordnung 24, In Anhang römisch zwei Teil A Ziffer 2 Punkt eins bis 2 Punkt 3 wird jeweils unterhalb der Wortfolge „Bei desinfiziertem Wasser (je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens):“ die Wortfolge „Trübung (NTU) vor Desinfektion“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, In Anhang römisch zwei Teil A wird folgende Ziffer 2 Punkt 4, angefügt:

„2.4 Betriebliche Überwachung

Überwachungsprogramme enthalten auch ein Programm zur betrieblichen Überwachung, das einen schnellen Einblick in die betriebliche Leistung gewährt, Probleme mit der Wasserqualität zügig offenbart und schnelle geplante Abhilfemaßnahmen ermöglicht. Solche Programme zur betrieblichen Überwachung sind versorgungsspezifisch, berücksichtigen die Ergebnisse der Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen sowie der Risikobewertung des Versorgungssystems und sind dazu bestimmt, die Wirksamkeit aller Maßnahmen zur Risikobeherrschung in den Bereichen Wasserentnahme, -aufbereitung, -verteilung und -speicherung zu bestätigen.

Zur regelmäßigen Kontrolle der Wirksamkeit der physikalischen Entfernung von Partikeln durch Filtrationsverfahren wird der Parameter „Trübung im Wasserwerk“ überwacht. Dies gilt nicht für Grundwasserressourcen, deren Trübung durch Eisen und Mangan verursacht wird.

Betriebsparameter

Referenzwert

Trübung im Wasserwerk

0,3 NTU bei 95 % der Proben und nicht über 1 NTU

Menge des abgegebenen Wassers in m³ pro Tag

Mindesthäufigkeit der Probennahme und Analyse

< 1 000

wöchentlich

> 1 000 bis ≤ 10 000

täglich

> 10 000

fortlaufend

Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren und sofern es die Risikobewertung gemäß Paragraph 5 a, ergibt, ist der Betriebsparameter somatische Coliphagen zu bestimmen.

Betriebsparameter

Referenzwert

Einheit

Somatische Coliphagen

50 (für Rohwasser)

plaquebildende Einheiten (Plaque Forming Units — PFU)/100 ml

Wenn die Phagen im Rohwasser in Konzentrationen > 50 PFU/100 ml nachgewiesen werden, haben Analysen entlang der Aufbereitungsstufen zu erfolgen, damit die log-Reduktion durch die vorhandenen Barrieren bestimmt und bewertet werden kann, ob das Risiko einer ungenügenden Elimination pathogener Viren ausreichend unter Kontrolle ist.“

Novellierungsanordnung 26, In Anhang römisch zwei Teil A Ziffer 3, wird in der Anmerkung 5 die Wortfolge „alle zehn Jahre“ durch die Wortfolge „alle sechs Jahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Anhang römisch zwei Teil B entfallen die Ziffer 2 und 3, Die bisherige Ziffer 4, erhält die Bezeichnung „Z 2“. In Ziffer 2, Litera h, wird die Wortfolge „siehe Anhang römisch eins Teil B Anmerkung 6“ durch die Wortfolge „siehe Anhang römisch eins Teil B Anmerkung 13“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Anhang römisch zwei Teil B Ziffer 4, wird folgender Satz angefügt:

„Sind bereits zum 12. Jänner 2021 Überwachungsergebnisse verfügbar, die belegen, dass die Bedingungen gemäß Ziffer 2, Litera b bis e erfüllt sind, können ab diesem Tag diese Überwachungsergebnisse verwendet werden, um die Überwachung im Anschluss an die Risikobewertung des Versorgungssystems ab diesem Zeitpunkt anzupassen.“

Novellierungsanordnung 29, In Anhang römisch drei Teil B entfällt in der Überschrift der Ausdruck „1“; die Tabelle lautet wie folgt:

„Tabelle

Mindestverfahrenskennwert „Messunsicherheit“ (Anmerkung 1)

Parameter

Messunsicherheit

(Anmerkung 2)

% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)

Anmerkungen

Acrylamid

30

Anmerkung 3

Aluminium

25

 

Ammonium

40

 

Antimon

40

 

Arsen

30

 

Benzo(a)pyren

50

Anmerkung 4

Benzol

40

 

Bisphenol A

50

 

Blei

30

 

Bor

25

 

Bromat

40

 

Cadmium

25

 

Chlorat

40

 

Chlorid

15

 

Chlorit

40

 

Chrom

30

 

Cyanid

30

Anmerkung 5

1,2-Dichlorethan

40

 

Eisen

30

 

Epichlorhydrin

40

Anmerkung 3

Fluorid

20

 

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)

30

Anmerkung 6

Halogenessigsäuren (HAA5)

50

 

Kupfer

25

 

Leitfähigkeit

20

 

Mangan

30

 

Microcystin-LR

30

 

Natrium

15

 

Nickel

25

 

Nitrat

15

 

Nitrit

20

 

Oxidierbarkeit

50

Anmerkung 7

Pestizide

30

Anmerkung 8

PFAS

50

 

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

40

Anmerkung 9

Quecksilber

30

 

Selen

40

 

Sulfat

15

 

Tetrachlorethen

40

Anmerkung 10

Trichlorethen

40

Anmerkung 10

Trihalogenmethane – insgesamt

40

Anmerkung 9

Trübung

30

Anmerkung 11

Uran

30

 

Vinylchlorid

50

Anmerkung 3

Wasserstoffionen-Konzentration pH (ausgedrückt in pH-Einheiten)

0,2

Anmerkung 12“

Novellierungsanordnung 30, Anhang römisch drei Teil B Tabelle 2 entfällt.

Novellierungsanordnung 31, Anhang römisch drei Teil B Ziffer 2, lautet:

„2. Anmerkungen zur Tabelle:

Anmerkung 1: Die spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte gemäß Anhang römisch eins zu verwenden

Anmerkung 2: „Messunsicherheit“ ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwertes in der Tabelle oder jeder genauere Wert. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwertes geschätzt, soweit nicht anders angegeben.

Anmerkung 3: Die Verfahrenskennwerte sind nur anzuwenden, wenn der Nachweis durch die Analyse des Trinkwassers erbracht wird. Alternativ ist die Einhaltung anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren.

Anmerkung 4: Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so ist die beste verfügbare Technik zu wählen (bis zu 60 %).

Anmerkung 5: Mit dem Verfahren kann der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden.

Anmerkung 6: Die Messunsicherheit ist auf 3 mg/l des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) zu schätzen. Zur Spezifizierung der Unsicherheit des Analysenverfahrens ist die Norm EN 1484 – Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC) – zu verwenden.

Anmerkung 7: Referenzverfahren: EN ISO 8467

Anmerkung 8: Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 % können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, höhere Werte bis zu 80 % können für einige Pestizide zugelassen werden.

Anmerkung 9: Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 25 % des Parameterwerts in Anhang römisch eins Teil B.

Anmerkung 10: Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 50 % des Parameterwerts in Anhang römisch eins Teil B.

Anmerkung 11: Die Messunsicherheit ist im Einklang mit der Norm EN ISO 7027 oder einem anderen genormten Verfahren auf der Ebene eines Messwerts von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) zu schätzen.

Anmerkung 12: Der Wert für die Messunsicherheit wird in pH-Einheiten ausgedrückt.“