Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Bäderhygieneverordnung 2012 geändert wird (2. Novelle zur Bäderhygieneverordnung 2012)

Auf Grund des Paragraph 15, des Bäderhygienegesetzes (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2012, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird – soweit es sich um der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, unterliegende Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus – verordnet:

Die Verordnung über Hygiene in Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen (Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 14, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 14a

UV-Bestrahlung von Badewasser“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 45, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 45a

Vorübergehende Stilllegung“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 46 :

„§ 46

A. Allgemeine Anforderungen an Warmsprudelwannen

 

B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Warmsprudelwannen“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der die Eintrag zu Paragraph 50 :

„§ 50

Zusatzstoffe zum Wannenwasser

 

C. Desinfektion und hygienisch-technische Betriebsführung von Warmsprudelwannen“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 55 :

„§ 55

Wiederinbetriebnahme nach längerem Stillstand

 

D. Innerbetriebliche Kontrolle von Warmsprudelwannen“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 70 :

„§ 70

Regenerationsbereich und Badebereich“

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 76 :

„§ 76

Wasservögel, Fische und Haustiere“

Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 78 :

„§ 78

Speisung aus Wasserversorgungsanlagen gemäß Trinkwasserverordnung, Brunnen oder Quellen“

Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Paragraphen 102, 103, 104 und 105 :

„§ 102

Nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder und Warmsprudelwannen

Paragraph 103

Bäderhygienerechtlich bewilligte und gewerberechtlich genehmigte Warmsprudelbäder, Warmluft- und Dampfbäder sowie Kleinbadeteiche

Paragraph 104

Bäderhygienerechtlich bewilligte Warmsprudelwannen

Paragraph 105

Gewerberechtlich genehmigte Warmsprudelwannen“

Novellierungsanordnung 10, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Anlage 1:

Anlage 1

Analyse- und Prüfverfahren für Wasser von Becken und Warmsprudelwannen“

 

Novellierungsanordnung 11, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Anlage 5:

Anlage 5

Zugelassene Mittel zur Einstellung des pH-Wertes und der Säurekapazität“

 

Novellierungsanordnung 12, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Anlage 9:

Anlage 9

Anforderungen an den Ortsbefund für wasserhygienische Gutachten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ff BHygG über die Beschaffenheit des Wassers von Warmsprudelwannen“

 

Novellierungsanordnung 13, Dem Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge angefügt:

Anlage 11

Verfahren zur Bestimmung der Formaldehydabgabe bei Hölzern

Anlage 12

Zugelassene Mittel zur Aufsalzung bei Salzwasserbecken“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph eins, Absatz eins und 3, der Unterüberschrift A., B., C. und D. zum 3. Abschnitt, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 55,, Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b, Paragraph 57, Absatz 5,, der Überschrift zu Paragraph 102,, Paragraph 102, Absatz 3, 4 und 6, der Überschrift zu Paragraph 104,, Paragraph 104,, der Überschrift zu Paragraph 105,, Paragraph 105, Absatz eins, 2 und 4 und der Überschrift zu Anlage 9 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Whirlwannen)“.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph eins, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Diese Verordnung ist auf Bäder, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 2, Ziffer 4, erhalten die Litera c bis n die Bezeichnung „d)“ bis „o)“; nach Litera b, wird folgende Litera c, eingefügt:

  1. Litera c
    Kombiniertes Frei- und Hallenbecken: Becken mit einem Beckenteil im Freien und einem Beckenteil in einem Gebäude;“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 2, Ziffer 4, wird in Litera e, das Wort „bis“ durch das Zeichen „≤“ und das Wort „über“ durch das Zeichen „˃“ ersetzt; in Litera l, wird das Wort „maximal“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 2, Ziffer 5, Litera c, wird die Wortfolge „von bis zu“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 2, Ziffer 5, Litera d, wird das Wort „über“ durch das Zeichen „˃“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 2, Ziffer 6, wird die Wortfolge „kleiner als“ durch das Zeichen „˂“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 2, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    Badewasser: bei Becken das in der Badeanlage zirkulierende Wasser; bei Kleinbadeteichen das im Badebereich befindliche Wasser;“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 2, Ziffer 19,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Litera c, Sub-Litera, a, a,, Paragraph 21, Absatz eins und 6, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 2 und 3, Paragraph 31, Absatz eins,, der Überschrift zu Paragraph 103 und Paragraph 103, Absatz eins und 2 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Whirl Pools)“.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 2, Ziffer 23, lautet:

  1. Ziffer 23
    Warmsprudelwannen (Whirlwannen): Wannen mit einer Wasser umwälzenden und/oder Luft einblasenden Einrichtung, die in Betrieb ein Wasservolumen von mehr als 30 Liter aufweisen und zur Teil- und/oder Ganzkörperanwendung bestimmt sind; das Füllvolumen (Wassermenge, die sich in der Warmsprudelwanne befindet, bis das Wasser beginnt, über den Überlauf abzufließen) darf ≤ 300 Liter aufweisen, widrigenfalls eine Ausführung als Warmsprudelbecken erforderlich ist;“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 2, Ziffer 24, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; dem Paragraph 2, werden folgende Ziffer 25 bis 28 angefügt:

  1. Ziffer 25
    UV-Geräte: Geräte zur photochemischen Behandlung von Badewasser unter Anwendung von polychromatischer UV-Strahlung;
  2. Ziffer 26
    Minimale Fluenz: Betriebszustand mit maximalem Durchfluss, minimaler Strahlungsleistung und einer minimalen Transmission des zu behandelnden Wassers;
  3. Ziffer 27
    Maximale Fluenz: Betriebszustand mit minimalem Durchfluss, maximaler Strahlungsleistung und einer maximalen Transmission des zu behandelnden Wassers;
  4. Ziffer 28
    Berechtigte Personen: Personen bzw. Unternehmen, die die fachlich erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zur Prüfung und Überwachung der jeweiligen Anlage besitzen; dies können insbesondere technische Büros, Ziviltechniker und akkreditierte Stellen einschlägiger Fachgebiete sowie gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Schwimmbadtechnik sein.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 3, wird das Wort „bis“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 4, Absatz 2, wird der Beistrich nach dem Wort „Nischen“ durch das Wort „ und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und Einstiege“.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Beckenwänden und Wänden von Einbauten in Becken, sofern die Gesamtlänge der wasserberührenden Seiten dieser Einbauten und Beckenwände nicht mehr als 20% der allseitigen Überlaufkante beträgt und die Flächen dieser Einbauten leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Der Anteil der Unterbrechung bei Beckenwänden darf jedenfalls 10% des Gesamtumfanges nicht überschreiten, wobei jede Seite zumindest zu 50% mit einer Überlaufkante ausgestattet sein muss,“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
    1. Litera a
      Koloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
    2. Litera b
      intestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
    3. Litera c
      Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein, und
    4. Litera d
      Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: dürfen jeweils 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; eine Untersuchung darauf ist nur dann durchzuführen, wenn die Füllwassertemperatur gemessen an der Übernahmestelle nach Erreichen der Temperaturkonstanz über 20° C liegt.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, entfällt nach dem Ausdruck „11 mg/l“ die Wortfolge „nicht überschreitet“ und wird die Wortfolge „bei einem Chloridgehalt von mehr als 500 mg/l einen Wert von 2,0 mg/l“ durch den Ausdruck „3,5 mg/l“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

Das über die Wasseraufbereitungsanlage geförderte Wasser muss nach Filtration, vor Chlordosierung, pH-Korrektur und einer allfälligen UV-Bestrahlung folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Ziffer eins
    In bakteriologischer Hinsicht:
    1. Litera a
      Pseudomonas aeruginosa: sollte in 100 ml nicht nachweisbar sein; bei Nachweis von Pseudomonas aeruginosa ist gemäß Paragraph 43, Absatz 6, vorzugehen,
    2. Litera b
      Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: sollten jeweils 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; bei Überschreiten einer Koloniezahl von 10 KBE in 100 ml ist gemäß Paragraph 43, Absatz 6, vorzugehen.
  2. Ziffer 2
    In chemisch-physikalischer Hinsicht:
    1. Litera a
      die Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,05 mg/l nicht überschreiten,
    2. Litera b
      die Transmission darf bei Anwendung von UV-Bestrahlung einen Wert von 60%T100 (254nm) nicht unterschreiten.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Koloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Litera b und erhalten die Litera c bis e die Bezeichung „b)“ bis „d)“.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Ziffer 2, Litera e, Sub-Litera, b, b und Ziffer 3, Litera e, Sub-Litera, b, b, wird dem Wort „Enterokokken“ jeweils das Wort „intestinale“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: sollten jeweils in 100 ml nicht nachweisbar sein, dürfen aber 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; bei Nachweis von Legionellen ist gemäß Paragraph 43, Absatz 7, vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b lautet:

  1. Litera a
    der Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO4) darf einen Wert von 11,0 mg/l oder der TOC einen Wert von 3,5 mg/l nicht überschreiten,
  2. Litera b
    der pH-Wert darf bei Becken mit Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, nicht ≤ 6,5 und nicht ≥ 7,8, in Warmsprudelbecken nicht ≤ 6,5 und nicht ≥ 7,4 betragen,“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Sub-Litera, a, a bis c, c lautet:

  1. Sub-Litera, a, a
    muss in allen Beckenteilen
  1. Sub-Litera, b, b
    muss in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb ≥ 0,8 mg/l betragen,
  2. Sub-Litera, c, c
    darf in Hallenbädern 1,2 mg/l, in künstlichen Freibädern und in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, 2,0 mg/l nicht überschreiten und“

Novellierungsanordnung 37, Dem Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, wird folgende Sub-Litera, d, d, angefügt:

  1. Sub-Litera, d, d
    darf in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb 4,0 mg/l nicht überschreiten,“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, wird in Litera f, das Wort „Nitraten“ durch das Wort „Nitrat“ ersetzt und in Litera h, im Einleitungsteil das Wort „Chloriden“ durch das Wort „Chlorid“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, Sub-Litera, b, b, lautet:

  1. Sub-Litera, b, b
    in künstlichen Freibädern, kombinierten Frei- und Hallenbecken sowie Hallenbecken, die über einen gemeinsamen Wasseraufbereitungskreislauf mit einem Freibecken betrieben werden, nicht mehr als 350 mg/l,“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, Sub-Litera, c, c, entfällt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, erhält die Sub-Litera, d, d, die Bezeichung „cc)“ und wird das Wort „maximal“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt; in Litera j, Sub-Litera, a, a und b, b wird jeweils das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 8, wird der Ausdruck „Anlage 8“ durch den Ausdruck „Anlage 8“, in Paragraph 26, Absatz 2, der Ausdruck „Anlage 2“ durch den Ausdruck „Anlage 2“, in Paragraph 39, der Ausdruck „Anlage 3“ durch den Ausdruck „Anlage 3“, in Paragraph 40, Absatz 2, der Ausdruck „Anlage 3“ durch den Ausdruck „Anlage 3“, in Paragraph 42, Absatz 3, der Ausdruck „Anlage 8“ durch den Ausdruck „Anlage 8“, in Paragraph 49, der Ausdruck „Anlage 1“ durch den Ausdruck „Anlage 1“, in Paragraph 54, der Ausdruck „Anlage 3“ durch den Ausdruck „Anlage 3“, in Paragraph 57, Absatz eins und Absatz 5, jeweils der Ausdruck „Anlage 9“ durch den Ausdruck „Anlage 9“, in Paragraph 81, der Ausdruck „Anlage 6“ durch den Ausdruck „Anlage 6“, in Paragraph 82, der Ausdruck „Anlage 7“ durch den Ausdruck „Anlage 7“, in Paragraph 84, Absatz 2, der Ausdruck „Anlage 10“ durch den Ausdruck „Anlage 10“ und in Paragraph 96, Absatz 2, der Ausdruck „Anlage 7“ durch den Ausdruck „Anlage 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Verwendung von Sonnenkollektoren ist nur mittels getrennten Kreislaufs zulässig.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 12, wird nach dem Wort „Becken“ die Wortfolge „und jeden Beckenteil, für den gemäß Paragraph 19, Absatz 2, eine gesonderte Zuführung erforderlich ist,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 45, Dem Paragraph 13, wird folgender Satz angefügt:

„In jedem Aufbereitungskreislauf muss zumindest eine kontinuierliche Messung der Redoxspannung vorhanden sein.“

Novellierungsanordnung 46, Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, samt Überschrift eingefügt:

UV-Bestrahlung von Badewasser

Paragraph 14 a,

Ergänzend zu den Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, dürfen UV-Geräte eingesetzt werden, sofern sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Das UV-Gerät muss nach Filter und vor Chlordosierung und pH-Korrektur installiert werden und mit einer Einrichtung zur Reinigung der Lampenhüllrohre, die automatisiert und regelmäßig zu erfolgen hat, ausgestattet sein.
  2. Ziffer 2
    Der gesamte Volumenstrom ist über das UV-Gerät zu führen.
  3. Ziffer 3
    Bestrahlungskammern müssen vom Wasser gleichmäßig über den gesamten Querschnitt durchströmt werden und für die Wartung und den Wechsel der Lampen leicht zugänglich sein.
  4. Ziffer 4
    Bei der Steuereinheit des UV-Gerätes muss eine einfache Ablesbarkeit der Betriebsdaten gewährleistet sein.
  5. Ziffer 5
    Es dürfen ausschließlich Quecksilberdampf-Mitteldruckstrahler zum Einsatz kommen.
  6. Ziffer 6
    Es ist sicherzustellen, dass eine Fluenz von 400 J/m² nicht unter- und eine Fluenz von 800 J/m² nicht überschritten wird.
  7. Ziffer 7
    Durch die Verriegelung der Steuerung des UV-Gerätes mit der Badewasseraufbereitung ist sicherzustellen, dass beim Abschalten der Umwälzung, bei Unterschreiten des minimalen Durchflusses oder bei reduziertem Förderstrom (z. B. Nachtabsenkung, Störung) auch die Leistung des UV-Gerätes entsprechend reduziert oder das UV-Gerät ausgeschaltet wird.“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 15, Absatz 3, wird in Ziffer eins, das Wort „bis“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt; in Ziffer 2, wird das Wort „über“ durch das Zeichen „>“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, In den Paragraphen 16 und 17 wird jeweils das Wort „bis“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 18, Absatz 2, wird die Wortfolge „größer als“ durch das Zeichen „>“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 18, Absatz 3, wird die Wortfolge „kleiner gleich“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 19, Absatz eins, wird nach dem Wort „Mehrzweckbecken“ die Wortfolge „und kombinierten Hallen- und Freibecken“ eingefügt und das Wort „Beckenanbschnitt“ durch das Wort „Beckenteil“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 19, Absatz 2, lautet der Einleitungsteil:

„Bei Mehrzweckbecken und kombinierten Hallen- und Freibecken kann eine gemeinsame Zuführung des errechneten Förderstroms erfolgen, wenn“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „kleiner gleich“ durch das Zeichen „≤“ und der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, Dem Paragraph 19, Absatz 2, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    bei einem kombinierten Frei- und Hallenbecken der kleinere Beckenteil eine Wasserfläche ≤ 20% der gesamten Wasserfläche aufweist.“

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „§ 14 Ziffer eins, ein Beistrich eingefügt und entfällt vor der Zahl „2“ das Wort „und“.

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 20, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Förderstrom eines Therapiebeckens muss ≥ 16 m³/h betragen.“

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 21, lautet:

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Bei Warmsprudelbecken ist der Förderstrom wie folgt zu berechnen:

              

Es bedeutet:

              N = Anzahl der Benutzerplätze

              QG = gesamter Förderstrom, in m³/h

  1. Absatz 2,Der Berechnung der Anzahl der Benutzerplätze sind 0,8 m Platzbreite pro Person zugrunde zu legen.
  2. Absatz 3,Bei Einschichtfiltern muss die Filtergeschwindigkeit ≤ 20 m/h betragen.
  3. Absatz 4,Bei Mehrschichtfiltern muss die Filtergeschwindigkeit ≤ 25 m/h betragen und ist die Korngrößenkombination B gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, zu verwenden.
  4. Absatz 5,Wird die Wasseraufbereitung von Warmsprudelbecken und anderen Becken kombiniert, so hat die Filterfläche der Aufbereitungsanlage die Summe der sich aus den Gesamtförderströmen je Becken in Verbindung mit den zulässigen Filtergeschwindigkeiten (Einschichtfilter gemäß Paragraph 27,, Mehrschichtfilter gemäß Paragraph 28,) ergebenden Filterfläche zu betragen. Der Förderstrom der Aufbereitungsanlage ergibt sich aus der Summe der Gesamtförderströme der einzelnen Becken.“

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach dem Ausdruck „1 m“ der Klammerausdruck „(gemessen an der Oberkante der Rückenlehne)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 24, Absatz eins, wird die Wortfolge „bis zu“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 24, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Tauchbecken mit einer Oberfläche ≤ 4 m² können mit einer mengenproportionalen Füllwasserchlorung oder mit organischen Chlorprodukten (Chlortabletten) (Anlage 3 Abschnitt A) im Durchlaufbetrieb betrieben werden. Der Volumenstrom des Füllwassers ist entsprechend einem Becken mit einer Wassertiefe von ≤ 1,35 m zu berechnen. Das Überlaufwasser von Tauchbecken im Durchlaufbetrieb darf einem Ausgleichsbehälter zugeführt werden, wenn keine organischen Chlorpräparate zur Desinfektion eingesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 25, Absatz 2, wird im ersten Satz nach dem Klammerausdruck „(Chlortabletten)“ die Wortfolge „im Durchlaufbetrieb“ eingefügt; der letzte Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 62, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Filterbettoberfläche muss möglichst horizontal sein und darf während des Filtrationsvorgangs keine Verwerfungen von ˃ 5 cm/m Filterdurchmesser aufweisen.“

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 27, Absatz eins, wird das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 27, Absatz 2, wird die Wortfolge „von über“ durch das Zeichen „>“ und das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, Dem Paragraph 27, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Nach Austausch des Filtermaterials ist eine mindestens 10%ige Filterbettausdehnung der Filterschicht bei der Filterrückspülung nachzuweisen.
  2. Absatz 4,Zur Überwachung und Kontrolle der Oberfläche der Filterschicht, der Filterschichthöhe und der Ausdehnung der Filterschicht während des Spülvorgangs ist ein dauerhaft durchsichtiges Schauglas filterinnenwandbündig einzubauen.“

Novellierungsanordnung 66, In Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, wird in Litera a und b jeweils das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt; in Litera b, wird nach dem Ausdruck „0,4 m“ die Wortfolge „bei Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, Litera a, darf Braunkohlenkoks nicht verwendet werden;“ angefügt.

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b wird jeweils das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt; in Litera b, wird nach dem Ausdruck „0,6 m“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „bei Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, Litera a, darf Braunkohlenkoks nicht verwendet werden.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 28, Absatz 2, wird die Wortfolge „von über“ durch das Zeichen „>“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:

„Die Freibordhöhe muss ≥ 0,5 m betragen.“

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 28, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „mit einer Wassertemperatur von über 35° C“.

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 28, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Zur Überwachung und Kontrolle der Oberfläche der oberen Filterschicht, der Filterschichthöhen, der Trennung der Filterschichten und der Ausdehnung beider Filterschichten während des Spülvorgangs sind zwei dauerhaft durchsichtige Schaugläser filterinnenwandbündig einzubauen.“

Novellierungsanordnung 71, Paragraph 29, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Dimensionierung der Chlordosieranlagen hat so zu erfolgen, dass nachstehende Mengen von Chlor zudosiert werden können:
    1. Litera a
      Hallenbad: mindestens 2 g Chlor pro m³ Umwälzwasser,
    2. Litera b
      künstliches Freibad mit einer Wassertiefe > 1,35 m: mindestens 4 g Chlor pro m³ Umwälzwasser und
    3. Litera c
      künstliches Freibad mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m: mindestens 8 g Chlor pro m³ Umwälzwasser.“

Novellierungsanordnung 72, Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Bei elektrochemischen Verfahren zur Erzeugung desinfizierend wirkender Chlorverbindungen vor Ort sind Elektrolyseanlagen, bei denen Chlor im Haupt- oder in einem Teilstrom des salzhaltigen Badewassers hergestellt wird, nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 30, wird im ersten Satz das Wort „bis“ durch das Zeichen „<“, das Wort „über“ durch das Zeichen „>“ und nach dem Ausdruck „28° C“ jeweils das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 31, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Becken sind täglich auf Verschmutzung des Beckenbodens zu kontrollieren und bei Bedarf, zumindest jedoch einmal wöchentlich, mit entsprechenden Unterwassersauggeräten zu reinigen.“

Novellierungsanordnung 75, In Paragraph 32, entfällt das Wort „täglich“.

Novellierungsanordnung 76, In Paragraph 33, Absatz 3, wird das Wort „Öffnungszeit“ durch das Wort „Öffnungszeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 77, Paragraph 34, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Förderstrom darf nur außerhalb der Öffnungszeiten auf unter QA reduziert werden. Zudem ist die Reduktion nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der reduzierte Förderstrom
      1. Litera a
        bei Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken, ≥ 50% des Förderstromes QA beträgt oder
      2. Litera b
        bei Warmsprudelbecken ≥ 50% des Förderstromes QG beträgt,
    2. Ziffer 2
      bei einem Färbetest, nicht erforderlich bei Warmsprudelbecken, eine Färbezeit von maximal 20 Minuten bei reduziertem Förderstrom nachgewiesen und eingehalten wird,
    3. Ziffer 3
      die Redoxspannung während des Betriebes mit reduziertem Förderstrom kontinuierlich überwacht wird,
    4. Ziffer 4
      die Wasseraufbereitungsanlage selbsttätig auf den Förderstrom QA schaltet, wenn die Redoxspannung einen Wert von 700 mV unterschreitet und
    5. Ziffer 5
      bei Betrieb eines UV-Gerätes dessen Leistung entsprechend reduziert oder das UV-Gerät ausgeschaltet wird.“

Novellierungsanordnung 78, In Paragraph 36, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „in der Anlage 3 Abschnitt C angeführten“ und wird nach dem Wort „Desinfektionsmittel“ die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Paragraph 40, Absatz 2, eingefügt.

Novellierungsanordnung 79, In Paragraph 36, Absatz 4, wird im ersten Satz das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt und nach dem Wort „Filterbetthöhe“ die Wortfolge „in der Phase der Wasserspülung dauerhaft“ eingefügt; der zweite Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 80, In Paragraph 36, Absatz 5, wird im ersten Satz das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt und nach dem Wort „Höhe“ die Wortfolge „in der Phase der Wasserspülung dauerhaft“ eingefügt; der zweite Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 81, In Paragraph 36, Absatz 6, wird das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ und die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 82, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    vor und nach der Chlorimpfstelle; bei Wasseraufbereitungsanlagen mit nur einem Filter kann der Probenahmehahn vor der Chlorimpfstelle entfallen, bei Wasseraufbereitungsanlagen mit mehreren Filtern kann sich der Probenahmehahn vor Chlorimpfstelle an einer Sammelleitung aller Filter befinden,“

Novellierungsanordnung 83, In Paragraph 38, Absatz eins, wird in Ziffer 3, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt; in Ziffer 4, wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt:

  1. Ziffer 5
    nach einem allfälligen UV-Gerät und vor Chlordosierung und pH-Korrektur.“

Novellierungsanordnung 84, In Paragraph 38, Absatz 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „mindestens 40 cm“ durch die Zeichenfolge „≥ 0,4 m“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 85, In Paragraph 39, lautet der letzte Satz:

„Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 Sitzung eins, , oder gemäß dem Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.“

Novellierungsanordnung 86, Paragraph 40, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Dem aufzubereitenden Wasser dürfen nur folgende Stoffe zugesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      Flockungsmittel gemäß Anlage 2,
    2. Ziffer 2
      Desinfektionsmittel gemäß Anlage 3 Abschnitt A und B,
    3. Ziffer 3
      Oxidationsmittel gemäß Anlage 4,
    4. Ziffer 4
      Mittel zur Einstellung des pH-Wertes und der Säurekapazität gemäß Anlage 5 und
    5. Ziffer 5
      Mittel zur Aufsalzung bei Salzwasserbecken gemäß Anlage 12.
    Die Stoffe dürfen nur in einer solchen Menge und Verdünnung zugesetzt werden, die die Gesundheit der Badegäste nicht gefährden können.“

Novellierungsanordnung 87, In Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Öffnungszeit“ jeweils durch das Wort „Öffnungszeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 88, In Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 42, Absatz eins, entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Whirl Pool)“.

Novellierungsanordnung 89, In Paragraph 41, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „oder bei Füllwasser mit geringer Karbonathärte (schwachgepuffertes Wasser)“.

Novellierungsanordnung 90, In Paragraph 41, erhält Absatz 7, die Absatzbezeichung „(9)“ und werden nach Absatz 6, folgende Absatz 7 und 8 eingefügt:

  1. Absatz 7,Bei Einsatz eines UV-Gerätes sind dem Betriebstagebuch folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Protokoll der Erstinbetriebnahme des UV-Gerätes mit Datum der Inbetriebnahme und allen relevanten Betriebsparametern;
    2. Ziffer 2
      Namen des für das UV-Gerät Verantwortlichen und seines Stellvertreters;
    3. Ziffer 3
      Aufzeichnungen über periodisch durchzuführende Wartungsarbeiten, Reparaturen und Betriebsabweichungen, wie
      1. Litera a
        Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten des UV-Gerätes,
      2. Litera b
        Wechsel der UV-Lampen,
      3. Litera c
        Überprüfung und allenfalls Kalibrierung des Geräteradiometers,
      4. Litera d
        Art und Datum von Betriebsstörungen sowie von Ausfällen und Beschädigungen von Anlageteilen.
  2. Absatz 8,Zusätzlich zu Absatz 7, sind folgende Daten wöchentlich aufzuzeichnen:
    1. Ziffer eins
      Zählerstand für Betriebsstunden,
    2. Ziffer 2
      Zählerstand für Schaltvorgänge,
    3. Ziffer 3
      Bestrahlungsstärke am Gerätesensor.“

Novellierungsanordnung 91, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung, pH-Korrektur und einer allfälligen UV-Bestrahlung (beim Verfahren nach Paragraph 14, Ziffer 2, sowohl nach dem Ein- oder Mehrschichtfilter als auch nach dem Aktivkohlefilter) und“

Novellierungsanordnung 92, In Paragraph 42, Absatz eins, entfällt der Schlussteil.

Novellierungsanordnung 93, Dem Paragraph 42, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„In Ausnahmefällen darf die Durchführung des Ortsaugenscheins, einer Probenahme und von Messungen vor Ort angekündigt werden.“

Novellierungsanordnung 94, In Paragraph 42, Absatz 4, wird vor der Wortfolge „des Sachverständigen“ das Wort „oder“ durch das Wort „bzw.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 95, Nach Paragraph 43, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:

  1. Absatz eins a,Bei Becken, bei denen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, eine gemeinsame Zuführung des Wassers nicht zulässig ist, ist in jedem Beckenbereich die Untersuchung der Parameter gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b bis e erforderlich. Die Untersuchung auf die Parameter gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und f bis i ist nur aus einem Becken je Aufbereitungskreislauf erforderlich.
  2. Absatz eins b,Bei Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb ist nur eine Messung des freien Chlors erforderlich.“

Novellierungsanordnung 96, Paragraph 43, Absatz 4 und 5 lautet:

  1. Absatz 4,Im wasserhygienischen Gutachten muss in der Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung des Ortsbefundes gemäß Anlage 8 klar zum Ausdruck kommen, ob
    1. Ziffer eins
      das Füllwasser, das Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung und das Beckenwasser eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird; hierbei ist festzuhalten, ob
      1. Litera a
        das Füllwasser den Werten des Paragraph 5,, das Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung den Werten des Paragraph 6 und das Beckenwasser den Werten des Paragraph 7,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 2,, entspricht oder
      2. Litera b
        festgestellte Abweichungen von den Werten nach den Paragraphen 5,, 6 und 7, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen nach Ziffer eins, nicht erfüllt werden.
  2. Absatz 5,In den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung, im Falle des Nachweises von Pseudomonas aeruginosa und/oder Legionellen gemäß Absatz 6 und 7 die dort angeführten Maßnahmen und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen vorzuschlagen.“

Novellierungsanordnung 97, Dem Paragraph 43, werden folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 6,Ergibt eine Untersuchung gemäß Paragraph 6, den Nachweis von Legionellen > 10 KBE in 100 ml oder Pseudomonas aeruginosa, sind in jedem Fall sofortige Maßnahmen zur Sanierung der Wasseraufbereitung wie die Desinfektion des Filters und/oder der Austausch des Filtermaterials durchzuführen. Die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen ist durch eine Kontrolluntersuchung zu belegen
    1. Ziffer eins
      beim Parameter Pseudomonas aeruginosa bei einer Konzentration von ≤ 50 KBE in 100 ml spätestens sechs Monate ab Vorliegen des Untersuchungsergebnisses;
    2. Ziffer 2
      beim Parameter Pseudomonas aeruginosa bei einer Konzentration von ˃ 50 KBE in 100 ml unverzüglich;
    3. Ziffer 3
      beim Parameter Pseudomonas aeruginosa ist bei einer Konzentration von ˃ 200 KBE in 100 ml jedenfalls kein ausreichendes Maß an Vorsorge für den Schutz der Gesundheit der Badegäste in hygienischer Hinsicht gegeben;
    4. Ziffer 4
      beim Parameter Legionellen bei einer Konzentration von ˃ 10 bis ≤ 100 KBE in 100 ml spätestens sechs Monate ab Vorliegen des Untersuchungsergebnisses;
    5. Ziffer 5
      beim Parameter Legionellen bei einer Konzentration von ˃ 100 KBE in 100 ml unverzüglich;
    6. Ziffer 6
      beim Parameter Legionellen ist bei einer Konzentration von ˃ 1000 KBE in 100 ml jedenfalls kein ausreichendes Maß an Vorsorge für den Schutz der Gesundheit der Badegäste in hygienischer Hinsicht gegeben.
  2. Absatz 7,Ergibt die Untersuchung gemäß Paragraph 7, den Nachweis von Legionellen, sind in jedem Fall Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Von einer sofortigen Schließung des Badebetriebes kann abgesehen werden, wenn eine Konzentration von 100 KBE in 100 ml nicht überschritten wird und
    1. Ziffer eins
      sofortige Maßnahmen zur Sanierung der Wasseraufbereitung wie die Desinfektion des Filters und/oder der Austausch des Filtermaterials, Kontrolle der Spülung der Attraktionsleitungen gesetzt werden,
    2. Ziffer 2
      der Gehalt an freiem Chlor im Beckenwasser in diesem Zeitraum ≥ 0,8 mg/l und der pH-Wert ≤ 7,0 betragen,
    3. Ziffer 3
      aerosolbildende Attraktionen außer Betrieb genommen werden und
    4. Ziffer 4
      die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen durch eine längstens nach einem Monat ab Vorliegen des Untersuchungsergebnisses, gegebenenfalls noch vor Erstattung des wasserhygienischen Gutachtens, erfolgte Kontrolluntersuchung bestätigt wird.
  3. Absatz 8,Erfolgt nach positivem Nachweis von Legionellen die Sperre eines Beckens, ist das Ergebnis der Kontrolluntersuchung vor der Wiederinbetriebnahme vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 98, In Paragraph 44, Absatz eins, entfällt im Einleitungsteil der Klammerausdruck „(z. B. nach der Gewerbeordnung 1994, Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete)“.

