Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Studierende mit Behinderungen

Auf Grund der Paragraphen 19, Absatz 4, 26, Absatz 8 und 76 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Verlängerung der Anspruchsdauer

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für folgende Studierende wird die Anspruchsdauer über das durch Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, StudFG festgelegte Ausmaß hinaus verlängert:
    1. Ziffer eins
      um ein Semester für Studierende, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 60 % rechtskräftig festgestellt wurde;
    2. Ziffer 2
      um die Hälfte der vorgesehenen Studienzeit für Studierende, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 70 % rechtskräftig festgestellt wurde oder die eine Zusatzeintragung im Behindertenpass gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a bis d, f und l, Ziffer 2, oder Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, in der geltenden Fassung aufweisen. Ergibt die rechnerische Ermittlung der Anspruchsdauer keine ganze Semesterzahl, ist diese auf ganze Semester aufzurunden.
  2. Absatz 2,Die durch Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, StudFG und Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verordnung verlängerte Anspruchsdauer darf insgesamt die doppelte vorgesehene Studiendauer des Studiums oder Studienabschnitts nicht übersteigen.

Höhe des Zuschlages

Paragraph 2,

Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften rechtskräftig festgestellt wurde, gebührt ein monatlicher Zuschlag zur Studienbeihilfe im Ausmaß von:

  1. Ziffer eins
    240 Euro, bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % und einer Zusatzeintragung im Behindertenpass gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a bis d, f und l, Ziffer 2, oder Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, in der geltenden Fassung;
  2. Ziffer 2
    630 Euro bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 %.

Inkrafttreten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. März 2025 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2004, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft.