Beschlussreifer Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen sowie die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen

Auf Grund

  1. 1.
    des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, insbesondere dessen §§ 6 und 21b sowie
  2. 2.
    des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021,
wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Mittelschulen, BGBl. II Nr. 185/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 379/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 8 angefügt:

  1. „(8) Die nachfolgenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2022 treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.
      die Überschrift des Abschnittes B in Anlage 1 Sechster Teil tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;
    2. 2.
      Anlage 1 Dritter Teil Z 3, Vierter Teil Z 1 und 2, Sechster Teil Abschnitt A sowie Anlage 2, 3, 4, und 5, jeweils Vierter Teil Z 1 und 2 treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klasse mit 1. September 2022 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2023 in Kraft.“

2. In Anlage 1 (Lehrplan der Mittelschule) Dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) Z 3 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet der 3. Absatz:

„Wird schulautonom das Stundenausmaß für einen bestehenden Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur subsidiären Stundentafel erhöht, sind jedenfalls die Lehrstoffe und gegebenenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe sowie die Didaktischen Grundsätze entsprechend zu ergänzen.“

3. In Anlage 1 Vierter Teil (Stundentafeln) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4 – 11“

4. In Anlage 1 Vierter Teil Z 1 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

5. In Anlage 1 Vierter Teil Z 1 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenanzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

27-31

29-33

29-33

31-35

124“

6. In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) lit. a (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung des Schwerpunktes, der dem sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4“

7. In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. a entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

8. In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. a lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29

31

31-32

32-33

124“

9. In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. b (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem naturwissenschaftlichen und mathematischen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4“

10. In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. b entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

11. In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. b lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29

31

31-32

32-33

124“

12. In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. c (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4“

13. In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. c entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

14. In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. c lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29

31

31-32

32-33

124“

15. In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. d (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem musisch-kreativen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4“

16. In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. d entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

17. In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. d lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29

31

31-32

32-33

124“

18. In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. e (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen ohne Führung eines Schwerpunktes) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4“

19. In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. e entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

20. In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. e lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29

31

31-32

32-33

124“

21. In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. h (Fußnoten) entfallen die Fußnoten *9) und *10).

22. In Anlage 1 Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) wird nach dem Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen folgender Pflichtgegenstand Digitale Grundbildung eingefügt:

„DIGITALE GRUNDBILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe (1. bis 4. Klasse):

Die Folgen der Digitalisierung prägen wesentlich Selbstbilder, Lebenswelt, Kommunikation, Kultur, Weltverständnis und Gesellschaft und Wirtschaft. Ziele der Digitalen Grundbildung sind die Förderung von Medienkompetenz, Anwendungskompetenzen und informatischen Kompetenzen, um Orientierung und mündiges Handeln im 21. Jahrhundert zu ermöglichen.

Unsere komplexe, von Medien, Algorithmen und digitalen Technologien durchdrungene Welt lässt sich an ausgewählten Beispielen (mit entsprechenden Phänomenen, Strukturen, Funktionen und Problemstellungen) konkretisieren und im Unterrichtsgegenstand Digitale Grundbildung mit Aspekten aus der informatischen Bildung und Medienbildung erarbeiten. Solche Beispiele aus der digitalen und technisierten Welt kann man in ihrer Beschaffenheit und Funktionalität als digitale Artefakte bezeichnen. Diese weisen technologisch-mediale, gesellschaftlich-kulturelle und interaktionsspezifische Bezüge auf. Durch die multiperspektivische Bearbeitung von Beispielen sollen Kompetenzen entwickelt werden, um digitale Artefakte zu erkunden, kritisch zu hinterfragen, verantwortungsvoll zu nutzen und zu gestalten.

Die Digitale Grundbildung bietet vielfache Möglichkeiten zum fächerverbindenden Unterricht. Lehrende sind angehalten, unmittelbare Konsequenzen der Digitalisierung für Wissen und Bildung zu berücksichtigen sowie aktuelle Themen und Entwicklungen kritisch und reflektiert aufzugreifen.

