Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Deponieverordnung 2008 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 23, Absatz eins und 3 und 65 Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2023,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft verordnet:

Die Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 47 b, folgender Eintrag zu Paragraph 47 c, eingefügt:

„§ 47c.

Übergangsbestimmung zur Ablagerung von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Ziffer 7, Litera a, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 47 b, wird folgender Paragraph 47 c, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Ablagerung von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen

Paragraph 47 c,

  1. Absatz eins,Abfälle von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen dürfen abweichend zu Paragraph 7, Ziffer 7, auf Massenabfalldeponien unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:
    1. Ziffer eins
      Abfälle von carbon- oder glasfaserfaserverstärkten Kunststoffstäuben und -schlämmen und Abfälle von Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkten Kunststoffstäuben und -schlämmen (einschließlich jene Abfälle aus Metall-Kunststoffverbund-Composites) jeweils aus Produktions-, Aufbereitungs- oder Zerkleinerungsprozessen, wenn diese Abfälle in staubdichten Verpackungen (zB Big-Bags) abgelagert werden. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zulässig.
    2. Ziffer 2
      Abfälle von ausgehärteten carbon- oder glasfaserverstärkten Metall-Kunststoffverbund-Composite Bauteilen und Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkten Metall-Kunststoffverbund-Composite Bauteilen, deren Trennung jeweils aufgrund einer flächigen Verbindung nicht möglich ist. Die Abfälle sind vor der Deponierung auf eine maximale Länge von 1,5 Metern zu zerkleinern. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zulässig.
    3. Ziffer 3
      Abfälle von ausgehärteten carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffbauteilen und Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkten Kunststoffbauteilen, jeweils mit einer minimalen Dicke von 20 Millimetern (zB Blattfedern, Druckbehälter oder Rotorblattteile). Die Abfälle sind vor der Deponierung auf eine maximale Länge von 1,5 Metern zu zerkleinern. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 zulässig.
    4. Ziffer 4
      Abfälle von ausgehärteter carbon- oder glasfaserverstärkter Metall-Kunststofflaminat-Composite-Rollenware und Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkter Metall-Kunststofflaminat-Composite-Rollenware, deren Trennung jeweils aufgrund einer flächigen Verbindung nicht möglich ist. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zulässig.
    5. Ziffer 5
      Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkter Kunststofflaminat-Rollenware. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 zulässig.
    6. Ziffer 6
      Abfälle von ausgehärteter glasfaserverstärkter Kunststofflaminat-Rollenware auf Basis multiaxialer Verstärkungen. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 zulässig.
  2. Absatz 2,Für die Ablagerung der Abfälle gemäß Absatz eins, sind die Anforderungen des Abfallannahmeverfahrens gemäß den Paragraphen 11, ff einzuhalten. Im Beurteilungsnachweis ist zusätzlich das Zutreffen der Voraussetzungen des Absatz eins, zu bestätigen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Der Eintrag zu Paragraph 47 c, im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 47 c, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. XX/XXXX treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 7, Ziffer 7, Litera a, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“