Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung geändert werden

Artikel 1
Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Auf Grund des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025,, wird verordnet:

Die 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (1. WaffV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Anforderungen an die Gutachter und Eintragung in die Liste

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres führt eine Liste jener Gutachter, die geeignet sind, Gutachten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zu erstellen. Der Bundesminister für Inneres hat auf Antrag Personen in der Liste der Gutachter gemäß Paragraph 41, Absatz 4, WaffG einzutragen, die
    1. Ziffer eins
      in der Liste der Klinischen Psychologen gemäß Paragraph 26, des Psychologengesetzes 2013 (PlG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, eingetragen sind,
    2. Ziffer 2
      eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufsausübung als klinische Psychologen, insbesondere im Bereich der klinisch-psychologischen Diagnostik im Erwachsenenbereich, aufweisen und
    3. Ziffer 3
      die fachspezifische Ausbildung für Gutachter erfolgreich absolviert haben.
  2. Absatz 2,Die fachspezifische Ausbildung für Gutachter im Ausmaß von 40 Einheiten ist an einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, PlG 2013 oder einer österreichischen Universität zu absolvieren; diese hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Rechtliche Grundlagen, insbesondere auf dem Gebiet des Waffenrechts,
    2. Ziffer 2
      Fachspezifische klinisch-psychologische Aspekte,
    3. Ziffer 3
      Rahmenbedingungen der klinisch-psychologischen Gutachtenserstellung,
    4. Ziffer 4
      Vertiefung der Inhalte durch konkrete Fallstudien.

Die Einhaltung der in Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, festgelegten Voraussetzungen sind vor Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung bei der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, PlG 2013 oder österreichischen Universität nachzuweisen.

  1. Absatz 3,Die Gutachter haben einmal jährlich dem Bundesminister für Inneres Daten über Anzahl und Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Begutachtungen anonymisiert zu übermitteln.
  2. Absatz 4,Die Gutachter haben die Einhaltung der in Absatz eins und 2 festgelegten Voraussetzungen auf Verlangen des Bundesministers für Inneres nachzuweisen. Ist ein Gutachter nicht in der Lage, die Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen, oder verstößt dieser gegen die im WaffG oder in dieser Verordnung festgelegten Pflichten, hat der Bundesminister für Inneres einen Bescheid zu erlassen und den jeweiligen Gutachter von der Liste zu streichen. Einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der Gutachter verliert damit die Eignung, klinisch-psychologische Gutachten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG zu erstellen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, samt Überschrift lautet:

„Befristung der Eintragung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Eintragung in die Liste ist auf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Eintragung befristet und kann auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Rezertifizierung ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen. Der Gutachter bleibt über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Antrag in der Liste eingetragen. Die Rezertifizierung hat zu erfolgen, wenn der Gutachter in den letzten fünf Jahren
    1. Ziffer eins
      für seine Tätigkeit relevante Fort- und Weiterbildungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der psychologischen sowie anderer berufsrelevanter Wissenschaften bei einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, PlG 2013 oder einer österreichischen Universität sowie
    2. Ziffer 2
      Supervision

im Ausmaß von jeweils 40 Einheiten absolviert hat. Ist dem Antrag auf Rezertifizierung stattzugeben, hat der Bundesminister für Inneres den jeweiligen Gutachter darüber zu verständigen. Der Bundesminister für Inneres hat im Falle der Abweisung einen Bescheid zu erlassen und den jeweiligen Gutachter aus der Liste zu streichen. Einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

„Begutachtung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Begutachtung hat folgende Teile zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Vorgespräch,
    2. Ziffer 2
      Psychologische Tests und Fragebögen sowie
    3. Ziffer 3
      Explorationsgespräch.
  2. Absatz 2,Die Begutachtung hat unabhängig, einzeln, persönlich, unmittelbar und in der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Reihenfolge durch den Gutachter zu erfolgen. Paragraph 32 a, PlG 2013 gilt nicht. Der Betroffene hat die Waffenbehörde unverzüglich zu verständigen, wenn ein anderer als der gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG bekanntgegebene Gutachter das klinisch-psychologische Gutachten erstellen wird.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat den Gutachter über die Ergebnisse und die Zeitpunkte der bisher erstellten Gutachten zu informieren. Der Betroffene hat dem jeweiligen Gutachter ein zuletzt erstelltes Gutachten beizubringen, sofern dieses nach dem gemäß Paragraph 62, Absatz 23, WaffG kundgemachten Zeitpunkt und nicht vor mehr als zehn Jahren erstellt wurde. Ein solches beigebrachtes Gutachten sowie die von der Behörde gemäß Paragraph 56 a, Absatz 6, WaffG übermittelten Daten sind jedenfalls im Rahmen der Begutachtung zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die Begutachtung hat mindestens folgende psychologische Bereiche abzudecken:
    1. Ziffer eins
      Kognitive Leistung/Intelligenz,
    2. Ziffer 2
      Emotionale Stabilität und psychische Belastbarkeit (Emotionsregulation, Copingstrategien, Resilienzfaktoren, Attribuierung, Frustrationstoleranz, Neurotizismus und Kränkung),
    3. Ziffer 3
      Selbstregulation, Impulskontrolle und Risikoverhalten (Risikobereitschaft, Sensation Seeking und Selbstkontrolle),
    4. Ziffer 4
      Selbstkonzept und Selbstwirksamkeit (Selbstreflexion, Soziale Eigenständigkeit, Kompetenz- und Kontrollüberzeugung und Integrität),
    5. Ziffer 5
      Gewissenhaftes Verhalten (Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit, Orientierung an Normen und Moral),
    6. Ziffer 6
      Soziale Verträglichkeit und prosoziales Verhalten (Verträglichkeit, Empathie und soziale Anpassung),
    7. Ziffer 7
      Dissoziales und normabweichendes Verhalten (Misstrauen, Aggressivitäts-, Extremismus- und Radikalisierungstendenzen und Feindseligkeit) sowie
    8. Ziffer 8
      Psychopathologie (inklusive Selbst- und Fremdgefährdung).
  5. Absatz 5,Im Rahmen des Vorgespräches (Absatz eins, Ziffer eins,) sind insbesondere die Fragestellung (Paragraph 3 a, Absatz eins,) zu erläutern und der Rahmen und Umfang der klinisch-psychologischen Begutachtung darzulegen.
  6. Absatz 6,Im Rahmen der psychologischen Tests und Fragebögen (Absatz eins, Ziffer 2,) sind mindestens drei unterschiedliche – dem aktuellen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende – Verfahren durchzuführen, wovon mindestens ein Verfahren aus dem Bereich kognitive Leistung/Intelligenz und zwei Verfahren aus den weiteren Bereichen gemäß Absatz 4, auszuwählen ist.
  7. Absatz 7,Im Explorationsgespräch (Absatz eins, Ziffer 3,) haben die Ergebnisse der psychologischen Tests und Fragebögen einzufließen. Zudem ist die Anamnese der zu begutachtenden Person aufzunehmen und sind weitergehende Fragen gemäß der Fragestellung gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins,, insbesondere die Motive für den Erwerb einer Schusswaffe, zu klären.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 3, werden folgende Paragraph 3 a und Paragraph 3 b, samt Überschriften eingefügt:

„Gutachten

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Auf Basis der Begutachtung hat der Gutachter ein klinisch-psychologisches Gutachten und eine Mitteilung für die Behörde (Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG) zu erstellen, die Aufschluss über die Fragestellung geben, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Das erstellte Gutachten und die Mitteilung ist dem Betroffenen zu übermitteln. Dieser hat das Gutachten zwölf Jahre ab Erstellung aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Die Mitteilung für die Vorlage bei der Behörde hat folgende Inhalte aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Fragestellung,
    2. Ziffer 2
      Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der zu begutachtenden Person,
    3. Ziffer 3
      Datum der Begutachtung,
    4. Ziffer 4
      von der Behörde übermittelte Daten gemäß Paragraph 56 a, Absatz 6, WaffG,
    5. Ziffer 5
      verwendete psychologische Tests und Fragebögen und
    6. Ziffer 6
      Ergebnis des Gutachtens.

