Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend fachzahnärztliche Ausbildungen und Qualifikationen in der Kieferorthopädie (Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung – KFO-AV)

Auf Grund der Paragraphen 42 b, Absatz 3 und 42c Absatz 2, Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie

§ 1

Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie

§ 2

Zulassung zur fachzahnärztlichen Ausbildung

§ 3

Ausbildungsinhalte und Qualifikationsprofil

§ 4

Rasterzeugnis

§ 5

Abschluss

2. Abschnitt

Kieferorthopädische Qualifikation – erworbene Rechte

§ 6

Kieferorthopädische Qualifikation

§ 7

Ausbildung in der Kieferorthopädie

§ 8

Kieferorthopädische Tätigkeit

§ 9

Prüfung 

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 10

Verweise

§ 11

Inkrafttreten

Anlage 1

Ausbildungsinhalte der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie

Anlage 2

Kompetenz- und Qualifikationsprofil für die Ausbildung zum Fachzahnarzt/zur Fachzahnärztin für Kieferorthopädie

1. Abschnitt

Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie

Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie

Paragraph eins,

Die fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie umfasst ein theoretisches und praktisches Studium in Form eines Universitätslehrgangs auf Vollzeitbasis in der Dauer von mindestens drei Jahren (180 ECTS) an einer österreichischen Universität gemäß Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) oder Privathochschulgesetz (PrivHG).

Zulassung zur fachzahnärztlichen Ausbildung

Paragraph 2,

Zur fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie können Angehörige des zahnärztlichen Berufs zugelassen werden, die über einen Qualifikationsnachweis als

  1. Ziffer eins
    Zahnarzt/Zahnärztin gemäß Paragraphen 7, ff. Zahnärztegesetz (ZÄG) oder
  2. Ziffer 2
    Facharzt/Fachärztin für Zahn-, Mund-und Kieferheilkunde gemäß Paragraph 53, ZÄG
verfügen.

Ausbildungsinhalte und Qualifikationsprofil

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie umfasst
    1. Ziffer eins
      72 ECTS-Punkte theoretische Ausbildung und
    2. Ziffer 2
      108 ECTS-Punkte praktische Ausbildung
    und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Ausbildung gemäß der Absatz eins, sind die im Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 2 festgelegten Kompetenzen zu vermitteln, wobei die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Ausbildung zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen sind und Verantwortung zu übernehmen haben.

Rasterzeugnis

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte theoretische und praktische Ausbildung ist durch ein Rasterzeugnis, in das auf Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten), Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer gemäß Anlage 1 und zu erwerbende Kompetenzen gemäß Anlage 2 entsprechend Bedacht genommen wird, zu erbringen.
  2. Absatz 2Die Vermittlung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen in den jeweiligen im Rasterzeugnis aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch den ausbildenden Fachzahnarzt/die ausbildende Fachzahnärztin der Universität jeweils durch Unterschrift und Datum am Rasterzeugnis zu bestätigen.

Abschluss

Paragraph 5,

  1. Absatz einsNach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung gemäß Paragraph 3, ist der Abschluss der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie im Rahmen eines Evaluierungsgesprächs vor einer externen Prüfungskommission festzustellen.
  2. Absatz 2Der Prüfungskommission gehören zwei Vertreter/Vertreterinnen von anderen österreichischen Universitäten aus dem Fachgebiet Kieferorthopädie sowie ein Vertreter/eine Vertreterin der Österreichischen Zahnärztekammer an.
  3. Absatz 3In der von der Universität ausgestellten Abschlussurkunde ist zu vermerken, dass
    1. Ziffer eins
      die absolvierte Ausbildung den Mindestanforderungen einer fachzahnärztlichen Weiterbildung gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht und
    2. Ziffer 2
      die Abschlussurkunde ein Ausbildungsnachweis zum Fachzahnarzt/zur Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.3.3 der Richtlinie 2005/36/EG ist.

2. Abschnitt

Kieferorthopädische Qualifikation – erworbene Rechte

              Kieferorthopädische Qualifikation

Paragraph 6,

Eine kieferorthopädische Qualifikation gemäß Paragraph 42 c, ZÄG liegt vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs folgende Nachweise erbringt:

  1. Ziffer eins
    Ausübung des zahnärztlichen Berufes in Österreich in der Dauer von mindestens fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung und
  2. Ziffer 2
    Abschluss einer Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 7, und
  3. Ziffer 3
    Nachweis über die Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 8, und
  4. Ziffer 4
    Prüfung über die fachliche Qualifikation gemäß Paragraph 9,

Ausbildung in der Kieferorthopädie

Paragraph 7,

Eine kieferorthopädische Ausbildung gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, ist eine postpromotionelle Aus-, Weiter- oder Fortbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie, die

  1. Ziffer eins
    vor dem 1. September 2022 begonnen wurde und
  2. Ziffer 2
    mindestens 36 ECTS-Punkte im Rahmen einer universitären Aus- oder Weiterbildung oder das Fortbildungsdiplom Kieferorthopädie der Österreichischen Zahnärztekammer umfasst.

Kieferorthopädische Tätigkeit

Paragraph 8,

  1. Absatz einsEine kieferorthopädische Tätigkeit gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, ist eine überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren.
  2. Absatz 2Der Nachweis für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, ist durch insgesamt 150 kieferorthopädische Behandlungen innerhalb der drei Jahre zu erbringen, diese sind durch eine Liste der Geburtsdaten von mindestens 50 von ihm/ihr alleine kieferorthopädisch behandelten Patienten/Patientinnen pro Jahr nachzuweisen.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der in Absatz 2, genannten Nachweise kann im Zweifelsfall mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Patienten/Patientinnen Einsicht in die Patientendokumentationen genommen werden.

Prüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz einsÜber die fachliche Qualifikation der erforderlichen Kompetenzen in der Kieferorthopädie ist ein Prüfungsgespräch vor einer Prüfungskommission gemäß Absatz 2, durchzuführen. Zu diesem Prüfungsgespräch hat sich der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 6, unter Vorlage der Nachweise gemäß Paragraphen 7 und 8 innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Österreichischen Zahnärztekammer anzumelden.
  2. Absatz 2Der Prüfungskommission gehören
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter/eine Vertreterin der Österreichischen Zahnärztekammer als Vorsitzender/Vorsitzende,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter/eine Vertreterin der österreichischen Medizinischen Universitäten aus dem Fachgebiet Kieferorthopädie und
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter/eine Vertreterin des Verbands der Österreichischen der Kieferorthopäden
    an.
  3. Absatz 3Im Rahmen des Prüfungsgesprächs sind
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 7 und 8 zu prüfen,
    2. Ziffer 2
      die Kenntnisse über die theoretischen Ausbildungsinhalte gemäß Anlage 1 und die Kompetenzen gemäß Anlage 2 zu überprüfen und
    3. Ziffer 3
      als Nachweis über die praktische Erfahrung
      1. Litera a
        acht Behandlungsfälle, davon jedenfalls mindestens je ein Fall der Klasse römisch eins, römisch II und römisch III, inklusive mindestens eines Extraktionsfalls, auszuwählen und
      2. Litera b
        davon mindestens zwei Fälle zu präsentieren.
  4. Absatz 4Sofern der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 6, über mindestens eine der folgenden kieferorthopädischen Qualifikationen verfügt, kann die Überprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 entfallen:
    1. Ziffer eins
      Universitätsprofessur oder -dozentur im Fachgebiet Kieferorthopädie,
    2. Ziffer 2
      Abschluss einer dreijährigen universitären kieferorthopädischen Ausbildung,
    3. Ziffer 3
      Absolvierung einer kommissionellen Prüfung durch das European Board of Orhodontics oder das Austrian Board of Orthodontics.

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweise

Paragraph 10,

Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. xx/2022;
  2. Ziffer 2
    Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 177/2021;
  3. Ziffer 3
    Privathochschulgesetz (PrivHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 177/2021;

Inkrafttreten

Paragraph 12,

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2022 in Kraft.