Absatz eins,Für folgende Studierende wird die Anspruchsdauer über das durch Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, StudFG festgelegte Ausmaß hinaus verlängert:
- Ziffer einsum ein Semester für Studierende, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 60 % rechtskräftig festgestellt wurde;
- Ziffer 2um die Hälfte der vorgesehenen Studienzeit für Studierende, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 70 % rechtskräftig festgestellt wurde oder die eine Zusatzeintragung im Behindertenpass gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a bis d, f und l, Ziffer 2, oder Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, in der geltenden Fassung aufweisen. Ergibt die rechnerische Ermittlung der Anspruchsdauer keine ganze Semesterzahl, ist diese auf ganze Semester aufzurunden.