Monitoring

Paragraph 3 b,

  1. Absatz eins,Auf Verlangen der Behörde oder des Bundesministers für Inneres haben die Gutachter an einer Evaluation der Begutachtung oder der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, klinisch-psychologische Gutachten durch Stichproben fachlich zu überprüfen. Die zu überprüfenden Gutachter haben auf Verlangen die Gutachten anonymisiert zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Ergibt das Monitoring gemäß Absatz eins und 2, dass der Gutachter nicht mehr geeignet ist, klinisch-psychologische Gutachten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG zu erstellen, gilt Paragraph eins, Absatz 4, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, lautet:

„Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die Durchführung der Begutachtung und die Erstellung des Gutachtens samt Mitteilung für die Behörde (Paragraph 3 und Paragraph 3 a,) gebührt ein im Vorhinein zu entrichtendes Entgelt in der Höhe von 678 Euro exkl. USt.
  2. Absatz 2,Das Entgelt gemäß Absatz eins, ist auf der Basis des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2026 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird angewendet, sofern diese eine Erhöhung oder Verminderung des Entgelts um mindestens fünf Prozent bewirkt. Die ermittelten Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 1. März eines jeden Jahres in jenem Ausmaß, in dem sich der Index im Vergleich zur letzten Anpassung verändert hat. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, entfällt der Strichpunkt und die Wendung „für andere Menschen gilt dies nur hinsichtlich des Verbringens der in Paragraph 45, genannten Schußwaffen sowie der Munition für diese Schusswaffen“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8, Absatz 2, wird das Zitat „§ 8 Absatz 7, durch das Zitat „§ 41 Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 9, wird die Wortfolge „diesem Bundesgesetz“ durch die Wendung „dem Waffengesetz 1996“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 9 a, lautet:

„Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Personen, die zum gemäß Paragraph 62, Absatz 23, WaffG kundzumachenden Zeitpunkt bereits im vom Bundesminister für Inneres geführten Register gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. römisch zwanzig aus 20XX,, eingetragen sind, sind von der Pflicht zur erfolgreichen Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ausgenommen. Für diese Personen ist die Eintragung in die Liste auf fünf Jahre ab dem gemäß Paragraph 62, Absatz 23, WaffG kundzumachenden Zeitpunkt befristet und kann diese auf Antrag um fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung). Paragraph 2, Absatz 2, gilt.
  2. Absatz 2,Gutachten, die aufgrund eines Mehrfachwahltests gemäß Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. römisch 30 aus 20XX, erstellt wurden, gelten als Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG, wenn der Zeitpunkt der Erstellung nicht länger als sechs Monate vor dem gemäß Paragraph 62, Absatz 23, WaffG kundzumachenden Zeitpunkt liegt.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 9 a, wird folgender Paragraph 9 b, samt Überschrift eingefügt:

„Verweise

Paragraph 9 b,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wendung „mti“ durch das Wort „mit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraphen eins bis 3 b samt Überschriften, Paragraph 4,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9,, Paragraph 9 a, sowie Paragraph 9 b, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. römisch 30 aus 20XX, treten mit dem gemäß Paragraph 62, Absatz 23, WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft.“

Artikel 2
Änderung der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Auf Grund des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025,, wird verordnet:

Die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Promulgationsklausel lautet:

„Auf Grund des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, wird verordnet:“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Informationsfluss

