Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektrotechnik (Elektrotechnik-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph

Gegenstand / Bezeichnung

Paragraph eins,

Lehrberuf Elektrotechnik

Paragraph 2,

Berufsprofil

Paragraph 3,

Berufsbild

Paragraph 4,

Fachübergreifende Kompetenzbereiche und fachliche Kompetenzbereiche im Grundmodul

Paragraph 5,

Fachliche Kompetenzbereiche in den Hauptmodulen

Paragraph 6,

Hauptmodul Elektro- und Gebäudetechnik

Paragraph 7,

Hauptmodul Energietechnik

Paragraph 8,

Hauptmodul Anlagen- und Betriebstechnik

Paragraph 9,

Hauptmodul Automatisierungs- und Prozessleittechnik

Paragraph 10,

Fachliche Kompetenzbereiche in den Spezialmodulen

Paragraph 11,

Spezialmodul Gebäudetechnik

Paragraph 12,

Spezialmodul Smart Home

Paragraph 13,

Spezialmodul Erneuerbare Energien und Elektromobilität

Paragraph 14,

Spezialmodul Netzwerktechnik

Paragraph 15,

Spezialmodul Eisenbahnelektrotechnik

Paragraph 16,

Spezialmodul Eisenbahnsicherungstechnik

Paragraph 17,

Spezialmodul Eisenbahnfahrzeugtechnik

Paragraph 18,

Spezialmodul Eisenbahntransporttechnik

Paragraph 19,

Spezialmodul Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik

Paragraph 20,

Spezialmodul Eisenbahnbetriebstechnik

Paragraph 21,

Lehrabschlussprüfung – Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 22,

Theoretische Prüfung

Paragraph 23,

Grundlagen der Elektrotechnik

Paragraph 24,

Fachzeichnen

Paragraph 25,

Praktische Prüfung

Paragraph 26,

Prüfarbeit

Paragraph 27,

Fachgespräch

Paragraph 28,

Wiederholungsprüfung

Paragraph 29,

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 30,

Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung

anlässlich der Lehrabschlussprüfung

Paragraph 31,

Übergangsbestimmungen – Abschlussbezeichnungen

Paragraph 32,

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen für Ausbildung und Lehrabschlussprüfungen

Lehrberuf Elektrotechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Lehrberuf Elektrotechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
  2. Absatz 2Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
    1. Ziffer eins
      Elektro- und Gebäudetechnik (H1)
    2. Ziffer 2
      Energietechnik (H2)
    3. Ziffer 3
      Anlagen- und Betriebstechnik (H3)
    4. Ziffer 4
      Automatisierungs- und Prozessleittechnik (H4)
  3. Absatz 3Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von Paragraph eins, Absatz 4, ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:
    1. Ziffer eins
      Gebäudetechnik (S1)
    2. Ziffer 2
      Smart Home (S2)
    3. Ziffer 3
      Erneuerbare Energien und Elektromobilität (S3)
    4. Ziffer 4
      Netzwerktechnik (S4)
    5. Ziffer 5
      Eisenbahnelektrotechnik (S5)
    6. Ziffer 6
      Eisenbahnsicherungstechnik (S6)
    7. Ziffer 7
      Eisenbahnfahrzeugtechnik (S7)
    8. Ziffer 8
      Eisenbahntransporttechnik (S8)
    9. Ziffer 9
      Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik (S9)
    10. Ziffer 10
      Eisenbahnbetriebstechnik (S10)
  4. Absatz 4Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Hauptmodule

können kombiniert werden mit

H1

H2

H3

H4

S1

S2

S3

S4

S5

S6

S7

S8

S9

S10

H1

    

x

x

x

       

Dauer

4

4

4

H2

   

x

  

x

       

Dauer

4

4

H3

   

x

  

x

x

x

x

x

x

x

x

Dauer

4

4

4

4

4

4

4

4

4

H4

 

x

x

    

x

      

Dauer

4

4

4

  1. Absatz 5Die Ausbildung im Modullehrberuf Elektrotechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
  2. Absatz 6In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung anzuführen.
  3. Absatz 7Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Berufsprofil

Paragraph 2,

  1. Absatz einsMit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik über folgende berufliche Kompetenzen:
  2. Absatz 2Fachliche Kompetenzbereiche:

1. Hauptmodul Elektro- und Gebäudetechnik

Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik – Elektro- und Gebäudetechnik ist mit der Errichtung, Prüfung und Dokumentation und Inbetriebnahme von elektrischen Anlagen der Gebäudetechnik betraut. Zu diesen zählen die Stromversorgung und Verteilsysteme in Gebäuden sowie elektrische Anlagen (wie Beleuchtungs-, Kommunikations-, Gefahrenmelde-, Erdungs- und Blitzschutzanlagen, elektrische Maschinen, Elektrogeräte). Weiters ist sie für die Automatisierung dieser Anlagen zuständig und führt auch Änderungen und Erweiterungen an diesen Anlagen durch.

Die Fachkraft ist darüber hinaus für die technische Betreuung von elektrischen Anlagen der Gebäudetechnik verantwortlich. Dies beinhaltet die laufende Instandhaltung aber auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen. Um ihre Tätigkeiten fachgerecht ausführen zu können, liest die Fachkraft elektrische Zeichnungen sowie Pläne und bedient unterschiedlichste Handwerkzeuge, handgeführte Maschinen sowie Messgeräte unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsstandards.

Zu ihren Aufgaben zählt außerdem das Errichten Prüfen und Dokumentieren von Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personen- und Sachschäden. Die Fachkraft ist dadurch maßgeblich für die Sicherheit in Gebäudeanlagen als auch Haushalten mitverantwortlich.

2. Hauptmodul Energietechnik

Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik – Energietechnik ist gemeinsam mit anderen Fachkräften im Team für den Bau und die Inbetriebnahme von Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von Energie zuständig. Dazu gehören Wasser-, Wind-, Sonnenwärme-, Geothermie-, Kohle-, Gas- oder Biomassekraftwerke, Umspannwerke, Transformatorstationen, Hochspannungsleitungen, wie Freileitungen, Erdkabel und Strommasten. Außerdem trägt sie für die Automatisierung bzw. allfällige Änderungen und Erweiterungen dieser Anlagen Sorge.

Auch die technische Betreuung von Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von Energie fällt in den Zuständigkeitsbereich der Fachkraft. Dies umfasst die laufende Instandhaltung, aber auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen.

Um ihre Tätigkeiten fachgerecht ausführen zu können, liest die Fachkraft elektrische Zeichnungen sowie Pläne und gebraucht unterschiedlichste Handwerkzeuge, handgeführte Maschinen sowie Messgeräte unter Wahrung einschlägiger Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsstandards.

In ihrer Verantwortung liegt auch das Errichten, Prüfen und Dokumentieren von Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personen- und Sachschäden. Dadurch trägt die Fachkraft maßgeblich zur Sicherheit in Energieanlagen bei.

3. Hauptmodul Anlagen- und Betriebstechnik

Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik – Anlagen- und Betriebstechnik ist mit der Montage, Prüfung, Dokumentation und Inbetriebnahme von elektrischen Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen betraut. Darunter fallen zB Werkzeug- und Produktionsmaschinen, Förderanlagen, Verpackungs- und Robotersysteme, Fertigungs- und Montagestraßen sowie Lageranlagen. Weiters ist die Fachkraft für die Automatisierung dieser Anlagen sowie die Durchführung von Änderungen und Erweiterungen derselben zuständig.

Die Fachkraft ist darüber hinaus für die technische Betreuung von elektrischen Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen zuständig. Dazu zählen die laufende Instandhaltung aber auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen.

Zur fachgerechten Ausführung ihrer Tätigkeiten liest die Fachkraft elektrische Zeichnungen sowie Pläne und arbeitet mit den unterschiedlichsten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen sowie Messgeräten unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsstandards.

In ihren Aufgabenbereich fällt außerdem das Errichten, Prüfen und Dokumentieren von Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personen- und Sachschäden. Die Fachkraft ist dadurch in Betrieben maßgeblich für die Sicherheit mitverantwortlich.

4. Hauptmodul Automatisierungs- und Prozessleittechnik

Zum Tätigkeitsbereich der Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik ‒ Automatisierungs- und Prozessleittechnik zählt die Montage, Konfiguration, Prüfung, Dokumentation und Inbetriebnahme der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie von Automatisierungs- und Prozessleitsystemen und der dazugehörigen Systeme für Maschinen oder Produktionsanlagen. Das sind zB Werkzeug- und Produktionsmaschinen, Förderanlagen, Verpackungs- und Robotersysteme, Fertigungs- und Montagestraßen und Lageranlagen. Auch das Ändern und Erweitern der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie von Automatisierungs- und Prozessleitsystemen liegt in ihrem Aufgabenbereich.

Weiters ist die Fachkraft für die laufende Instandhaltung, aber auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen verantwortlich.

Um ihre Tätigkeiten fachgerecht ausführen zu können, liest die Fachkraft elektrische Zeichnungen sowie Pläne und hantiert mit den unterschiedlichsten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen sowie Messgeräten. Dabei achtet sie ganz besonders auf die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsstandards.

Zu ihren Aufgaben zählt außerdem das Errichten, Prüfen und Dokumentieren von Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personen- und Sachschäden. Dadurch leistet die Fachkraft einen maßgeblichen Beitrag zur Sicherheit in Betrieben.

5. Spezialmodul Gebäudetechnik

Zu den Aufgaben der Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Gebäudetechnik gehören die Errichtung, Programmierung, Prüfung, Dokumentation und Inbetriebnahme von Anlagen der Gebäudesystemtechnik, insb. für Klima-, Heizungs- und Lüftungsanlagen. Weiters führt sie Änderungen und Erweiterungen von Anlagen der Gebäudesystemtechnik durch.

Darüber hinaus ist sie für die technische Betreuung dieser Anlagen zuständig. Dazu zählen die laufende Instandhaltung aber auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen.

6. Spezialmodul Smart Home

Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Smart Home ist mit der Errichtung, Programmierung, Prüfung, Dokumentation und Inbetriebnahme von Anlagen der Gebäudesystemtechnik unter Verwendung von Smart-Home-Technologien betraut. Hierzu zählen zB Beleuchtungs-, Beschattungs-, Beschallungs-, Alarm-, Energiemanagement- und Fernzugriffanlagen. Weiters führt sie auch Änderungen und Erweiterungen von diesen Anlagen im Rahmen der Smart-Home-Technologie durch.

Auch die technische Betreuung dieser Anlagen fällt in ihren Zuständigkeitsbereich. Dazu zählen speziell das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen.

7. Spezialmodul Erneuerbare Energien und Elektromobilität

Primärer Aufgabenbereich der Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Erneuerbare Energien und Elektromobilität ist die Montage von Paneelen in die entsprechenden Halterungen, die Installation, Prüfung, Dokumentation und Inbetriebnahme von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaik- und Windkraftanlagen sowie Energiespeichersysteme) und von Einrichtungen zum Laden von Elektrofahrzeugen. Weiters führt sie auch Änderungen und Erweiterungen von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien durch.

Darüber hinaus ist sie für die technische Betreuung dieser zuständig. Dazu zählen speziell das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen.

8. Spezialmodul Netzwerktechnik

Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Netzwerktechnik ist mit der Errichtung, Prüfung, Dokumentation und Inbetriebnahme von industriellen Netzwerken (unter Beachtung der Umgebungsanforderungen und infrastrukturellen Anforderungen) sowie mit der Einbindung von Komponenten (zB Maschinen, Visualisierungssysteme, Sensoren, Aktoren) befasst. Weiters führt sie auch Änderungen und Erweiterungen von industriellen Netzwerken durch.

Sie ist auch für die technische Betreuung von industriellen Netzwerken und deren Komponenten verantwortlich. Dazu zählen die laufende Instandhaltung aber auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen.

9. Spezialmodul Eisenbahnelektrotechnik

Zum Tätigkeitsbereich der Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Eisenbahnelektrotechnik gehört die Errichtung, Montage, Prüfung, Dokumentation und Inbetriebnahme von Systemen der Energietechnik, des Traktionsstroms, der Fernwirktechnik und Schaltanlagen unter Beachtung einschlägiger Schutzmaßnahmen sowie der speziellen Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb.

Zusätzlich ist sie für die technische Betreuung dieser Anlagen und Systeme zuständig. Dazu zählen wiederkehrende Prüfungen (zB von Weichenheizungen), die laufende Instandhaltung aber auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen und das Einleiten von Sofortmaßnahmen, die von anderen fachkundigen Personen (zB Servicetechnikern) übernommen werden müssen.

10. Spezialmodul Eisenbahnsicherungstechnik

Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Eisenbahnsicherungstechnik ist mit der Herstellung, Montage, Prüfung, Dokumentation und Inbetriebnahme von Systemen der Eisenbahnsicherungstechnik (wie Zugsicherungsanlagen, Eisenbahnkreuzungen) unter Beachtung der speziellen Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb und einschlägiger Schutzmaßnahmen im Bereich von Bahnstromanlagen betraut.

Des Weiteren ist sie für die technische Betreuung von Systemen der Eisenbahnsicherungstechnik zuständig. Dazu zählen wiederkehrende Prüfungen (zB von Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen oder Weichenantrieben), die laufende Instandhaltung aber auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen und das Einleiten von Sofortmaßnahmen, die von anderen fachkundigen Personen (zB Servicetechnikern) übernommen werden müssen.

11. Spezialmodul Eisenbahnfahrzeugtechnik

Zum Tätigkeitsfeld der Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Eisenbahnfahrzeugtechnik gehört die optische und akustische Kontrolle am Fahrzeug (zB der Bremsen, der Komponenten der Bremsanlage, der Einhaltung des Lichtraumprofils) die Kontrolle der Verladesicherheit und die Überprüfung von Güter- und Reisezugwagen unter Beachtung der speziellen Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb und einschlägiger Schutzmaßnahmen im Bereich von Bahnstromanlagen.

Weiters zählt die technische Betreuung von Güter- oder Reisezugwägen zu den Aufgabenbereichen der Fachkraft. Dazu zählen das Erkennen, Beurteilen und (bei Bedarf) das Einleiten weiterer Maßnahmen sowie das Ausführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten am Güterwagen oder Reisezugwagen (wie die Durchführung kleiner Reparaturen, der Austausch von Teilen).

12. Spezialmodul Eisenbahntransporttechnik

Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Eisenbahntransporttechnik ist mit dem Aufrüsten und der Inbetriebnahme von Triebfahrzeugen (Elektro- oder Dieseltriebfahrzeuge) unter Einhaltung der sicherheitsrelevanten Dienstvorschriften beim Eisenbahnbetrieb (wie Signalbuch und Betriebsvorschriften) betraut. Dazu zählen auch das Bedienen von einschlägigen Sicherheitseinrichtungen (SIFA) auf Triebfahrzeugen und das Reagieren auf Meldungen von Zugbeeinflussungsanlagen (zB PZB, ETCS) sowie Sicherheitseinrichtungen der Strecke (zB Heißläuferortungsanlagen).

Zusätzlich ist sie für die kundengerechte Kommunikation zuständig, insbesondere mit dem Betriebsdienst (verbal oder optisch über Displayanzeigen), mit der Zugmannschaft und mit Reisenden.

13. Spezialmodul Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik

Primärer Zuständigkeitsbereich der Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik ist die Durchführung von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Eisenbahnfahrzeugen unter Beachtung der besonderen Gefahren im Umgang mit Eisenbahnfahrzeugen. Das Auslesen und Beurteilen von Fehlern an Eisenbahnfahrzeugen mittels computergestützter Diagnosemethoden sowie das Eingrenzen, Aufsuchen und Beurteilen weiterer Fehler an Eisenbahnfahrzeugen bildet dabei die Grundlage dieser Arbeiten.

Die Fachkraft ist darüber hinaus für die technische Betreuung von Netzwerkanlagen zuständig. Dazu gehört auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen. Im Rahmen der Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten wendet sie verschiedene (auch additive) Fertigungsverfahren an.

14. Spezialmodul Eisenbahnbetriebstechnik

Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Eisenbahnbetriebstechnik ist mit dem Stellen der Fahrstraßen mittels mechanischer, elektrischer und elektronischer Stellwerksanlagen sowie mit der Durchführung einer Start-Ziel Bedienung betraut. Weiters gehört das Reagieren auf unvorhergesehene Situationen (etwa beim Ausfall von Sicherungsanlagen) in Abstimmung mit dem Fahrdienstleiter sowie das handlungssichere Bedienen von betriebliche Kommunikationseinrichtungen, Bahnstromanlagen und Sicherheitssystemen (zB das Stellen von Weichen und entsprechender zugehöriger Signale) zu ihren Aufgaben.

Zudem ist sie für die kundengerechte Kommunikation, insbesondere mit Fahrdienstleitern und Triebfahrzeugführern (verbal oder optisch über Displayanzeigen) und notwendige Ansagen (zB Abweichungen bekanntgeben, Informationen über Arbeiten an der Strecke an Reisende oder Personen weitergeben), zuständig. Darüber hinaus ist sie für das Setzen von Maßnahmen zur Betriebssicherheit, das Sicherstellen der Betriebssicherheit im eigenen Tätigkeitsbereich sowie im übertragenen Wirkungskreis sowie für die Gewährleistung der Sicherheit der Kund/innen beim Umgang mit den Einrichtungen des Betriebsbereiches, verantwortlich.

  1. Absatz 3Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Beruf Elektrotechnik ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert und situationsgerecht. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat, auch unter Verwendung fremdsprachiger Fachausdrücke und agiert kundenorientiert.

2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

Die Fachkraft im Beruf Elektrotechnik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie die Vorschriften zur Betriebs-, Produkt- und Personalhygiene. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.

3. Digitales Arbeiten

Die Fachkraft im Beruf Elektrotechnik wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben die für ihre Aufgaben am besten geeigneten digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung).

Berufsbild

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDas Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. Die fachlichen Kompetenzbereiche entsprechen den jeweiligen fachlichen Themenstellungen des Grundmoduls, der Hauptmodule und der Spezialmodule.
  2. Absatz 2Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen- Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.

Fachübergreifende Kompetenzbereiche und fachliche Kompetenzbereiche im Grundmodul

Paragraph 4,

  1. Absatz einsZum Erwerb der beruflichen Kompetenzen wird für die fachübergreifenden Kompetenzbereiche und fachlichen Kompetenzbereiche des Grundmoduls das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  2. Absatz 2Die Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungszielen der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
  3. Absatz 3Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen des Grundmodules angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des zweiten Lehrjahres zu vermitteln.
  4. Absatz 4Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt eins Punkt eins
    sich im Lehrbetrieb zurechtfinden (zB Sammelplätze, Fluchtwege, Gefahrenbereiche).
  1. eins Punkt eins Punkt 2
    einen Überblick über die wesentlichen Aufgaben und die Zusammenhänge der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs sowie die betrieblichen Prozesse geben (zB betriebliche Kosten, Warenfluss).

