Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Epidemiegesetz 1950, das Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und das Patientenverfügungs-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 |
Artikel 2 | Änderung des Epidemiegesetzes 1950 |
Artikel 3 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Patientenverfügungs-Gesetzes |
Artikel 1
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2022, wird wie folgt geändert:Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 12 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 12, folgender Eintrag eingefügt:
„12a | Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 16 das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 16, das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 18 das Wort „Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 18, das Wort „Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 24e das Wort „Bürger/innen“ durch das Wort „Bürger:innen“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 24 e, das Wort „Bürger/innen“ durch das Wort „Bürger:innen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu § 24g das Wort „Statistische“.Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu Paragraph 24 g, das Wort „Statistische“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 24g folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 24 g, folgende Einträge eingefügt:
„24h | Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVOAufteilung der Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO |
24i | eHealth-Servicestelle“ |
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7.Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 28 wie folgt:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 28, wie folgt:
„28 | Verordnungsermächtigungen für den 2. Abschnitt“ |
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8.Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 28 folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 28, folgende Einträge eingefügt:
„28a | Verordnungsermächtigungen für den 4. Abschnitt (ELGA) |
28b | Verordnungsermächtigungen für den 5. Abschnitt |
28c | Anhörung und Weisungsrechte“ |
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9.Novellierungsanordnung 9, In § 1 Abs. 1 wird nach der Zeichenfolge „S. 1“ die Wort- und Zeichenfolge „, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35,“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach der Zeichenfolge „S. 1“ die Wort- und Zeichenfolge „, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 074 vom 04.03.2021 Seite 35,“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 1 Abs. 2 Z 3 lit. a wird das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechte“ und das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, wird das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechte“ und das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 1 Abs. 2 Z 3 lit. b wird das Wort „Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, wird das Wort „Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 2 Z 2 lit. e wird das Wort „Patient/inn/en/rechten“ durch das Wort „Patient:inn:enrechten“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 2, Litera e, wird das Wort „Patient/inn/en/rechten“ durch das Wort „Patient:inn:enrechten“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 2 Z 6 wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 6, wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 2 Z 9 wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 9, wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 2 Z 9 lit. a wird die Zeichenfolge „§ 28 Abs. 2 Z 1“ durch die Zeichenfolge „28a Abs. 1 Z 1“ ersetzt und sublit. dd lautet:In Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, wird die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2, Ziffer eins, durch die Zeichenfolge „28a Absatz eins, Ziffer eins, ersetzt und Sub-Litera, d, d, lautet:
weitere medizinische Befunde in den Standards für Struktur und Format gemäß § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a,“weitere medizinische Befunde in den Standards für Struktur und Format gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,,“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 2 Z 9 lit. c wird das Wort „Patientenverfügungen“ durch das Wort „Patient:inn:enverfügungen“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 9, Litera c, wird das Wort „Patientenverfügungen“ durch das Wort „Patient:inn:enverfügungen“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 2 Z 9 lit. e wird die Wort- und Zeichenfolge „§§ 73 und 73a des Medizinproduktegesetzes (MPG), BGBl. Nr. 657/1996“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§§ 45 und 46 des Medizinproduktegesetzes 2021, BGBl. I Nr. 122/2021“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 9, Litera e, wird die Wort- und Zeichenfolge „§§ 73 und 73a des Medizinproduktegesetzes (MPG), BGBl. Nr. 657/1996“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§§ 45 und 46 des Medizinproduktegesetzes 2021, BGBl. römisch eins Nr. 122/2021“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 2 Z 9 lit. f wird das Wort „Patientendaten“ durch das Wort „Patient:inn:endaten“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 9, Litera f, wird das Wort „Patientendaten“ durch das Wort „Patient:inn:endaten“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 2 Z 10 lit. a sublit. cc wird das Wort „Arbeitsmediziner/innen“ durch das Wort „Arbeitsmediziner:innen“ ersetzt und nach dem Wort „ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ wird der Klammerausdruck „[AschG]“ eingefügt.In Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a, Sub-Litera, c, c, wird das Wort „Arbeitsmediziner/innen“ durch das Wort „Arbeitsmediziner:innen“ ersetzt und nach dem Wort „ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ wird der Klammerausdruck „[AschG]“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 2 Z 10 lit. b sublit. aa wird die Wortfolge „Dentisten und Dentistinnen“ durch das Wort „Dentist:inn:en“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 10, Litera b, Sub-Litera, a, a, wird die Wortfolge „Dentisten und Dentistinnen“ durch das Wort „Dentist:inn:en“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 2 Z 12 lautet:Paragraph 2, Ziffer 12, lautet:
“ELGA-Teilnehmer:innen“: natürliche Personen, die im Patient:inn:enindex gemäß § 18 erfasst sind und einer ELGA-Teilnahme nicht widersprochen haben (§ 15 Abs. 2).““ELGA-Teilnehmer:innen“: natürliche Personen, die im Patient:inn:enindex gemäß Paragraph 18, erfasst sind und einer ELGA-Teilnahme nicht widersprochen haben (Paragraph 15, Absatz 2,).“
22.Novellierungsanordnung 22, § 2 Z 14 lautet:Paragraph 2, Ziffer 14, lautet:
„ELGA-Ombudsstelle“: jene Stelle, die ELGA-Teilnehmer:innen bei der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte in Angelegenheiten von ELGA und in Angelegenheiten des Datenschutzes berät und unterstützt sowie die ELGA-Systempartner bei der Weiterentwicklung der ELGA-Teilnehmer:innenrechte und des Datenschutzes unterstützt.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 2 Z 15 wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 15, wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 2 Z 16 wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 16, wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 2 Z 17 wird das Wort „Bürger/innen“ durch das Wort „Bürger:innen“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 17, wird das Wort „Bürger/innen“ durch das Wort „Bürger:innen“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 2 wird folgende Z 18 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgende Ziffer 18, angefügt:
„Selbsteintragung“: Die Eintragung von Impfungen sowie deren Berichtigung und Löschung im zentralen Impfregister gemäß § 24e Abs. 6.“„Selbsteintragung“: Die Eintragung von Impfungen sowie deren Berichtigung und Löschung im zentralen Impfregister gemäß Paragraph 24 e, Absatz 6,
27.Novellierungsanordnung 27, In § 4 Abs. 5 wird das Wort „Patient/inn/en/sicherheit“ durch das Wort „Patient:inn:ensicherheit“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 5, wird das Wort „Patient/inn/en/sicherheit“ durch das Wort „Patient:inn:ensicherheit“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 4a Abs. 1 wird die Wortfolge „der Landeshauptmann und der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Landeshauptleute und der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ ersetzt.In Paragraph 4 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Landeshauptmann und der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Landeshauptleute und der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b wird das Wort „Benutzer/innen/gruppe“ durch das Wort „Benutzer:innengruppe“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird das Wort „Benutzer/innen/gruppe“ durch das Wort „Benutzer:innengruppe“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 6 Abs. 1 Z 1 lit. c wird das Wort „Benutzer/innen“ durch das Wort „Benutzer:innen“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, wird das Wort „Benutzer/innen“ durch das Wort „Benutzer:innen“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, § 6 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Protokolle und Verfahren verwendet werden, die entsprechend dem Stand der Technik die vollständige Verschlüsselung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten bewirken.“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „auf Verlangen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers diesem“ durch die Wortfolge „dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in auf dessen:deren Verlangen“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „auf Verlangen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers diesem“ durch die Wortfolge „dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in auf dessen:deren Verlangen“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, § 9 Abs. 3 Z 1 lit. e lautet:Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, Litera e, lautet:
der Liste der Gesundheitspsycholog:inn:en gemäß § 17 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, sowie der Liste der Klinischen Psycholog:inn:en gemäß § 26 des Psychologengesetzes 2013,“der Liste der Gesundheitspsycholog:inn:en gemäß Paragraph 17, des Psychologengesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, sowie der Liste der Klinischen Psycholog:inn:en gemäß Paragraph 26, des Psychologengesetzes 2013,“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 9 Abs. 3 Z 1 lit. f wird das Wort „Psychotherapeutenliste“ durch das Wort „Psychotherapeut:inn:enliste“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, Litera f, wird das Wort „Psychotherapeutenliste“ durch das Wort „Psychotherapeut:inn:enliste“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 9 Abs. 3 Z 1 lit. g wird das Wort „Musiktherapeutenliste“ durch das Wort „Musiktherapeut:inn:enliste“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, Litera g, wird das Wort „Musiktherapeutenliste“ durch das Wort „Musiktherapeut:inn:enliste“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 9 Abs. 3 Z 1 lit. h wird das Wort „Kardiotechnikerliste“ durch das Wort „Kardiotechniker:innenliste“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, Litera h, wird das Wort „Kardiotechnikerliste“ durch das Wort „Kardiotechniker:innenliste“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 9 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister“ durch die Wortfolge „den:die für das Gesundheitswesen zuständige:n Bundesminister:in“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister“ durch die Wortfolge „den:die für das Gesundheitswesen zuständige:n Bundesminister:in“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 10 wird in Abs. 3 bis Abs. 5 jeweils die Wortfolge „dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister“ durch die Wortfolge „dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in“ ersetzt.In Paragraph 10, wird in Absatz 3 bis Absatz 5, jeweils die Wortfolge „dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister“ durch die Wortfolge „dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 10 Abs. 7 wird die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 7, wird die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 11 Abs. 1 und Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 12 wird die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ und das Wort „Patient/inn/en/sicherheit“ durch das Wort „Patient:inn:ensicherheit“ ersetzt.In Paragraph 12, wird die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ und das Wort „Patient/inn/en/sicherheit“ durch das Wort „Patient:inn:ensicherheit“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:
„Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs
§ 12a.Paragraph 12 a,
(1)Absatz eins,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in darf zur Bereitstellung qualitätsgesicherter gesundheitsbezogener Informationen für die Bevölkerung ein öffentlich zugängliches Gesundheitsportal betreiben.
(2)Absatz 2,Dieses Gesundheitsportal hat den Zugang (§ 23) zuDieses Gesundheitsportal hat den Zugang (Paragraph 23,) zu
dem Elektronischen Impfpass (eImpfpass),
dem eHVD-Webservice gemäß § 10 Abs. 7 sowiedem eHVD-Webservice gemäß Paragraph 10, Absatz 7, sowie
den Zertifikaten gemäß § 4b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 Z 3 des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950,den Zertifikaten gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, Ziffer 3, des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,,
anzubieten und die Überprüfung der Identität der betroffenen Personen gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Z 2 zu gewährleisten.“anzubieten und die Überprüfung der Identität der betroffenen Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, zu gewährleisten.“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 13 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „Patient/inn/en/rechte“ durch das Wort „Patient:inn:enrechte“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Wort „Patient/inn/en/rechte“ durch das Wort „Patient:inn:enrechte“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 13 Abs. 2 wird das Wort „Anderes“ durch das Wort „anderes“ und das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen/rechten“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innenrechten“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2, wird das Wort „Anderes“ durch das Wort „anderes“ und das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen/rechten“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innenrechten“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, In § 13 Abs. 3 wird im Einleitungssatz die Zeichenfolge „§ 28 Abs. 2 Z 4“ durch die Zeichenfolge „§ 28a Abs. 1 Z 3“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 3, wird im Einleitungssatz die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2, Ziffer 4, durch die Zeichenfolge „§ 28a Absatz eins, Ziffer 3, ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 13 Abs. 3 wird in Z 2 und Z 3 jeweils die Wort- und Zeichenfolge „Fachärzte/Fachärztinnen“ durch die Wortfolge „Fachärzte und Fachärztinnen“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 3, wird in Ziffer 2 und Ziffer 3, jeweils die Wort- und Zeichenfolge „Fachärzte/Fachärztinnen“ durch die Wortfolge „Fachärzte und Fachärztinnen“ ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, In § 13 Abs. 3 Z 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „Ärzte/Ärztinnen“ durch die Wortfolge „Ärzte und Ärztinnen“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5, wird die Wort- und Zeichenfolge „Ärzte/Ärztinnen“ durch die Wortfolge „Ärzte und Ärztinnen“ ersetzt.
50.Novellierungsanordnung 50, In § 13 Abs. 3 Z 6 wird die Zeichenfolge „§ 28 Abs. 2 Z 3 und 4“ durch die Zeichenfolge „§ 28a Abs. 1 Z 2 und 3“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, wird die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2, Ziffer 3 und 4 durch die Zeichenfolge „§ 28a Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, In § 13 Abs. 5 wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 5, wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, In § 13 Abs. 7 wird die Wort- und Zeichenfolge „des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „von dem:der ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 7, wird die Wort- und Zeichenfolge „des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „von dem:der ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, In § 14 Abs. 1 Z 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „ELGA-Teilnehmer/innen (§ 15 Abs. 1)“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „ELGA-Teilnehmer/innen (Paragraph 15, Absatz eins,)“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.
54.Novellierungsanordnung 54, In § 14 Abs. 2 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „den/die ELGA-Teilnehmer/in“ durch die Wortfolge „den:die ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge „den/die ELGA-Teilnehmer/in“ durch die Wortfolge „den:die ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.
55.Novellierungsanordnung 55, In § 14 Abs. 2 Z 1 lit. b wird die Wortfolge „ein/eine ELGA-Teilnehmer/in“ durch die Wortfolge „ein:e ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, wird die Wortfolge „ein/eine ELGA-Teilnehmer/in“ durch die Wortfolge „ein:e ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.
56.Novellierungsanordnung 56, In § 14 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechte“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechte“ ersetzt.
57.Novellierungsanordnung 57, In § 14 Abs. 2 Z 2 lit. a wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.
58.Novellierungsanordnung 58, In § 14 Abs. 2 Z 2 lit. b wird das Wort „Vertreter/inne/n“ durch das Wort „Vertreter:inne:n“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, wird das Wort „Vertreter/inne/n“ durch das Wort „Vertreter:inne:n“ ersetzt.
59.Novellierungsanordnung 59, § 14 Abs. 2a lautet:Paragraph 14, Absatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 a,Die für die Wahrnehmung der Teilnehmer:innenrechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit (§ 24 Abs. 2 ABGB) wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.“Die für die Wahrnehmung der Teilnehmer:innenrechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit (Paragraph 24, Absatz 2, ABGB) wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.“
60.Novellierungsanordnung 60, In § 14 Abs. 3 wird in Z 2, Z 4 und Z 7 jeweils die Wort- und Zeichenfolge „eines ELGA-Teilnehmers/einer ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „von einem:einer ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 3, wird in Ziffer 2,, Ziffer 4 und Ziffer 7, jeweils die Wort- und Zeichenfolge „eines ELGA-Teilnehmers/einer ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „von einem:einer ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.
61.Novellierungsanordnung 61, § 14 Abs. 3 Z 5 lautet:Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 5, lautet:
Arbeit- bzw. Dienstgeber:inne:n, Beschäftiger:innen, Personalberater:inne:n,“
62.Novellierungsanordnung 62, In § 14 Abs. 3a wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ und das Wort „Arbeitnehmer/innen“ durch das Wort „Arbeitnehmer:innen“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 3 a, wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ und das Wort „Arbeitnehmer/innen“ durch das Wort „Arbeitnehmer:innen“ ersetzt.
63.Novellierungsanordnung 63, In § 14 Abs. 3a Z 1 wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ und das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechte“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 3 a, Ziffer eins, wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ und das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechte“ ersetzt.
64.Novellierungsanordnung 64, In § 14 Abs. 3a Z 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „des jeweiligen ELGA Teilnehmers/der jeweiligen ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „von dem:der jeweiligen ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 3 a, Ziffer 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „des jeweiligen ELGA Teilnehmers/der jeweiligen ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „von dem:der jeweiligen ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.
65.Novellierungsanordnung 65, § 14 Abs. 4 lautet:Paragraph 14, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die ELGA-Ombudsstelle sowie deren Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) und Mitarbeiter:innen – das sind Arbeit- und Diensternehmer:innen sowie Personen in einem arbeits- oder dienstnehmerähnlichen Verhältnis – unterliegen dem Datengeheimnis gemäß § 6 DSG.“ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die ELGA-Ombudsstelle sowie deren Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) und Mitarbeiter:innen – das sind Arbeit- und Diensternehmer:innen sowie Personen in einem arbeits- oder dienstnehmerähnlichen Verhältnis – unterliegen dem Datengeheimnis gemäß Paragraph 6, DSG.“
66.Novellierungsanordnung 66, § 14 Abs. 5 entfällt.Paragraph 14, Absatz 5, entfällt.
67.Novellierungsanordnung 67, § 15 Abs. 1 entfällt.Paragraph 15, Absatz eins, entfällt.
68.Novellierungsanordnung 68, In § 15 Abs. 2 lautet:In Paragraph 15, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Teilnahme an ELGA kann jederzeit generell widersprochen werden (Opt-out). Dabei ist anzugeben, ob sich dieser Widerspruch auf alle oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9) beziehen soll. Dieser generelle Widerspruch kannDer Teilnahme an ELGA kann jederzeit generell widersprochen werden (Opt-out). Dabei ist anzugeben, ob sich dieser Widerspruch auf alle oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,) beziehen soll. Dieser generelle Widerspruch kann
schriftlich gegenüber der Widerspruchstelle abgegeben werden oder
elektronisch über das Zugangsportal (§ 23) erfolgen,elektronisch über das Zugangsportal (Paragraph 23,) erfolgen,
jedenfalls aber so, dass sowohl die eindeutige Identität der Person, die der Teilnahme an ELGA widerspricht, als auch die Authentizität der Mitteilung geprüft werden können. Der Widerspruch ist zu bestätigen. Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat durch Verordnung (§ 28a Abs. 1 Z 7) Widerspruchstellen einzurichten. Dabei sind insbesondere nähere Regelungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Sicherstellung der Teilnehmer:innenrechte zu treffen.“jedenfalls aber so, dass sowohl die eindeutige Identität der Person, die der Teilnahme an ELGA widerspricht, als auch die Authentizität der Mitteilung geprüft werden können. Der Widerspruch ist zu bestätigen. Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat durch Verordnung (Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 7,) Widerspruchstellen einzurichten. Dabei sind insbesondere nähere Regelungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Sicherstellung der Teilnehmer:innenrechte zu treffen.“
69.Novellierungsanordnung 69, In § 16 wird in der Überschrift sowie in Abs. 1 und Abs. 2 jeweils das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.In Paragraph 16, wird in der Überschrift sowie in Absatz eins und Absatz 2, jeweils das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.
70.Novellierungsanordnung 70, In § 16 Abs. 1 entfällt das Wort „schriftlich“.In Paragraph 16, Absatz eins, entfällt das Wort „schriftlich“.
71.Novellierungsanordnung 71, In § 16 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „der ELGA-Teilnehmer/die ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „der:die ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der ELGA-Teilnehmer/die ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „der:die ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.
72.Novellierungsanordnung 72, In § 16 Abs. 3 wird das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechte“, das Wort „Teilnehmer/innen/rechten“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechten“ und das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 3, wird das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechte“, das Wort „Teilnehmer/innen/rechten“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechten“ und das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ersetzt.
73.Novellierungsanordnung 73, In § 16 Abs. 5 wird die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 5, wird die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ ersetzt.
74.Novellierungsanordnung 74, In § 17 Abs. 1 und 2 lauten:In Paragraph 17, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Die ELGA-Ombudsstelle (§ 2 Z 14) ist von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in durch Verordnung (§ 28a Abs. 1 Z 8) einzurichten. Dabei sind insbesondere nähere Regelungen für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 2 und für die Sicherstellung der Rechte der ELGA-Teilnehmer:innen zu treffen.Die ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 2, Ziffer 14,) ist von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in durch Verordnung (Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 8,) einzurichten. Dabei sind insbesondere nähere Regelungen für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz 2 und für die Sicherstellung der Rechte der ELGA-Teilnehmer:innen zu treffen.
(2)Absatz 2,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat die ELGA-Ombudsstelle zu betreiben. Aufgabe der ELGA-Ombudsstelle ist die Information, Beratung und Unterstützung betroffener Personen (Art. 4 Z 1 DSGVO) in Angelegenheiten im Zusammenhang mit ELGA, insbesondere bei der Wahrnehmung von Teilnehmer:innenrechten und in Angelegenheiten des Datenschutzes. In diesem Sinne hat die ELGA-Ombudsstelle als Anlaufstelle für den:die ELGA-Teilnehmer:in auf Antrag binnen zwei Wochen alle Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um den für die Verarbeitung seiner:ihrer Daten in ELGA Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) festzustellen. Dabei sind die Mitarbeiter:innen der ELGA-Ombudsstelle in Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in im Zusammenhang mit der Information, Beratung und Unterstützung weisungsfrei. Die Zugriffe der ELGA-Ombudsstelle auf ELGA-Gesundheitsdaten sind zu protokollieren.“Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat die ELGA-Ombudsstelle zu betreiben. Aufgabe der ELGA-Ombudsstelle ist die Information, Beratung und Unterstützung betroffener Personen (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) in Angelegenheiten im Zusammenhang mit ELGA, insbesondere bei der Wahrnehmung von Teilnehmer:innenrechten und in Angelegenheiten des Datenschutzes. In diesem Sinne hat die ELGA-Ombudsstelle als Anlaufstelle für den:die ELGA-Teilnehmer:in auf Antrag binnen zwei Wochen alle Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um den für die Verarbeitung seiner:ihrer Daten in ELGA Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) festzustellen. Dabei sind die Mitarbeiter:innen der ELGA-Ombudsstelle in Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in im Zusammenhang mit der Information, Beratung und Unterstützung weisungsfrei. Die Zugriffe der ELGA-Ombudsstelle auf ELGA-Gesundheitsdaten sind zu protokollieren.“
75.Novellierungsanordnung 75, In § 17 Abs. 3 wird das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechte“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 3, wird das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechte“ ersetzt.
76.Novellierungsanordnung 76, In § 17 Abs. 4 wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ und die Wortefolge „des/der Vertretenen“ durch die Wortfolge „von dem:der Vertretenden“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 4, wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ und die Wortefolge „des/der Vertretenen“ durch die Wortfolge „von dem:der Vertretenden“ ersetzt.
77.Novellierungsanordnung 77, In § 18 wird in der Überschrift und in Abs. 8 jeweils das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.In Paragraph 18, wird in der Überschrift und in Absatz 8, jeweils das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.
78.Novellierungsanordnung 78, In § 18 wird in Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 sowie in Abs. 9 das Wort „Patientenindex“ durch das Wort „Patient:inn:enindex“ ersetzt.In Paragraph 18, wird in Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, sowie in Absatz 9, das Wort „Patientenindex“ durch das Wort „Patient:inn:enindex“ ersetzt.
79.Novellierungsanordnung 79, In § 18 Abs. 2 Z 4 lit. b wird das Wort „Patient/inn/en/kennungen“ durch das Wort „Patient:inn:enkennungen“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, wird das Wort „Patient/inn/en/kennungen“ durch das Wort „Patient:inn:enkennungen“ ersetzt.
80.Novellierungsanordnung 80, In § 18 wird in Abs. 4 sowie Abs. 4 Z 3 und in Abs. 6 jeweils das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.In Paragraph 18, wird in Absatz 4, sowie Absatz 4, Ziffer 3 und in Absatz 6, jeweils das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.
81.Novellierungsanordnung 81, In § 18 Abs. 4 Z 5 lautet:In Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 5, lautet:
das Aus- oder Ablesen von
Name und Sozialversicherungsnummer von der e-card der betroffenen Person,
Name und Geburtsdatum von einem amtlichen Lichtbildausweis, wobei als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinne von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten, gelten, oder
bei betroffenen Personen, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, Name und Geburtsdatum von einem gültigen Reisedokument,
im Rahmen des Elektronischen Impfpasses und bei der Identifizierung von nicht-österreichischen Staatsangehörigen, die in Österreich nicht krankenversichert sind und bei denen eine Identitätsprüfung nach Z 1 oder 2 aufgrund fehlender rechtlicher Voraussetzungen nicht möglich oder zumutbar ist,“im Rahmen des Elektronischen Impfpasses und bei der Identifizierung von nicht-österreichischen Staatsangehörigen, die in Österreich nicht krankenversichert sind und bei denen eine Identitätsprüfung nach Ziffer eins, oder 2 aufgrund fehlender rechtlicher Voraussetzungen nicht möglich oder zumutbar ist,“
82.Novellierungsanordnung 82, In § 18 Abs. 7 wird die Wortfolge „ein ELGA-Teilnehmer/eine ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „ein:e ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 7, wird die Wortfolge „ein ELGA-Teilnehmer/eine ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „ein:e ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.
83.Novellierungsanordnung 83, In § 18 Abs. 8 Z 1 wird die Wortfolge „des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „von dem:der ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 8, Ziffer eins, wird die Wortfolge „des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „von dem:der ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.
84.Novellierungsanordnung 84, In § 18 Abs. 9 wird die Wortfolge „eines ELGA-Teilnehmers/einer ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „von einem:einer ELGA-Teilnehmer:in“ und das Wort „des/der“ durch das Wort „des:der“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 9, wird die Wortfolge „eines ELGA-Teilnehmers/einer ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „von einem:einer ELGA-Teilnehmer:in“ und das Wort „des/der“ durch das Wort „des:der“ ersetzt.
85.Novellierungsanordnung 85, In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister“ durch die Wortfolge „dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister“ durch die Wortfolge „dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in“ ersetzt.
86.Novellierungsanordnung 86, In § 20 Abs. 1 und Abs. 3 wird jeweils die Zeichenfolge „§ 28 Abs. 2 Z 5“ durch die Zeichenfolge „§ 28a Abs. 1 Z 5“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 3, wird jeweils die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2, Ziffer 5, durch die Zeichenfolge „§ 28a Absatz eins, Ziffer 5, ersetzt.
87.Novellierungsanordnung 87, In § 20 Abs. 2 wird das Wort „Anderes“ durch das Wort „anderes“ und die Wort- und Zeichenfolge „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 2, wird das Wort „Anderes“ durch das Wort „anderes“ und die Wort- und Zeichenfolge „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.
88.Novellierungsanordnung 88, In § 20 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge „den/die ELGA-Teilnehmer/in“ durch die Wortfolge „den:die ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, wird die Wortfolge „den/die ELGA-Teilnehmer/in“ durch die Wortfolge „den:die ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.
89.Novellierungsanordnung 89, In § 20 Abs. 5 Z 1 lit. b wird das Wort „Patient/inn/en-Kennungen“ durch das Wort „Patient:inn:enkennungen“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, wird das Wort „Patient/inn/en-Kennungen“ durch das Wort „Patient:inn:enkennungen“ ersetzt.
