Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph eins, Absatz 5, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz angefügt:

„Zur Dauer des Zivildienstes gilt Folgendes:“

Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

unterschreitet die Zahl der angetretenen männlichen Grundwehrdienstleistenden nach Feststellung des Bundesministers für Landesverteidigung 13.875 während des Zeitraumes eines Kalenderjahres, so wird der Zivildienst mit Zuweisungstermin ab dem 1. Jänner des übernächsten Jahres verpflichtend um zwei Monate verlängert;“

Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph eins, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, angefügt:

  1. Absatz 5 a,(Verfassungsbestimmung) Der ordentliche Zivildienst kann auf Antrag des Zivildienstpflichtigen um zwei Monate über die Dauer nach Absatz 5, Ziffer eins, hinaus geleistet werden. Dies gilt nicht für Zivildienstpflichtige, deren ordentlicher Zivildienst sich nach Absatz 5, Ziffer eins, verlängert. Näheres regelt Paragraph 7 b,

Novellierungsanordnung 4, (Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph eins, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,(Verfassungsbestimmung) Ab Inkrafttreten der Verlängerung des Zivildienstes aufgrund Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, ist dem Zivildienstpflichtigen auf Antrag vor der Zuweisung die Teilung des elfmonatigen ordentlichen Zivildienstes zu gewähren, wenn der Zivildienstpflichtige die Zustimmung zur Teilung durch die Einrichtung nach Paragraph 8, Absatz 3, gleichzeitig mit dem Antrag einbringt. Eine zusätzliche Teilung aufgrund Paragraph 7, Absatz 3, ist nicht zulässig.
  2. Absatz 7,(Verfassungsbestimmung) Der ordentliche Zivildienst dauert in diesem Fall im ersten Teil neun Monate und im zweiten Teil zwei Monate. Diese zwei Monate sind als ordentlicher Zivildienst beim selben Träger in derselben Einrichtung zu erbringen. Mit dem Zuweisungsbescheid sind gleichzeitig Zeitpunkt und Dauer der Teilung sowie Beginn und Ende der neuerlichen Zivildienstleistung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall des außerordentlichen Zivildienstes gemäß den Paragraphen 8 a, 21 und 21 a können Zivildienstleistende insbesondere mit entsprechender beruflicher Qualifikation in Gebieten und bei Unternehmen der Daseinsvorsorge (z.B. Stromerzeugung, Wasserbereitstellung, Müllabfuhr, Unternehmen der Energieversorgung) von der Zivildienstserviceagentur eingesetzt werden, ohne dass eine Anerkennung als Zivildienstorganisation vorliegt.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 4, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:

„Eine dem Wesen des Zivildienstes als Wehrersatzdienst entsprechende Leitung im Sinne der Ziffer 2, liegt vor, wenn zumindest ein Vorgesetzter in der jeweiligen Einrichtung bzw. Einsatzstelle vollzeitbeschäftigt ist und während der Arbeitszeiten der Zivildienstleistenden ein Vorgesetzter in der jeweiligen Einrichtung oder Einsatzstelle beschäftigt ist. Eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Beschäftigung im Sinne der Ziffer 2, liegt vor, wenn der Zivildienstleistende entweder in der Einrichtung tätig ist, der er zugewiesen ist oder in einer einzelnen Einsatzstelle je Arbeitstag tätig ist.“

Novellierungsanordnung 7, Der letzte Satz des Absatz 5, Absatz 4, wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Das Militärkommando (Absatz 2,) ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung und unter Angabe des Rechtskraftdatums über die Feststellung der Zivildienstpflicht in Kenntnis zu setzen.“

Novellierungsanordnung 8, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 5, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Absatz 4, getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 20 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes von Schusswaffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden. Bestehende Besitzrechte aufgrund der bisher geltenden Regelung des Bundesgesetzes über den Zivildienst zum Erwerb von Schusswaffen durch Zivildienstpflichtige werden nicht beschränkt.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6 b, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Ableistung des ordentlichen Zivildienstes“ die Wortfolge „oder eines Dienstes nach Paragraph 12 c, Absatz eins, eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „vier Monaten“ durch die Wortfolge „sechs Monaten“, die Wortfolge „zwei Monate“ durch die Wortfolge „vier Monate“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, (Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 b, eingefügt:

„Paragraph 7 b,

(Verfassungsbestimmung) (1) Der Antrag nach Paragraph eins, Absatz 5 a, ist spätestens drei Monate vor Ablauf des ordentlichen Zivildienstes bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen und bedarf der Zustimmung des Rechtsträgers der Einrichtung.