1.2 Lehrbetrieb und Branche

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 2 Punkt eins
    die Ziele des Betriebs, das betriebliche Leistungsangebot und das betriebliche Umfeld (zB Dienstleistungen, Produkte, Branche) beschreiben.
  1. eins Punkt 2 Punkt 2
    die Struktur des Lehrbetriebs samt den Zuständigkeiten von einzelnen Bereichen und Personen benennen.
  1. eins Punkt 2 Punkt 3
    Faktoren erklären, die den betrieblichen Erfolg beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen, Kostenbewusstsein).

1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die auszubildende Person kann 

  1. eins Punkt 3 Punkt eins
    den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte, Ausbildungsfortschritt, Ausbildungsplan).
  1. eins Punkt 3 Punkt 2
    Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule).
  1. eins Punkt 3 Punkt 3
    die Bedeutung von beruflicher Weiterbildung beschreiben und Beispiele konkreter Weiterbildungsangebote nennen.

1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 4 Punkt eins
    ihre Aufgaben auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten erfüllen.
  1. eins Punkt 4 Punkt 2
    Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit einhalten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren.
  1. eins Punkt 4 Punkt 3
    sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
  1. eins Punkt 4 Punkt 4
    die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens interpretieren (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
  1. eins Punkt 4 Punkt 5
    einen grundlegenden Überblick über die die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) geben..

1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 5 Punkt eins
    ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 2
    den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen (zB für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen).
  1. eins Punkt 5 Punkt 3
    die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 4
    Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen bzw. Gewerken (zB Elektrofachkräfte, Anlagenverantwortliche, unterwiesene Personen, Anlagenbetreiber) übernommen werden müssen, identifizieren.
  1. eins Punkt 5 Punkt 5
    sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität reagieren.
  1. eins Punkt 5 Punkt 6
    Lösungen für auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 7
    in Konfliktsituationen konstruktiv handeln bzw. entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen werden soll.
  1. eins Punkt 5 Punkt 8
    sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen unter Einhaltung innerbetrieblicher Vorgaben selbstständig beschaffen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 9
    in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten.
  1. eins Punkt 5 Punkt 10
    die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen (zB Zeitplan, Projektfortschritt, Verantwortungen).

1.6 Zielgruppengerechtes Verhalten und Kommunizieren

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 6 Punkt eins
    mit verschiedenen inner- und außerbetrieblichen Zielgruppen (wie zB Ausbilder/innen, Führungskräften, Kollegen/innen, Geschäftspartnern/innen, Kunden/innen, Lieferanten/innen), auch unter Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen, kommunizieren, auch mit einfachen englischen Fachausdrücken, und sich dabei betriebsadäquat verhalten sowie kulturelle und branchenspezifische Geschäftsgepflogenheiten berücksichtigen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 2
    ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten.
  1. eins Punkt 6 Punkt 3
    aus berufsadäquaten und betriebsspezifischen englischsprachigen Dokumenten (zB Datenblättern) Informationen entnehmen.

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die auszubildende Person kann

  1. 2 Punkt eins Punkt eins
    betriebliche Qualitätsvorgaben in ihrem Aufgabenbereich umsetzen.
  1. 2 Punkt eins Punkt 2
    am innerbetrieblichen Verbesserungsprozess mitwirken (zB Sicherheit, Effizienz, Qualität).

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

  1. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Betriebs- und Hilfsmittel sicher und fachgerecht einsetzen.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 2
    die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit von Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen, Betriebs- und Hilfsmitteln (Geräte, Maschinen) im eigenen Tätigkeitsbereich beurteilen, Beschädigungen erkennen und weiterführende Maßnahmen setzen (zB melden, austauschen).
  1. 2 Punkt 2 Punkt 3
    einschlägige gesetzliche Anforderungen (zB ETG und zugehörige Verordnungen, ESV), elektrotechnische Errichtungsbestimmungen (OVE), Sicherheitsvorschriften, die anerkannten Regeln der Technik (zB Normen, TAEV) und betriebliche Sicherheitsvorschriften, insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung, einhalten.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 4
    die Gefahren im Umgang mit dem elektrischen Strom (Wirkung auf den menschlichen Körper) einschätzen und Schutzmaßnahmen wie Arbeiten im spannungslosen Zustand unter Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung sowie geeigneter Schutzmittel und Arbeitsausrüstungen anwenden.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 5
    einen Überblick über die Aufgaben von mit Sicherheitsagenden beauftragten Personen sowie von Personen im Bereich einer elektrischen Anlage insbesondere Anlagenverantwortliche, Elektrofachkraft, unterwiesene Personen und Anlagenbetreiber geben.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 6
    berufsbezogene Gefahren, wie zB elektrischer Schlag, Sturz- und Brandgefahr, gefährliche Arbeitsstoffe in ihrem Arbeitsbereich erkennen und sich entsprechend den Arbeitsschutz- und Brandschutzvorgaben sowie den berufsbezogenen Arbeitsmethoden verhalten (zB Gefahren- und Annäherungszonen beachten).
  1. 2 Punkt 2 Punkt 7
    für Ordnung und Sauberkeit in ihrem Arbeitsbereich (zB Arbeitsplatz, Arbeitsmittel) sorgen.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 8
    sich im Notfall richtig verhalten und bei Unfällen geeignete Maßnahmen (unter Beachtung der besonderen Umstände bei Elektrounfällen) ergreifen (zB Hilfe holen).
  1. 2 Punkt 2 Punkt 9
    die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens anwenden (zB richtiges Heben und Tragen).

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

  1. 2 Punkt 3 Punkt eins
    die Bedeutung des Umwelt- und Klimaschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 2
    einen Überblick über die Bedeutung der Elektrotechnik in Hinblick auf den Umwelt- und Klimaschutz sowie die Klimaschutzziele geben (zB in Bezug auf die Energieeffizienz).
  1. 2 Punkt 3 Punkt 3
    die relevanten gesetzlichen und betrieblichen Umweltschutzvorschriften einhalten.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 4
    Abfall vermeiden und die Mülltrennung, -verwertung und -entsorgung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 5
    Ressourcen sparsam und nachhaltig verwenden.

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen analoge Anwendungen ein.)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt eins Punkt eins
    die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Betriebsgeheimnisse wahren, Datenschutz-Grundverordnung).
  1. 3 Punkt eins Punkt 2
    potenzielle Gefahren und Risiken erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren).
  1. 3 Punkt eins Punkt 3
    Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Software, Hardware, Passwörtern).

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt 2 Punkt eins
    unterschiedliche betriebsspezifische Software oder digitale Tools kompetent verwenden, zB Prüfsoftware für Messgeräte.
  1. 3 Punkt 2 Punkt 2
    sich in der betriebsspezifischen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden (zB gespeicherte Dateien finden).
  1. 3 Punkt 2 Punkt 3
    sich an die betrieblichen Vorgaben zur Datenanwendung und Datenspeicherung halten.

3.3 Digitale Kommunikation

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt 3 Punkt eins
    unterschiedliche innerbetriebliche Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon, Social Media) und anforderungsbezogen auswählen.
  1. 3 Punkt 3 Punkt 2
    verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.

3.4 Informationssuche und -bewertung

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt 4 Punkt eins
    Suchmaschinen für die Online-Recherche nutzen.
  1. 3 Punkt 4 Punkt 2
    die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen.
  1. 3 Punkt 4 Punkt 3
    in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen.
  1. Absatz 5Fachliche Kompetenzbereiche des Grundmodules:

4. Kompetenzbereich: Grundlagen der Elektrotechnik

4.1 Elektrotechnische Grundlagen, Bauteile und Schaltungen

Die auszubildende Person kann

  1. 4 Punkt eins Punkt eins
    die physikalischen Grundlagen der Elektrotechnik (insbesondere Spannung, Strom, Widerstand, Energie, Arbeit, Leistung, elektrisches Feld, magnetisches Feld, Induktion, Elektrowärme) in Zusammenhang mit ihren auszuführenden Arbeiten erklären.
  1. 4 Punkt eins Punkt 2
    die Erzeugung, Umwandlung und Verteilung elektrischer Energie bis hin zu den Übergabestellen in ihrem Tätigkeitsbereich beschreiben.
  1. 4 Punkt eins Punkt 3
    die Anwendungsmöglichkeiten, Funktion und Bauteile von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (zB Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, stationäre Energiespeichersysteme) erläutern.
  1. 4 Punkt eins Punkt 4
    die Sicherstellung einer effizienten Energieversorgung durch optimale Nutzung des Stromnetzes mit Hilfe der Digitalisierung (Smart Grid, treffsicheres und aktives Energiemanagement unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Energiespeicherung) – auch als eine Maßnahme für den Klimaschutz – erklären.
  1. 4 Punkt eins Punkt 5
    die Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie die elektrischen Eigenschaften, unterschiedlicher Werkstoffe der Elektrotechnik (Leiterwerkstoffe, Kontaktwerkstoffe, Isolierstoffe) und Korrosionsschutzmaßnahmen (zB elektrochemische Spannungsreihen) beschreiben und deren berufsspezifischen Einsatz erklären.
  1. 4 Punkt eins Punkt 6
    den Aufbau, die Funktionsweise, die Kenngrößen und die Anwendung elektrischer Bauteile (insbesondere Widerstand, Spule, Kondensator) und deren Grundschaltungsmöglichkeiten (samt Spanungsquellen) in unterschiedlichen Anwendungen erläutern.
  1. 4 Punkt eins Punkt 7
    die unterschiedlichen Eigenschaften und Anwendungen der Stromarten (Gleichstrom, Wechselstrom, Drehstrom) und das Verhalten elektrischer und elektronischer Bauteile in diesen Stromarten beschreiben.
  1. 4 Punkt eins Punkt 8
    einen Überblick über die berufsspezifische Elektronik mit den Teilbereichen Analogtechnik, Digitaltechnik, Optoelektronik und Leistungselektronik sowie den dazu benötigten elektronischen Bauteilen und Schaltungen geben.

4.3 Technische Unterlagen

Die auszubildende Person kann

  1. 4 Punkt 2 Punkt eins

technische Unterlagen lesen (zB Installationspläne, Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrahtungs- und Anschlusspläne, Betriebsanleitungen, berufsbezogene Vorschriften) und daraus benötigte Informationen entnehmen und anwenden.

  1. 4 Punkt 2 Punkt 2

Skizzen oder elektrische Pläne unter Anwendung von Schaltzeichen und elektrotechnischen Symbolen im eigenen Tätigkeitsbereich unter der Berücksichtigung von Normvorgaben per Hand erstellen.

4.3 Messtechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 4 Punkt 3 Punkt eins

die Anwendungen und Einsatzgebiete sowie Handhabung von unterschiedlichen Messgeräten (zB analoge und digitale Messgeräte, Strommesszangen, Oszilloskope, Sensoren) für elektrische (insbesondere Strom, Spannung) und berufstypische nichtelektrische (zB Montageabstände, Temperaturen, Winkel) Größen erklären.

  1. 4 Punkt 3 Punkt 2
    unterschiedliche Messgeräte für elektrische und berufstypische nichtelektrische Größen auftragsbezogen auswählen sowie bei Messungen äußere Einflüsse berücksichtigen und Handhabungsfehler vermeiden.
  1. 4 Punkt 3 Punkt 3
    elektrische und berufstypische nichtelektrische Größen unter Anwendung von Messgeräten messen und ermittelte Daten dokumentieren.

4.4 Grundlagen der Installations- und Montagetechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 4 Punkt 4 Punkt eins

Handwerkzeuge und handgeführte Maschinen sowie Installations- und Montagematerial und elektrische Betriebsmittel im Rahmen der Arbeitsplanung und -vorbereitung auftragsbezogen vorbereiten.

  1. 4 Punkt 4 Punkt 2
    lösbare (insbesondere Klemm-, Steck-, Schraubverbindungen) und unlösbare (zB Kerbverbindungen) Verbindungen mit den geeigneten Werkzeugen herstellen und für die jeweilige Aufgabenstellung anwenden.
  1. 4 Punkt 4 Punkt 3
    für das Bearbeiten von Werkstoffen geeignete manuelle oder maschinelle Bearbeitungsverfahren, insbesondere Bohren, Schneiden und Sägen auswählen und mit geeigneten Handwerkzeugen und handgeführten Maschinen ausführen um zB Leitungsführungssysteme, Halterungen, Unterkonstruktionen, Abdeckungen zuzurichten.
  1. 4 Punkt 4 Punkt 4
    unterschiedliche Leitungsführungssysteme (zB Installationsrohre, Kabeltragsysteme) verlegen und mit geeigneten Verbindungstechniken montieren.
  1. 4 Punkt 4 Punkt 5
    unterschiedliche Leitungen, Kabel und kabelähnliche Leitungen grundlegend dimensionieren, verlegen, abisolieren und anschließen.
  1. 4 Punkt 4 Punkt 6
    elektrische Betriebsmittel zusammenbauen, montieren, anschließen, deren Funktion erproben, kennzeichnen und dokumentieren.

5. Kompetenzbereich: Elektrische Anlagen und Maschinen

5.1 Sicherheit von elektrischen Anlagen

Die auszubildende Person kann

  1. 5 Punkt eins Punkt eins
    elektrische Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Anforderungen (zB ETG und zugehörige Verordnungen, ESV), elektrotechnischen Errichtungsbestimmungen, Sicherheitsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik (insb. Normen) beschreiben und bei deren Errichtung und Prüfung mitwirken.
  1. 5 Punkt eins Punkt 2
    die Wirkung von Erdungsanlagen, Schutzpotentialausgleichsanlagen, Blitzschutz- und Überspannungsschutzanlagen darstellen.
  1. 5 Punkt eins Punkt 3
    bestehende Maßnahmen des baulichen und elektrischen Brandschutzes erkennen und bei Arbeiten berücksichtigen.

5.2 Elektrische Anlagen

Die auszubildende Person kann

  1. 5 Punkt 2 Punkt eins
    den Zweck von elektrischen Anlagen (Zusammenschluss von elektrischen Betriebsmitteln zur Anwendung oder Verteilung von Energie) erläutern und die dafür geltenden Vorschriften (zB erste Inbetriebnahme, laufende Überprüfung) und deren Arten (ortsfesten/ortsveränderlichen) beschreiben.
  1. 5 Punkt 2 Punkt 2
    die grundlegenden Komponenten einer elektrischen Anlage der Gebäudetechnik (zB Beleuchtungstechnik, Elektrogeräte, Kommunikationsanlagen, Gefahrenmeldeanlagen, Erdungs- und Blitzschutzanlagen) beschreiben.
  1. 5 Punkt 2 Punkt 3
    einfache Installationsarbeiten einer elektrischen Anlage der Gebäudetechnik mit elektrischen Betriebsmitteln (zB Steckdose, Schalter, Beleuchtungstechnik) unter Anwendung geeigneter Verbindungs- und Montagetechniken ausführen, deren Funktion erproben, kennzeichnen und dokumentieren.
  1. 5 Punkt 2 Punkt 4
    einfache Installationsarbeiten an elektrischen Anlagen (zB Schalt- und Verteilerschränke) mit elektrischen Betriebsmitteln unter Anwendung geeigneter Verbindungs- und Montagetechniken ausführen, deren Funktion erproben und dokumentieren.
  1. 5 Punkt 2 Punkt 5
    Fehler, Mängel und Störungen an einfachen Installationen von elektrischen Anlagen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen.
  1. 5 Punkt 2 Punkt 6
    den grundlegenden Aufbau, die Funktion und Anwendungsbereiche von Signalübertragungstechniken (zB Übertragungen bei BUS-Systemen) erklären.

5.3 Elektrische Maschinen

Die auszubildende Person kann

  1. 5 Punkt 3 Punkt eins
    den Aufbau und die Funktionsweise von einfachen elektrischen Maschinen (zB Kondensatormotoren, Ventilatoren) samt den dazu erforderlichen elektrischen Betriebsmitteln und Schaltungen beschreiben.
  1. 5 Punkt 3 Punkt 2
    einfache elektrische Maschinen und Geräte unter Anwendung geeigneter Verbindungs- und Montagetechniken installieren, deren Funktion erproben, kennzeichnen, in Betrieb nehmen und dokumentieren.
  1. 5 Punkt 3 Punkt 3
    Fehler, Mängel und Störungen an einfachen elektrischen Maschinen und Geräten aufsuchen und eingrenzen.

6. Kompetenzbereich: Automatisierungs- und Systemtechnik

6.1 Automatisierungs- und Systemtechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 6 Punkt eins Punkt eins
    die Grundlagen der Steuerungs- und Regeltechnik und der dazu benötigten Bauteile wie Sensoren und Aktoren sowie die Funktion von speicherprogrammierbaren Steuerungen samt Anwendungen in ihrem Tätigkeitsbereich darstellen.
  1. 6 Punkt eins Punkt 2
    einfache digitale Steuerungen (zB Kleinststeuerungen, speicherprogrammierbare Steuerungen) montieren und programmieren zB für einfache Automatisierungen von gebäudetechnischen oder anderen elektrischen Anlagen.

Fachliche Kompetenzbereiche in den Hauptmodulen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsZum Erwerb der beruflichen Kompetenzen werden die jeweilig folgenden Berufsbilder der Hauptmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  2. Absatz 2Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Hauptmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte für ein Hauptmodul bis zum Ende des dreieinhalbten Lehrjahres und für zwei Hauptmodule bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.

Hauptmodul Elektro- und Gebäudetechnik

Paragraph 6,

Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules Elektro- und Gebäudetechnik:

7. Kompetenzbereich: Elektrotechnische Grundlagen, Bauteile und Schaltungen

7.1 Technische Unterlagen

Die auszubildende Person kann

  1. 7 Punkt eins Punkt eins
    Skizzen oder elektrische Pläne unter Anwendung von Schaltzeichen und elektrotechnischen Symbolen im eigenen Tätigkeitsbereich unter der Berücksichtigung von Normvorgaben computerunterstützt erstellen.
  1. 7 Punkt eins Punkt 2
    etwaige Mängel (zB Unvollständigkeiten) in technischen Unterlagen erkennen, beschreiben und an die zuständige Stelle rückmelden.

7.2 Messtechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 7 Punkt 2 Punkt eins
    die elektrischen Betriebsmittel hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen an eine elektrische Anlage besichtigen und erproben.
  1. 7 Punkt 2 Punkt 2
    unter Verwendung von geeigneten Messgeräten die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen in elektrischen Anlagen feststellen, die ermittelten Ergebnisse beurteilen und dokumentieren.
  1. 7 Punkt 2 Punkt 3
    die bei der Messung von elektrischen und berufstypischen nichtelektrischen Größen ermittelten Daten auf Plausibilität prüfen, beurteilen und interpretieren.