Novellierungsanordnung 99, Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 lautet:

  1. Ziffer 2
    Prüfung der Beckendurchströmung und der Desinfektionsmittelverteilung durch eine Färbung des Beckenwassers mit Eriochromschwarz T mit anschließender Entfärbung durch Chlorung; als Basis für die Prüfung der Beckendurchströmung ist QA heranzuziehen; die Zeit für Färbung und Entfärbung darf jeweils 15 Minuten bei einer Wassertiefe > 1,35 m und jeweils 10 Minuten bei einer Wassertiefe ≤ 1,35 m nicht überschreiten. Bei Warmsprudelbecken, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken und Landebecken für Wasserrutschen kann dieser Nachweis entfallen. Bei reduziertem Förderstrom gelten die Paragraphen 34 und 35;
  2. Ziffer 3
    Prüfung der Filterbettausdehnung bei der Spülung der Filteranlage (Paragraph 36, Absatz 4 und 5);“

Novellierungsanordnung 100, In Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Badewasser“ die Wortfolge „während der Öffnungszeiten“ und nach dem Wort „Haarfangprüfung“ die Wortfolge „vor Ort“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 101, Nach Paragraph 45, wird folgender Paragraph 45 a, samt Überschrift eingefügt:

Vorübergehende Stilllegung

Paragraph 45 a,

  1. Absatz eins,Die vorübergehende Stilllegung eines Beckens ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Wochen anzuzeigen. Dies gilt nicht für Stilllegungen von weniger als zwölf Monaten.
  2. Absatz 2,Wird der Betrieb des Beckens nach mehr als zwölf Monaten wiederaufgenommen, hat der Betreiber der Behörde
    1. Ziffer eins
      die Wiederaufnahme des Betriebes vor Inbetriebnahme anzuzeigen,
    2. Ziffer 2
      den Nachweis einer Abnahmeprüfung hinsichtlich des ordnungsgemäßen, betriebssicheren sowie bescheidmäßigen Zustands der Wasseraufbereitungsanlage von einer dazu berechtigten Person und
    3. Ziffer 3
      den Nachweis einer Überprüfung hinsichtlich der Anforderungen gemäß den Paragraphen 6 und 7 von einem Sachverständigen der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG
    zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 102, Paragraph 46, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Warmsprudelwannen, ausgenommen solche in öffentlichen Bereichen mit privatem Charakter, sind ungeachtet ihrer Größe nur zur Benützung durch eine Person in einem Badevorgang bestimmt.“

Novellierungsanordnung 103, In Paragraph 46, Absatz 2, entfällt vor der Wortfolge „zu desinfizierendem Material“ das Wort „leicht“.

Novellierungsanordnung 104, In Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge „Koloniebildende Einheiten“ durch das Wort „Koloniezahl“ und das Wort „Konzentration“ durch die Wortfolge „Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 105, Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, entfällt; die Litera c bis e erhalten die Bezeichnung „b)“ bis „d)“.

Novellierungsanordnung 106, Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: die Konzentration darf 10 KBE in 100 ml jeweils nicht überschreiten,“

Novellierungsanordnung 107, In Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 53, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz eins und 2, Paragraph 59, Absatz eins und 2, Paragraph 60, Absatz eins und 4 und Paragraph 96, Absatz eins und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Whirlwanne)“.

Novellierungsanordnung 108, In Paragraph 48, Absatz eins, wird in Ziffer eins, die Wortfolge „Koloniebildende Einheiten“ durch das Wort „Koloniezahl“ und das Wort „Konzentration“ durch die Wortfolge „Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE)“ ersetzt; die Ziffer 2, entfällt und erhalten die Ziffer 3 bis 5 die Bezeichnung „2.“ bis „4.“.

Novellierungsanordnung 109, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: die Konzentration darf 10 KBE in 100 ml jeweils nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 110, In Paragraph 48, Absatz 2, wird in Ziffer eins, das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“, die Zahl „0,6“ durch den Ausdruck „1,0 mg/l“, das Wort „höchstens“ durch das Zeichen „≤“ und die Zahl „1,2“ durch die Zahl „4,0“ ersetzt und in Ziffer 2, das Wort „höchstens“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 111, Paragraph 50, samt Überschrift lautet:

Zusatzstoffe zum Wannenwasser

Paragraph 50,

Dem Wannenwasser dürfen keine Zusatzstoffe zugesetzt werden. Darauf ist in der Badeordnung hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 112, In Paragraph 51, Absatz eins, wird nach dem Klammerausdruck „(Desinfektion des Wannenkreislaufs mit Spülwasser)“ das Wort „zwischen“ durch das Wort „nach“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 113, In Paragraph 51, Absatz 2, entfällt im Einleitungsteil die Wortfolge „ , jedoch nicht die Verwendung von Zusatzstoffen,“.

Novellierungsanordnung 114, In Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „ , wobei allerdings keinerlei Zusatzstoffe verwendet werden dürfen“.

Novellierungsanordnung 115, In Paragraph 51, Absatz 4, wird im ersten Satz nach der Zahl „4“ der Ausdruck „ mg/l“ eingefügt; das Wort „mindestens“ wird durch das Zeichen „≥“, das Wort „höchstens“ durch das Zeichen „≤“ und die Zahl „10“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 116, In Paragraph 51, Absatz 5, wird im ersten Satz nach dem Wort „Spüldesinfektion“ das Wort „durchströmt“ eingefügt und die Wortfolge „Füllwasserchlorung durchströmt“ durch die Wortfolge „bei der Füllwasserchlorung benetzt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 117, Paragraph 52, lautet:

Paragraph 52,

Die Reinigung der Wannenoberfläche einschließlich allfälliger Einbauten hat wenn möglich nach den einzelnen Benützungsvorgängen zu erfolgen, mindestens jedoch einmal täglich, sofern die Wanne in Betrieb genommen wurde. Es ist darauf zu achten, dass keine größeren Mengen Reinigungsmittel in den Wannenkreislauf gelangen. Eine Reinigung ist auch nach einer längeren Betriebsstilllegung oder -pause vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 118, In Paragraph 53, Absatz eins, wird im ersten Satz nach dem Wort „Desinfektionsmittels“ die Wortfolge „hat sowohl für die Füllwasserchlorung als auch für die Spüldesinfektion“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 119, In Paragraph 54, wird im zweiten Satz die Wortfolge „nach den Bestimmungen des Biozid Produkte Gesetzes“ durch die Wortfolge „gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß dem Biozidproduktegesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 120, Dem Paragraph 57, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„In Ausnahmefällen darf die Durchführung des Ortsaugenscheins, einer Probenahme und von Messungen vor Ort angekündigt werden.“

Novellierungsanordnung 121, In Paragraph 57, Absatz 6, wird im letzten Halbsatz vor der Wortfolge „des Sachverständigen“ das Wort „oder“ durch das Wort „bzw.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 122, In Paragraph 58, Absatz 3, wird vor dem Wort „Sachverständigen“ das Wort „vom“ durch die Wortfolge „von der bzw. dem“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 123, In Paragraph 58, Absatz 4, wird nach dem Wort „Gesamtbeurteilung“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung des Ortsbefundes gemäß Anlage 9“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 124, In Paragraph 59, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck „(z. B. nach der Gewerbeordnung 1994, Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete)“.

Novellierungsanordnung 125, In Paragraph 61, Absatz 2, wird im ersten Satz das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 126, In Paragraph 61, Absatz 3, wird die Wortfolge „nach außen in Richtung kürzester Fluchtweg leicht zu öffnen und unversperrbar“ durch die Wortfolge „sich durch leichten Druck nach außen öffnen lassen und darf in geöffnetem Zustand den Fluchtweg nicht behindern; sie darf für Unbefugte nicht versperrbar“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 127, In Paragraph 61, Absatz 5, wird im ersten Satz das Wort „Holzkabinen“ durch das Wort „Saunakabinen“ und die Wortfolge „mit möglichst geringer Formaldehydabgabe“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Absatz 5 a, ersetzt.

Novellierungsanordnung 128, In Paragraph 61, Absatz 5, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Imprägnierungen, Lackierungen und Beizen im Innenraum von Saunakabinen sind unzulässig.“

Novellierungsanordnung 129, Nach Paragraph 61, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,Hölzer gemäß Absatz 5, dürfen eine Formaldehydabgabe von maximal 0,4 mg/(m²∙h) (Gasanalysewert gemessen bei 90° C – Anlage 11) aufweisen. Sofern dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, ist eine Innenraumluftmessung durchzuführen. Dabei darf der Formaldehydgehalt (Gasanalysewert) in der Innenraumluft der Kabinen im Halbstundenmittel einen Wert von 0,1 mg/m³ nicht überschreiten und ist dieser in Kabinen, die während des Betriebes eine Temperatur von mehr als 60° C in der Raumluft oder an Oberflächen erreichen können, bei 90° C, in allen anderen Kabinen (wie Infrarotkabinen) bei 60° C zu bestimmen. Jedenfalls zulässig sind – bei Ausführung aus Massivholz – die Holzarten Espe, Hemlock, heimische Fichte, nordische Fichte, Linde, Tanne und Zirbe.“

Novellierungsanordnung 130, In Paragraph 61, Absatz 7, wird der Ausdruck „55 cm“ durch den Ausdruck „0,55 m“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 131, In Paragraph 62, entfällt im letzten Satz die Wortfolge „mit einer Auslösetemperatur“ und wird die Wortfolge „bei der“ durch die Wortfolge „mit dem“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 132, In Paragraph 63, Absatz 2, wird die Wortfolge „auf der Höhe der obersten Sitzebene“ durch den Klammerausdruck „(gemessen über der obersten Sitz- und Liegebank)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 133, Paragraph 67, lautet:

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Die zum Badebetrieb an einem Oberflächengewässer gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen hinsichtlich Anzahl, Ausstattung und Anordnung so beschaffen sein und in einer Weise instandgehalten werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Haustiere dürfen nicht in Bäder an Oberflächengewässer samt den zum Badebetrieb an einem Oberflächengewässer gehörenden Einrichtungen mitgenommen werden; dies gilt nicht für Assistenz- und Therapiebegleithunde gemäß Paragraph 39 a, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, sowie für durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen abgetrennte Bereiche für Haustiere. Assistenzhunde sind während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung von der Maulkorb- und Leinenpflicht ausgenommen.
  3. Absatz 3,Im Übrigen sind die bezughabenden Bestimmungen des 7. Abschnitts anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 134, In Paragraph 72, Absatz eins, wird im letzten Satz das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 135, In Paragraph 72, Absatz 4, wird das Wort „maximal“ durch das Zeichen „≤“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 136, In Paragraph 73, Absatz eins, wird wird das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 137, Paragraph 75, wird das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 138, Die Überschrift zu Paragraph 76, lautet:

„Wasservögel, Fische und Haustiere“

Novellierungsanordnung 139, Dem Paragraph 76, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Haustiere dürfen nicht in die Anlage und das Badewasser von Kleinbadeteichen mitgenommen werden; dies gilt mit Ausnahme des Badewassers nicht für Assistenz- und Therapiebegleithunde gemäß Paragraph 39 a, BBG sowie für durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen abgetrennte Bereiche für Haustiere. Assistenzhunde sind während ihrer bestimmungegemäßen Verwendung von der Maulkorb- und Leinenpflicht ausgenommen.“

Novellierungsanordnung 140, Die Überschrift zu Paragraph 78, lautet:

„Speisung aus Wasserversorgungsanlagen gemäß Trinkwasserverordnung, Brunnen oder Quellen“

Novellierungsanordnung 141, In Paragraph 78, Absatz eins, wird im Einleitungsteil nach dem Wort „aus“ die Wortfolge „Wasserversorgungsanlagen gemäß der Trinkwasserverordnung – TWV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 142, In Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, wird das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 143, Dem Paragraph 84, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„In Ausnahmefällen darf die Durchführung des Ortsaugenscheins, einer Probenahme und von Messungen vor Ort angekündigt werden.“

Novellierungsanordnung 144, In Paragraph 85, Absatz 4, wird nach dem Wort „Gesamtbeurteilung“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung des Ortsbefundes gemäß Anlage 10“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 145, Dem Paragraph 88, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Haustiere dürfen nicht in Bäder, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder samt den zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen mitgenommen werden. Dies gilt mit Ausnahme von Saunakabinen, Warmluft-, Dampfbädern, Warmsprudelwannen und Becken nicht für Assistenz- und Therapiebegleithunde gemäß Paragraph 39 a, BBG. Assistenzhunde sind während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung von der Maulkorb- und Leinenpflicht ausgenommen.“

Novellierungsanordnung 146, In Paragraph 90, wird wird das Wort „mindestens“ durch das Zeichen „≥“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 147, Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    WC-Anlagen sind mit leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Sitzbrillen auszustatten; Toilettenpapier ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,“

Novellierungsanordnung 148, In Paragraph 95, wird nach dem Wort „Ausrüstung“ die Wortfolge „entsprechend der ÖNORM Ziffer 1020, eingefügt.

Novellierungsanordnung 149, Paragraph 96, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,In Bezug auf das in hygienischer Hinsicht zu beachtende Verhalten bei Warmsprudelwannen hat die in unmittelbarer Nähe der Warmsprudelwanne anzubringende Badeordnung unter Bezugnahme auf diese Verordnung die Hinweise zu enthalten,
    1. Ziffer eins
      dass die Verwendung von Zusatzstoffen unzulässig ist, da der Wannenkreislauf dadurch nachhaltig verunreinigt wird und
    2. Ziffer 2
      dass aus hygienischen Gründen unmittelbar nach jedem Badevorgang eine Desinfektion des Wannenkreislaufs gemäß Paragraph 51, zu erfolgen hat; dieser Hinweis kann bei Vorhandensein einer automatischen Füllwasserchlorung entfallen.“

Novellierungsanordnung 150, Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, (1. Oktober 2012), nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Hallenbäder sowie künstliche Freibäder dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, weiterbetrieben werden. Dabei ist die Anwendung von Desinfektionsmitteln und Aufbereitungsverfahren gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, zulässig. Die Hallenbäder und künstlichen Freibäder müssen den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5, 6, 7 und den Paragraphen 42 und 43 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.“

Novellierungsanordnung 151, In Paragraph 99, wird im Einleitungsteil die Zeichenfolge „§ 6 Absatz 2, durch die Zeichenfolge „§ 9 Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 152, In Paragraph 100, Absatz 2, wird das Wort „bäderhygienerecthlichen“ durch das Wort „bäderhygienerechtlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 153, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, (Paragraph 106, Absatz 4,), und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, (1. Oktober 2012), nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 321 aus 2012,, weiterbetrieben werden.“

Novellierungsanordnung 154, Dem Paragraph 102, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, (1. Dezember 1998) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, weiterbetrieben werden. Dabei ist die Anwendung von Desinfektionsmitteln und Aufbereitungsverfahren gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, zulässig. Diese Bäder müssen den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5, 6, 7 und den Paragraphen 42 und 43 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen. Paragraph eins, Absatz 3, ist anzuwenden.
  2. Absatz 8,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, (1. Oktober 2012), nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47, 48, 50 und 51 Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, müssen diese Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.“

Novellierungsanordnung 155, Dem Paragraph 103, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, (1. Oktober 2012), nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelbäder, Warmluft- und Dampfbäder dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5, 6, 7 und den Paragraphen 42 und 43 oder den Paragraphen 77 bis 80 und 84 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, müssen Warmsprudelbäder bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.“

Novellierungsanordnung 156, In Paragraph 104, wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 157, Dem Paragraph 104, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47, 48, 50 und 51 Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, müssen Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.“

Novellierungsanordnung 158, In Paragraph 105, Absatz eins, wird nach dem Wort „Medizinproduktegesetz“ die Zeichenfolge „ 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 159, Paragraph 105, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Ab 1. Juli 2026 dürfen Warmsprudelwannen, die Paragraph 53, nicht entsprechen (ohne automatische Dosieranlage für die Füllwasserchlorung und/oder die Spülwasserdesinfektion) nicht mehr betrieben werden.“

Novellierungsanordnung 160, Dem Paragraph 105, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47, 48 und 50 und 51 Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, müssen Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.“