Didaktische Grundsätze (1. bis 4. Klasse):

Zur Umsetzung der Digitalen Grundbildung bieten sich didaktische Konzepte und Prozesse an, die einen ganzheitlichen Zugang zu digitalen Artefakten gewährleisten. Dazu gehören ko-konstruktive, erfahrungs- sowie reflexions- und problemlösungsorientierte Methoden wie Critical Thinking, Design Thinking, forschendes Lernen und Playful Learning. Digitale Grundbildung erfordert fächerverbindende und fächerübergreifende Arbeitsformen. Die folgenden Bereiche sind dabei in ausgewogener, kreativer und integrativer Weise miteinander zu verknüpfen:

Zentrale fachliche Konzepte (1. bis 4. Klasse):

Durch die Digitalisierung, Datafizierung, Automatisierung und Medialisierung befinden wir uns in einem Veränderungsprozess mit all seinen Problemen und Chancen, welcher auch Grundlagen, Aufbau und Ordnung von Wissen betrifft. Die drei zentralen fachlichen Konzepte beruhen, basierend auf dem Frankfurt Dreieck, auf folgenden Perspektiven: der technisch-medialen (T), der gesellschaftlich-kulturellen (G) und der interaktionsbezogenen (I). Mit diesen können digitale Phänomene unserer Gesellschaft beispielhaft auf unterschiedlichen Ebenen und in verschiedenen Graden der Abstraktion didaktisch bearbeitet werden.

Strukturen und Funktionen digitaler informatischer und medialer Systeme und Werkzeuge (T)

Diese beinhalten informatische Funktions- und Wirkprinzipien sowie die Reflexion ihrer nicht unmittelbar sichtbaren Einflüsse auf Kultur, Politik, Gesellschaft und Lebenswelt.

Gesellschaftliche Wechselwirkungen durch den Einsatz digitaler Technologien (G)

Diese betreffen etwa soziale Umgangsformen, die politische Organisation oder die Kommunikation. Die historische Perspektive erlaubt es, Kontinuitäten und Entstehungsprozesse sowie damit verbundene Traditionen zu verstehen.

Interaktion in Form von Nutzung, Handlung und Subjektivierung (I)

Sie erlaubt die Analyse, Reflexion und kreative Gestaltung persönlicher und kollektiver Handlungsrepertoires. Dies beinhaltet auch die Frage, wie und mit welchen Zielen Menschen Medien erstellen, gestalten und Systeme nutzen.

Kompetenzmodell und Kompetenzbereiche (1. bis 4. Klasse):

Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff (1. bis 4. Klasse):

1. Klasse: Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

2. Klasse: Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

3. Klasse: Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen

Die Schülerinnen und Schüler können

4. Klasse: Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen

Die Schülerinnen und Schüler können

Erweiterungsbereich: Die Inhalte des Erweiterungsbereichs werden unter Berücksichtigung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Didaktischen Grundsätze schulautonom festgelegt.“

23. In Anlage 1 Sechster Teil lautet die Überschrift des Abschnitts B:

„B. VERBINDLICHE ÜBUNGEN“

24. In Anlage 1 Sechster Teil Abschnitt B (Verbindliche Übungen) entfällt die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung.

25. In Anlage 2 (Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11“

26. In Anlage 2 Vierter Teil Z 1 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote *11).

27. In Anlage 2 Vierter Teil Z 1 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

30-34

31-35

32-36

33-37

131-135“

28. In Anlage 2 Vierter Teil Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4“

29. In Anlage 2 Vierter Teil Z 2 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote *11).

30. In Anlage 2 Vierter Teil Z 2 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

33

34

33-34

34-35

135“

31. In Anlage 3 (Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11“

32. In Anlage 3 Vierter Teil Z 1 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote *5).

33. In Anlage 3 Vierter Teil Z 1 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

30-34

31-35

32-36

33-37

131-135“

34. In Anlage 3 Vierter Teil Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4“

35. In Anlage 3 Vierter Teil Z 2 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote *7).

36. In Anlage 3 Vierter Teil Z 2 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

33

34

34

34

135“

37. In Anlage 4 (Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11“

38. In Anlage 4 Vierter Teil Z 1 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote *11).

39. In Anlage 4 Vierter Teil Z 1 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

31-35

32-36

33-37

34-38

134-141“

40. In Anlage 4 Vierter Teil Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4“

41. In Anlage 4 Vierter Teil Z 2 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote *11).

42. In Anlage 4 Vierter Teil Z 2 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

33

35

35-36

37-38

141“

43. In Anlage 5 (Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind) Vierter Teil (Stundentafeln) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11“