  1. Absatz 2,Sofern kein Antrag nach Paragraph 7, Absatz 3, vorliegt, ist die verlängerte Dienstzeit in unmittelbarem Anschluss an den ordentlichen Zivildienst, ohne Unterbrechung und bei derselben Einrichtung zu leisten. Sie dient neben den Dienstleistungen nach Paragraph 3, insbesondere dem Erhalt und der Erweiterung der vom Zivildienstleistenden erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie seiner Aus- und Fortbildung.
  2. Absatz 3,Über den Antrag entscheidet die Zivildienstserviceagentur mit Bescheid. Die verlängerte Dienstzeit ist Teil des ordentlichen Zivildienstes. Wird sie nicht vollständig geleistet, so gilt der ordentliche Zivildienst mit Ablauf der Dauer nach Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, als geleistet.
  3. Absatz 4,Der Zivildienstleistende kann den Antrag nach Paragraph eins, Absatz 5 a, bei der Zivildienstserviceagentur bis zum Beginn der Leistung der verlängerten Dienstzeit bedingungslos schriftlich widerrufen. Der Widerruf tritt mit Ablauf des Tages der Einbringung in Kraft.
  4. Absatz 5,Der Zivildienstleistende kann anlasslos die einseitige Kündigung der Leistung der verlängerten Dienstzeit gegenüber der Zivildienstserviceagentur schriftlich aussprechen. Die Kündigung tritt mit Ablauf des Tages der Einbringung in Kraft. Mit Wirksamkeit der Kündigung sind die Dienstpflichten erloschen. Ebenso sind die finanziellen und sonstigen Verpflichtungen des Bundes und der Einrichtung mit Ablauf des Tages der Einbringung der Kündigung erloschen.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 8, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Bieten Einrichtungen eine Berufsqualifikation für Zivildienstleistende an, ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, an diese Einrichtungen bevorzugt zuzuweisen. Der Bundesminister für Inneres wird ab Inkrafttreten der Verlängerung des Zivildienstes gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen, mit der Art und Dauer der Ausbildungen von Zivildienstleistenden bestimmt werden, die von Rechtsträgern den Zivildienstleistenden anzubieten sind.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Wird vom Amtsarzt oder dem gemäß Paragraph 23 c, Absatz 4, von der Zivildienstserviceagentur beauftragten Facharzt eine Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, festgestellt, kann die Zivildienstserviceagentur bei Vorliegen von sachlichen Gründen das ärztliche Gutachten über die Dienstunfähigkeit der zuständigen Führerscheinbehörde und Waffenbehörde zur Beurteilung im eigenen Vollzugsbereich übermitteln.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 12, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:

„Zivildienstpflichtige können die Gründe der Dienstunfähigkeit mit einer Beschwerde gegen einen Zuweisungsbescheid geltend machen.“

Novellierungsanordnung 16, (Verfassungsbestimmung) §12a Absatz eins, entfällt:

Novellierungsanordnung 17, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 12 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden zu absolvierendem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland vorgelegt haben. Ab Inkrafttreten der Verlängerung des Zivildienstes aufgrund Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, werden die genannten Dienste auf zwölf Monate und wöchentlich zumindest 40 Wochenstunden oder 2000 Stunden gesamt verlängert und die Zahl der für ein Kalenderjahr zu berücksichtigenden Vereinbarungen gemäß Paragraph 12 c, Absatz 3, mit dem Ganzzahlteil von 1 % der Stellungspflichtigen begrenzt.“

