Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort (Grundausbildungsverordnung E1-BMJ)
Aufgrund der §§ 23 bis 31 und 144 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 23 bis 31 und 144 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt für das Justizressort die Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1.
(2)Absatz 2,Jeder Grundausbildungslehrgang besteht aus theoretischen Inhalten und einer praktischen Ausbildung. Die theoretischen Inhalte werden im Rahmen des Studiengangs „Recht, Wirtschaft, Gesellschaft im digitalen Wandel“ mit dem Schwerpunkt „Sicherheit und Strafvollzug“ der Universität Graz vermittelt. Das Curriculum dieses Studiengangs bildet einen integralen Bestandteil dieser Verordnung.
Ziele und Grundsätze der Grundausbildung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Vorrangiges Ziel der Grundausbildung ist es, Bedienstete mit dem Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort vertraut zu machen und jene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zu vermitteln bzw. zu entwickeln, welche für eine qualitativ hochwertige Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben erforderlich sind. Auszubildende werden durch die Vermittlung von wissenschaftlichen Methoden bei gleichzeitiger Betonung der Praxisorientierung zu leitenden Justizwachebediensteten ausgebildet.
(2)Absatz 2,Angestrebte Ausbildungsergebnisse sind – neben den im Curriculum des Studiengangs „Recht, Wirtschaft, Gesellschaft im digitalen Wandel“ der Universität Graz genannten Lernergebnissen – nachstehend beschriebene Befähigungen:
Erfassung, Erläuterung und Anwendung der relevanten Rechtsmaterien und einschlägigen Erlässe sowie der Grundlagen der Kriminologie und zielorientierte Weitergabe des erworbenen Wissens an potentielle Zielgruppen (z. B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).
Ermöglichung und Gewährleistung der Behandlung und Betreuung von spezifischen der Straf- und Maßnahmenvollzugsverwaltung anvertrauten Gruppierungen anhand bestehender Behandlungs- und Betreuungskonzepte.
Erfassung, Erläuterung und situationsangemessener Einsatz der unterschiedlichen Management-, Planungs-, Führungs- und Arbeitstechniken sowie Einhaltung und Verantwortung der Einsatztaktik und von Grundsätzen des Umgangs mit exekutiver Zwangsgewalt.
Analyse des eigenen Verhaltens im künftigen Tätigkeits- und Wirkungsbereich sowie Ableitung der daraus zu ziehenden Erkenntnisse für künftiges Handeln.
Anwendung von Kommunikations- und Konfliktmanagementkenntnissen im Rahmen der unterschiedlichen Anforderungen.
Erfassung und Anwendung der betriebswirtschaftlichen Grundsätze im Rahmen der öffentlichen Verwaltungsführung sowie Nutzung des Einsatzes von Informationstechniken und Softwareapplikationen der Justiz im Sinne eines Controllingprozesses.
Erstellung und Präsentation einer Abschlussarbeit nach wissenschaftlichen Kriterien.
(3)Absatz 3,Die Grundausbildung zielt inhaltlich wie auch methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen sowie auf den Auf- und Ausbau von Kompetenzen ab. Dabei werden unter besonderer Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden bzw. Techniken jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen vermittelt und entwickelt, welche für eine hochkompetente und professionelle Erfüllung der Anforderungen im (künftigen) Aufgabengebiet vonnöten sind.
Organisation und Leitung der Grundausbildung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für die in § 1 angeführte Grundausbildung hat die Bundesministerin für Justiz (§ 29 Abs. 1 BDG 1979) nach Maßgabe der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.Für die in Paragraph eins, angeführte Grundausbildung hat die Bundesministerin für Justiz (Paragraph 29, Absatz eins, BDG 1979) nach Maßgabe der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Dieses kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der zentralen Bildungseinrichtung des Straf- und Maßnahmenvollzugs (Strafvollzugsakademie) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.
Zulassung zur Grundausbildung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 ist, neben der Erfüllung der Erfordernisse der Z 8.16 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis des gemäß § 6 durchzuführenden Auswahlverfahrens abhängig. Die Zulassung obliegt dem Bundesministerium für Justiz.Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 ist, neben der Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 8 Punkt 16, der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis des gemäß Paragraph 6, durchzuführenden Auswahlverfahrens abhängig. Die Zulassung obliegt dem Bundesministerium für Justiz.
(2)Absatz 2,Wird eine zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassene Bedienstete oder ein zugelassener Bediensteter durch
ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 211/1979,ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1979,,
eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956,eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder nach Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,,
eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder
eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979
an der Teilnahme an diesem gehindert, so ist die oder der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Z 1 bis Z 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang neuerlich zuzulassen.an der Teilnahme an diesem gehindert, so ist die oder der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Ziffer eins bis Ziffer 4, angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang neuerlich zuzulassen.
(3)Absatz 3,Die für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 gemäß Z 8.16 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung muss in einer Justizanstalt oder einer anderen Organisationseinheit des Strafvollzugs absolviert worden sein. In begründeten Ausnahmefällen kann vom Bundesministerium für Justiz auch eine andere Verwendung anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf die Gewinnung von spezifisch qualifiziertem Fachpersonal erforderlich ist.Die für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 gemäß Ziffer 8 Punkt 16, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung muss in einer Justizanstalt oder einer anderen Organisationseinheit des Strafvollzugs absolviert worden sein. In begründeten Ausnahmefällen kann vom Bundesministerium für Justiz auch eine andere Verwendung anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf die Gewinnung von spezifisch qualifiziertem Fachpersonal erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann das Bundesministerium für Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zulassen.Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann das Bundesministerium für Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß Paragraph eins, zulassen.
Auswahlverfahren
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Exekutivbedienstete sind nur dann zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 zuzulassen, wenn
sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung von Aufgaben, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen, und
die planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen dafür vorliegen werden (§ 11 Abs. 2 Z 2).die planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen dafür vorliegen werden (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,).
(2)Absatz 2,Die persönliche Eignung hat sich auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung, die fachliche Eignung auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung zu beziehen.
(3)Absatz 3,Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Das Auswahlverfahren erfolgt in mehreren Phasen, wobei sowohl die bisherige Dienstleistung als auch die Ergebnisse des Auswahltests zu berücksichtigen sind. Die Auswahltests sind in einen fachlichen, einen körperlichen (Fitness und Motorik) und in einen eignungspsychologischen Teil zu gliedern.
(4)Absatz 4,Ist die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze, so sind die Bewerberinnen und Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort für den Zeitraum bis 31. Dezember 2028, BGBl. II Nr. 31/2024 (insbesondere dessen § 7 Abs. 2), ansonstenunter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 11 c und 11 d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort für den Zeitraum bis 31. Dezember 2028, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2024, (insbesondere dessen Paragraph 7, Absatz 2,), ansonsten
nach der längeren tatsächlichen Dienstzeit
zu reihen.
(5)Absatz 5,Der bestandene Auswahltest gilt jeweils nur für den betreffenden Lehrgang.
Gestaltung der Grundausbildung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die in § 1 angeführte Grundausbildung ist im Hinblick auf die theoretischen Inhalte in Form eines Studiengangs durchzuführen, der eine Gesamtdauer von 36 Monaten (sechs Studiensemester) nicht überschreiten soll und einem Arbeitsaufwand von 180 ECTS entspricht. Soweit dies unter Zugrundelegung des Curriculums des Studiengangs zweckmäßig ist, können Teile davon modular strukturiert sowie hybrid und/oder unter Nutzung von e-learning stattfinden.Die in Paragraph eins, angeführte Grundausbildung ist im Hinblick auf die theoretischen Inhalte in Form eines Studiengangs durchzuführen, der eine Gesamtdauer von 36 Monaten (sechs Studiensemester) nicht überschreiten soll und einem Arbeitsaufwand von 180 ECTS entspricht. Soweit dies unter Zugrundelegung des Curriculums des Studiengangs zweckmäßig ist, können Teile davon modular strukturiert sowie hybrid und/oder unter Nutzung von e-learning stattfinden.
(2)Absatz 2,Der Ablauf der Grundausbildung ist so organisiert, dass studienfreie Zeiten der Schulung am Arbeitsplatz (Praktikum) und der Einführung in Aufgabenbereiche möglicher späterer Verwendungen dienen.
(3)Absatz 3,Die Inhalte des Studiengangs ergeben sich aus Anlage 1.
(4)Absatz 4,Während der Absolvierung der Grundausbildung hat keine dienstliche Heranziehung zur regulären oder unterstützenden Dienstverrichtung in der Stammanstalt zu erfolgen.
