Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Epidemiegesetz 1950, das Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und das Patientenverfügungs-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Artikel 2

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Patientenverfügungs-Gesetzes

Artikel 1
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 12, folgender Eintrag eingefügt:

„12a

Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 16, das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 18, das Wort „Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 24 e, das Wort „Bürger/innen“ durch das Wort „Bürger:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu Paragraph 24 g, das Wort „Statistische“.

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 24 g, folgende Einträge eingefügt:

„24h

Aufteilung der Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO

24i

eHealth-Servicestelle“

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 28, wie folgt:

„28

Verordnungsermächtigungen für den 2. Abschnitt“

Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 28, folgende Einträge eingefügt:

„28a

Verordnungsermächtigungen für den 4. Abschnitt (ELGA)

28b

Verordnungsermächtigungen für den 5. Abschnitt

28c

Anhörung und Weisungsrechte“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach der Zeichenfolge „S. 1“ die Wort- und Zeichenfolge „, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 074 vom 04.03.2021 Seite 35,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, wird das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechte“ und das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, wird das Wort „Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 2, Ziffer 2, Litera e, wird das Wort „Patient/inn/en/rechten“ durch das Wort „Patient:inn:enrechten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 2, Ziffer 6, wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 2, Ziffer 9, wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, wird die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2, Ziffer eins, durch die Zeichenfolge „28a Absatz eins, Ziffer eins, ersetzt und Sub-Litera, d, d, lautet:

  1. Sub-Litera, d, d
    weitere medizinische Befunde in den Standards für Struktur und Format gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,,“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 2, Ziffer 9, Litera c, wird das Wort „Patientenverfügungen“ durch das Wort „Patient:inn:enverfügungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 2, Ziffer 9, Litera e, wird die Wort- und Zeichenfolge „§§ 73 und 73a des Medizinproduktegesetzes (MPG), BGBl. Nr. 657/1996“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§§ 45 und 46 des Medizinproduktegesetzes 2021, BGBl. römisch eins Nr. 122/2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 2, Ziffer 9, Litera f, wird das Wort „Patientendaten“ durch das Wort „Patient:inn:endaten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a, Sub-Litera, c, c, wird das Wort „Arbeitsmediziner/innen“ durch das Wort „Arbeitsmediziner:innen“ ersetzt und nach dem Wort „ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ wird der Klammerausdruck „[AschG]“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 2, Ziffer 10, Litera b, Sub-Litera, a, a, wird die Wortfolge „Dentisten und Dentistinnen“ durch das Wort „Dentist:inn:en“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 2, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    “ELGA-Teilnehmer:innen“: natürliche Personen, die im Patient:inn:enindex gemäß Paragraph 18, erfasst sind und einer ELGA-Teilnahme nicht widersprochen haben (Paragraph 15, Absatz 2,).“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 2, Ziffer 14, lautet:

  1. Ziffer 14
    „ELGA-Ombudsstelle“: jene Stelle, die ELGA-Teilnehmer:innen bei der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte in Angelegenheiten von ELGA und in Angelegenheiten des Datenschutzes berät und unterstützt sowie die ELGA-Systempartner bei der Weiterentwicklung der ELGA-Teilnehmer:innenrechte und des Datenschutzes unterstützt.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 2, Ziffer 15, wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 2, Ziffer 16, wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 2, Ziffer 17, wird das Wort „Bürger/innen“ durch das Wort „Bürger:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 2, wird folgende Ziffer 18, angefügt:

  1. Ziffer 18
    „Selbsteintragung“: Die Eintragung von Impfungen sowie deren Berichtigung und Löschung im zentralen Impfregister gemäß Paragraph 24 e, Absatz 6,

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 4, Absatz 5, wird das Wort „Patient/inn/en/sicherheit“ durch das Wort „Patient:inn:ensicherheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 4 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Landeshauptmann und der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Landeshauptleute und der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird das Wort „Benutzer/innen/gruppe“ durch das Wort „Benutzer:innengruppe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, wird das Wort „Benutzer/innen“ durch das Wort „Benutzer:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Protokolle und Verfahren verwendet werden, die entsprechend dem Stand der Technik die vollständige Verschlüsselung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten bewirken.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „auf Verlangen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers diesem“ durch die Wortfolge „dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in auf dessen:deren Verlangen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    der Liste der Gesundheitspsycholog:inn:en gemäß Paragraph 17, des Psychologengesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, sowie der Liste der Klinischen Psycholog:inn:en gemäß Paragraph 26, des Psychologengesetzes 2013,“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, Litera f, wird das Wort „Psychotherapeutenliste“ durch das Wort „Psychotherapeut:inn:enliste“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, Litera g, wird das Wort „Musiktherapeutenliste“ durch das Wort „Musiktherapeut:inn:enliste“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, Litera h, wird das Wort „Kardiotechnikerliste“ durch das Wort „Kardiotechniker:innenliste“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister“ durch die Wortfolge „den:die für das Gesundheitswesen zuständige:n Bundesminister:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 10, wird in Absatz 3 bis Absatz 5, jeweils die Wortfolge „dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister“ durch die Wortfolge „dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 10, Absatz 7, wird die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 12, wird die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ und das Wort „Patient/inn/en/sicherheit“ durch das Wort „Patient:inn:ensicherheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:

„Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in darf zur Bereitstellung qualitätsgesicherter gesundheitsbezogener Informationen für die Bevölkerung ein öffentlich zugängliches Gesundheitsportal betreiben.
  2. Absatz 2,Dieses Gesundheitsportal hat den Zugang (Paragraph 23,) zu
    1. Ziffer eins
      ELGA,
    2. Ziffer 2
      dem Elektronischen Impfpass (eImpfpass),
    3. Ziffer 3
      dem eHVD-Webservice gemäß Paragraph 10, Absatz 7, sowie
    4. Ziffer 4
      den Zertifikaten gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, Ziffer 3, des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,,
    anzubieten und die Überprüfung der Identität der betroffenen Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Wort „Patient/inn/en/rechte“ durch das Wort „Patient:inn:enrechte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 13, Absatz 2, wird das Wort „Anderes“ durch das Wort „anderes“ und das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen/rechten“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innenrechten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 13, Absatz 3, wird im Einleitungssatz die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2, Ziffer 4, durch die Zeichenfolge „§ 28a Absatz eins, Ziffer 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 13, Absatz 3, wird in Ziffer 2 und Ziffer 3, jeweils die Wort- und Zeichenfolge „Fachärzte/Fachärztinnen“ durch die Wortfolge „Fachärzte und Fachärztinnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5, wird die Wort- und Zeichenfolge „Ärzte/Ärztinnen“ durch die Wortfolge „Ärzte und Ärztinnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, wird die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2, Ziffer 3 und 4 durch die Zeichenfolge „§ 28a Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 13, Absatz 5, wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 13, Absatz 7, wird die Wort- und Zeichenfolge „des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „von dem:der ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „ELGA-Teilnehmer/innen (Paragraph 15, Absatz eins,)“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge „den/die ELGA-Teilnehmer/in“ durch die Wortfolge „den:die ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, wird die Wortfolge „ein/eine ELGA-Teilnehmer/in“ durch die Wortfolge „ein:e ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, wird das Wort „Vertreter/inne/n“ durch das Wort „Vertreter:inne:n“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 14, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 a,Die für die Wahrnehmung der Teilnehmer:innenrechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit (Paragraph 24, Absatz 2, ABGB) wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.“

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 14, Absatz 3, wird in Ziffer 2,, Ziffer 4 und Ziffer 7, jeweils die Wort- und Zeichenfolge „eines ELGA-Teilnehmers/einer ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „von einem:einer ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Arbeit- bzw. Dienstgeber:inne:n, Beschäftiger:innen, Personalberater:inne:n,“

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 14, Absatz 3 a, wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ und das Wort „Arbeitnehmer/innen“ durch das Wort „Arbeitnehmer:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 14, Absatz 3 a, Ziffer eins, wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ und das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 14, Absatz 3 a, Ziffer 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „des jeweiligen ELGA Teilnehmers/der jeweiligen ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „von dem:der jeweiligen ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 14, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die ELGA-Ombudsstelle sowie deren Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) und Mitarbeiter:innen – das sind Arbeit- und Diensternehmer:innen sowie Personen in einem arbeits- oder dienstnehmerähnlichen Verhältnis – unterliegen dem Datengeheimnis gemäß Paragraph 6, DSG.“

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 14, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 67, Paragraph 15, Absatz eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 15, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Teilnahme an ELGA kann jederzeit generell widersprochen werden (Opt-out). Dabei ist anzugeben, ob sich dieser Widerspruch auf alle oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,) beziehen soll. Dieser generelle Widerspruch kann
    1. Ziffer eins
      schriftlich gegenüber der Widerspruchstelle abgegeben werden oder
    2. Ziffer 2
      elektronisch über das Zugangsportal (Paragraph 23,) erfolgen,
    jedenfalls aber so, dass sowohl die eindeutige Identität der Person, die der Teilnahme an ELGA widerspricht, als auch die Authentizität der Mitteilung geprüft werden können. Der Widerspruch ist zu bestätigen. Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat durch Verordnung (Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 7,) Widerspruchstellen einzurichten. Dabei sind insbesondere nähere Regelungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Sicherstellung der Teilnehmer:innenrechte zu treffen.“

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 16, wird in der Überschrift sowie in Absatz eins und Absatz 2, jeweils das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 70, In Paragraph 16, Absatz eins, entfällt das Wort „schriftlich“.

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der ELGA-Teilnehmer/die ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „der:die ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 16, Absatz 3, wird das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechte“, das Wort „Teilnehmer/innen/rechten“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechten“ und das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 16, Absatz 5, wird die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, In Paragraph 17, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,Die ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 2, Ziffer 14,) ist von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in durch Verordnung (Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 8,) einzurichten. Dabei sind insbesondere nähere Regelungen für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz 2 und für die Sicherstellung der Rechte der ELGA-Teilnehmer:innen zu treffen.
  2. Absatz 2,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat die ELGA-Ombudsstelle zu betreiben. Aufgabe der ELGA-Ombudsstelle ist die Information, Beratung und Unterstützung betroffener Personen (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) in Angelegenheiten im Zusammenhang mit ELGA, insbesondere bei der Wahrnehmung von Teilnehmer:innenrechten und in Angelegenheiten des Datenschutzes. In diesem Sinne hat die ELGA-Ombudsstelle als Anlaufstelle für den:die ELGA-Teilnehmer:in auf Antrag binnen zwei Wochen alle Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um den für die Verarbeitung seiner:ihrer Daten in ELGA Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) festzustellen. Dabei sind die Mitarbeiter:innen der ELGA-Ombudsstelle in Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in im Zusammenhang mit der Information, Beratung und Unterstützung weisungsfrei. Die Zugriffe der ELGA-Ombudsstelle auf ELGA-Gesundheitsdaten sind zu protokollieren.“

Novellierungsanordnung 75, In Paragraph 17, Absatz 3, wird das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 76, In Paragraph 17, Absatz 4, wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ und die Wortefolge „des/der Vertretenen“ durch die Wortfolge „von dem:der Vertretenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 77, In Paragraph 18, wird in der Überschrift und in Absatz 8, jeweils das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 78, In Paragraph 18, wird in Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, sowie in Absatz 9, das Wort „Patientenindex“ durch das Wort „Patient:inn:enindex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 79, In Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, wird das Wort „Patient/inn/en/kennungen“ durch das Wort „Patient:inn:enkennungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 80, In Paragraph 18, wird in Absatz 4, sowie Absatz 4, Ziffer 3 und in Absatz 6, jeweils das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, In Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    das Aus- oder Ablesen von
    1. Litera a
      Name und Sozialversicherungsnummer von der e-card der betroffenen Person,
    2. Litera b
      Name und Geburtsdatum von einem amtlichen Lichtbildausweis, wobei als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinne von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten, gelten, oder
    3. Litera c
      bei betroffenen Personen, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, Name und Geburtsdatum von einem gültigen Reisedokument,
    im Rahmen des Elektronischen Impfpasses und bei der Identifizierung von nicht-österreichischen Staatsangehörigen, die in Österreich nicht krankenversichert sind und bei denen eine Identitätsprüfung nach Ziffer eins, oder 2 aufgrund fehlender rechtlicher Voraussetzungen nicht möglich oder zumutbar ist,“

Novellierungsanordnung 82, In Paragraph 18, Absatz 7, wird die Wortfolge „ein ELGA-Teilnehmer/eine ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „ein:e ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 83, In Paragraph 18, Absatz 8, Ziffer eins, wird die Wortfolge „des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „von dem:der ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 84, In Paragraph 18, Absatz 9, wird die Wortfolge „eines ELGA-Teilnehmers/einer ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „von einem:einer ELGA-Teilnehmer:in“ und das Wort „des/der“ durch das Wort „des:der“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 85, In Paragraph 19, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister“ durch die Wortfolge „dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 86, In Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 3, wird jeweils die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2, Ziffer 5, durch die Zeichenfolge „§ 28a Absatz eins, Ziffer 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 87, In Paragraph 20, Absatz 2, wird das Wort „Anderes“ durch das Wort „anderes“ und die Wort- und Zeichenfolge „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 88, In Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, wird die Wortfolge „den/die ELGA-Teilnehmer/in“ durch die Wortfolge „den:die ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 89, In Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, wird das Wort „Patient/inn/en-Kennungen“ durch das Wort „Patient:inn:enkennungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 90, In Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer eins, wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 91, In Paragraph 20 a, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „ELGA-Teilnehmer/inne/n und ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, unter Wahrung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß Paragraph 16, eine Übersicht über die für diesen ELGA-Teilnehmer/diese ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ELGA-Teilnehmer:inne:n und ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, unter Wahrung der Teilnehmer:innen:rechte gemäß Paragraph 16, eine Übersicht über die für diese:n ELGA-Teilnehmer:in“ und das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 92, In Paragraph 20 a, Absatz 2, wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 93, In Paragraph 20 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „von dem:der ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 94, In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, wird das Wort „Vertreter/innen“ durch das Wort „Vertreter:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 95, In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, wird das Wort „Mitarbeiter/innen“ durch das Wort „Mitarbeiter:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 96, In Paragraph 21, Absatz 3, wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 97, in Paragraph 22, Absatz 4, wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 98, Paragraph 23, samt Überschrift lautet:

„Zugangsportal

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich ein Zugangsportal zu
    1. Ziffer eins
      ELGA und
    2. Ziffer 2
      eHealth-Anwendungen nach Maßgabe des 5. Abschnitts

    Sub-Litera, z, u betreiben. Dieses Zugangsportal bietet Funktionen zur Wahrung der Teilnehmer:innenrechte gemäß Paragraphen 15, und 16 an.

  2. Absatz 2,Der Zugriff auf das Zugangsportal darf ausschließlich über Portale erfolgen,
    1. Ziffer eins
      die von einer Gebietskörperschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft betrieben werden und
    2. Ziffer 2
      die die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 99, In Paragraph 24, wird in Absatz eins, Ziffer eins, das Wort „Patientenindex“ durch das Wort „Patient:inn:enindex“ und in Absatz 3, Ziffer eins, das Wort „Patientenindex“ durch das Wort „Patient:inn:enindexes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 100, In Paragraph 24, Absatz 2, wird die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2, durch die Zeichenfolge „§ 28a Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 101, In Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Patientenindex“ durch den Ausdruck „Patient:inn:enindex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 102, Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die Identifikation durch Abfrage des Patient:inn:enindexes vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 103, In Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, wird die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2 a, Ziffer eins, durch die Zeichenfolge „§ 28b Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 104, In Paragraph 24 b, Ziffer eins, Litera d, wird das Wort „Patient/inn/en/sicherheit“ durch das Wort „Patient:inn:ensicherheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 105, In Paragraph 24 b, Ziffer 3, wird das Wort „Bürger/innen“ durch das Wort „Bürger:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 106, Paragraph 24 c, samt Überschrift lautet:

„Zentrales Impfregister

Paragraph 24 c,

  1. Absatz eins,Zur Sicherstellung der in Paragraph 24 b, genannten Ziele ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 17, die eHealth-Anwendung eImpfpass zu betreiben, deren wesentlicher Bestandteil ein zentrales Impfregister ist, das der elektronischen Dokumentation aller durchgeführten Impfungen sowie impfrelevanten Informationen dient. Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in, die ELGA GmbH unter den Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 17, Ziffer eins,, die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Absatz 4,, Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes, die Landeshauptleute sowie die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (Absatz 2,) als gemeinsame Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO entsprechend ihrer in Paragraph 24 f, Absatz 4, festgelegten spezifischen Zugriffsberechtigungen nach den Grundsätzen gemäß Paragraph 24 d, Absatz eins und zu den Zwecken gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, verarbeiten.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung der in Paragraph 24 d, Absatz 2, genannten Zwecke haben alle Gesundheitsdiensteanbieter, die Impfungen durchführen (Absatz 4, Ziffer eins,), die Angaben
    1. Ziffer eins
      zum Impfstoff (Klassifikation, Handelsname, Hersteller, Zulassungsnummer, Chargennummer, Verfallsdatum, Serialisierungsnummer, Pharmazentralnummer und Anatomisch-Therapeutisch-Chemische Zuordnung),
    2. Ziffer 2
      zur verabreichten Impfung (Datum der Verabreichung, Dosierung und Dosis, angewandtes Impfschema, Impfempfehlung und Zuordnung zu Impfprogrammen),
    3. Ziffer 3
      zum:zur Bürger:in (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse, Angaben zur Erreichbarkeit, Angaben zu einer allfälligen Vertretung, Sozialversicherungsnummer, bereichsspezifisches Personenkennzeichen Gesundheit [bPK-GH], Gemeindecode, Antikörperbestimmung, impfrelevante Vorerkrankungen und besondere Impfindikationen) sowie
    4. Ziffer 4
      zum impfenden bzw. speichernden Gesundheitsdiensteanbieter (Name, Rolle, Berufsadresse, ein in einer Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 8, genanntes Impfsetting und Datum der Speicherung)
    im zentralen Impfregister ab dem in einer Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a, festgelegten Zeitpunkt zu speichern. Unbeschadet bestehender Pflichten zur Dokumentation auf Papier erfüllt die Speicherung dieser Angaben im zentralen Impfregister die jeweilige berufsrechtliche Dokumentationspflicht (z. B. Paragraph 51, Absatz eins, ÄrzteG 1998).
  3. Absatz 3,Gesundheitsdiensteanbieter, die Antikörpertests auswerten (Absatz 4, Ziffer 2,), haben ab dem in einer Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a, festgelegten Zeitpunkt
    1. Ziffer eins
      Antikörperbestimmungen sowie das Krankheitsbild, auf das sich diese beziehen, und
    2. Ziffer 2
      die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3, und 4, sofern diese dem Gesundheitsdiensteanbieter zur Verfügung stehen,
    im zentralen Impfregister zu speichern.
  4. Absatz 4,Gesundheitsdiensteanbieter,

    Ziffer eins die Impfungen durchführen, sind

    1. Litera a
      Angehörige des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 3, ÄrzteG 1998, jeweils auch bei Ausübung des ärztlichen Berufes in der Form einer Zusammenarbeit als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis,
    2. Litera b
      Amtsärzte und Amtsärztinnen, einschließlich Militärärzte und Militärärztinnen (Paragraph 41, ÄrzteG 1998),
    3. Litera c
      diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen (Paragraph 15, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz [GuKG], BGBl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,) sowie
    4. Litera d
      Hebammen (Paragraph 5, Absatz 4, HebG),
    1. Ziffer 2
      die Antikörpertests auswerten, sind ärztlich geführte medizinisch-diagnostische Labore.
  5. Absatz 5,Die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Absatz 4, Ziffer eins
    1. Ziffer eins
      sowie Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes dürfen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998) andere als die in Ziffer 3, genannten verabreichten und schriftlich dokumentierten, aber nicht im zentralen Impfregister gespeicherten Impfungen nachtragen;
    2. Ziffer 2
      dürfen die gemäß Paragraph 24 e, Absatz 6, selbsteingetragenen Impfungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufsrechte vidieren und
    3. Ziffer 3
      haben COVID-19-Impfungen, die von ihnen seit dem 27. Dezember 2020 verabreicht wurden, aber nicht im zentralen Impfregister gespeichert sind, sowie die in einer Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 7, genannten verabreichten Impfungen nachzutragen.
  6. Absatz 6,Unabhängig von der Verabreichung einer Impfung haben
    1. Ziffer eins
      Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Litera a und b unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufsrechte impfrelevante Vorerkrankungen sowie besondere Impfindikationen und
    2. Ziffer 2
      Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Absatz 4, Ziffer 2, Antikörperbestimmungen
    im zentralen Impfregister zu speichern. Die Beurteilung, ob eine besondere Impfindikation vorliegt oder eine Vorerkrankung impfrelevant ist, obliegt dem Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Jedenfalls impfrelevant sind Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), Masern, Röteln, Hepatitis A und B, Varizellen und Polio. Von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in sind die Voraussetzungen, unter denen Antikörperbestimmungen von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Absatz 4, Ziffer 2, im zentralen Impfregister gespeichert werden dürfen, mittels Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 9, Litera a,, festzulegen. Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Litera a und b dürfen andere Antikörperbestimmungen im zentralen Impfregister speichern, sofern dies im Einzelfall medizinisch indiziert ist.
  7. Absatz 7,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat
    1. Ziffer eins
      zu den in Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Zwecken den jeweils aktuellen Impfplan Österreich im zentralen Impfregister sowie,
    2. Ziffer 2
      um den Zugriff auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und ELGA-Teilnehmer:inne:n zu ermöglichen und ELGA-Anwendungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, oder andere eHealth-Anwendungen gemäß diesem Abschnitt zu unterstützen, standardisierte elektronische Schnittstellen
    zur Verfügung zu stellen.
  8. Absatz 8,Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten zu
    1. Ziffer eins
      Impfungen und impfrelevanten Vorerkrankungen sind 10 Jahre nach Sterbedatum, spätestens jedoch 120 Jahre nach der Geburt von dem:des Bürger:in,
    2. Ziffer 2
      Antikörperbestimmungen sind nach Ablauf der von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in mit Verordnung nach Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 9, Litera b, unter Berücksichtigung des Stands der Wissenschaft festgelegten angemessene Löschfrist
    von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in zu löschen. Impferinnerungen sind 1 Jahr nach dem vorgeschlagenen Impftermin zu löschen.“

Novellierungsanordnung 107, In Paragraph 24 d, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 24c Absatz 2 bis 7 durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 24c Absatz 2, 3, 5 bis 8 ersetzt und nach der Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ die Wort- und Zeichenfolge „und in Paragraph 24 e, Absatz 4, eingefügt.

Novellierungsanordnung 108, In Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wort- und Zeichenfolge „Bürger/innen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bürger:innen“, die Wort- und Zeichenfolge „oder Ziffer 7, durch die Wort- und Zeichenfolge „, Ziffer 7, oder Ziffer 8 und die Zeichenfolge „§ 18 Absatz 4, durch die Zeichenfolge „§ 18“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 109, Paragraph 24 d, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die im Impfregister gespeicherten Daten dürfen personenbezogen ausschließlich für folgende Zwecke verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,
    2. Ziffer 2
      Darstellung persönlicher Impfkalender auf Basis der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich,
    3. Ziffer 3
      Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich auf Basis der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,
    4. Ziffer 4
      Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 g,,
    5. Ziffer 5
      Krisenmanagement, sowohl im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß Paragraph eins, EpiG, als auch im Rahmen der Pharmakovigilanz,
    6. Ziffer 6
      Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen,
    7. Ziffer 7
      Wahrnehmung der Rechte der Bürger:innen gemäß Paragraph 24 e, sowie
    8. Ziffer 8
      Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 i, Absatz eins, Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 110, Paragraph 24 e, samt Überschrift lautet:

„Rechte der Bürger:innen

              Paragraph 24 e,

  1. Absatz eins,Die Bürger:innen sind von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in in geeigneter Weise über die ihnen zustehenden Rechte sowie über jene Rechte des 3. Kapitels der DSGVO, die den Bürger:innen nicht zustehen, zu informieren.
  2. Absatz 2,Die für die Wahrnehmung der Rechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit (Paragraph 24, Absatz 2, ABGB) wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.
  3. Absatz 3,Das Recht auf Auskunft über im zentralen Impfregister gespeicherte Daten (Artikel 15, DSGVO) ist von den Bürger:inne:n gegenüber dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in im Wege der eHealth-Servicestelle (Paragraph 24 i,) wahrzunehmen. Bürger:innen können das Recht auf Auskunft (Artikel 15, DSGVO) auch elektronisch im Wege des Zugangsportals (Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 24 f, Absatz 6,) wahrnehmen, wobei auch eine Datenkopie in Form eines ausdruckbaren PDFs zur Verfügung zu stellen ist. Im Zugangsportal sind die Informationen gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h DSGVO in geeigneter Weise bereitzuhalten.
  4. Absatz 4,Das Recht auf Berichtigung (Artikel 16, DSGVO) ist von den Bürger:inne:n gegenüber jenem Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, wahrzunehmen, der eine Impfung durchgeführt oder vidiert hat oder der eine Antikörperbestimmung, eine besondere Impfindikation oder eine impfrelevante Vorerkrankung im zentralen Impfregister gespeichert hat. Treten Umstände hervor, die unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998) eine Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten erfordern, sind diese vom Gesundheitsdiensteanbieter, der diese Daten gespeichert hat, in Form einer Aktualisierung oder Stornierung zu berichtigen. Sollte dieser Gesundheitsdiensteanbieter nicht mehr verfügbar sein, so ist die Berichtigung auf Verlangen von dem:der Bürger:in von einem Amtsarzt oder einer Amtsärztin vorzunehmen. Berichtigte Daten werden als solche gekennzeichnet. In Form einer Stornierung berichtigte Daten müssen und dürfen nur für den Gesundheitsdiensteanbieter, der die stornierten Daten im zentralen Impfregister gespeichert hat, und für die Bürger:innen, die diese stornierten Daten betreffen, abrufbar bleiben. Über Berichtigungen sind Gesundheitsdiensteanbieter, die auf die Daten in der nicht berichtigten Fassung zugegriffen haben, in Übereinstimmung mit Paragraph 24 f, Absatz 4, in geeigneter Weise zu informieren.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der Verarbeitungen nach diesem Unterabschnitt besteht, sofern Paragraph 24 g, Absatz 5, nichts anderes bestimmt, gemäß Artikel 23, Absatz eins, Litera e, DSGVO kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO und kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO. Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO wird gemäß Artikel 23, Absatz eins, Litera e, DSGVO im Sinne des Paragraph 24 c, Absatz 8, beschränkt.
  6. Absatz 6,Bürger:innen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter:innen haben das Recht Impfungen in das zentrale Impfregister selbst einzutragen und diese Angaben bis zur Vidierung (Paragraph 24 c, Absatz 5, Ziffer 2,) selbst zu berichtigen oder zu löschen. Die Selbsteintragung der Impfungen erfolgt durch Übermittlung der einzutragenden, zu berichtigenden oder zu löschenden Daten in der mittels Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 6, festgelegten Form an den:die für das Gesundheitswesen zuständige:n Bundesminister:in, der:die diese übermittelten Daten in das zentrale Impfregister einzutragen, zu berichtigen oder zu löschen hat. Eine inhaltliche Prüfung der übermittelten Daten durch den:die für das Gesundheitswesen zuständige:n Bundesminister:in hat nicht zu erfolgen. Selbsteingetragene Impfungen sind von dem: der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in als solche zu kennzeichnen und dienen den Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, Ziffer eins, nur zur Information.
  7. Absatz 7,Bürger:innen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter:innen haben das Recht vom jeweils impfenden Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, Ziffer eins, die Dokumentation von Impfungen im Sinne des Artikel 31, der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) im internationalen Impfausweis (Internationale Bescheinigungen über Impfungen und Impfbuch der WHO) zu verlangen. Der Eintrag im internationalen Impfausweis hat in diesem Fall zusätzlich zur Speicherung gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, zu erfolgen.
  8. Absatz 8,Bürger:innen haben das Recht, sich mit Informationen oder Beschwerden über fehlende Einträge oder über Fehler der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten an die eHealth-Servicestelle (Paragraph 24 i,) zu wenden.“

Novellierungsanordnung 111, In Paragraph 24 f, Absatz 2, wird das Wort „Patientenindex“ durch das Wort „Patient:inn:enindex“ und das Wort „Bürger/innen“ durch das Wort „Bürger:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 112, Paragraph 24 f, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Das Berechtigungssystem (Paragraph 21,) dient der Verwaltung der spezifischen Zugriffsberechtigungen und der Steuerung der Zugriffe. Eine spezifische Zugriffsberechtigung auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten haben

    Ziffer eins Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, Ziffer eins

    1. Litera a
      zur Speicherung, Berichtigung, Nachtragung und Vidierung der in Paragraph 24 c, Absatz 2, genannten Daten im zentralen Impfregister,
    2. Litera b
      auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins,,
    3. Litera c
      auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2, und
    4. Litera d
      für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6,,
    1. Ziffer 2
      Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, Ziffer 2, zur Speicherung und Berichtigung der in Paragraph 24 c, Absatz 3, genannten Daten im zentralen Impfregister,
    2. Ziffer 3
      Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes
      1. Litera a
        zur Nachtragung der in Paragraph 24 c, Absatz 2, genannten Daten im zentralen Impfregister,
      2. Litera b
        auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, und
      3. Litera c
        auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2,,
    3. Ziffer 4
      gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter:innen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger:innen gemäß Paragraph 24 e,,
    4. Ziffer 5
      der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in
      1. Litera a
        für Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß Paragraph 24 c, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 17, Ziffer 2,,
      2. Litera b
        für Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3,,
      3. Litera c
        für Auswertungen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 24 g,,
      4. Litera d
        für das bundesweite Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5,,
      5. Litera e
        für die Selbsteintragung von Impfungen gemäß Paragraph 24 e, Absatz 6, und
      6. Litera f
        für die Wahrnehmung der Aufgaben der eHealth-Servicestelle gemäß Paragraph 24 i,,
    5. Ziffer 6
      die Landeshauptleute in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich
      1. Litera a
        für Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich (Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3,),
      2. Litera b
        für Auswertungen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 24 g,,
      3. Litera c
        für das Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, und
      4. Litera d
        für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, sowie
    6. Ziffer 7
      die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich
      1. Litera a
        für Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich (Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3,),
      2. Litera b
        für Auswertungen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 24 g,,
      3. Litera c
        für das Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, und
      4. Litera d
        für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6,

