Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, mit der die Verordnung der Bundeministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Lärmimmissionsschutzmaßnahmen im Bereich von Bundesstraßen (Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung – BStLärmIV) geändert wird (BStLärmIV-Novelle)

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 2, des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2023,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Lärmimmissionsschutzmaßnahmen im Bereich von Bundesstraßen – Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung – BStLärmIV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz tritt anstelle des Verweises auf „Punkt 3.1 der ÖNORM ISO 9613-2:2008-07-01“ der Verweis auf „Punkt 3.3 der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, Ausgabe: 2021-10-01 (Anlage 1)“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Lärmemissionen aus dem Straßenverkehr sind gemäß Punkt 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels) der RVS 04.02.11 Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, Stand 1. November 2021, zu berechnen (Anlage 2). Zur Berechnung der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr ist Punkt 5.2 (Berechnung der Schallausbreitung von Straßen-, Eisenbahn- und Industrie-/Gewerbequellen) der ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe: 2021-10-01, heranzuziehen (Anlage 1).“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Beurteilungspegel gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind nach Punkt 5.2 (Berechnung der Schallausbreitung von Straßen-, Eisenbahn- und Industrie-/Gewerbequellen) der ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe: 2021-10-01 (Anlage 1), zu berechnen und der Ermittlung des Beurteilungspegels sind Einwirkzeiten einzelner Bauvorgänge und die Verkehrszahlen für den Baustellenverkehr zugrunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 16, lautet:

„Paragraph 16,

Auf Bundesstraßenvorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren vor dem 1. Jänner 2024 eingeleitet wurde, ist die Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2014, anzuwenden. Dies gilt auch für spätere Änderungen solcher Vorhaben nach Paragraph 24 g und Paragraph 24 h, UVP-G 2000 sowie Paragraph 4 a, BStG 1971.“

Novellierungsanordnung 6, Die Anlage wird durch „Anlage 1“ und „Anlage 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Anlage 1 lautet:

„(siehe Anlage 1)“

Novellierungsanordnung 8, Anlage 2 lautet:

„(siehe Anlage 2)“

Hanke