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Behörde (Paragraph 48, des Waffengesetzes 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,) hat dafür Sorge zu tragen, dass den für sie Exekutivdienst versehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grunddatensatz (Paragraph 55, Absatz eins, WaffG) des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung, der seinen Hauptwohnsitz in ihrem Sprengel hat, die Art der Berechtigung samt deren Kenndaten, ein allenfalls bestehendes vorläufiges Waffenverbot (Paragraph 13, WaffG) sowie Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer aller Schusswaffen, die bei ihm in der Zentralen Informationssammlung gemäß Paragraph 55, WaffG (im Folgenden: Zentrales Waffenregister – ZWR) eingetragen sind, zur Verfügung stehen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Sicherheitpolizeigesetz“ durch das Zitat „Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991“, das Zitat „Strafprozeßordnung 1975“ durch das Zitat „Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,,“ und das Zitat „Waffengesetz 1996“ durch die Abkürzung „WaffG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 39b Absatz 2, des Unterbringungsgesetzes“ durch das Zitat „§ 39b Absatz 3, des Unterbringungsgesetzes (UbG)“ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Wort „Waffengesetz“ durch die Wendung „WaffG oder Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG), BGBl. römisch eins Nr. 117/2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 3, entfällt die Wendung „der Kategorie B“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz eins und 2 wird jeweils das Zitat „Waffengesetz 1996“ durch die Abkürzung „WaffG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wendung „Prüfung der Verläßlichkeit (Paragraph 25, WaffG)“ durch die Wendung „Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit (Paragraph 41, oder Paragraph 41 a, WaffG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5, Absatz eins, wird das Zitat „§ 25 WaffG“ durch das Zitat „§ 41a WaffG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 6, wird das Zitat „§ 21 Absatz 2, WaffG“ durch das Zitat „§ 21 Absatz eins, 2 und 3 sowie Paragraph 35, Absatz eins und 2 WaffG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

„Verzicht auf genehmigungspflichtige Schusswaffen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Übergibt der Eigentümer einer Schusswaffe, deren Erwerb seinerzeit angezeigt oder registriert wurde, diese Waffe der Behörde oder einer Sicherheitsdienststelle und erklärt er schriftlich und unwiderruflich auf sein Eigentum zugunsten der Republik Österreich zu verzichten, so hat die Behörde oder die Sicherheitsdienststelle die Waffe zu übernehmen und hierüber dem bisherigen Eigentümer unverzüglich eine Bestätigung auszufolgen.
  2. Absatz 2,Die Verzichtserklärung ist jener Behörde zur Kenntnis zu bringen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte ausgestellt hat; dies gilt als Anzeige gemäß Paragraph 28, Absatz 8, oder Paragraph 34, Absatz 8, WaffG.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt der Klammerausdruck „(Zentrales Waffenregister)“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 8, Absatz 6, wird die Wendung „ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO)“ durch die Wendung „ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 127 vom 23.05.2018 Seite 2 (im Folgenden: DSGVO),“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 10, Absatz 3, wird die Wendung „Funktion Bürgerkarte (Chipkarte oder Handysignatur)“ durch die Wendung „Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,“ ersetzt und entfallen die Wendung „(z. B. TID, BENID, PIN, TAN)“ und die Wortfolge „wie Chipkarte oder Handy-SIM-Karte“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 11, wird das Wort „Bundesministers“ durch das Wort „Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 12, Absatz eins, wird nach dem Wort „Betroffenen“ die Wortfolge „oder in Zusammenhang mit der Überprüfung des Wohnsitzes eines Betroffenen im Bundesgebiet“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 12, Absatz 2, entfällt die Wendung „in der geltenden Fassung,“.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 15, Absatz eins, wird das Zitat „§ 28 Absatz 6, WaffG“ durch das Zitat „§ 20 Absatz 5, WaffG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 15, Absatz 2, wird das Zitat „§ 33 Absatz eins, WaffG“ durch das Zitat „§ 33 Absatz 4, WaffG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 15, Absatz 3, wird das Zitat „§ 33 Absatz 10, WaffG“ durch das Zitat „§ 55a Absatz eins, WaffG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verweise

Paragraph 15 a,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz eins bis 3, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz 2 und 6, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 12,, Paragraph 15, Absatz eins bis 3, Paragraph 15 a, samt Überschrift, die Anlagen 1, 2 sowie die Anlagen 4 bis 10 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. römisch 30 aus 202X, treten mit dem gemäß Paragraph 62, Absatz 23, WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft.“

Novellierungsanordnung 23, Die Anlagen 1 und 2 sowie die Anlagen 4 bis 10 lauten:

(siehe Anlagen)