E n t w u r f

Bundesgesetz, mit dem das Maklergesetz geändert wird (Maklergesetz-Änderungsgesetz – MaklerG-ÄG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Maklergesetz (MaklerG), Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, samt Überschrift eingefügt:

„Vermittlung von Wohnungsmietverträgen

Paragraph 17 a,

  1. Absatz einsWenn ein Vermieter als erster Auftraggeber einen Immobilienmakler mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags beauftragt hat, kann der Makler nur mit ihm eine Provision vereinbaren.
  2. Absatz 2Mit einem Wohnungssuchenden kann ein Immobilienmakler nur dann eine Provision vereinbaren, wenn ihn dieser als erster Auftraggeber mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags beauftragt hat.
  3. Absatz 3Auch mit dem Wohnungssuchenden als erstem Auftraggeber kann der Makler keine Provision vereinbaren, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vermieter oder der Verwalter am Unternehmen des Maklers unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder selbst, durch Organwalter oder durch andere maßgebliche Personen Einfluss auf dieses Unternehmen ausüben kann. Dasselbe gilt, wenn der Makler am Unternehmen des Vermieters oder Verwalters unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder selbst, durch Organwalter oder durch andere maßgebliche Personen Einfluss auf dieses Unternehmen ausüben kann, oder
    2. Ziffer 2
      der Vermieter oder eine in Ziffer eins, erster Satz genannte Person vom Abschluss eines Maklervertrags abgesehen hat, damit der Mieter als Erstauftraggeber provisionspflichtig wird, oder
    3. Ziffer 3
      der Makler eine zu vermietende Wohnung mit Einverständnis des Vermieters inseriert oder zumindest für einen eingeschränkten Interessentenkreis auf andere Weise bewirbt.
  4. Absatz 4Der Immobilienmakler hat jeden Maklervertrag über die Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags unter Beifügung des Datums schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festzuhalten. Bei Geltendmachung eines Provisionsanspruchs hat er dem Mieter darzulegen, dass kein Fall des Absatz eins, oder des Absatz 3, vorliegt.
  5. Absatz 5Eine Vereinbarung ist unwirksam, soweit sie
    1. Ziffer eins
      den Mieter zu einer sonstigen Leistung im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Wohnungsmietvertrags an den nicht provisionsberechtigten Immobilienmakler oder an den Vermieter verpflichtet, oder
    2. Ziffer 2
      den Mieter zu einer sonstigen Leistung im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Wohnungsmietvertrags ohne gleichwertige Gegenleistung an den früheren Mieter oder an einen sonstigen Dritten verpflichtet.

    Paragraph 27, MRG bleibt unberührt.

  6. Absatz 6Die Absatz eins bis 4 gelten nicht für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen, die von Dienstgebern als Mieter geschlossen werden, um Dienstnehmern eine Dienst-, Natural- oder Werkswohnung (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG) zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 7Sofern die Tat nicht bereits von Paragraph 27, Absatz 5, MRG erfasst ist, begeht eine Verwaltungsübertretung
    1. Ziffer eins
      wer als Immobilienmakler oder als für ihn handelnder Vertreter entgegen Absatz eins,, Absatz 3, oder Absatz 5, eine Provision oder sonstige Leistung vereinbart, fordert oder entgegennimmt,
    2. Ziffer 2
      wer als Vermieter oder für ihn handelnder Vertreter, als früherer Mieter oder sonstiger Dritter entgegen Absatz 5, Leistungen vereinbart, fordert oder entgegennimmt, oder
    3. Ziffer 3
      wer es als Immobilienmakler entgegen Absatz 4, unterlässt, einen Maklervertrag schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festzuhalten

    und ist in den Fällen der Ziffer eins und Ziffer 2, mit einer Geldstrafe bis 3600 Euro, im Fall der Ziffer 3, mit einer solchen bis 1500 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, wird nach dem Wort „Auftraggebers“ die Wendung „und von Paragraph 17 a, nicht zum Nachteil des Mieters“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Der Paragraph 41, erhält folgende Überschrift:

„Inkrafttreten“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 17 a und Paragraph 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2022, treten sechs Monate nach dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf Verträge und Tathandlungen anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten geschlossen oder gesetzt werden.“