Ausbildungsplan und praktische Ausbildung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Justiz hat mit jeder und jedem Auszubildenden einen individuellen, an den Studienmodulen orientierten schriftlichen Ausbildungsplan festzulegen und persönliche Ausbildungs-, Lern- und Entwicklungsziele vorzusehen.
(2)Absatz 2,Praktische Ausbildungszeiten werden in dafür vorgesehenen Ausbildungsanstalten und, soweit dies zweckdienlich und möglich ist, im Rahmen von Zuteilungen an das Bundesministerium für Justiz absolviert. Tunlichst sollte jede und jeder Auszubildende sämtliche Formen des Vollzugs kennenlernen und möglichst alle Typen von Justizanstalten (Strafvollzugsanstalten, gerichtliche Gefangenenhäuser sowie forensisch-therapeutische Zentren) durchlaufen. Als praktische Ausbildungszeiten gelten all jene Zeiten der Grundausbildung, die nicht der theoretischen Ausbildung gewidmet sind.
(3)Absatz 3,Nach Ende jeder Zuteilung gibt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter der jeweiligen Ausbildungsstelle einen detaillierten Bericht ab, in dem sie oder er das Erreichen der definierten Ausbildungsziele beschreibt und an Hand des vom Bundesministerium für Justiz festgelegten Ausbildungsplans eine Beurteilung der oder des Auszubildenden vornimmt.
(4)Absatz 4,Zu Beginn und am Ende jeder Ausbildungsstation ist zwischen der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Dienststelle oder einer bzw. einem von ihr oder ihm dazu beauftragten Bediensteten und der oder dem Auszubildenden ein Ausbildungsgespräch zu führen (Ausbildungsreflexion).
Beurteilung des Ausbildungserfolgs
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Beurteilung der oder des Auszubildenden im Rahmen der Teilnahme an den Modulen des Studiengangs erfolgt durch die Lehrkräfte vor Ort und den im Curriculum vorgegebenen Modus.
(2)Absatz 2,Spätestens nach Absolvierung der Hälfte der Ausbildungsdauer hat das Bundesministerium für Justiz eine Konferenz einzuberufen, an der neben den Vertreterinnen und Vertretern der Dienstbehörde (Leitung, Leitung Personal, Leitung Exekutive) die Lehrgangsleitung und eine Vertreterin oder ein Vertreter der zentralen Bildungseinrichtung des Straf- und Maßnahmenvollzugs teilzunehmen haben (Zwischenkonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts der Lehrgangsleitung über die einzelnen Ausbildungsleistungen darüber zu beraten, ob die oder der Auszubildende die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Teilnahme an der Grundausbildung ausgeschlossen werden soll. Im Rahmen der Beratung soll nach Möglichkeit die Leiterin oder der Leiter des Studiengangs eingebunden werden. Die betroffenen Dienststellenleiterinnen und -leiter können gehört werden.
Ausschluss von der Grundausbildung
§ 9.Paragraph 9,
Das Bundesministerium für Justiz hat eine Auszubildende oder einen Auszubildenden von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn sie oder er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach ihren oder seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen (§ 8) angenommen werden muss, dass sie oder er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird. Das Bundesministerium für Justiz hat eine Auszubildende oder einen Auszubildenden von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn sie oder er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach ihren oder seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen (Paragraph 8,) angenommen werden muss, dass sie oder er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
Abschlussarbeit
§ 10.Paragraph 10,
Die Auszubildenden haben eine Bachelorarbeit nach den Vorgaben der Universität Graz zu verfassen. Nach Möglichkeit und in Abstimmung mit Studien- und Lehrgangsleitung ist ein Thema zu wählen, das eine wesentliche Bedeutung für die Straf- und Maßnahmenvollzugsverwaltung darstellt bzw. einen entwickelnden Beitrag zu leisten verspricht.
Dienstprüfung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Abschluss der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Absolvierung des Studiengangs und durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz hat die Bediensteten von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzung für die Zuweisung sind
der positive Abschluss der theoretischen und praktischen Teile des Grundausbildungslehrgangs für die Verwendungsgruppe E 1 sowie
das auf Grund der vorausschauenden Planung erwartete Vorliegen der personalplan- und bedarfsgemäßen Voraussetzungen.
(3)Absatz 3,Die mündliche Gesamtprüfung ist vor einem Prüfungssenat (kommissionelle Prüfung) abzulegen und nach den folgenden Gesichtspunkten zu gestalten:
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben ihre Abschlussarbeit vor dem Dienstprüfungssenat zu präsentieren (Fachgespräch), wobei das Thema der Abschlussarbeit einen Schwerpunkt der mündlichen Dienstprüfung bildet;
Es hat eine prüfungssituative Auseinandersetzung mit den im Curriculum des Studiengangs ersichtlichen Inhalten der Module F.3 und G.3 sowie mit der Abschlussarbeit zu erfolgen, wobei sowohl angrenzende Themenbereiche als auch die Prüfungsgegenstände der mündlichen Dienstprüfung (Anlage 2) zu berücksichtigen sind.
(4)Absatz 4,Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die jeweilige Reprobationsfrist ist mit mindestens vier Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.
Prüfungskommission und Prüfungssenat
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Für die Durchführung von Dienstprüfungen im Rahmen der Grundausbildung hat die Bundesministerin für Justiz eine Prüfungskommission zu bilden (§ 29 Abs. 1 BDG 1979).Für die Durchführung von Dienstprüfungen im Rahmen der Grundausbildung hat die Bundesministerin für Justiz eine Prüfungskommission zu bilden (Paragraph 29, Absatz eins, BDG 1979).
(2)Absatz 2,Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission werden von der Bundesministerin für Justiz auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Dabei ist auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation sowie bei der oder dem Vorsitzenden auch auf deren oder dessen Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E 1, des höheren und des gehobenen Dienstes sowie gleichzuhaltender Verwendungs- und Besoldungsgruppen zu bilden. Das Bundesministerium für Justiz hat die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen tunlichst langjährige praktische Erfahrung in Fragen des Strafvollzugs sowie der Aus- und Fortbildung im Strafvollzug aufweisen.
(5)Absatz 5,Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus drei Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertretung, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die zwei weiteren Mitglieder des Prüfungssenats. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst die Leiterin oder der Leiter der Obersten Vollzugsverwaltung bzw. ihre oder seine Stellvertretung, leitende Bedienstete der Obersten Vollzugsverwaltung, die Lehrgangsleitung des Studiengangs, Leiterinnen und Leiter von Justizanstalten, Vertreterinnen und Vertreter der zentralen Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug sowie Bedienstete des Bundesministeriums für Justiz herangezogen werden. Zumindest ein Mitglied des jeweiligen Prüfungssenats ist tunlichst aus dem Kreis der von der Straf- und Maßnahmenvollzugsverwaltung entsendeten Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.
(6)Absatz 6,Das Ruhen und das Ende der Mitgliedschaft zur Prüfungskommission richtet sich nach § 29 Abs. 3 und 4 BDG 1979.Das Ruhen und das Ende der Mitgliedschaft zur Prüfungskommission richtet sich nach Paragraph 29, Absatz 3 und 4 BDG 1979.
Zeugnis
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats ein Zeugnis auszustellen.
(2)Absatz 2,Im Zeugnis sind die Fächergruppen der Dienstprüfung zu bezeichnen. Dazu ist, gesondert für jede Fächergruppe, die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Fächergruppen als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus…“ anzufügen.
(3)Absatz 3,Das Original des Zeugnisses ist der oder dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Ablichtung des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.
Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Justiz hat die tatsächlich erfolgte Grundausbildung unter Berücksichtigung der im Studiengang geltenden Qualitätskriterien jeweils nach Ende eines Lehrgangs durch einen externen Bildungsträger auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Ergebnisse solcher Überprüfungen sowie allfällig ergriffene Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Ausbildungsleiterinnen und -leiter sowie der Lehrbeauftragten in fachlicher und didaktischer Hinsicht. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mittels Fragebogen beispielsweise die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.
Ressortwechsel
§ 15.Paragraph 15,
Bedienstete der Verwendungsgruppe E 1 des Bundesministeriums für Inneres, die auf eine Planstelle des Exekutivdienstes im Bereich des Bundesministeriums für Justiz ernannt werden sollen, haben eine mindestens sechsmonatige interne Ausbildung zu absolvieren. Diese Ausbildung kann bei Bediensteten unterbleiben, die die Grundausbildung gemäß § 1 erfolgreich abgeschlossen haben. Nähere Festlegungen im Sinne dieser Bestimmung werden vom Bundesministerium für Justiz getroffen. Bedienstete der Verwendungsgruppe E 1 des Bundesministeriums für Inneres, die auf eine Planstelle des Exekutivdienstes im Bereich des Bundesministeriums für Justiz ernannt werden sollen, haben eine mindestens sechsmonatige interne Ausbildung zu absolvieren. Diese Ausbildung kann bei Bediensteten unterbleiben, die die Grundausbildung gemäß Paragraph eins, erfolgreich abgeschlossen haben. Nähere Festlegungen im Sinne dieser Bestimmung werden vom Bundesministerium für Justiz getroffen.
