Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Fachhochschulgesetz und das Privathochschulgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Universitätsgesetzes 2002 |
Artikel 2 | Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Fachhochschulgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Privathochschulgesetzes |
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Artikel 1
Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Das Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2025 und das Budgetbegleitgesetz 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, wird wie folgt geändert:Das Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2025, und das Budgetbegleitgesetz 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 20 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:Nach Paragraph 20, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 a,Alle Teile der Satzung (§ 19) sowie die Wahlordnung für die Mitglieder des Rektorats (§ 21 Abs. 1 Z 3) sind in der jeweils geltenden Fassung konsolidiert auf der Website der Universität zu veröffentlichen.“Alle Teile der Satzung (Paragraph 19,) sowie die Wahlordnung für die Mitglieder des Rektorats (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3,) sind in der jeweils geltenden Fassung konsolidiert auf der Website der Universität zu veröffentlichen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 46 Abs. 4 wird die Wendung „Art. 132 Abs. 5 B-VG“ durch die Wendung „Art 132 Abs. 4 B-VG“ ersetzt.In Paragraph 46, Absatz 4, wird die Wendung „"Art". 132 Absatz 5, B-VG“ durch die Wendung „Art 132 Absatz 4, B-VG“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 51 Abs. 2 Z 8 wird nach der Wortfolge „Diplom- und Masterstudien“ die Wortfolge „sowie Universitätslehrgängen, die als außerordentliche Masterstudien ausgestaltet sind“ eingefügt.In Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 8, wird nach der Wortfolge „Diplom- und Masterstudien“ die Wortfolge „sowie Universitätslehrgängen, die als außerordentliche Masterstudien ausgestaltet sind“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 109 Abs. 8 lautet:Paragraph 109, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Unberücksichtigt bleiben Zeiten gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des gemäß § 108 Abs. 3 abgeschlossenen Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten (KV) in der am 1. Mai 2021 geltenden Fassung einschließlich Zeiten geringfügiger Beschäftigung neben einer Karenz gemäß § 15e Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2025, oder gemäß § 7b Abs. 1 des Väter-Karenzgesetzes – VKG, BGBl. Nr. 656/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2025.“Unberücksichtigt bleiben Zeiten gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, des gemäß Paragraph 108, Absatz 3, abgeschlossenen Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten (KV) in der am 1. Mai 2021 geltenden Fassung einschließlich Zeiten geringfügiger Beschäftigung neben einer Karenz gemäß Paragraph 15 e, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, oder gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, des Väter-Karenzgesetzes – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 143 wird folgender Abs. 110 angefügt:Dem Paragraph 143, wird folgender Absatz 110, angefügt:
„(110)Absatz 110,§ 20 Abs. 6a, § 46 Abs. 4, § 51 Abs. 2 Z 8 und § 109 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 20, Absatz 6 a,, Paragraph 46, Absatz 4,, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 8 und Paragraph 109, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes
Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2026, wird wie folgt geändert:Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 2a folgender Eintrag eingefügt: Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 2 a, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 2b. | Geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2a wird folgender § 2b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2 a, wird folgender Paragraph 2 b, samt Überschrift eingefügt:
„Geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen
§ 2b.Paragraph 2 b,
(1)Absatz eins,Geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen umfasst körperliche, sexuelle, psychische und ökonomische Gewalt aufgrund des Geschlechts sowie geschlechtsspezifische und sexuelle Belästigung im digitalen und analogen Raum an Hochschulen.
(2)Absatz 2,Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 sind verpflichtet, für ein gewaltfreies Umfeld im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb zu sorgen. Dazu sind in den Satzungen nähere Regelungen über Grundprinzipien, Haltungen und Maßnahmen im Fall geschlechtsspezifischer Gewalt (Code of Conduct) aufzunehmen. Das entscheidungsbefugte Organ der Bildungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 kann über einen allfälligen Ausschluss vom Studium entscheiden, wenn die Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt schwerwiegend sind und die bzw. der Studierende vorsätzlich gehandelt hat. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Ergänzend dazu sind Gewaltschutzkonzepte zu entwickeln, die konkrete Handlungsabläufe, Zuständigkeiten sowie Melde- und Anzeigepflichten bei Gewaltvorfällen regeln.“Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind verpflichtet, für ein gewaltfreies Umfeld im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb zu sorgen. Dazu sind in den Satzungen nähere Regelungen über Grundprinzipien, Haltungen und Maßnahmen im Fall geschlechtsspezifischer Gewalt (Code of Conduct) aufzunehmen. Das entscheidungsbefugte Organ der Bildungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, kann über einen allfälligen Ausschluss vom Studium entscheiden, wenn die Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt schwerwiegend sind und die bzw. der Studierende vorsätzlich gehandelt hat. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Ergänzend dazu sind Gewaltschutzkonzepte zu entwickeln, die konkrete Handlungsabläufe, Zuständigkeiten sowie Melde- und Anzeigepflichten bei Gewaltvorfällen regeln.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 14 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
in Angelegenheiten gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz, § 11 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,“in Angelegenheiten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 14 Abs. 4 wird die Wendung „Abs. 2“ durch die Wendung „Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 4, wird die Wendung „Abs. 2“ durch die Wendung „Abs. 3“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 31 Abs. 7 dritter Satz wird der Ausdruck „15. Dezember“ durch den Ausdruck „15. Jänner“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 7, dritter Satz wird der Ausdruck „15. Dezember“ durch den Ausdruck „15. Jänner“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 37 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,Das Inhaltsverzeichnis zu § 2b, § 2b, § 14 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 sowie § 31 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 2 b,, Paragraph 2 b,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, sowie Paragraph 31, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Fachhochschulgesetzes
Das Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2026, wird wie folgt geändert:Das Fachhochschulgesetz – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 5 entfällt der erste Satz.In Paragraph 6, Absatz 5, entfällt der erste Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 11, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,§ 71b Abs. 7 Z 5 UG ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 71 b, Absatz 7, Ziffer 5, UG ist sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 12 Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 12, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3)Absatz 3,Die Fachhochschule kann berufliche Kompetenzen, die nicht gemäß Abs. 2 berücksichtigt werden, und außerberufliche Kompetenzen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.Die Fachhochschule kann berufliche Kompetenzen, die nicht gemäß Absatz 2, berücksichtigt werden, und außerberufliche Kompetenzen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Absatz 4, festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.
(4)Absatz 4,Die Fachhochschule kann absolvierte Prüfungen im Sinne des § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b bis d UG anerkennen, wobei sie absolvierte Prüfungen im Sinne des § 78 Abs. 1 Z 2 lit b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen kann. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.“Die Fachhochschule kann absolvierte Prüfungen im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b bis d UG anerkennen, wobei sie absolvierte Prüfungen im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen kann. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.“
4.Novellierungsanordnung 4, Am Ende von § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Am Ende von Paragraph 19, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die Wiedervorlage ist jedenfalls zweimal zu ermöglichen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 26 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:Dem Paragraph 26, werden folgende Absatz 18 und 19 angefügt:
„(18)Absatz 18,§ 11 Abs. 1a, § 12 Abs. 3 und 4 sowie § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.Paragraph 11, Absatz eins a,, Paragraph 12, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 19, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(19)Absatz 19,§ 6 Abs. 5 erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“Paragraph 6, Absatz 5, erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 27 werden folgende Abs. 25 und 26 angefügt:Dem Paragraph 27, werden folgende Absatz 25 und 26 angefügt:
„(25)Absatz 25,Verordnungen, die gemäß § 6 Abs. 5 in der Fassung vor BGBl. I Nr. xxx/2026 erlassen wurden, bleiben weiterhin in Kraft.Verordnungen, die gemäß Paragraph 6, Absatz 5, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2026, erlassen wurden, bleiben weiterhin in Kraft.
(26)Absatz 26,§ 11 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 ist erstmals für Aufnahmeverfahren ab dem Wintersemester 2027/28 anzuwenden.“Paragraph 11, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2026, ist erstmals für Aufnahmeverfahren ab dem Wintersemester 2027/28 anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Privathochschulgesetzes
Das Privathochschulgesetz – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024, wird wie folgt geändert:Das Privathochschulgesetz – PrivHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 4 und 5 lautet:Paragraph 8, Absatz 4 und 5 lautet:
„(4)Absatz 4,Die Privathochschule kann berufliche oder außerberufliche Kompetenzen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 5 festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.Die Privathochschule kann berufliche oder außerberufliche Kompetenzen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Absatz 5, festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.
(5)Absatz 5,Die Privathochschule kann absolvierte Prüfungen im Sinne des § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b bis d UG anerkennen, wobei sie absolvierte Prüfungen im Sinne des § 78 Abs. 1 lit b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen kann. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig. Anerkennungen von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG sind unbegrenzt möglich.“Die Privathochschule kann absolvierte Prüfungen im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b bis d UG anerkennen, wobei sie absolvierte Prüfungen im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, Litera b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen kann. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig. Anerkennungen von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG sind unbegrenzt möglich.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 14 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20,§ 8 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2026, tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“