Novellierungsanordnung 113, Paragraph 24 f, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Das Zugangsportal (Paragraph 23,) dient der zusammenfassenden Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 e, Absatz 3,

Novellierungsanordnung 114, Paragraph 24 g, samt Überschrift lautet:

„Auswertungen

Paragraph 24 g,

  1. Absatz eins,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in, die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2
    1. Ziffer eins
      zur Bestimmung von Impf- und Immunitätsstatus und Durchimpfungsraten sowie des daraus ableitbaren Handlungsbedarfs,
    2. Ziffer 2
      zur Ermittlung von Impfdurchbrüchen,
    3. Ziffer 3
      zur Kontaktpersonennachverfolgung,
    4. Ziffer 4
      zur Einhaltung von Verpflichtungen zur Verfolgung internationaler Eliminations- und Eradikationsziele sowie
    5. Ziffer 5
      zur Auswertung von Nutzungsverhalten des eImpfpasses
    verarbeiten. Zu diesem Zweck sind die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten zur Personenidentifikation, ausgenommen Geschlecht, Geburtsjahr und -monat sowie Gemeindecode, durch das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit zu ersetzen. Die Sozialversicherungsnummer der Bürger:innen darf für Auswertungen nicht verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Zur Verfolgung der in Paragraph 24 b, Ziffer 2, genannten Ziele dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in mit den in folgenden Registern gespeicherten Daten verknüpft und von diesem:dieser sowie von den Landeshauptleuten und den Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraph 10,),
    2. Ziffer 2
      eMedikation (Paragraph 20 a,),
    3. Ziffer 3
      Register der anzeigepflichtigen Krankheiten (Paragraph 4, EpiG),
    4. Ziffer 4
      Statistik-Register (Paragraph 4 a, EpiG) sowie
    5. Ziffer 5
      Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen (Paragraph 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,).
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz 2, verknüpften Daten dürfen nur dann personenbezogen gespeichert werden, wenn dies aufgrund einer gesetzlicher Bestimmungen (z. B. des EpiG) zulässig ist. Verknüpfte Daten, die gespeichert werden, sind ungeachtet des Paragraph 24 c, Absatz 8, unmittelbar nach Zweckerreichung zu löschen. Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, findet auf Absatz 2, keine Anwendung.
  4. Absatz 4,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in ist berechtigt, zum Zweck der Erstellung von Statistiken im Zusammenhang mit der epidemiologischen Überwachung, wie etwa der Ermittlung von Durchimpfungsraten von bestimmten Berufsgruppen, sowie dem Monitoring der Wirksamkeit von gesundheitspolitischen Maßnahmen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Statistik (vbPK-AS) auszustatten und die mit dem vbPK-AS ausgestatteten Daten gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) zu übermitteln. Die Bundesanstalt hat aus den ihr übermittelten Daten gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 10, eine Statistik zu erstellen (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,). Die Übermittlung der Sozialversicherungsnummer ist unzulässig.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der Verarbeitungen nach dieser Bestimmung besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Absatz 6, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, DSGVO. Die Bürger:innen sind von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in in geeigneter Weise darüber zu informieren (Paragraph 24 e, Absatz eins,).“

Novellierungsanordnung 115, Nach Paragraph 24 g, werden folgende Paragraphen 24 h und 24 i samt Überschriften eingefügt:

„Aufteilung der Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO

Paragraph 24 h,

  1. Absatz eins,Den in Paragraph 24 c, Absatz eins, genannten gemeinsamen Verantwortlichen obliegen jeweils folgende aus der DSGVO resultierende Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO hinsichtlich der von ihnen zu verantwortenden Datenverarbeitungstätigkeit (Absatz 2 bis 6):
    1. Ziffer eins
      Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30, Absatz eins, DSGVO,
    2. Ziffer 2
      Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 31, DSGVO,
    3. Ziffer 3
      Sicherstellung der Datensicherheit,
    4. Ziffer 4
      Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Artikel 33, DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Artikel 34, DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in ihrem Verantwortungsbereich aufgetreten ist,
    5. Ziffer 5
      Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, sofern dies aufgrund von Artikel 35, DSGVO notwendig ist,
    6. Ziffer 6
      Verweis an den zuständigen Verantwortlichen, wenn eine betroffene Person unter Nachweis ihrer Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahrnimmt, sowie
    7. Ziffer 7
      Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt.
  2. Absatz 2,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in ist verantwortlich für
    1. Ziffer eins
      Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß Paragraph 27, Absatz 17, Ziffer eins, Litera f und Ziffer 2,,
    2. Ziffer 2
      Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3,,
    3. Ziffer 3
      Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 24 g,,
    4. Ziffer 4
      das bundesweites Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5,,
    5. Ziffer 5
      das Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 8,,
    6. Ziffer 6
      die Wahrnehmung von Anträgen auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24 e, Absatz 3, sowie
    7. Ziffer 7
      die Selbsteintragung von Impfungen gemäß Paragraph 24 e, Absatz 6,
    Dem:Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in obliegt über Absatz eins, hinaus die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 13, DSGVO in geeigneter Weise.
  3. Absatz 3,Der jeweilige Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, ist verantwortlich für
    1. Ziffer eins
      die Speicherung, Berichtigung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      Zugriffe auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      Zugriffe auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2, sowie
    4. Ziffer 4
      Zugriffe für Zwecke der Abrechnung von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6,
    Ihm obliegt über Absatz eins, hinaus die Pflicht zur Wahrnehmung von Anträgen auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO. Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, Ziffer eins, obliegt ferner die Pflicht, die betroffenen Personen auf die von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in zur Verfügung gestellten Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO hinzuweisen.
  4. Absatz 4,Die jeweilige Apotheke gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes ist verantwortlich für

    Ziffer eins die Nachtragung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, sowie

    Ziffer 2 die Verarbeitung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten zu Beratungszwecken.

    Ihr obliegt über Absatz eins, hinaus die Pflicht zur Wahrnehmung von Anträgen auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO. Ferner obliegt ihr die Pflicht, die betroffenen Personen auf die von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in zur Verfügung gestellten Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO hinzuweisen.
  5. Absatz 5,Die Landeshauptleute sind in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich verantwortlich für
    1. Ziffer eins
      Erinnerungen an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3,,
    2. Ziffer 2
      Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 24 g,,
    3. Ziffer 3
      das Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5,,
    4. Ziffer 4
      die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6,
  6. Absatz 6,Die Bezirksverwaltungsbehörden sind in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich verantwortlich für
    1. Ziffer eins
      Erinnerungen an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3,,
    2. Ziffer 2
      Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 24 g,,
    3. Ziffer 3
      das Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, und
    4. Ziffer 4
      die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6,

eHealth-Servicestelle

Paragraph 24 i,

  1. Absatz eins,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat eine eHealth-Servicestelle einzurichten und zu betreiben. Die eHealth-Servicestelle ist Auftragsverarbeiterin (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in. Aufgabe der eHealth-Servicestelle ist
    1. Ziffer eins
      die Wahrnehmung von Auskunftsbegehren gemäß Artikel 15, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24 e, Absatz 3, hinsichtlich der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten sowie
    2. Ziffer 2
      die Sicherstellung von Vollständigkeit, Aktualität, Fehlerfreiheit, Konsistenz und Verfügbarkeit der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten („Datenqualitätsmanagement“).
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Absatz eins, umfasst die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, Ziffer 5, Litera f, auch den Zugriff auf die Protokolldaten gemäß Paragraph 24 f, Absatz 5, Die spezifische Zugriffsberechtigung ist auf einen lesenden Zugriff beschränkt.
  3. Absatz 3,Die eHealth-Servicestelle hat zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Absatz eins, Ziffer 2
    1. Ziffer eins
      die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten sowie die Protokolldaten unter Zugrundelegung der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Kriterien auf Anforderung von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in zu analysieren und Empfehlungen für Maßnahmen zur Sicherstellung und Verbesserung der Datenqualität zu erarbeiten,
    2. Ziffer 2
      die im Rahmen von Analysen gemäß Ziffer eins, erkannten Fehler einer Berichtigung gemäß Absatz 4, zuzuführen,
    3. Ziffer 3
      entsprechend standardisierter Vorgaben oder über Einzelanforderung von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in Berichte über das Impfgeschehen aufzubereiten und zur Verfügung zu stellen,
    4. Ziffer 4
      den:die für das Gesundheitswesen zuständige:n Bundesminister:in bei der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber gesetzlich festgelegten Kontrolleinrichtungen und bei der Erfüllung internationaler Berichtspflichten durch Bereitstellung der jeweils angeforderten Informationen zu unterstützen sowie
    5. Ziffer 5
      Informationen und Beschwerden von Bürger:inne:n über Fehler im zentralen Impfregister (Paragraph 24 e, Absatz 8,) entgegen zu nehmen.
  4. Absatz 4,Werden bei der Analyse gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Fehler erkannt, oder wird gemäß Absatz 3, Ziffer 5, eine Information oder Beschwerde von einem:einer Bürger:in entgegen genommen, hat die eHealth-Servicestelle die Art des Fehlers sowie den jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4,, der die Daten im zentralen Impfregister gespeichert hat, zu erheben und die Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten bei diesem, oder im Falle seiner Nichtverfügbarkeit bei einem Amtsarzt oder einer Amtsärztin, zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Gesundheitsdiensteanbieter sowie die Amtsärzte und Amtsärztinnen haben die Berichtigung unverzüglich, längstens binnen eines Monats, vorzunehmen. Kann die eHealth-Servicestelle bei der Überprüfung einer Information oder Beschwerde gemäß Absatz 3, Ziffer 5, keinen Fehler feststellen, ist der:die Bürger:in binnen eines Monats darüber zu informieren.
  5. Absatz 5,Berichte gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und Informationen gemäß Absatz 3, Ziffer 4, dürfen – unbeschadet anderslautender gesetzlicher Bestimmungen – ausschließlich anonymisiert bereitgestellt werden. Hat der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in Grund zur Annahme, dass Berichte gemäß Absatz 3, Ziffer 3, Daten enthalten, durch die Rückschlüsse auf eine natürliche Person gezogen werden können, so hat er diese Daten von einer allfälligen Veröffentlichung auszunehmen.
  6. Absatz 6,Die zur Behebung von Fehlern im zentralen Impfregister gemäß Absatz 4, erforderlichen Daten sind von der eHealth-Servicestelle in personenbezogener Form bereitzustellen. Die Verarbeitung dieser Daten hat entsprechend dem Stand der Technik zu erfolgen. Im Falle einer Berichtigung aufgrund einer Analyse gemäß Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, ist der:die Bürger:in über Art, Umfang und Grund der Berichtigung zu informieren. Dieser Verpflichtung kann durch einen Protokolleintrag entsprochen werden.
  7. Absatz 7,Die Mitarbeiter:innen der eHealth-Servicestelle sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in der eHealth-Servicestelle schriftlich über das Datengeheimnis gemäß Paragraph 6, DSG zu informieren. Dieses Datengeheimnis gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter:innen hinaus.“

Novellierungsanordnung 116, In Paragraph 26, Absatz 9, Ziffer 2, wird die Wortfolge „vom Bundesminister“ durch die Wortfolge „von dem:der Bundesminister:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 117, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Das Inhaltsverzeichnis (Paragraphen 12 a, 16, 18, 24 e, 24 g bis 24 i, 28 bis 28 c), Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b,, Paragraph 2, Ziffer 2, Litera e,, Ziffer 6,, Ziffer 9,, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, d, d,, Litera c,, Ziffer 9,, Litera e und Litera f,, Ziffer 10, Litera a, Sub-Litera, c, c und Litera b, Sub-Litera, a, a,, Ziffer 12,, Ziffer 14 bis Ziffer 18,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 4 a, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Litera c, sowie Ziffer 2,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, Litera e bis Litera h, sowie Ziffer 3,, Paragraph 10, Absatz 3 bis 5 sowie Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 12,, Paragraph 12 a, samt Überschrift, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2 und 3 sowie Absatz 3, Ziffer 2,, Ziffer 3,,Ziffer 5 und Ziffer 6,, Absatz 5 und Absatz 7,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Litera b,, Ziffer 2,, Ziffer 2, Litera a und Litera b,, Absatz 2 a,, Absatz 3, Ziffer 2,, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Ziffer 7,, Absatz 3 a,, Absatz 3 a, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 16,, Paragraph 16, Absatz eins,, Absatz 2, sowie Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 17,, die Überschrift zu Paragraph 18,, Paragraph 18, Absatz eins,, Absatz 2, sowie Absatz 2, Ziffer 4, Litera b,, Absatz 4, sowie Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 5,, Absatz 6 bis Absatz 8, sowie Absatz 8, Ziffer eins und Absatz 9,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins bis Absatz 3,, Absatz 5, Ziffer eins, sowie Ziffer eins, Litera b und Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 20 a,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, sowie Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 23, samt Überschrift, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, sowie Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 24 b, Ziffer eins, Litera d und Ziffer 3,, Paragraph 24 c, samt Überschrift, Paragraph 24 d, Absatz eins, sowie Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2,, Paragraph 24 e, samt Überschrift, Paragraph 24 f, Absatz 2,, Absatz 4, sowie Absatz 6,, Paragraph 24 g, samt Überschrift, Paragraph 24 h und Paragraph 24 i, samt Überschriften, Paragraph 27, Absatz eins bis Absatz 4 und Absatz 6 bis Absatz 9,, Absatz 13 und Absatz 14, sowie Absatz 17,, Paragraph 28 bis Paragraph 28 b, samt Überschriften, Paragraph die Überschrift zu Paragraph 28 c, sowie Paragraph 28 c, Abs. und 2, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 31, sowie Paragraph 32, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. xxx aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 5 und Absatz 12, außer Kraft. Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 4, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 118, In Paragraph 27, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“, das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechte“ und der Klammerausdruck „(Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 7,)“ersetzt.

Novellierungsanordnung 119, In Paragraph 27, Absatz 2, 3, 4 und 6 wird jeweils die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2, Ziffer 4, durch die Zeichenfolge „§ 28a Absatz eins, Ziffer 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 120, Paragraph 27, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 121, In Paragraph 27, Absatz 7, 8 und 9 wird jeweils die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2, Ziffer 4, durch die Zeichenfolge „§ 28a Absatz eins, Ziffer 3 und die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c“ durch die Zeichenfolge „§ 28a Absatz eins, Z Litera a bis c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 122, Paragraph 27, Absatz 12, entfällt.

Novellierungsanordnung 123, In Paragraph 27, Absatz 13, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und 12 bis 12b“.

Novellierungsanordnung 124, In Paragraph 27, Absatz 14, entfällt jeweils die Wort- und Zeichenfolge „oder 12 bis 12b“.

