Auf Grund des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, sowie des Paragraph 64, Absatz 4, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, lautet:
Litera a die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074 aus 2005, der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen genannten Tierarten Amtsblatt Nummer L 131 vom 17. Mai 2019, Seite 51),“
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „§§ 13, 15 oder 18 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. römisch zwei Nr. 110/2006“ durch die Wortfolge „§§ 13, 15 oder 17 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. römisch zwei Nr. 110/2006“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, erster Satzteil lautet:
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „je amtlichen Tierarzt als Erstuntersucher“ durch die Wortfolge „je amtlichen Erstuntersucher“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Satzteil lautet:
sind diese jedoch amtliche Fachassistenten oder besonders geschulte Personen gemäß Artikel 2, Ziffer 5, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S.1) und bei einer Gebietskörperschaft angestellt, so richtet sich die Vergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten;“
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz lautet:
„Sind gleichzeitig mehrere amtliche Untersucher in Betrieben tätig, so wird, außer in Zerlegungsbetrieben, zwischen Erstuntersucher, der ein amtlicher Tierarzt sein muss, und weiteren Untersuchern, die auch amtliche Fachassistenten sein können, unterschieden; Hygienekontrollen gemäß Paragraph 54, LMSVG in Zerlegungsbetrieben können auch von besonders geschulten Personen gemäß Artikel 2, Ziffer 5, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 durchgeführt werden.“
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „gemäß Anhang römisch eins Abschnitt römisch eins Kapitel römisch zwei Punkt C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004“ durch die Wortfolge „gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen Amtsblatt Nummer L 95 vom 7. April 2017, Seite 1)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt: