Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A 1 bis A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung (Grundausbildungsverordnung BMLV – A 1 bis A 5)
Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/202x, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl I Nr. xxx/202x, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x,, und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x,, wird verordnet:
1. Hauptstück
Allgemeines1. Hauptstück, Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für folgende Verwendungen:
Verwendungsgruppe A 1 für
den rechtskundigen Dienst
den technischen Dienst in den Fachgebieten
die sonstigen Verwendungen
Verwendungsgruppe A 2 für
den technischen Dienst in den Fachgebieten
die sonstigen Verwendungen
Verwendungsgruppe A 3 für
den technischen Dienst in den Fachgebieten
den Wirtschaftsdienst in den Fachgebieten
den Hotel- und Gastgewerbedienst
die sonstigen Verwendungen
Verwendungsgruppe A 4 für
die sonstigen Verwendungen
Facharbeiter-Aufstiegsausbildung
(2)Absatz 2,Die Zuordnung zu den einzelnen Verwendungen nach Abs. 1 sowie zu den jeweils in Betracht kommenden Fachgebieten hat nach Maßgabe der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Bediensteten durch die Dienstbehörde zu erfolgen.Die Zuordnung zu den einzelnen Verwendungen nach Absatz eins, sowie zu den jeweils in Betracht kommenden Fachgebieten hat nach Maßgabe der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Bediensteten durch die Dienstbehörde zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Für Bedienstete der Verwendungsgruppe A 1, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in den rechtskundigen Dienst nach der Anlage 1 Z 1.19. BDG 1979 erfüllen, gelten jedenfalls die Bestimmungen über den rechtskundigen Dienst nach dieser Verordnung.Für Bedienstete der Verwendungsgruppe A 1, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in den rechtskundigen Dienst nach der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 19, BDG 1979 erfüllen, gelten jedenfalls die Bestimmungen über den rechtskundigen Dienst nach dieser Verordnung.
(4)Absatz 4,Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.
Ziele
§ 2.Paragraph 2,
Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung auf einem Arbeitsplatz im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch den
Erwerb der erforderlichen Kenntnisse über das Ressort und die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union,
Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in den für die jeweiligen Bereiche nach § 1 typischen Aufgabenfelder undErwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in den für die jeweiligen Bereiche nach Paragraph eins, typischen Aufgabenfelder und
Erwerb von sozial-kommunikativen und methodischen Kompetenzen zur Aufgabenerfüllung.
Aufbau, Ausbildungsformen und Abschluss der Grundausbildung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung umfasst die
praktische Verwendung und
Haus- oder Projektarbeit.
(2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung ist modular aufzubauen und beginnt mit dem Einführungsmodul. Darüber hinaus können die Module in beliebiger Reihenfolge absolviert werden. Die Ausbildungsdauer der einzelnen Module für die jeweiligen Verwendungsgruppen und Verwendungen ergibt sich aus der Anlage.
(3)Absatz 3,Voraussetzungen für den Abschluss der Grundausbildung sind die
positive Absolvierung der theoretischen Ausbildung,
Absolvierung der praktischen Verwendung, sofern für die jeweilige Verwendung vorgesehen, und
positiv bewertete Haus- oder Projektarbeit, sofern für die jeweilige Verwendung vorgesehen.
(4)Absatz 4,Die Grundausbildung oder Teile davon können in Form von Lehrgängen, Seminaren, Hospitationen, Rotationsarbeitsplätzen, e-learning/mobile learning oder Selbststudium gestaltet werden.
Ausbildungsverantwortliche Stelle
§ 4.Paragraph 4,
Ausbildungsverantwortliche Stelle für die Durchführung der Grundausbildung ist für die Verwendungen nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 die Landesverteidigungsakademie,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, die Landesverteidigungsakademie,
§ 1 Abs. 1 Z 2 die Theresianische Militärakademie undParagraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, die Theresianische Militärakademie und
§ 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 die Heeresunteroffiziersakademie.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 die Heeresunteroffiziersakademie.