Novellierungsanordnung 125, Paragraph 27, Absatz 17, lautet:

  1. Absatz 17,Für die eHealth-Anwendung eImpfpass gilt
    1. Ziffer eins
      vor Aufnahme des Vollbetriebs:
      1. Litera a
        Die ELGA GmbH ist verantwortlich für Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung der eHealth-Anwendung eImpfpass.
      2. Litera b
        Die ELGA GmbH hat zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach diesem Bundesgesetz eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4,
      3. Litera c
        Der ELGA GmbH obliegen die aus der DSGVO resultierenden Pflichten gemäß Paragraph 24 h, Absatz eins, Zur Sicherstellung der Datensicherheit gemäß Paragraph 24 h, Absatz eins, Ziffer 3, hat die ELGA GmbH ein IT-Sicherheitskonzept zu erstellen, das sie dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in auf dessen:deren Verlangen binnen vier Wochen vorzulegen hat.
      4. Litera d
        Die ELGA GmbH kann einen oder mehrere Auftragsverarbeiter heranziehen. Dieser oder diese Auftragsverarbeiter sind auch Auftragsverarbeiter des jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieters gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, für die Speicherung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2 und Absatz 3,
      5. Litera e
        Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in ist im Zuge der Portierung in den Vollbetrieb zur Sicherstellung dessen reibungslosen Beginns zur Datenverarbeitung gemäß Paragraph 24 h, Absatz 2, Ziffer eins, berechtigt. In der Phase der Portierung sind der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in und die ELGA GmbH gemeinsame Verantwortliche gemäß Artikel 26, DSGVO.
      6. Litera f
        Die ELGA GmbH hat für eine reibungslose Portierung von Software (Anwendung) und Daten (Impfregister) der eHealth-Anwendung eImpfpass zu dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in zu sorgen;
    2. Ziffer 2
      ab Aufnahme des Vollbetriebs:
      1. Litera a
        Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in betreibt die eHealth-Anwendung eImpfpass gemäß Paragraph 24 c, Absatz eins,
      2. Litera b
        Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in kann einen oder mehrere Auftragsverarbeiter heranziehen. Dieser oder diese Auftragsverarbeiter sind auch Auftragsverarbeiter des jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieters gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, für die Speicherung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2 und Absatz 3,
    Der Zeitpunkt der Aufnahme des Vollbetriebs ist von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 126, Paragraph 28, samt Überschrift lautet:

„Verordnungsermächtigungen für den 2. Abschnitt

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat auf Grundlage des 2. Abschnitts mit Verordnung Folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Rollen von Gesundheitsdiensteanbietern und
    2. Ziffer 2
      die näheren Modalitäten der Eintragung gemäß Paragraph 9,, insbesondere die technischen Anforderungen, die Datenformate, die Periodizität der Aktualisierung der Daten und die einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen.
  2. Absatz 2,Die Anforderungen für die Festlegung zusätzlicher Rollen sind dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in von der jeweiligen Registrierungsstelle unter Anschluss
    1. Ziffer eins
      einer Beschreibung von Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeiten,
    2. Ziffer 2
      der Voraussetzungen, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten zu erfüllen sind,
    3. Ziffer 3
      der Bezeichnung jener Rechtsgrundlage, aus der sich die Berechtigung zur Berufsausübung ergibt, sowie
    4. Ziffer 4
      der Stelle, die darüber entscheidet,
    zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 127, Nach Paragraph 28, werden folgende Paragraphen 28 a bis 28 c samt Überschriften eingefügt:

„Verordnungsermächtigungen für den 4. Abschnitt (ELGA)

Paragraph 28 a,

  1. Absatz eins,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat auf Grundlage des 4. Abschnitts mit Verordnung Folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die in ELGA zu verwendenden Standards für Inhalt, Struktur und Format gemäß Paragraph 27, Absatz 7, 8 und 9 für
      1. Litera a
        Entlassungsbriefe gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, a, a,,
      2. Litera b
        Laborbefunde gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, b, b,,
      3. Litera c
        Befunde der bildgebenden Diagnostik einschließlich allfälliger Bilddaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, c, c, sowie
      4. Litera d
        Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,,
    2. Ziffer 2
      die in ELGA zu verwendenden Standards für Struktur und Format, für
      1. Litera a
        folgende Befundarten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, d, d,):
        1. Sub-Litera, a, a
          Pathologiebefunde durch Fachärzte und Fachärztinnen für Pathologie und Krankenanstalten im Rahmen ambulanter Behandlungen,
        2. Sub-Litera, b, b
          sonstige fachärztliche Befunde im Rahmen ambulanter Behandlungen (Spitalsambulanz, selbstständige Ambulatorien, niedergelassener Facharztbereich) und
        3. Sub-Litera, c, c
          ambulante Pflegeberichte sowie
      2. Litera b
        automationsunterstützt erstellte Angaben gemäß Artikel 14, Absatz 2, Litera b, sublit. i der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera f,),
    3. Ziffer 3
      den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die in Ziffer eins und 2 genannten Daten in ELGA gemäß Paragraph 13, Absatz 2, und 3 in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, zu speichern und zu erheben sind,
    4. Ziffer 4
      die zu erfassenden wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,,
    5. Ziffer 5
      Standards der für ELGA verwendeten Komponenten für
      1. Litera a
        die Suchfunktion gemäß Paragraph 13, Absatz 5,,
      2. Litera b
        die zeitliche Verfügbarkeit,
      3. Litera c
        die Sicherheitsanforderungen, wie insbesondere Regelungen zum Risikomanagement, und
      4. Litera d
        den Zugriffsschutz,
      wobei sichergestellt sein muss, dass Wartungsarbeiten protokolliert werden und dabei entweder nur verschlüsselte Daten eingesehen werden können oder ein Vier-Augen-Prinzip sichergestellt ist,
    6. Ziffer 6
      für den Aushang gemäß Paragraph 16, Absatz 4
      1. Litera a
        den Umfang und Detaillierungsgrad der Information und
      2. Litera b
        die Mindestanforderungen an den Inhalt,
    7. Ziffer 7
      die Einrichtung einer Widerspruchstelle und einer Serviceline,
    8. Ziffer 8
      die Einrichtung einer ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 17,,
    9. Ziffer 9
      den Zeitpunkt, ab dem eine einheitliche Nomenklatur für ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,) zu verwenden ist,
    10. Ziffer 10
      den Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) des Berechtigungssystems gemäß Paragraph 21 und des Protokollierungssystems gemäß Paragraph 22, sowie
    11. Ziffer 11
      den Beginn und das Ende von Testphasen für ELGA in Verbindung mit Ziffer eins bis 3 samt einer allfälligen, unabhängigen Evaluierung.
  2. Absatz 2,Für die Festlegung der Standards gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in die international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Standards gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind nach Abschluss eines einheitlichen Standardisierungsverfahrens unter Mitwirkung der ELGA-Systempartner sowie zuständiger gesetzlicher Interessenvertretungen nach den Kriterien des Absatz 2, festzulegen.