Novellierungsanordnung 161, Dem Paragraph 106, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 2, Ziffer 4, Litera c bis o, Ziffer 5, Litera c und d, Ziffer 6,, Ziffer 10,, Ziffer 19 und Ziffer 23 bis 28, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 2 und 3 Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraphen 12 und 13, Paragraph 14 a, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 16,, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz 2 und 3, Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 24, Absatz eins und 2, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 2 und 3, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 29, Absatz 2 und 3, Paragraph 30,, Paragraph 31, Absatz eins und 3, Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins und 4 bis 6, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 und Absatz 2,, Paragraph 39,, Paragraph 40,, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4,, Absatz 4 und 7 bis 9, Paragraph 42, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 43, Absatz eins a, eins b und Absatz 4 bis 8, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 45 a, samt Überschrift, die Unterüberschriften A., B., C. und D. zum 3. Abschnitt, Paragraph 46, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 48,, Paragraph 49,, Paragraph 50, samt Überschrift, Paragraph 51,, Paragraph 52,, Paragraph 53,, Paragraph 54,, Paragraph 55,, Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b, Paragraph 57, Absatz eins, 2, 5 und 6, Paragraph 58, Absatz 3 und 4, Paragraph 59,, Paragraph 60, Absatz eins und 4, Paragraph 61, Absatz 2, 3, 5, 5 a und 7, Paragraph 62,, Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 67,, Paragraph 72, Absatz eins und 4, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 75,, die Überschrift zu Paragraph 76,, Paragraph 76, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 78,, Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 81,, Paragraph 82, Absatz 2,, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Ziffer 2, Litera e, Sub-Litera, b, b und Ziffer 3, Litera e, Sub-Litera, b, b,, Paragraph 84, Absatz 2,, Paragraph 85, Absatz 4,, Paragraph 88, Absatz 5,, Paragraph 90,, Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 95,, Paragraph 96,, Paragraph 98, Absatz 5,, Paragraph 99,, Paragraph 100, Absatz 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 102,, Paragraph 102, Absatz 3, 4, 6, 7 und 8, Paragraph 103, samt Überschrift, Paragraph 104, samt Überschrift, Paragraph 105, samt Überschrift, Paragraph 107, Absatz 3, sowie die Anlagen 1, 3 und 5 bis 12 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, treten mit x. xxx 202x in Kraft.“

Novellierungsanordnung 162, Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 202x, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 Sitzung eins, , der Europäischen Kommission unter Notifikationsnummer 202x/xx/A, notifiziert.“

Novellierungsanordnung 163, Anlage 1 lautet:

Anlage 1
(zu den §§ 5, 6, 7, 48 und 51 Abs. 4)

Analyse- und Prüfverfahren, für Wasser von Becken und Warmsprudelwannen

römisch eins. Chemische und physikalische Parameter

Die spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission (1) definierten Bestimmungsgrenze (²) von 30% oder weniger des betreffenden Parameterwertes und der in Tabelle B.1 spezifizierten Messunsicherheit zu messen.

Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analyseverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Parameterwert in den Paragraphen 5, 6, 7, 48 und 51 Absatz 4, anzugeben.

  1. A
    Messungen vor Ort

Parameter

Methode

Anforderungen an das Messverfahren

Anmerkungen

pH-Wert

ÖNORM EN ISO 10523

±0,2

Anmerkung eins,

Freies Chlor, Gesamtchlor

Colorimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin (DPD) ÖNORM EN ISO 7393-2

±0,1 mg/l (im Messbereich 0,3-2,0 mg/l)

±25% (im Messbereich 2.0 – 20 mg/l)

Anmerkung 2,

Chlordioxid

photometrisch mittels erweiterter DPD-Methode nach PALIN

DIN 38408-5 modifiziert für Spektralphotometrie

±0,1 mg/l

 

Chlorit

photometrisch mittels erweiterter DPD-Methode nach PALIN

±0,1 mg/l

Anmerkung 3,

Ozon

Colorimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin (DPD) ÖNORM M 6619

eine Bestimmungsgrenze von ≤ 0,05 mg/l muss gegeben sein

 

Temperatur

ÖNORM M 6616

±1° C

 

B.1         Messungen im Labor – Mindestverfahrenskennwert „Messunsicherheit“

Parameter

Messunsicherheit Anmerkung 7)

Anmerkungen

TOC

30

Anmerkung 8

Oxidierbarkeit

(Kaliumpermanganat-Verbrauch)

50

Anmerkung 9

Chlorid

15

 

Nitrat

15

 

Aluminium

25

 

Eisen

30

 

Chlorit

40

 

Trihalogenmethane

40

Anmerkung 10

UV-Transmission (spektraler Absorptionskoeffizient bei 254 nm; 100 mm)

2

Anmerkung 11

(1) Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009, Sitzung 36, ).

(²) Bestimmungsgrenze ist ein festgelegtes Vielfaches der Nachweisgrenze bei einer Konzentration des Analyten, die mit einem akzeptablen Maß an Richtigkeit und Genauigkeit bestimmt werden kann. Die Bestimmungsgrenze kann mithilfe eines geeigneten Standards oder einer Probe berechnet und anhand des untersten Kalibrierpunkts auf der Kalibrierkurve ohne Leerprobe bestimmt werden.

Anmerkung 1:

Für die Wasserstoffionen-Konzentration soll gewährleistet sein, dass das verwendete Analyseverfahren geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,2 pH- Einheiten und einer Präzision von 0,2 pH-Einheiten zu messen.

Anmerkung 2:

Bei der Kontrolle der Konzentration an freiem Chlor im Rahmen der Spüldesinfektion (Paragraph 51, Absatz 4,) von Warmsprudelwannen dürfen alternativ auch für diesen Messbereich geeignete Teststreifen angewendet werden.

Anmerkung 3:

Nur für Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, Vorortmessung zur Kontrolle durch den Betreiber (für Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens: Messung im Labor, vergleiche Anmerkung 6).

Anmerkung 4:

Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt.

Anmerkung 5:

Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Als annehmbare Präzision gilt die zweifache relative Standardabweichung.

Anmerkung 6:

Nachweisgrenze ist entweder die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters; oder die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.

Anmerkung 7:

Messunsicherheit ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwertes in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwertes geschätzt, soweit nicht anders angegeben. Die spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte zu verwenden.

Anmerkung 8:

Die Messunsicherheit des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) sollte auf einen Messwert von 3 mg/l bezogen werden. Zu verwenden ist die Norm EN 1484 – Anleitung zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC).

Anmerkung 9:

Referenzverfahren: EN ISO 8467.

Anmerkung 10:

Die Messunsicherheit der Trihalogenmethane gilt für die Einzelsubstanzen und sollte auf 25% des Parameterwerts bezogen werden. Messwerte für Einzelsubstanzen, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Messwerte aller Einzelsubstanzen sind separat auszuweisen.

Anmerkung 11:

Die Messunsicherheit der UV-Transmission sollte auf einen Messwert von 60%T100 Transmission bezogen werden.

Die Messungen vor Ort und die Probenahme sind von der bzw. dem zur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG berechtigen Sachverständigen der Hygiene oder von einer von dieser bzw. diesem beauftragten dafür hinreichend qualifizierten Person gemäß Paragraph 14, Absatz 4, BHygG durchzuführen.

römisch zwei. Mikrobiologische Methoden

Koloniezahl bei 37°C Bebrütungstemperatur*: ISO 6222

Intestinale Enterokokken*: ISO 7899-2

Pseudomonas aeruginosa*: ISO 16266

Legionellen*: ISO 11731

* Die Angabe der Ergebnisse erfolgt in Koloniebildenden Einheiten (KBE) je vorgegebenem Probenvolumen.“

Novellierungsanordnung 164, Anlage 3 lautet:

Anlage 3
(zu den §§ 39, 40 und 54)

Zugelassene Desinfektionsmittel (Wirkstoffe)

A. Für Wasser von Becken, mit Ausnahme von Warmsprudelbecken:

  1. Ziffer eins
    Hypochlorige Säure1, gebildet
    1. Litera a
      im Badewasser aus Chlorgas, Calciumhypochlorit oder Natriumhypochlorit oder
    2. Litera b
      durch elektrochemische Verfahren vor Ort aus Natriumchlorid;
  2. Ziffer 2
    Chlor-Chlordioxid (unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem P.-Berger-Verfahren) und
  3. Ziffer 3
    weiters zur ausschließlichen Verwendung in Wat-, Tret- und Durchschreitebecken gemäß Paragraph 25, Absatz 2, sowie in Tauchbecken gemäß Paragraph 24, Absatz 2,, deren Wasser verworfen wird

Hypochlorige Säure1, gebildet im Badewasser aus Natriumdichlorisocyanurat oder Trichlorisocyanursäure.