Die erforderlichen Module nach § 3 Abs. 2 sind dabei dem dienstlichen Bedarf entsprechend an der jeweils sachlich in Betracht kommenden ausbildungsführenden Stelle abzuhalten. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann die Ausbildung in den einzelnen Modulen oder in Teilen von solchen auch von anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes durchgeführt werden. Die jeweilige Ausbildungsverantwortung bleibt hievon unberührt.Die erforderlichen Module nach Paragraph 3, Absatz 2, sind dabei dem dienstlichen Bedarf entsprechend an der jeweils sachlich in Betracht kommenden ausbildungsführenden Stelle abzuhalten. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann die Ausbildung in den einzelnen Modulen oder in Teilen von solchen auch von anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes durchgeführt werden. Die jeweilige Ausbildungsverantwortung bleibt hievon unberührt.
Ausbildungsplan
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für jeden auszubildenden Bediensteten hat die Dienstbehörde einen Ausbildungsplan zu verfügen. Erforderlichenfalls sind die Betroffenen und deren Vorgesetzten und die Stellen nach § 4 unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen entsprechend einzubinden.Für jeden auszubildenden Bediensteten hat die Dienstbehörde einen Ausbildungsplan zu verfügen. Erforderlichenfalls sind die Betroffenen und deren Vorgesetzten und die Stellen nach Paragraph 4, unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen entsprechend einzubinden.
(2)Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
die im Rahmen der theoretischen Ausbildung zu absolvierenden Module,
erforderlichenfalls die Beschreibung der zu verfassenden Haus- oder Projektarbeit,
erforderlichenfalls die nähere Ausgestaltung der praktischen Verwendung,
erforderlichenfalls die Beschreibung von Kompetenzbereichen, die für die Auswahl des Wahlmoduls erforderlich sind und
erforderlichenfalls die fachbezogenen Seminare des Fachmoduls.
(3)Absatz 3,Mit nachweislicher Übernahme des Ausbildungsplans gelten die Bediensteten als der Grundausbildung zugewiesen. Bei Wechsel des Arbeitsplatzes oder einer Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst oder bei sonstigen wesentlichen Änderungen der dienstrechtlichen Stellung der Betroffenen ist eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans von Amts wegen durch die Dienstbehörde vorzunehmen.
2. Hauptstück
Inhalt der Grundausbildung2. Hauptstück, Inhalt der Grundausbildung
1. Abschnitt
Theoretische Ausbildung und Dienstprüfung
Einführungsmodul
§ 6.Paragraph 6,
Das Einführungsmodul dient der Erstorientierung im Bundesdienst und hat einen Überblick über ressortspezifische allgemeine Themen sowie über die Grundstrukturen des Ressortbereiches einschließlich des Bundesheeres und seine Wertehaltung im Frieden und Einsatz zu vermitteln. Es ist als Lehrgang in der Dauer von höchstens einer Woche durchzuführen und hat der theoretischen Ausbildung voranzugehen.
Wahlmodul
§ 7.Paragraph 7,
Das Wahlmodul dient der Weiterentwicklung des sozial-kommunikativen Verhaltens sowie der Vermittlung und Vertiefung von ökonomischen und effizienten Arbeitstechniken. Im Rahmen des Wahlmoduls ist unter Berücksichtigung der Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes ein entsprechendes Seminar zu absolvieren.
Module der Verwendungsgruppe A 1
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung umfasst, sofern nicht im Folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, folgende Module:
Basismodul Öffentlicher Dienst und Verwaltung
(2)Absatz 2,Das Basismodul Öffentlicher Dienst und Verwaltung umfasst die Prüfungsfächer
Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
Grundlagen des Haushaltsrechts des Bundes.
Die Prüfungsfächer sind mündlich zu prüfen. Für den rechtskundigen Dienst entfällt das Basismodul Öffentlicher Dienst und Verwaltung.
(3)Absatz 3,Das Fachmodul umfasst folgende Prüfungsfächer:
Verwendung | Prüfungsfach |
Rechtskundiger Dienst | a) Ressortbezogenes Verfassungsrecht sowie Wehrrecht b) Ressortbezogenes Völkerrecht sowie Recht der Europäischen Union c) Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten d) Haushaltsrecht des Bundes Das Prüfungsfach nach lit. a ist schriftlich und mündlich zu prüfen. Dabei ist der schriftliche Prüfungsteil jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag. Die Prüfungsfächer nach lit. b bis d sind mündlich zu prüfen.Das Prüfungsfach nach Litera a, ist schriftlich und mündlich zu prüfen. Dabei ist der schriftliche Prüfungsteil jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag. Die Prüfungsfächer nach Litera b bis d sind mündlich zu prüfen. |
Technischer Dienst im Fachgebiet technischer Dienst | a) Technische Systembetreuung b) Technik c) Sicherheitstechnik Die Prüfungsfächer sind schriftlich zu prüfen. |
Technischer Dienst im Fachgebiet Baudienst | Bautechnischer Dienstbetrieb Das Prüfungsfach ist schriftlich und mündlich zu prüfen. Dabei ist der schriftliche Prüfungsteil jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag. |
Technischer Dienst im Fachgebiet Vermessungsdienst | Theoretische Ausbildung im BEV Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Prüfungsordnung des § 10 der BEV-Grundausbildungsverordnung 2023 (BEV-GA-V 2023), BGBl. II Nr. 311/2023, abzulegen.Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Prüfungsordnung des Paragraph 10, der BEV-Grundausbildungsverordnung 2023 (BEV-GA-V 2023), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2023,, abzulegen. |
Bibliotheksdienst | Positive Absolvierung des Grundlehrganges des Universitätslehrganges Library and Information Studies an der Universität Wien. |
Sonstige Verwendungen | Ausgewählte fachbezogene Seminare Der für das jeweilige Seminar vorgesehene Abschluss. |
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Module der Verwendungsgruppe A 2
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung umfasst folgende Module:
Basismodul Öffentlicher Dienst und Verwaltung
(2)Absatz 2,Das Basismodul Öffentlicher Dienst und Verwaltung umfasst die in § 8 Abs. 2 angeführten Prüfungsfächer und diese sind mündlich zu prüfen.Das Basismodul Öffentlicher Dienst und Verwaltung umfasst die in Paragraph 8, Absatz 2, angeführten Prüfungsfächer und diese sind mündlich zu prüfen.
(3)Absatz 3,Das Fachmodul umfasst folgende Prüfungsfächer:
Verwendung | Prüfungsfach |
Verwaltungsdienst | Verwaltungsverfahrensrecht IIVerwaltungsverfahrensrecht römisch zwei Das Prüfungsfach ist schriftlich zu prüfen. |
Technischer Dienst im Fachgebiet technischer Dienst | a) Technische Systembetreuung b) Technik c) Sicherheitstechnik Die Prüfungsfächer sind schriftlich zu prüfen. |
Technischer Dienst im Fachgebiet Baudienst | Bautechnischer Dienstbetrieb Das Prüfungsfach ist schriftlich und mündlich zu prüfen. Dabei ist der schriftliche Prüfungsteil jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Aus-schlag. |
Technischer Dienst im Fachgebiet Vermessungsdienst | Theoretische Ausbildung im BEV Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Prüfungsordnung des § 10 der BEV-Grundausbildungsverordnung 2023 (BEV-GA-V 2023), BGBl. II Nr. 311/2023, abzulegen.Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Prüfungsordnung des Paragraph 10, der BEV-Grundausbildungsverordnung 2023 (BEV-GA-V 2023), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2023,, abzulegen. |
Sonstige Verwendungen | Ausgewählte fachbezogene Seminare Der für das jeweilige Seminar vorgesehene Abschluss. |
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Module der Verwendungsgruppe A 3
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung umfasst folgende Module:
Basismodul Recht im öffentlichen Dienst
(2)Absatz 2,Das Basismodul Recht im öffentlichen Dienst umfasst die Prüfungsfächer
Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechts der Bundesbediensteten,
Einführung in das Verwaltungsverfahren und
Die Prüfungsfächer sind mündlich zu prüfen.