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Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2026 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen BGBl. II Nr. 64/2007, BGBl. II Nr. 271/2012 und BGBl. II Nr. 164/2015 außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2007,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, außer Kraft.
(3)Absatz 3,Eine auf Grund der in Abs. 2 zitierten Verordnung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gilt als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung. Zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten auf Grund der Regelung gemäß Abs. 2 sind auf die praktische Verwendung nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.Eine auf Grund der in Absatz 2, zitierten Verordnung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gilt als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung. Zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten auf Grund der Regelung gemäß Absatz 2, sind auf die praktische Verwendung nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.
(4)Absatz 4,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen gemäß Abs. 2 können bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen gemäß Absatz 2, können bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.
(5)Absatz 5,Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Anlage 1
Grundausbildungsverordnung E1-BMJ – GrV-E1-BMJ
Curriculum des Bachelorstudiengangs Recht, Wirtschaft, Gesellschaft im digitalen Wandel
Schwerpunkt: Sicherheit und Strafvollzug
| | Module und Prüfungen | LV-Typ | ECTS | KStd. | M/S/PI | empf. Sem. |
Modul A | Einführung | | 14 | 9,5 | | |
A.0 | Orientierungslehrveranstaltung | VU | 0,5 | 0,5 | PI | 1 |
A.1 | Der juristische Fall als Einstieg in das Recht | VU | 1,5 | 1 | PI | 1 |
A.2 | Einführung in das Strafrecht und das Strafprozessrecht | VO | 3 | 2 | S | 1 |
A.3 | Einführung in das Privatrecht und das Zivilverfahrensrecht | VO | 3 | 2 | S | 1 |
A.4 | Einführung in das Öffentliche Recht | VO | 3 | 2 | S | 1 |
A.5 | Einführung in das Europarecht | VO | 1,5 | 1 | S | 1 |
A.6 | Recherche und juristische IT-Kompetenz | VU | 1,5 | 1 | PI | 1 |
Modul B | Recht in der Gesellschaft | | 13,5 | 9 | | |
B.1 | Recht und politisches System | VO/PS | 1,5 | 1 | S/PI | 1 |
B.2 | Internationale Dimensionen des Rechts und Rechtsvergleichung | VO/PS | 1,5 | 1 | S/PI | 1 |
B.3 | Konflikt und Konfliktregelung | VO/PS | 1,5 | 1 | S/PI | 1 |
B.4 | Die Gender-Dimensionen des Rechts | VO/PS | 1,5 | 1 | S/PI | 1 |
B.5 | Rechtssoziologie | VO | 3 | 2 | S | 2 |
B.6 | Staat, Ökonomie und Recht | VO | 3 | 2 | S | 2 |
B.7 | Recht auf Informationsgesellschaft | VO | 1,5 | 1 | S | 3 |
Modul C | Künstliche Intelligenz, technologische Innovationen und Gesellschaft im digitalen Wandel | | 16 | 7 | | |
C.1 | Micro-credential Künstliche Intelligenz und Gesellschaft | | 10 | | | 1 |
C.2 | Datenschutzrecht | VU | 3 | 2 | PI | 3 |
C.3 | Technikfolgenabschätzung | VU | 3 | 2 | PI | 3 |
Schwerpunkt Sicherheit und Strafvollzug 91,5 ECTS |
Modul D.3 | Basis Öffentliches Recht/ Europarecht | | 18 | 12 | | |
D.3.1 | Verfassungsrecht | VO | 4,5 | 3 | S | 3 |