7.3 Grundlagen der Installations- und Montagetechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 7 Punkt 3 Punkt eins
    unterschiedliche Leitungsführungssysteme (zB Installationsrohre, Kabeltragsysteme) dimensionieren.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 2
    unterschiedliche Leitungen, Kabel und kabelähnliche Leitungen dimensionieren.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 3
    Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden und Materialverbrauch (wie zB Bautagebücher) auch unter Verwendung computergestützter Systeme anlegen.

8. Kompetenzbereich: Gebäudetechnische Anlagen

8.1 Sicherheit von elektrischen Anlagen

Die auszubildende Person kann

  1. 8 Punkt eins Punkt eins
    elektrische Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Anforderungen (zB ETG und zugehörige Verordnungen, ESV), elektrotechnischen Errichtungsbestimmungen (OVE), Sicherheitsvorschriften, Normen und den anerkannten Regeln der Technik (TAEV) bei der Installation elektrischer Anlagen errichten, prüfen und dokumentieren.
  1. 8 Punkt eins Punkt 2
    Erdungsanlagen, Schutzpotentialausgleichsanlagen, Blitzschutz- und Überspannungsschutzanlagen errichten, prüfen und dokumentieren.
  1. 8 Punkt eins Punkt 3
    Maßnahmen zum elektrischen Brandschutz (zB AFDD) festlegen und errichten.
  1. 8 Punkt eins Punkt 4
    Maßnahmen zum Erreichen der elektromagnetischen Verträglichkeit von elektrischen Anlagen erläutern.

8.2 Verteilsysteme

Die auszubildende Person kann

  1. 8 Punkt 2 Punkt eins
    den Aufbau (Hauptleitung, Hauptleitungsabzweige), die Dimensionierung und Verlegung sowie die Absicherung von Verteilsystemen samt Messeinrichtungen (zB Smart-Meter) beschreiben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 2
    das Verteilsystem sowie sicherheitstechnischen Einrichtungen nach Plänen und Vorgaben errichten.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 3
    Verteilsysteme sowie sicherheitstechnische Einrichtungen gemäß Plänen in Stand halten.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 4
    systematisch Fehler, Mängel und Störungen in Verteilsystemen sowie sicherheitstechnischen Einrichtungen eingrenzen, auffinden und beheben.

8.3 Elektrische Anlagen der Gebäudetechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 8 Punkt 3 Punkt eins
    elektrische Anlagen der Gebäudetechnik von der Dimensionierung der Leitungen, der Leitungsverlegung (Verlegarten), der Montage von Verteilern, Überstromschutzeinrichtungen, Fehlerstromschutzschaltern, Leitungsschutzschaltern, Betriebsmittel der Beleuchtungstechnik, Elektrogeräten, Kommunikationsanlagen, Gefahrenmeldeanlagen, Erdungs- und Blitzschutzanlagen, elektrischen Maschinen, Sensoren wie Bewegungsmeldern und Dämmerungsschaltern, Schaltern, Tastern und Steckdosen sowie die abschließende Messung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen erläutern.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 2
    den Einsatz der LED-Technologie im Rahmen der Beleuchtungstechnik hinsichtlich ökologischer und ökonomischer Vorteile gegenüber herkömmlicher Leuchtmittel erklären.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 3
    die Zusammenarbeit mit anderen Gewerken (zB Heizungs- und Lüftungstechnik) basierend auf den Grundlagen der Wärme-, Kälte-, Klima- und Lüftungstechnik (insbesondere betreffend Wärmepumpen) abstimmen.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 4
    elektrische Betriebsmittel und Installations- und Montagematerial nach Plänen und Vorgaben dimensionieren und auswählen.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 5
    elektrische Anlagen der Gebäudetechnik nach Plänen und Vorgaben errichten, prüfen, dokumentieren und in Betrieb nehmen mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 6
    Änderungen (zB zur Erhöhung der Energieeffizienz) und Erweiterungen an elektrischen Anlagen der Gebäudetechnik nach Plänen und Vorgaben durchführen.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 7
    elektrische Anlagen der Gebäudetechnik gemäß Plänen in Stand halten.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 8
    systematisch Fehler, Mängel und Störungen in elektrischen Anlagen der Gebäudetechnik eingrenzen, auffinden und beheben.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 9
    die Voraussetzungen für Ladestationen für E-Fahrzeuge (zB Art, Anzahl und Ladeleistung der anzuschließenden Fahrzeuge, erwartete durchschnittliche Parkdauer und Ladeverhalten) erläutern.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 10
    nach Abklärung der Voraussetzungen für eine Ladestation für E-Fahrzeuge beim Errichten nach Plänen und Vorgaben mitwirken.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 11
    die Ziele eines Last-Management-Systems erklären.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 12
    Maßnahmen, um in elektrischen Anlagen Energie zu sparen (zB durch den Einsatz energieeffizienter Geräte, effizienter Beleuchtung, optimierte Steuerungen) setzen.

8.4 Elektrische Anlagen, Maschinen und Geräte

Die auszubildende Person kann

  1. 8 Punkt 4 Punkt eins
    elektrische Anlagen, auch in Räumen und Anlagen besonderer Art (zB Bäder, Saunen, Baustellen, landwirtschaftliche Betriebe, feuer- und explosionsgefährdete Bereiche, medizinische Bereiche, Stromversorgungen für E-Fahrzeuge), nach Plänen und Vorgaben errichten.
  1. 8 Punkt 4 Punkt 2
    Änderungen und Erweiterungen an elektrischen Anlagen, auch in Räumen und Anlagen besonderer Art, nach Plänen und Vorgaben durchführen.
  1. 8 Punkt 4 Punkt 3
    elektrische Anlagen, auch in Räumen und Anlagen besonderer Art gemäß Plänen in Stand halten.
  1. 8 Punkt 4 Punkt 4
    systematisch Fehler, Mängel und Störungen in elektrischen Anlagen, auch in Räumen und Anlagen besonderer Art, eingrenzen, auffinden und beheben.
  1. 8 Punkt 4 Punkt 5
    den Aufbau und die Funktionsweise von elektrischen Maschinen wie Transformatoren, Generatoren und Motoren sowie der dazu notwendigen Hilfsmittel (zB Elemente zur Kraftübertragung) samt den dazu erforderlichen elektrischen Betriebsmitteln und Schaltungen beschreiben.
  1. 8 Punkt 4 Punkt 6
    elektrische Maschinen und Geräte unter Anwendung geeigneter Verbindungs- und Montagetechniken installieren, prüfen, kennzeichnen, in Betrieb nehmen und dokumentieren.
  1. 8 Punkt 4 Punkt 7
    elektrische Maschinen und Geräte gemäß Plänen in Stand halten.
  1. 8 Punkt 4 Punkt 8
    systematisch Fehler, Mängel und Störungen an elektrischen Maschinen und Geräten eingrenzen, auffinden und beheben.

8.5 Erneuerbare Energien

Die auszubildende Person kann

  1. 8 Punkt 5 Punkt eins
    beim Montieren der Paneele in die entsprechenden Halterungen, Installieren, Prüfen, Dokumentieren und in Betrieb nehmen mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag, Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien, insbesondere Photovoltaikanlagen, Energiespeichersysteme und Wärmepumpen mitwirken.
  1. 8 Punkt 5 Punkt 2
    beim Ändern und Erweitern von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien nach Plänen und Vorgaben mitwirken.
  1. 8 Punkt 5 Punkt 3
    beim in Stand halten von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien gemäß Plänen mitwirken.
  1. 8 Punkt 5 Punkt 4
    beim Eingrenzen, Auffinden und Beseitigen von Fehlern (zB Montagefehler), Mängeln und Störungen in Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien mitwirken.

9. Kompetenzbereich: Gebäudesystemtechnik

9.1 Automatisierungs- und Systemtechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 9 Punkt eins Punkt eins
    die Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik und die dazu benötigten Bauteile in ihrem Tätigkeitsbereich darstellen.
  1. 9 Punkt eins Punkt 2
    Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen von Wärme-, Kälte-, Klima- und Lüftungssystemen errichten, konfigurieren, prüfen und dokumentieren.
  1. 9 Punkt eins Punkt 3
    einfache speicherprogrammierbare Steuerungen anschließen, parametrieren und programmieren zB für die Automatisierung von gebäudetechnischen oder anderen elektrischen Anlagen.

9.2 Gebäudesystemtechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 9 Punkt 2 Punkt eins
    die Grundlagen der Gebäudesystemtechnik (Bus-System samt notwendigem Steuerungsnetz) sowie die Funktion der dazu notwendigen Geräte wie Sensoren zur Messung von Zustandsgrößen in Gebäuden (zB Temperatur und Helligkeit), Aktoren, Leitungen und dessen Steuerung mit Endgeräten wie Tablets, Smartphones oder Sprachassistenten des notwendigen Steuerungsnetzes erläutern.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 2
    Steuerungsnetze sowie Bussysteme samt den dazu notwendigen Geräten errichten, programmieren, prüfen, dokumentieren und Inbetriebnehmen.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 3
    Apps auf Endgeräten wie Tablets oder Smartphones sowie Sprachassistenten zur Steuerung der Gebäudesystemtechnik einrichten.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 4
    die Ziele der Digitalisierung (dezentrale Gebäudesysteme) von Wohnungen (Smart Home), Gebäuden (Smart Building) und Städten (Smart City) wie Erhöhung der Energieeffizienz, des Wohnkomforts und der Lebensqualität sowie der Sicherheit durch intelligente Algorithmen und Lösungen beschreiben.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 5
    die Grundlagen der Digitalisierung von Wohnungen, Gebäuden und Städten durch intelligente und digitale Vernetzung (Kabel, Funk) zur Kommunikation zwischen elektrischen Betriebsmitteln und Geräten wie zB Heizung, Licht, Jalousien, Alarmanlagen untereinander mittels eines gemeinsamen Protokolls und deren Steuerung mit Endgeräten wie Tablets, Smartphones oder Sprachassistenten erläutern.

Hauptmodul Energietechnik

Paragraph 7,

Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules Energietechnik:

7. Kompetenzbereich: Elektrotechnische Grundlagen, Bauteile und Schaltungen

7.1 Technische Unterlagen

Die auszubildende Person kann

  1. 7 Punkt eins Punkt eins
    Skizzen oder elektrische Pläne unter Anwendung von Schaltzeichen und elektrotechnischen Symbolen im eigenen Tätigkeitsbereich unter der Berücksichtigung von Normvorgaben computerunterstützt erstellen.
  1. 7 Punkt eins Punkt 2
    etwaige Mängel (zB Unvollständigkeiten) in technischen Unterlagen erkennen, beschreiben und an die zuständige Stelle rückmelden.

7.2 Messtechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 7 Punkt 2 Punkt eins
    unter Verwendung von geeigneten Messgeräten die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen in elektrischen Anlagen feststellen, die ermittelten Ergebnisse beurteilen und dokumentieren.
  1. 7 Punkt 2 Punkt 2
    die bei der Messung von elektrischen und berufstypischen nichtelektrischen Größen ermittelten Daten auf Plausibilität prüfen, beurteilen und interpretieren.

7.3 Grundlagen der Montagetechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 7 Punkt 3 Punkt eins
    Werkstoffe und Werkstücke manuell und maschinell (Sägen, Bohren, einfaches Drehen oder Fräsen) bearbeiten.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 2
    einfache Vorrichtungen und Ersatzteile für elektrische Betriebsmittel oder Anlagen der Energietechnik anfertigen.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 3
    Maschinenelemente (zB Lager, Kupplungen, Passfedern, Stifte, Schrauben, Dichtungen) im Rahmen von Montage- oder Instandhaltungsarbeiten einbauen, montieren und demontieren.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 4
    verschiedene Schweißverfahren (zB Lichtbogenhandschweißen, Schutzgasschweißen: MAG, MIG und WIG) und deren Anwendungsgebiete darstellen.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 5
    Schweißverbindungen mit unterschiedlichen Verfahren herstellen, dabei mögliche Gefahrenquellen erkennen und zugehörige Schutzmaßnahmen einhalten.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 6
    Vor- (zB Fugen vorbereiten) und Nachbearbeitungstätigkeiten (zB Schweißnähte nachbearbeiten, um eine optimale Korrosionsbeständigkeit zu gewährleisten) durchführen.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 7
    unterschiedliche Leitungen, Kabel und kabelähnliche Leitungen dimensionieren.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 8
    bei der Abstimmung der Zusammenarbeit mit anderen Gewerken (zB Maschinenbautechnik) bei der Montage oder Instandhaltung von Anlagen zur Energieerzeugung, Energieumwandlung und Energieverteilung mitwirken.

8. Kompetenzbereich: Anlagen zur Energieerzeugung

8.1 Sicherheit von elektrischen Anlagen

Die auszubildende Person kann

  1. 8 Punkt eins Punkt eins
    elektrische Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Anforderungen (zB ETG und zugehörige Verordnungen, ESV), elektrotechnischen Errichtungsbestimmungen (OVE), Sicherheitsvorschriften (zB Maschinen-Sicherheitsverordnung), Normen und den anerkannten Regeln der Technik (TAEV) bei der Installation elektrischer Anlagen errichten, prüfen und dokumentieren.
  1. 8 Punkt eins Punkt 2
    Erdungsanlagen errichten, prüfen und dokumentieren.
  1. 8 Punkt eins Punkt 3
    Überstromschutzeinrichtungen und Überspannungsschutzanlagen errichten, prüfen und dokumentieren.
  1. 8 Punkt eins Punkt 4
    die Anwendung und die Einsatzmöglichkeiten von Hochspannungsschaltgeräten beschreiben.
  1. 8 Punkt eins Punkt 5
    Maßnahmen zum Erreichen der elektromagnetischen Verträglichkeit von elektrischen Anlagen erläutern.

8.2 Elektrische Maschinen

Die auszubildende Person kann

  1. 8 Punkt 2 Punkt eins
    den Aufbau und die Funktionsweise von elektrischen Maschinen wie Transformatoren und Motoren sowie der dazu notwendigen Hilfsmittel (zB Elemente zur Kraftübertragung) samt den dazu erforderlichen elektrischen Betriebsmitteln und Schaltungen beschreiben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 2
    elektrische Maschinen unter Anwendung geeigneter Verbindungs- und Montagetechniken montieren, in Betrieb nehmen und dokumentieren.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 3
    Antriebssysteme mit Umrichtern in Verbindung mit elektrischen Maschinen montieren, einstellen, dokumentieren und bei der Inbetriebnahme mitarbeiten.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 4
    elektrische Maschinen gemäß Plänen in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern).
  1. 8 Punkt 2 Punkt 5
    systematisch Fehler, Mängel und Störungen an elektrischen Maschinen eingrenzen, aufsuchen und die Störungsbehebung einleiten.

8.3 Energieerzeugung

Die auszubildende Person kann

  1. 8 Punkt 3 Punkt eins
    den Aufbau und die Funktion von Anlagen zur Energieerzeugung (zB Wasser, Wind-, Sonnenwärme-, Geothermie- oder Biomassekraftwerke) und Energieumwandlung (zB Umspannwerke) erläutern.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 2
    den Aufbau und die Funktion (zB Stromnetze, Spannungsebenen von Höchstspannung bis zur Niederspannung, Funktion der einzelnen Netze) von Anlagen zur Energieverteilung samt den dazu notwendigen Maschinen (zB Transformatorstationen) und Einrichtungen (zB Hochspannungsleitungen wie Freileitungen und Erdkabel, Strommasten) erläutern.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 3
    die Anwendungen, den Aufbau, die verwendeten Materialen sowie das Funktionsprinzip von Lichtwellenleitern erläutern.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 4
    beim Bau von Anlagen zur Energieerzeugung (zB Kraftwerke wie Wasser-, Wind-, Sonnenwärme-, Geothermie-, Kohle-, Gas- oder Biomassekraftwerk) und Energieumwandlung (zB Umspannwerke) nach Plänen und Vorgaben mitwirken.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 5
    beim Bau von Anlagen zur Energieverteilung (zB Stromnetze, Spannungsebenen von Höchstspannung bis zur Niederspannung, Funktion der einzelnen Netze) samt den dazu notwendigen Maschinen (zB Transformatorstationen) und Einrichtungen (zB Hochspannungsleitungen wie Freileitungen und Erdkabel, Strommasten) mitwirken.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 6
    beim in Betrieb nehmen von Anlagen zur Energieerzeugung, Energieumwandlung und Energieverteilung mitarbeiten.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 7
    beim Ändern und Erweitern von Anlagen zur Energieerzeugung, Energieumwandlung und Energieverteilung nach Plänen und Vorgaben mitarbeiten.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 8
    beim in Stand halten von Anlagen zur Energieerzeugung, Energieumwandlung und Energieverteilung gemäß Plänen mitwirken.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 9
    systematisch Fehler, Mängel und Störungen in Anlagen zur Energieerzeugung, Energieumwandlung und Energieverteilung auch mit Test- und Diagnosesoftware eingrenzen, aufsuchen und bei der Beseitigung mitarbeiten und dokumentieren.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 10
    die Anwendung und Funktion der Leistungselektronik und die dazu benötigten Bauteile in ihrem Tätigkeitsbereich darstellen.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 11
    elektrotechnische und elektronische Bauteile planen, dimensionieren und zusammenbauen.

8.4 Betriebliches Energiemanagement

Die auszubildende Person kann

  1. 8 Punkt 4 Punkt eins
    Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (zB Photovoltaikanlagen, stationäre Energiespeichersysteme, Wärmepumpen) für einen Einsatz im eigenen Betrieb beschreiben.
  1. 8 Punkt 4 Punkt 2
    Möglichkeiten, um im Betrieb Strom zu sparen (zB durch den Einsatz energieeffizienter Maschinen, effizienter Beleuchtung, effizienter Lüftungs- und Druckluftsysteme), aufzeigen.
  1. 8 Punkt 4 Punkt 3
    den Einsatz eines Energie- bzw. Last-Managementsystems (Lastkurven und Treiber des betrieblichen Stromverbrauchs ermitteln) beschreiben, um Optimierungspotentiale zu erkennen und damit Möglichkeiten für zukünftige Kosteneinsparungen aufzuzeigen.
  1. 8 Punkt 4 Punkt 4
    Maßnahmen zur aktiven Steuerung des Stromverbrauchs im Betrieb (zB zeitliche Verschiebung oder Steuerung anderer, momentan nicht benötigter Verbraucher, Abschalten von Netzlast, Nutzen von Energiespeichersystemen, Ausgleich durch selbst erzeugten Strom) um Leistungsspitzen zu glätten, erläutern.

9. Kompetenzbereich: Automatisierung und Fertigungsmanagement

9.1 Automatisierungstechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 9 Punkt eins Punkt eins
    die Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik und die dazu benötigten Bauteile und Systeme in ihrem Tätigkeitsbereich darstellen.
  1. 9 Punkt eins Punkt 2
    beim Montieren, Konfigurieren, Prüfen und Dokumentieren von Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen für die Automatisierung von Energieerzeugungsanlagen mitarbeiten.
  1. 9 Punkt eins Punkt 3
    beim in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern) von Bauteilen von Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen für die Automatisierung von Energieerzeugungsanlagen gemäß Plänen mitarbeiten.
  1. 9 Punkt eins Punkt 4
    beim systematischen Eingrenzen, Aufsuchen und Beheben von Fehlern, Mängel und Störungen auch mit Test- und Diagnosesoftware an Bauteilen von Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen sowie der Leittechnik für die Automatisierung von Energieerzeugungsanlagen mitarbeiten.
  1. 9 Punkt eins Punkt 5
    einfache speicherprogrammierbare Steuerungen parametrieren und programmieren zB für die Automatisierung von Energieerzeugungsanlagen.
  1. 9 Punkt eins Punkt 6
    einen Überblick über die Pneumatik, Elektropneumatik, Hydraulik und Elektrohydraulik sowie zugehöriger Systeme geben.
  1. 9 Punkt eins Punkt 7
    die Anwendung der Pneumatik, Elektropneumatik, Hydraulik und Elektrohydraulik samt Bauteilen oder Systemen im Rahmen einfacher Automatisierungen erläutern zB das Zusammenspiel der Komponenten.
  1. 9 Punkt eins Punkt 8
    beim Montieren, Konfigurieren, Prüfen und Dokumentieren von pneumatischen und elektropneumatischen Systemen für die Automatisierung von Energieerzeugungsanlagen anhand von Plänen mitarbeiten.
  1. 9 Punkt eins Punkt 9
    beim in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern) von pneumatischen und elektropneumatischen Systemen für die Automatisierung von Energieerzeugungsanlagen gemäß Plänen mitarbeiten.
  1. 9 Punkt eins Punkt 10
    beim systematischen Eingrenzen, Aufsuchen und Beheben von Fehlern, Mängel und Störungen an pneumatischen und elektropneumatischen Systemen für die Automatisierung von Energieerzeugungsanlagen mitarbeiten.
  1. 9 Punkt eins Punkt 11
    den Aufbau und die Funktion von Netzwerken (zB Topologie, Protokolle, Datenübertragung, Netzwerkadressen, Sicherheit) für die Kommunikation grundlegend darstellen.

9.2 Produktionsmanagement und Qualitätssicherung

Die auszubildende Person kann

  1. 9 Punkt 2 Punkt eins
    die im Betrieb vorgesehenen Methoden zur kontinuierlichen Verbesserung (zB der Qualität, Effizienz, Maschinensicherheit, Prozesse, Ergonomie, Rüstzeiten, Verfügbarkeit der Maschinen, Abfallminimierung, Ressourceneffizienz, Stofffluss, Nachhaltigkeit, ganzheitliches Fertigungssystem) nutzen, um Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 2
    den betriebsspezifischen Umgang mit Betriebsdaten (Auftragsdaten, Prozessdaten) über die IT-Netze oder Cloudlösungen (Datenübertragung, Datenspeicherung) darstellen.

Hauptmodul Anlagen- und Betriebstechnik

Paragraph 8,

Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules Anlagen- und Betriebstechnik:

7. Kompetenzbereich: Elektrotechnische Grundlagen, Bauteile und Schaltungen

7.1 Technische Unterlagen

Die auszubildende Person kann

  1. 7 Punkt eins Punkt eins
    Skizzen oder elektrische Pläne unter Anwendung von Schaltzeichen und elektrotechnischen Symbolen im eigenen Tätigkeitsbereich unter der Berücksichtigung von Normvorgaben computerunterstützt erstellen.
  1. 7 Punkt eins Punkt 2
    etwaige Mängel (zB Unvollständigkeiten) in technischen Unterlagen erkennen, beschreiben und an die zuständige Stelle rückmelden.

7.2 Messtechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 7 Punkt 2 Punkt eins
    unter Verwendung von geeigneten Messgeräten die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen in elektrischen Anlagen als Teile einer Maschine oder Produktionsanlage feststellen, die ermittelten Ergebnisse beurteilen und dokumentieren.
  1. 7 Punkt 2 Punkt 2
    die bei der Messung von elektrischen und berufstypischen nichtelektrischen Größen ermittelten Daten auf Plausibilität prüfen, beurteilen und interpretieren.
  1. 7 Punkt 2 Punkt 3
    einen Überblick über den internen Umgang mit Prüfdaten (wie zB Datenspeicherung, Datenauswertung, Datenvisualisierung, Einfluss auf die Produktion) geben.

7.3 Grundlagen der Montagetechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 7 Punkt 3 Punkt eins
    Werkstoffe und Werkstücke manuell und maschinell (zB Sägen, Bohren) bearbeiten, um einfache Vorrichtungen und Ersatzteile für elektrische Betriebsmittel, Maschinen oder Produktionsanlagen anzufertigen.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 2
    Maschinenelemente (zB Lager, Kupplungen, Passfedern, Stifte, Schrauben, Dichtungen) im Rahmen von Montage- oder Instandhaltungsarbeiten einbauen, montieren und demontieren.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 3
    unterschiedliche Leitungen, Kabel und kabelähnliche Leitungen dimensionieren.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 4
    Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden und Materialverbrauch auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme anlegen.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 5
    bei der Abstimmung der Zusammenarbeit mit anderen Gewerken (zB Maschinenbautechnik) bei der Montage oder Instandhaltung von Maschinen oder Produktionsanlagen mitwirken.

8. Kompetenzbereich: Maschinen und Produktionsanlagen

8.1 Sicherheit von elektrischen Anlagen

Die auszubildende Person kann

  1. 8 Punkt eins Punkt eins
    elektrische Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Anforderungen (zB ETG und zugehörige Verordnungen, ESV), elektrotechnischen Errichtungsbestimmungen (OVE), Sicherheitsvorschriften (zB Maschinen-Sicherheitsverordnung), Normen und den anerkannten Regeln der Technik (TAEV) bei der Installation elektrischer Anlagen errichten, prüfen und dokumentieren.
  1. 8 Punkt eins Punkt 2
    die Funktion und die Errichtung von Schutzpotentialausgleichsanlagen, Überstromschutzeinrichtungen und Überspannungsschutzanlagen beschreiben.
  1. 8 Punkt eins Punkt 3
    Maßnahmen zum Erreichen der elektromagnetischen Verträglichkeit von elektrischen Anlagen erläutern.
  1. 8 Punkt eins Punkt 4
    die Funktion von Nicht-Trennenden Schutzeinrichtungen (zB Lichtschranken, Lichtvorhang, Sensormatten) an Maschinen oder Produktionsanlagen erläutern.

8.2 Elektrische Maschinen

Die auszubildende Person kann

  1. 8 Punkt 2 Punkt eins
    den Aufbau und die Funktionsweise von elektrischen Maschinen wie Generatoren und Motoren sowie der dazu notwendigen Hilfsmittel (zB Elemente zur Kraftübertragung) samt den dazu erforderlichen elektrischen Betriebsmitteln und Schaltungen beschreiben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 2
    elektrische Maschinen unter Anwendung geeigneter Verbindungs- und Montagetechniken montieren, prüfen, kennzeichnen, in Betrieb nehmen und dokumentieren.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 3
    Antriebssysteme mit Umrichtern in Verbindung mit elektrischen Maschinen montieren, einstellen, prüfen, kennzeichnen, in Betrieb nehmen und dokumentieren.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 4
    elektrische Maschinen gemäß Plänen in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern).
  1. 8 Punkt 2 Punkt 5
    systematisch Fehler, Mängel und Störungen an elektrischen Maschinen eingrenzen, aufsuchen und beheben.

8.3 Elektrische Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen

Die auszubildende Person kann

  1. 8 Punkt 3 Punkt eins
    elektrische Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen von der Dimensionierung der Leitungen, der Leitungsverlegung (Verlegarten), der Montage von Verteilern, Überstromschutzeinrichtungen, Fehlerstromschutzschaltern, Leitungsschutzschaltern, Erdungsanlagen, elektrischen Maschinen, Sensoren, Schaltern und Tastern erläutern.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 2
    elektrische Betriebsmittel und Montagematerial nach Plänen und Vorgaben dimensionieren und auswählen.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 3
    elektrische Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen nach Plänen und Vorgaben montieren, prüfen, dokumentieren und in Betrieb nehmen mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 4
    Änderungen (zB zur Erhöhung der Energieeffizienz) und Erweiterungen an elektrischen Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen nach Plänen und Vorgaben durchführen.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 5
    elektrische Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen gemäß Plänen in Stand halten.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 6
    systematisch Fehler, Mängel und Störungen in elektrischen Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen auch mit Test- und Diagnosesoftware aufsuchen, eingrenzen und beseitigen.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 7
    elektrotechnische und elektronische Bauteile planen, dimensionieren und zusammenbauen.

8.4 Gebäudetechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 8 Punkt 4 Punkt eins
    den Aufbau (zB Leitungsverlegung) und die einzelnen Betriebsmittel (zB Verteiler, Überstromschutzeinrichtungen, Fehlerstromschutzschaltern, Leitungsschutzschaltern, Beleuchtungstechnik, Elektrogeräten, Kommunikationsanlagen, Gefahrenmeldeanlagen, Bewegungsmeldern, Dämmerungsschaltern, Schaltern, Tastern, Steckdosen) von elektrischen Anlagen der Gebäudetechnik grundlegend darstellen.
  1. 8 Punkt 4 Punkt 2
    elektrische Anlagen der Gebäudetechnik gemäß Plänen in Stand halten.
  1. 8 Punkt 4 Punkt 3
    systematisch Fehler, Mängel und Störungen in elektrischen Anlagen der Gebäudetechnik eingrenzen, aufsuchen und beheben.

8.5 Betriebliches Energiemanagement

Die auszubildende Person kann

  1. 8 Punkt 5 Punkt eins
    Möglichkeiten, um im Betrieb Strom zu sparen (zB durch den Einsatz energieeffizienter Pumpen, effizienter Beleuchtung, effizienter Lüftungs- und Druckluftsysteme), aufzeigen.

9. Kompetenzbereich: Anlagenautomatisierung und Fertigungsmanagement

9.1 Automatisierungstechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 9 Punkt eins Punkt eins
    die Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik und die dazu benötigten Bauteile in ihrem Tätigkeitsbereich darstellen.
  1. 9 Punkt eins Punkt 2
    Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen montieren, konfigurieren, prüfen und dokumentieren.
  1. 9 Punkt eins Punkt 3
    Bauteile von Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen gemäß Plänen in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern).
  1. 9 Punkt eins Punkt 4
    systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Bauteilen von Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen auch mit Test- und Diagnosesoftware eingrenzen, aufsuchen und beheben.
  1. 9 Punkt eins Punkt 5
    speicherprogrammierbare Steuerungen und Bussysteme anschließen, parametrieren und programmieren zB für die Automatisierung von Maschinen und Produktionsanlagen.
  1. 9 Punkt eins Punkt 6
    die Möglichkeiten von Prozessvisualisierungen in der Automatisierungstechnik grundlegend darstellen sowie parametrieren.
  1. 9 Punkt eins Punkt 7
    einen Überblick über die Pneumatik, Elektropneumatik, Hydraulik und Elektrohydraulik sowie zugehöriger Systeme geben.
  1. 9 Punkt eins Punkt 8
    die Anwendung der Pneumatik, Elektropneumatik, Hydraulik und Elektrohydraulik samt Bauteilen oder Systemen im Rahmen einfacher Automatisierungen erläutern zB das Zusammenspiel der Komponenten.
  1. 9 Punkt eins Punkt 9
    pneumatische, elektropneumatische, hydraulische und elektrohydraulische Systeme für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen anhand von Plänen montieren, konfigurieren, prüfen und dokumentieren.
  1. 9 Punkt eins Punkt 10
    pneumatische, elektropneumatische, hydraulische und elektrohydraulische Systeme für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen gemäß Plänen in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern).
  1. 9 Punkt eins Punkt 11
    systematisch Fehler, Mängel und Störungen an pneumatischen, elektropneumatischen, hydraulischen und elektrohydraulischen Systemen für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen eingrenzen, aufsuchen und beheben.
  1. 9 Punkt eins Punkt 12
    die Möglichkeiten und Einsatzbereiche der Automatisierungstechnik in Bezug auf Assistenzsysteme wie zB Roboter, Datenbrillen, Manipulations- und Transportsysteme erklären.
  1. 9 Punkt eins Punkt 13
    den Aufbau und die Arbeitsweise von einfachen betrieblichen Robotersystemen erläutern.
  1. 9 Punkt eins Punkt 14
    den Aufbau und die Funktion von Netzwerken (zB Topologie, Protokolle, Datenübertragung, Netzwerkadressen, Sicherheit) für die Kommunikation grundlegend darstellen.
  1. 9 Punkt eins Punkt 15
    die betriebsinternen Möglichkeiten der intelligenten und digitalen Vernetzung (mittels Informations- und Kommunikationstechnik) von Menschen, Maschinen, Produktionsanlagen, Logistik und Produkten entlang der betriebsinternen Produktionskette für eine weitestgehend selbstorganisierte Produktion erläutern.

9.2 Produktionsmanagement und Qualitätssicherung

Die auszubildende Person kann

  1. 9 Punkt 2 Punkt eins
    Arbeitsergebnisse (zB Prüfergebnisse) dokumentieren.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 2
    die Grundzüge des Produktionsmanagements (wie zB Produktionsplanung, Mengenplanung, Termin- und Kapazitätsplanung, Fertigungssteuerung, Betriebsdatenerfassung) sowie deren Einfluss auf die eigenen Tätigkeiten erläutern.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 3
    die grundlegenden Logistikprozesse des eigenen Betriebes von der Warenbeschaffung, Warenlagerung und internen Logistik bis zur Warenauslieferung beschreiben und deren Einfluss auf die eigenen Tätigkeiten erläutern.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 4
    elektrische Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen bezüglich Qualität und Fertigungsvorgaben beurteilen und in Absprache Korrekturmaßnahmen einleiten.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 5
    die Durchführung von Funktions- oder Mängelkontrollen an elektrischen Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen anhand vorgegebener Kriterien sowie die Auswirkungen von festgestellten Mängeln auf den Produktionsprozess erläutern und weitere Maßnahmen einleiten.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 6
    die im Betrieb vorgesehenen Methoden zur kontinuierlichen Verbesserung (zB der Qualität, Effizienz, Maschinensicherheit, Prozesse, Ergonomie, Rüstzeiten, Verfügbarkeit der Maschinen, Abfallminimierung, Ressourceneffizienz, Stofffluss, Nachhaltigkeit, ganzheitliches Fertigungssystem) nutzen, um Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 7
    den betriebsspezifischen Umgang mit Betriebsdaten (Auftragsdaten, Maschinendaten, Prozessdaten) über die IT-Netze oder Cloudlösungen (Datenübertragung, Datenspeicherung) darstellen.

Hauptmodul Automatisierungs- und Prozessleittechnik

Paragraph 9,

Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules Automatisierungs- und Prozessleittechnik:

7. Kompetenzbereich: Elektrotechnische Grundlagen, Bauteile und Schaltungen

7.1 Technische Unterlagen

Die auszubildende Person kann

  1. 7 Punkt eins Punkt eins
    Skizzen oder elektrische Pläne unter Anwendung von Schaltzeichen und elektrotechnischen Symbolen im eigenen Tätigkeitsbereich unter der Berücksichtigung von Normvorgaben computerunterstützt erstellen.
  1. 7 Punkt eins Punkt 2
    etwaige Mängel (zB Unvollständigkeiten) in technischen Unterlagen erkennen, beschreiben und an die zuständige Stelle rückmelden.

7.2 Messtechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 7 Punkt 2 Punkt eins
    unter Verwendung von geeigneten Messgeräten die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen in elektrischen Anlagen als Teile einer Maschine oder Produktionsanlage feststellen, die ermittelten Ergebnisse beurteilen und dokumentieren.
  1. 7 Punkt 2 Punkt 2
    die bei der Messung von elektrischen und berufstypischen nichtelektrischen Größen ermittelten Daten auf Plausibilität prüfen, beurteilen und interpretieren.
  1. 7 Punkt 2 Punkt 3
    einen Überblick über den internen Umgang mit Prüfdaten (wie zB Datenspeicherung, Datenauswertung, Datenvisualisierung) geben.

7.3 Grundlagen der Montagetechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 7 Punkt 3 Punkt eins
    Werkstoffe und Werkstücke manuell und maschinell (zB Sägen, Bohren) bearbeiten, um einfache Vorrichtungen und Ersatzteile für elektrische Betriebsmittel, Maschinen oder Produktionsanlagen anzufertigen.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 2
    unterschiedliche Leitungen, Kabel und kabelähnliche Leitungen dimensionieren.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 3
    Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden und Materialverbrauch auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme anlegen.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 4
    bei der Abstimmung der Zusammenarbeit mit anderen Gewerken (zB Maschinenbautechnik) bei der Montage oder Instandhaltung von Maschinen oder Produktionsanlagen mitwirken.

8. Kompetenzbereich: Automatisation und Prozessleittechnik

8.1 Sicherheit von elektrischen Anlagen

Die auszubildende Person kann

  1. 8 Punkt eins Punkt eins
    elektrische Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Anforderungen (zB ETG und zugehörige Verordnungen, ESV), elektrotechnischen Errichtungsbestimmungen (OVE), Sicherheitsvorschriften (zB Maschinen-Sicherheitsverordnung), Normen und den anerkannten Regeln der Technik (TAEV) bei der Installation elektrischer Anlagen errichten, prüfen und dokumentieren.
  1. 8 Punkt eins Punkt 2
    die Funktion und die Errichtung von Schutzpotentialausgleichsanlagen, Überstromschutzeinrichtungen und Überspannungsschutzanlagen beschreiben.
  1. 8 Punkt eins Punkt 3
    Maßnahmen zum Erreichen der elektromagnetischen Verträglichkeit von elektrischen Anlagen erläutern.
  1. 8 Punkt eins Punkt 4
    die Funktion von Nicht-Trennenden Schutzeinrichtungen (zB Lichtschranken, Lichtvorhang, Sensormatten) an Maschinen oder Produktionsanlagen erläutern.