Novellierungsanordnung 18, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 12 c, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtigen, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Absatz eins, genannten Art und Mindestdauer und wöchentlichen Mindestdienstzeit oder Stundenausmaß ausgeübt haben, ist diese Zeit auf den ordentlichen Zivildienst voll anzurechnen und sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes daher nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 19, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 12 c, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Wird der in Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, genannte Schwellenwert unterschritten, stellt der Bundesminister für Landesverteidigung für jedes folgende Kalenderjahr den Ganzzahlteil von 1 % der Stellungspflichtigen fest. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ab Inkrafttreten der Verlängerung des Zivildienstes aufgrund Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres eine Verordnung zu erlassen, mit der die Berücksichtigung von Vereinbarungen nach Paragraph 12 c, Absatz eins, für die Nichtheranziehung zum ordentlichen Zivildienst für jedes Kalenderjahr geregelt wird. Die Zahl der für ein Kalenderjahr zu berücksichtigenden Vereinbarungen ist mit dem Ganzzahlteil von 1 % der Stellungspflichtigen begrenzt. Hierbei ist von der vom Bundesminister für Landesverteidigung festgestellten Ganzzahl des Vorjahres auszugehen. Vereinbarungen nach Paragraph 12 c, Absatz eins,, die über eine Teilnahme an einem Gedenkdienst im Ausland abgeschlossen werden, sind von dieser Begrenzung nicht erfasst.“

Novellierungsanordnung 20, (Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 12 c, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Für Zivildienstpflichtige, die bis zum Beginn des 6. Monats der Zivildienstleistung eine Vereinbarung mit einem Rechtsträger des Zivildienstes über eine ehrenamtliche Ersatzleistung im Ausmaß von 400 Stunden der Zivildienstserviceagentur vorlegen, endet, sofern sie bereits zugewiesen sind, die in Rechtskraft erwachsene Zuweisung für elf Monate nach neun Monaten. Sind sie noch nicht zugewiesen, werden sie für die Dauer von neun Monaten von der Zivildienstserviceagentur einer Einrichtung des Rechtsträgers zugewiesen. Die ehrenamtliche Ersatzleistung ist beim selben Träger in derselben Einrichtung zu erbringen. Zivildienstpflichtige, die binnen fünf Jahren nach Ende der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst anhand der vom Rechtsträger ausgestellten Bescheinigung nachweisen, dass sie eine ehrenamtliche Ersatzleistung im Ausmaß von 400 Stunden erbracht haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes daher nicht mehr heranzuziehen. Für die Dauer der ehrenamtlichen Ersatzleistung ruhen sämtliche Ansprüche und Leistungen aufgrund des Zivildienstgesetzes.
  2. Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ist während der Zeitdauer von fünf Jahren nach dem Ende des ordentlichen Zivildienstes gehemmt. Liegt der Nachweis über die vollständig erbrachte ehrenamtliche Ersatzleistung innerhalb von fünf Jahren nach dem Ende der Zuweisung der Zivildienstserviceagentur nicht vor, sind zwei Monate als ordentlicher Zivildienst verpflichtend zu erbringen. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarung zwischen dem Zivildienstpflichtigen und dem Rechtsträger aufgelöst wird.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 21, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Zivildienstserviceagentur hat die Daten über Ausbildung und Berufstätigkeit der Zivildienstpflichtigen für den Fall der Leistung des außerordentlichen Zivildienstes im Aufgabengebiet der Daseinsvorsorge (z.B. Stromerzeugung, Wasserbereitstellung, Müllabfuhr, Unternehmen der Energieversorgung) zu aktualisieren.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 21 a, lautet:

„Paragraph 21 a,

  1. Absatz eins,Zivildienstleistenden ist von der Zivildienstserviceagentur gemäß Paragraph 41, Absatz eins, eine Bestätigung über Beginn und Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes auszustellen. Gleichzeitig ist bescheidmäßig die Verpflichtung zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes für die Dauer von bis zu zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum des Endes der Ableistung des Zivildienstes festzustellen, falls der außerordentliche Zivildienst vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung angeordnet wird.
  2. Absatz 2,Die Anordnung des außerordentlichen Zivildienstes kann auf Zivildienstpflichtige, die in bestimmten Zivildienstsparten Zivildienst geleistet haben, auf Zivildienstpflichtige in einzelnen Bundesländern bzw. auf eine bestimmte Zeitdauer und einen bestimmten Antrittstermin eingeschränkt werden.
  3. Absatz 3,Werden keine Einschränkungen getroffen, haben Zivildienstpflichtige am übernächsten Arbeitstag nach Inkrafttreten der Verordnung über den außerordentlichen Zivildienst den Dienst bei der Einrichtung anzutreten, bei der sie zuletzt zugewiesen waren.
  4. Absatz 4,Falls diese Einrichtung nicht mehr als Einrichtung des Zivildienstes anerkannt ist oder der Zivildienstpflichtige den Wohnsitz außerhalb des Bezirkes in dem er Zivildienst leistete, genommen hat, erfolgt der Dienstantritt bei der dem Wohnsitz nächstgelegenen Einrichtung der Rettungsdienste.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Zivildienstpflichtige, die einen Dienst in der genannten Art und Mindestdauer nach Paragraph 12 c, Absatz eins, ausgeübt haben, sind verpflichtet, der Zivildienstserviceagentur binnen drei Monaten den Abschluss des Dienstes mit einem vom Träger ausgestellten Zertifikat nachzuweisen. Zivildienstpflichtige haben binnen einem Monat nach Ableistung der ehrenamtlichen Ersatzleistung nach Paragraph 12 c, Absatz 4, den Abschluss des Dienstes mit einem vom Rechtsträger ausgestellten Bescheinigung nachzuweisen, ebenso wie die Auflösung der Vereinbarung zwischen Zivildienstpflichtigem und Rechtsträger.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 22 a, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Ausbildungsmodul „Staat und Recht““ die Wortfolge „und das Ausbildungsmodul „Resilienz und Krisenvorsorge““ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 22 a, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, angefügt:

  1. Absatz 2 a,Ausbildungsziel des Modules „Resilienz und Krisenvorsorge“ ist die inhaltliche Vermittlung von Basiswissen über mögliche Gefahrenlagen, wie Blackout, Pandemien, Extremwetter und Grundprinzipien der Vorsorge, Resilienzkonzepte, Infrastrukturen und Notfallpläne.“

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 23 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Freistellungstage können auch in Halbtage geteilt und verbraucht werden.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 23 c, Absatz 2, werden die Ziffer 2 und 3 durch folgende Ziffer 2, ersetzt:

Ziffer 2 sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch den vom Zivildienstleistenden beim erstmaligen Dienstantritt der Einrichtung bekannt gegebenen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 23 c, Absatz 3, wird durch folgende Absatz 3 und 3 a ersetzt:

  1. Absatz 3,Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch den von der Einrichtung bekannt gegebenen Arzt zu unterziehen.
  2. Absatz 3 a,Falls dem Zivildienstleistenden in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, die Untersuchung durch den von ihm oder der Einrichtung bekanntgegebenen Arzt aufgrund medizinischer Tatsachen nicht zuzumuten ist, kann der Zivildienstleistende sich der Untersuchung durch einen anderen Arzt unterziehen. Über das Vorliegen dieser medizinischen Tatsachen müssen in der Bescheinigung Ausführungen getroffen werden.“

Novellierungsanordnung 29, (Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 23 c, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Liegen konkrete Anhaltspunkte einer Wehruntauglichkeit vor der Erlassung eines Zuweisungsbescheides oder während der Zivildienstleistung vor, kann die Zivildienstserviceagentur die Mithilfe der Stellungskommission (Paragraph 17, WG 2001) bei der Prüfung der Tauglichkeit des Betreffenden zum Wehrdienst in Anspruch zu nehmen. Stellt die von der Zivildienstserviceagentur in Anspruch genommene Stellungskommission keine Untauglichkeit zum Wehrdienst fest bzw. unterzieht sich der Zivildienstleistende nicht der Untersuchung, ist die Zivildienstleistung weiter zu erbringen.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 38, Absatz eins, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 2, durch einen Beistrich ersetzt und der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Ziffer 4, wird angefügt:

Ziffer 4 den Arzt bekanntgegeben bekommen, bei dem sie sich einer Untersuchung gemäß Paragraph 23 c, Absatz 3, zu unterziehen haben.“

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 38, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Rechtsträger haben ab Inkrafttreten der Verlängerung des Zivildienstes gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Ausbildungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, anzubieten. Zivildienstleistende können innerhalb der Einrichtung bei Katastrophenschutzübungen eingesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 38, Absatz 5 a, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Der Rechtsträger der Einrichtung hat die Bestätigung an den Landeshauptmann zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 57 a, Absatz eins, werden das Wort „sowie“ am Ende der Ziffer 11 und der Punkt am Ende der Ziffer 12, jeweils durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 13 und 14 werden angefügt:

Ziffer 13 Daten zur Prüfung der Tauglichkeit zum Wehrdienst gemäß Paragraph 23 c, Absatz 5, sowie

