Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Externistenprüfungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, wird verordnet:
Die Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1977, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 465/2020, wird wie folgt geändert:Die Externistenprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1977,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) in Verbindung mit den § 11 Abs. 4 und 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985,“Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) in Verbindung mit den Paragraph 11, Absatz 4 und 13 Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, lautet:
bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, sofern der Lehrplan alternative Pflichtgegenstände (einschließlich Wahlpflichtgegenstände), die Wahl zwischen mehreren Fremdsprachen oder die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik vorsieht,“bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, sofern der Lehrplan alternative Pflichtgegenstände (einschließlich Wahlpflichtgegenstände), die Wahl zwischen mehreren Fremdsprachen oder die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik vorsieht,“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 3 wird nach dem Wort „können“ die Wendung „, sofern der Lehrplan den Unterrichtsgegenstand Ethik nicht vorsieht,“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 3, wird nach dem Wort „können“ die Wendung „, sofern der Lehrplan den Unterrichtsgegenstand Ethik nicht vorsieht,“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 4 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Sieht der Lehrplan die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik vor, so haben Prüfungskandidatinnen und –kandidaten von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 um Zulassung zur Externistenprüfung aus einem der beiden Prüfungsgebiete anzusuchen.“Sieht der Lehrplan die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik vor, so haben Prüfungskandidatinnen und –kandidaten von Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 um Zulassung zur Externistenprüfung aus einem der beiden Prüfungsgebiete anzusuchen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Wird eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2a dieser Verordnung abgelegt, so können Teilprüfungen dieser Externistenprüfung vor der oder dem Vorsitzenden, einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer, welche oder welcher von der Schulleitung aus dem Kreis jener Lehrpersonen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellen ist, sowie einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgelegt werden.“Wird eine Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, dieser Verordnung abgelegt, so können Teilprüfungen dieser Externistenprüfung vor der oder dem Vorsitzenden, einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer, welche oder welcher von der Schulleitung aus dem Kreis jener Lehrpersonen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellen ist, sowie einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgelegt werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Externistenprüfung gemäß Abs. 1 umfasst nicht die im § 1 Abs. 2 genannten Unterrichtsgegenstände, sowie nicht den Unterrichtsgegenstand Religion, sofern dieser nicht gewählt wurde und der Lehrplan den Unterrichtsgegenstand Ethik nicht vorsieht. Sieht der Lehrplan die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik vor, so umfasst die Externistenprüfung gemäß Abs. 1 den Unterrichtsgegenstand Ethik, sofern im Ansuchen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a der Unterrichtsgegenstand Religion nicht angeführt ist.“Die Externistenprüfung gemäß Absatz eins, umfasst nicht die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Unterrichtsgegenstände, sowie nicht den Unterrichtsgegenstand Religion, sofern dieser nicht gewählt wurde und der Lehrplan den Unterrichtsgegenstand Ethik nicht vorsieht. Sieht der Lehrplan die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik vor, so umfasst die Externistenprüfung gemäß Absatz eins, den Unterrichtsgegenstand Ethik, sofern im Ansuchen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, der Unterrichtsgegenstand Religion nicht angeführt ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 9 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§ 2 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 2 Absatz 3, durch das Zitat „§ 2 Absatz 4, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 16 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 16, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2a nicht besteht, können die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat innerhalb von drei Tagen nach dem Ablegen der Prüfung um Zulassung zur Wiederholung einer Externistenprüfung bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, ansuchen. In diesem Fall ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu einer Wiederholung jener Teile der Prüfung, welche negativ beurteilt wurden, von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zuzulassen. Abweichend von Abs. 1 ist der neue Termin jedenfalls innerhalb der ersten beiden Wochen des folgenden Schuljahres festzusetzen. Wird zudem ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass die Externistenprüfung nicht bestanden wurde, eingebracht, so gilt das Ansuchen als zurückgezogen, wenn dem Widerspruch stattgegeben wird.“Wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat eine Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, nicht besteht, können die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat innerhalb von drei Tagen nach dem Ablegen der Prüfung um Zulassung zur Wiederholung einer Externistenprüfung bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, ansuchen. In diesem Fall ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu einer Wiederholung jener Teile der Prüfung, welche negativ beurteilt wurden, von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zuzulassen. Abweichend von Absatz eins, ist der neue Termin jedenfalls innerhalb der ersten beiden Wochen des folgenden Schuljahres festzusetzen. Wird zudem ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass die Externistenprüfung nicht bestanden wurde, eingebracht, so gilt das Ansuchen als zurückgezogen, wenn dem Widerspruch stattgegeben wird.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 16, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Bestimmung gilt nicht für Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, welche eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2a ablegen.“„Diese Bestimmung gilt nicht für Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, welche eine Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, ablegen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 17, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat an einer Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2a gerechtfertigt verhindert, so ist hinsichtlich der Festsetzung eines Termins ergänzend ein neuer Termin bis spätestens 30.11. des Jahres der Ablegung der Externistenprüfung festzusetzen.“„Ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat an einer Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, gerechtfertigt verhindert, so ist hinsichtlich der Festsetzung eines Termins ergänzend ein neuer Termin bis spätestens 30.11. des Jahres der Ablegung der Externistenprüfung festzusetzen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 26 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2023 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2023, treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 1 Z 2a, § 5 Abs. 2a, § 16 Abs. 1a und 2 sowie § 17 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Paragraph 5, Absatz 2 a,, Paragraph 16, Absatz eins a und 2 sowie Paragraph 17, Absatz eins, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. a, Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 3 Z 1 treten mit 1. September 2023 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, Absatz 3 und 4, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, treten mit 1. September 2023 in Kraft.“