Verordnungsermächtigungen für den 5. Abschnitt

Paragraph 28 b,

  1. Absatz eins,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat auf Grundlage des 5. Abschnittes mit Verordnung für die eHealth-Anwendung „Primärversorgung“ (1. Unterabschnitt) Folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die im Rahmen der Anwendung zu verwendenden Standards für Inhalt, Struktur, Format und Terminologien gemäß Paragraph 27, Absatz 7, 8 und 9 und
    2. Ziffer 2
      den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Ziffer eins, jedenfalls anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat auf Grundlage des 5. Abschnittes mit Verordnung für die eHealth-Anwendung „eImpfpass“ (2. Unterabschnitt) Folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die im Rahmen der Anwendung zu verwendenden Standards für Inhalt, Struktur, Format und Terminologien, die für
      1. Litera a
        die gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2 und Absatz 3, im zentralen Impfregister zu speichernden Angaben und
      2. Litera b
        die in der zusammenfassenden Darstellung gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, ersichtlichen Daten,
    2. Ziffer 2
      den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem
      1. Litera a
        die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Ziffer eins, jedenfalls anzuwenden sind, und
      2. Litera b
        ab dem die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2 und Absatz 3, von den betreffenden Gesundheitsdiensteanbietern jedenfalls zu speichern sowie zu berichtigen sind und diese für die in Paragraph 24 d, Absatz 2, genannten Zwecke verarbeitet werden dürfen, wobei der Beginn funktional, regional, zeitlich und nach Rollen gestaffelt erfolgen kann,
    3. Ziffer 3
      für die Pilotierung
      1. Litera a
        den Zeitpunkt, ab dem
        1. Sub-Litera, a, a
          die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2 und Absatz 3, von den Gesundheitsdiensteanbietern zu speichern sind und diese für die in Paragraph 24 d, Absatz 2, genannten Zwecke verarbeitet werden dürfen und
        2. Sub-Litera, b, b
          die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß lit. aa anzuwenden sind, sowie
      2. Litera b
        die Verpflichtung der ELGA GmbH, die Portierung gemäß Paragraph 27, Absatz 17, direkt an allfällige Auftragsverarbeiter vorzunehmen und dabei sicherzustellen, dass ein reibungsloser Wechsel des Auftragsverarbeiters für die Gesundheitsdiensteanbieter erfolgt,
    4. Ziffer 4
      allenfalls einen oder mehrere Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) gemäß Paragraph 27, Absatz 17,,
    5. Ziffer 5
      sofern Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) der Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 27, Absatz 17, tätig werden, die Details dieser Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO für die Speicherung, Berichtigung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2 und 3 im zentralen Impfregister,
    6. Ziffer 6
      die Form der Übermittlung der selbsteinzutragenden Daten an den:die für das Gesundheitswesen zuständige:n Bundesminister:in sowie den Zeitpunkt, ab dem die Selbsteintragung von Impfungen in das zentrale Impfregister gemäß Paragraph 24 e, Absatz 6, möglich ist,
    7. Ziffer 7
      sofern dies aus epidemiologischen Gründen oder zur Einhaltung von Verpflichtungen zur Verfolgung internationaler Eliminations- und Eradikationsziele erforderlich ist, Impfungen, die gemäß Paragraph 24 c, Absatz 5, Ziffer eins, nachzutragen sind sowie den Stichtag der Nachtragungspflicht;
    8. Ziffer 8
      die Impfsettings gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 4,,
    9. Ziffer 9
      nach Maßgabe des Standes der Wissenschaft
      1. Litera a
        die Voraussetzungen, unter denen Antikörperbestimmungen von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, Ziffer 2, im zentralen Impfregister gespeichert werden dürfen und
      2. Litera b
        eine Löschfrist für die im zentralen Impfregister gespeicherten Antikörperbestimmungen,
    10. Ziffer 10
      im Einvernehmen mit dem:der Bundeskanzler:in die näheren Bestimmungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Bundesstatistikgesetzes 2000 zu den Auswertungen gemäß Paragraph 24 g, Absatz 4, sowie
    11. Ziffer 11
      die Einrichtung einer eHealth-Servicestelle gemäß Paragraph 24 i,
  3. Absatz 3,Für die Festlegung der Standards gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, hat der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in die international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den jeweiligen Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in darf nach Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,, aufgrund derer alle Impfungen im zentralen Impfregister zu erfassen sind, ausschließlich eine Nachtragepflicht für Impfungen gegen Masern, Röteln, Hepatitis A, Hepatitis B, Varizellen, Polio und Humane Papillomaviren (HPV) mit Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 7, vorsehen.
  5. Absatz 5,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in darf für die Impfsettings gemäß Absatz 2, Ziffer 8, ausschließlich folgende Bezeichnungen verwenden: „Bildungseinrichtung“, „Arbeitsplatz/Betrieb“, „Wohnbereich und Betreuungseinrichtungen“, „Krankenhaus einschließlich Kur- und Rehaeinrichtungen“, „Ordination“, „Öffentliche Impfstelle/Impfstraße“ und „andere“.
  6. Absatz 6,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in darf mit Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 9, Litera a, ausschließlich Antikörperbestimmungen zu folgenden Erkrankungen festlegen: Diphtherie, Masern, Röteln, Hepatitis A, Hepatitis B, Polio, Tetanus, Varizellen und Tollwut. Andere als die genannten Antikörperbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bundesgesetzes im zentralen Impfregister durch Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, Ziffer 2, gespeichert sind, sind zu stornieren.

Anhörung und Weisungsrechte

Paragraph 28 c,

  1. Absatz eins,Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 28 a und Paragraph 28 b, Absatz eins, hat jedenfalls eine Anhörung der Rechtsträger von Krankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz 2 b, KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, soweit sie gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG Krankenanstalten betreibt, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer, der Österreichischen Zahnärztekammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Dachverbandes, der Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte sowie der Länder zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat nach Anhörung der jeweils zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, unter Berücksichtigung des Paragraph 27, Absatz 13,, mit Verordnung für bestimmte Gesundheitsdiensteanbieter jeweils den Zeitpunkt festzulegen, ab dem die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten unter den erleichterten Bedingungen des Paragraph 27, Absatz 10, jedenfalls nicht mehr zulässig ist.
  3. Absatz 3,Mit der Koordinierung und Konzeption der eHealth-Anwendung „Elektronische Patientenverfügung“ („ePatientenverfügung“) ist die ELGA GmbH betraut. Der Dachverband hat die Entwicklung und Implementierung der ePatientenverfügung im übertragenen Wirkungsbereich umzusetzen.
  4. Absatz 4,Bei der Vollziehung des Absatz 3 und der Paragraphen 18, 20 a und 23 ist der Dachverband an die Weisungen von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in gebunden.“

Novellierungsanordnung 128, In Paragraph 29, Absatz 2, wird die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2 a, durch die Zeichenfolge „§ 28b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 129, In Paragraph 31, wird die Wortfolge „der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 130, Dem Text des Paragraph 32, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1, notifiziert (Notifikationsnummer: …).“

Artikel 2
Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „Z 2 Litera a, bis c“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Z 1 bis 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, wird die Zeichenfolge „Z 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „und Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4 e, Absatz 6, wird die Zeichenfolge „§ 24e Absatz eins, Ziffer eins, durch die Zeichenfolge „§ 24e Absatz 3, ersetzt und nach der Zeichenfolge „§ 24f Absatz 4, die Zeichenfolge „Z 3“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 35, angefügt:

  1. Absatz 35,Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 3, sowie Paragraph 4 e, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins. Nr. xxx/2023treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 31 d, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich die Widerspruchstelle und die Serviceline (Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 7, GTelG 2012) sowie die Funktionen des Zugangsportals von ELGA, insbesondere jene zur Wahrung der ELGA Teilnehmer/innen/rechte (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012), bereit zu stellen und zu betreiben oder betreiben zu lassen. Er ist dabei an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden. Die Kundmachung der technisch-organisatorischen Spezifikationen nach Paragraph 28 a, GTelG 2012 darf rechtswirksam auch im Internet erfolgen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 750, Absatz 2, fünfter Satz lautet:

„Die ELGA GmbH als Verantwortliche für Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung der eHealth-Anwendung eImpfpass vor Aufnahme des Vollbetriebs ist verpflichtet, dem Dachverband die notwendigen Daten bereitzustellen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 78 x, wird folgender Paragraph 78 x, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,

Paragraph 78 x,

Paragraph 31 d, Absatz 3 und Paragraph 750, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Patientenverfügungs-Gesetzes

Das Patientenverfügungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14 d, wird die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2, GTelG 2012“ durch die Zeichenfolge „§ 28a GTelG 2012“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, erhält die zweite Absatzbezeichnung „(2)“ die Absatzbezeichnung „(3)“ und es wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 14 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“