44. In Anlage 5 Vierter Teil Z 1 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote *9).

45. In Anlage 5 Vierter Teil Z 1 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

27-31

29-33

29-33

31-35

124“

46. In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) lit. a (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4“

47. In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. a entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

48. In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. a lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

30

31

31-32

31-33

124“

49. In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. b (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem naturwissenschaftlichen und mathematischen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4“

50. In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. b entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

51. In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. b lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29

30

31-32

33-34

124“

52. In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. c (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4“

53. In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. c entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

54. In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. c lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29

29

32-33

33-34

124“

55. In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. d (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem musisch-kreativen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4“

56. In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. d entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

57. In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. d lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

30

31

30-31

32-33

124“

58. In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. e (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen ohne Führung eines Schwerpunktes) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4“

59. In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. e entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

60. In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. e lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

30

30

31-32

32-33

124“

61. In Anlage 5 Vierter Teil Z 2 lit. h (Fußnoten) entfallen die Fußnoten *9) und *10).

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen

Auf Grund

  1. 1.
    des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, insbesondere dessen §§ 6 und 39,
  2. 2.
    des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, sowie
  3. 3.
    des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 411/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. III § 2 wird folgender Abs. 29 angefügt:

  1. „(29) Anlage A, Dritter Teil Z 3, Vierter Teil Abschnitt 1 und Sechster Teil Abschnitt A und B, Anlage A/w, A/sl, A/lF und A/ThNA, jeweils Vierter Teil Abschnitt 1 sowie Anlage A/m1, A/m2, A/m3, A/sp, jeweils Vierter Teil Abschnitt Unterstufe in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2022 treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klasse mit 1. September 2022 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2023 in Kraft.“

2. In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) Dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) Z 3 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet der 3. Absatz:

„Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten. In einstündigen Fächern sind Blockungen (zB vierzehntägig) möglich und sinnvoll.“

3. In Anlage A Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) Unterabschnitt Unterstufe des Gymnasiums Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11

III“

4. In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Gymnasiums Z 1 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 7).

5. In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Gymnasiums Z 1 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

26-31

29-33

29-34

29-34

124“

 

6. In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Gymnasiums Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4

III“

7. In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Gymnasiums Z 2 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).

8. In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Gymnasiums Z 2 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29

31

32

32

124“

 

9. In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11

III“

10. In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Z 1 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 9).

11. In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Z 1 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

26-31

29-33

28-33

30-35

124“

 

12. In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4

III“

13. In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Z 2 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).

14. In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Z 2 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29

31

31

33

124“

 

15. In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11

III“

16. In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Z 1 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 9).

17. In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Z 1 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

26-31

29-33

29-34

29-34

124“

 

18. In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4

III“

19. In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Z 2 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).

20. In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Z 2 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29

31

32

32

124“

 

21. In Anlage A Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Z 1 (Unterstufe) wird nach dem Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen der folgende Pflichtgegenstand Digitale Grundbildung eingefügt:

„DIGITALE GRUNDBILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe (1. bis 4. Klasse):

Die Folgen der Digitalisierung prägen wesentlich Selbstbilder, Lebenswelt, Kommunikation, Kultur, Weltverständnis und Gesellschaft und Wirtschaft. Ziele der Digitalen Grundbildung sind die Förderung von Medienkompetenz, Anwendungskompetenzen und informatischen Kompetenzen, um Orientierung und mündiges Handeln im 21. Jahrhundert zu ermöglichen.

Unsere komplexe, von Medien, Algorithmen und digitalen Technologien durchdrungene Welt lässt sich an ausgewählten Beispielen (mit entsprechenden Phänomenen, Strukturen, Funktionen und Problemstellungen) konkretisieren und im Unterrichtsgegenstand Digitale Grundbildung mit Aspekten aus der informatischen Bildung und Medienbildung erarbeiten. Solche Beispiele aus der digitalen und technisierten Welt kann man in ihrer Beschaffenheit und Funktionalität als digitale Artefakte bezeichnen. Diese weisen technologisch-mediale, gesellschaftlich-kulturelle und interaktionsspezifische Bezüge auf. Durch die multiperspektivische Bearbeitung von Beispielen sollen Kompetenzen entwickelt werden, um digitale Artefakte zu erkunden, kritisch zu hinterfragen, verantwortungsvoll zu nutzen und zu gestalten.

Die Digitale Grundbildung bietet vielfache Möglichkeiten zum fächerverbindenden Unterricht. Lehrende sind angehalten, unmittelbare Konsequenzen der Digitalisierung für Wissen und Bildung zu berücksichtigen sowie aktuelle Themen und Entwicklungen kritisch und reflektiert aufzugreifen.

Didaktische Grundsätze (1. bis 4. Klasse):

Zur Umsetzung der Digitalen Grundbildung bieten sich didaktische Konzepte und Prozesse an, die einen ganzheitlichen Zugang zu digitalen Artefakten gewährleisten. Dazu gehören ko-konstruktive, erfahrungs- sowie reflexions- und problemlösungsorientierte Methoden wie Critical Thinking, Design Thinking, forschendes Lernen und Playful Learning. Digitale Grundbildung erfordert fächerverbindende und fächerübergreifende Arbeitsformen. Die folgenden Bereiche sind dabei in ausgewogener, kreativer und integrativer Weise miteinander zu verknüpfen:

Zentrale fachliche Konzepte (1. bis 4. Klasse):

Durch die Digitalisierung, Datafizierung, Automatisierung und Medialisierung befinden wir uns in einem Veränderungsprozess mit all seinen Problemen und Chancen, welcher auch Grundlagen, Aufbau und Ordnung von Wissen betrifft. Die drei zentralen fachlichen Konzepte beruhen, basierend auf dem Frankfurt Dreieck, auf folgenden Perspektiven: der technisch-medialen (T), der gesellschaftlich-kulturellen (G) und der interaktionsbezogenen (I). Mit diesen können digitale Phänomene unserer Gesellschaft beispielhaft auf unterschiedlichen Ebenen und in verschiedenen Graden der Abstraktion didaktisch bearbeitet werden.

Strukturen und Funktionen digitaler informatischer und medialer Systeme und Werkzeuge (T)

Diese beinhalten informatische Funktions- und Wirkprinzipien sowie die Reflexion ihrer nicht unmittelbar sichtbaren Einflüsse auf Kultur, Politik, Gesellschaft und Lebenswelt.

Gesellschaftliche Wechselwirkungen durch den Einsatz digitaler Technologien (G)

Diese betreffen etwa soziale Umgangsformen, die politische Organisation oder die Kommunikation. Die historische Perspektive erlaubt es, Kontinuitäten und Entstehungsprozesse sowie damit verbundene Traditionen zu verstehen.

Interaktion in Form von Nutzung, Handlung und Subjektivierung (I)

Sie erlaubt die Analyse, Reflexion und kreative Gestaltung persönlicher und kollektiver Handlungsrepertoires. Dies beinhaltet auch die Frage, wie und mit welchen Zielen Menschen Medien erstellen, gestalten und Systeme nutzen.

Kompetenzmodell und Kompetenzbereiche (1. bis 4. Klasse):

Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff (1. bis 4. Klasse):

1. Klasse: Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

2. Klasse: Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

3. Klasse: Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen

Die Schülerinnen und Schüler können

4. Klasse: Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Kompetenzbereich Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen

Die Schülerinnen und Schüler können

Erweiterungsbereich: Die Inhalte des Erweiterungsbereichs werden unter Berücksichtigung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Didaktischen Grundsätze schulautonom festgelegt.

22. In Anlage A Sechster Teil Abschnitt B (Verbindliche Übungen) entfällt die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung.

23. In Anlage A/w (Lehrplan des Werkschulheims) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11

III“

24. In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 Z 1 entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 5).

25. In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 Z 1 lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

31-34

33-36

33-37

33-37

134-143”

 

26. In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4

III”

27. In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 Z 2 entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 5).

