Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2 und 4, Paragraph 4 a, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 8 a, Absatz eins und 3, 10 Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 4 und 5, Paragraph 35, Absatz eins, 4 und 5, Paragraph 36, Absatz eins, 44 c, Absatz 2 und 3, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 50 und Paragraph 54, wird das Wort „Verkehr“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4 a, Absatz eins und 3 lautet:

  1. Absatz eins,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Artikels 16 Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, zu führen. Im Register werden die im Inland zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zugelassenen Unternehmen erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Personenkraftverkehrsunternehmen über eine Zulassung zur Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers verfügen, welche Verkehrsleiterinnen bzw. Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Zulassung zur Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers diese Unternehmen verfügen, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien. Weiters sind in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und die Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, zu erfassen.
  2. Absatz 3,Folgende Daten sind gemäß Artikel 16 Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Name und Rechtsform des Unternehmens;
    2. Ziffer 2
      Anschrift der Niederlassung;
    3. Ziffer 3
      Namen der Verkehrsleiter, die anerkanntermaßen die Anforderungen an Zuverlässigkeit und fachliche Eignung erfüllen, oder gegebenenfalls Name einer rechtlichen Vertreterin bzw. eines rechtlichen Vertreters des Unternehmens;
    4. Ziffer 4
      Art der Zulassung zur Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers, Anzahl der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien;
    5. Ziffer 5
      Anzahl, Kategorie und Art der in Paragraph 9, Absatz 2, genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangegangenen zwei Jahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Bestrafung geführt haben;
    6. Ziffer 6
      Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, solange die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht wieder hergestellt ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, Absatz 4, zweiter Satz wird der Wortfolge „der Berechtigungsinhaber“ die Wortfolge „die Berechtigungsinhaberin bzw.“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 33, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b,Bei Erteilung einer neuen Kraftfahrlinienkonzession gemäß Paragraph 23, Absatz 3, müssen Haltestellen, welche bereits genehmigt waren und weiterhin bedient werden sollen, nicht neu vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau festgesetzt werden. Die bestehende Haltestellengenehmigung geht auf die Konzessionsinhaberin bzw. den Konzessionsinhaber der im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, neu erteilten Kraftfahrlinienkonzession über. Nach Ablauf von höchstens 15 Jahren seit der letzten Festsetzung muss die Haltestelle jedenfalls neu festgesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 33, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Geht die Haltestellengenehmigung gemäß Paragraph 33, Absatz eins b, auf die Konzessionsinhaberin bzw. den Konzessionsinhaber über und soll die Haltestelle von einer weiteren Kraftfahrlinie derselben Konzessionsinhaberin bzw. desselben Konzessionsinhabers bedient werden, so bedarf es dazu keiner Genehmigung zur Mitbenützung der Haltestelle im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2,

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 34, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat nach Erlöschen der Berechtigung sowie an aufgelassenen Haltestellen die Haltestellenzeichen zu entfernen, oder sie bei vorübergehender Betriebseinstellung als ungültig zu kennzeichnen. Dies gilt nicht, wenn es zu einem Übergang der Haltestellengenehmigung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins b, gekommen ist.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, wird der Wortfolge „vom Berechtigungsinhaber“ die Wortfolge „von der Berechtigungsinhaberin bzw.“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Anrufsammeltaxis Taxiverkehre, die Fahrgäste nach Vorbestellung durch Zuhilfenahme von Kommunikationsdiensten mit eigens als Anrufsammeltaxi gekennzeichneten Taxis zu festen Betriebszeiten von besonders bezeichneten Abfahrtsstellen gegen einen fixen Fahrpreis zu einem gewünschten Fahrziel innerhalb eines vorgegebenen abgegrenzten Betriebsgebietes befördern.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 42, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer oder die Verkehrsleiterin bzw. der Verkehrsleiter hat der Aufsichtsbehörde bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr Meldung zu machen über:
    1. Ziffer eins
      Art und Anzahl der im internationalen Linienverkehr verwendeten Fahrzeuge;
    2. Ziffer 2
      die im internationalen Linienverkehr zurückgelegten Fahrtkilometer;
    3. Ziffer 3
      die Anzahl der im internationalen Linienverkehr beförderten Personen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 44 c, Absatz 2, zweiter Satz wird der Wortfolge „der Antragsteller“ die Wortfolge „die Antragstellerin bzw.“ und in Absatz 3, der Wortfolge „ein Ausbilder“ die Wortfolge „eine Ausbilderin bzw.“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 8 angefügt:

  1. Absatz 8,Die Paragraphen 3, Absatz 2 und 4, 4 a Absatz eins und 3, 5 Absatz eins, Ziffer 3, 8 a, Absatz eins und 3, 10 Absatz 2, 13, Absatz 4 und 5, 33 Absatz eins b und 2 a, 34 Absatz 4, 35, Absatz eins, 4 und 5, 36 Absatz eins, 38, Absatz 3, Ziffer 2, 42, Absatz 3, 44 c, Absatz 2 und 3, 45 Absatz 2, 46, Absatz eins,, Paragraphen 50 und 54 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft.“