90.Novellierungsanordnung 90, In § 20 Abs. 6 Z 1 wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer eins, wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.
91.Novellierungsanordnung 91, In § 20a Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „ELGA-Teilnehmer/inne/n und ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Z 10 unter Wahrung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß § 16 eine Übersicht über die für diesen ELGA-Teilnehmer/diese ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ELGA-Teilnehmer:inne:n und ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Z 10 unter Wahrung der Teilnehmer:innen:rechte gemäß § 16 eine Übersicht über die für diese:n ELGA-Teilnehmer:in“ und das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechte“ ersetzt.In Paragraph 20 a, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „ELGA-Teilnehmer/inne/n und ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, unter Wahrung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß Paragraph 16, eine Übersicht über die für diesen ELGA-Teilnehmer/diese ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ELGA-Teilnehmer:inne:n und ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, unter Wahrung der Teilnehmer:innen:rechte gemäß Paragraph 16, eine Übersicht über die für diese:n ELGA-Teilnehmer:in“ und das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechte“ ersetzt.
92.Novellierungsanordnung 92, In § 20a Abs. 2 wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.In Paragraph 20 a, Absatz 2, wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.
93.Novellierungsanordnung 93, In § 20a Abs. 3 wird die Wortfolge „des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „von dem:der ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.In Paragraph 20 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „von dem:der ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.
94.Novellierungsanordnung 94, In § 21 Abs. 2 Z 6 wird das Wort „Vertreter/innen“ durch das Wort „Vertreter:innen“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, wird das Wort „Vertreter/innen“ durch das Wort „Vertreter:innen“ ersetzt.
95.Novellierungsanordnung 95, In § 21 Abs. 2 Z 7 wird das Wort „Mitarbeiter/innen“ durch das Wort „Mitarbeiter:innen“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, wird das Wort „Mitarbeiter/innen“ durch das Wort „Mitarbeiter:innen“ ersetzt.
96.Novellierungsanordnung 96, In § 21 Abs. 3 wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 3, wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.
97.Novellierungsanordnung 97, in § 22 Abs. 4 wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.in Paragraph 22, Absatz 4, wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.
98.Novellierungsanordnung 98, § 23 samt Überschrift lautet:Paragraph 23, samt Überschrift lautet:
„Zugangsportal
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich ein Zugangsportal zu
eHealth-Anwendungen nach Maßgabe des 5. Abschnitts
zuSub-Litera, z, u betreiben. Dieses Zugangsportal bietet Funktionen zur Wahrung der Teilnehmer:innenrechte gemäß §§ 15 und 16 an.betreiben. Dieses Zugangsportal bietet Funktionen zur Wahrung der Teilnehmer:innenrechte gemäß Paragraphen 15, und 16 an.
(2)Absatz 2,Der Zugriff auf das Zugangsportal darf ausschließlich über Portale erfolgen,
die von einer Gebietskörperschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft betrieben werden und
die die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 gewährleisten.“die die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, gewährleisten.“
99.Novellierungsanordnung 99, In § 24 wird in Abs. 1 Z 1 das Wort „Patientenindex“ durch das Wort „Patient:inn:enindex“ und in Abs. 3 Z 1 das Wort „Patientenindex“ durch das Wort „Patient:inn:enindexes“ ersetzt.In Paragraph 24, wird in Absatz eins, Ziffer eins, das Wort „Patientenindex“ durch das Wort „Patient:inn:enindex“ und in Absatz 3, Ziffer eins, das Wort „Patientenindex“ durch das Wort „Patient:inn:enindexes“ ersetzt.
100.Novellierungsanordnung 100, In § 24 Abs. 2 wird die Zeichenfolge „§ 28 Abs. 2“ durch die Zeichenfolge „§ 28a Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 2, wird die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2, durch die Zeichenfolge „§ 28a Absatz eins, ersetzt.
101.Novellierungsanordnung 101, In § 24a Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Patientenindex“ durch den Ausdruck „Patient:inn:enindex“ ersetzt.In Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Patientenindex“ durch den Ausdruck „Patient:inn:enindex“ ersetzt.
102.Novellierungsanordnung 102, § 24a Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
die Identifikation durch Abfrage des Patient:inn:enindexes vorzunehmen.“
103.Novellierungsanordnung 103, In § 24a Abs. 2 Z 1 lit. c wird die Zeichenfolge „§ 28 Abs. 2a Z 1“ durch die Zeichenfolge „§ 28b Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, wird die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2 a, Ziffer eins, durch die Zeichenfolge „§ 28b Absatz eins, ersetzt.
104.Novellierungsanordnung 104, In § 24b Z 1 lit. d wird das Wort „Patient/inn/en/sicherheit“ durch das Wort „Patient:inn:ensicherheit“ ersetzt.In Paragraph 24 b, Ziffer eins, Litera d, wird das Wort „Patient/inn/en/sicherheit“ durch das Wort „Patient:inn:ensicherheit“ ersetzt.
105.Novellierungsanordnung 105, In § 24b Z 3 wird das Wort „Bürger/innen“ durch das Wort „Bürger:innen“ ersetzt.In Paragraph 24 b, Ziffer 3, wird das Wort „Bürger/innen“ durch das Wort „Bürger:innen“ ersetzt.
106.Novellierungsanordnung 106, § 24c samt Überschrift lautet:Paragraph 24 c, samt Überschrift lautet:
„Zentrales Impfregister
§ 24c.Paragraph 24 c,
(1)Absatz eins,Zur Sicherstellung der in § 24b genannten Ziele ist unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 17 die eHealth-Anwendung eImpfpass zu betreiben, deren wesentlicher Bestandteil ein zentrales Impfregister ist, das der elektronischen Dokumentation aller durchgeführten Impfungen sowie impfrelevanten Informationen dient. Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in, die ELGA GmbH unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 17 Z 1, die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Abs. 4, Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes, die Landeshauptleute sowie die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (Abs. 2) als gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO entsprechend ihrer in § 24f Abs. 4 festgelegten spezifischen Zugriffsberechtigungen nach den Grundsätzen gemäß § 24d Abs. 1 und zu den Zwecken gemäß § 24d Abs. 2 verarbeiten.Zur Sicherstellung der in Paragraph 24 b, genannten Ziele ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 17, die eHealth-Anwendung eImpfpass zu betreiben, deren wesentlicher Bestandteil ein zentrales Impfregister ist, das der elektronischen Dokumentation aller durchgeführten Impfungen sowie impfrelevanten Informationen dient. Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in, die ELGA GmbH unter den Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 17, Ziffer eins,, die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Absatz 4,, Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes, die Landeshauptleute sowie die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (Absatz 2,) als gemeinsame Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO entsprechend ihrer in Paragraph 24 f, Absatz 4, festgelegten spezifischen Zugriffsberechtigungen nach den Grundsätzen gemäß Paragraph 24 d, Absatz eins und zu den Zwecken gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, verarbeiten.
(2)Absatz 2,Zur Erfüllung der in § 24d Abs. 2 genannten Zwecke haben alle Gesundheitsdiensteanbieter, die Impfungen durchführen (Abs. 4 Z 1), die AngabenZur Erfüllung der in Paragraph 24 d, Absatz 2, genannten Zwecke haben alle Gesundheitsdiensteanbieter, die Impfungen durchführen (Absatz 4, Ziffer eins,), die Angaben
zum Impfstoff (Klassifikation, Handelsname, Hersteller, Zulassungsnummer, Chargennummer, Verfallsdatum, Serialisierungsnummer, Pharmazentralnummer und Anatomisch-Therapeutisch-Chemische Zuordnung),
zur verabreichten Impfung (Datum der Verabreichung, Dosierung und Dosis, angewandtes Impfschema, Impfempfehlung und Zuordnung zu Impfprogrammen),
zum:zur Bürger:in (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse, Angaben zur Erreichbarkeit, Angaben zu einer allfälligen Vertretung, Sozialversicherungsnummer, bereichsspezifisches Personenkennzeichen Gesundheit [bPK-GH], Gemeindecode, Antikörperbestimmung, impfrelevante Vorerkrankungen und besondere Impfindikationen) sowie
zum impfenden bzw. speichernden Gesundheitsdiensteanbieter (Name, Rolle, Berufsadresse, ein in einer Verordnung gemäß § 28b Abs. 2 Z 8 genanntes Impfsetting und Datum der Speicherung)zum impfenden bzw. speichernden Gesundheitsdiensteanbieter (Name, Rolle, Berufsadresse, ein in einer Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 8, genanntes Impfsetting und Datum der Speicherung)
im zentralen Impfregister ab dem in einer Verordnung gemäß § 28b Abs. 2 Z 2 lit. b und Z 3 lit. a sublit. aa festgelegten Zeitpunkt zu speichern. Unbeschadet bestehender Pflichten zur Dokumentation auf Papier erfüllt die Speicherung dieser Angaben im zentralen Impfregister die jeweilige berufsrechtliche Dokumentationspflicht (z. B. § 51 Abs. 1 ÄrzteG 1998).im zentralen Impfregister ab dem in einer Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a, festgelegten Zeitpunkt zu speichern. Unbeschadet bestehender Pflichten zur Dokumentation auf Papier erfüllt die Speicherung dieser Angaben im zentralen Impfregister die jeweilige berufsrechtliche Dokumentationspflicht (z. B. Paragraph 51, Absatz eins, ÄrzteG 1998).
(3)Absatz 3,Gesundheitsdiensteanbieter, die Antikörpertests auswerten (Abs. 4 Z 2), haben ab dem in einer Verordnung gemäß § 28b Abs. 2 Z 2 lit. b und Z 3 lit. a sublit. aa festgelegten ZeitpunktGesundheitsdiensteanbieter, die Antikörpertests auswerten (Absatz 4, Ziffer 2,), haben ab dem in einer Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a, festgelegten Zeitpunkt
Antikörperbestimmungen sowie das Krankheitsbild, auf das sich diese beziehen, und
die Angaben gemäß Abs. 2 Z 3 und 4, sofern diese dem Gesundheitsdiensteanbieter zur Verfügung stehen,die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3, und 4, sofern diese dem Gesundheitsdiensteanbieter zur Verfügung stehen,
im zentralen Impfregister zu speichern.
(4)Absatz 4,Gesundheitsdiensteanbieter,
1.Ziffer eins die Impfungen durchführen, sind
Angehörige des ärztlichen Berufes gemäß § 3 ÄrzteG 1998, jeweils auch bei Ausübung des ärztlichen Berufes in der Form einer Zusammenarbeit als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis,Angehörige des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 3, ÄrzteG 1998, jeweils auch bei Ausübung des ärztlichen Berufes in der Form einer Zusammenarbeit als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis,
Amtsärzte und Amtsärztinnen, einschließlich Militärärzte und Militärärztinnen (§ 41 ÄrzteG 1998),Amtsärzte und Amtsärztinnen, einschließlich Militärärzte und Militärärztinnen (Paragraph 41, ÄrzteG 1998),
diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen (§ 15 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz [GuKG], BGBl. BGBl. I Nr. 108/1997) sowiediplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen (Paragraph 15, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz [GuKG], BGBl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,) sowie
Hebammen (§ 5 Abs. 4 HebG), Hebammen (Paragraph 5, Absatz 4, HebG),
die Antikörpertests auswerten, sind ärztlich geführte medizinisch-diagnostische Labore.
(5)Absatz 5,Die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Abs. 4 Z 1Die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Absatz 4, Ziffer eins
sowie Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes dürfen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998) andere als die in Z 3 genannten verabreichten und schriftlich dokumentierten, aber nicht im zentralen Impfregister gespeicherten Impfungen nachtragen;sowie Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes dürfen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998) andere als die in Ziffer 3, genannten verabreichten und schriftlich dokumentierten, aber nicht im zentralen Impfregister gespeicherten Impfungen nachtragen;
dürfen die gemäß § 24e Abs. 6 selbsteingetragenen Impfungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufsrechte vidieren unddürfen die gemäß Paragraph 24 e, Absatz 6, selbsteingetragenen Impfungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufsrechte vidieren und
haben COVID-19-Impfungen, die von ihnen seit dem 27. Dezember 2020 verabreicht wurden, aber nicht im zentralen Impfregister gespeichert sind, sowie die in einer Verordnung gemäß § 28b Abs. 2 Z 7 genannten verabreichten Impfungen nachzutragen.haben COVID-19-Impfungen, die von ihnen seit dem 27. Dezember 2020 verabreicht wurden, aber nicht im zentralen Impfregister gespeichert sind, sowie die in einer Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 7, genannten verabreichten Impfungen nachzutragen.
(6)Absatz 6,Unabhängig von der Verabreichung einer Impfung haben
Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a und b unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufsrechte impfrelevante Vorerkrankungen sowie besondere Impfindikationen undGesundheitsdiensteanbieter gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Litera a und b unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufsrechte impfrelevante Vorerkrankungen sowie besondere Impfindikationen und
Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Abs. 4 Z 2 AntikörperbestimmungenGesundheitsdiensteanbieter gemäß Absatz 4, Ziffer 2, Antikörperbestimmungen
im zentralen Impfregister zu speichern. Die Beurteilung, ob eine besondere Impfindikation vorliegt oder eine Vorerkrankung impfrelevant ist, obliegt dem Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Abs. 4 Z 1. Jedenfalls impfrelevant sind Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), Masern, Röteln, Hepatitis A und B, Varizellen und Polio. Von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in sind die Voraussetzungen, unter denen Antikörperbestimmungen von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Abs. 4 Z 2 im zentralen Impfregister gespeichert werden dürfen, mittels Verordnung gemäß § 28b Abs. 2 Z 9 lit. a, festzulegen. Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a und b dürfen andere Antikörperbestimmungen im zentralen Impfregister speichern, sofern dies im Einzelfall medizinisch indiziert ist.im zentralen Impfregister zu speichern. Die Beurteilung, ob eine besondere Impfindikation vorliegt oder eine Vorerkrankung impfrelevant ist, obliegt dem Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Jedenfalls impfrelevant sind Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), Masern, Röteln, Hepatitis A und B, Varizellen und Polio. Von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in sind die Voraussetzungen, unter denen Antikörperbestimmungen von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Absatz 4, Ziffer 2, im zentralen Impfregister gespeichert werden dürfen, mittels Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 9, Litera a,, festzulegen. Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Litera a und b dürfen andere Antikörperbestimmungen im zentralen Impfregister speichern, sofern dies im Einzelfall medizinisch indiziert ist.
(7)Absatz 7,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat
zu den in § 24d Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Zwecken den jeweils aktuellen Impfplan Österreich im zentralen Impfregister sowie, zu den in Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Zwecken den jeweils aktuellen Impfplan Österreich im zentralen Impfregister sowie,
um den Zugriff auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und ELGA-Teilnehmer:inne:n zu ermöglichen und ELGA-Anwendungen gemäß § 2 Z 16 oder andere eHealth-Anwendungen gemäß diesem Abschnitt zu unterstützen, standardisierte elektronische Schnittstellen um den Zugriff auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und ELGA-Teilnehmer:inne:n zu ermöglichen und ELGA-Anwendungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, oder andere eHealth-Anwendungen gemäß diesem Abschnitt zu unterstützen, standardisierte elektronische Schnittstellen
zur Verfügung zu stellen.
(8)Absatz 8,Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten zu
Impfungen und impfrelevanten Vorerkrankungen sind 10 Jahre nach Sterbedatum, spätestens jedoch 120 Jahre nach der Geburt von dem:des Bürger:in,
Antikörperbestimmungen sind nach Ablauf der von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in mit Verordnung nach § 28b Abs. 2 Z 9 lit. b unter Berücksichtigung des Stands der Wissenschaft festgelegten angemessene LöschfristAntikörperbestimmungen sind nach Ablauf der von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in mit Verordnung nach Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 9, Litera b, unter Berücksichtigung des Stands der Wissenschaft festgelegten angemessene Löschfrist
von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in zu löschen. Impferinnerungen sind 1 Jahr nach dem vorgeschlagenen Impftermin zu löschen.“
107.Novellierungsanordnung 107, In § 24d Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 24c Abs. 2 bis 7“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 24c Abs. 2, 3, 5 bis 8“ ersetzt und nach der Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ die Wort- und Zeichenfolge „und in § 24e Abs. 4“ eingefügt.In Paragraph 24 d, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 24c Absatz 2 bis 7 durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 24c Absatz 2, 3, 5 bis 8 ersetzt und nach der Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ die Wort- und Zeichenfolge „und in Paragraph 24 e, Absatz 4, eingefügt.
108.Novellierungsanordnung 108, In § 24d Abs. 1 Z 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „Bürger/innen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bürger:innen“, die Wort- und Zeichenfolge „oder Z 7“ durch die Wort- und Zeichenfolge „, Z 7 oder Z 8“ und die Zeichenfolge „§ 18 Abs. 4“ durch die Zeichenfolge „§ 18“ ersetzt.In Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wort- und Zeichenfolge „Bürger/innen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bürger:innen“, die Wort- und Zeichenfolge „oder Ziffer 7, durch die Wort- und Zeichenfolge „, Ziffer 7, oder Ziffer 8 und die Zeichenfolge „§ 18 Absatz 4, durch die Zeichenfolge „§ 18“ ersetzt.
109.Novellierungsanordnung 109, § 24d Abs. 2 lautet:Paragraph 24 d, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die im Impfregister gespeicherten Daten dürfen personenbezogen ausschließlich für folgende Zwecke verarbeitet werden:
Zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,
Darstellung persönlicher Impfkalender auf Basis der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich,
Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich auf Basis der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,
Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24g,Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 g,,
Krisenmanagement, sowohl im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß § 1 EpiG, als auch im Rahmen der Pharmakovigilanz,Krisenmanagement, sowohl im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß Paragraph eins, EpiG, als auch im Rahmen der Pharmakovigilanz,
Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen,
Wahrnehmung der Rechte der Bürger:innen gemäß § 24e sowieWahrnehmung der Rechte der Bürger:innen gemäß Paragraph 24 e, sowie
Datenqualitätsmanagement gemäß § 24i Abs. 1 Z 2.“Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 i, Absatz eins, Ziffer 2,
110.Novellierungsanordnung 110, § 24e samt Überschrift lautet:Paragraph 24 e, samt Überschrift lautet:
„Rechte der Bürger:innen
§ 24e.Paragraph 24 e,
(1)Absatz eins,Die Bürger:innen sind von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in in geeigneter Weise über die ihnen zustehenden Rechte sowie über jene Rechte des 3. Kapitels der DSGVO, die den Bürger:innen nicht zustehen, zu informieren.
(2)Absatz 2,Die für die Wahrnehmung der Rechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit (§ 24 Abs. 2 ABGB) wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.Die für die Wahrnehmung der Rechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit (Paragraph 24, Absatz 2, ABGB) wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.
(3)Absatz 3,Das Recht auf Auskunft über im zentralen Impfregister gespeicherte Daten (Art. 15 DSGVO) ist von den Bürger:inne:n gegenüber dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in im Wege der eHealth-Servicestelle (§ 24i) wahrzunehmen. Bürger:innen können das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) auch elektronisch im Wege des Zugangsportals (§ 23 in Verbindung mit § 24f Abs. 6) wahrnehmen, wobei auch eine Datenkopie in Form eines ausdruckbaren PDFs zur Verfügung zu stellen ist. Im Zugangsportal sind die Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO in geeigneter Weise bereitzuhalten.Das Recht auf Auskunft über im zentralen Impfregister gespeicherte Daten (Artikel 15, DSGVO) ist von den Bürger:inne:n gegenüber dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in im Wege der eHealth-Servicestelle (Paragraph 24 i,) wahrzunehmen. Bürger:innen können das Recht auf Auskunft (Artikel 15, DSGVO) auch elektronisch im Wege des Zugangsportals (Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 24 f, Absatz 6,) wahrnehmen, wobei auch eine Datenkopie in Form eines ausdruckbaren PDFs zur Verfügung zu stellen ist. Im Zugangsportal sind die Informationen gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h DSGVO in geeigneter Weise bereitzuhalten.
(4)Absatz 4,Das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) ist von den Bürger:inne:n gegenüber jenem Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 24c Abs. 4 wahrzunehmen, der eine Impfung durchgeführt oder vidiert hat oder der eine Antikörperbestimmung, eine besondere Impfindikation oder eine impfrelevante Vorerkrankung im zentralen Impfregister gespeichert hat. Treten Umstände hervor, die unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998) eine Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten erfordern, sind diese vom Gesundheitsdiensteanbieter, der diese Daten gespeichert hat, in Form einer Aktualisierung oder Stornierung zu berichtigen. Sollte dieser Gesundheitsdiensteanbieter nicht mehr verfügbar sein, so ist die Berichtigung auf Verlangen von dem:der Bürger:in von einem Amtsarzt oder einer Amtsärztin vorzunehmen. Berichtigte Daten werden als solche gekennzeichnet. In Form einer Stornierung berichtigte Daten müssen und dürfen nur für den Gesundheitsdiensteanbieter, der die stornierten Daten im zentralen Impfregister gespeichert hat, und für die Bürger:innen, die diese stornierten Daten betreffen, abrufbar bleiben. Über Berichtigungen sind Gesundheitsdiensteanbieter, die auf die Daten in der nicht berichtigten Fassung zugegriffen haben, in Übereinstimmung mit § 24f Abs. 4 in geeigneter Weise zu informieren.Das Recht auf Berichtigung (Artikel 16, DSGVO) ist von den Bürger:inne:n gegenüber jenem Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, wahrzunehmen, der eine Impfung durchgeführt oder vidiert hat oder der eine Antikörperbestimmung, eine besondere Impfindikation oder eine impfrelevante Vorerkrankung im zentralen Impfregister gespeichert hat. Treten Umstände hervor, die unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998) eine Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten erfordern, sind diese vom Gesundheitsdiensteanbieter, der diese Daten gespeichert hat, in Form einer Aktualisierung oder Stornierung zu berichtigen. Sollte dieser Gesundheitsdiensteanbieter nicht mehr verfügbar sein, so ist die Berichtigung auf Verlangen von dem:der Bürger:in von einem Amtsarzt oder einer Amtsärztin vorzunehmen. Berichtigte Daten werden als solche gekennzeichnet. In Form einer Stornierung berichtigte Daten müssen und dürfen nur für den Gesundheitsdiensteanbieter, der die stornierten Daten im zentralen Impfregister gespeichert hat, und für die Bürger:innen, die diese stornierten Daten betreffen, abrufbar bleiben. Über Berichtigungen sind Gesundheitsdiensteanbieter, die auf die Daten in der nicht berichtigten Fassung zugegriffen haben, in Übereinstimmung mit Paragraph 24 f, Absatz 4, in geeigneter Weise zu informieren.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der Verarbeitungen nach diesem Unterabschnitt besteht, sofern § 24g Abs. 5 nichts anderes bestimmt, gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO und kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO. Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO wird gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO im Sinne des § 24c Abs. 8 beschränkt.Hinsichtlich der Verarbeitungen nach diesem Unterabschnitt besteht, sofern Paragraph 24 g, Absatz 5, nichts anderes bestimmt, gemäß Artikel 23, Absatz eins, Litera e, DSGVO kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO und kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO. Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO wird gemäß Artikel 23, Absatz eins, Litera e, DSGVO im Sinne des Paragraph 24 c, Absatz 8, beschränkt.
(6)Absatz 6,Bürger:innen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter:innen haben das Recht Impfungen in das zentrale Impfregister selbst einzutragen und diese Angaben bis zur Vidierung (§ 24c Abs. 5 Z 2) selbst zu berichtigen oder zu löschen. Die Selbsteintragung der Impfungen erfolgt durch Übermittlung der einzutragenden, zu berichtigenden oder zu löschenden Daten in der mittels Verordnung gemäß § 28b Abs. 2 Z 6 festgelegten Form an den:die für das Gesundheitswesen zuständige:n Bundesminister:in, der:die diese übermittelten Daten in das zentrale Impfregister einzutragen, zu berichtigen oder zu löschen hat. Eine inhaltliche Prüfung der übermittelten Daten durch den:die für das Gesundheitswesen zuständige:n Bundesminister:in hat nicht zu erfolgen. Selbsteingetragene Impfungen sind von dem: der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in als solche zu kennzeichnen und dienen den Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 24c Abs. 4 Z 1 nur zur Information.Bürger:innen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter:innen haben das Recht Impfungen in das zentrale Impfregister selbst einzutragen und diese Angaben bis zur Vidierung (Paragraph 24 c, Absatz 5, Ziffer 2,) selbst zu berichtigen oder zu löschen. Die Selbsteintragung der Impfungen erfolgt durch Übermittlung der einzutragenden, zu berichtigenden oder zu löschenden Daten in der mittels Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 6, festgelegten Form an den:die für das Gesundheitswesen zuständige:n Bundesminister:in, der:die diese übermittelten Daten in das zentrale Impfregister einzutragen, zu berichtigen oder zu löschen hat. Eine inhaltliche Prüfung der übermittelten Daten durch den:die für das Gesundheitswesen zuständige:n Bundesminister:in hat nicht zu erfolgen. Selbsteingetragene Impfungen sind von dem: der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in als solche zu kennzeichnen und dienen den Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, Ziffer eins, nur zur Information.
(7)Absatz 7,Bürger:innen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter:innen haben das Recht vom jeweils impfenden Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 24c Abs. 4 Z 1 die Dokumentation von Impfungen im Sinne des Art. 31 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) im internationalen Impfausweis (Internationale Bescheinigungen über Impfungen und Impfbuch der WHO) zu verlangen. Der Eintrag im internationalen Impfausweis hat in diesem Fall zusätzlich zur Speicherung gemäß § 24c Abs. 2 zu erfolgen.Bürger:innen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter:innen haben das Recht vom jeweils impfenden Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, Ziffer eins, die Dokumentation von Impfungen im Sinne des Artikel 31, der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) im internationalen Impfausweis (Internationale Bescheinigungen über Impfungen und Impfbuch der WHO) zu verlangen. Der Eintrag im internationalen Impfausweis hat in diesem Fall zusätzlich zur Speicherung gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, zu erfolgen.
(8)Absatz 8,Bürger:innen haben das Recht, sich mit Informationen oder Beschwerden über fehlende Einträge oder über Fehler der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten an die eHealth-Servicestelle (§ 24i) zu wenden.“Bürger:innen haben das Recht, sich mit Informationen oder Beschwerden über fehlende Einträge oder über Fehler der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten an die eHealth-Servicestelle (Paragraph 24 i,) zu wenden.“
111.Novellierungsanordnung 111, In § 24f Abs. 2 wird das Wort „Patientenindex“ durch das Wort „Patient:inn:enindex“ und das Wort „Bürger/innen“ durch das Wort „Bürger:innen“ ersetzt.In Paragraph 24 f, Absatz 2, wird das Wort „Patientenindex“ durch das Wort „Patient:inn:enindex“ und das Wort „Bürger/innen“ durch das Wort „Bürger:innen“ ersetzt.
112.Novellierungsanordnung 112, § 24f Abs. 4 lautet:Paragraph 24 f, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Das Berechtigungssystem (§ 21) dient der Verwaltung der spezifischen Zugriffsberechtigungen und der Steuerung der Zugriffe. Eine spezifische Zugriffsberechtigung auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten habenDas Berechtigungssystem (Paragraph 21,) dient der Verwaltung der spezifischen Zugriffsberechtigungen und der Steuerung der Zugriffe. Eine spezifische Zugriffsberechtigung auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten haben
1.Ziffer eins Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 24c Abs. 4 Z 1Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, Ziffer eins
zur Speicherung, Berichtigung, Nachtragung und Vidierung der in § 24c Abs. 2 genannten Daten im zentralen Impfregister,zur Speicherung, Berichtigung, Nachtragung und Vidierung der in Paragraph 24 c, Absatz 2, genannten Daten im zentralen Impfregister,
auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1,auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins,,
auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß § 24d Abs. 2 Z 2 undauf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2, und
für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6,für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6,,
Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 24c Abs. 4 Z 2 zur Speicherung und Berichtigung der in § 24c Abs. 3 genannten Daten im zentralen Impfregister,Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, Ziffer 2, zur Speicherung und Berichtigung der in Paragraph 24 c, Absatz 3, genannten Daten im zentralen Impfregister,
Apotheken gemäß § 1 des ApothekengesetzesApotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes
zur Nachtragung der in § 24c Abs. 2 genannten Daten im zentralen Impfregister,zur Nachtragung der in Paragraph 24 c, Absatz 2, genannten Daten im zentralen Impfregister,
auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 undauf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, und
auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß § 24d Abs. 2 Z 2,auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2,,
gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter:innen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger:innen gemäß § 24e,gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter:innen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger:innen gemäß Paragraph 24 e,,
der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in
für Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß § 24c in Verbindung mit § 27 Abs. 17 Z 2,für Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß Paragraph 24 c, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 17, Ziffer 2,,
für Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß § 24d Abs. 2 Z 3,für Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3,,
für Auswertungen gemäß § 24d Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 24g,für Auswertungen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 24 g,,
für das bundesweite Krisenmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 5,für das bundesweite Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5,,
für die Selbsteintragung von Impfungen gemäß § 24e Abs. 6 undfür die Selbsteintragung von Impfungen gemäß Paragraph 24 e, Absatz 6, und
für die Wahrnehmung der Aufgaben der eHealth-Servicestelle gemäß § 24i,für die Wahrnehmung der Aufgaben der eHealth-Servicestelle gemäß Paragraph 24 i,,
die Landeshauptleute in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich
für Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich (§ 24d Abs. 2 Z 3),für Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich (Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3,),
für Auswertungen gemäß § 24d Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 24g,für Auswertungen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 24 g,,
für das Krisenmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 5 undfür das Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, und
für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 sowiefür die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, sowie
die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich
für Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich (§ 24d Abs. 2 Z 3),für Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich (Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3,),
für Auswertungen gemäß § 24d Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 24g,für Auswertungen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 24 g,,
für das Krisenmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 5 undfür das Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, und
für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6.“für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6,
113.Novellierungsanordnung 113, § 24f Abs. 6 lautet:Paragraph 24 f, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Das Zugangsportal (§ 23) dient der zusammenfassenden Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24e Abs. 3.“Das Zugangsportal (Paragraph 23,) dient der zusammenfassenden Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 e, Absatz 3,
114.Novellierungsanordnung 114, § 24g samt Überschrift lautet:Paragraph 24 g, samt Überschrift lautet:
„Auswertungen
§ 24g.Paragraph 24 g,
(1)Absatz eins,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in, die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24c Abs. 2Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in, die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2
zur Bestimmung von Impf- und Immunitätsstatus und Durchimpfungsraten sowie des daraus ableitbaren Handlungsbedarfs,
zur Ermittlung von Impfdurchbrüchen,
zur Kontaktpersonennachverfolgung,
zur Einhaltung von Verpflichtungen zur Verfolgung internationaler Eliminations- und Eradikationsziele sowie
zur Auswertung von Nutzungsverhalten des eImpfpasses
verarbeiten. Zu diesem Zweck sind die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten zur Personenidentifikation, ausgenommen Geschlecht, Geburtsjahr und -monat sowie Gemeindecode, durch das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit zu ersetzen. Die Sozialversicherungsnummer der Bürger:innen darf für Auswertungen nicht verarbeitet werden.
(2)Absatz 2,Zur Verfolgung der in § 24b Z 2 genannten Ziele dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in mit den in folgenden Registern gespeicherten Daten verknüpft und von diesem:dieser sowie von den Landeshauptleuten und den Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich verarbeitet werden:Zur Verfolgung der in Paragraph 24 b, Ziffer 2, genannten Ziele dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in mit den in folgenden Registern gespeicherten Daten verknüpft und von diesem:dieser sowie von den Landeshauptleuten und den Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich verarbeitet werden:
eHealth-Verzeichnisdienst (§ 10),eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraph 10,),
eMedikation (§ 20a),eMedikation (Paragraph 20 a,),
Register der anzeigepflichtigen Krankheiten (§ 4 EpiG),Register der anzeigepflichtigen Krankheiten (Paragraph 4, EpiG),
Statistik-Register (§ 4a EpiG) sowieStatistik-Register (Paragraph 4 a, EpiG) sowie
Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen (§ 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996).Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen (Paragraph 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,).
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 2 verknüpften Daten dürfen nur dann personenbezogen gespeichert werden, wenn dies aufgrund einer gesetzlicher Bestimmungen (z. B. des EpiG) zulässig ist. Verknüpfte Daten, die gespeichert werden, sind ungeachtet des § 24c Abs. 8 unmittelbar nach Zweckerreichung zu löschen. § 2d Abs. 2 Z 3 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, findet auf Abs. 2 keine Anwendung.Die gemäß Absatz 2, verknüpften Daten dürfen nur dann personenbezogen gespeichert werden, wenn dies aufgrund einer gesetzlicher Bestimmungen (z. B. des EpiG) zulässig ist. Verknüpfte Daten, die gespeichert werden, sind ungeachtet des Paragraph 24 c, Absatz 8, unmittelbar nach Zweckerreichung zu löschen. Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, findet auf Absatz 2, keine Anwendung.
(4)Absatz 4,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in ist berechtigt, zum Zweck der Erstellung von Statistiken im Zusammenhang mit der epidemiologischen Überwachung, wie etwa der Ermittlung von Durchimpfungsraten von bestimmten Berufsgruppen, sowie dem Monitoring der Wirksamkeit von gesundheitspolitischen Maßnahmen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24c Abs. 2 mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Statistik (vbPK-AS) auszustatten und die mit dem vbPK-AS ausgestatteten Daten gemäß § 24c Abs. 2 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) zu übermitteln. Die Bundesanstalt hat aus den ihr übermittelten Daten gemäß § 28b Abs. 2 Z 10 eine Statistik zu erstellen (§ 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999). Die Übermittlung der Sozialversicherungsnummer ist unzulässig.Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in ist berechtigt, zum Zweck der Erstellung von Statistiken im Zusammenhang mit der epidemiologischen Überwachung, wie etwa der Ermittlung von Durchimpfungsraten von bestimmten Berufsgruppen, sowie dem Monitoring der Wirksamkeit von gesundheitspolitischen Maßnahmen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Statistik (vbPK-AS) auszustatten und die mit dem vbPK-AS ausgestatteten Daten gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) zu übermitteln. Die Bundesanstalt hat aus den ihr übermittelten Daten gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 10, eine Statistik zu erstellen (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,). Die Übermittlung der Sozialversicherungsnummer ist unzulässig.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der Verarbeitungen nach dieser Bestimmung besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d DSGVO. Die Bürger:innen sind von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in in geeigneter Weise darüber zu informieren (§ 24e Abs. 1).“Hinsichtlich der Verarbeitungen nach dieser Bestimmung besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Absatz 6, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, DSGVO. Die Bürger:innen sind von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in in geeigneter Weise darüber zu informieren (Paragraph 24 e, Absatz eins,).“
115.Novellierungsanordnung 115, Nach § 24g werden folgende §§ 24h und 24i samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 24 g, werden folgende Paragraphen 24 h und 24 i samt Überschriften eingefügt:
„Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO„Aufteilung der Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO
§ 24h.Paragraph 24 h,
(1)Absatz eins,Den in § 24c Abs. 1 genannten gemeinsamen Verantwortlichen obliegen jeweils folgende aus der DSGVO resultierende Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO hinsichtlich der von ihnen zu verantwortenden Datenverarbeitungstätigkeit (Abs. 2 bis 6):Den in Paragraph 24 c, Absatz eins, genannten gemeinsamen Verantwortlichen obliegen jeweils folgende aus der DSGVO resultierende Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO hinsichtlich der von ihnen zu verantwortenden Datenverarbeitungstätigkeit (Absatz 2 bis 6):
Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO,Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30, Absatz eins, DSGVO,
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 31 DSGVO,Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 31, DSGVO,
Sicherstellung der Datensicherheit,
Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Art. 33 DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Art. 34 DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in ihrem Verantwortungsbereich aufgetreten ist,Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Artikel 33, DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Artikel 34, DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in ihrem Verantwortungsbereich aufgetreten ist,
Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, sofern dies aufgrund von Art. 35 DSGVO notwendig ist,Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, sofern dies aufgrund von Artikel 35, DSGVO notwendig ist,
Verweis an den zuständigen Verantwortlichen, wenn eine betroffene Person unter Nachweis ihrer Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahrnimmt, sowie
Information der betroffenen Personen gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt.Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt.
(2)Absatz 2,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in ist verantwortlich für
Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß § 27 Abs. 17 Z 1 lit. f und Z 2,Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß Paragraph 27, Absatz 17, Ziffer eins, Litera f und Ziffer 2,,
Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß § 24d Abs. 2 Z 3,Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3,,
Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 24g,Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 24 g,,
das bundesweites Krisenmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 5,das bundesweites Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5,,
das Datenqualitätsmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 8,das Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 8,,
die Wahrnehmung von Anträgen auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO in Verbindung mit § 24e Abs. 3 sowiedie Wahrnehmung von Anträgen auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24 e, Absatz 3, sowie
die Selbsteintragung von Impfungen gemäß § 24e Abs. 6.die Selbsteintragung von Impfungen gemäß Paragraph 24 e, Absatz 6,
Dem:Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in obliegt über Abs. 1 hinaus die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Weise.Dem:Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in obliegt über Absatz eins, hinaus die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 13, DSGVO in geeigneter Weise.
(3)Absatz 3,Der jeweilige Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 24c Abs. 4 ist verantwortlich fürDer jeweilige Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, ist verantwortlich für
die Speicherung, Berichtigung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2,die Speicherung, Berichtigung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2,,
Zugriffe auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1,Zugriffe auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins,,
Zugriffe auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß § 24d Abs. 2 Z 2 sowieZugriffe auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2, sowie
Zugriffe für Zwecke der Abrechnung von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6.Zugriffe für Zwecke der Abrechnung von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6,
Ihm obliegt über Abs. 1 hinaus die Pflicht zur Wahrnehmung von Anträgen auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO. Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 24c Abs. 4 Z 1 obliegt ferner die Pflicht, die betroffenen Personen auf die von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in zur Verfügung gestellten Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO hinzuweisen.Ihm obliegt über Absatz eins, hinaus die Pflicht zur Wahrnehmung von Anträgen auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO. Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, Ziffer eins, obliegt ferner die Pflicht, die betroffenen Personen auf die von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in zur Verfügung gestellten Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO hinzuweisen.
(4)Absatz 4,Die jeweilige Apotheke gemäß § 1 des Apothekengesetzes ist verantwortlich fürDie jeweilige Apotheke gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes ist verantwortlich für
1.Ziffer eins die Nachtragung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 sowiedie Nachtragung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, sowie
2.Ziffer 2 die Verarbeitung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten zu Beratungszwecken.
Ihr obliegt über Abs. 1 hinaus die Pflicht zur Wahrnehmung von Anträgen auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO. Ferner obliegt ihr die Pflicht, die betroffenen Personen auf die von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in zur Verfügung gestellten Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO hinzuweisen.Ihr obliegt über Absatz eins, hinaus die Pflicht zur Wahrnehmung von Anträgen auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO. Ferner obliegt ihr die Pflicht, die betroffenen Personen auf die von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in zur Verfügung gestellten Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO hinzuweisen.