(3)Absatz 3,Das Fachmodul umfasst folgende Prüfungsfächer:
Verwendung | Prüfungsfach |
Verwaltungsdienst | Verwaltungsverfahrensrecht Das Prüfungsfach ist schriftlich zu prüfen. |
Technischer Dienst im Fachgebiet technischer Dienst | a) Technische Systembetreuung b) Sicherheitstechnik Die Prüfungsfächer sind schriftlich zu prüfen. |
Technischer Dienst im Fachgebiet Baudienst | a) Bauhaupt- und Baunebengewerbe b) Elektrotechnik c) Heizungs-, Klima-, Lüftungs- und Sanitärtechnik d) Bautechnischer Dienstbetrieb Die Prüfungsfächer nach lit. a bis c sind schriftlich zu prüfen. Das Prüfungsfach nach lit. d ist schriftlich und mündlich zu prüfen. Dabei ist der schriftliche Prüfungsteil jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.Die Prüfungsfächer nach Litera a bis c sind schriftlich zu prüfen. Das Prüfungsfach nach Litera d, ist schriftlich und mündlich zu prüfen. Dabei ist der schriftliche Prüfungsteil jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag. |
Technischer Dienst im Fachgebiet Vermessungsdienst | Theoretische Ausbildung im BEV Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Prüfungsordnung des § 10 der BEV-Grundausbildungsverordnung 2023 (BEV-GA-V 2023), BGBl. II Nr. 311/2023, abzulegen.Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Prüfungsordnung des Paragraph 10, der BEV-Grundausbildungsverordnung 2023 (BEV-GA-V 2023), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2023,, abzulegen. |
Wirtschaftsdienst im Fachgebiet Wirtschaftsdienst | a) Materialverwaltung Bekleidung und Wirtschaftsgeräte/Frieden b) Materialverwaltung Verpflegung und Hygiene im Frieden c) Geld- und Rechnungswesen/Rechtsgrundlagen d) Geld- und Rechnungswesen/praktisch e) Heeresgebührengesetz f) Umweltschutz Die Prüfungsfächer sind schriftlich zu prüfen. |
Wirtschaftsdienst im Fachgebiet Verpflegswesen | a) Hygienebeauftragte für Verpflegseinrichtung im Bundesheer b) Qualitätssicherung Verpflegung c) Diätkoch d) Geräteschulung Das Prüfungsfach nach lit. a ist schriftlich und mündlich zu prüfen. Dabei ist der schriftliche Prüfungsteil jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag. Das Prüfungsfach nach lit. b ist schriftlich zu prüfen. Das Prüfungsfach nach lit. c ist schriftlich, mündlich und praktisch zu prüfen. Dabei ist der schriftliche Prüfungsteil jedenfalls vor dem mündlichen und praktischen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche und praktische Prüfungsteil gibt den Ausschlag. Das Prüfungsfach nach lit. d ist praktisch zu prüfen.Das Prüfungsfach nach Litera a, ist schriftlich und mündlich zu prüfen. Dabei ist der schriftliche Prüfungsteil jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag. Das Prüfungsfach nach Litera b, ist schriftlich zu prüfen. Das Prüfungsfach nach Litera c, ist schriftlich, mündlich und praktisch zu prüfen. Dabei ist der schriftliche Prüfungsteil jedenfalls vor dem mündlichen und praktischen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche und praktische Prüfungsteil gibt den Ausschlag. Das Prüfungsfach nach Litera d, ist praktisch zu prüfen. |
Feldzeugdienst | a) Versorgung im kleinen Verband b) Munitionsversorgung c) Schadenersatzverfahren d) Betriebsmittelversorgung e) Logistisches Informationssystem Die Prüfungsfächer nach lit. a, b und d sind schriftlich und mündlich zu prüfen. Dabei ist der schriftliche Prüfungsteil jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag. Das Prüfungsfach nach lit. c ist schriftlich zu prüfen. Das Prüfungsfach nach lit. e ist praktisch zu prüfen.Die Prüfungsfächer nach Litera a, b und d sind schriftlich und mündlich zu prüfen. Dabei ist der schriftliche Prüfungsteil jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag. Das Prüfungsfach nach Litera c, ist schriftlich zu prüfen. Das Prüfungsfach nach Litera e, ist praktisch zu prüfen. |
Kraftfahrdienst | a) Heereskraftfahrdienst b) Fahrkunde/Verkehrssicherheit c) Gerätelehre/Pflege und Wartung d) Eisenbahntransport-Steuerungspersonal e) Logistisches Informationssystem Nutzer Betriebsdatenerfassung Die Prüfungsfächer nach lit. a und d sind schriftlich und mündlich zu prüfen. Dabei ist der schriftliche Prüfungsteil jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag. Die Prüfungsfächer nach lit. b und c sind mündlich zu prüfen. Das Prüfungsfach nach lit. e ist schriftlich zu prüfen.Die Prüfungsfächer nach Litera a und d sind schriftlich und mündlich zu prüfen. Dabei ist der schriftliche Prüfungsteil jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag. Die Prüfungsfächer nach Litera b und c sind mündlich zu prüfen. Das Prüfungsfach nach Litera e, ist schriftlich zu prüfen. |
Hotel- und Gastgewerbedienst | a) Rezeptionsdienst b) Restaurantleitung c) Veranstaltungsbetreuung Die Prüfungsfächer sind mündlich zu prüfen. |
Sonstige Verwendungen | Ausgewählte fachbezogene Seminare Der für das jeweilige Seminar vorgesehene Abschluss. |
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Module der Verwendungen der Verwendungsgruppen A 4
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung umfasst, sofern nicht im Folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, folgende Module:
Basismodul Der öffentliche Dienst
(2)Absatz 2,Das Basismodul Der öffentliche Dienst umfasst die Prüfungsfächer
Grundzüge der Österreichischen Verfassung und des Verwaltungsaufbaus einschließlich der Behördenorganisation und
Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechts der Bundesbediensteten.
Die Prüfungsfächer sind mündlich zu prüfen.
(3)Absatz 3,Das Fachmodul für den technischen Dienst umfasst die in § 10 Abs. 3 für die Verwendung Technischer Dienst im Fachgebiet technischer Dienst angeführten Prüfungsfächer und diese sind schriftlich zu prüfen. Für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen entfällt das Fachmodul.Das Fachmodul für den technischen Dienst umfasst die in Paragraph 10, Absatz 3, für die Verwendung Technischer Dienst im Fachgebiet technischer Dienst angeführten Prüfungsfächer und diese sind schriftlich zu prüfen. Für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen entfällt das Fachmodul.
Module der Verwendungsgruppe A 5
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung umfasst folgende Module:
Basismodul Der öffentliche Dienst
(2)Absatz 2,Das Basismodul umfasst die in § 11 Abs. 2 angeführten Prüfungsfächer und diese sind mündlich zu prüfen.Das Basismodul umfasst die in Paragraph 11, Absatz 2, angeführten Prüfungsfächer und diese sind mündlich zu prüfen.
