Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Vollzugsgesetz) erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das PRIIP-Vollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

PEPP-Vollzugsgesetz

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 3

Änderung des PRIIP-Vollzugsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Artikel 5

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Artikel 1
Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Vollzugsgesetz)

Zweck dieses Gesetzes

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 1.

Zuständige Behörde

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie FMA ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zuständige Behörde gemäß Artikel 2, Nr. 18 der Verordnung (EU) 2019/1238:
    1. Ziffer eins
      Die FMA ist zuständige Behörde für folgende Finanzunternehmen, die als PEPP-Anbieter gemäß Artikel 2, Nr. 15 der Verordnung (EU) 2019/1238 oder nach einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften, sofern vorhanden, gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 als PEPP-Vertreiber gemäß Artikel 2, Nr. 16 der Verordnung (EU) 2019/1238 tätig werden:
      1. Litera a
        CRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, die über eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BWG verfügen;
      2. Litera b
        Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 –VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, die über eine Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Anhang A des VAG 2016 verfügen;
      3. Litera c
        Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, die über eine Konzession zur Portfolioverwaltung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2018 verfügen;
      4. Litera d
        Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, die über eine Konzession gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011 verfügen;
      5. Litera e
        AIFM gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, mit Sitz in Österreich, die über eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG verfügen;
      6. Litera f
        Pensionskassen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, die über eine Konzession gemäß Paragraph 8, Absatz eins, PKG verfügen.
    2. Ziffer 2
      Die FMA ist zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 2, Nr. 21 der Verordnung (EU) 2019/1238 für Finanzunternehmen gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera a, bis f der Verordnung (EU) 2019/1238, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbieten oder ein Unterkonto für Österreich eröffnen.
    3. Ziffer 3
      Die FMA ist zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Artikel 2, Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019/1238 für Finanzunternehmen gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera a, bis f der Verordnung (EU) 2019/1238, die nach einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften, sofern vorhanden, gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 als PEPP-Vetreiber gemäß Artikel 2, Nr. 16 dieser Verordnung PEPPs, die sie nicht selbst hergestellt haben, in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit vertreiben.
    4. Ziffer 4
      Die FMA ist zuständige Behörde für Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2018, die über eine Konzession zur Anlageberatung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2018 verfügen, und gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1238 als PEPP-Vetreiber gemäß Artikel 2, Nr. 16 dieser Verordnung PEPPs, die sie nicht selbst hergestellt haben, vertreiben.
    5. Ziffer 5
      Die FMA ist zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Artikel 2, Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019/1238 für nach Maßgabe der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zugelassene Wertpapierfirmen, die die Anlageberatung im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nr. 4 der Richtlinie 2014/65/EU anbieten und gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1238 als PEPP-Vertreiber gemäß Artikel 2, Nr. 16 dieser Verordnung PEPPs, die sie nicht selbst hergestellt haben, in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit vertreiben.
  2. Absatz 2Als zuständige Behörde gemäß Absatz eins, hat die FMA unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die ihr gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/1238 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte laufend und im Einklang mit den einschlägigen sektorspezifischen aufsichtsrechtlichen Regelungen und Branchenstandards zu überwachen. Die FMA überwacht ferner die Einhaltung der in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des PEPP-Anbieters angeführten Verpflichtungen sowie die Angemessenheit seiner Vorkehrungen und seiner Organisation im Hinblick auf die Erfüllung der beim Anbebot eines PEPP anfallenden Aufgaben. Dabei handelt die FMA ausschließlich im öffentlichen Interesse.
  3. Absatz 3Die FMA hat das Angebot und den Vertrieb privater Altersvorsorgeprodukte zu überwachen, um sicherzustellen, dass solche Produkte die Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ nur führen oder nur dann der Eindruck vermittelt wird, dass solche Produkte PEPPs sind, wenn sie in das öffentliche Zentralregister der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge (EIOPA) gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/1238 eingetragen sind.
  4. Absatz 4Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2019/1238 und auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der EIOPA beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1238 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere ein Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
  5. Absatz 5Die FMA hat mit den anderen zuständigen Behörden gemäß Artikel 2, Nr. 18 der Verordnung (EU) 2019/1238 gemäß den jeweiligen sektorspezifischen Vorschriften zusammenzuarbeiten.
  6. Absatz 6Die FMA hat mit der EIOPA zusammenzuarbeiten, um die jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1238 und auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1, zu erfüllen.
  7. Absatz 7Die FMA kann mit der EIOPA sämtliche Informationen und Unterlagen austauschen, die notwendig sind, um die jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1238 und auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erfüllen, insbesondere um Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/1238 und auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte festzustellen und abzustellen.