(5)Absatz 5,Die Landeshauptleute sind in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich verantwortlich für
Erinnerungen an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß § 24d Abs. 2 Z 3,Erinnerungen an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3,,
Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 24g,Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 24 g,,
das Krisenmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 5,das Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5,,
die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6.die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6,
(6)Absatz 6,Die Bezirksverwaltungsbehörden sind in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich verantwortlich für
Erinnerungen an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß § 24d Abs. 2 Z 3,Erinnerungen an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3,,
Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 24g,Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 24 g,,
das Krisenmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 5 unddas Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, und
die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6.die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6,
eHealth-Servicestelle
§ 24i.Paragraph 24 i,
(1)Absatz eins,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat eine eHealth-Servicestelle einzurichten und zu betreiben. Die eHealth-Servicestelle ist Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in. Aufgabe der eHealth-Servicestelle istDer:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat eine eHealth-Servicestelle einzurichten und zu betreiben. Die eHealth-Servicestelle ist Auftragsverarbeiterin (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in. Aufgabe der eHealth-Servicestelle ist
die Wahrnehmung von Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 DSGVO in Verbindung mit § 24e Abs. 3 hinsichtlich der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten sowiedie Wahrnehmung von Auskunftsbegehren gemäß Artikel 15, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24 e, Absatz 3, hinsichtlich der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten sowie
die Sicherstellung von Vollständigkeit, Aktualität, Fehlerfreiheit, Konsistenz und Verfügbarkeit der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten („Datenqualitätsmanagement“).
(2)Absatz 2,Zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 umfasst die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs. 4 Z 5 lit. f auch den Zugriff auf die Protokolldaten gemäß § 24f Abs. 5. Die spezifische Zugriffsberechtigung ist auf einen lesenden Zugriff beschränkt.Zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Absatz eins, umfasst die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, Ziffer 5, Litera f, auch den Zugriff auf die Protokolldaten gemäß Paragraph 24 f, Absatz 5, Die spezifische Zugriffsberechtigung ist auf einen lesenden Zugriff beschränkt.
(3)Absatz 3,Die eHealth-Servicestelle hat zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 2Die eHealth-Servicestelle hat zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Absatz eins, Ziffer 2
die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten sowie die Protokolldaten unter Zugrundelegung der in Abs. 1 Z 2 genannten Kriterien auf Anforderung von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in zu analysieren und Empfehlungen für Maßnahmen zur Sicherstellung und Verbesserung der Datenqualität zu erarbeiten,die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten sowie die Protokolldaten unter Zugrundelegung der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Kriterien auf Anforderung von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in zu analysieren und Empfehlungen für Maßnahmen zur Sicherstellung und Verbesserung der Datenqualität zu erarbeiten,
die im Rahmen von Analysen gemäß Z 1 erkannten Fehler einer Berichtigung gemäß Abs. 4 zuzuführen,die im Rahmen von Analysen gemäß Ziffer eins, erkannten Fehler einer Berichtigung gemäß Absatz 4, zuzuführen,
entsprechend standardisierter Vorgaben oder über Einzelanforderung von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in Berichte über das Impfgeschehen aufzubereiten und zur Verfügung zu stellen,
den:die für das Gesundheitswesen zuständige:n Bundesminister:in bei der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber gesetzlich festgelegten Kontrolleinrichtungen und bei der Erfüllung internationaler Berichtspflichten durch Bereitstellung der jeweils angeforderten Informationen zu unterstützen sowie
Informationen und Beschwerden von Bürger:inne:n über Fehler im zentralen Impfregister (§ 24e Abs. 8) entgegen zu nehmen.Informationen und Beschwerden von Bürger:inne:n über Fehler im zentralen Impfregister (Paragraph 24 e, Absatz 8,) entgegen zu nehmen.
(4)Absatz 4,Werden bei der Analyse gemäß Abs. 3 Z 1 Fehler erkannt, oder wird gemäß Abs. 3 Z 5 eine Information oder Beschwerde von einem:einer Bürger:in entgegen genommen, hat die eHealth-Servicestelle die Art des Fehlers sowie den jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 24c Abs. 4, der die Daten im zentralen Impfregister gespeichert hat, zu erheben und die Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten bei diesem, oder im Falle seiner Nichtverfügbarkeit bei einem Amtsarzt oder einer Amtsärztin, zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Gesundheitsdiensteanbieter sowie die Amtsärzte und Amtsärztinnen haben die Berichtigung unverzüglich, längstens binnen eines Monats, vorzunehmen. Kann die eHealth-Servicestelle bei der Überprüfung einer Information oder Beschwerde gemäß Abs. 3 Z 5 keinen Fehler feststellen, ist der:die Bürger:in binnen eines Monats darüber zu informieren.Werden bei der Analyse gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Fehler erkannt, oder wird gemäß Absatz 3, Ziffer 5, eine Information oder Beschwerde von einem:einer Bürger:in entgegen genommen, hat die eHealth-Servicestelle die Art des Fehlers sowie den jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4,, der die Daten im zentralen Impfregister gespeichert hat, zu erheben und die Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten bei diesem, oder im Falle seiner Nichtverfügbarkeit bei einem Amtsarzt oder einer Amtsärztin, zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Gesundheitsdiensteanbieter sowie die Amtsärzte und Amtsärztinnen haben die Berichtigung unverzüglich, längstens binnen eines Monats, vorzunehmen. Kann die eHealth-Servicestelle bei der Überprüfung einer Information oder Beschwerde gemäß Absatz 3, Ziffer 5, keinen Fehler feststellen, ist der:die Bürger:in binnen eines Monats darüber zu informieren.
(5)Absatz 5,Berichte gemäß Abs. 3 Z 3 und Informationen gemäß Abs. 3 Z 4 dürfen – unbeschadet anderslautender gesetzlicher Bestimmungen – ausschließlich anonymisiert bereitgestellt werden. Hat der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in Grund zur Annahme, dass Berichte gemäß Abs. 3 Z 3 Daten enthalten, durch die Rückschlüsse auf eine natürliche Person gezogen werden können, so hat er diese Daten von einer allfälligen Veröffentlichung auszunehmen.Berichte gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und Informationen gemäß Absatz 3, Ziffer 4, dürfen – unbeschadet anderslautender gesetzlicher Bestimmungen – ausschließlich anonymisiert bereitgestellt werden. Hat der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in Grund zur Annahme, dass Berichte gemäß Absatz 3, Ziffer 3, Daten enthalten, durch die Rückschlüsse auf eine natürliche Person gezogen werden können, so hat er diese Daten von einer allfälligen Veröffentlichung auszunehmen.
(6)Absatz 6,Die zur Behebung von Fehlern im zentralen Impfregister gemäß Abs. 4 erforderlichen Daten sind von der eHealth-Servicestelle in personenbezogener Form bereitzustellen. Die Verarbeitung dieser Daten hat entsprechend dem Stand der Technik zu erfolgen. Im Falle einer Berichtigung aufgrund einer Analyse gemäß Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 ist der:die Bürger:in über Art, Umfang und Grund der Berichtigung zu informieren. Dieser Verpflichtung kann durch einen Protokolleintrag entsprochen werden.Die zur Behebung von Fehlern im zentralen Impfregister gemäß Absatz 4, erforderlichen Daten sind von der eHealth-Servicestelle in personenbezogener Form bereitzustellen. Die Verarbeitung dieser Daten hat entsprechend dem Stand der Technik zu erfolgen. Im Falle einer Berichtigung aufgrund einer Analyse gemäß Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, ist der:die Bürger:in über Art, Umfang und Grund der Berichtigung zu informieren. Dieser Verpflichtung kann durch einen Protokolleintrag entsprochen werden.
(7)Absatz 7,Die Mitarbeiter:innen der eHealth-Servicestelle sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in der eHealth-Servicestelle schriftlich über das Datengeheimnis gemäß § 6 DSG zu informieren. Dieses Datengeheimnis gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter:innen hinaus.“Die Mitarbeiter:innen der eHealth-Servicestelle sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in der eHealth-Servicestelle schriftlich über das Datengeheimnis gemäß Paragraph 6, DSG zu informieren. Dieses Datengeheimnis gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter:innen hinaus.“
116.Novellierungsanordnung 116, In § 26 Abs. 9 Z 2 wird die Wortfolge „vom Bundesminister“ durch die Wortfolge „von dem:der Bundesminister:in“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 9, Ziffer 2, wird die Wortfolge „vom Bundesminister“ durch die Wortfolge „von dem:der Bundesminister:in“ ersetzt.
117.Novellierungsanordnung 117, Dem § 26 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,Das Inhaltsverzeichnis (§§ 12a, 16, 18, 24e, 24g bis 24i, 28 bis 28c), § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 lit. a und lit. b, § 2 Z 2 lit. e, Z 6, Z 9, Z 9 lit. a sublit. dd, lit. c, Z 9, lit. e und lit. f, Z 10 lit. a sublit. cc und lit. b sublit. aa, Z 12, Z 14 bis Z 18, § 4 Abs. 5, § 4a Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b und lit. c sowie Z 2, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 lit. e bis lit. h sowie Z 3, § 10 Abs. 3 bis 5 sowie Abs. 7, § 11 Abs. 1 und Abs. 3, § 12, § 12a samt Überschrift, § 13 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 und 3 sowie Abs. 3 Z 2, Z 3,Z 5 und Z 6, Abs. 5 und Abs. 7, § 14 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 lit. a und lit. b, Z 2, Z 2 lit. a und lit. b, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2, Z 4, Z 5 und Z 7, Abs. 3a, Abs. 3a Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4, § 15 Abs. 2, die Überschrift zu § 16, § 16 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 17, die Überschrift zu § 18, § 18 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 2 Z 4 lit. b, Abs. 4 sowie Abs. 4 Z 3 und Z 5, Abs. 6 bis Abs. 8 sowie Abs. 8 Z 1 und Abs. 9, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 bis Abs. 3, Abs. 5 Z 1 sowie Z 1 lit. b und Abs. 6 Z 1, § 20a, § 21 Abs. 2 Z 6 und Z 7 sowie Abs. 3, § 22 Abs. 4, § 23 samt Überschrift, § 24 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, § 24a Abs. 1 Z 1 und Z 4 sowie Abs. 2 Z 1 lit. c, § 24b Z 1 lit. d und Z 3, § 24c samt Überschrift, § 24d Abs. 1 sowie Abs. 1 Z 5 und Abs. 2, § 24e samt Überschrift, § 24f Abs. 2, Abs. 4 sowie Abs. 6, § 24g samt Überschrift, § 24h und § 24i samt Überschriften, § 27 Abs. 1 bis Abs. 4 und Abs. 6 bis Abs. 9, Abs. 13 und Abs. 14 sowie Abs. 17, § 28 bis § 28b samt Überschriften, § die Überschrift zu § 28c sowie § 28c Abs. und 2, § 29 Abs. 2, § 31 sowie § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 1, § 27 Abs. 5 und Abs. 12 außer Kraft. § 12a Abs. 2 Z 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis (Paragraphen 12 a, 16, 18, 24 e, 24 g bis 24 i, 28 bis 28 c), Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b,, Paragraph 2, Ziffer 2, Litera e,, Ziffer 6,, Ziffer 9,, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, d, d,, Litera c,, Ziffer 9,, Litera e und Litera f,, Ziffer 10, Litera a, Sub-Litera, c, c und Litera b, Sub-Litera, a, a,, Ziffer 12,, Ziffer 14 bis Ziffer 18,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 4 a, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Litera c, sowie Ziffer 2,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, Litera e bis Litera h, sowie Ziffer 3,, Paragraph 10, Absatz 3 bis 5 sowie Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 12,, Paragraph 12 a, samt Überschrift, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2 und 3 sowie Absatz 3, Ziffer 2,, Ziffer 3,,Ziffer 5 und Ziffer 6,, Absatz 5 und Absatz 7,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Litera b,, Ziffer 2,, Ziffer 2, Litera a und Litera b,, Absatz 2 a,, Absatz 3, Ziffer 2,, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Ziffer 7,, Absatz 3 a,, Absatz 3 a, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 16,, Paragraph 16, Absatz eins,, Absatz 2, sowie Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 17,, die Überschrift zu Paragraph 18,, Paragraph 18, Absatz eins,, Absatz 2, sowie Absatz 2, Ziffer 4, Litera b,, Absatz 4, sowie Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 5,, Absatz 6 bis Absatz 8, sowie Absatz 8, Ziffer eins und Absatz 9,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins bis Absatz 3,, Absatz 5, Ziffer eins, sowie Ziffer eins, Litera b und Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 20 a,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, sowie Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 23, samt Überschrift, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, sowie Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 24 b, Ziffer eins, Litera d und Ziffer 3,, Paragraph 24 c, samt Überschrift, Paragraph 24 d, Absatz eins, sowie Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2,, Paragraph 24 e, samt Überschrift, Paragraph 24 f, Absatz 2,, Absatz 4, sowie Absatz 6,, Paragraph 24 g, samt Überschrift, Paragraph 24 h und Paragraph 24 i, samt Überschriften, Paragraph 27, Absatz eins bis Absatz 4 und Absatz 6 bis Absatz 9,, Absatz 13 und Absatz 14, sowie Absatz 17,, Paragraph 28 bis Paragraph 28 b, samt Überschriften, Paragraph die Überschrift zu Paragraph 28 c, sowie Paragraph 28 c, Abs. und 2, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 31, sowie Paragraph 32, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. xxx aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 5 und Absatz 12, außer Kraft. Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 4, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.“
118.Novellierungsanordnung 118, In § 27 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“, das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechte“ und der Klammerausdruck „(§ 28 Abs. 2 Z 7)“ durch den Klammerausdruck „(§ 28a Abs. 1 Z 7)“ersetzt.In Paragraph 27, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“, das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechte“ und der Klammerausdruck „(Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 7,)“ersetzt.