8.2 Automatisierung

Die auszubildende Person kann

  1. 8 Punkt 2 Punkt eins
    die Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik, die dazugehörige Elektronik und die dazu benötigten Bauteile in ihrem Tätigkeitsbereich darstellen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 2
    Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen montieren, konfigurieren, in Betrieb nehmen, prüfen und dokumentieren.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 3
    Bauteile von Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen gemäß Plänen in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern).
  1. 8 Punkt 2 Punkt 4
    systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Bauteilen von Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen auch mit Test- und Diagnosesoftware eingrenzen, aufsuchen und beheben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 5
    speicherprogrammierbare Steuerungen und Bussysteme anschließen, parametrieren, programmieren, dokumentieren und in Betrieb nehmen zB für die Automatisierung von Maschinen und Produktionsanlagen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 6
    einen Überblick über die Pneumatik, Elektropneumatik, Hydraulik und Elektrohydraulik sowie zugehöriger Systeme geben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 7
    die Anwendung der Pneumatik, Elektropneumatik, Hydraulik und Elektrohydraulik samt Bauteilen oder Systemen im Rahmen von Automatisierungen erläutern zB das Zusammenspiel der Komponenten.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 8
    pneumatische, elektropneumatische, hydraulische und elektrohydraulische Systeme für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen anhand von Plänen montieren, konfigurieren, in Betrieb nehmen, prüfen und dokumentieren.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 9
    elektrisch, pneumatische, hydraulische und elektrofluid angetriebene Stellgeräte (zB Servoventile) montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und dokumentieren.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 10
    pneumatische, elektropneumatische, hydraulische und elektrohydraulische Systeme für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen gemäß Plänen in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern).
  1. 8 Punkt 2 Punkt 11
    systematisch Fehler, Mängel und Störungen an pneumatischen, elektropneumatischen, hydraulischen und elektrohydraulischen Systemen für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen eingrenzen, aufsuchen und beheben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 12
    die Möglichkeiten und Einsatzbereiche der Automatisierungstechnik in Bezug auf Assistenzsysteme wie zB Roboter, Datenbrillen, Manipulations- und Transportsysteme erklären.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 13
    den Aufbau und die Arbeitsweise von einfachen betrieblichen Robotersystemen erläutern.

8.3 Automatisierungs- und Prozessleitsysteme

Die auszubildende Person kann

  1. 8 Punkt 3 Punkt eins
    den Aufbau und die Funktion von Netzwerken (zB Topologie, Protokolle, Datenübertragung, Netzwerkadressen, Sicherheit) für die Kommunikation darstellen.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 2
    Netzwerke errichten (zB Switch, Router, Firewall, Gateway), in Betrieb nehmen, prüfen und dokumentieren.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 3
    Prozesszusammenhänge und Prozessabläufe in den Produktionsanlagen analysieren und ermitteln.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 4
    Prozessvisualisierungen (zB Darstellung von Betriebszuständen, Eingabefelder, Störmeldungen) parametrieren, programmieren und dokumentieren.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 5
    Anwenderprogramme zur Messwerterfassung, -übertragung und -verarbeitung sowie zur Visualisierung nutzen.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 6
    den Aufbau, die Funktion (zB Darstellung des Prozessgeschehens, Funktionsumfangs) und Komponenten (zB Hard- und Softwarekomponenten, Sensoren, Aktoren, ) sowie die Bedienung von Automatisierungs- und Prozessleitsystemen (wie Bildschirmdarstellungen, Bedienmöglichkeiten, Datenmanagement oder Eingriffsmöglichkeiten) erläutern.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 7
    Automatisierungs- und Prozessleitsysteme in Produktionsanlagen montieren, konfigurieren, in Betrieb nehmen, prüfen und dokumentieren und dabei auch Teilsysteme zu komplexen Systemen vernetzen.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 8
    Automatisierungs- und Prozessleitsysteme in Produktionsanlagen gemäß Plänen in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern).
  1. 8 Punkt 3 Punkt 9
    systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Automatisierungs- und Prozessleitsystemen in Produktionsanlagen auch mit Test- und Diagnosesoftware eingrenzen, aufsuchen und beheben.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 10
    Änderungen (zB Anpassungen) und Erweiterungen an Automatisierungs- und Prozessleitsystemen in Produktionsanlagen (zB zur Erhöhung der Energieeffizienz, Optimierung der Taktzeiten) nach Plänen und Vorgaben durchführen.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 11
    die betriebsinternen Möglichkeiten der intelligenten und digitalen Vernetzung (mittels Informations- und Kommunikationstechnik) von Menschen, Maschinen, Produktionsanlagen, Logistik und Produkten entlang der betriebsinternen Produktionskette für eine weitestgehend selbstorganisierte Produktion erläutern.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 12
    die Möglichkeiten des zukünftigen Einsatzes digitaler Technologie in Automatisierungs- und Prozessleitsystemen zB für Rückschlüsse auf die Auslastung und den Zustand von Produktionsanlagen, die Produktqualität, vorausschauende Wartung (Predictive Maintenance) beschreiben.
  1. 8 Punkt 3 Punkt 13
    smarte Sensoren für Produktionsanlagen auswählen, in Betrieb nehmen, parametrieren und dokumentieren (zB für Prozesse im IoT – Internet of Things, RFID – Radio Frequency Identification-Anwendungen, Bilderkennungssysteme).

8.4 Elektrische Maschinen

Die auszubildende Person kann

  1. 8 Punkt 4 Punkt eins
    den Aufbau und die Funktionsweise von elektrischen Maschinen wie Generatoren und Motoren sowie der dazu notwendigen Hilfsmittel (zB Elemente zur Kraftübertragung) samt den dazu erforderlichen elektrischen Betriebsmitteln und Schaltungen beschreiben.
  1. 8 Punkt 4 Punkt 2
    elektrische Maschinen unter Anwendung geeigneter Verbindungs- und Montagetechniken montieren, prüfen, kennzeichnen, in Betrieb nehmen und dokumentieren.
  1. 8 Punkt 4 Punkt 3
    Antriebssysteme mit Umrichtern in Verbindung mit elektrischen Maschinen montieren, einstellen, prüfen, kennzeichnen, in Betrieb nehmen und dokumentieren.
  1. 8 Punkt 4 Punkt 4
    elektrische Maschinen gemäß Plänen in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern).
  1. 8 Punkt 4 Punkt 5
    systematisch Fehler, Mängel und Störungen an elektrischen Maschinen eingrenzen, aufsuchen und beheben.
  1. 8 Punkt 4 Punkt 6
    elektrotechnische und elektronische Bauteile planen, dimensionieren und zusammenbauen.

8.5 Betriebliches Energiemanagement

Die auszubildende Person kann

  1. 8 Punkt 5 Punkt eins
    Möglichkeiten, um im Betrieb Strom zu sparen (zB durch den Einsatz energieeffizienter Geräte, effizienter Beleuchtung, effizienter Lüftungs- und Druckluftsysteme), aufzeigen.

9. Kompetenzbereich: Fertigungsmanagement

9.1 Produktionsmanagement und Qualitätssicherung

Die auszubildende Person kann

  1. 9 Punkt eins Punkt eins
    Arbeitsergebnisse (zB Prüfergebnisse) dokumentieren.
  1. 9 Punkt eins Punkt 2
    installierte Systeme bezüglich Qualität und Fertigungsvorgaben beurteilen und in Absprache Korrekturmaßnahmen einleiten.
  1. 9 Punkt eins Punkt 3
    die grundlegenden Logistikprozesse des eigenen Betriebes von der Warenbeschaffung, Warenlagerung und internen Logistik bis zur Warenauslieferung beschreiben und deren Einfluss auf die eigenen Tätigkeiten erläutern.
  1. 9 Punkt eins Punkt 4
    die im Betrieb vorgesehenen Methoden zur kontinuierlichen Verbesserung (zB der Qualität, Effizienz, Maschinensicherheit, Prozesse, Ergonomie, Rüstzeiten, Verfügbarkeit der Maschinen, Abfallminimierung, Ressourceneffizienz, Stofffluss, Nachhaltigkeit, ganzheitliches Fertigungssystem) nutzen, um Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
  1. 9 Punkt eins Punkt 5
    den betriebsspezifischen Umgang mit Betriebsdaten (Auftragsdaten, Maschinendaten, Prozessdaten) über die IT-Netze oder Cloudlösungen (Datenübertragung, Datenspeicherung) darstellen.

Fachliche Kompetenzbereiche in den Spezialmodulen

Paragraph 10,

  1. Absatz einsZum Erwerb der beruflichen Kompetenzen, werden die jeweilig folgenden Berufsbilder der Spezialmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  2. Absatz 2Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Spezialmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.

Spezialmodul Gebäudetechnik

Paragraph 11,

Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Gebäudetechnik:

10. Kompetenzbereich: Gebäudetechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 10 Punkt eins Punkt eins
    die Gebäudesystemtechnik (Bus-System samt notwendigem Steuerungsnetz) bezüglich der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage sowie die Funktion der dazu notwendigen Geräte wie Sensoren zur Messung von Zustandsgrößen in Gebäuden (zB Temperatur und Feuchtigkeit), Aktoren, Leitungen und dessen Steuerung mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones des notwendigen Steuerungsnetzes erläutern.
  1. 10 Punkt eins Punkt 2
    das Zusammenwirken der Einzelkomponenten der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage mit der in der Anlage befindlichen Steuerung erläutern.
  1. 10 Punkt eins Punkt 3
    für bestehende und neu zu errichtende Anlagen, Konzepte für ein optimiertes Zusammenspiel der Einzelkomponenten der Systeme Klima-, Heizung- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage erstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 4
    die Digitalisierung von Wohnungen, Gebäuden und Städten durch intelligente und digitale Vernetzung (Kabel, Funk) zur Kommunikation zwischen elektrischen Betriebsmitteln und Geräten untereinander mittels eines gemeinsamen Protokolls und deren Steuerung mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage erläutern.
  1. 10 Punkt eins Punkt 5
    elektrische Motoren und dazu notwendige Hilfsmittel (zB Elemente zur Kraftübertragung) auswählen sowie die elektrische Versorgung planen, dimensionieren und anschließen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 6
    systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Steuerungsnetzen sowie Bussystemen samt den dazu notwendigen Geräten der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage eingrenzen, auffinden und beheben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 7
    bei der Planung von Anlagen der Gebäudesystemtechnik betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage (unter Beachtung der Rechtsvorschriften betreffend die Errichtung und den Betrieb von Anlagen der Gebäudesystemtechnik) samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones mitwirken.
  1. 10 Punkt eins Punkt 8
    Anlagen der Gebäudesystemtechnik betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones nach Plänen errichten, programmieren, prüfen, dokumentieren und in Betrieb nehmen mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag.
  1. 10 Punkt eins Punkt 9
    Änderungen (zB zur Effizienzsteigerung oder Systemoptimierung) und Erweiterungen an Anlagen der Gebäudesystemtechnik betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones nach Plänen durchführen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 10
    Anlagen der Gebäudesystemtechnik betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit überprüfen und gemäß Inbetriebnahmeprotokollen in Betrieb nehmen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 11
    Anlagen der Gebäudesystemtechnik betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets, Smartphones oder Sprachassistenten nach Überprüfung der Funktionstüchtigkeit mit allen relevanten Dokumenten an Kund/innen übergeben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 12
    Kund/innen für die Steuerung und Wartung von Anlagen der Gebäudesystemtechnik betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage mittels Apps auf Endgeräten wie Tablets oder Smartphones einschulen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 13
    systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Anlagen der Gebäudesystemtechnik betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones eingrenzen, auffinden und beheben.

Spezialmodul Smart Home

Paragraph 12,

Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Smart Home:

10. Kompetenzbereich: Smart Home

Die auszubildende Person kann

  1. 10 Punkt eins Punkt eins
    die Gebäudesystemtechnik bezüglich Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) sowie die Funktion der dazu notwendigen Geräte wie Sensoren zur Messung von Zustandsgrößen in Gebäuden (zB Helligkeit), Aktoren, Leitungen und dessen Steuerung mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones des notwendigen Steuerungsnetzes erläutern.
  1. 10 Punkt eins Punkt 2
    Kund/innen bezüglich der Möglichkeiten von Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) beraten.
  1. 10 Punkt eins Punkt 3
    für bestehende und neu zu errichtende Anlagen, Konzepte für ein optimiertes Zusammenspiel der Einzelkomponenten der Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) erstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 4
    die Digitalisierung von Wohnungen, Gebäuden und Städten durch intelligente und digitale Vernetzung (Kabel, Funk) zur Kommunikation zwischen elektrischen Betriebsmitteln und Geräten untereinander mittels eines gemeinsamen Protokolls und deren Steuerung mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones bezüglich Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) erläutern.
  1. 10 Punkt eins Punkt 5
    Übertragungswege (zB Netzwerke, Leitungsanlagen, kabellose Übertragungswege) errichten und systemübergreifende Schnittstellen (zB Multimediaanlagen) beschreiben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 6
    Visualisierungen der Steuerzustände sowie Steuermöglichkeiten via zB Tablet oder Smartphone programmieren, parametrieren und darstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 7
    systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Steuerungsnetzen sowie Bussystemen samt den dazu notwendigen Geräten der Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) eingrenzen, auffinden und beheben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 8
    bei der Planung von Anlagen der Gebäudesystemtechnik bezüglich Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) – unter Beachtung der Rechtsvorschriften betreffend die Errichtung und den Betrieb von Anlagen der Gebäudesystemtechnik – samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones mitwirken.
  1. 10 Punkt eins Punkt 9
    Anlagen der Gebäudesystemtechnik bezüglich Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones nach Plänen errichten, programmieren, prüfen, dokumentieren und in Betrieb nehmen mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag.
  1. 10 Punkt eins Punkt 10
    Änderungen (zB zur Effizienzsteigerung oder Systemoptimierung) und Erweiterungen an Anlagen der Gebäudesystemtechnik bezüglich Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones nach Plänen durchführen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 11
    Anlagen der Gebäudesystemtechnik bezüglich Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit überprüfen und gemäß Inbetriebnahmeprotokollen in Betrieb nehmen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 12
    Anlagen der Gebäudesystemtechnik bezüglich Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones nach Überprüfung der Funktionstüchtigkeit mit allen relevanten Dokumenten an Kund/innen übergeben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 13
    geeignete Dokumentationen für Smart Home Anwendungen erstellen und Kund/innen für die Steuerung und Wartung von Anlagen der Gebäudesystemtechnik bezüglich Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) mittels Apps auf Endgeräten wie Tablets oder Smartphones einschulen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 14
    systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Anlagen der Gebäudesystemtechnik bezüglich Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones eingrenzen, auffinden und beheben.

Spezialmodul Erneuerbare Energien und Elektromobilität

Paragraph 13,

Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Erneuerbare Energien und Elektromobilität:

10. Kompetenzbereich: Erneuerbare Energien und Elektromobilität

Die auszubildende Person kann

  1. 10 Punkt eins Punkt eins
    die persönliche Schutzausrüstung PSA für Arbeiten am Dach anwenden sowie alle anderen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (Dachsicherungssysteme wie Einzelanschlagpunkte, Seilsicherungssysteme, Aufstieg- und Ausstiegleitern, Durchsturzsicherungen, Geländer) verwenden.
  1. 10 Punkt eins Punkt 2
    wirtschaftliche Aspekte (zB Kosten) für geplante Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) erläutern.
  1. 10 Punkt eins Punkt 3
    bei der Planung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) vor Ort unter Beachtung von Rahmenbedingungen wie zB Verschattung mit Hilfe von Online-Tools mitwirken.
  1. 10 Punkt eins Punkt 4
    beim Erstellen von technischen Beschreibungen für Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) mitwirken.
  1. 10 Punkt eins Punkt 5
    die Funktion, Anwendung und Montage von Montagesystemen für Photovoltaikanlagen für neue, aber auch bestehende Dächer (in Abhängigkeit von Dachform, Dachkonstruktion und Deckungsart) und Wände sowie der Zuständigkeiten für die Montage beschreiben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 6
    Elektroinstallationen sowie Kabelverlegungen (PV-Leitung) unter Beachtung der speziellen Bedingungen bei Arbeiten am Dach durchführen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 7
    Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) nach Plänen installieren, prüfen, dokumentieren und Inbetriebnehmen sowie davor etwaige notwendige Paneele in die entsprechenden Halterungen montieren, jeweils mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag.
  1. 10 Punkt eins Punkt 8
    Änderungen (zB zur Effizienzsteigerung oder Systemoptimierung) und Erweiterungen an Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) nach Plänen durchführen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 9
    beim Organisieren von Instandhaltungsarbeiten an Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) mitwirken sowie Verbesserungsvorschläge, die beispielsweise zu einer Effizienzsteigerung beitragen, einbringen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 10
    Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit überprüfen und gemäß Inbetriebnahmeprotokollen in Betrieb nehmen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 11
    Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) nach Überprüfung der Funktionstüchtigkeit mit allen relevanten Dokumenten an Kund/innen übergeben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 12
    systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) eingrenzen, auffinden und beheben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 13
    Einrichtungen zum Laden von Elektrofahrzeugen sowie deren Versorgungsleitungen und Anschlüsse (unter Beachtung der Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien betreffend die Errichtung und den Betrieb von solchen Anlagen) planen, errichten, prüfen, befunden, dokumentieren und in Betrieb nehmen (mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag).
  1. 10 Punkt eins Punkt 14
    Einrichtungen zum Laden von Elektrofahrzeugen mit Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersystemen) zur Effizienzsteigerung und Systemoptimierung nach Plänen zusammenschließen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 15
    Kund/innen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Bedienung und Wartung von Einrichtungen zum Laden von Elektrofahrzeugen einschulen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 16
    beim Erstellen von Einreichunterlagen und technischen Beschreibungen für Anlagen zum Laden von Elektrofahrzeugen mitwirken.

