Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph 53 a, lautet:

„Gebühren und Schriftstücke der nichtamtlichen Sachverständigen“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 53 a, Absatz eins, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„§ 31 Absatz eins a, GebAG ist auch auf die Übermittlung im sonstigen elektronischen Verkehr anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den nichtamtlichen Sachverständigen herangezogen hat.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 53 a, Absatz 2, wird im ersten Satz vor dem Wort „Sachverständigen“ das Wort „nichtamtlichen“ und im zweiten Satz vor dem Wort „Sachverständige“ das Wort „nichtamtliche“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 53 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Nichtamtliche Sachverständige haben Schriftstücke an die Behörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Verkehr zu übermitteln, wenn dies nicht im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.“

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift zu Paragraph 53 b, lautet:

„Gebühren und Schriftstücke der nichtamtlichen Dolmetscher“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 53 b, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„§ 53 Absatz eins, Ziffer 3, GebAG ist auch auf die Übermittlung im sonstigen elektronischen Verkehr anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 53 b, letzter Satz lautet:

„§ 53a Absatz eins, dritter und letzter Satz und Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  1. Absatz 30,Die Überschrift zu Paragraph 53 a,, Paragraph 53 a, Absatz eins, 2 und 4 und Paragraph 53 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 5, folgender Eintrag eingefügt:

Paragraph 5 a,

Aktenvorlage

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 23, folgender Eintrag eingefügt:

Paragraph 23 a,

Ermittlungsaufträge

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:

„Aktenvorlage

Paragraph 5 a,

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Akten, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorzulegen sind, vollständig, samt Aktenverzeichnis und, wenn kein Aktenverzeichnis besteht, unter Beifügung eines Inhaltsverzeichnisses vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, samt Überschrift eingefügt:

„Ermittlungsaufträge

Paragraph 23 a,

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts eine Behörde mit Ermittlungen beauftragen, soweit dies durch Bundes- oder Landesgesetz bestimmt ist und davon wegen technischer Hilfsmittel, die der Behörde für Berechnungen oder vergleichbare Ermittlungen zur Verfügung stehen, eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt und ohne sich vertreten zu lassen zur (fortgesetzten) Verhandlung nicht erschienen oder hat er sie unter diesen Voraussetzungen vorzeitig verlassen, gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Das Verwaltungsgericht hat von der weiteren Durchführung der Verhandlung abzusehen und das Verfahren einzustellen. Diese Rechtsfolgen können nur eintreten, wenn die Ladung einen Hinweis darauf und auf die Möglichkeit des Verzichts gemäß Absatz 5, enthalten hat. Nach dem erstmaligen Nichterscheinen zur Verhandlung oder vorzeitigen Verlassen der Verhandlung hat das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer jedoch zunächst schriftlich von der in Aussicht genommenen Einstellung des Verfahrens zu verständigen und ihn auf die Möglichkeit hinzuweisen, binnen einer Woche die Fortführung des Verfahrens zu beantragen. Wird ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt, gilt die Beschwerde nicht als zurückgezogen und das Verfahren ist fortzuführen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Text des Paragraph 27, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Im Fall der Beschwerde einer Partei, die im Verfahren vor der Behörde Einwendungen erhoben hat, um ihre Stellung als Partei nicht zu verlieren, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf Grund des Beschwerdevorbringens zu überprüfen. Weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren ist nur zu berücksichtigen, soweit dieser es ohne sein Verschulden nicht in der Beschwerde erstatten konnte.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 34, Absatz 3, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG“ und im zweiten Satz wird die Wortfolge „das Aussetzen“ durch die Wortfolge „die Aussetzung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 34, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Absatz 3, gilt im Hinblick auf ein beim Verfassungsgerichtshof anhängiges Verfahren über eine Beschwerde gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Verfahren mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, fortzusetzen ist.
  2. Absatz 5,Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren mit Beschluss aussetzen, wenn beim Verfassungsgerichtshof ein Verfahren nach Artikel 139, 139 a, 140, oder 140a B-VG anhängig ist und das Verwaltungsgericht die angefochtene oder in Prüfung gezogene Bestimmung in seinem Verfahren anzuwenden hat. Absatz 3, zweiter bis letzter Satz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Verfahren mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VfGG fortzusetzen ist. Das Verfahren ist auch fortzusetzen, wenn sich aus der Mitteilung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, VfGG ergibt, dass das ausgesetzte Verfahren nicht dem Anlassfall gleichzuhalten ist.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 45, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer und, wenn es sich um den Beschuldigten handelt, zu eigenen Handen zugestellter Ladung unentschuldigt und ohne sich vertreten zu lassen zur (fortgesetzten) Verhandlung nicht erschienen oder hat er sie unter diesen Voraussetzungen vorzeitig verlassen, gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Das Verwaltungsgericht hat von der weiteren Durchführung der Verhandlung abzusehen und das Verfahren einzustellen. Diese Rechtsfolgen können nur eintreten, wenn die Ladung einen Hinweis darauf und auf die Möglichkeit des Verzichts gemäß Paragraph 44, Absatz 5, enthalten hat. Nach dem erstmaligen Nichterscheinen zur Verhandlung oder vorzeitigen Verlassen der Verhandlung hat das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer jedoch zunächst schriftlich von der in Aussicht genommenen Einstellung des Verfahrens zu verständigen und ihn auf die Möglichkeit hinzuweisen, binnen einer Woche die Fortführung des Verfahrens zu beantragen; handelt es sich um den Beschuldigten, ist ihm zu eigenen Handen zuzustellen. Wird ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt, gilt die Beschwerde nicht als zurückgezogen und das Verfahren ist fortzuführen.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 23 a, samt Überschrift, Paragraph 24, Absatz 6,, Paragraph 27,, Paragraph 34, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 45, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „von einer Stadt mit eigenem Statut“ durch die Wortfolge „von einer Gemeinde, von einem Gemeindeverband“ ersetzt und das Wort „Gebietskörperschaften“ jeweils durch das Wort „Körperschaften“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „ , wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  1. Absatz 30,Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 33, eingefügt:

„Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Hat ein Verwaltungsgericht dem Verfassungsgerichtshof die Aussetzung eines Verfahrens wegen eines beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitgeteilt, ist eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses in der vom Verwaltungsgericht bezeichneten Rechtssache auch dem Verwaltungsgericht zuzustellen.
  2. Absatz 2,Das vom Verwaltungsgericht ausgesetzte Verfahren ist dem Anlassfall im Sinne des Artikel 139, Absatz 6, oder 140 Absatz 7, B-VG gleichzuhalten, wenn das Verwaltungsgericht das Verfahren vor Beginn der mündlichen Verhandlung und bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Verfahren nach den Abschnitten F bis römisch eins ausgesetzt hat. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Verwaltungsgericht den dafür maßgeblichen Zeitpunkt mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 43, angefügt:

  1. Absatz 43,Paragraph 33, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2026, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“