119.Novellierungsanordnung 119, In § 27 Abs. 2, 3, 4 und 6 wird jeweils die Zeichenfolge „§ 28 Abs. 2 Z 4“ durch die Zeichenfolge „§ 28a Abs. 1 Z 3“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2, 3, 4 und 6 wird jeweils die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2, Ziffer 4, durch die Zeichenfolge „§ 28a Absatz eins, Ziffer 3, ersetzt.
120.Novellierungsanordnung 120, § 27 Abs. 5 entfällt.Paragraph 27, Absatz 5, entfällt.
121.Novellierungsanordnung 121, In § 27 Abs. 7, 8 und 9 wird jeweils die Zeichenfolge „§ 28 Abs. 2 Z 4“ durch die Zeichenfolge „§ 28a Abs. 1 Z 3“ und die Zeichenfolge „§ 28 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c“ durch die Zeichenfolge „§ 28a Abs. 1 Z lit. a bis c“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 7, 8 und 9 wird jeweils die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2, Ziffer 4, durch die Zeichenfolge „§ 28a Absatz eins, Ziffer 3 und die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c“ durch die Zeichenfolge „§ 28a Absatz eins, Z Litera a bis c“ ersetzt.
122.Novellierungsanordnung 122, § 27 Abs. 12 entfällt.Paragraph 27, Absatz 12, entfällt.
123.Novellierungsanordnung 123, In § 27 Abs. 13 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und 12 bis 12b“.In Paragraph 27, Absatz 13, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und 12 bis 12b“.
124.Novellierungsanordnung 124, In § 27 Abs. 14 entfällt jeweils die Wort- und Zeichenfolge „oder 12 bis 12b“.In Paragraph 27, Absatz 14, entfällt jeweils die Wort- und Zeichenfolge „oder 12 bis 12b“.
125.Novellierungsanordnung 125, § 27 Abs. 17 lautet:Paragraph 27, Absatz 17, lautet:
„(17)Absatz 17,Für die eHealth-Anwendung eImpfpass gilt
vor Aufnahme des Vollbetriebs:
Die ELGA GmbH ist verantwortlich für Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung der eHealth-Anwendung eImpfpass.
Die ELGA GmbH hat zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach diesem Bundesgesetz eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs. 4.Die ELGA GmbH hat zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach diesem Bundesgesetz eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4,
Der ELGA GmbH obliegen die aus der DSGVO resultierenden Pflichten gemäß § 24h Abs. 1. Zur Sicherstellung der Datensicherheit gemäß § 24h Abs. 1 Z 3 hat die ELGA GmbH ein IT-Sicherheitskonzept zu erstellen, das sie dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in auf dessen:deren Verlangen binnen vier Wochen vorzulegen hat.Der ELGA GmbH obliegen die aus der DSGVO resultierenden Pflichten gemäß Paragraph 24 h, Absatz eins, Zur Sicherstellung der Datensicherheit gemäß Paragraph 24 h, Absatz eins, Ziffer 3, hat die ELGA GmbH ein IT-Sicherheitskonzept zu erstellen, das sie dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in auf dessen:deren Verlangen binnen vier Wochen vorzulegen hat.
Die ELGA GmbH kann einen oder mehrere Auftragsverarbeiter heranziehen. Dieser oder diese Auftragsverarbeiter sind auch Auftragsverarbeiter des jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieters gemäß § 24c Abs. 4 für die Speicherung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 und Abs. 3.Die ELGA GmbH kann einen oder mehrere Auftragsverarbeiter heranziehen. Dieser oder diese Auftragsverarbeiter sind auch Auftragsverarbeiter des jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieters gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, für die Speicherung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2 und Absatz 3,
Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in ist im Zuge der Portierung in den Vollbetrieb zur Sicherstellung dessen reibungslosen Beginns zur Datenverarbeitung gemäß § 24h Abs. 2 Z 1 berechtigt. In der Phase der Portierung sind der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in und die ELGA GmbH gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 26 DSGVO.Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in ist im Zuge der Portierung in den Vollbetrieb zur Sicherstellung dessen reibungslosen Beginns zur Datenverarbeitung gemäß Paragraph 24 h, Absatz 2, Ziffer eins, berechtigt. In der Phase der Portierung sind der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in und die ELGA GmbH gemeinsame Verantwortliche gemäß Artikel 26, DSGVO.
Die ELGA GmbH hat für eine reibungslose Portierung von Software (Anwendung) und Daten (Impfregister) der eHealth-Anwendung eImpfpass zu dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in zu sorgen;
ab Aufnahme des Vollbetriebs:
Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in betreibt die eHealth-Anwendung eImpfpass gemäß § 24c Abs. 1.Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in betreibt die eHealth-Anwendung eImpfpass gemäß Paragraph 24 c, Absatz eins,
Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in kann einen oder mehrere Auftragsverarbeiter heranziehen. Dieser oder diese Auftragsverarbeiter sind auch Auftragsverarbeiter des jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieters gemäß § 24c Abs. 4 für die Speicherung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 und Abs. 3.Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in kann einen oder mehrere Auftragsverarbeiter heranziehen. Dieser oder diese Auftragsverarbeiter sind auch Auftragsverarbeiter des jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieters gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, für die Speicherung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2 und Absatz 3,
Der Zeitpunkt der Aufnahme des Vollbetriebs ist von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
126.Novellierungsanordnung 126, § 28 samt Überschrift lautet:Paragraph 28, samt Überschrift lautet:
„Verordnungsermächtigungen für den 2. Abschnitt
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat auf Grundlage des 2. Abschnitts mit Verordnung Folgendes festzulegen:
die Rollen von Gesundheitsdiensteanbietern und
die näheren Modalitäten der Eintragung gemäß § 9, insbesondere die technischen Anforderungen, die Datenformate, die Periodizität der Aktualisierung der Daten und die einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen.die näheren Modalitäten der Eintragung gemäß Paragraph 9,, insbesondere die technischen Anforderungen, die Datenformate, die Periodizität der Aktualisierung der Daten und die einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen.
(2)Absatz 2,Die Anforderungen für die Festlegung zusätzlicher Rollen sind dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in von der jeweiligen Registrierungsstelle unter Anschluss
einer Beschreibung von Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeiten,
der Voraussetzungen, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten zu erfüllen sind,
der Bezeichnung jener Rechtsgrundlage, aus der sich die Berechtigung zur Berufsausübung ergibt, sowie
der Stelle, die darüber entscheidet,
zu übermitteln.“
127.Novellierungsanordnung 127, Nach § 28 werden folgende §§ 28a bis 28c samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 28, werden folgende Paragraphen 28 a bis 28 c samt Überschriften eingefügt:
„Verordnungsermächtigungen für den 4. Abschnitt (ELGA)
§ 28a.Paragraph 28 a,
(1)Absatz eins,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat auf Grundlage des 4. Abschnitts mit Verordnung Folgendes festzulegen:
die in ELGA zu verwendenden Standards für Inhalt, Struktur und Format gemäß § 27 Abs. 7, 8 und 9 fürdie in ELGA zu verwendenden Standards für Inhalt, Struktur und Format gemäß Paragraph 27, Absatz 7, 8 und 9 für
Entlassungsbriefe gemäß § 2 Z 9 lit. a sublit. aa,Entlassungsbriefe gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, a, a,,
Laborbefunde gemäß § 2 Z 9 lit. a sublit. bb,Laborbefunde gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, b, b,,
Befunde der bildgebenden Diagnostik einschließlich allfälliger Bilddaten gemäß § 2 Z 9 lit. a sublit. cc sowieBefunde der bildgebenden Diagnostik einschließlich allfälliger Bilddaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, c, c, sowie
Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b,Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,,
die in ELGA zu verwendenden Standards für Struktur und Format, für
folgende Befundarten (§ 2 Z 9 lit. a sublit. dd):folgende Befundarten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, d, d,):
Pathologiebefunde durch Fachärzte und Fachärztinnen für Pathologie und Krankenanstalten im Rahmen ambulanter Behandlungen,
sonstige fachärztliche Befunde im Rahmen ambulanter Behandlungen (Spitalsambulanz, selbstständige Ambulatorien, niedergelassener Facharztbereich) und
ambulante Pflegeberichte sowie
automationsunterstützt erstellte Angaben gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. b sublit. i der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (§ 2 Z 9 lit. f),automationsunterstützt erstellte Angaben gemäß Artikel 14, Absatz 2, Litera b, sublit. i der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera f,),
den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die in Z 1 und 2 genannten Daten in ELGA gemäß § 13 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 Z 1 zu speichern und zu erheben sind,den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die in Ziffer eins und 2 genannten Daten in ELGA gemäß Paragraph 13, Absatz 2, und 3 in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, zu speichern und zu erheben sind,
die zu erfassenden wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel gemäß § 2 Z 9 lit. b,die zu erfassenden wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,,
Standards der für ELGA verwendeten Komponenten für
die Suchfunktion gemäß § 13 Abs. 5,die Suchfunktion gemäß Paragraph 13, Absatz 5,,
die zeitliche Verfügbarkeit,
die Sicherheitsanforderungen, wie insbesondere Regelungen zum Risikomanagement, und
wobei sichergestellt sein muss, dass Wartungsarbeiten protokolliert werden und dabei entweder nur verschlüsselte Daten eingesehen werden können oder ein Vier-Augen-Prinzip sichergestellt ist,
für den Aushang gemäß § 16 Abs. 4für den Aushang gemäß Paragraph 16, Absatz 4
den Umfang und Detaillierungsgrad der Information und
die Mindestanforderungen an den Inhalt,
die Einrichtung einer Widerspruchstelle und einer Serviceline,
die Einrichtung einer ELGA-Ombudsstelle gemäß § 17,die Einrichtung einer ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 17,,
den Zeitpunkt, ab dem eine einheitliche Nomenklatur für ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9) zu verwenden ist,den Zeitpunkt, ab dem eine einheitliche Nomenklatur für ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,) zu verwenden ist,
den Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) des Berechtigungssystems gemäß § 21 und des Protokollierungssystems gemäß § 22 sowieden Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) des Berechtigungssystems gemäß Paragraph 21 und des Protokollierungssystems gemäß Paragraph 22, sowie
den Beginn und das Ende von Testphasen für ELGA in Verbindung mit Z 1 bis 3 samt einer allfälligen, unabhängigen Evaluierung.den Beginn und das Ende von Testphasen für ELGA in Verbindung mit Ziffer eins bis 3 samt einer allfälligen, unabhängigen Evaluierung.
(2)Absatz 2,Für die Festlegung der Standards gemäß Abs. 1 Z 1 hat der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in die international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen.Für die Festlegung der Standards gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in die international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Standards gemäß Abs. 1 Z 2 sind nach Abschluss eines einheitlichen Standardisierungsverfahrens unter Mitwirkung der ELGA-Systempartner sowie zuständiger gesetzlicher Interessenvertretungen nach den Kriterien des Abs. 2 festzulegen.Die Standards gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind nach Abschluss eines einheitlichen Standardisierungsverfahrens unter Mitwirkung der ELGA-Systempartner sowie zuständiger gesetzlicher Interessenvertretungen nach den Kriterien des Absatz 2, festzulegen.
Verordnungsermächtigungen für den 5. Abschnitt
§ 28b.Paragraph 28 b,
(1)Absatz eins,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat auf Grundlage des 5. Abschnittes mit Verordnung für die eHealth-Anwendung „Primärversorgung“ (1. Unterabschnitt) Folgendes festzulegen:
die im Rahmen der Anwendung zu verwendenden Standards für Inhalt, Struktur, Format und Terminologien gemäß § 27 Abs. 7, 8 und 9 unddie im Rahmen der Anwendung zu verwendenden Standards für Inhalt, Struktur, Format und Terminologien gemäß Paragraph 27, Absatz 7, 8 und 9 und
den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Z 1 jedenfalls anzuwenden sind.den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Ziffer eins, jedenfalls anzuwenden sind.
