Beschlussreifer Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (des Lehrplans 2016)

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Augenoptik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Assistent in der Sicherheitsverwaltung/
Assistentin in der Sicherheitsverwaltung

Anlage 220“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Backtechnologie betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Bahnreise- und Mobilitätsservice

Anlage 228“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, wird die Wendung „Berufsfotograf/Berufsfotografin“ durch die Wendung „Berufsfotografie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, wird die Wendung „Betriebsdienstleistung“ durch die Wendung „Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, entfällt die den Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher/Bonbon- und Konfektmacherin (Anlage 16) betreffende Zeile

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, wird die den Lehrberuf Buchbinder/Buchbinderin (Anlage 169) betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„Buchbindetechnik und Postpresstechnologie

Anlage 221“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger/Chirurgieinstrumentenerzeugerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Chocolatier/Chocolatière

Anlage 222“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph eins, entfällt die den Lehrberuf Drechsler/Drechslerin (Anlage 27) betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph eins, wird die den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall/Entsorgungs- und Recyclingfachfrau – Abfall betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„Entsorgungs- und Recyclingfachkraft

Anlage 223“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser/Entsorgungs- und Recyclingfachfrau – Abwasser betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Eventkaufmann/Eventkauffrau

Anlage 224“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Fertigteilhausbau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Fertigungsmesstechnik

Anlage 225“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau

Anlage 226“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Kanzleiassistent/Kanzleiassistentin

Anlage 227“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph eins, wird die Wendung „Konditor (Zuckerbäcker)/Konditorin (Zuckerbäckerin)“ durch die Wendung „Konditorei (Zuckerbäckerei)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph eins, entfällt die den Lehrberuf Kristallschleiftechnik (Anlage 74) betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph eins, wird die Wendung „Kunststoffformgebung“ durch die Wendung „Kunststoffverfahrenstechnik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph eins, entfällt die den Lehrberuf Modellbauer/Modellbauerin (Anlage 100) betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph eins, wird die Wendung „Physiklaborant/Physiklaborantin“ durch die Wendung „Prüftechnik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph eins, entfällt die den Lehrberuf Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin (Anlage 119) betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph eins, wird die Wendung „Sportadministration“ durch die Wendung „Sportadministrator/Sportadministratorin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph eins, entfällt die den Lehrberuf Stempelerzeuger und Flexograf/Stempelerzeugerin und Flexografin (Anlage 135) betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph eins, wird die Wendung „Systemgastronomiefachmann/Systemgastronomiefachfrau“ durch die Wendung „Systemgastronomiefachkraft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph eins, wird die Wendung „Vergolder und Staffierer/Vergolderin und Staffiererin“ durch die Wendung „Vergolden und Staffieren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2023, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch die genannte Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, in der Fassung der Ziffer eins,, 4, 6, 7, 9 bis 14, 20, 22 und 23 sowie die Anlagen 11, 28, 58, 60, 86, 98, 133, 153, 188, 195 und 220 bis 227 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit 1. September 2023 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, in der Fassung der Ziffer 16, sowie die Anlagen 75, 93 und 147 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 2023 und hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2024 klassenweise aufsteigend in Kraft
    3. Ziffer 3
      Paragraph eins, in der Fassung der Ziffer 2,, 3 und 18 sowie die Anlagen 7, 96, 101, 113, 148, 218und 228 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 2023, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2024 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2025 klassenweise aufsteigend in Kraft.
    4. Ziffer 4
      Anlage 88 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) tritt hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klasse mit 1. September 2023 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2024 klassenweise aufsteigend in Kraft.
    5. Ziffer 5
      Paragraph eins, in der Fassung der Ziffer 5,, 15, 19 und 21 sowie die Anlagen 16, 34, 74, 119, 135 und 169 treten mit Ablauf des 31. August 2023 außer Kraft.
    6. Ziffer 6
      Paragraph eins, in der Fassung der Ziffer 8 und 17 sowie die Anlagen 27 und 100 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2023 und hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2024 klassenweise auslaufend außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 25, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 7, 11, 28, 58, 60, 75, 86, 88, 93, 96, 98, 101, 113, 133, 147, 148, 153, 188, 195 und 218 treten an die Stelle der bisherigen Anlagen 7, 11, 28, 58, 60, 75, 86, 88, 93, 96, 98, 101, 113, 133, 147, 148, 153, 188, 195 und 218.

Novellierungsanordnung 26, Die Anlagen 16, 27, 34, 74, 100, 119, 135 und 169 entfallen.

Novellierungsanordnung 27, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 220 bis 228 werden nach der Anlage 219 angefügt.

Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bekannt gemacht.