28. In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 Z 2 lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

35

36

36

36

143”

 

29. In Anlage A/m1 (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt Unterstufe Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11

III“

30. In Anlage A/m1 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 1 entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 7.

31. In Anlage A/m1 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 1 lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

30-33

30-33

31-36

33-37

128-136“

 

32. In Anlage A/m1 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4

III“

33. In Anlage A/m1 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 2 entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6.

34. In Anlage A/m1 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 2 lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

32

32

35

37

136“

 

35. In Anlage A/m2 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt Unterstufe Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11

III“

36. In Anlage A/m2 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 1 entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 7).

37. In Anlage A/m2 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 1 lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29-33

30-34

31-34

34-38

128-137“

 

38. In Anlage A/m2 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4

III“

39. In Anlage A/m2 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 2 entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).

40. In Anlage A/m2 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 2 lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

32

34

33

38

137“

 

41. In Anlage A/m3 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt Unterstufe Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11

III“

42. In Anlage A/m3 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 1 entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).

43. In Anlage A/m3 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 1 lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29-32

30-34

30-34

32-36

125-131“

 

44. In Anlage A/m3 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4

III“

45. In Anlage A/m3 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 2 entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 5).

46. In Anlage A/m3 Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 2 lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

31

33

32

35

131“

 

47. In Anlage A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt Unterstufe Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11

III“

48. In Anlage A/sp Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 1 entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).

49. In Anlage A/sp Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 1 lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29-33

30-35

30-35

33-37

126-133“

 

50. In Anlage A/sp Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4

III“

51. In Anlage A/sp Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 2 entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 5).

52. In Anlage A/sp Vierter Teil Abschnitt Unterstufe Z 2 lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

32

34

31

36

133“

 

53. In Anlage A/sl (Bundesgymnasium für Slowenen) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11

III“

54. In Anlage A/sl Vierter Teil Abschnitt 1 Z 1 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 7).

55. In Anlage A/sl Vierter Teil Abschnitt 1 Z 1 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

30-33

30-34

30-34

31-35

127-130“

 

56. In Anlage A/sl Vierter Teil Abschnitt 1 Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4

III“

57. In Anlage A/sl Vierter Teil Abschnitt 1 Z 2 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).

58. In Anlage A/sl Vierter Teil Abschnitt 1 Z 1 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

32

33

32

33

130“

 

59. In Anlage A/lF (Lehrplan des Gymnasiums mit dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) in der Fassung des BGBl. II Nr. 411/2021 wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mindestens 4

III“

60. In Anlage A/lF Vierter Teil Abschnitt 1 Z 1 in der Fassung des BGBl. II Nr. 411/2021 entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).

61. In Anlage A/lF Vierter Teil Abschnitt 1 Z 1 in der Fassung des BGBl. II Nr. 411/2021 lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

26-31

29-33

29-34

29-34

124“

 

62. In Anlage A/lF Vierter Teil Abschnitt 1 Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) in der Fassung des BGBl. II Nr. 411/2021 wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4

III“

63. In Anlage A/lF Vierter Teil Abschnitt 1 Z 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 411/2021 entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

64. In Anlage A/lF Vierter Teil Abschnitt 1 Z 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 411/2021 lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29

31

32

32

124“

 

65. In Anlage A/ThNA (Lehrplan des Gymnasiums mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) in der Fassung des BGBl. II Nr. 411/2021 wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mindestens 4

III“

66. In Anlage A/ThNA Vierter Teil Abschnitt 1 Z 1 in der Fassung des BGBl. II Nr. 411/2021 entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile sowie die entsprechende Fußnote 6).

67. In Anlage A/ThNA Vierter Teil Abschnitt 1 Z 1 in der Fassung des BGBl. II Nr. 411/2021 lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

26-31

29-33

29-34

29-34

124“

 

68. In Anlage A/ThNA Vierter Teil Abschnitt 1 Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) in der Fassung des BGBl. II Nr. 411/2021 wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4

III“

69. In Anlage A/ThNA Vierter Teil Abschnitt 1 Z 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 411/2021 entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

70. In Anlage A/ThNA Vierter Teil Abschnitt 1 Z 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 411/2021 lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29

31

32

32

124“