Befugnisse der FMA

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDer FMA stehen in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Paragraph 2, neben den Befugnissen nach diesem Bundesgesetz in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie Aufsichtsmittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.
  2. Absatz 2Die FMA kann in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Paragraph 2,
    1. Ziffer eins
      die Bereitstellung eines PEPP-Basisinformationsblatts untersagen, das nicht den Anforderungen der Artikel 26,, 27, 28 oder 30 der Verordnung (EU) 2019/1238 genügt, und zugleich auftragen, eine im Einklang mit der Verordnung stehende neue Fassung des PEPP-Basisinformationsblatts zu veröffentlichen;
    2. Ziffer 2
      die Vermarktung oder den Vertrieb eines PEPP in oder aus Österreich im Einklang mit den Vorgaben gemäß Artikel 63, der Verordnung (EU) 2019/1238 einschränken oder untersagen und die Entscheidung darüber auf ihrer offiziellen Internetseite veröffentlichen;
    3. Ziffer 3
      durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass
      1. Litera a
        eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zum Angebot oder Vertrieb eines PEPPs nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein. Zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden;
      2. Litera b
        es sich bei einem Produkt um kein PEPP handelt, wenn dieses Produkt mit der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ angeboten oder vertrieben wird oder sonst der Eindruck vermittelt wird, dass es sich bei diesem Produkt um ein PEPP handelt, ohne dass das Produkt in das öffentliche Zentralregister der EIOPA gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/1238 eingetragen ist.

Strafbestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines PEPP-Anbieters oder PEPP-Vertreibers gemäß Paragraph 2, Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      die Registrierung eines PEPP aufgrund falscher oder irreführender Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise unter Verstoß gegen die Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2019/1238 erlangt hat,
    2. Ziffer 2
      unter Verstoß gegen die Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) 2019/1238 den Mitnahmeservice oder unter Verstoß gegen die Artikel 20 und 21 dieser Verordnung die vorgeschriebenen Informationen über diesen Service nicht bereitgestellt hat,
    3. Ziffer 3
      Pflichten zu ehrlichem, redlichen und professionellen Handeln gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
    4. Ziffer 4
      Informationen und Unterlagen nicht gemäß Artikel 24, der Verordnung (EU) 2019/1238 zur Verfügung stellt,
    5. Ziffer 5
      Aufsichts- und Lenkungsanforderungen gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
    6. Ziffer 6
      gegen Artikel 26, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, indem er kein PEPP-Basisinformationsblatt erstellt und veröffentlicht, bevor PEPP-Sparern das PEPP angeboten wird,
    7. Ziffer 7
      gegen Artikel 26, Absatz 2 bis 7 oder Artikel 28, Absatz eins bis 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 oder gegen Artikel eins bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 99 vom 22.03.2021 S. 1, verstößt, indem er ein PEPP-Basisinformationsblatt nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt und veröffentlicht,
    8. Ziffer 8
      Informationspflichten gemäß Artikel 26, Absatz 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
    9. Ziffer 9
      gegen Artikel 27, der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, indem er ein PEPP-Basisinformationsblatt nicht in der vorgeschriebenen Sprache abfasst oder in die vorgeschriebene Sprache übersetzt oder das PEPP-Basisinformationsblatt trotz Anfrage nicht in einem Format für PEPP-Sparer mit Sehbehinderung zur Verfügung stellt,
    10. Ziffer 10
      gegen Artikel 29, der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, indem er in Werbematerialien Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den Informationen des PEPP-Basisinformationsblattes stehen oder dessen Bedeutung herabstufen oder die erforderlichen Hinweise in Werbematerialen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufnimmt,
    11. Ziffer 11
      gegen Artikel 30, der Verordnung (EU) 2019/1238 oder Artikel 7, oder 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 verstößt, indem er ein PEPP-Basisinformationsblatt nicht regelmäßig überprüft, nicht oder nicht unverzüglich überarbeitet oder die überarbeitete Fassung nicht oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt,
    12. Ziffer 12
      gegen Artikel 33, der Verordnung (EU) 2019/1238 oder Artikel 9, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 verstößt, indem er ein PEPP-Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
    13. Ziffer 13
      die Pflicht zum Angebot eines den altersversorgungsbezogenen Wünschen und Bedürfnissen entsprechenden PEPP-Vertrags gemäß Artikel 34, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
    14. Ziffer 14
      Beratungspflichten gemäß Artikel 34, Absatz 2, erster Unterabsatz oder Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
    15. Ziffer 15
      Vorvertragliche Informationspflichten gemäß Artikel 34, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Unterabsatz und Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
    16. Ziffer 16
      Pflichten betreffend die PEPP-Leistungsinformation gemäß Artikel 35, Absatz eins bis 5, Artikel 36, Absatz eins, oder Artikel 37, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 oder Artikel eins,, 2, 10 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 sowie sonstige Informationspflichten während der Vertragslaufzeit gemäß Artikel 35, Absatz 6,, Artikel 38, oder Artikel 39, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
    17. Ziffer 17
      Meldepflichten gemäß Artikel 40, Absatz eins bis 5 und 8 der Verordnung (EU) 2019/1238, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/896 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) durch zusätzliche Angaben zur Sicherstellung konvergenter aufsichtlicher Meldungen, ABl. Nr. L 197 vom 04.06.2021 S. 5, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format aufsichtlicher Meldungen an die zuständigen Behörden sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, ABl. Nr. L 197 vom 04.06.2021 S. 7 oder Paragraph 13, Absatz eins bis 5 verletzt,
    18. Ziffer 18
      nicht über zweckmäßige Systeme und Strukturen verfügt, um die Anforderungen gemäß Artikel 40, Absatz eins bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 zu erfüllen oder nicht über schriftliche Leitlinien verfügt, um die kontinuierliche Angemessenheit der übermittelten Informationen zu gewährleisten,
    19. Ziffer 19
      Anlagevorschriften gemäß Artikel 41, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
    20. Ziffer 20
      PEPP-Sparern mehr als sechs Anlageoptionen zur Auswahl stellt, eine Anlageoption anbietet, die nicht die Voraussetzungen gemäß Artikel 42, Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 erfüllt, kein Basis-PEPP oder ein Basis-PEPP zur Verfügung stellt, das nicht sämtliche Anforderungen gemäß Artikel 45, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 und Artikel 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 erfüllt, oder einen Wechsel der Anlageoption nicht gemäß Artikel 44, der Verordnung (EU) 2019/1238 ermöglicht,
    21. Ziffer 21
      Risikominderungstechniken anwendet, die nicht den Vorgaben gemäß Artikel 46, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 oder Kapitel römisch IV der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 ensprechen,
    22. Ziffer 22
      gegen Pflichten gemäß Artikel 50, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2019 zur Schaffung angemessener und wirksamer Verfahren zur Beilegung von Beschwerden von PEPP-Kunden sowie deren Beantwortung verstößt,
    23. Ziffer 23
      Informationspflichten betreffend alternative Streitbeilegung (ADR) oder Beschwerden gemäß Artikel 50, Absatz 4, oder 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
    24. Ziffer 24
      Pflichten zur Bereitstellung des Wechselservice gemäß Artikel 52, Absatz eins,, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
    25. Ziffer 25
      bei der Durchführung des Wechselservice Pflichten gemäß Artikel 53, Absatz 3,, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
    26. Ziffer 26
      gegen die Beschränkungen der mit dem Wechselservice verbundenen Gebühren und Entgelte gemäß Artikel 54, der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt,
    27. Ziffer 27
      etwaige finanzielle Verluste, worunter auch Gebühren, Entgelte und Zinsen fallen, die dem PEPP-Sparer unmittelbar dadurch entstehen, dass der PEPP-Anbieter seinen Verpflichtungen aus Artikel 53, der Verordnung (EU) 2019/1238 nicht nachkommt, außer in den Fällen des Artikel 55, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1238 nicht umgehend ersetzt,
    28. Ziffer 28
      Informationspflichten zum Wechselservice gemäß Artikel 56, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
    29. Ziffer 29
      einen Wechsel der Auszahlungsart nicht gemäß Artikel 59, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 ermöglicht,
    30. Ziffer 30
      Informationspflichten zum Wechel der Auszahlungsart gemäß Artikel 59, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
    31. Ziffer 31
      Pflichten betreffend die Erstellung eines Altersvorsorgeplans gemäß Artikel 60, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt oder
    32. Ziffer 32
      Beratungspflichten im Hinblick auf die Auszahlungen gemäß Artikel 60, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.