Ziffer 14 Daten über einen rechtskräftigen Abschluss von Verfahren gemäß Paragraph 16 und Paragraph 22, Absatz eins a,

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 57 a, Absatz eins a, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Im Fall der amts- oder fachärztlichen Feststellung der Dienstunfähigkeit nach Paragraph 19 a, Absatz eins, ist die Verarbeitung nach Paragraph 9, Absatz eins, zulässig.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 57 a, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 9, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 10, wird angefügt:

Ziffer 10 das Arbeitsmarktservice“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 58, lautet:

„Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung (Paragraphen 8, Absatz eins, 21,) oder Anweisung (Paragraphen 8 a, Absatz 4, 21 a,) nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer der Zuweisung oder Anweisung aufgrund Absatz eins, zu einer Einrichtung länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer der Zuweisung oder Anweisung nach Absatz eins, zu einer Einrichtung im außerordentlichen Zivildienst nach Paragraphen 8 a, 21, Absatz eins, oder 21a länger als 8 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer seinen zugewiesenen oder angewiesenen Dienst nach Absatz eins, verlässt oder fernbleibt und sich dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dem Dienst für länger als vierundzwanzig Stunden entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, entzieht er sich aber dem Dienst für länger als acht Tage, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 37, Die Paragraphen 60 bis 63 werden durch folgende Paragraphen 61 und 62 ersetzt:

„Paragraph 61,

Wer den ihm zugewiesenen Dienst verlässt oder ihm fernbleibt, begeht, sofern nicht der Tatbestand des Paragraph 58, Absatz 4, vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Wer in der Absicht, sich dem Zivildienst zu entziehen, vorsätzlich seine gänzliche oder teilweise Dienstuntauglichkeit herbeiführt, begeht, sofern nicht der Tatbestand des Paragraph 59, Absatz eins, vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschen gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit seinem Zivildienst entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des Paragraph 59, Absatz 2, vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 65, wird nach dem Zitat „§§ 8a Absatz 4,,“ der Ausdruck „9 Absatz eins,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 75 b, entfällt das Wort „genehmigungspflichtigen“.

Novellierungsanordnung 40, Dem Paragraph 75 b, wird folgender Satz angefügt:

„Bestehende Besitzrechte aufgrund der bisher geltenden Regelung des Bundesgesetzes über den Zivildienst zum Erwerb von Schusswaffen durch Zivildienstpflichtige werden nicht beschränkt.“

Novellierungsanordnung 41, Dem Paragraph 76 c, werden folgende Absatz 41 und 42 angefügt:

  1. Absatz 41,(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, Absatz 5,, Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph eins, Absatz 5 a,, Paragraph eins, Absatz 6,, und 7, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 7 b,, Paragraph 12 c, Absatz eins, 2, 3, 4 und 5, Paragraph 23 c, Absatz 5 und Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202X, treten mit römisch zwanzig. römisch 40 . 202X in Kraft, gleichzeitig tritt Paragraph 12 a, Absatz eins, außer Kraft.“
  2. Absatz 42,Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 4,,Paragraph 6 b, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 12, Ziffer 2,, Paragraph 21, Absatz 4,, Paragraph 21 a,, Paragraph 22, Absatz 6,, Paragraph 22 a, Absatz eins,, Paragraph 22 a, Absatz 2 a,, Paragraph 23 a, Absatz 3,, Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 23 c, Absatz 3 und 3 a, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4, Paragraph 38, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 5 a,, Paragraph 57 a, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 57 a, Absatz eins, Ziffer 12,, Paragraph 57 a, Absatz eins, Ziffer 13 und 14, Paragraph 57 a, Absatz eins a,, Paragraph 57 a, Absatz 3, Ziffer 10,, Paragraph 58,, Paragraph 61,, Paragraph 62,, Paragraph 65 und Paragraph 75 b und Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202X, treten mit römisch zwanzig. römisch 40 . 202X in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 60,, Paragraph 63 und Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 42, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

Ziffer 3 (Verfassungsbestimmung) des Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, zweiter Satz, Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 12 c, Absatz 3 und Paragraph 23 c, Absatz 5, der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 7, wird nach dem Zitat „der §§“der Ausdruck „12c Absatz 3,,“ eingefügt.