Module der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung umfasst folgende Module:
Basismodul Der öffentliche Dienst
(2)Absatz 2,Das Basismodul umfasst die in § 11 Abs. 2 angeführten Prüfungsfächer und diese sind mündlich zu prüfen.Das Basismodul umfasst die in Paragraph 11, Absatz 2, angeführten Prüfungsfächer und diese sind mündlich zu prüfen.
(3)Absatz 3,Das Fachmodul umfasst das gemäß Z 3.13 der Anlage 1 zum BDG 1979 nachzuweisende Prüfungsfach aus dem jeweiligen Lehrberuf.Das Fachmodul umfasst das gemäß Ziffer 3 Punkt 13, der Anlage 1 zum BDG 1979 nachzuweisende Prüfungsfach aus dem jeweiligen Lehrberuf.
Prüfungsordnung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, als Teilprüfung vor Einzelprüfern abzulegen. Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Über die Lehrinhalte des Einführungsmoduls und der Wahlmodule sowie Zielsetzungen der praktischen Verwendung sind keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist lediglich die Teilnahme zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Die Haus- oder Projektarbeit ist von Einzelprüfern zu beurteilen. Bei negativer Beurteilung ist eine Überarbeitung in einem Zeitraum von drei Monaten zu ermöglichen.
Prüfungsorgane
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Für jede Verwendungsgruppe ist eine Prüfungskommission zu bestellen, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder als Mitglieder eines Prüfungssenates tätig werden. Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
dem Leiter der Sektion II - Präsidium des Bundesministeriums für Landesverteidigung als Vorsitzenden unddem Leiter der Sektion römisch zwei - Präsidium des Bundesministeriums für Landesverteidigung als Vorsitzenden und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen im entsprechenden Prüfungsfach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3)Absatz 3,Die Prüfer in den Rechtsfächern für die Verwendungsgruppen A 1 und A 2 mit Ausnahme des Haushaltsrechts sowie die Beurteiler der Haus- oder Projektarbeit für den rechtskundigen Dienst müssen der Verwendung rechtskundiger Dienst angehören.
(4)Absatz 4,Der Prüfungssenat für die zweite Wiederholungsprüfung hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.
2. Abschnitt
Praktische Verwendung sowie Haus- oder Projektarbeit
Praktische Verwendung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Bedienstete der Verwendungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und d sowie Z 2 sind während der Grundausbildung im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes sowie nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Interessen grundsätzlich anderen Organisationseinheiten der Zentralstelle oder nachgeordneten Dienststellen zuzuteilen. Dabei ist dem Bediensteten jeweils ein praxisorientierter Einblick in die Aufgaben- und Tätigkeitsfelder dieser Organisationseinheiten oder Dienststellen oder Einrichtungen zu ermöglichen.Bedienstete der Verwendungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b und d sowie Ziffer 2, sind während der Grundausbildung im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes sowie nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Interessen grundsätzlich anderen Organisationseinheiten der Zentralstelle oder nachgeordneten Dienststellen zuzuteilen. Dabei ist dem Bediensteten jeweils ein praxisorientierter Einblick in die Aufgaben- und Tätigkeitsfelder dieser Organisationseinheiten oder Dienststellen oder Einrichtungen zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Die Gesamtdauer der praktischen Verwendung hat mindestens ein und höchstens zwei Monate zu betragen.
(3)Absatz 3,Für Bedienstete der Verwendung nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. d sowie Z 2 lit. c, bei denen aufgrund der spezifischen fachlichen Prägung die Absolvierung des Fachmoduls nicht zweckmäßig ist, kann stattdessen im Ausbildungsplan eine erweiterte praktische Verwendung festgelegt werden. In diesen Fällen hat die Gesamtdauer der praktischen Verwendung abweichend von Abs. 2 mindestens zwei und höchstens vier Monate zu betragen.Für Bedienstete der Verwendung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, sowie Ziffer 2, Litera c,, bei denen aufgrund der spezifischen fachlichen Prägung die Absolvierung des Fachmoduls nicht zweckmäßig ist, kann stattdessen im Ausbildungsplan eine erweiterte praktische Verwendung festgelegt werden. In diesen Fällen hat die Gesamtdauer der praktischen Verwendung abweichend von Absatz 2, mindestens zwei und höchstens vier Monate zu betragen.