  1. Absatz 2Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines PEPP-Anbieters oder PEPP-Vertreibers gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sowie eines Finanzunternehmens gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/1238, das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbietet oder vertreibt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3), gemäß Paragraph 11, Absatz eins, anwendbare Informations- und Wohlverhaltenspflichten der Paragraph 128,, Paragraph 130,, Paragraph 130 a,, Paragraph 133,, Paragraph 134,, Paragraph 135,, Paragraph 135 a,, Paragraph 135 b, Absatz 2 und 3 oder Paragraph 135 d, des VAG 2016 und der Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 – LV-InfoV 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2018,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2021, sowie Pflichten der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln, ABl. Nr. L 341 vom 20.12.2017 S. 8, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1257 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und
    -präferenzen in die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen an Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber sowie in die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln, ABl. Nr. L 277 vom 02.08.2021 S. 18, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. Absatz 3Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines PEPP-Vertreibers gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5
    1. Ziffer eins
      die Meldepflicht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, WAG 2018 verletzt,
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen gemäß Paragraphen 45, oder 46 WAG 2018 zur Vermeidung oder Offenlegung von Interessenkonflikten verletzt,
    3. Ziffer 3
      die Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden gemäß Paragraph 47, Absatz eins,, 4 oder 5 oder der Paragraphen 48, 48, 49, 50, 51 oder 53 WAG 2018 verletzt,
    4. Ziffer 4
      die Anforderungen an die Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen gemäß Paragraph 56, WAG 2018 verletzt,
    5. Ziffer 5
      die Verpflichtung zur Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß Paragraph 59, WAG 2018 verletzt,
    6. Ziffer 6
      die Berichtspflicht gegenüber den Kunden gemäß Paragraph 60, WAG 2018 verletzt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.
  3. Absatz 4Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines PEPP-Anbieters oder PEPP-Vertreibers gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, c, d, e und f sowie eines Finanzunternehmens gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera a,, c, d, e oder f der Verordnung (EU) 2019/1238, das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbietet oder vertreibt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3),
    1. Ziffer eins
      die Meldepflicht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, WAG 2018 verletzt,
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen gemäß Paragraphen 45, oder 46 WAG 2018 zur Vermeidung oder Offenlegung von Interessenkonflikten verletzt,
    3. Ziffer 3
      die Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden gemäß Paragraph 47, Absatz eins,, 4 oder 5 oder der Paragraphen 48, 48, 49, 50, 51 oder 53 WAG 2018 verletzt,
    4. Ziffer 4
      die Verpflichtung zur Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß Paragraph 59, WAG 2018 verletzt,
    5. Ziffer 5
      die Berichtspflicht gegenüber den Kunden gemäß Paragraph 60, WAG 2018 verletzt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.
  4. Absatz 5Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines PEPP-Anbieters gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, e und f die Pflicht zur Bestellung einer Verwahrstelle gemäß Artikel 48, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.
  5. Absatz 6Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Verwahrstelle
    1. Ziffer eins
      Aufgaben gemäß Paragraph 40, Absatz 2 bis 4 InvFG 2011 oder
    2. Ziffer 2
      Anforderungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, InvFG 2011
    verletzt, welche diese aufgrund einer Bestellung gemäß Artikel 48, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 treffen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.
  6. Absatz 7Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Finanzunternehmens gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera a bis f der Verordnung (EU) 2019/1238 oder wer sonst Produkte ohne die erforderliche Registrierung unter der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ anbietet oder vertreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.
  7. Absatz 8Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