(2)Absatz 2,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat auf Grundlage des 5. Abschnittes mit Verordnung für die eHealth-Anwendung „eImpfpass“ (2. Unterabschnitt) Folgendes festzulegen:
die im Rahmen der Anwendung zu verwendenden Standards für Inhalt, Struktur, Format und Terminologien, die für
die gemäß § 24c Abs. 2 und Abs. 3 im zentralen Impfregister zu speichernden Angaben unddie gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2 und Absatz 3, im zentralen Impfregister zu speichernden Angaben und
die in der zusammenfassenden Darstellung gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 ersichtlichen Daten,die in der zusammenfassenden Darstellung gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, ersichtlichen Daten,
den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem
die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Z 1 jedenfalls anzuwenden sind, unddie technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Ziffer eins, jedenfalls anzuwenden sind, und
ab dem die Angaben gemäß § 24c Abs. 2 und Abs. 3 von den betreffenden Gesundheitsdiensteanbietern jedenfalls zu speichern sowie zu berichtigen sind und diese für die in § 24d Abs. 2 genannten Zwecke verarbeitet werden dürfen, wobei der Beginn funktional, regional, zeitlich und nach Rollen gestaffelt erfolgen kann,ab dem die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2 und Absatz 3, von den betreffenden Gesundheitsdiensteanbietern jedenfalls zu speichern sowie zu berichtigen sind und diese für die in Paragraph 24 d, Absatz 2, genannten Zwecke verarbeitet werden dürfen, wobei der Beginn funktional, regional, zeitlich und nach Rollen gestaffelt erfolgen kann,
für die Pilotierung
den Zeitpunkt, ab dem
die Angaben gemäß § 24c Abs. 2 und Abs. 3 von den Gesundheitsdiensteanbietern zu speichern sind und diese für die in § 24d Abs. 2 genannten Zwecke verarbeitet werden dürfen unddie Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2 und Absatz 3, von den Gesundheitsdiensteanbietern zu speichern sind und diese für die in Paragraph 24 d, Absatz 2, genannten Zwecke verarbeitet werden dürfen und
die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß lit. aa anzuwenden sind, sowie
die Verpflichtung der ELGA GmbH, die Portierung gemäß § 27 Abs. 17 direkt an allfällige Auftragsverarbeiter vorzunehmen und dabei sicherzustellen, dass ein reibungsloser Wechsel des Auftragsverarbeiters für die Gesundheitsdiensteanbieter erfolgt,die Verpflichtung der ELGA GmbH, die Portierung gemäß Paragraph 27, Absatz 17, direkt an allfällige Auftragsverarbeiter vorzunehmen und dabei sicherzustellen, dass ein reibungsloser Wechsel des Auftragsverarbeiters für die Gesundheitsdiensteanbieter erfolgt,
allenfalls einen oder mehrere Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) gemäß § 27 Abs. 17,allenfalls einen oder mehrere Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) gemäß Paragraph 27, Absatz 17,,
sofern Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) der Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 27 Abs. 17 tätig werden, die Details dieser Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO für die Speicherung, Berichtigung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 und 3 im zentralen Impfregister,sofern Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) der Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 27, Absatz 17, tätig werden, die Details dieser Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO für die Speicherung, Berichtigung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2 und 3 im zentralen Impfregister,
die Form der Übermittlung der selbsteinzutragenden Daten an den:die für das Gesundheitswesen zuständige:n Bundesminister:in sowie den Zeitpunkt, ab dem die Selbsteintragung von Impfungen in das zentrale Impfregister gemäß § 24e Abs. 6 möglich ist,die Form der Übermittlung der selbsteinzutragenden Daten an den:die für das Gesundheitswesen zuständige:n Bundesminister:in sowie den Zeitpunkt, ab dem die Selbsteintragung von Impfungen in das zentrale Impfregister gemäß Paragraph 24 e, Absatz 6, möglich ist,
sofern dies aus epidemiologischen Gründen oder zur Einhaltung von Verpflichtungen zur Verfolgung internationaler Eliminations- und Eradikationsziele erforderlich ist, Impfungen, die gemäß § 24c Abs. 5 Z 1 nachzutragen sind sowie den Stichtag der Nachtragungspflicht;sofern dies aus epidemiologischen Gründen oder zur Einhaltung von Verpflichtungen zur Verfolgung internationaler Eliminations- und Eradikationsziele erforderlich ist, Impfungen, die gemäß Paragraph 24 c, Absatz 5, Ziffer eins, nachzutragen sind sowie den Stichtag der Nachtragungspflicht;
die Impfsettings gemäß § 24c Abs. 2 Z 4,die Impfsettings gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 4,,
nach Maßgabe des Standes der Wissenschaft
die Voraussetzungen, unter denen Antikörperbestimmungen von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 24c Abs. 4 Z 2 im zentralen Impfregister gespeichert werden dürfen unddie Voraussetzungen, unter denen Antikörperbestimmungen von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, Ziffer 2, im zentralen Impfregister gespeichert werden dürfen und
eine Löschfrist für die im zentralen Impfregister gespeicherten Antikörperbestimmungen,
im Einvernehmen mit dem:der Bundeskanzler:in die näheren Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 3 Bundesstatistikgesetzes 2000 zu den Auswertungen gemäß § 24g Abs. 4 sowieim Einvernehmen mit dem:der Bundeskanzler:in die näheren Bestimmungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Bundesstatistikgesetzes 2000 zu den Auswertungen gemäß Paragraph 24 g, Absatz 4, sowie
die Einrichtung einer eHealth-Servicestelle gemäß § 24i.die Einrichtung einer eHealth-Servicestelle gemäß Paragraph 24 i,
(3)Absatz 3,Für die Festlegung der Standards gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 hat der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in die international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den jeweiligen Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen.Für die Festlegung der Standards gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, hat der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in die international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den jeweiligen Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in darf nach Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 2 Z 2 lit. b, aufgrund derer alle Impfungen im zentralen Impfregister zu erfassen sind, ausschließlich eine Nachtragepflicht für Impfungen gegen Masern, Röteln, Hepatitis A, Hepatitis B, Varizellen, Polio und Humane Papillomaviren (HPV) mit Verordnung gemäß Abs. 2 Z 7 vorsehen.Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in darf nach Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,, aufgrund derer alle Impfungen im zentralen Impfregister zu erfassen sind, ausschließlich eine Nachtragepflicht für Impfungen gegen Masern, Röteln, Hepatitis A, Hepatitis B, Varizellen, Polio und Humane Papillomaviren (HPV) mit Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 7, vorsehen.
(5)Absatz 5,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in darf für die Impfsettings gemäß Abs. 2 Z 8 ausschließlich folgende Bezeichnungen verwenden: „Bildungseinrichtung“, „Arbeitsplatz/Betrieb“, „Wohnbereich und Betreuungseinrichtungen“, „Krankenhaus einschließlich Kur- und Rehaeinrichtungen“, „Ordination“, „Öffentliche Impfstelle/Impfstraße“ und „andere“.Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in darf für die Impfsettings gemäß Absatz 2, Ziffer 8, ausschließlich folgende Bezeichnungen verwenden: „Bildungseinrichtung“, „Arbeitsplatz/Betrieb“, „Wohnbereich und Betreuungseinrichtungen“, „Krankenhaus einschließlich Kur- und Rehaeinrichtungen“, „Ordination“, „Öffentliche Impfstelle/Impfstraße“ und „andere“.
(6)Absatz 6,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in darf mit Verordnung gemäß Abs. 2 Z 9 lit. a ausschließlich Antikörperbestimmungen zu folgenden Erkrankungen festlegen: Diphtherie, Masern, Röteln, Hepatitis A, Hepatitis B, Polio, Tetanus, Varizellen und Tollwut. Andere als die genannten Antikörperbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bundesgesetzes im zentralen Impfregister durch Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 24c Abs. 4 Z 2 gespeichert sind, sind zu stornieren.Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in darf mit Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 9, Litera a, ausschließlich Antikörperbestimmungen zu folgenden Erkrankungen festlegen: Diphtherie, Masern, Röteln, Hepatitis A, Hepatitis B, Polio, Tetanus, Varizellen und Tollwut. Andere als die genannten Antikörperbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bundesgesetzes im zentralen Impfregister durch Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, Ziffer 2, gespeichert sind, sind zu stornieren.
Anhörung und Weisungsrechte
§ 28c.Paragraph 28 c,
(1)Absatz eins,Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 28a und § 28b Abs. 1 hat jedenfalls eine Anhörung der Rechtsträger von Krankenanstalten gemäß § 3 Abs. 2b KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, soweit sie gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 ASVG Krankenanstalten betreibt, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer, der Österreichischen Zahnärztekammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Dachverbandes, der Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte sowie der Länder zu erfolgen.Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 28 a und Paragraph 28 b, Absatz eins, hat jedenfalls eine Anhörung der Rechtsträger von Krankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz 2 b, KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, soweit sie gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG Krankenanstalten betreibt, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer, der Österreichischen Zahnärztekammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Dachverbandes, der Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte sowie der Länder zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat nach Anhörung der jeweils zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 13, mit Verordnung für bestimmte Gesundheitsdiensteanbieter jeweils den Zeitpunkt festzulegen, ab dem die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten unter den erleichterten Bedingungen des § 27 Abs. 10 jedenfalls nicht mehr zulässig ist.Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat nach Anhörung der jeweils zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, unter Berücksichtigung des Paragraph 27, Absatz 13,, mit Verordnung für bestimmte Gesundheitsdiensteanbieter jeweils den Zeitpunkt festzulegen, ab dem die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten unter den erleichterten Bedingungen des Paragraph 27, Absatz 10, jedenfalls nicht mehr zulässig ist.
(3)Absatz 3,Mit der Koordinierung und Konzeption der eHealth-Anwendung „Elektronische Patientenverfügung“ („ePatientenverfügung“) ist die ELGA GmbH betraut. Der Dachverband hat die Entwicklung und Implementierung der ePatientenverfügung im übertragenen Wirkungsbereich umzusetzen.
(4)Absatz 4,Bei der Vollziehung des Abs. 3 und der §§ 18, 20a und 23 ist der Dachverband an die Weisungen von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in gebunden.“Bei der Vollziehung des Absatz 3 und der Paragraphen 18, 20 a und 23 ist der Dachverband an die Weisungen von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in gebunden.“
128.Novellierungsanordnung 128, In § 29 Abs. 2 wird die Zeichenfolge „§ 28 Abs. 2a“ durch die Zeichenfolge „§ 28b“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz 2, wird die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2 a, durch die Zeichenfolge „§ 28b“ ersetzt.
129.Novellierungsanordnung 129, In § 31 wird die Wortfolge „der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ ersetzt.In Paragraph 31, wird die Wortfolge „der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ ersetzt.
130.Novellierungsanordnung 130, Dem Text des § 32 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:Dem Text des Paragraph 32, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: …).“Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1, notifiziert (Notifikationsnummer: …).“
Artikel 2
Änderung des Epidemiegesetzes 1950
Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 195/2022, wird wie folgt geändert:Das Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 3a Z 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „Z 2 lit. a bis c“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Z 1 bis 3“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „Z 2 Litera a, bis c“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Z 1 bis 3“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 4 Z 3 wird die Zeichenfolge „Z 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „und Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, wird die Zeichenfolge „Z 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „und Absatz 3, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4e Abs. 6 wird die Zeichenfolge „§ 24e Abs. 1 Z 1“ durch die Zeichenfolge „§ 24e Abs. 3“ ersetzt und nach der Zeichenfolge „§ 24f Abs. 4“ die Zeichenfolge „Z 3“ eingefügt.In Paragraph 4 e, Absatz 6, wird die Zeichenfolge „§ 24e Absatz eins, Ziffer eins, durch die Zeichenfolge „§ 24e Absatz 3, ersetzt und nach der Zeichenfolge „§ 24f Absatz 4, die Zeichenfolge „Z 3“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 50 wird folgender Abs. 35 angefügt:Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 35, angefügt:
„(35)Absatz 35,§ 4 Abs. 3a Z 1 und Abs. 4 Z 3 sowie § 4e Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/2023treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 3, sowie Paragraph 4 e, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins. Nr. xxx/2023treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I BGBl. I Nr. 11/2023, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 31d Abs. 3 lautet:Paragraph 31 d, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich die Widerspruchstelle und die Serviceline (§ 28a Abs. 1 Z 7 GTelG 2012) sowie die Funktionen des Zugangsportals von ELGA, insbesondere jene zur Wahrung der ELGA Teilnehmer/innen/rechte (§ 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012), bereit zu stellen und zu betreiben oder betreiben zu lassen. Er ist dabei an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden. Die Kundmachung der technisch-organisatorischen Spezifikationen nach § 28a GTelG 2012 darf rechtswirksam auch im Internet erfolgen.“Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich die Widerspruchstelle und die Serviceline (Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 7, GTelG 2012) sowie die Funktionen des Zugangsportals von ELGA, insbesondere jene zur Wahrung der ELGA Teilnehmer/innen/rechte (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012), bereit zu stellen und zu betreiben oder betreiben zu lassen. Er ist dabei an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden. Die Kundmachung der technisch-organisatorischen Spezifikationen nach Paragraph 28 a, GTelG 2012 darf rechtswirksam auch im Internet erfolgen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 750 Abs. 2 fünfter Satz lautet:Paragraph 750, Absatz 2, fünfter Satz lautet:
„Die ELGA GmbH als Verantwortliche für Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung der eHealth-Anwendung eImpfpass vor Aufnahme des Vollbetriebs ist verpflichtet, dem Dachverband die notwendigen Daten bereitzustellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 78x wird folgender § 78x samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 78 x, wird folgender Paragraph 78 x, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,
§ 78x.Paragraph 78 x,
§ 31d Abs. 3 und § 750 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ Paragraph 31 d, Absatz 3 und Paragraph 750, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Patientenverfügungs-Gesetzes
Das Patientenverfügungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 55/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2019, wird wie folgt geändert:Das Patientenverfügungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 14d wird die Zeichenfolge „§ 28 Abs. 2 GTelG 2012“ durch die Zeichenfolge „§ 28a GTelG 2012“ ersetzt. In Paragraph 14 d, wird die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2, GTelG 2012“ durch die Zeichenfolge „§ 28a GTelG 2012“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 erhält die zweite Absatzbezeichnung „(2)“ die Absatzbezeichnung „(3)“ und es wird folgender Abs. 4 angefügt: In Paragraph 18, erhält die zweite Absatzbezeichnung „(2)“ die Absatzbezeichnung „(3)“ und es wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 14d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 14 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“