Spezialmodul Netzwerktechnik

Paragraph 14,

Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Netzwerktechnik:

10. Kompetenzbereich: Netzwerktechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 10 Punkt eins Punkt eins
    die Funktion, Möglichkeiten und Anwendungsbereiche der Datenübertragung (zB kabelgebunden, Funktechnik, Netzwerkprotokoll Ethernet) über industrielle Netzwerke hinsichtlich der Automatisierung von Produktionsanlagen beschreiben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 2
    die speziellen Anforderungen an industrielle Netzwerke wie einheitliche Netzwerkarchitektur, Einbindung aller Komponenten, Sicherheit, einfache Wartung, hohe Produktivität, hohe Netzwerkbandbreite, Zusammenführung verschiedener Arten von Daten (zB Time-Sensitive Networking TSN) und die Priorisierung von Daten beschreiben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 3
    den Aufbau, die Übertragungsarten und Anwendungsbereiche unterschiedlicher Netzwerkkabel (zB CAT-5 bis CAT-7 Kabel, Twisted-Pair, Lichtwellenleiter (Glasfaserkabel), POF Polymere optische Fasern) sowie deren Verlegemethoden gemäß Vorschriften beschreiben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 4
    Netzwerktopologien sowie strukturierte Verkabelungen (Backbone- und horizontale Verkabelungen mit Kupferleitungen oder Lichtwellenleiter), welche in der Automatisierung eingesetzt werden, darstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 5
    die speziellen Umgebungsanforderungen (zB Temperatur, Vibrationen, Feuchtigkeit, Staub) sowie infrastrukturellen Anforderungen (zB lange Distanzen zwischen Komponenten) einer Produktionsumgebung an Netzwerkkomponenten erläutern.
  1. 10 Punkt eins Punkt 6
    beim Planen von industriellen Netzwerken unter Berücksichtigung der Umgebungsanforderungen sowie infrastrukturellen Anforderungen mitarbeiten.
  1. 10 Punkt eins Punkt 7
    industrielle Netzwerke errichten und Komponenten (zB Maschinen, Visualisierungssysteme, Sensoren, Aktoren) einbinden.
  1. 10 Punkt eins Punkt 8
    Messverfahren und Messgeräte (zB Verdrahtungstester, Hochfrequenzmessgeräte, Netzwerk-Messgerät – Qualifizierer, Dämpfungsmesser, CAT-Messverfahren, ODTR optisches Zeitbereichsreflektometer) zum Messen physikalischer Größen der Datenübertragungstechnik auswählen sowie Messergebnisse beurteilen und dokumentieren.
  1. 10 Punkt eins Punkt 9
    industrielle Netzwerke in Betrieb nehmen und prüfen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 10
    Mess- und Prüfprotokolle von industriellen Netzwerken erstellen und interpretieren.
  1. 10 Punkt eins Punkt 11
    industrielle Netzwerke gemäß Plänen in Stand halten.
  1. 10 Punkt eins Punkt 12
    systematisch Fehler, Mängel und Störungen an industriellen Netzwerken eingrenzen, aufsuchen und beheben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 13
    Änderungen (zB Anpassungen) und Erweiterungen an industriellen Netzwerken (zB zur Erhöhung der Effizienz) nach Plänen und Vorgaben durchführen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 14
    die verschiedenen Arten von elektromagnetischen Einflüssen, deren Auswirkungen und konstruktive Maßnahmen (Erdung, Schirmung) zu deren Vermeidung beschreiben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 15
    Maßnahmen (Erdung, Schirmung) hinsichtlich elektromagnetischer Verträglichkeit (EMV) in bereits bei der Planung und Errichtung von industriellen Netzwerken berücksichtigen und anwenden.
  1. 10 Punkt eins Punkt 16
    den betriebsspezifischen Umgang mit Daten (Auftragsdaten, Maschinendaten, Prozessdaten) über industrielle Netzwerke (Datenübertragung, Datenspeicherung) darstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 17
    Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien betreffend die Errichtung und den Betrieb von industriellen Netzwerken erläutern.

Spezialmodul Eisenbahnelektrotechnik

Paragraph 15,

Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahnelektrotechnik:

10. Kompetenzbereich: Eisenbahnelektrotechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 10 Punkt eins Punkt eins
    Betriebspläne (Lageplan, Sperrenplan oder Apparatebild) lesen und richtig interpretieren (zB Informationen zur Wartung und Instandhaltung auslesen).
  1. 10 Punkt eins Punkt 2
    den Instandhaltungsprozess (Inspektion, Wartung, Instandsetzung, Entstörung, Betriebsführung, Dokumentation, Arbeitseinsatzplanung, Schnittstellen) grundlegend darstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 3
    einen Überblick über die relevanten Gesetze, Verordnungen und Normen für die Energietechnik bei Eisenbahnen sowie der betriebsspezifischen Regelwerke geben und in ihrem Tätigkeitsbereich einhalten bzw. anwenden.
  1. 10 Punkt eins Punkt 4
    wiederkehrende Prüfungen an Anlagen durchführen (zB Weichenheizungen prüfen) und bei Bedarf Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ableiten und durchführen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 5
    die Vorgehensweise bei der Inspektion und der Instandhaltung von Traktionsstromanlagen (Oberleitungsanlagen und Schaltanlagen) und Energietechnikanlagen grundlegend darstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 6
    einen Überblick über die Arbeits- und Anlagenverantwortung geben und Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen (zB Servicemitarbeiter mit Schaltberechtigung, Sicherungsposten) übernommen werden müssen, identifizieren (zB die Inspektion und Instandhaltung von Traktionsanlagen).
  1. 10 Punkt eins Punkt 7
    die Systeme der Energietechnik und des Traktionsstromes grundlegend darstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 8
    einen Überblick über die Fernwirktechnik und die Schaltanlagen (Zusammenspiel von Erdungssystemen, Störungsbehebung, Schnittstelle zur Leittechnik oder Schaltanlagen) geben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 9
    Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehlerdiagnosen erstellen und Sofortmaßnahmen ergreifen unter Berücksichtigung von Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen (zB Servicetechnikern) übernommen werden müssen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 10
    Fehler, Mängel und Störungen an Systemen der Energietechnik, des Traktionsstroms, der Fernwirktechnik und an Schaltanlagen eingrenzen, aufsuchen und beheben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 11
    den Ablauf der Errichtung von Systemen der Energietechnik, des Traktionsstroms, der Fernwirktechnik und Schaltanlagen sowie zugehörige Prozesse (Montage, Messtechnik, Funktionsprüfung, Anlagenfreigabe, Dokumentation oder Schnittstellen) erklären.
  1. 10 Punkt eins Punkt 12
    Systeme der Energietechnik, des Traktionsstroms, der Fernwirktechnik und Schaltanlagen errichten, montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und dokumentieren.
  1. 10 Punkt eins Punkt 13
    einen breiten Überblick über die Betriebsabwicklung im Eisenbahnbetrieb (zB Organisation, Betriebsbereiche, Zuständigkeiten, Schnittstellen, Normenwesen) geben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 14
    sich an die Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb halten, sich im Bereich von Gleisen und Bahnstromanlagen korrekt verhalten und sicherheitsrelevante Vorschriften einhalten sowie einschlägige Schutzmaßnahmen im Bereich von Bahnstromanlagen ergreifen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 15
    einen Überblick über die Vorschriften für Sicherungsposten (Kommunikation mit dem Betriebsdienst, Betriebs- und Signalvorschriften) geben.

Spezialmodul Eisenbahnsicherungstechnik

Paragraph 16,

Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahnsicherungstechnik:

10. Kompetenzbereich: Eisenbahnsicherungstechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 10 Punkt eins Punkt eins
    einen Überblick über relevante Prozesse, die ihren Tätigkeitsbereich beeinflussen (zB Beschaffung) geben und bei Auswirkungen auf ihren Tätigkeitsbereich (zB Lieferung eines schadhaften Bauteils) adäquat und zielgruppengerecht reagieren (zB Rücksprache mit internen Kund/innen halten, Reklamationen behandeln).
  1. 10 Punkt eins Punkt 2
    Betriebspläne (Lageplan, Sperrenplan oder Apparatebild) lesen und richtig interpretieren, zB Informationen zur Wartung und Instandhaltung auslesen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 3
    den Instandhaltungsprozess (Inspektion, Wartung, Instandsetzung, Entstörung, Betriebsführung, Dokumentation, Arbeitseinsatzplanung, Schnittstellen) grundlegend darstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 4
    einen Überblick über die relevanten Gesetze, Verordnungen und Normen für Energietechnik bei Eisenbahnen sowie der betriebsspezifischen Regelwerke geben und in ihrem Tätigkeitsbereich einhalten bzw. anwenden.
  1. 10 Punkt eins Punkt 5
    einen Überblick über die Arbeits- und Anlagenverantwortung geben und Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen (zB Servicemitarbeiter mit Schaltberechtigung, Sicherungsposten) übernommen werden müssen, identifizieren (zB die Inspektion und Instandhaltung von Traktionsanlagen).
  1. 10 Punkt eins Punkt 6
    wiederkehrende Prüfungen an Anlagen durchführen (zB Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen oder Weichenantriebe prüfen) und bei Bedarf Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ableiten und durchführen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 7
    den sicherungstechnisch sicheren Aufbau von Schaltungen und Anlagen darstellen, das Ausfallsverhalten von Bauteilen beurteilen sowie deren Auswirkungen auf die sichere Funktion der Sicherungsanlage abschätzen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 8
    einen Überblick über die Planung von Sicherungsanlagen (zB Geschwindigkeiten, Schutzwege, Abstände, Standorte und Sichtbarkeiten von Signalen, Zug- und Verschubstraßen) und die Funktion, den Aufbau und die Bedienung von Sicherungsanlagen (Stellwerkbauarten, Bedienung der Stellwerke, Weichen, Freistellen und Haltstellen der Signale) geben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 9
    einen Überblick über die Instandhaltung von Sicherungsanlagen, insbesondere zu Maßnahmen bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten, Aufbewahrungsfristen, Verschlüsse an Sicherungseinrichtungen und Inspektion sowie über die Abwicklung von Arbeiten an Sicherungsanlagen (zB Störungsmeldung, Verständigung, Meldungen, Störungsbuch oder Arbeitsbuch) geben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 10
    die Grundlagen der Kabeltechnik im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden, die technischen Bestimmungen und technischen Eigenschaften (Farbcode, Benennung, Anschluss oder Zählweise) von Kabeln und Verbindungseinrichtungen, Signalkabeln, Weichenkabeln, Schaltkabeln, PZB-Kabeln und Innenraumkabeln erklären, Kabelpläne lesen und die Kabelverlegung (Einsatzgebiete, Zulässigkeit, Zählweise) darstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 11
    Kabellaufschaltungen und Kabelverlegungen herstellen sowie Inspektionen und Entstörungen an Kabelanlagen durchführen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 12
    relevante Störungen an Sicherheitsanlagen (Störungen an fern- und ortsbedienten Weichen, beim Einstellen und Auflösen von Zug- und Zughilfstrassen, beim Freistellen und Haltstellen der Signale, an der Gleisfreimeldeanlage, beim Fernsteuerbetrieb, an sonstigen Einrichtungen, Zählwerksvormerk) und zugehörige Behebungsmaßnahmen erklären.
  1. 10 Punkt eins Punkt 13
    Störungsmeldungen entgegennehmen und dokumentieren, Fehlerdiagnosen erstellen und Sofortmaßnahmen ergreifen unter Berücksichtigung von Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen (zB Servicetechnikern) übernommen werden müssen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 14
    den Aufbau, die Funktion und die Instandhaltung von mechanischen Reihenstellwerken (Weichenantriebe, Signalstellhebel, Schieberkasten, Blockapparat) erklären.
  1. 10 Punkt eins Punkt 15
    mechanischen Reihenstellwerke in Stand halten und entstören.
  1. 10 Punkt eins Punkt 16
    den Aufbau und die Funktion von Außenanlagenkomponenten (Weichenbauformen, Weichenverschluss, Weichenantriebe, Signale) erklären.
  1. 10 Punkt eins Punkt 17
    Signale (zB Tag/Nacht-Signale, hörbare/sichtbare Signale, Form- und Lichtsignale) eindeutig erkennen und verschiedene Bauformen und Montageorte sowie deren Notwendigkeit und Zulässigkeit erklären.
  1. 10 Punkt eins Punkt 18
    die Grundlagen der Bedienung von Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen darstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 19
    Systeme der Eisenbahnsicherungstechnik (zB Zugsicherungsanlagen, Eisenbahnkreuzungen) herstellen, montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und dokumentieren.
  1. 10 Punkt eins Punkt 20
    Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen inspizieren, warten, entstören und in Stand setzen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion.
  1. 10 Punkt eins Punkt 21
    einen breiten Überblick über die Betriebsabwicklung im Eisenbahnbetrieb (zB Organisation, Betriebsbereiche, Zuständigkeiten, Schnittstellen, Normenwesen) sowie über das Zusammenspiel von Fahrdienstleiter und Sicherungstechniker geben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 22
    sich an die Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb halten, sich im Bereich von Gleisen und Bahnstromanlagen korrekt verhalten und sicherheitsrelevante Vorschriften einhalten sowie einschlägige Schutzmaßnahmen im Bereich von Bahnstromanlagen ergreifen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 23
    einen Überblick über die Vorschriften für Sicherungsposten (Kommunikation mit dem Betriebsdienst, Betriebs- und Signalvorschriften) geben.

Spezialmodul Eisenbahnfahrzeugtechnik

Paragraph 17,

  1. Absatz einsFachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahnfahrzeugtechnik:

10. Kompetenzbereich: Eisenbahnfahrzeugtechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 10 Punkt eins Punkt eins
    den Aufbau und die Funktion von Schienenfahrzeugen (Elektro- und Dieseltriebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen, Nebenfahrzeuge, Spezialfahrzeuge) erklären.
  1. 10 Punkt eins Punkt 2
    den grundlegenden Aufbau, die Funktion und die Nutzung von Übertragungseinrichtungen elektrischer Energie (Bahnstromanlagen) erklären.
  1. 10 Punkt eins Punkt 3
    den Aufbau und die Funktion der einzelnen Bauteile von Güterwagen, Reisezugwagen und deren Einrichtungen darstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 4
    den Aufbau (Bauteile) und die Funktion der Bremse und der Notbremsüberbrückung erklären.
  1. 10 Punkt eins Punkt 5
    den Aufbau und die Funktionsweise der elektrischen und elektronischen Anlage von Güterwagen und Reisezugwagen sowie den Aufbau und die Funktion der Einzelbaugruppen, insbesondere in Hinblick auf deren Überprüfbarkeit, darstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 6
    die Grundlagen von Hochspannungsanlagen (ortsfest und in Schienenfahrzeugen) sowie zugehörige Sicherheitsmaßnahmen darstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 7
    die Verladerichtlinien und Regelwerke (UIC, AVV, RIC) im eigenen Tätigkeitsbereich, insbesondere bei der Kontrolle der Verladesicherheit und Überprüfung von Güter- und Reisezugwagen, anwenden.
  1. 10 Punkt eins Punkt 8
    optische und akustische Kontrollen (zB Kontrolle der Bremsen mit dem Triebfahrzeugführer, Kontrolle der Komponenten der Bremsanlage, Kontrolle der Einhaltung des Lichtraumprofils) am Fahrzeug (Triebfahrzeug und Wagen) durchführen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 9
    an Güterwagen oder Reisezugwagen Fehler erkennen, beurteilen und bei Bedarf weitere Maßnahmen (zB Melden, Ausschluss von Fahrzeugen) einleiten.
  1. 10 Punkt eins Punkt 10
    Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Güterwagen oder Reisezugwagen (zB kleine Reparaturen durchführen, Teile austauschen bzw. deren Austausch veranlassen) durchführen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 11
    bei der Durchführung von Arbeiten die besonderen Gefahren im Umgang mit Güterwagen und Reisezugwagen beachten und notwendige Sicherheitsvorschriften einhalten.
  1. 10 Punkt eins Punkt 12
    einen breiten Überblick über die Betriebsabwicklung im Eisenbahnbetrieb (zB Organisation, Betriebsbereiche, Zuständigkeiten, Schnittstellen, Normenwesen) geben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 13
    sich an die Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb halten, sich im Bereich von Gleisen und Bahnstromanlagen korrekt verhalten und sicherheitsrelevante Vorschriften einhalten sowie einschlägige Schutzmaßnahmen im Bereich von Bahnstromanlagen ergreifen.
  1. Absatz 2Die in Absatz 3, angeführten, für das Spezialmodul Eisenbahnfahrzeugtechnik erforderlichen Ausbildungen gemäß Eisenbahneignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013, des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie über die Eignung, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung und praktische Ausübung bei qualifizierten Tätigkeiten von Eisenbahnbediensteten sind im Rahmen eines Ausbildungsverbunds mit einer Schulungseinrichtung gemäß Paragraphen 43 und 44 EisbEPV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013, durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Genehmigung gemäß Paragraphen 43 und 44 EisbEPV besitzt.
  2. Absatz 3Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Rahmen der Ausbildungszeit im Spezialmodul Gelegenheit zu geben, eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie die Ausbildungen und Prüfungen für Betriebsdienst und Fahrzeugkontrolle gemäß den Paragraph 14,, Paragraph 23 und Paragraph 37, der Eisenbahneignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013, des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie über die Eignung, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung und praktische Ausübung bei qualifizierten Tätigkeiten von Eisenbahnbediensteten zu absolvieren.

Spezialmodul Eisenbahntransporttechnik

Paragraph 18,

Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahntransporttechnik:

10. Kompetenzbereich: Eisenbahntransporttechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 10 Punkt eins Punkt eins
    kundengerecht kommunizieren, insbesondere mit dem Betriebsdienst (verbal oder optisch über Displayanzeigen), mit der Zugmannschaft und mit Reisenden.
  1. 10 Punkt eins Punkt 2
    einen Überblick über die gesetzlichen und normativen Grundlagen des Eisenbahnbetriebes geben und im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden.
  1. 10 Punkt eins Punkt 3
    sicherheitsrelevante Dienstvorschriften beim Eisenbahnbetrieb (zB Signalbuch und Betriebsvorschriften interpretieren und anwenden) einhalten.
  1. 10 Punkt eins Punkt 4
    einen Überblick über den Aufbau und die Funktion von Schienenfahrzeugen (Elektro- und Dieseltriebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen) geben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 5
    den grundlegenden Aufbau und die Funktion von Verbrennungskraftmaschinen und Nebenaggregaten in Dieseltriebfahrzeugen, von Kraftübertragungseinrichtungen sowie von Aggregaten und Nebenaggregaten eines Elektrotriebfahrzeuges erklären.
  1. 10 Punkt eins Punkt 6
    den Aufbau und die Funktion von Steuer-, Regel- sowie Mess- und Überwachungseinrichtungen von Triebfahrzeugen erklären und deren Ver- bzw. Anwendung darstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 7
    den grundlegenden Aufbau, die Funktion und die Nutzung von Übertragungseinrichtungen elektrischer Energie (Bahnstromanlagen) erklären, insbesondere in Hinblick auf Informationen von Signalanlagen und in Bezug auf die Anwendungssicherheit.
  1. 10 Punkt eins Punkt 8
    einen Überblick über die Drucklufterzeugung und -speicherung (zB im Bereich der Bremsanlage, zur Störungsfeststellung) auf Triebfahrzeugen geben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 9
    den Aufbau (Bauteile) und die Funktion der direkten und indirekten Druckluftbremse, der Festhaltebremsen sowie der Bremsausrüstung von Triebfahrzeugen, Güterwagen und Reisezugwagen erklären.
  1. 10 Punkt eins Punkt 10
    den Aufbau, die Funktion und die Bedienung der Sicherheitseinrichtungen (SIFA, Zugbeeinflussungsanlagen zB PZB) auf Triebfahrzeugen und Sicherheitseinrichtungen der Strecke (zB Heißläuferortungsanlagen) darstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 11
    einschlägige Sicherheitseinrichtungen (SIFA) auf Triebfahrzeugen bedienen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 12
    auf Meldungen von Zugbeeinflussungsanlagen (zB PZB, ETCS) sowie Sicherheitseinrichtungen der Strecke (zB Heißläuferortungsanlagen) reagieren (zB Temperatur der Radsatzlager kontrollieren).
  1. 10 Punkt eins Punkt 13
    betriebsspezifische und technische Normenbestimmungen im eigenen Tätigkeitsbereich (zB Betriebsdienst, Fahrpläne und Fahrplanhilfsmittel, betriebliche Kommunikation, Verschubdienst, Zug- und Nebenfahrten, besondere Betriebssituationen, Abweichungs- und Störmanagement) anwenden und umsetzen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 14
    Triebfahrzeuge (Elektro- oder Dieseltriebfahrzeuge) aufrüsten und in Betrieb nehmen.