innehaben, gegen die in Absatz eins bis 7 angeführten Verbote oder Verpflichtungen verstoßen haben. Juristische Personen können wegen der in Absatz eins bis 7 genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins bis 7 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Im Falle einer Tatbegehung durch eine juristische Person ist diese juristische Person von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.

  1. Absatz 9Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 369 vom 24.12.2014 S. 79, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.
  2. Absatz 10Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines PEPP-Anbieters oder PEPP-Vertreibers gemäß Paragraph 2, Absatz eins, gegen Bescheide der FMA gemäß Artikel 63, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 oder gegen Beschlüsse der EIOPA gemäß Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 70 000 Euro zu bestrafen.

Maßnahmen der FMA

Paragraph 5,

Die FMA hat die Befugnis, in Situationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 7 folgende Maßnahmen zu verhängen:

  1. Ziffer eins
    die öffentliche Bekanntgabe der Identität der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art und des Charakters des Verstoßes;
  2. Ziffer 2
    die Anordnung an die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
  3. Ziffer 3
    die Verhängung eines vorübergehenden Verbots über verantwortliche Mitglieder des Leitungs- Aufsichts- oder Verwaltungsorgans eines Rechtsträges gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder andere verantwortliche natürliche Personen, in Finanzunternehmen gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

Paragraph 6,

  1. Absatz einsBei der Bestimmung der Art und Höhe der Verwaltungsstrafen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen hat die FMA alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, einschließlich gegebenenfalls:
    1. Ziffer eins
      die Erheblichkeit, Schwere und Dauer des Verstoßes;
    2. Ziffer 2
      den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
    3. Ziffer 3
      die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, die sich insbesondere aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
    4. Ziffer 4
      die Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
    5. Ziffer 5
      die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
    6. Ziffer 6
      den Umfang der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit den zuständigen Behörden, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste) sicherzustellen;
    7. Ziffer 7
      frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  2. Absatz 2Bei der Wahrnehmung ihrer in Paragraph 3,, 4 und 5 genannten Aufgaben und Befugnisse hat die FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen die Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1238 gewährleisten. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit solchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.

Veröffentlichung von Entscheidungen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsEine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2019/1238 eine Verwaltungsstrafe oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu verhängen, ist von der FMA auf ihrer offiziellen Internetseite unverzüglich, nachdem die von der Entscheidung betroffene natürliche oder juristische Person darüber informiert wurde, zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muss zumindest Informationen über Art und Charakter des Verstoßes sowie die Identität der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen enthalten. Diese Verpflichtung gilt nicht für Entscheidungen, durch die Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verfügt werden.
  2. Absatz 2Ist die FMA nach einer einzelfallbezogenen Bewertung zur Ansicht gelangt, dass die Veröffentlichung der Identität betroffener Personen oder personenbezogener Daten natürlicher Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder eine laufende Ermittlung gefährden, so hat die FMA:
    1. Ziffer eins
      die Veröffentlichung der Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme zu verschieben, bis die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind;
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme im Einklang mit den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in anonymisierter Form zu veröffentlichen, wenn eine solche anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;
    3. Ziffer 3
      von einer Veröffentlichung der Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme abzusehen, falls die unter den Ziffer eins, und 2 genannten Optionen ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass
      1. Litera a
        die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird;
      2. Litera b
        die Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung derartiger Entscheidungen in Bezug auf unerhebliche Maßnahmen gewahrt bleibt.

