Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen an Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege (FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026 – FH-GuK-AV 2026)

Auf Grund des Paragraph 28, Absatz 3, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt

Qualifikationsprofil und Ausbildung

Paragraph eins, Qualifikationsprofil

Paragraph 2, Mindestanforderungen an die Ausbildung

Paragraph 3, Gestaltung der Ausbildung

2. Abschnitt

Mindestanforderungen an die Ausbildungspartner

Paragraph 4, Mindestanforderungen an die Studierenden

Paragraph 5, Mindestanforderungen an das Lehrpersonal – Leitung

Paragraph 6, Mindestanforderungen an die Praxisanleitung

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Paragraph 7, Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 8, In- und Außerkrafttreten

Anlagen

Anlage 1

Professionsübergreifende Kompetenzen

Anlage 2

Professionsspezifische Kompetenzen

Anlage 3

Mindestinhalte der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

Anlage 4

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung

1. Abschnitt
Qualifikationsprofil und Ausbildung

Qualifikationsprofil

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege haben mindestens den Erwerb der im Qualifikationsprofil gemäß Absatz 2, festgelegten Kompetenzen sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Das Qualifikationsprofil umfasst
    1. Ziffer eins
      professionsübergreifende Kompetenzen gemäß der Anlage 1 und
    2. Ziffer 2
      professionsspezifische Kompetenzen gemäß der Anlage 2.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Ausbildung ist eine standortbezogene inhaltliche Schwerpunktsetzung im Ausbildungsprogramm zulässig, sofern die Vermittlung des Qualifikationsprofils gemäß den Anlagen 1 und 2 sowie der Mindestinhalte und Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß den Anlagen 3 und 4 sichergestellt ist.

Mindestanforderungen an die Ausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Gesamtdauer der theoretischen und praktischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege hat mindestens drei Jahre und ein Stundenausmaß von mindestens 4 600 Stunden zu betragen. Die praktische Ausbildung hat mindestens 2 300 Stunden zu betragen.
  2. Absatz 2,Die Vermittlung der im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen hat an den
    1. Ziffer eins
      Ausbildungseinrichtungen durch eine theoretische Ausbildung und
    2. Ziffer 2
      Praktikumsstellen durch eine praktische Ausbildung
    zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die Mindestinhalte der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß der Anlage 3 zu vermitteln.
  4. Absatz 4,Die Mindestanforderungen an die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 4 sind im Rahmen der praktischen Ausbildung einzuhalten.
  5. Absatz 5,Die praktische Ausbildung hat zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein dem Ausbildungsfortschritt entsprechendes Fertigkeitentraining in Kleingruppen zu umfassen (Dritter Lernort, Simulation). Ein Fertigkeitentraining kann im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung durchgeführt werden, wobei dieses 20 % des Gesamtausmaßes der praktischen Ausbildung nicht überschreiten darf.

Gestaltung der Ausbildung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die theoretische Ausbildung mit der praktischen Ausbildung koordiniert, verschränkt und ineinandergreifend erfolgt (Theorie-Praxis-Transfer). Die fachlichen Grundsätze gemäß Absatz 2 bis 4 sind einzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Gesundheits- und Krankenpflege ist personenzentriert und bevölkerungsorientiert. Sie orientiert sich an den sich verändernden Gesundheitsbedürfnissen, bezogen auf das Gesundheits-, Krankheits- und Pflegespektrum sowie an den Pflegeverläufen. Die Ausbildung ist im Sinne eines generalistischen Kompetenzverständnisses durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Gesundheits- und Krankenpflege
    1. Ziffer eins
      wendet sich an verschiedene Zielgruppen, an kranke und gesunde Menschen aller Altersstufen wie Säuglinge, Kinder, Jugendliche, Erwachsene und ältere Menschen, an Menschen mit vorübergehenden oder dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen und Behinderungen, an Familien und familienähnliche Lebensgemeinschaften sowie an Gemeinden und die Bevölkerung insgesamt;
    2. Ziffer 2
      orientiert sich am Pflegebedarf und der Pflegebedürftigkeit der jeweiligen Zielgruppen unter Berücksichtigung des Alters, der Entwicklungsstufen und Lebensphasen sowie der geschlechtlichen und kulturellen Vielfalt;
    3. Ziffer 3
      wirkt gesundheitsfördernd, präventiv, kurativ, rehabilitativ, unterstützend, begleitend und palliativ;
    4. Ziffer 4
      bewältigt neben unmittelbar individuumsbezogenen Aufgaben auch organisatorische und gesellschaftsbezogene Aufgaben;
    5. Ziffer 5
      wird bei akuten oder chronischen Gesundheitsproblemen sowie bei somatischen oder psychischen Beschwerden insbesondere stationär, teilstationär, ambulant und mobil tätig;
    6. Ziffer 6
      ist durch eine ganzheitliche Sichtweise charakterisiert, die dazu führt, dass sich pflegerische und therapeutische Strategien und Interventionen auf physische, psychische, emotionale, soziokulturelle und wirtschaftliche Bedürfnisse, Gegebenheiten, Aspekte, Lebensweisen und Präferenzen der jeweiligen Zielgruppe und deren Umfeld beziehen sowie religiöse und spirituelle Bedürfnisse respektieren;
    7. Ziffer 7
      berücksichtigt und nutzt den Beziehungsaspekt zwischen Individuum, seinem Bezugssystem und der Pflegeperson. Zuwendung, Wertschätzung, Empathie und Intuition werden bewusst eingesetzt, um insbesondere die Entfaltung von Ressourcen zu ermöglichen, den Genesungsprozess positiv zu beeinflussen und um die Situationsbewältigung zu unterstützen;
    8. Ziffer 8
      erfolgt in intra- und interprofessioneller Zusammenarbeit mit Angehörigen von Gesundheitsberufen, Sozialbetreuungsberufen und anderen Berufen;
    9. Ziffer 9
      sichert bei der Zusammenarbeit mit Laienbetreuern/-innen die Pflegequalität;
    10. Ziffer 10
      findet konzept- und theoriegeleitet anhand fachlich-wissenschaftlicher, insbesondere anhand evidenzbasierter Grundlagen statt.
  4. Absatz 4,Für die Durchführung der praktischen Ausbildung gelten folgende Grundsätze:
    1. Ziffer eins
      Die Studierenden sind in das Pflegeteam zu integrieren und haben unmittelbaren Kontakt mit der jeweiligen Zielgruppe der Gesundheits- und Krankenpflege.
    2. Ziffer 2
      Der Theorie-Praxis-Transfer wird kontinuierlich und aufbauend begleitet, unterstützt, reflektiert, gefestigt und vertieft.
    3. Ziffer 3
      Die Durchführung der praktischen Ausbildung wird von den Studierenden in einem Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden. Die Dokumentation erfolgt in anonymisierter Form.
    4. Ziffer 4
      Der Kompetenzerwerb im Rahmen der einzelnen Praktika wird beurteilt.
    5. Ziffer 5
      Die erfolgreiche Absolvierung sämtlicher Praktika sowie eine vollständige Dokumentation sind Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung.
    6. Ziffer 6
      Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Praktikumsstellen im stationären, teilstationären, ambulanten und mobilen Bereich sowie in sonstigen Einrichtungen mit Bezug zur Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Anlage 4, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist, sind durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt.
    7. Ziffer 7
      Die Eignung einer Praktikumsstelle für die praktische Ausbildung ist gegeben, wenn die für das jeweilige Praktikum vorgesehene Kompetenzvermittlung einschließlich medizinischer Diagnostik und Therapie aufgrund einer qualitativen und quantitativen Personal- und Sachausstattung sichergestellt ist.
    8. Ziffer 8
      An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine Person gemäß Paragraph 6, höchstens zwei Auszubildende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).
    9. Ziffer 9
      Die Eignung einer Praktikumsstelle im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist gegeben.
    10. Ziffer 10
      Die Praxisanleitung erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit den jeweiligen Lehrenden des Studiengangs.
    11. Ziffer 11
      Die Qualitätssicherung für jeden an der praktischen Ausbildung beteiligten Bereich obliegt der Studiengangsleitung in Zusammenarbeit mit den Praktikumsstellen.

2. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Ausbildungspartner

Mindestanforderungen an die Studierenden

Paragraph 4,

Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist die für die Absolvierung der Ausbildung und die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche berufsspezifische und gesundheitliche Eignung. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in einem standardisierten Aufnahmeverfahren zu überprüfen.

Mindestanforderungen an das Lehrpersonal – Leitung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Als Lehrende der berufs- und pflegespezifischen Lehrinhalte der theoretischen Ausbildung sind Personen heranzuziehen, die
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege abgeschlossen haben,
    2. Ziffer 2
      über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen und
    3. Ziffer 3
      pädagogisch-didaktisch sowie fachlich für die Vermittlung der Lehrinhalte geeignet sind.
  2. Absatz 2,Als Lehrende der medizinischen Lehrinhalte der theoretischen Ausbildung sind Ärztinnen und Ärzte sowie Angehörige von Gesundheitsberufen heranzuziehen, die über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen und für die Vermittlung der Lehrinhalte pädagogisch-didaktisch geeignet sind.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus können als Lehrende für die theoretische Ausbildung Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation, Berufserfahrung und pädagogisch-didaktischen Eignung besonders für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte der theoretischen Ausbildung geeignet sind.
  4. Absatz 4,Für die Leitung eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs in der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist eine Angehörige bzw. ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege heranzuziehen vergleiche Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, GuKG), die oder der über eine entsprechende Qualifikation verfügt.

Mindestanforderungen an die Praxisanleitung

Paragraph 6,

Die Praxisanleitung für die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 4 hat bei pflegespezifischen Praktika durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bei anderen Praktikumsbereichen durch fachkompetente Personen zu erfolgen. Die für die Praxisanleitung vorgesehenen Personen müssen

  1. Ziffer eins
    über eine mindestens einjährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Fachbereich sowie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen und
  2. Ziffer 2
    zur Anleitung und Fachsupervision, vorzugsweise aufgrund einer einschlägigen Weiterbildung, pädagogisch-didaktisch geeignet sein.

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 7,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005, Seite 22, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782, ABl. Nr. L 782 vom 31.05.2024, umgesetzt.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. März 2026 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verordnung über Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege (FH-Gesundheits-und und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – FH-GuK-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2008,, tritt mit Ablauf des 28. Februars 2027 außer Kraft. Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die vor dem 1. März 2027 begonnen werden, können nach den Regelungen der FH-GuK-AV durchgeführt und abgeschlossen werden.