Spezialmodul Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik

Paragraph 19,

Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik:

10. Kompetenzbereich: Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 10 Punkt eins Punkt eins
    einen Überblick über den Aufbau und die Funktion von Schienenfahrzeugen (Elektro- und Dieseltriebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen) geben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 2
    den grundlegenden Aufbau und die Funktionsweise von mechanischen Anlagen (Zug- und Stoßeinrichtung, Laufwerk, Kasten und Anbauteile, Türen, Druckschutz, Wasseranlagen, WC-Systeme oder Entkeimungsanlagen) und die Funktion der Einzelbaugruppen darstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 3
    den grundlegenden Aufbau und die Funktionsweise von elektrischen und klimatechnischen Anlagen (Antriebssysteme, Bordnetzversorgung von Triebfahrzeugen, Energieversorgungssystem von Reisezugwagen oder Klimaanlagen) sowie den Aufbau und die Funktion der Einzelbaugruppen darstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 4
    den Aufbau und die Funktionsweise von elektronischen Anlagen (Steuerungseinrichtungen, Steuerungseinheiten wie zB Gleitschutz, Klima, Elektroversorgungsanlagen oder Türen und der Fahrgastinformationssysteme) sowie den Aufbau und die Funktion der Einzelbaugruppen beschreiben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 5
    den prinzipiellen Aufbau und die Funktion von Sicherheitseinrichtungen (SIFA, Zugbeeinflussungsanlagen zB PZB) auf Triebfahrzeugen erklären.
  1. 10 Punkt eins Punkt 6
    den Aufbau und die Funktionsweise von pneumatischen und elektropneumatischen Anlagen (Bremstechnik, Druckluftversorgung, Aufbereitung, Druckluftsystem und Hauptverbraucher) sowie Anwendungen (Stromabnehmer, Türen ) anhand von Plänen erklären sowie den Aufbau und die Funktion der Einzelbaugruppen darstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 7
    Fehler an Eisenbahnfahrzeugen eingrenzen, aufsuchen und beurteilen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 8
    Fehler an Eisenbahnfahrzeugen mittels computergestützter Diagnosemethoden auslesen und beurteilen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 9
    Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Eisenbahnfahrzeugen durchführen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 10
    einen Überblick über verschiedene Fertigungsverfahren geben und im eigenen Tätigkeitsbereich Alternativen zu angewendeten Verfahren aufzeigen (zB additive Fertigungsverfahren wie 3D-Druck).
  1. 10 Punkt eins Punkt 11
    die Konstruktionstechnik zur Herstellung optimierter Konstruktionen für die additive Fertigung darstellen (zB Stützkonstruktionen).
  1. 10 Punkt eins Punkt 12
    Änderungen an bestehenden Konstruktionszeichnungen vornehmen, um sie an geänderte Fertigungsverfahren anzupassen (insbesondere additive Fertigungsverfahren).
  1. 10 Punkt eins Punkt 13
    betriebsspezifische Maschinen zur additiven Fertigung bedienen (zB Parameter anpassen) und überwachen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 14
    additiv gefertigte Bauteile nachbearbeiten (zB Stützkonstruktionen entfernen) und prüfen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 15
    die besonderen Gefahren im Umgang mit Eisenbahnfahrzeugen erkennen und die spezifischen Sicherheitsvorschriften anwenden.
  1. 10 Punkt eins Punkt 16
    einen breiten Überblick über die Betriebsabwicklung im Eisenbahnbetrieb (zB Organisation, Betriebsbereiche, Zuständigkeiten, Schnittstellen, Normenwesen) geben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 17
    sicherheitsrelevante Vorschriften (zB Dienstvorschriften) im Eisenbahnbetrieb einhalten und anwenden.
  1. 10 Punkt eins Punkt 18
    die Funktion, Möglichkeiten und Anwendungsgereiche der Signalübertragungstechnik, strukturierte Verkabelungen, Verkabelungsstrukturen und optische Übertragungstechnik grundlegend darstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 19
    strukturierte Verkabelungen im eigenen Tätigkeitsbereich überprüfen und zugehörige Messergebnisse dokumentieren und beurteilen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 20
    Fehler, Mängel und Störungen an Netzwerkanlagen systematisch eingrenzen, auffinden, beheben und dokumentieren.

Spezialmodul Eisenbahnbetriebstechnik

Paragraph 20,

  1. Absatz einsFachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahnbetriebstechnik:

10. Kompetenzbereich: Eisenbahnbetriebstechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 10 Punkt eins Punkt eins
    kundengerecht kommunizieren, insbesondere mit Fahrdienstleitern und Triebfahrzeugführern (verbal oder optisch über Displayanzeigen) und notwendige Ansagen (zB Abweichungen bekanntgeben, Informationen über Arbeiten an der Strecke an Reisende oder Personen weitergeben) durchführen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 2
    einen Überblick über die gesetzlichen und normativen Grundlagen des Eisenbahnbetriebes geben und im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden.
  1. 10 Punkt eins Punkt 3
    sicherheitsrelevante Dienstvorschriften (zB Signalbuch und Betriebsvorschriften) im Eisenbahnbetrieb einhalten und anwenden.
  1. 10 Punkt eins Punkt 4
    einen Überblick über den organisatorischen Aufbau und die Zuständigkeiten der einzelnen Bereiche des Eisenbahnbetriebes sowie der Prozessabläufe und einschlägigen fachbezogenen Begriffe (nationale und internationale Definitionen) geben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 5
    Maßnahmen zur Betriebssicherheit setzen, die Betriebssicherheit im eigenen Tätigkeitsbereich sowie im übertragenen Wirkungskreis sicherstellen sowie die Sicherheit der Kund/innen beim Umgang mit den Einrichtungen des Betriebsbereiches gewährleisten.
  1. 10 Punkt eins Punkt 6
    einen Überblick über berufsspezifische Normenbestimmungen (zB Betriebsdienst, Fahrpläne und Fahrplanhilfsmittel, betriebliche Kommunikation, Verschubdienst, Zug- und Nebenfahrten, besondere Betriebssituationen, Abweichungs- und Störmanagement) geben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 7
    betriebs- und berufsspezifischen Normenbestimmungen zum Erreichen höchster Handlungssicherheit anwenden und umsetzen, insbesondere beim Stellen und Überwachen der Fahrstraße.
  1. 10 Punkt eins Punkt 8
    Fahrstraßen stellen und eine Start-Ziel Bedienung durchführen sowie in Abstimmung mit dem Fahrdienstleiter auf unvorhergesehene Situationen (zB beim Ausfall von Sicherungsanlagen) reagieren.
  1. 10 Punkt eins Punkt 9
    mit dem betriebsspezifischen Steuer- und Regelungssystem arbeiten und bei Fehlern, Störungen und Problemen eingreifen bzw. unterstützen (zB Abstimmung mit zuständigen Personen).
  1. 10 Punkt eins Punkt 10
    einen grundlegenden Überblick über eisenbahntechnische Bereiche (Gleisbau, Tunnelbau, Brückenbau, Bahnstrom, Verkehrsplanung und Trassenmanagement, Traktions- und Fahrzeugtechnik) geben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 11
    den grundlegenden Aufbau und die Funktion von mechanischen, elektrischen und elektronischen Stellwerksanlagen, von betrieblichen Kommunikationseinrichtungen, von Bahnstromanlagen und von betrieblichen Sicherheitssystemen erklären.
  1. 10 Punkt eins Punkt 12
    mechanische, elektrische und elektronische Stellwerksanlagen, betriebliche Kommunikationseinrichtungen und Bahnstromanlagen sowie im Anlassfall Sicherheitssysteme (zB Weichen und entsprechende zugehörige Signale stellen) handlungssicher bedienen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 13
    einen breiten Überblick über die Betriebsabwicklung im Eisenbahnbetrieb (zB Organisation, Betriebsbereiche, Zuständigkeiten, Schnittstellen, Normenwesen) geben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 14
    sich an die Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb halten, sich im Bereich von Gleisen und Bahnstromanlagen korrekt verhalten und sicherheitsrelevante Vorschriften einhalten sowie einschlägige Schutzmaßnahmen im Bereich von Bahnstromanlagen ergreifen.
  1. Absatz 2Die in Absatz 3, angeführten, für das Spezialmodul Eisenbahnbetriebstechnik erforderlichen Ausbildungen gemäß Eisenbahneignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013, des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie über die Eignung, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung und praktische Ausübung bei qualifizierten Tätigkeiten von Eisenbahnbediensteten sind im Rahmen eines Ausbildungsverbunds mit einer Schulungseinrichtung gemäß Paragraphen 43 und 44 EisbEPV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013, durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Genehmigung gemäß Paragraphen 43 und 44 EisbEPV besitzt.
  2. Absatz 3Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Rahmen der Ausbildungszeit im Spezialmodul Gelegenheit zu geben, eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie die Ausbildungen und Prüfungen für Betriebsdienst, Betriebsassistenz, Fahrdienstleistungsassistenz und Fahrdienstleitung gemäß den Paragraph 14,, Paragraph 23 und Paragraphen 26 -, 28, der Eisenbahneignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013, des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie über die Eignung, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung und praktische Ausübung bei qualifizierten Tätigkeiten von Eisenbahnbediensteten zu absolvieren.

Lehrabschlussprüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  5. Absatz 5Schriftlich Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.

Theoretische Prüfung

Paragraph 22,

Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Grundlagen der Elektrotechnik sowie Fachzeichnen und hat schriftlich zu erfolgen.

Grundlagen der Elektrotechnik

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDie zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Werkstoffe und Arbeitsverfahren,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik,
    3. Ziffer 3
      Elektrische Betriebsmittel, Bauteile, Maschinen und Anlagen,
    4. Ziffer 4
      elektrotechnische und elektronische Grundschaltungen (inklusive Berechnungen),
    5. Ziffer 5
      Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenstromtechnik (inklusive Berechnungen),
    6. Ziffer 6
      Prüf- und Messtechnik (inklusive Berechnungen),
    7. Ziffer 7
      Grundlagen der Steuer- und Regeltechnik, Sensorik und Aktorik.
  2. Absatz 2Die Verwendung von Tabellen und Formelsammlungen ist zulässig.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche und rechnerische Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  4. Absatz 4Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDie zur Prüfung antretende Person hat nach Wahl der Prüfungskommission normgerechte Pläne (keine Skizzen) zu erstellen. Dabei ist jedenfalls die Aufgabe gemäß Ziffer eins, sowie eine Aufgabe gemäß Ziffer 2, oder Ziffer 3, zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Einen Auslassplan bzw. Installationsplan einer elektrischen Anlage erstellen oder auf Vollständigkeit prüfen, etwaige Mängel feststellen und dokumentieren,
    2. Ziffer 2
      einen Stromlaufplan eines Verteilers nach Vorgabe (zB Auslassplan bzw. Installationsplan) unter Berücksichtigung verschiedener Netzformen erstellen oder
    3. Ziffer 3
      einen Stromlaufplan und Funktionsbeschreibungen für zB Steuer-, und Regelsysteme, Bussysteme, Motorsteuerungen erstellen.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit (zB normgerechte Gestaltung),
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Paragraph 25,

Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Prüfarbeit

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDie Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung, Maßnahmen zur Sicherheit und Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen.
  2. Absatz 2Bei der Prüfarbeit hat die zur Prüfung antretende Person drei der nachfolgenden Inhalte des Grundmoduls und zwei der nachfolgenden, für das jeweilige Hauptmodul eigentümlichen, Inhalte zu bearbeiten. Für jedes weitere absolvierte Hauptmodul oder Spezialmodul sind jeweils zwei weitere der nachfolgenden, für das jeweilige Hauptmodul oder Spezialmodul eigentümlichen, Inhalte zu bearbeiten. Elektrische Schutzmaßnahmen haben auf jeden Fall Bestandteil der Aufgabenstellungen der Hauptmodule zu sein.
  3. Absatz 3Die Prüfarbeit für das Grundmodul und ein Hauptmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben in der Regel in zwölf Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach vierzehn Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4Die Prüfarbeit für das Grundmodul und zwei Hauptmodule oder ein Hauptmodul und ein Spezialmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben in der Regel in vierzehn Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach sechzehn Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5Die Aufgabenstellung gemäß Absatz 4, bei Absolvierung eines Spezialmoduls kann in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrages oder in Form einer schriftlichen Bearbeitung von Aufgabenstellungen erfolgen.
  6. Absatz 6Die Prüfarbeit im Rahmen einer Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, BAG für ein Spezialmodul ist so zu konzipieren, dass basierend auf zwei der für dieses Spezialmodul eigentümlichen Inhalte gemäß Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer 6 bis Ziffer 15,, die gestellten Aufgaben in der Regel in vier Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach fünf Stunden zu beenden.
    1. Ziffer eins
      Grundmodul:
    Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
    1. Litera a
      technische Unterlagen zu lesen (zB Installationspläne, Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrahtungs- und Anschlusspläne, Betriebsanleitungen, berufsbezogene Vorschriften) und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
    2. Litera b
      elektrische und berufstypische nichtelektrische Größen unter Anwendung von Messgeräten zu messen und ermittelte Daten zu dokumentieren,
    3. Litera c
      unterschiedliche Leitungen, Kabel und kabelähnliche Leitungen grundlegend zu dimensionieren, zu verlegen, abzuisolieren und anzuschließen,
    4. Litera d
      elektrische Betriebsmittel zusammenzubauen, zu montieren, anzuschließen, deren Funktion zu erproben, zu kennzeichnen und zu dokumentieren,
    5. Litera e
      einfache Installationsarbeiten an einer elektrischen Anlage mit elektrischen Betriebsmitteln (zB Steckdose, Schalter, Beleuchtungstechnik, Schützschaltungen) unter Anwendung geeigneter Verbindungs- und Montagetechniken auszuführen, deren Funktion zu erproben, zu kennzeichnen und zu dokumentieren,
    6. Litera f
      einfache Installationsarbeiten an elektrischen Anlagen (zB Schalt- und Verteilerschränke) mit elektrischen Betriebsmitteln unter Anwendung geeigneter Verbindungs- und Montagetechniken auszuführen, deren Funktion zu erproben und zu dokumentieren,
    7. Litera g
      einfache elektrische Maschinen und Geräte unter Anwendung geeigneter Verbindungs- und Montagetechniken zu installieren, deren Funktion zu erproben, zu kennzeichnen, in Betrieb zu nehmen und zu dokumentieren,
    8. Litera h
      einfache digitale Steuerungen (zB Kleinststeuerungen, speicherprogrammierbare Steuerungen) zu montieren und zu programmieren zB für einfache Automatisierungen von gebäudetechnischen oder anderen elektrischen Anlagen.
    1. Ziffer 2
      Hauptmodul Elektro- und Gebäudetechnik:
    Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
    1. Litera a
      das Verteilsystem sowie sicherheitstechnischen Einrichtungen nach Plänen und Vorgaben zu errichten,
    2. Litera b
      elektrische Anlagen der Gebäudetechnik nach Plänen und Vorgaben zu errichten, zu prüfen, zu dokumentieren und in Betrieb zu nehmen mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag,
    3. Litera c
      systematisch Fehler, Mängel und Störungen in elektrischen Anlagen der Gebäudetechnik aufzusuchen, einzugrenzen und zu beseitigen,
    4. Litera d
      elektrische Maschinen und Geräte unter Anwendung geeigneter Verbindungs- und Montagetechniken zu installieren, zu prüfen, zu kennzeichnen, in Betrieb zu nehmen und zu dokumentieren,
    5. Litera e
      Steuerungsnetze sowie Bussysteme samt den dazu notwendigen Geräten zu errichten, zu programmieren, zu prüfen, zu dokumentieren und in Betrieb zu nehmen,
    6. Litera f
      Apps auf Endgeräten wie Tablets oder Smartphones sowie Sprachassistenten zur Steuerung der Gebäudesystemtechnik einzurichten,
    7. Litera g
      elektrische Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag unter Beachtung der einschlägigen, gesetzlichen Anforderungen (zB ETG und zugehörige Verordnungen, ESV), elektrotechnischen Errichtungsbestimmungen (OVE), Sicherheitsvorschriften (zB Maschinen-Sicherheitsverordnung), Normen und den anerkannten Regeln der Technik (TAEV) bei der Installation elektrischer Anlagen zu errichten, zu prüfen und zu dokumentieren,
    8. Litera h
      Erdungsanlagen, Schutzpotentialausgleichsanlagen, Blitzschutz- und Überspannungsschutzanlagen zu errichten, zu prüfen und zu dokumentieren.
    1. Ziffer 3
      Hauptmodul Energietechnik:
    Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
    1. Litera a
      Werkstoffe und Werkstücke manuell oder maschinell (zB Sägen, Bohren) zu bearbeiten, um einfache Vorrichtungen und Ersatzteile für elektrische Betriebsmittel oder Anlagen der Energietechnik anzufertigen,
    2. Litera b
      elektrotechnische und elektronische Bauteile zu planen, zu dimensionieren und zusammen zu bauen,
    3. Litera c
      Teile von Anlagen zur Energieverteilung (zB Stromnetze, Spannungsebenen von Höchstspannung bis zur Niederspannung, Funktion der einzelnen Netze) samt den dazu notwendigen Maschinen (zB Transformatorstationen) oder Einrichtungen (zB Hochspannungsleitungen wie Freileitungen und Erdkabel, Strommasten) zu errichten,
    4. Litera d
      geringfügige Änderungen oder Erweiterungen an Anlagen zur Energieerzeugung, Energieumwandlung und Energieverteilung nach Plänen und Vorgaben durchzuführen,
    5. Litera e
      Antriebssysteme mit Umrichtern in Verbindung mit elektrischen Maschinen zu montieren, einzustellen und zu dokumentieren,
    6. Litera f
      elektrische Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag unter Beachtung der einschlägigen, gesetzlichen Anforderungen (zB ETG und zugehörige Verordnungen, ESV), elektrotechnischen Errichtungsbestimmungen (OVE), Sicherheitsvorschriften (zB Maschinen-Sicherheitsverordnung), Normen und den anerkannten Regeln der Technik (TAEV) bei der Installation elektrischer Anlagen zu errichten, zu prüfen und zu dokumentieren,
    7. Litera g
      Überstromschutzeinrichtungen oder Überspannungsschutzanlagen zu errichten, zu prüfen und zu dokumentieren.
    1. Ziffer 4
      Hauptmodul Anlagen- und Betriebstechnik:
    Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
    1. Litera a
      Werkstoffe und Werkstücke manuell oder maschinell (zB Sägen, Bohren) zu bearbeiten, um einfache Vorrichtungen und Ersatzteile für elektrische Betriebsmittel oder Anlagen der Energietechnik anzufertigen,
    2. Litera h
      elektrotechnische und elektronische Bauteile zu planen, zu dimensionieren und zusammen zu bauen,
    3. Litera b
      elektrische Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen nach Plänen und Vorgaben zu montieren, zu prüfen, zu dokumentieren und in Betrieb zu nehmen mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag,
    4. Litera c
      Änderungen (zB zur Erhöhung der Energieeffizienz) oder Erweiterungen an elektrischen Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen nach Plänen und Vorgaben durchzuführen,
    5. Litera d
      systematisch Fehler, Mängel und Störungen in elektrischen Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen auch mit Test- und Diagnosesoftware einzugrenzen, aufzusuchen und zu beheben,
    6. Litera e
      Antriebssysteme mit Umrichtern in Verbindung mit elektrischen Maschinen zu montieren, einzustellen, zu prüfen, zu kennzeichnen, in Betrieb zu nehmen und zu dokumentieren,
    7. Litera f
      speicherprogrammierbare Steuerungen oder Bussysteme anzuschließen, zu parametrieren und zu programmieren zB für die Automatisierung von Maschinen und Produktionsanlagen,
    8. Litera i
      elektrische Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag unter Beachtung der einschlägigen, gesetzlichen Anforderungen (zB ETG und zugehörige Verordnungen, ESV), elektrotechnischen Errichtungsbestimmungen (OVE), Sicherheitsvorschriften (zB Maschinen-Sicherheitsverordnung), Normen und den anerkannten Regeln der Technik (TAEV) bei der Installation elektrischer Anlagen zu errichten, zu prüfen und zu dokumentieren.
    1. Ziffer 5
      Hauptmodul Automatisierungs- und Prozessleittechnik:
    Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
    1. Litera a
      elektrotechnische und elektronische Bauteile zu planen, zu dimensionieren und zusammen zu bauen,
    2. Litera b
      Mess-, Steuerungs- oder Regelungseinrichtungen für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen zu montieren, zu konfigurieren, in Betrieb zu nehmen, zu prüfen und zu dokumentieren,
    3. Litera c
      systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Bauteilen von Mess-, Steuerungs- oder Regelungseinrichtungen für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen auch mit Test- und Diagnosesoftware einzugrenzen, aufzusuchen und zu beheben,
    4. Litera d
      speicherprogrammierbare Steuerungen oder Bussysteme anzuschließen, zu parametrieren, zu programmieren, zu dokumentieren und in Betrieb zu nehmen zB für die Automatisierung von Maschinen und Produktionsanlagen,
    5. Litera e
      pneumatische, elektropneumatische, hydraulische oder elektrohydraulische Systeme für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen anhand von Plänen zu montieren, zu konfigurieren, in Betrieb zu nehmen, zu prüfen und zu dokumentieren,
    6. Litera f
      Antriebssysteme mit Umrichtern in Verbindung mit elektrischen Maschinen zu montieren, einzustellen, zu prüfen, zu kennzeichnen, in Betrieb zu nehmen und zu dokumentieren,
    7. Litera g
      Netzwerke zu errichten (zB Switch, Router, Firewall, Gateway), in Betrieb zu nehmen, zu prüfen und zu dokumentieren,
    8. Litera h
      Prozessvisualisierungen (zB Darstellung von Betriebszuständen, Eingabefelder, Störmeldungen) zu parametrieren, zu programmieren und zu dokumentieren,
    9. Litera i
      Anwenderprogramme zur Messwerterfassung, -übertragung und -verarbeitung sowie zur Visualisierung zu nutzen.
    1. Ziffer 6
      Spezialmodul Gebäudetechnik:
    Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
    1. Litera a
      Teile von Anlagen der Gebäudesystemtechnik betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones nach Plänen zu errichten, zu programmieren, zu prüfen, zu dokumentieren und in Betrieb zu nehmen mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag,
    2. Litera b
      Teile von Anlagen der Gebäudesystemtechnik betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und gemäß Inbetriebnahmeprotokollen in Betrieb zu nehmen,
    3. Litera c
      systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Teilen von Anlagen der Gebäudesystemtechnik betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones einzugrenzen, aufzufinden und zu beheben,
    4. Litera d
      systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Steuerungsnetzen sowie Bussystemen samt den dazu notwendigen Geräten der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage einzugrenzen, aufzufinden und zu beheben.
    1. Ziffer 7
      Spezialmodul Smart Home:
    Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
    1. Litera a
      Teile von Anlagen der Gebäudesystemtechnik bezüglich Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones nach Plänen zu errichten, zu programmieren, zu prüfen, zu dokumentieren und in Betrieb zu nehmen mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag,
    2. Litera b
      Teile von Anlagen der Gebäudesystemtechnik bezüglich Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und gemäß Inbetriebnahmeprotokollen in Betrieb zu nehmen,
    3. Litera c
      systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Teilen von Anlagen der Gebäudesystemtechnik bezüglich Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones einzugrenzen, aufzufinden und zu beheben,
    4. Litera d
      systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Steuerungsnetzen sowie Bussystemen samt den dazu notwendigen Geräten der Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) einzugrenzen, aufzufinden und zu beheben.
    1. Ziffer 8
      Spezialmodul Erneuerbare Energien und Elektromobilität:
    Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
    1. Litera a
      Teile von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) nach Plänen zu montieren, zu installieren, zu prüfen, zu dokumentieren und in Betrieb zu nehmen mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag,
    2. Litera b
      Teile von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und gemäß Inbetriebnahmeprotokollen in Betrieb zu nehmen,
    3. Litera c
      systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Teilen von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) einzugrenzen, aufzufinden und zu beheben,
    4. Litera d
      Einrichtungen zum Laden von Elektrofahrzeugen sowie deren Versorgungsleitungen und Anschlüsse (unter Beachtung der Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien betreffend die Errichtung und den Betrieb von solchen Anlagen) zu planen, zu errichten, zu prüfen, zu befunden, zu dokumentieren und in Betrieb zu nehmen (mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag).
    1. Ziffer 9
      Spezialmodul Netzwerktechnik:
    Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
    1. Litera a
      industrielle Netzwerke zu errichten und Komponenten (zB Maschinen, Visualisierungssysteme, Sensoren, Aktoren) einzubinden,
    2. Litera b
      industrielle Netzwerke in Betrieb zu nehmen und zu prüfen,
    3. Litera c
      Messverfahren und Messgeräte (zB Verdrahtungstester, Hochfrequenzmessgeräte, Netzwerk-Messgerät – Qualifizierer, Dämpfungsmesser, CAT-Messverfahren, ODTR optisches Zeitbereichsreflektometer) zum Messen physikalischen Größen der Datenübertragungstechnik auszuwählen sowie Messergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren,
    4. Litera d
      Mess- und Prüfprotokolle von industriellen Netzwerken zu erstellen und zu interpretieren,
    5. Litera e
      systematisch Fehler, Mängel und Störungen an industriellen Netzwerken einzugrenzen, aufzusuchen und zu beheben.
    1. Ziffer 10
      Spezialmodul Eisenbahnelektrotechnik:
    Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
    1. Litera a
      Betriebspläne (Lageplan, Sperrenplan oder Apparatebild) zu lesen und richtig zu interpretieren (zB Informationen zur Wartung und Instandhaltung auslesen),
    2. Litera b
      wiederkehrende Prüfungen an Anlagen durchzuführen (zB Weichenheizungen prüfen) und bei Bedarf Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen abzuleiten und durchzuführen,
    3. Litera c
      Fehler, Mängel und Störungen an Systemen der Energietechnik, des Traktionsstroms, der Fernwirktechnik oder an Schaltanlagen zu suchen, einzugrenzen und zu beseitigen,
    4. Litera d
      Systeme der Energietechnik, des Traktionsstroms, der Fernwirktechnik oder Schaltanlagen zu errichten, zu montieren, in Betrieb zu nehmen, zu prüfen und zu dokumentieren,
    5. Litera e
      sich an die Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb zu halten, sich im Bereich von Gleisen und Bahnstromanlagen korrekt zu verhalten und sicherheitsrelevante Vorschriften einzuhalten sowie einschlägige Schutzmaßnahmen im Bereich von Bahnstromanlagen zu ergreifen.
    1. Ziffer 11
      Spezialmodul Eisenbahnsicherungstechnik:
    Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
    1. Litera a
      Betriebspläne (Lageplan, Sperrenplan oder Apparatebild) zu lesen und richtig zu interpretieren (zB Informationen zur Wartung und Instandhaltung auslesen),
    2. Litera b
      wiederkehrende Prüfungen an Anlagen durchzuführen (zB Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen oder Weichenantriebe prüfen) und bei Bedarf Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen abzuleiten und durchzuführen,
    3. Litera c
      Kabellaufschaltungen und Kabelverlegungen herzustellen sowie Inspektionen und Entstörungen an Kabelanlagen durchzuführen,
    4. Litera d
      Systeme der Eisenbahnsicherungstechnik (zB Zugsicherungsanlagen, Eisenbahnkreuzungen) herzustellen, zu montieren, in Betrieb zu nehmen, zu prüfen und zu dokumentieren,
    5. Litera e
      sich an die Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb zu halten, sich im Bereich von Gleisen und Bahnstromanlagen korrekt zu verhalten und sicherheitsrelevante Vorschriften einzuhalten sowie einschlägige Schutzmaßnahmen im Bereich von Bahnstromanlagen zu ergreifen.
    1. Ziffer 12
      Spezialmodul Eisenbahnfahrzeugtechnik:
    Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
    1. Litera a
      die Verladerichtlinien und Regelwerke (UIC, AVV, RIC) im eigenen Tätigkeitsbereich, insbesondere bei der Kontrolle der Verladesicherheit und Überprüfung von Güter- und Reisezugwagen, anzuwenden,
    2. Litera b
      optische und akustische Kontrollen (zB Kontrolle der Bremsen mit dem Triebfahrzeugführer, Kontrolle der Komponenten der Bremsanlage, Kontrolle der Einhaltung des Lichtraumprofils) am Fahrzeug (Triebfahrzeug und Wagen) durchzuführen,
    3. Litera c
      an Güterwagen oder Reisezugwagen Fehler zu erkennen, z beurteilen und bei Bedarf weitere Maßnahmen (zB Melden, Ausschluss von Fahrzeugen) einzuleiten,
    4. Litera d
      Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Güterwagen oder Reisezugwagen (zB kleine Reparaturen durchführen, Teile austauschen bzw. deren Austausch veranlassen) durchzuführen,
    5. Litera f
      sich an die Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb zu halten, sich im Bereich von Gleisen und Bahnstromanlagen korrekt zu verhalten und sicherheitsrelevante Vorschriften einzuhalten sowie einschlägige Schutzmaßnahmen im Bereich von Bahnstromanlagen zu ergreifen.
    1. Ziffer 13
      Spezialmodul Eisenbahntransporttechnik:
    Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
    1. Litera a
      sicherheitsrelevante Dienstvorschriften beim Eisenbahnbetrieb (zB Signalbuch und Betriebsvorschriften interpretieren und anwenden) einzuhalten,
    2. Litera b
      einschlägige Sicherheitseinrichtungen (SIFA) auf Triebfahrzeugen zu bedienen,
    3. Litera c
      auf Meldungen von Zugbeeinflussungsanlagen (zB PZB, ETCS) sowie Sicherheitseinrichtungen der Strecke (zB Heißläuferortungsanlagen) zu reagieren (zB Temperatur der Radsatzlager kontrollieren)
    4. Litera d
      betriebsspezifische und technische Normenbestimmungen im eigenen Tätigkeitsbereich (zB Betriebsdienst, Fahrpläne und Fahrplanhilfsmittel, betriebliche Kommunikation, Verschubdienst, Zug- und Nebenfahrten, besondere Betriebssituationen, Abweichungs- und Störmanagement) anzuwenden und umzusetzen,
    5. Litera e
      Triebfahrzeuge (Elektro- oder Dieseltriebfahrzeuge) aufzurüsten und in Betrieb zu nehmen.
    1. Ziffer 14
      Spezialmodul Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik:
    Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
    1. Litera a
      Fehler an Eisenbahnfahrzeugen mittels computergestützter Diagnosemethoden auszulesen und zu beurteilen,
    2. Litera b
      Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Eisenbahnfahrzeugen durchzuführen,
    3. Litera c
      strukturierte Verkabelungen im eigenen Tätigkeitsbereich zu überprüfen und zugehörige Messergebnisse zu dokumentieren und zu beurteilen,
    4. Litera d
      Fehler, Mängel und Störungen an Netzwerkanlagen systematisch einzugrenzen, aufzusuchen zu beheben und zu dokumentieren,
    5. Litera e
      die besonderen Gefahren im Umgang mit Eisenbahnfahrzeugen zu erkennen und die spezifischen Sicherheitsvorschriften anzuwenden.
    1. Ziffer 15
      Spezialmodul Eisenbahnbetriebstechnik:
    Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
    1. Litera a
      sicherheitsrelevante Dienstvorschriften (zB Signalbuch und Betriebsvorschriften) im Eisenbahnbetrieb einzuhalten und anzuwenden,
    2. Litera b
      Fahrstraßen zu stellen und eine Start-Ziel Bedienung durchzuführen sowie in Abstimmung mit dem Fahrdienstleiter auf unvorhergesehene Situationen (zB beim Ausfall von Sicherungsanlagen) zu reagieren,
    3. Litera c
      mit dem betriebsspezifischen Steuer- und Regelungssystem zu arbeiten und bei Fehlern, Störungen und Problemen einzugreifen bzw. zu unterstützen (zB Abstimmung mit Zuständigen),
    4. Litera d
      mechanische, elektrische oder elektronische Stellwerksanlagen, betriebliche Kommunikationseinrichtungen oder Bahnstromanlagen sowie im Anlassfall Sicherheitssysteme (zB Weichen und entsprechende zugehörige Signale stellen) handlungssicher zu bedienen,
    5. Litera e
      sich an die Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb zu halten, sich im Bereich von Gleisen und Bahnstromanlagen korrekt zu verhalten und sicherheitsrelevante Vorschriften einzuhalten sowie einschlägige Schutzmaßnahmen im Bereich von Bahnstromanlagen zu ergreifen.
  7. Absatz 4Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte und sichere Ausführung,
    2. Ziffer 2
      fachgerechtes Handhaben der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen,
    3. Ziffer 3
      fachliche Richtigkeit (zB Genauigkeit) und Praxistauglichkeit (zB Funktion, Qualität, optischer Gesamteindruck),
    4. Ziffer 4
      vollständige und nachvollziehbare Dokumentation.

Fachgespräch

Paragraph 27,

  1. Absatz einsDas Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte zu Schutz gegen den elektrischen Schlag (Schutzmaßnahmen), Arbeitsausrüstung, Sicherheit und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
    2. Ziffer 2
      professionelle Gesprächsführung.
  4. Absatz 4Das Fachgespräch soll für jede zur Prüfung antretende Person 25 Minuten dauern, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder Spezialmodul 35 Minuten dauern. Es ist nach 40 Minuten, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder Spezialmodul nach 50 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 29,

  1. Absatz einsNach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Hauptmodul des Lehrberufs Elektrotechnik oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektrik, Elektroanlagentechnik, Elektrobetriebstechnik, Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik, Elektromaschinentechnik, Mechatronik oder Prozessleittechniker kann eine Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, BAG in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Elektrotechnik abgelegt werden.
  2. Absatz 2Eine Zusatzprüfung in dem Hauptmodul und/oder Spezialmodul dessen Bezeichnung gemäß Paragraph 32, geführt werden darf, ist nicht möglich.
  3. Absatz 3Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul hat sich in diesem Fall auf den Gegenstand Fachgespräch, in einem Spezialmodul auf die Gegenstände Prüfarbeit, unter Berücksichtigung von Paragraph 26, Absatz 6,, und Fachgespräch zu erstrecken. Für diese Zusatzprüfungen gelten Paragraphen 25 bis 28 sinngemäß.

Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung
anlässlich der Lehrabschlussprüfung

Paragraph 30,

  1. Absatz einsGemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.
  2. Absatz 2Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.
  3. Absatz 3Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, der zur Prüfung antretenden Person stammen.
  4. Absatz 4Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.
  5. Absatz 5Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung an-lässlich der Lehrabschlussprüfung eines Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einem/einer fachkundigen Experten/Expertin gemäß Paragraph 8 a, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden/er und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des Paragraph 8 a, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.
  6. Absatz 6Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
  7. Absatz 7Gleichzeitig mit dem Vorschlag des/der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten/Expertin sind der Bildungsdirektion die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem/der Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
  8. Absatz 8Die Beurteilung der Prüfung gemäß Absatz 2, erfolgt durch die Prüfer/innen im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  9. Absatz 9Die Prüfung gemäß Absatz 2, kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.

Übergangsbestimmungen – Abschlussbezeichnungen

Paragraph 31,

  1. Absatz einsPersonen, die die Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektrik, Anlagenelektriker, Elektroanlagentechnik, Anlagenmonteur, Elektrobetriebstechnik oder Betriebselektriker abgelegt haben, sind gemäß Paragraph 24, Absatz 5, BAG unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Elektrotechnik – Hauptmodul Anlagen- und Betriebstechnik berechtigt.
  2. Absatz 2Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Elektroenergietechnik, Starkstrommonteur oder Elektromechaniker für Starkstrom abgelegt haben, sind gemäß Paragraph 24, Absatz 5, BAG unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Elektrotechnik – Hauptmodul Elektroenergietechnik berechtigt.
  3. Absatz 3Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Elektroinstallationstechnik oder Elektroinstallateur abgelegt haben, sind gemäß Paragraph 24, Absatz 5, BAG unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Elektrotechnik – Hauptmodul Elektro- und Gebäudetechnik berechtigt.
  4. Absatz 4Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Prozessleittechniker oder Mess- und Regelmechaniker abgelegt haben, sind gemäß Paragraph 24, Absatz 5, BAG unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Elektrotechnik – Hauptmodul Automatisierungs- und Prozessleittechnik berechtigt.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen für Ausbildung und Lehrabschlussprüfungen

Paragraph 32,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 21 bis 31 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 21 bis 31 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Paragraphen eins bis 3 der Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektrotechnik (Elektrotechnik-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2018,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  4. Absatz 4Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2018, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
  5. Absatz 5Lehrlinge, die am 31. Dezember 2023 gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2018, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
  6. Absatz 6Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2025 endet oder gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2018, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 12 der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2018,, antreten.
  7. Absatz 7Lehrzeiten, die gemäß der absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
  8. Absatz 8Die Ausbildung von Lehrlingen in einem Spezialmodul gemäß dieser Verordnung ist frühestens ab dem 1. September 2026 möglich. Lehrlinge, die zu Beginn ihrer Lehrzeit gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2018, ausgebildet wurden oder gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren Ausbildungszeit in Grund- und Hauptmodul vor dem 1. September 2026 endet, können in einem Spezialmodul gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2018, ausgebildet werden.