Bei der Entscheidung, eine Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form gemäß Ziffer 2, zu veröffentlichen, kann die Veröffentlichung der relevanten Daten für vertretbare Zeit zurückgestellt werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen.

  1. Absatz 3Die FMA hat sicherzustellen, dass Veröffentlichungen nach dieser Bestimmung ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Internetseite zugänglich bleiben. In der Veröffentlichung enthaltene personenbezogene Daten dürfen jedoch nur so lange auf der offiziellen Internetseite der FMA einsehbar bleiben, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.

Rechtsmittel

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde besteht auch im Falle, dass die FMA über einen Antrag auf Registrierung eines PEPP nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/1238 entschieden hat.
  2. Absatz 2Wird gegen die einer Veröffentlichung gemäß Paragraph 7, oder Artikel 63, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/1238 zugrunde liegende Entscheidung bei den Gerichten oder sonstigen Behörden ein Rechtsmittel eingelegt, hat dies die FMA auf ihrer offiziellen Internetseite umgehend zu veröffentlichen und dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens zu informieren. Ferner ist jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme für ungültig erklärt wird, zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Der von einer Veröffentlichung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, oder Paragraph 7, Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wurde einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß dieser Bestimmung aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

Meldung von Verwaltungsstrafen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die EIOPA

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie FMA hat der EIOPA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß Paragraph 3,, 4 und 5 verhängten Verwaltungsstrafen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.
  2. Absatz 2Hat die FMA Verwaltungsstrafen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen öffentlich gemacht, so hat sie diese gleichzeitig der EIOPA zu melden.
  3. Absatz 3Die FMA hat der EIOPA alle Verwaltungsstrafen und alle anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen mitzuteilen, die verhängt, jedoch gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, nicht veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel sowie der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.

Veröffentlichung nationaler Bestimmungen

Paragraph 10,

Ausschließlich für die Zwecke des Artikel 12, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/1238 hat die FMA die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit der Ansparphase im Sinne von Artikel 47, der Verordnung (EU) 2019/1238 und die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit der Leistungsphase im Sinne von Artikel 57, der Verordnung (EU) 2019/1238 regeln, einschließlich der Informationen über etwaige zusätzliche nationale Verfahren, die für die Beantragung von gegebenenfalls auf nationaler Ebene geschaffenen Vorteilen und Anreizen eingeführt wurden, auf ihrer offiziellen Internetseite zu veröffentlichen und auf dem neuesten Stand zu halten.

Vertriebsregime für PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber

Paragraph 11,

  1. Absatz einsPEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sowie Finanzunternehmen gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/1238, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbieten oder vertreiben (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3), haben neben den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1238 und dem gemäß Artikel 23, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) 2019/1238 unmittelbar anwendbaren Unionsrecht und unbeschadet sonstiger gemäß Artikel 11, dieser Verordnung geltender sektorspezifischer Vorschriften beim Vertrieb von PEPP das 6. Hauptstück des VAG 2016 einschließlich der für Versicherungsanlageprodukte geltenden Bestimmungen, jedoch mit Ausnahme von Paragraph 128 a,, Paragraph 129,, Paragraph 131,, Paragraph 132,, Paragraph 135 b, Absatz eins und Paragraph 135 e, des VAG 2016, und die LV-InfoV 2018 einzuhalten.
  2. Absatz 2PEPP-Vertreiber gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 haben neben den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1238, mit Ausnahme des Artikel 34, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/1238 und dem gemäß Artikel 23, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) 2019/1238 unmittelbar anwendbaren Unionsrecht und unbeschadet sonstiger gemäß Artikel 11, dieser Verordnung geltender sektorspezifischer Vorschriften beim Vertrieb von PEPP die Paragraphen 28, Absatz 2,, 45, 46, 47 Absatz eins,, 4 und 5, 48, 49, 50, 51, 53, 56, 59 und 60 WAG 2018 einzuhalten.
  3. Absatz 3PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, c, d, e, und f haben neben den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1238 und dem gemäß Artikel 23, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) 2019/1238 unmittelbar anwendbaren Unionsrecht und unbeschadet sonstiger gemäß Artikel 11, dieser Verordnung geltender sektorspezifischer Vorschriften beim Vertrieb von PEPP die Paragraphen 28, Absatz 2,, 45, 46, 47 Absatz eins,, 4 und 5, 48, 49, 50, 51, 53, 59 und 60 WAG 2018 einzuhalten.

Kenntnisse und Fähigkeiten für die PEPP-Beratung

Paragraph 12,

Die FMA hat die Kriterien zu veröffentlichen, die unbeschadet strengerer sektorspezifischer Vorschriften bei der Beurteilung angelegt werden, ob die mit der PEPP-Beratung gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) 2019/1238 betrauten natürlichen Personen über die zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die FMA kann die Kriterien mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten festlegen.

Meldewesen

Paragraph 13,

  1. Absatz einsPEPP-Anbieter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, haben für das Geschäftsjahr der Registrierung eines PEPP und anschließend nach jeder wesentlichen Änderung im PEPP-Geschäft oder nach jeder Änderung des PEPP, zumindest aber alle drei Jahre nach der Registrierung eines PEPP einen aufsichtlichen Bericht (PEPP Supervisory Report) zu erstellen, der folgende Bereiche abdeckt:
    1. Ziffer eins
      PEPP-Geschäft;
    2. Ziffer 2
      Anlagestrategie und Veranlagungserfolg;
    3. Ziffer 3
      Risikomanagement und Risikominderungstechniken;
    4. Ziffer 4
      Auswirkungen der sektorspezifischen aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen.
    Die FMA kann Gliederung und Inhalt des PEPP Supervisory Report durch Verordnung näher konkretisieren, soweit dies im Interesse einer besseren Vergleichbarkeit und Transparenz sowie der europäischen Kohärenz erforderlich ist.
  2. Absatz 2PEPP-Anbieter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, haben den PEPP Supervisory Report bis spätestens 18 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres an die FMA zu übermitteln.
  3. Absatz 3PEPP-Anbieter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, haben die jährlichen quantitativen Meldungen gemäß Kapitel römisch eins der Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 im Einklang mit den jeweils anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften für das jährliche Meldewesen, spätestens jedoch 16 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres an die FMA zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die FMA hat die regelmäßigen Meldungen gemäß Absatz 2 und 3 binnen vier Wochen nach Ablauf der einschlägigen Frist gemäß Absatz 3, an die EIOPA zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die FMA kann dem PEPP-Anbieter häufigere Meldepflichten auferlegen, sofern dies im Einklang mit einem risikobasierten Aufsichtsansatz erforderlich ist, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sicherzustellen.
  6. Absatz 6Im Falle wesentlicher Änderungen der Informationen gemäß Absatz eins und 3 nach deren Meldung an die FMA haben PEPP-Anbieter die aktualisierten Informationen unverzüglich an die FMA zu übermitteln.
  7. Absatz 7Sonstige Meldepflichten bleiben unberührt.

Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

Paragraph 14,

Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 3 und gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2019/1238 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

Beschwerden an die FMA

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die es PEPP-Kunden und anderen interessierten Kreisen, darunter Verbraucherverbänden, ermöglichen, bei einem Verstoß oder dem Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2019/1238 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte bei der FMA Beschwerde einzulegen. Dem Beschwerdeführer ist in jedem Fall eine Antwort zu erteilen.
  2. Absatz 2In Fällen, in denen mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind, können Beschwerdeführer mit Wohnsitz in Österreich ihre Beschwerde unabhängig davon, wo der Verstoß stattgefunden hat, bei der FMA einbringen.

Amtsgeheimnis

Paragraph 16,

Alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

Berufsgeheimnis

Paragraph 17,

Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
  2. Absatz 2Für die Vollstreckung eines Bescheids nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in Paragraph 5, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euro.

Kosten

Paragraph 19,

Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind

  1. Ziffer eins
    demjenigen Rechnungskreis gemäß Paragraph 19, FMABG oder,
  2. Ziffer 2
    soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis
zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 für den jeweiligen Rechtsträger angeführten Aufsichtsgesetzen zuzuordnen sind.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 20,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise

Paragraph 21,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 22. März 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2Die FMA kann Verordnungen aufgrund der Ermächtigungen in Paragraph 12 und Paragraph 13, Absatz eins, bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem 22. März 2022 in Kraft gesetzt werden.

Vollziehung

Paragraph 23,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, Absatz eins, wird folgende Ziffer 2 x, angefügt:

  1. Ziffer 2 x
    im PEPP-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2022,,“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 2, Absatz 2, wird folgende Ziffer eins x, angefügt:

  1. Ziffer eins x
    im PEPP-Vollzugsgesetz,“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 2, Absatz 3, wird folgende Ziffer eins x, angefügt:

  1. Ziffer eins x
    im PEPP-Vollzugsgesetz,“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 2, Absatz 4, wird folgende Z x angefügt:

  1. Litera x
    im PEPP-Vollzugsgesetz,“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 4 x, angefügt:

  1. Absatz 4 xParagraph 2, Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2022, tritt mit 22. März 2022 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des PRIIP-Vollzugsgesetzes

Das PRIIP-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2018,, berichtigt durch die Kundmachung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 6, Absatz eins, und 2 wird der Verweis „§ 5 Ziffer eins, bis 7“ durch den Verweis „§ 5 Absatz eins, Ziffer eins, bis 7“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 202x,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Ziffer 34, Litera c, Sub-Litera, a, a, wird die Zahl „6,2“ durch die Zahl „6,6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Ziffer 34, Litera c, Sub-Litera, b, b, wird die Zahl „12,8“ durch die Zahl „13,6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Zahl „fünf“ durch die Zahl „5,4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2, und 3 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „26,6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 4, wird die Zahl „0,5“ durch die Zahl „0,6“ und die Zahl „2,5“ durch die Zahl „2,7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 138, Absatz 8, entfallen die Wortfolge „und Konzernlagebericht“ und die letzten beiden Sätze.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 139, Absatz 9, entfallen die Wortfolge „und Konzernlageberichts“ und die Wortfolge „und Konzernlagebericht“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Zahl „2,5“ durch die Zahl „2,7“ und die Zahl „3,7“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Zahl „3,7“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Zahl „3,6“ durch die Zahl „3,9“ und die Zahl „1,2“ durch die Zahl „1,3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 340, Absatz eins x, wird folgender Absatz eins x, angefügt:

  1. Absatz eins xParagraph 5, Ziffer 34, Litera c, Sub-Litera, a, a und bb, Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2022, treten mit 19. Oktober 2022 in Kraft. Paragraph 138, Absatz 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.“

Artikel 5
Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz – KSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 28 a, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Schwarmfinanzierungsdienstleistungen,“ die Wortfolge „der Herstellung und dem Vertrieb eines Paneuropäischen Privaten Pensionsproduktes (PEPP),“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 41 a, wird folgender Absatz 37, angefügt:

  1. Absatz 37Paragraph 28 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2021, tritt 22. März 2022 in Kraft.“