(4)Absatz 4,Für Bedienstete der Verwendung nach § 1 Abs. 1 Z 3 lit. g, bei denen aufgrund der spezifischen fachlichen Prägung die Absolvierung des Fachmoduls nicht zweckmäßig ist, kann stattdessen im Ausbildungsplan eine praktische Verwendung nach Abs. 1 festgelegt werden. In diesen Fällen hat die Dauer der praktischen Verwendung mindestens zwei und höchstens vier Wochen zu betragen.Für Bedienstete der Verwendung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g,, bei denen aufgrund der spezifischen fachlichen Prägung die Absolvierung des Fachmoduls nicht zweckmäßig ist, kann stattdessen im Ausbildungsplan eine praktische Verwendung nach Absatz eins, festgelegt werden. In diesen Fällen hat die Dauer der praktischen Verwendung mindestens zwei und höchstens vier Wochen zu betragen.
Haus- oder Projektarbeit
§ 17.Paragraph 17,
Bedienstete der Verwendungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und d haben eine Haus- oder Projektarbeit abzufassen. Bedienstete der Verwendungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b und d haben eine Haus- oder Projektarbeit abzufassen.
3. Hauptstück
Schlussbestimmungen3. Hauptstück, Schlussbestimmungen
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Als erfolgreicher Abschluss des Einführungsmoduls gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss
einer Grundausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung oder
des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“ oder
der Lehre zum Verwaltungsassistenten, Bürokaufmann, Informations-, Bibliotheks- und Archivassistenten, Betriebslogistikkaufmann, Bautechnischen Zeichner, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Immobilienkaufmann, Medienfachmann, Technischen Zeichner, für Informationstechnologie-Betriebstechnik, Informationstechnologie-Systemtechnik, Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz, Vermessungstechnik, jeweils im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(2)Absatz 2,Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern des Moduls Öffentlicher Dienst und Verwaltung nach § 8 Abs. 2 sind durch den erfolgreichen Abschluss einer Truppenoffiziersausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nach der zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnung jedenfalls nachgewiesen.Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern des Moduls Öffentlicher Dienst und Verwaltung nach Paragraph 8, Absatz 2, sind durch den erfolgreichen Abschluss einer Truppenoffiziersausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nach der zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnung jedenfalls nachgewiesen.
(3)Absatz 3,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO oder die erfolgreich abgeschlossene Lehre zum Verwaltungsassistenten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 in den Verwendungen Verwaltungsdienst und sonstige Verwendungen nach § 1 Abs. 1 Z 4 lit. a und c.Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO oder die erfolgreich abgeschlossene Lehre zum Verwaltungsassistenten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 in den Verwendungen Verwaltungsdienst und sonstige Verwendungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, und c.