(Hinweis: in Tablettenform stehen üblicherweise Calciumhypochlorit, Natriumdichlorisocyanurat und Trichlorisocyanursäure zur Verfügung)

B. Für Wasser von Warmsprudelbecken:

Hypochlorige Säure1, gebildet

  1. Litera a
    im Badewasser aus Chlorgas, Calciumhypochlorit oder Natriumhypochlorit oder
  2. Litera b
    durch elektrochemische Verfahren vor Ort aus Natriumchlorid;

C. Zur desinfizierenden Spülung der Filter:

  1. Ziffer eins
    Hypochlorige Säure1, gebildet
    1. Litera a
      im Badewasser aus Chlorgas, Calciumhypochlorit oder Natriumhypochlorit oder
    2. Litera b
      durch elektrochemische Verfahren vor Ort aus Natriumchlorid;

D. Zur Füllwasserchlorung und Spüldesinfektion von Warmsprudelwannen:

Hypochlorige Säure1, gebildet im Wannenwasser aus Calciumhypochlorit, Natriumhypochlorit oder Natriumdichlorisocyanurat.

1 konform mit den biozidrechtlichen Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (gelistet unter „Active Chlorine“), vergleiche Paragraph 39,

Novellierungsanordnung 165, Anlage 5 lautet:

Anlage 5
(zu § 40)

Zugelassene Mittel zur Einstellung des pH-Wertes und der Säurekapazität

Für Wasser von Becken:

Calciumcarbonat,

Magnesiumcarbonat,

Calciumoxid,

Halbgebrannter Dolomit (Magno),

Natriumcarbonat,

Natriumhydrogencarbonat,

Natriumhydrogensulfat,

technisch reine Salzsäure,

Schwefelsäure,

Kohlenstoffdioxid und

Natronlauge.

Die Reinheit dieser Substanzen muss derart sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste auszuschließen ist und die Badewasseraufbereitung nicht beeinträchtigt wird.“

Novellierungsanordnung 166, Anlage 6 lautet:

Anlage 6
(zu § 81)

Analyse- und Prüfverfahren, für Kleinbadeteiche

  1. Ziffer eins
    Escherichia coli (E. coli): ISO 9308-2-3
  2. Ziffer 2
    Intestinale Enterokokken: ISO 7899-1 oder ISO 7899-2
  3. Ziffer 3
    Pseudomonas aeruginosa: ISO 16266
  4. Ziffer 4
    Salmonellen: ISO 19250
  5. Ziffer 5
    Sichttiefe: Secchi-Scheibe
  6. Ziffer 6
    Gelöster Sauerstoff (%-Sättigung): Winkler-Methode (ÖNORM EN 25813, wobei nur die Fixierung des Sauerstoffs vor Ort zu erfolgen hat), elektrochemisches Verfahren (ÖNORM EN ISO 5814) oder optisches Sensorverfahren (DIN ISO 17289)
  7. Ziffer 7
    pH-Wert: ÖNORM EN ISO 10523
  8. Ziffer 8
    Gesamtphosphor: ÖNORM EN ISO 6878 (nach Oxidation mit Peroxodisulfat), ÖNORM EN ISO 17294-1:2025 (Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope)
  9. Ziffer 9
    Temperatur: ÖNORM M 6616

Andere Methoden dürfen angewendet werden, wenn sie zu zumindest gleichwertigen Ergebnissen führen.“

Novellierungsanordnung 167, Anlage 7 lautet:

Anlage 7
(zu § 82 Abs. 2)

Hinweis für Badegäste

Die Reinhaltung des Wassers des Kleinbadeteichs erfolgt ausschließlich durch dessen Selbstreinigungskräfte.

Die natürliche Reinigungskraft ist begrenzt.

Zum Schutz der Gesundheit der Badegäste dürfen daher die angeführten Personenzahlen nicht überschritten werden:

Gleichzeitig dürfen sich im Badebereich des Kleinbadeteichs höchstens …… Personen aufhalten.

Pro Tag darf die Gesamtzahl an Badegästen im Badebereich des Kleinbadeteichs höchstens …..

…. Personen betragen.

Novellierungsanordnung 168, Anlage 8 lautet:

Anlage 8
(zu § 42)

Anforderungen an den Ortsbefund, für wasserhygienische Gutachten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ff BHygG, über die Beschaffenheit des Wassers von Becken

(gemäß Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,)

Auftraggeber:

Bezeichnung des Bades:

 

Anschrift:

 

gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:

 

Ortsaugenschein, Probenahme, Messungen vor Ort, durchgeführt von:

 

Datum:

 

Wetterverhältnisse (bei Bädern im Freien):

 

Füllwasser:

Herkunft des Füllwassers und Füllwassertemperatur:

 

Aufbereitungsanlage(n):

(Angaben, welche für die einzelnen Becken unterschiedlich sind, sind separat anzuführen)

Aufbereitungsverfahren:

(Paragraph 14, Ziffer eins, 2 und 3)

 

Anzahl Wasseraufbereitungskreisläufe:

 

Anzahl Becken:

 

Kontinuierliche Flockungsmitteldosierung vorhanden und in Betrieb:

 

Dosierung für pH-Wert Einstellung vorhanden und in Betrieb:

 

Filtermanometer vorhanden und

Anzeigewert (Einheit):

 

Häufigkeit der Filterspülung:

 

Zugesetztes Füllwasser (Menge):

 

Verwendetes Desinfektionsmittel:

 

Verwendetes Flockungsmittel:

 

Verwendetes Mittel zur pH-Korrektur:

 

Art der Filteranlage:

 

Betriebstagebuch

(geführt/lückenhaft geführt/nicht geführt):

 

Betriebszustand:

Anzeige an betriebseigenen Messgeräten

 

- pH – Wert:

 

- Redoxspannung (mV)

(sofern Messgerät vorhanden):

 

- Freies Chlor (mg/l):

 

Badebesuch im Becken

- zum Zeitpunkt der Probenahme

(stark/mittel/schwach):

 
 

Mängel/Bemerkungen/Auffälligkeiten:

 

Probenahme Aufbereitung:

Bezeichnung Wasserkreislauf; Anzahl der Filter

 

Probenahmehahn vor Chlorung (Einzelprobe oder Probenahme aus Sammelleitung)

 

Probenahme Becken:

Bezeichnung des Beckens:

 

Art des Beckens/vorgesehene Betriebstemperatur:

 

Förderstrommesser:

 

Anzeigewert (m3/h):

 

Sollwert (m3/h):

 

Aerosolbildende Attraktionen:

 

Eindeutige Angabe der Entnahmestelle(n):

 

Datum/Uhrzeit:

 

Messergebnisse vor Ort

 

- Beckenwassertemperatur

(gemessen):

 

- Beckenwassertrübung:

(klar/leicht trüb/stark trüb):

 

- pH-Wert:

 

- Gesamtchlor (mg/l):

 

- freies Chlor (mg/l):

 

- gebundenes Chlor (mg/l):

 

- Chlordioxid (mg/l) nur beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3 :

 

UV-Gerät:

- Betriebsstunden

- Schaltvorgänge

- Bestrahlungsstärke (W/m2)

- Letzter Lampenwechsel

- Letzte Kalibrierung des Geräteradiometers“

 

Novellierungsanordnung 169, In Anlage 9 wird die Wortfolge „Beschreibung des Wannenkreislaufs (Wasser- und/oder Lufteinbringung):“ durch die Wortfolge „Beschreibung des Wannenkreislaufs bzw. der Einbauten (Düsen) zur Wasser- und/oder Lufteinbringung:“ ersetzt und entfällt die Zeile mit der Wortfolge „Verwendete Badezusätze“.

Novellierungsanordnung 170, In Anlage 10 wird nach dem Klammerausdruck „(%-Sättigung O2)“ die Wortfolge „ , außer bei Anwendung der Winkler-Methode“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 171, Der Verordnung werden folgende Anlagen 11 und 12 angefügt:

Anlage 11
(zu § 61 Abs. 5 und 5a)

Verfahren zur Bestimmung der Formaldehydabgabe bei Hölzern

Parameter

Methode

Anmerkungen

Gasanalysewert – Formaldehyd

ÖNORM EN ISO 12460-3

Abweichende Messtemperatur von 90 °C bei Hölzern für Saunakabinen

Anlage 12
(zu § 2 Z 4 lit. g und § 40 Abs. 1 Z 5)

Zugelassene Mittel zur Aufsalzung bei Salzwasserbecken

Für die Aufsalzung von Salzwasserbecken gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5 :

Natriumchlorid Typ A gemäß ÖNORM EN 14805.“