Bundesgesetz, mit dem das Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz 2020, das IQS-Gesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 |
Artikel 3 | Änderung des IQS-Gesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Hochschulgesetzes 2005 |
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Artikel 1
Änderung des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes
Das Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:Das Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wendung „Einhaltung der Bestimmungen über die dienstliche Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wendung „Einhaltung der Bestimmungen über die dienstliche Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 37 wird folgender § 38 angefügt:Nach Paragraph 37, wird folgender Paragraph 38, angefügt:
„§ 38.Paragraph 38,
§ 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“ Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020
Das Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024, wird wie folgt geändert:Das Bildungsdokumentationsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 25 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 25, folgender Eintrag eingefügt:
„§ | 25a. Übergangsbestimmung hinsichtlich der Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 5“25a. Übergangsbestimmung hinsichtlich der Datenübermittlungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5 |
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 3 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen, welche Informationen, die auf Basis dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 verarbeitet werden, jährlich zu veröffentlichen sind. Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen betreffend Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 ist abweichend von § 3 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, ausschließlich die nach den Schulgesetzen zuständige Schulbehörde (Bildungsdirektionen oder Bundesministerin bzw. Bundesminister für Bildung).“Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen, welche Informationen, die auf Basis dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, verarbeitet werden, jährlich zu veröffentlichen sind. Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen betreffend Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, ist abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, ausschließlich die nach den Schulgesetzen zuständige Schulbehörde (Bildungsdirektionen oder Bundesministerin bzw. Bundesminister für Bildung).“
3.Novellierungsanordnung 3, § 21 Abs. 4 und 5 lautet:Paragraph 21, Absatz 4 und 5 lautet:
„(4)Absatz 4,Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Geheimhaltung verpflichtet. Sie sind hinsichtlich der Pflicht zur Geheimhaltung Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974.Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Geheimhaltung verpflichtet. Sie sind hinsichtlich der Pflicht zur Geheimhaltung Beamte im Sinne des Paragraph 74, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
(5)Absatz 5,Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen.“Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, sind nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 22 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 8, § 21 Abs. 4 und 5 sowie § 25a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz 8,, Paragraph 21, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 25 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung hinsichtlich der Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 5„Übergangsbestimmung hinsichtlich der Datenübermittlungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5
§ 25a.Paragraph 25 a,
Abweichend von § 24 Abs. 3 hat die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hinsichtlich der Datenübermittlungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 7 Abs. 5 ab dem 1. September 2026 ausschließlich die verschlüsselten bPK-BF und bPK-AS oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen anstelle der Sozialversicherungsnummer zu verarbeiten.“ Abweichend von Paragraph 24, Absatz 3, hat die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hinsichtlich der Datenübermittlungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 7, Absatz 5, ab dem 1. September 2026 ausschließlich die verschlüsselten bPK-BF und bPK-AS oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen anstelle der Sozialversicherungsnummer zu verarbeiten.“
Artikel 3
Änderung des IQS-Gesetzes
Das IQS-Gesetz, BGBl. I Nr. 50/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2022, wird wie folgt geändert:Das IQS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Das IQS ist nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 54 lautet:Paragraph 54, lautet:
„§ 54.Paragraph 54,
Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann, bzw. eines digitalen Studierendenausweises gemäß § 11a des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 zu beurkunden, dass sie der Pädagogischen Hochschule (§ 72) angehören. Der Studierendenausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten. Der Studierendenausweis bzw. der digitale Studierendenausweis kann mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein.“ Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann, bzw. eines digitalen Studierendenausweises gemäß Paragraph 11 a, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 zu beurkunden, dass sie der Pädagogischen Hochschule (Paragraph 72,) angehören. Der Studierendenausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten. Der Studierendenausweis bzw. der digitale Studierendenausweis kann mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 55 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „des Studiums ist im Studierendenausweis“ die Wortfolge „bzw. im digitalen Studierendenausweis“ eingefügt.In Paragraph 55, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „des Studiums ist im Studierendenausweis“ die Wortfolge „bzw. im digitalen Studierendenausweis“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 80 wird folgender Abs. 26 angefügt:Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 26, angefügt:
„(26)Absatz 26,§ 54 sowie § 55 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 54, sowie Paragraph 55, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“