D.3.2 | Verwaltungsrecht, Grundrechte und Rechtsschutz | VO | 9 | 6 | S | 2 |
D.3.3 | Europarecht | VO | 4,5 | 3 | S | 3 |
| | | | | | |
| | Module und Prüfungen | LV-Typ | ECTS | KStd. | M/S/PI | empf.Sem. |
Modul E.3 | Vertiefung Öffentliches Recht | | 20,5 | 11 | | |
E.3.1 | Öffentliches Wirtschaftsrecht | VU | 4,5 | 3 | PI | 3 |
E.3.2 | Sicherheitsverwaltungsrecht | KS | 5 | 2 | PI | 3 |
E.3.3 | Vergaberecht in der Praxis | KS | 5 | 2 | PI | 3 |
E.3.4 | Recht der Privatwirtschaftsverwaltung | VO | 3 | 2 | S | 3 |
E.3.5 | Normung und technisches Sicherheitsrecht | VO | 3 | 2 | S | 3 |
Modul F.3 | Recht des Sicherheits- und Strafvollzugsmanagements | | 14 | 8 | | |
F.3.1 | Strafrechtsgeschichte | VO | 1,5 | 1 | S | 3 |
F.3.2 | Strafvollzugsrecht, Grundrechte und Rechtsschutz | VO | 3 | 2 | S | 4 |
F.3.3 | Spezifische Formen des Straf- und Maßnahmenvollzugs | KS | 5 | 2 | PI | 4 |
F.3.4 | Einführung in die Kriminalwissenschaften | VO | 1,5 | 1 | S | 3 |
F.3.5 | Dienstrecht | VO | 3 | 2 | S | 4 |
Modul G.3 | Praxis des Sicherheits- und Vollzugsmanagements | | 15 | 6 | | |
G.3.1 | Gender- und Diversitätsmanagement im Straf- und Maßnahmenvollzug | KS | 5 | 2 | PI | 4 |
G.3.2 | Einführung in das Sicherheits- und Risikomanagement | KS | 5 | 2 | PI | 4 |
G.3.3 | Sicherheitsmaßnahmen der kritischen Infrastruktur | KS | 5 | 2 | PI | 4 |
Modul H.3 | Public Management | | 12 | 8 | | |
H.3.1 | Internes und Externes Rechnungswesen | VU | 3 | 2 | PI | 5 |
H.3.2 | Public Governance, Public Value und Wirkungsorientierung | PR | 3 | 2 | PI | 5 |
H.3.3 | Qualitätsmanagement in der öffentlichen Verwaltung | PR | 3 | 2 | PI | 5 |
H.3.4 | Beschaffungsmanagement | PR | 3 | 2 | PI | 5 |
Modul I.3Modul römisch eins.3 | Führungsmanagement | | 12 | 8 | | |
I.3.1römisch eins.3.1 | Führungsmanagement | PR | 3 | 2 | PI | 5 |
I.3.2römisch eins.3.2 | Projektmanagement | PR | 3 | 2 | PI | 5 |
I.3.3römisch eins.3.3 | Kommunikation und Konfliktmanagement in der Praxis | PR | 1,5 | 1 | PI | 5 |
I.3.4römisch eins.3.4 | Angewandte Ethik und Compliance | PR | 3 | 2 | PI | 5 |
I.3.5römisch eins.3.5 | Öffentlichkeitsarbeit | PR | 1,5 | 1 | PI | 5 |
Modul J | Recht, Wirtschaft, Gesellschaft: Vertiefung und Praxis | | 30 | | | |
| | Abschlussseminar | SE | 5 | 2 | | |
| | Freie Wahlfächer (FWF) | | 10 | | | |
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Anlage 2
Grundausbildungsverordnung E1-BMJ – GrV-E1-BMJ
Prüfungsgegenstände der mündlichen Gesamtprüfung
Die mündliche Dienstprüfung umfasst folgende Gegenstände, die den einzelnen Fächergruppen wie folgt zugeordnet sind:
Fächergruppe I: Öffentliches Recht und Verwaltung |
Verfassungsrecht, Grund- und Freiheitsrechte Strafvollzugsrecht Dienstrecht Public Governance, Wirkungsorientierung und Beschaffung |
Fächergruppe II: Sicherheits- und Vollzugsmanagement |
Sicherheits- und Risikomanagement Gender- und Diversitätsmanagement Spezifische Behandlungs- und Betreuungsformen |
Fächergruppe III: Führungsmanagement und Compliance |
Führungs- und Projektmanagement Kommunikation und Konfliktmanagement Ethik, Compliance, Öffentlichkeitsarbeit |
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