(4)Absatz 4,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO in einer Fachrichtung im technischen Dienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 in der Verwendung technischer Dienst nach § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b.Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO in einer Fachrichtung im technischen Dienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 in der Verwendung technischer Dienst nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,
(5)Absatz 5,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 in der Verwendung sonstige Verwendungen nach § 1 Abs. 1 Z 3 lit. g.Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 in der Verwendung sonstige Verwendungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g,
(6)Absatz 6,Der erfolgreiche Abschluss der
KAusb5/TeD der StbUO-Ausbildung gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 in der Verwendung technischer Dienst im Fachgebiet technischer Dienst nach § 1 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa,KAusb5/TeD der StbUO-Ausbildung gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 in der Verwendung technischer Dienst im Fachgebiet technischer Dienst nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a,,
KAusb5/WiD der StbUO-Ausbildung gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 in der Verwendung Wirtschaftsdienst im Fachgebiet Wirtschaftsdienst nach § 1 Abs. 1 Z 3 lit. c sublit. aa oder im Fachgebiet Verpflegswesen nach § 1 Abs. 1 Z 3 lit. c sublit. bb,KAusb5/WiD der StbUO-Ausbildung gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 in der Verwendung Wirtschaftsdienst im Fachgebiet Wirtschaftsdienst nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, Sub-Litera, a, a, oder im Fachgebiet Verpflegswesen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, Sub-Litera, b, b,,
KAusb5/FzD der StbUO-Ausbildung gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 in der Verwendung Feldzeugdienst nach § 1 Abs. 1 Z 3 lit. d undKAusb5/FzD der StbUO-Ausbildung gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 in der Verwendung Feldzeugdienst nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, und
KAusb5/KUO der StbUO-Ausbildung gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 in der Verwendung Kraftfahrdienst nach § 1 Abs. 1 Z 3 lit. e.KAusb5/KUO der StbUO-Ausbildung gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 in der Verwendung Kraftfahrdienst nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,
(7)Absatz 7,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss des Basismoduls nach § 10 Abs. 2 für die Verwendungen nach § 1 Z 3 lit b bis f.Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss des Basismoduls nach Paragraph 10, Absatz 2, für die Verwendungen nach Paragraph eins, Ziffer 3, Litera b, bis f.
(8)Absatz 8,Der erfolgreiche Abschluss der KAAusb3 gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Prüfungsfächer nach § 10 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 und § 11 Abs. 2.Der erfolgreiche Abschluss der KAAusb3 gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Prüfungsfächer nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 und Paragraph 11, Absatz 2,
(9)Absatz 9,Der erfolgreiche Abschluss des Prüfungsfaches Sicherheitstechnik gilt als erfolgreicher Abschluss des Prüfungsfaches Sicherheitstechnik für alle Verwendungsgruppen.
Übergangsbestimmungen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die jeweiligen Verwendungsgruppen nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung nach dieser Verordnung.
(2)Absatz 2,Für Grundausbildungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden (Zuweisung), ist der Ausbildungsplan nach § 5 entsprechend anzupassen und im Einzelfall festzulegen, welche Prüfungsordnung auf Wiederholungs- und Ersatzprüfungen von Dienstprüfungen anzuwenden ist.Für Grundausbildungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden (Zuweisung), ist der Ausbildungsplan nach Paragraph 5, entsprechend anzupassen und im Einzelfall festzulegen, welche Prüfungsordnung auf Wiederholungs- und Ersatzprüfungen von Dienstprüfungen anzuwenden ist.
(3)Absatz 3,Erfolgreich absolvierte Module nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gelten als erfolgreich absolvierte Module nach dieser Verordnung. Bereits erfolgte Anrechnungen behalten ihre Gültigkeit, soweit sich die Ausbildungsinhalte der bis zum Ablauf des xxx geltenden Verordnungen mit jenen nach dieser Verordnung überwiegend decken.
(4)Absatz 4,Bedienstete, welche das Basis- und das Fachmodul mit Ausnahme einer etwaig zu verfassenden Hausarbeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits erfolgreich absolviert haben, haben die Grundausbildung bis spätestens xxx (Anmerkung: Außerkrafttretens-Datum+2 Jahre) nach den bis zum Ablauf des xxx geltenden Verordnungen abzuschließen.
In- und Außerkrafttreten
§ 20.Paragraph 20,
Diese Verordnung tritt mit xxx in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft die
Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 1, BGBl. II Nr. 220/2007,Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 1, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2007,,
Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 2, BGBl. II Nr. 221/2007,Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2007,,
Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3, BGBl. II Nr. 222/2007 undGrundausbildungsverordnung BMLVS – A 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2007, und
Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/A 5, BGBl. II Nr. 223/2007.Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/A 5, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2007,.